Motion Stucky
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Welt entweder sexuelle Handlungen mit Kindern nicht unter Strafe stellen oder, was häufiger der Fall ist, sie zwar strafbar erklären, aber ein tieferes Schutzalter vorsehen.
Um der Motion nachzukommen, könnten die Artikel 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) und 197 Ziffer 3 StGB (u. a. Pornographie mit Kindern) mit einer Bestimmung er- gänzt werden, wonach ein Schweizer auch dann strafbar ist, wenn er die Tat im Ausland begeht und sich in der Schweiz be- findet. Damit würde in diesen Fällen die Strafbarkeit am Bege- hungsort nicht mehr Voraussetzung für eine Strafverfolgung in der Schweiz bilden (wie dies nach Art. 6 StGB grundsätzlich erforderlich wäre). Die Strafbarkeit würde sich, unabhängig von einem möglicherweise tieferen Schutzalter im Tatortstaat, nach schweizerischem Recht richten.
Diese Lösung trägt jedoch folgenden Gesichtspunkten zuwe- nig Rechnung:
Um den Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch und se- xueller Ausbeutung möglichst umfassend zu gewährleisten, sollten auch die Artikel 189 StGB und 190 StGB mit einer Be- stimmung ergänzt werden, wonach die Strafbarkeit im Tatort- staat nicht Voraussetzung für eine Strafverfolgung in der Schweiz ist.
Bereits seit 1990 fungiert in der Uno-Menschenrechtskommis- sion ein Spezialberichterstatter zum Thema Kinderhandel, mit dem die Schweiz Kontakt hat und der auch regelmässig über Kinderprostitution und Kinderpornographie überall auf der Welt berichtet und entsprechende Massnahmen vorschlägt.
Die Voraussetzung, dass entweder das Opfer oder der Täter Schweizer sein müssen, wird fallengelassen; Auslandtaten sollen in der Schweiz gegenüber jedem Täter verfolgt werden, sofern er sich unter anderem in der Schweiz aufhält oder der Eidgenossenschaft ausgeliefert wird. Damit wird das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege in den Vordergrund ge- stellt, das aber nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
den sich stellenden Beweisproblemen. Zum einen werden die schweizerischen Strafbehörden nur in seltenen Fällen konkrete Hinweise auf sexuelle Handlungen eines Schweizers mit Kin- dern im Ausland erhalten, weil für kaum eine Regierung der meistbetroffenen Länder die Bekämpfung dieses Problems ein zentrales Anliegen darstellt. Der Bericht derinterdepartementa- len Arbeitsgruppe «Frauen aus der Dritten Welt» von 1988 stellt fest, dass hier offenbar eine gewisse Hemmung besteht, eine vermeintliche oder tatsächliche Devisenquelle zuzuschütten. Zum andern ergeben sich auch Probleme aus der Tatsache, dass zwar in verschiedenen Staaten sexueller Missbrauch von Kindern strafbar ist, das Schutzalter jedoch tiefer angesetzt wird als in der Schweiz. Diese Länder werden der Schweiz nur so- weit Rechtshilfe leisten, als die Tat in ihrem Land strafbar ist. Schliesslich kann die Schweiz von Staaten, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern nicht unter Strafe gestellt sind, in be- zug auf diese Delikte überhaupt keine Rechtshilfe verlangen. Sogar wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht, wird es ein schweizerisches Gericht in solchen Fällen schwer haben, Beweise zu erlangen, die zu einer Verurteilung führen können. Die Schweiz wird, gestützt auf die Konvention über die Rechte des Kindes, auch die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, insbesondere mit den betroffenen Staaten, wesentlich verstärken müssen.
Die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Ausnutzung ihrer Notlage hat in einigen Ländern beängstigende Ausmasse an- genommen. Der Bundesrat ist entschlossen, adäquate Mass- nahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser Kinder zu verbes- sern. Die damit verbundenen Fragen bedürfen jedoch in ei- nem weiteren Zusammenhang vertiefter Abklärung.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3477
Motion Stucky Überwachung von Telekommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern Surveillance des télécommunications avec des personnes astreintes au secret professionnel
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision der entsprechen- den Gesetzesbestimmungen vorzunehmen, damit durch technische und administrative Massnahmen die Überwa- chung und Aufzeichnung von Telefongesprächen und andern Telekommunikationen (Telex, Telefax) zwischen Beschuldig-
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ten oder Verdächtigten und Berufsgeheimnisträgern (Geistli- che, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Rechtsan- wälte, Notare, Revisoren sowie ihre Hilfspersonen) ausge- schlossen sind.
Texte de la motion du 6 octobre 1993
Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre la révision des dispositions législatives pertinentes, afin d'en exclure par des mesures techniques et administratives la surveillance et le re- levé des conversations téléphoniques et autres télécommuni- cations (télex, téléfax) entre des inculpés ou des suspects et des personnes astreintes au secret professionnel (ecclésiasti- ques, médecins, dentistes, pharmaciens, sages-femmes, avo- cats, notaires, contrôleurs ainsi que leurs auxiliaires).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bodenmann, Cotti, David, Dettling, Engler, Epiney, Fischer-Seengen, Fi- scher-Sursee, Hess Peter, Iten Joseph, Nabholz, Poncet, Rag- genbass, Rechsteiner, Savary, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Thür (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die einfache Anfrage Rechsteiner vom 9. Dezember 1986 und die Motion Stucky vom 22. Juni 1988 haben beide nicht zum anvisierten Ziel geführt, nämlich zum Schutz des Berufsge- heimnisses gemäss Artikel 321 StGB.
In Ergänzung der Begründung meiner Motion vom 22. Juni 1988 ist festzuhalten, dass im Bericht der Geschäftsprüfungs- kommission des Nationalrates an den Bundesrat über ihre In- spektion vom 9. November 1992 betreffend Telefonüberwa- chung im Bund und in der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 1993 und vom 19. April 1993 lediglich in der Ziffer 5.2.4 der Schutz von Drittpersonen gewährt wird. Dabei wird zu meiner Enttäuschung nur vom Zeugnisverweigerungsrecht gesprochen. Implizite wird die- ses damit dem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB gleichgestellt, was weder dogmatisch noch sachlich richtig ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein prozessuales Instru- ment; die Wahrung des Berufsgeheimnisses aber stellt die materielle Voraussetzung der Berufsausübung dar durch jene Berufsangehörigen, welche in Artikel 321 StGB aufgeführt sind. Im weiteren ist zu beachten, dass das Zeugnisverweige- rungsrecht eben ein Recht, das Berufsgeheimnis aber dessen korrelate Pflicht ist. Tatsache bleibt, dass durch die Abhörung eines Telefongespräches eines Beschuldigten mit einem Be- rufsgeheimnisträger das Berufsgeheimnis bereits verletzt ist und diese Verletzung nicht geheilt werden kann durch die Zeugnisverweigerung des Geheimnisträgers.
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates führt aus: «Über das Mittel der Telefonabhörung gelangen die Poli- zei- und Strafverfolgungsbehörden somit zu Auskünften, die ihnen im offenen Umgang mit Bürgern nicht zustehen. Der Be- amte kann die so erlangten Kenntnisse nicht aus seinem Ge- dächtnis entfernen, weshalb damit zu rechnen ist, dass er in seinem Verhalten dadurch unweigerlich beeinflusst wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Verwertungsverbot für Aussagen von Drittpersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht erlassen wird.» Diese Begründung ist ambivalent. Sie deckt sich zum Teil mit der Begründung meiner Motion vom 22. Juni 1988. Sie ver- schweigt aber, dass ich
damals kein Verwertungsverbot gefordert, sondern verlangt habe, dass Gespräche zwischen Beschuldigten oder Ver- dächtigten und Berufsgeheimnisträgern nicht aufgezeichnet werden dürfen;
selbst bei Durchführung der Schlussfolgerungen (Einfüh- rung einer Kontrollinstanz) die betreffenden Behörden oder der betreffende Beamte vom Gespräch Kenntnis hat, dieses aber nicht aus seinem Gedächtnis streichen kann und somit in seinem künftigen Verhalten dem Abgehörten gegenüber un- weigerlich beeinflusst ist.
Es gibt deshalb nur eine Lösung dieses Problems: Gespräche zwischen Beschuldigten oder/und Verdächtigten und Berufs- geheimnisträgern dürfen in keinem Fall überwacht und aufge- zeichnet werden. Entsprechend ist der Bundesrat im Sinne meiner heutigen Motion zu beauftragen, die Revision der ent-
sprechenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen, damit durch technische und administrative Massnahmen derartige Überwachungen und Aufzeichnungen verunmöglicht werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Dezember 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 décembre 1993
Die Motion ist nahezu identisch mit dem Wortlaut der Motion Stucky vom 22. Juni 1988 (88.511 Überwachung von Tele- kommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern), deren Um- wandlung in ein Postulat der Bundesrat beantragte, die jedoch am 22. Juni 1990 ohne Behandlung abgeschrieben wurde, «weil mehr als zwei Jahre hängig».
Die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988 trifft auch heute noch zu (Zusammenfassung): Die Respektie- rung der Berufsgeheimnisse ist auch bei Telefonüberwachun- gen zu gewährleisten. Das damit verbundene Verwertungsver- bot wird heute strikte beachtet, doch kann das nicht dazu füh- ren, dass für Berufsgeheimnisträger die Kenntnisnahme ihrer Telekommunikationen gesetzlich ausgeschlossen wird: Sie können auch als Beschuldigte oder als Privatpersonen über- wacht werden, wenn sie nicht in der beruflichen Funktion Mit- teilungen der verdächtigen Person entgegennehmen oder weitergeben.
Dieser Umstand verbietet es, generell technische Massnah- men vorzusehen, die zudem mit einem Aufwand verbunden wären, den die PTT-Betriebe nur bei Abgeltung der sehr hohen Kosten übernehmen könnten.
Administrative Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbe- hörden sind jedoch möglich. Es kann geprüft werden, ob es sinnvoll ist, die bisherigen vom Verfahrensleiter im Einzelfall getroffenen Sicherungen der Berufsgeheimnisse durch eine gesetzliche Vorschrift zu regeln und damit justiziabel zu ge- stalten.
Gegenwärtig bearbeitet eine Studiengruppe des EJPD die Umsetzung der Motion GPK NR - Telefonüberwachung (93.3250 vom 24. Mai 1993). Sie kann ebenfalls die Anliegen der Motion genauer prüfen und allenfalls Vorschläge ausar- beiten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Stucky Georg (R, ZG): Es geschehen tatsächlich noch Zei- chen und Wunder in diesem Saal. Diese Motion habe ich näm- lich 1988 schon einmal eingereicht. Sie wurde siebenmal trak- tandiert; dann fiel sie der Guillotine zum Opfer. Darauf habe ich sie wieder eingereicht, und siehe da: Sie kommt diesmal dran! Sie werden bemerkt haben, dass bei den Mitunterzeichnern Mitglieder dieses Rates aus allen Fraktionen sind, weil ich alle Berufsgeheimnisträger gebeten habe, mitzuunterzeichnen. Es fehlen allerdings ein Anwalt, ein Pfarrer und ein Arzt. Die konnte ich alle nicht finden. Und eine Hebamme haben wir in diesem Rate nicht. Worum geht es?
Der Bundesrat relativiert das Berufsgeheimnis, indem er er- laubt, dass Gespräche zwischen Anwälten, Pfarrern, Ärzten und ihren Kunden respektive Patienten aufgenommen werden und der Bericht in die Akten der Untersuchungsbehörden zu- erst aufgenommen wird. Das heisst also, dass ein Untersu- chungsbeamter oder der untersuchungsleitende Beamte Kenntnis von diesem Gespräch nehmen darf. Erst nachher fällt der Bericht unter das prozessuale Verwertungsverbot, d. h. dieser Bericht muss wieder aus den Akten des Richters herausgenommen werden. Zudem besteht noch ein Zeugnis- verweigerungsrecht seitens des Berufsgeheimnisträgers.
Es ist offensichtlich, dass mit der Kenntnisnahme eines Ge- sprächs durch die Untersuchungsbehörde das Berufsge- heimnis relativiert, also verletzt wird. Nun ist aber das Berufs- geheimnis nur dann sinnvoll, wenn es voll und umfänglich ge- währt wird. Es ist nicht eine Geheimnisverwaltung, die nur stückweise gewährt werden kann, weil ja sonst die Berufsaus- übung nicht voll wahrgenommen werden könnte.
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Ich erinnere auch daran, dass mit dem Verwertungsverbot oder vor allem mit dem Zeugnisverweigerungsrecht, das der Bundesrat dem Berufsgeheimnis gleichstellt, eine falsche Gleichstellung erfolgt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht dispositiver Natur ist: Das Zeugnis kann verweigert werden oder auch nicht. Aber beim Berufsgeheimnis ist der Träger gebunden; er hat nicht nur das Recht, ein Geheimnis aufzu- nehmen, er hat auch die Pflicht, nichts nach aussen dringen zu lassen.
Dass das Problem relevant ist, zeigen etwa folgende Daten: Aus der Antwort auf die einfache Anfrage Rechsteiner im Jahre 1986 ergibt sich, dass es im zweiten Halbjahr 1986 ins- gesamt 294 Abhörungen auf kantonaler Ebene und 65 auf eidgenössischer Ebene gegeben hat Und aus dem Bericht der GPK, die im Bereich der Telefonüberwachung eine In- spektion vorgenommen hat, geht hervor, dass es im Jahre 1991 insgesamt 574 kantonale und 32 durch den Bund anbe- raumte Abhörungen gewesen sind. Die praktische Bedeu- tung ist also gegeben.
Nun macht der Bund geltend, dass es administrative und vor allem technische Schwierigkeiten gibt. Die technischen Schwierigkeiten lassen sich ohne weiteres lösen, indem die Telefone von Anwälten, Pfarrern und Ärzten grundsätzlich nicht angezapft werden können. Ich gebe dem Bundesrat recht, dass es dann natürlich schwierig ist, wenn ein Anwalt oder Pfarrer allenfalls als Privatperson überwacht werden muss, weil er krimineller Taten verdächtigt wird. Doch glaube ich, dass es gestützt auf die Güterabwägung zwischen dem Berufsgeheimnis einerseits und einer allenfalls kriminellen Tä- tigkeit dieser Berufsgeheimnisträger andererseits das kleinere Übel ist, wenn wir auf eine Massnahme im Verfolgungsrecht verzichten.
Ich mache sie noch darauf aufmerksam, dass die GPK eine Motion ähnlichen Inhalts vorgelegt hat. Sie schlägt darin nämlich entsprechende Massnahmen gegen das Abhören vor, etwa durch das Einführen eines Filters zwischen dem Abhörvorgang bei den PTT und der Berichterstattung an die untersuchende Behörde. Der Nationalrat hat diese Motion überwiesen.
Schliesslich mache ich noch darauf aufmerksam, dass der Bundesrat das Problem nach dem neuesten Sicherheitsbe- richt des Bundesrates, den wir Anfang dieser Woche erhalten haben, ebenfalls behandeln will.
So hoffe ich letztlich, dass ich offene Türen einrenne und der Bundesrat meine Motion unter diesen neuen Gesichtspunk- ten akzeptieren kann und das Problem angeht.
Koller Arnold, Bundesrat: In der schriftlichen Stellungnahme zur Motion Stucky haben wir festgehalten, dass die Respektie- rung der Berufsgeheimnisse auch bei Telefonüberwachungen zu gewährleisten sei. Insofern besteht Einigkeit. Das damit ver- bundene Verwertungsverbot wird heute denn auch strikte be- achtet. Doch kann das nicht dazu führen, dass für Berufsge- heimnisträgerinnen und -träger die Kenntnisnahme ihrer Tele- kommunikation gesetzlich ausgeschlossen wird.
Wie Sie vorhin selber gesagt haben, können Berufsgeheimnis- träger auch als Beschuldigte oder als Privatpersonen über- wacht werden, wenn sie nicht in beruflicher Funktion Mitteilun- gen der verdächtigen Person entgegennehmen oder weiter- geben. Dieser Umstand verbietet es daher, dass wir generell technische Massnahmen vorsehen würden. Zudem wäre eine generelle Ausnahme aller Berufsgeheimnisträger mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden.
In diesem Zusammenhang muss ich Sie auch daran erinnern, dass es in der Schweiz im Jahre 1990 über 200 000 Personen gab, die einen Beruf ausübten, der sie zu Berufsgeheimnisträ- gerinnen oder -trägern macht.
Herr Stucky will nun durch technische oder administrative Massnahmen ausschliessen, dass deren Fernmeldean- schlüsse abgehört werden können. Wir sind mit ihm einig, dass das Verwertungsverbot strikte eingehalten werden muss und dass wir im Rahmen des Möglichen, im Rahmen einer Ar- beitsgruppe betreffend die Telefonüberwachung, das Anlie- gen noch einmal vertieft analysieren.
Es ist durchaus denkbar, dass durch verhältnismässige admi- nistrative Massnahmen erreicht werden kann, dass beispiels- weise die anordnenden Behörden oder die Genehmigungs- behörden dafür sorgen, dass wirklich nur Aussagen mit mögli- cher Beziehung zum Delikt, die nicht mit dem Berufsgeheim- nis im Zusammenhang stehen, zu Papier gebracht werden. Solchen Lösungen gegenüber sind wir durchaus offen, aber es wäre für die Verbrechensbekämpfung abträglich, wenn man von vornherein alle diese 200 000 Berufsgeheimnisträge- rinnen und -träger von jeder Überwachung des Telefons aus- nehmen würde.
Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen beantragen, die Motion als Postulat zu überweisen. Im übrigen kann ich Sie dahinge- hend orientieren, dass wir demnächst eine entsprechende Vorlage in Vernehmlassung geben werden.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
79 Stimmen 9 Stimmen
93.3543
Motion Keller Rudolf Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafen Condamnation à perpétuité effective
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1994, Seite 1173 - Voir année 1994, page 1173
Präsident: Herr Keller ist mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden. Das Postulat wird von Herrn Rech- steiner bekämpft.
Rechsteiner Paul (S, SG): Ich kann es mit meinem Ableh- nungsantrag sehr kurz machen und auf die Begründung des Bundesrates verweisen, weshalb er den Vorstoss nicht als Mo- tion entgegennehmen kann.
Das Anliegen, das Herr Keller Rudolf anstrebt, ist nicht reali- sierbar, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme schreibt Trotzdem will der Bundesrat dieses Anliegen als Postulat ent- gegennehmen. Dafür besteht aber kein Grund.
Es ist so, dass in bezug auf gefährliche Straftäter das heutige Recht schon die lebenslange Verwahrung vorsieht, wenn die Gefährlichkeit nicht beseitigt ist. Dasselbe soll auch für den Revisionsentwurf in bezug auf den Allgemeinen Teil des Straf- rechtes gelten. Insoweit besteht überhaupt keine Notwendig- keit, das Strafgesetz abzuändern.
Soweit Freiheitsstrafen als Strafen ausgefällt werden, unab- hängig von der Gefährlichkeit des Täters, steht das Anliegen von Herrn Keller - effektiv lebenslängliche Strafe unabhängig von der Gefährlichkeit - dem Resozialisierungsziel entgegen. Es besteht abgesehen davon auch kein Grund, Mörder von Polizisten anders zu behandeln als Mörder von anderen, ebenso schutzbedürftigen Leuten.
Ich verweise vollumfänglich auf die Begründung des Bundes- rates, die schlüssig ist, aber eben keine Entgegennahme als Postulat rechtfertigt. Das Anliegen von Herrn Keller ist abzu- lehnen.
Steffen Hans (D, ZH): Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu än- dern, dass in bestimmten Mordfällen eine effektiv lebenslängli che Gefängnisstrafe oder Verwahrung möglich wird.
Es geht mit diesem in ein Postulat umgewandelten Vorstoss nur darum, in Schwerstfällen diese Möglichkeit im Strafgesetz- buch vorzusehen. Man hat in letzter Zeit bei einigen Wiederho-
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Motion Stucky Überwachung von Telekommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern Motion Stucky Surveillance des télécommunications avec des personnes astreintes au secret professionnel
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3477
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.02.1995 - 15:00
Date
Data
Seite
266-268
Page
Pagina
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20 025 283
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