Motion Eymann Christoph
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1er février 1995
den wie die übrigen Bürger. Dort, wo das Pflegekind im Aus- land noch nicht adoptiert werden konnte, oder dort, wo keine völkerrechtliche Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Adoption besteht, weil das Kind nicht aus einem Vertragsstaat des neuen Übereinkommens stammt, wird der sozialversiche rungsrechtliche Schutz auch weiterhin erst mit der rechtskräfti gen Adoption in der Schweiz voll zum Tragen kommen, da na- türlich das Familienrecht auch hier eine Ordnung darstellt, welche im Sozialversicherungsrecht zu respektieren ist. Soweit die Motion Brunner Christiane diese Situation an- spricht, kann ich daher heute, nach Annahme der Krankenver- sicherungsvorlage durch den Souverän, darauf verweisen, dass auf den 1. Januar 1996 das neue KVG in Kraft treten kann. Danach ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhän- gig von ihrer Nationalität, obligatorisch in die Grundversiche- rung aufzunehmen; das wird auch für Adoptionskandidaten gelten, so dass diese Problematik ab 1. Januar 1996 wegfallen wird.
Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass wir mit der in Aussicht genommenen Ratifikation dieses Haa- ger Adoptionsübereinkommens das Mögliche tun. Deshalb empfehlen wir Ihnen die Umwandlung Ihrer Motion in ein Po- stulat
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
47 Stimmen 31 Stimmen
93.3666
Motion Eymann Christoph Haager Adoptionsübereinkommen. Ratifikation Convention de La Haye sur l'adoption. Ratification
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1993
Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament Bericht und An- trag für eine Ratifizierung des Haager Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kin- dern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption so- wie die dafür notwendigen Anpassungen des schweizeri- schen Rechts vorzulegen.
Texte de la motion du 17 décembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un rapport assorti d'une proposition relatif à la ratification de la Convention de La Haye sur la protection des enfants et la coo- pération en matière d'adoption internationale, considération faite des adaptations nécessaires du droit suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Eggly, Fride- rici Charles, Graber, Gros Jean-Michel, Gysin, Jaeger, Kühne, Leu Josef, Maeder, Mauch Rolf, Meier Samuel, Philipona, Pon- cet, Rychen, Scheurer Rémy, Suter, Wanner, Weder Hansjürg, Wick
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Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Chancen von Kindern und Jugendlichen in der Dritten Welt, unversehrt aufwachsen zu können, verschlechtern sich zusehends. Rund eine Million Heranwachsende leben heimat- los in Grossstädten. Jedes Jahr sterben Tausende.
In der Schweiz gibt es - wie auch in anderen westeuropäi- schen Staaten - sehr viele Ehepaare, die keine Kinder haben können und bereit sind, Kinder aus Drittweltländern zu adop- tieren. Heute beinhalten jedoch sowohl das diesbezügliche Adoptionsverfahren wie auch die Zusammenarbeit mit den be- teiligten Herkunftsstaaten zahlreiche Probleme, durch welche
Adoptionen von Kindern aus Drittweltländern beträchtlich er- schwert werden.
Eine Verbesserung des internationalen Adoptionsverfahrens ist deshalb nötig und dringend anzustreben.
Die Schweiz hat im Rahmen der Haager Konferenz für interna- tionales Privatrecht bei der Verabschiedung eines Haager Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüber- schreitenden Adoption mitgewirkt.
Das Übereinkommen bezweckt vor allem die Einrichtung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Ver- tragsstaaten im Interesse des Kindeswohls und in Berücksich- tigung der dem Kind gemäss internationalem Recht zustehen- den Grundrechte.
Praktisch alle Haager Mitgliedstaaten und zahlreiche Nichtmit- gliedstaaten der Dritten Welt waren in Den Haag vertreten; ver- schiedene Länder, insbesondere Brasilien, Kolumbien, Me- xiko und Uruguay, haben das Übereinkommen bereits unter- zeichnet
Ohne Zweifel wird die Ratifizierung dieses Adoptionsüberein- kommens eine erwünschte und notwendige Neuorientierung im Bereich der internationalen Adoptionen bedeuten.
Mit Blick auf die gewünschte Vereinfachung des Verfahrens - unter Berücksichtigung des Kindeswohls - und eine bessere und einfachere Zusammenarbeit mit den beteiligten Her- kunftsländern ist deshalb eine rasche Ratifizierung des Über- einkommens durch die Schweiz in die Wege zu leiten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 février 1994
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das interne schweizeri- sche Recht dem Schutz von Kindern im Hinblick auf eine Ad- option genügend Rechnung trägt Indessen ist er sich der Mangelhaftigkeit des heutigen Adoptionsverfahrens im inter- nationalen Bereich und der dadurch hervorgerufenen Pro- bleme bewusst, die auf der fehlenden Kontrolle in den Her- kunftsstaaten und der lückenhaften Zusammenarbeit zwi- schen den Behörden der betroffenen Staaten beruhen. Er erachtet es daher als wünschbar, dass die Schweiz das Haa- ger Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der interna- tionalen Adoptionen unterzeichnet und ratifiziert. Im Hinblick darauf hat er das Bundesamt für Justiz bereits beauftragt, ei- nen Bericht über die mit der Ratifizierung verbundenen Anpas- sungen des schweizerischen Rechts auszuarbeiten.
Bevor die Schweiz sich bindet, ist eine vertiefte Untersuchung der Auswirkungen dieses Staatsvertrages auf unser Recht so- wie auf die in Adoptionssachen zuständigen Behörden und Organe erforderlich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Eymann Christoph (L, BS): Der Bundesrat erachtet das in- terne schweizerische Recht aus der Optik des Kindesschutzes für gut ausgebaut. Er gibt aber zu, dass diese Bewertung in in- ternationalen Verhältnissen wegen der fehlenden Kontrolle in den Herkunftsstaaten der Kinder und der lückenhaften Zu- sammenarbeit der Behörden nicht im selben Ausmass auf- rechterhalten werden kann. Da in der Schweiz, abgesehen von der Stiefkindadoption, der weitaus überwiegende Teil der Adoptivkinder aus dem Ausland stammt, muss daher unser jetziges Adoptionsverfahren allgemein als ungenügend be- trachtet werden. Die Erfahrungen mit internationalen Adoptio- nen haben deutlich gezeigt, dass eine Legiferierung auf seiten des Empfangsstaates allein keine ausreichenden Garantien zum Schutze des Kindes bieten kann.
Sofern keine Gewähr dafür besteht, dass die genauen Abklä- rungen im Herkunftsstaat, ob das Kind tatsächlich adoptiert werden kann und ob die biologischen Eltern ihr Einverständ- nis zu einer Adoption gegeben haben, korrekt vorgenommen
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werden, können die diversen Formen von Kinderhandel nicht ausgeschlossen werden. Ein effizienter Schutz des Kindes be- darf daher einer engen Zusammenarbeit zwischen den Behör- den der beiden betroffenen Staaten.
Der Bundesrat hat sich denn auch bereit erklärt, die Unter- zeichnung und Ratifizierung des Haager Adoptionsüberein- kommens vorzunehmen - wir haben das von Herrn Bundesrat Koller gehört -, jedoch erst nach einer vertieften Untersu- chung des Staatsvertrages auf unser Recht.
Will man dem Schutz des Kindes tatsächlich zum Durchbruch verhelfen, so kann dies in internationalen Adoptionen nur mit der Ratifizierung des Haager Übereinkommens erreicht wer- den. Soweit in der bundesrätlichen Antwort die nähere Abklä- rung der Auswirkungen des Staatsvertrages auf unser Recht angesprochen ist, handelt es sich um einen notwendigen Be- standteil der mit einer Ratifizierung verbundenen Abklärun- gen, die vorzunehmen der Bundesrat verpflichtet ist.
Nach dem bisherigen Stand der Erkenntnisse fordert das als Rechtshilfewerk konzipierte Haager Übereinkommen Modifi- kationen im Bereich der eigentlichen Vorbereitung einer Adop- tion, konkret: bei der Erteilung der Pflegekinderbewilligung sowie gegebenenfalls bei organisatorischen Belangen.
Ferner würde die Schweiz eine Zentralbehörde, gegebenen- falls mehrere kantonale Zentralbehörden, mit einer subsidiä- ren Bundeszentralbehörde einrichten müssen, was sich auf Verordnungsstufe bewerkstelligen liesse. Auch die Vorgabe an die Kantone, internationale Adoptionen mit den im Überein- kommen vorgegebenen Angaben nur einer einzigen Behörde zu übertragen, könnte wohl problemlos auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die vom Staatsvertrag vorgesehene Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Adoptionen erfordert keine Anpassungen des Bundesgesetzes über das Internatio- nale Privatrecht.
Gesamthaft betrachtet können somit die Auswirkungen des Staatsvertrages auf unsere Rechtsordnung als relativ beschei- den eingestuft werden, zumal die notwendigen Revisionen auf Verordnungsstufe vorgenommen werden können.
Das Übereinkommen bewirkt zweifellos ein Überdenken und eine Verbesserung der bestehenden Bestimmungen für inter- nationale Adoptionen. Immerhin würden für internationale Kin- desannahmen die neuen Verfahrensregelungen qua Staats- vertrag bereits Platz greifen, während für die rein schweizeri- schen Adoptionen nach wie vor die strengen schweizerischen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Probezeit, Geltung hätten. Konkret wäre für ein aus der Schweiz stam- mendes Adoptivkind zwingend die zweijährige Probezeit zu beachten, während dies keine Gültigkeit hätte für ein aus dem Ausland stammendes Adoptivkind. Dass diese Ungleichheit auf die Dauer nicht aufrechterhalten werden kann, ist wohl un- bestritten. Dass aber die Ratifizierung des Haager Übreinkom- mens aufzuschieben wäre, bis die Massstäbe für die seltenen, rein schweizerischen Fälle angepasst wären, scheint unver- hältnismässig.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, diesen Vorstoss in der Form der Motion zu überweisen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich habe bereits bei der Beantwor- tung der Motion Brunner Christiane, Adoption ausländischer Kinder in der Schweiz, darauf hingewiesen, dass dieses Haa- ger Adoptionsübereinkommen am 1. Mai 1995 international in Kraft treten wird. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass mein Bundesamt für Justiz zurzeit eine Ratifikationsbotschaft vorbereitet und in diesem Zusammenhang abklärt, welche An- passungen des Landesrechts notwendig und sinnvoll sind. Ich kann mit dem besten Willen - bei diesen heiklen rechtli- chen Fragen, die sich hier stellen - diesem umfassenden Be- richt nicht vorgreifen. Das ist der einzige Grund, weshalb wir Ihnen eine Überweisung in Form des Postulates beantragen.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
51 Stimmen 18 Stimmen
Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30
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Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
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Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3666
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
01.02.1995 - 15:00
Date
Data
Seite
272-273
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Pagina
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20 025 287
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