Einfache Anfragen
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Questions ordinaires
94.1142
Dringliche Einfache Anfrage Scherrer Werner MWSt. Befreiung von Brockenstuben Question ordinaire urgente Scherrer Werner TVA. Exonération des brocantes
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 30. November 1994 Während bis vor kurzer Zeit die Hilfswerke davon ausgegan- gen sind, dass ihre karitative Tätigkeit wie von den Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern auch von der Mehrwertsteuer befreit sein würde, sollen laut jüngster mündlicher Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit dem Inkrafttreten der Mehrwertsteuer-Verordnung auf den 1. Januar 1995 diese Tätigkeiten nun auch unter die neue Steuer fallen.
Damit werden gemeinnützige Institutionen wie z. B. Heilsar- mee, Caritas, Blaues Kreuz, Hiob, Emmaus, Centre Social Pro- testant, verschiedene Drogenrehabilitationsstationen wie die- jenige «Zum Wäg» im Raum Basel und zahlreiche Frauenver- eine in einer geradezu existenzgefährdenden Weise betroffen. Die Hilfswerke fühlen sich hintergangen, weil im Vorfeld der Abstimmung im ersten Entwurf der Mehrwertsteuer-Verord- nung vom 28. Oktober 1993 noch festgehalten wurde, dass die mit der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit verbundenen Umsätze von der Steuer ebenso aus- genommen wären wie die Umsätze von Alters- und Pflege- heimen.
Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen keine zwingende Unterstellung der Brockenstuben, zumal sowohl die Über- gangsbestimmungen der Bundesverfassung wie auch der Ausnahmenkatalog die Gebiete Gesundheitswesen und Für- sorge ausklammert, da es sich bei diesen um klassische Auf- gaben handelt, welche entweder durch den Staat selbst oder von gemeinnützigen Institutionen erfüllt werden.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Unterstellung von Aktivitäten zur Gewinnung von Mitteln gemeinnütziger Institu- tionen staatspolitisch unhaltbar ist?
Ist dem Bundesrat die verhängnisvolle Tragweite bekannt, dass mit einer Unterstellung viele Werke und Organisationen in ihrer Existenz aufs höchste gefährdet werden?
Ist der Bundesrat bereit, den ursprünglichen Verordnung- stext, der dem Volkswillen entspricht, zu respektieren und da- mit zu ermöglichen, dass mit einer Mehrwertsteuerbefreiung die notwendigen und äusserst wichtigen Aktivitäten dieser Or- ganisationen gemeinnütziger Art nicht behindert oder gar ver- unmöglicht werden?
Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1995
Der Bundesrat wurde in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Art 8 Abs. 2) verpflichtet, grundsätzlich alle entgeltlichen Lieferungen von Gegenständen und Dienst- leistungen zu besteuern. Nicht der Steuer unterliegen sollen lediglich bestimmte, in der Verfassung abschliessend aufge- zählte Leistungen, so zum Beispiel Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit. Die Warenver- käufe in Brockenstuben, auch wenn diese von Hilfswerken oder anderen gemeinnützigen Institutionen getätigt werden, fallen jedoch nicht darunter. Es handelt sich hier nicht um Lei- stungen im Bereich der Sozialfürsorge. Vielmehr werden Ge- genstände gegen ein Entgelt veräussert. Die Hilfswerke sind in bezug auf ihre Handelstätigkeit deshalb nicht anders zu be- handeln als alle anderen Gebrauchtwaren- und Antiquitäten- händler sowie Secondhandshops, die ihren Umsatz ebenfalls zu versteuern haben. Der Grundsatz der rechtsgleichen Be- handlung gebietet im Bereich der Mehrwertsteuer, gleiche Lei- stungen unabhängig von der Person des Leistungserbringers zu besteuern. Unwesentlich bleibt, welche Motivation hinter der Leistung steht oder ob daraus Gewinn resultiert oder nicht. Leistungen, die gratis erbracht werden, unterliegen hingegen der Mehrwertsteuer nicht. Ebensowenig sind Spendengelder
steuerbar. In diesem Sinne nimmt auch die seit dem 1. Januar 1995 geltende Mehrwertsteuer-Verordnung Rücksicht auf so- ziale Handlungen.
Der Bundesrat ist sich bewusst und anerkennt, dass die Hilfswerke und gemeinnützigen Organisationen eine gesell- schaftlich und sozial wichtige Aufgabe erfüllen. Aber auch der Staat erbringt nebst anderen Aufgaben soziale Leistungen. Deshalb müssen auch ihm die finanziellen Mittel zur Verfü- gung gestellt werden. Systemgerecht und sozial vertretbar ist eine Umsatzsteuer nur, wenn alle Leistungen gleichmässig, dafür zu einem verhältnismässig niederen Satz, besteuert wer- den. Ein ständig erweiterter Ausnahmekatalog müsste unwei- gerlich zu einer Erhöhung des Steuersatzes führen, was nicht zuletzt die Ärmsten besonders hart treffen würde.
Die Befürchtungen der Hilfswerke müssen sicher ernst ge- nommen werden. Da die gemeinnützigen Organisationen die Gegenstände jedoch meist gratis erhalten und ihre Waren deshalb äusserst günstig anbieten können, sollte der durch die Mehrwertsteuer bedingte Aufpreis ihre Konkurrenzfähig- keit nicht beeinträchtigen.
Die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Mehrwertsteuer- Verordnung hält sich an die Grundsätze der Übergangsbe- stimmungen der Bundesverfassung und ist damit verfas- sungsmässig. Demgegenüber würde die von den Hilfswerken gewünschte Ausnahmeregelung den Grundsatz der rechts- gleichen Behandlung verletzten. Der Umstand, dass sich der Bundesrat nach Überprüfung des Entwurfes und aller einge- troffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, gewisse Ände- rungen an der Vorlage vorzunehmen, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Ebensowenig kann von einem Nichtrespektieren des Volkswillens die Rede sein, denn die Hilfswerke werden in der Verfassung nicht von der Steuer- pflicht ausgenommen.
Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass eine Unter- scheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und wohltätigen Spenden im Bereich der Hilfswerke schwierig ist. Er wird diese Frage deshalb im Rahmen der Vorbereitung für das künftige Mehrwertsteuergesetz prüfen.
94.1146
Einfache Anfrage Rechsteiner AHV-Rentenalter und berufliche Vorsorge
Question ordinaire Rechsteiner AVS. Age de retraite et prévoyance professionnelle
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 1. Dezember 1994 Nachdem im Rahmen der 10. AHV-Revision das Frauenren- tenalter schrittweise auf 64 Jahre heraufgesetzt werden soll, interessieren auch die Auswirkungen dieser Rentenaltererhö- hung auf die berufliche Vorsorge. Obwohl im Rahmen der 10. AHV-Revision die Altersgrenzen im BVG nicht verändert worden sind, ist nicht anzunehmen, dass die Veränderungen bei der AHV ohne Rückwirkungen auf die berufliche Vorsorge bleiben, nachdem die heutige Regelung im BVG (Art. 13) we- gen des engen Konnexes beider Säulen analog zur AHV aus- gestaltet ist.
Ich ersuche den Bundesrat, die voraussichtlichen und mögli- chen Auswirkungen der Frauenrentenaltererhöhung auf die berufliche Vorsorge darzulegen. Ist mit einer Anpassung der Altersgrenzen im BVG zu rechnen? Lassen sich die finanziel- len Auswirkungen einer Rentenaltererhöhung in der berufli- chen Vorsorge gegebenenfalls beziffern?
Antwort des Bundesrates vom 23. Januar 1995
Mit der 10. AHV-Revision wird das Frauenrentenalter schritt- weise auf 64 Jahre heraufgesetzt. Eine gleichzeitige Anpas- sung des BVG ist mit der AHV-Revision nicht vorgesehen.
Questions ordinaires
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Einfache Anfragen
Der jetzige Artikel 13 Absatz 1 BVG hat zur Folge, dass eine Frau mit Erreichen des Alters 62 eine Altersrente aus der 2. Säule verlangen kann, obwohl noch keine entsprechende Rente der 1. Säule zur Auszahlung gelangt. Die jährliche BVG-Rente berechnet sich als 7,2 Prozent (sogenannter Um- wandlungssatz) des im Alter 62 vorhandenen Altersgut- habens.
Das BVG lässt es nun im Rahmen der reglementarischen Be- stimmungen der Vorsorgeeinrichtung zu, dass die Altersrente aufgeschoben wird (Art. 13 Abs. 2). Gibt eine Frau die Er- werbstätigkeit erst mit dem Erreichen des Alters von 64 auf, so untersteht sie ab Alter 62 nicht mehr der Versicherungspflicht gemäss BVG (Art. 10 Abs. 2). Es wird kein weiteres Altersgut- haben geäufnet (Art. 16 BVG). Dafür wird der ordentliche Um- wandlungssatz von 7,2 Prozent nach oben angepasst (Art. 13 Abs. 2 BVG; Art. 17 Abs. 2 BW). Bei Bezug der Rente im Al- ter 64 für Frauen ergibt sich ein Richtwert von 7,6 Prozent. Selbstverständlich bleibt es schon heute den Vorsorgeeinrich- tungen überlassen, das ordentliche Rücktrittsalter im Rahmen der ausserobligatorischen Vorsorge freiwillig nach oben anzu- passen. Allerdings kann doch festgestellt werden, dass heute die AHV-Rentenalter das Mass für die Rücktrittsalter in der be- ruflichen Vorsorge bilden. So kennen (gemäss Pensionskas- senstatistik 1992) 96 Prozent aller Vorsorgeeinrichtungen und 92 Prozent aller Versicherten die Rücktrittsalterkombination 62/65.
In der beruflichen Vorsorge ergeben sich die Altersleistungen grundsätzlich aufgrund des beim Altersrücktritt vorhandenen Kapitals. Eine Erhöhung des Rücktrittsalters reduziert die zu erwartende Rentenbezugsdauer und erhöht die Beitrags- dauer. Da bei Leistungsprimatkassen kaum eine Leistungser- höhung zu erwarten ist, wird der während der Erwerbstätigkeit vor sich gehende Alterssparprozess einfach abgeschwächt verlaufen. Längerfristig ergeben sich so Einsparungen bei den Beiträgen im Ausmass von zwei Jahresaltersrenten. In wel- chem Ausmass der Alterssparprozess bei den Beitragsprimat- kassen berührt wird, kann nicht beantwortet werden. Werden einfach die Beiträge im bisherigen Masse während zweier zu- sätzlicher Jahre gutgeschrieben, so ergeben sich entspre- chende Mehrkosten; wird hingegen der Alterssparprozess ab- geschwächt verlaufen, so sind bei den Beiträgen insgesamt in geringem Ausmass Einsparungen zu erwarten.
Der Bundesrat wird im Rahmen der anstehenden BVG-Revi- sion näher zu prüfen haben, ob und wie eine Anpassung des BVG an die Bestimmungen des AHVG zu erfolgen hat oder ob anderen Regelungen der Vorzug gegeben werden soll. Bei ei- ner Revision des BVG analog den Bestimmungen von Arti- kel 21 AHVG müssten unter anderem Artikel 13, der das Ren- tenalter festhält, und Artikel 16 BVG, der die Altersgutschriften regelt, geändert werden.
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