Einfache Anfragen
350
Questions ordinaires
in bezug auf eine Ausweitung der Versuche. Es besteht beider- seits der Wunsch zu einem intensiven Informationsaustausch und einer engen Zusammenarbeit
Das INCB anerkannte im Jahresbericht 1993 den fachlich be- gründeten Anspruch der einzelnen Staaten, auf die Entwick- lungen in ihren Drogenszenen einzugehen und spezifische Programme zu entwickeln. Ausdrücklich nannte das INCB die Notwendigkeit von Risikoverminderung und Überlebenshilfe für die Drogenabhängigen. Es verband damit den deutlichen Appell, diese Anstrengungen nicht allein, sondern als Teil um- fassender Programme zur Verminderung der Nachfrage zu er- bringen. Dies sieht auch der Bundesrat in seinem Massnah- menpaket zur Bekämpfung der Drogenproblematik vor.
Der Vergleich mit der amerikanischen Alkoholprohibition in den dreissiger Jahren sollte Grenzen und Möglichkeiten einer ausschliesslich auf Prohibitionsmassnahmen aufbauenden Politik aufzeigen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass die Probleme unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geschichtlichen und soziokulturellen Zusammenhänge zu se- hen sind. Im Falle des Absinths war die Wirksamkeit der Prohi- bition auch darauf zurückzuführen, dass Ersatzprodukte in Form von anderen alkoholischen Getränken vorhanden wa- ren. Dies ist bei den heute zur Diskussion stehenden illegalen Drogen nicht der Fall. Der Drogenmarkt ist weder klein, noch weist er nur begrenzte strukturelle Ansätze auf. Er ist durch kri- minelle Organisationen auf globalem Niveau straff organisiert. Die Anstrengungen der schweizerischen sowie der internatio- nalen Behörden haben sie bisher nicht zerstören können.
Beispiele von kontrollierten Märkten und staatlichen Mono- polen sind auch in demokratischen Systemen anzutreffen und können auch positive Auswirkungen haben. Die Eidgenössi- sche Alkoholverwaltung, die skandinavischen Alkoholmono- pole oder das Staatsmonopol auf Tabakwaren und Streichhöl- zern in Frankreich sind einige Beispiele.
Die Versuche zur ärztlichen Verschreibung von Betäu- bungsmitteln haben die ärztliche und psycho-soziale Behand- lung von zu einer Randgruppe gehörenden Personen als Ziel. Wie jede Behandlung erfordern diese Versuche eine individu- elle klinische Untersuchung, in deren Rahmen auch die Ar- beitsfähigkeit beurteilt wird. Die durch den Drogenkonsum be- dingten Gefahren bei der Ausübung eines Berufes werden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit individuell berücksichtigt 7. Die Bundesratsbeschlüsse zeigen, dass die ärztliche Ver- schreibung von Heroin Teil einer ganzheitlichen Politik bildet, die als «Modell auf vier Säulen» zu verstehen ist: Prävention, Therapie, Überlebenshilfe und Risikoverminderung, Repres- sion. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die in den vier Berei- chen ergriffenen Massnahmen so eingesetzt werden können, dass sich Widersprüche zwischen den verschiedenen Aktio- nen vermeiden lassen.
94.1140
Einfache Anfrage Dreher Einmischung von Bundesämtern in Abstimmungskämpfe Question ordinaire Dreher Campagnes précédant les votations. Immixtion des offices fédéraux
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 30. November 1994 In zunehmendem Masse nehmen Bundesämter politische Po- sitionsbezüge im Zusammenhang mit Volksabstimmungen vor oder leisten weitgehende Argumentationshilfe.
Im Zusammenhang mit der aktuellen Volksabstimmung über das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) hat das Bun- desamt für Sozialversicherung auf Kosten des Bundes (also des Steuerzahlers) mehrere Publikationen herausgegeben, welche sich in Argumentation, Musterreferaten usw. den be-
fürwortenden Standpunkt in absolut einseitiger Form zu eigen machen und den Befürwortern wertvolle Hilfe leisten. Im ein- zelnen:
Dokumentation zum neuen Krankenversicherungsgesetz vom 5. September 1994 der EDI-Arbeitsgruppe «neues Kran- kenversicherungsgesetz» (ANK) Nr. 94.568;
Die Zeitschrift «Soziale Sicherheit» 5/1994, Seiten 199 bis 207, wo besonders auf Seite 206 auch die Argumente der Gegner abgetan werden, ohne dass diese sich hätten äussern können;
das Dokument Pressekonferenz vom 28. Oktober 1994, Nr. 94.692, wo ebenfalls in völlig einseitiger Form der Stand- punkt der Befürworter dargelegt wird; zudem wurde diese Pressekonferenz im Beisein einiger direkt interessierter Kran- kenkassen durchgeführt;
das Faltblatt «Damit die Gesundheit bezahlbar bleibt» Nr. 22798/1, wo in populärer Form und ebenfalls völlig einsei- tig der befürwortende Standpunkt vertreten wird. Dies führt zu folgenden Fragen:
Haben wir davon auszugehen, dass in Zukunft die Bundes- ämter durch völlig einseitige Information in diejenigen Abstim- mungskämpfe eingreifen, deren Ausgang der administrativen Wünschbarkeit (und den politischen Zielen der Chefs) ent- spricht?
Worin besteht die Rechtsgrundlage für die Verbreitung poli- tischer Propaganda wie im konkreten Fall KVG durch das Bun- desamt für Sozialversicherung?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es rechts- widrig oder zumindest dem Ordre public widerspricht, wenn sich Bundesämter auf Kosten des Steuerzahlers in Abstim- mungskämpfe einmischen?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diese Fehlentwicklung zu stoppen?
Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1995
Das neue Krankenversicherungsgesetz ist massgeblich von den eidgenössischen Räten gestaltet und verabschiedet worden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nicht ei- gene politische Ziele verfochten, sondern in demokratischer Loyalität über den Willen der Parlamentsmehrheit, also seines Oberaufsichtsorgans, informiert
Der Bundesrat ist zur dauernden Information der Öffentlich- keit über seine Absichten, Entscheide und Massnahmen ge- setzlich verpflichtet, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht (VwOG Art. 8); dies gilt insbesondere auch für eidge- nössische Volksabstimmungen (BPR Art. 11 Abs. 2). Die von der Verwaltung erarbeiteten Argumentarien und Erläuterun- gen waren fachlich korrekt und können in keiner Art als «politi- sche Propaganda» bezeichnet werden.
Der Bundesrat hat - mit Unterstützung der Bundesverwal- tung - im Abstimmungskampf die Vorlage zu verteidigen. Im Rahmen der Abstimmungserläuterungen muss den Ansichten wesentlicher Minderheiten aber Rechnung getragen werden. Dies ist in der Broschüre zur Volksabstimmung vom 4. Dezem- ber 1994 geschehen: Die Seite 5 der Abstimmungserläuterun- gen stand ausschliesslich den Referendumskomitees zur Dar- legung ihres Standpunktes zur Verfügung, übrigens (und im Einklang mit dem Gesetz) auf Kosten der Steuerzahler. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Information vor der Abstimmung im üblichen Rahmen durchgeführt. Was den er- wähnten Faltprospekt betrifft, lag die redaktionelle Hoheit voll- umfänglich beim Amt, die Drucklegung wurde aber von priva- ter Seite finanziert (14 800 Schweizerfranken). Steuergelder, die den Informationsauftrag gesprengt hätten, wurden somit nicht beansprucht. Es versteht sich von selbst, dass die Infor- mationen von Amtsstellen nicht fehlerhaft oder irreführend sein dürfen; sonst würde die korrekte Bildung des Volkswil- lens beeinträchtigt.
Der Bundesrat würde dann Massnahmen ergreifen, wenn sich Amtsstellen tatsächlich unter Missachtung der vorge- nannten Grundsätze in den Abstimmungskampf einmischen würden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Einfache Anfrage Dreher Einmischung von Bundesämtern in Abstimmungskämpfe Question ordinaire Dreher Campagnes précédant les votations. Immixtion des offices fédéraux
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
Z
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
94.1140
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.02.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
350-350
Page
Pagina
Ref. No
20 025 314
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.