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Motion CAJ-CE (94.024)
auf 25 Millionen Franken. Die überwiegende Mehrheit der Fälle darf als erledigt betrachtet werden.
Der Bund wollte nur die Mitbürger fortgeschrittenen Alters ent- schädigen, die als Folge der Unabhängigkeit von Belgisch- Kongo und Rwanda-Urundi einen Unterbruch in ihrem Berufs- leben erlitten haben und die in keiner Sozialversicherung auf eine lückenlose Mitgliedschaft zurückblicken können. Des- halb sieht der Bundesbeschluss neben anderen einschrän- kenden Bestimmungen vor, dass nur jene Anspruch auf eine Finanzhilfe haben, welche das 65. Alterjahr beziehungsweise, wenn es eine Frau ist, das 62. Altersjahr Ende Dezember 1994 vollendet haben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Kongoschweizer, die zum Zeitpunkt der Unabhängig- keit der Länder 30 beziehungsweise 27 Jahre alt oder jünger waren, noch genügend Zeit hatten, sich eine ausreichende Al- tersvorsorge zu schaffen, auch wenn sie heute von Belgien eine nichtindexierte Rente bekommen.
Wie sie erwähnen, Herr Frick, stellt die Festlegung der Alters- grenze unter anderem insbesondere für jene 31 Mitbürger und Mitbürgerinnen mit Geburtsjahr 1930 beziehungsweise 1933 eine Härte dar, weil sie die Alterslimite, die ich erwähnt habe, teilweise nur sehr knapp verfehlen. Allerdings werden durch eine Verschiebung der im Bundesbeschluss vorgesehenen Altersgrenze um ein Jahr lediglich neue Fälle geschaffen, wel- che die Anspruchsvoraussetzungen wiederum knapp nicht er- füllen würden. Das einzige Mittel zur Vermeidung einer sol- chen Situation wäre die völlige Aufhebung einer Altersbegren- zung, was jedoch ohne Zweifel dem Ziel ihres Vorstosses, nämlich die Entschädigung an die am meisten Benachteilig- ten, zuwiderlaufen würde. Man könnte dem entgegenwirken, wenn die Anspruchsberechtigung mittels des Kriteriums der Bedürftigkeit eingeschränkt würde und nicht mehr mittels ei- nes eigentlich rein mathematischen Alterskriteriums.
Herr Frick, wir sind daher bereit zu prüfen, ob und in welcher Weise durch eine Änderung und Verlängerung des Ende 1995 auslaufenen Bundesbeschlusses die Finanzhilfe für weitere Fälle nur auf tatsächlich Bedürftige beschränkt werden könnte.
In diesem Sinne beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Frick Bruno (C, SZ): Herr Bundesrat, zuerst danke ich Ihnen für die rasche und sachgerechte Behandlung und Beantwor- tung meines Vorstosses. Ich stelle erfreut fest, dass Sie die sachliche Notwendigkeit anerkennen, diesen Bundesbe- schluss zu prüfen und allenfalls zu verlängern, um die Härte- fälle angemessen zu entschädigen.
Ihre Antwort verstehe ich so: Zum ersten möchten Sie eine umfassende Prüfung aller 30 bis 50 noch vorliegenden Fälle vornehmen. Das kommt meiner Absicht sehr entgegen. Da bin ich sehr einverstanden.
Zum zweiten führen Sie das Kriterium der «Bedürftigkeit» neu ein. Ich habe allgemein von «Härtefällen» gesprochen. Bedürf- tigkeit ist - wie Härtefall - kein gesetzlich geregelter Begriff. Wenn man Bedürftigkeit mit Armengenössigkeit gleichsetzt, könnte ich dem nicht zustimmen. Wenn Sie aber Bedürftigkeit dahingehend verstehen, dass aufgrund der heutigen Rege- lung der Lebensstandard im Alter eingeschränkt ist oder dass jemand finanziell nicht jene Leistung erhält und jenen Lebens- standard bewahren kann, den er mit angemessener, voller Al- tersrente hätte, kann ich mich dem anschliessen. Ich bitte Sie aber, Bedürftigkeit nicht bloss im Sinne von Armengenössig- keit, von absoluter finanzieller Mittellosigkeit zu verstehen.
Wenn Sie sich dieser Interpretation anschliessen können, bin ich gerne bereit, der Umwandlung in ein Postulat zuzustim- men und sehe mit grösstem Interesse Ihrer Lösung entgegen. Ich bitte Sie, uns diese nach Möglichkeit noch in diesem Jahr vorzulegen.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion RK-SR (94.024) Wahlvorschlag für die schweizerischen Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Motion CAJ-CE (94.024) Liste de candidats des juges suisses à la Cour européenne des droits de l'homme
Wortlaut der Motion vom 13. Oktober 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Rechtsän- derungen vorzulegen, welche den Wahlvorschlag für die schweizerischen Richter am europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in die Kompetenz der Bundesversammlung legen.
Texte de la motion du 13 octobre 1994
Le Conseil fédéral est invité à présenter les modifications juridi- ques nécessaires afin de placer la liste de candidats des juges suisses à la Cour européenne des droits de l'homme sous la compétence de l'Assemblée fédérale.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Im Zusammenhang mit der Behandlung der Protokolle 9 und 10 zur Europäi- schen Menschenrechtskonvention und der damit erwogenen Neuregelung des Verfahrens vor dem Europäischen Ge- richtshof machte sich die Kommission für Rechtsfragen Ge- danken über das Wahlverfahren für die Schweizer Vertretung beim Gerichtshof. Nach Artikel 38 EMRK stellt jeder Staat des Europarates einen Richter. Gewählt wird das Gerichtsmit- glied von der Parlamentarischen Versammlung des Europa- rates mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, und zwar schriftlich und geheim. Grundlage bildet eine Liste mit drei Kandidaten, die vom Mitgliedstaat, der den Richter stellen kann, dem Ministerkomitee eingereicht wird, worauf dieses Ministerkomitee die Liste nach einer Vorprüfung der Versammlung zustellt. Die EMRK, die wir bekanntlich vor 20 Jahren ratifiziert haben, überlässt es dem Mitgliedstaat, das Verfahren für die Bestimmung der Kandidatin oder des Kandidaten zu regeln. Der Bundesrat nimmt heute, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, d. h. gestützt auf die aussenpolitische Kompetenz, das Recht für sich in Anspruch, den Wahlvorschlag für die Schweiz zu verabschie- den. Das zur Ausgangslage.
Die Richter am Europäischen Gerichtshof haben die vor- nehme, aber auch äusserst anspruchsvolle Aufgabe, in be- sonderen Fällen sogar über unsere höchsten Justizbehörden zu Gericht zu sitzen, weil wir es so wollen. Wir bekennen uns ja zu den Menschenrechten und zur EMRK und haben uns sei- nerzeit der entsprechenden Gerichtsbarkeit unterstellt. Wir wissen auch, dass die EMRK für uns praktisch ohne Vorbe- halte gilt. Was die Kommission für Rechtsfragen aber stört, ist der Umstand, dass die Wahlempfehlungen für die Richterper- sönlichkeiten der europäischen Dimension nicht vom Parla- ment abgegeben werden. Herr Kollege Schmid Carlo, der heute leider nicht da sein kann und der mich gestern gebeten hat, ihn zu vertreten, hat deshalb in der Kommission beantragt, dieses Manko an demokratischer Legitimation zu beheben. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich diesem Wunsch einstimmig angeschlossen und beantragt Ihnen in einer offen formulierten Motion, die notwendigen Rechtsänderungen vor- zulegen, welche den Wahlvorschlag für die schweizerischen Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in die Kompetenz der Bundesversammlung legen. Das ist nicht als Misstrauensvotum gegen den Bundesrat zu verstehen, sondern schlicht und einfach Ausdruck des Wunsches, auch die supranationalen Schweizer Richterinnen und Richter im
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Motion RK-SR (94.024)
Rahmen unserer Möglichkeiten nach dem Verfahren zu be- stimmen, das auch für die Bundesrichterinnen und Bundes- richter gilt. Es ist überhaupt kein Misstrauensvotum gegen- über dem heutigen Amtsinhaber - nur damit das auch klar ist. Wenn die Bundesversammlung unsere Bundesrichterinnen und Bundesrichter wählt, ist es schlicht logisch und nach un- serem Demokratieverständnis unabdingbar, dass das Parla- ment und nicht der Bundesrat die entsprechende Wahlemp- fehlung für die europäischen Richter abgibt, wenn wir diese Persönlichkeiten schon nicht selber wählen, sondern bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bloss zur Wahl vorschlagen können.
Es ist nicht einzusehen, weshalb das Parlament weniger gut als der Bundesrat in der Lage sein sollte, nach sorgfältiger Evaluation geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen. Dass diese Kompetenz, soweit ersichtlich, in anderen Ländern nicht dem Parlament zusteht, beeindruckt uns wenig, denn hier handelt es sich um einen Bereich, wo wir auf den Sonderfall Schweiz durchaus stolz sein können.
Im Namen der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen be- antrage ich Ihnen deshalb, die Motion zu überweisen.
Koller Arnold, Bundesrat: Seit der Ratifizierung der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz vor zwanzig Jahren hat die Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte für die schweizeri- sche Rechtsordnung zweifellos eine immer grössere Bedeu- tung erlangt. Es ist deshalb sicher legitim, dass wir uns ge- meinsam die Frage stellen, in welchem Verfahren das Schwei- zer Mitglied in diesem Gerichtshof gewählt wird.
Der Kommissionssprecher, Herr Zimmerli, hat Ihnen das ein- zelne des Wahlverfahrens dargelegt; ich möchte darauf nicht zurückkommen. Vielleicht ist dazu höchstens anzumerken, dass die Richter für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt werden, wobei eine Wiederwahl möglich ist; ich verweise auf Artikel 40 der Konvention. Es versteht sich von selbst, dass die Richter dem Gerichtshof als Einzelpersonen angehören und ihre Funktionen in voller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen.
Das Mandat des heutigen Schweizer Richters, Herrn Prof. Wildhaber, läuft am 20. Januar 1998 aus. Die Frage einer Neu- wahl einer Schweizer Richterin oder eines Schweizer Richters dürfte sich daher kaum vor diesem Zeitpunkt stellen, zumal auch nicht zu erwarten ist, dass das Protokoll 11, welches ja eine totale Neuorganisation der Strassburger Organe mit sich bringen wird, schon vorher in Kraft treten könnte.
Die EMRK überlässt es wie gesagt dem Mitgliedstaat, zu re- geln, nach welchem innerstaatlichen Prozedere die nationale Kandidatenliste für das Richteramt zusammengestellt wird. Es steht also jedem Land frei zu bestimmen, welches Organ für die Erstellung des Wahlvorschlages zuständig erklärt wird. Wie bereits ausgeführt, stand diese Kompetenz in unserem Land bisher, gestützt auf die aussenpolitische Kompetenz, dem Bundesrat zu - ich verweise diesbezüglich auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung.
Man kann sich nun fragen, weshalb nicht die Bundesver- sammlung den Wahlvorschlag für den schweizerischen Sitz im Strassburger Gerichtshof erstellt, wenn es doch auch die Bundesversammlung und nicht der Bundesrat ist, welche die Mitglieder des Bundesgerichtes wählt. Nach Ansicht des Bun- desrates ist freilich der Vergleich mit den Bundesrichterwahlen nicht unbedingt massgebend. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt das fachspezifischere Organ als das Bundesgericht dar, wobei insbesondere der internationale Kontext zu berücksichtigen ist. Durch ihre tägliche Arbeit im Bereich der Menschenrechte stehen die Exekutivbehörden des Bundes in sehr engem Kontakt mit den Strassburger Or- ganen, dem Bundesgericht, den Justiz- und Exekutivbehör- den der Kantone und der Rechtslehre. Sie sind daher aus die- ser Erfahrung und täglichen Anschauung bestens in der Lage, die für das Richteramt am Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte geeigneten Personen auszuwählen und vorzu- schlagen.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bei den Bundesrichter- wahlen im allgemeinen doch der Parteienproporz und die re-
gionale Herkunft der Mitglieder des Kollegiums angemessen berücksichtigt werden können, was bei der Besetzung des einzigen Strassburger Richteramtes natürlich nicht möglich wäre.
Gewissensprüfungen vor parlamentarischen Kommissionen und in der Öffentlichkeit ausgetragene Debatten über angebli- che politische und juristische Ansichten von Kandidatinnen und Kandidaten könnten nun aber gerade sehr fähige Anwär- ter von diesem Verfahren abschrecken. Die Wahl des einzigen Schweizer Richters am Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte sollte nach Auffassung des Bundesrates nicht verpolitisiert werden, wogegen eine gewisse politische Aus- einandersetzung hinzunehmen oder vielleicht sogar er- wünscht ist, wo es gilt, ein Richterkollegium von heute 30 Bun- desrichterinnen und -richtern zu wählen.
Zu diesem Schluss führt auch ein Rechtsvergleich. Vorweg ist einzuräumen, dass in gewissen Staaten, etwa in Frank- reich, auch auf der innerstaatlichen Ebene Richter nicht vom Volk oder von den Legislativbehörden gewählt, sondern von den Exekutivbehörden ernannt werden. Es überrascht des- halb nicht, wenn aufgrund dieser Tradition in diesen Ländern auch der Wahlvorschlag für die Richter an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von den Regierungen er- stellt wird. Dennoch hat eine vom Eidgenössischen Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten kürzlich durchgeführte informelle Umfrage unter den damals 31 anderen Mitglied- staaten des Europarates ein sehr deutliches Bild ergeben. 10 Staaten haben auf die Umfrage nicht geantwortet, von den übrigen 21 wird in keinem einzigen Land die Wahlliste durch das Parlament erstellt, sondern durchwegs von der Exeku- tive, sei es von der Gesamtregierung oder von einem einzel- nen Ministerium.
Die Parlamente werden in aller Regel nicht einmal konsultiert. In drei Fällen - Luxemburg, Finnland und Türkei - werden statt dessen die nationalen Vertreter in der Parlamentarischen Ver- sammlung des Europarates zur Stellungnahme eingeladen. In Litauen werden die Gerichte beigezogen. Einzig in der Tschechischen Republik kommt auch dem Parlament eine ge- wisse, allerdings beschränkte Funktion zu. Dort schlägt der Aussenminister nach Konsultationen des Justizministeriums, der obersten Gerichtsbehörden, der Staatsanwaltschaft, der Akademie der Wissenschaften und verschiedener Universitä- ten drei Kandidaten vor, während es dem Parlament vorbehal- ten bleibt, die Reihenfolge dieser drei Kandidaten festzulegen. Berücksichtigt man ausserdem die Wahlverfahren an andere internationalen Gerichtshöfe, an denen die Schweiz nicht teil- hat, so stellt man fest, dass dort verbindliche Vorgaben beste- hen, zufolge derer die Regierungen für die Ernennung der Richter zuständig sind. So werden die Richter des Efta- Gerichtshofes gemäss Artikel 30 des Abkommens zwischen den Efta-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs von den Regierungen der Efta-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Gleiches gilt für den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft
Dieser Rechtsvergleich bestärkt den Bundesrat in seiner Auf- fassung, dass eine Kompetenzübertragung an die Bundesver- sammlung nicht adäquat wäre. Dagegen ist der Bundesrat ausdrücklich bereit, zu prüfen, ob nicht die vorgängige Kon- sultation eines geeigneten parlamentarischen Organes, bei- spielsweise gemäss Artikel 47bis a des Geschäftsverkehrsge- setzes, erwünscht wäre.
In diesem Sinne beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Als Ersatzsprecher der Kommission für Rechtsfragen bin ich nicht legitimiert, in der Weise eine Erklärung abzugeben, dass die Kommission für Rechtsfragen der Umwandlung in ein Postulat zustimmt. Ich bitte Sie um Verständnis dafür.
Persönlich möchte ich dafür plädieren, dass wir an der Motion festhalten, und zwar deshalb, weil mich der Vergleich zwi- schen dem Bundesgericht und der Vertretung im Europäi- schen Gerichtshof in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht überzeugt.
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Motion CAJ-CE (94.024)
Die Kommission für Rechtsfragen - ich habe es jedenfalls so verstanden - will nicht einer Politisierung dieser Wahl das Wort reden, aber sie ist der Meinung, dass es durchaus nicht scha- det, wenn die Richterin oder der Richter, die unser Land im Gerichtshof vertreten, mit den politischen Verhältnissen ver- traut sind. Dafür haben zwei Behörden in unserem Land die Verantwortung zu tragen: der Bundesrat und das Parlament. Wenn wir schon zusammenarbeiten und im System bleiben wollen, wie es für unsere Richterwahlen nun halt einmal Tradi- tion ist, würde ich den Spiess umdrehen und den Bundesrat gerne einladen, eine Vorlage vorzulegen, die dem Bundesrat das Antragsrecht zuerkennt, so dass die Wahl durch das Parla- ment praktisch auf eine Bestätigung hinausläuft. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das Parlament aus politi- schen Gründen über einen wohlbegründeten Antrag in perso- neller Hinsicht leichthin hinwegsetzen würde. Mit etwas gutem Willen sollte es auch nach Überweisung der Motion möglich sein, eine schweizerische Lösung zu treffen, die geeignet ist, in unserem Land mehr Verständnis für europäisches Denken zu erwecken, als das heute der Fall ist.
Ich beantrage Ihnen, die Motion zu überweisen.
Meier Josi (C, LU): Die Überlegungen von Herrn Bundesrat Koller sind an sich schon zutreffend, ich hätte sie als Regie- rungsmitglied auch nicht anders gemacht.
Aber uns Parlamentariern stellt sich die Frage anders: Unser Land kennt hochentwickelte demokratische Strukturen. Das Spiegelbild im internationalen Bereich fehlt. Nun ergäbe sich hier die Möglichkeit, durch eine Änderung im Wahlvorschlags- verfahren nicht nur die Legitimation unserer Vertretung in die- ser Behörde zu verstärken, sondern diese Behörde unserem Volk über das Wahlverfahren auch näher zu bringen. Das ist um so vertretbarer, als die Entscheide des Gerichtes doch viel- fache Einflüsse auf unsere Rechtssetzung und auf die Kompe- tenzordnung haben, auf alle Fälle in der Vergangenheit schon gehabt haben.
Der Bundesrat kann seine eigenen Überlegungen in einem ausgewogenen Vorschlag an das Parlament ohne weiteres zum Ausdruck bringen. Das Richteramt hat aber auch politi- sche Bedeutung. Wir sehen das beispielsweise international auch bei den Wahlen in das oberste Gericht in den Vereinigten Staaten. Mir scheint, wer das hohe Amt will, der sollte auch den Mut haben, sich alle neun Jahr dem Parlament zu stellen. Er wird diesen Mut brauchen, wenn er nachher in Strassburg grundlegende Entscheidungen treffen hilft.
Ich bin immer für diese internationalen Gremien eingetreten, ich werde es weiterhin tun. Und hier hätten wir wirklich die Möglichkeit, etwas zu tun, um diese internationalen Behörden populärerer - im echten und im positiven Sinne des Wortes - zu machen.
Ich empfehle daher die Überweisung der Motion.
Jagmetti Riccardo (R, ZH): Als Nichtmitglied der Kommission für Rechtsfragen möchte ich der Kommission für diesen Vor- stoss danken und ihn sehr unterstützen. Ich erlaube mir nur noch kurze Bemerkungen in Ergänzung zu dem, was schon gesagt worden ist.
Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geht es ja nicht darum, ein Gremium personell zu besetzen, das inter- nationale Politik betreibt. Aufgabe des Gerichtshofes ist die Anwendung von Rechten, die unser Bundesgericht als verfas- sungsmässige Rechte betrachtet. Das geschieht durch ein in- ternationales Gericht mit durchaus nationalen und klassisch- schweizerischen Auswirkungen.
Ein Beispiel: Ob der Werkplan für das Schulhaus in Fischen- thal im Kanton Zürich der Kontrolle durch den Regierungsrat oder durch das Verwaltungsgericht untersteht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Sie werden doch nicht sagen, dass das eine internationale Frage sei, die man im Rahmen der internationa- len Politik behandle; sondern das Beispiel zeigt, wie sich Arti- kel 6 Ziffer 1 EMRK auf unsere Gemeinden, auf unsere unmit- telbare Situation in der Schweiz, auswirkt. Die Praxis dazu wird in Strassburg gebildet. Und dabei geht es durchaus um Fra- gen, die unsere nationale Eigenständigkeit betreffen.
Herr Bundesrat, das Parlament ist natürlich eine politische Behörde, aber Sie werden mit mir einverstanden sein, dass der Bundesrat auch eine politische Behörde ist - glücklicher- weise -, dass sich Bundesrat und Bundesversammlung in die politische Verantwortung teilen und dass nicht die eine Be- hörde mehr über der Politik steht und die andere weniger. Wir wollen das, und das ist gut so.
Ein Letztes: Der Vergleich mit den andern europäischen Staa- ten überzeugt mich deshalb nicht, weil sie ein anderes System haben. Wir haben nicht das parlamentarische Regierungssy- stem. Unser System gleicht bekanntlich mehr dem amerikani- schen System mit der geteilten Verantwortung von Regierung und Parlament, mit der Eigenständigkeit beider Behörden und der gestaffelten Verantwortung. Das ist ja nicht Zufall, denn 1848 hat man dieses System für unsere Struktur zum Modell genommen. Ich gehe nun nicht so weit zu empfehlen, die Richterwahl sei durch den Senat zu bestätigen, also durch den Ständerat. Aber mir scheint die Lösung mit dem Antragsrecht des Bundesrates und dem Beschluss der Bundesversamm- lung ausgeprägt schweizerisch und mit unserem System kon- form zu sein.
Ich empfehle Ihnen also, diese Motion zu überweisen.
Danioth Hans (C, UR): Ich hätte eigentlich erwartet, dass der Bundesrat aufgrund der überzeugenden Darlegung des Kommissionssprechers dieser ausgewogenen Lösung, wel- che die Kommission für Rechtsfragen vorschlägt, vorbehalt- los und mit innerer Überzeugung zustimmen würde. Ich muss gestehen, ich bin von der Antwort mehr als überrascht. Die Replik ist bereits von meinen Vorrednern gegeben wor- den. Ich möchte meiner Überzeugung Ausdruck geben, dass dies die einzige gangbare Lösung darstellt. Die Einwände, die dagegen vorgebracht worden sind, vermögen überhaupt nicht zu überzeugen.
Man solle vermeiden, dass kritische und schonungslose Fra- gen in Kommissionen und in der Parlamentsöffentlichkeit ge- stellt werden, wurde argumentiert. Wie verhält es sich denn bei Wahlen von Richtern in jenen Kantonen, die diese Wahlen durch das Volk vornehmen? Ich glaube, das Volk hat ein Recht, ja sogar die Pflicht, seine Richter nicht nur nach fachli- chen, sondern auch nach menschlichen Qualitäten zu über- prüfen.
Wie verhält es sich mit dem Vorwurf der Verpolitisierung? Ich habe bisher den Eindruck gehabt, dass das Parlament auch bei den Bundesrichterwahlen seine Verantwortung voll wahr- nimmt - im positiven, aber eben auch im kritischen Sinne, wie die Erfahrung gezeigt hat.
Ich meine, es ist mit Recht darauf hingewiesen worden, dass die Mitwirkung, die Mitsprache des Parlamentes eine echte Er- höhung der Legitimation für eine Rechtsprechung seitens der europäischen Gerichte darstellt, der EMRK-Instanzen, die sich ja auch unmittelbar mit Individualbeschwerden befassen und deren Entscheide auch auf die Rechte und Pflichten der Bür- ger in unserem Lande durchschlagen.
Wollen wir eine «Kabinettsjustiz», oder wollen wir eine Recht- sprechung, die auf die demokratischen Institutionen abge- stützt ist?
Ich glaube, der Ständerat muss die Antwort klar und deutlich erteilen, indem er er den Vorstoss als Motion überweist.
Koller Arnold, Bundesrat: Wenn Sie mir richtig zugehört ha- ben, wehrt sich der Bundesrat nicht gegen eine Mitwirkung des Parlamentes. Aber wir waren der Meinung, dass der Text Ihrer Motion, der die Präsentation dieser Dreierliste ganz klar in die Kompetenz der Bundesversammlung legt, doch etwas übers Ziel hinausschiesst. Dies einmal aufgrund des Rechtsverglei- ches: Kein einziger der heute 33 Mitgliedstaaten des Europara- tes sieht eine solche Lösung vor. Eine gewisse Gefahr einer un- erwünschten Verpolitisierung sehen wir eben doch, denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eminent poli- tische Entscheide zu fällen. Das wissen Sie alle auch. Das sind eminent politische Entscheide im Spannungsfeld zwischen Europarecht und nationalem Recht, und es ist leicht vorherseh- bar, dass das eminente Rückwirkungen auf die Wahl unseres Vertreters im Europäischen Gerichtshof haben wird, wenn bei-
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Postulat Schiesser
spielsweise kurz vor einer Wiederwahl ein entsprechend deli- kater oder brisanter Entscheid des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte gefällt wird. Da fragen wir uns, ob das wirklich erwünscht ist, zumal das Verhältnis von nationalem und europäischem Recht bekanntlich eines der brisantesten Probleme ist. Deshalb waren wir der Auffassung, es wäre ad- äquater, wenn wir die Mitwirkung des Parlamentes auf eine Konsultation eines geeigneten parlamentarischen Organes beschränken würden, seien das die Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte oder wer auch immer.
Herr Zimmerli hat einen Kompromiss angedeutet in dem Sinne, man könne ja eine Vorlage unterbreiten, wonach der Bundesrat das Antragsrecht und Sie nur ein Veto- oder ein Ge- nehmigungsrecht hätten. Das ist vielleicht eine mögliche Zwi- schenform. Aber - wie gesagt -: Das waren im wesentlichen die Gründe, weshalb wir es vorgezogen hätten, die Frage der Mitbestimmung des Parlamentes heute noch nicht zu präjudi- zieren und diesbezüglich eine gewisse Freiheit zu wahren. Deshalb unser Antrag auf Umwandlung in ein Postulat.
Abstimmung - Vote Für Überweisung als Motion Für Überweisung als Postulat
30 Stimmen
2 Stimmen
94.3268
Postulat Schiesser Erlass von Bestimmungen über die Einreise von unerwünschten Personen Entrée en Suisse de personnes indésirables. Réglementation
Wortlaut des Postulates vom 16. Juni 1994
In letzter Zeit haben die Einreise und der Aufenthalt von Perso- nen, die in Zusammenhang mit schweren Verbrechen gegen die Menschheit gebracht werden müssen oder die als Diktato- ren jahrelang die Demokratie brutal unterdrückt und sich in schwerwiegender Weise der Verletzung von Menschenrech- ten schuldig gemacht haben, in unserem Land zu öffentlichen Diskussionen geführt. Selbst von seiten des Bundesrates wur- den gewisse Aufenthalte von solchen Personen in der Schweiz bedauert.
Offensichtlich bestehen keine oder keine genügenden gesetz- lichen Bestimmungen, um solchen Personen die Einreise in unser Land zu untersagen.
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten, ob nicht gesetzliche Bestimmungen zu erlassen seien, mit denen die Einreise solcher Personen verhindert wer- den kann. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat auch ersucht, darüber Bericht zu erstatten, nach welchen Re- geln und Grundsätzen er den offiziellen Umgang mit Reprä- sentanten von diktatorischen und undemokratischen Regi- men handhabt.
Texte du postulat du 16 juin 1994
Ces derniers temps, il a beaucoup été question dans notre pays de l'entrée et du séjour en Suisse de personnes qui ont été mêlées à de graves crimes contre l'humanité ou qui, en tant que dictateurs, ont enfreint pendant des années les règles les plus élémentaires de la démocratie et se sont rendus cou- pables de graves violations des droits de l'homme. Le Conseil fédéral lui-même a déploré le séjour de certaines personnes en Suisse.
Il n'existe manifestement pas de dispositions permettant d'interdire l'entrée de telles personnes dans notre pays, ou les normes qui existent sont insuffisantes.
Le Conseil fédéral est chargé d'examiner s'il serait opportun d'édicter des dispositions légales en vue d'empêcher l'entrée en Suisse de telles personnes et d'établir un rapport à l'inten- tion du Parlement. Par la même occasion, il fera connaître aux Chambres les règles et les principes qu'il applique dans ses relations officielles avec les représentants de régimes dictato- riaux ou non démocratiques.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Meier Josi, Simmen (2)
Schiesser Fritz (R, GL): Im Laufe des vergangenen Sommers haben Einreise und Aufenthalt verschiedener Personen, de- nen schwere Verletzungen von Menschenrechten zur Last gelegt werden müssen, in der Öffentlichkeit zu intensiven Dis- kussionen geführt. Ich nehme auf drei Fälle Bezug, von de- nen namentlich der letzte zeigt, dass etwas faul ist im Staate Dänemark.
Fall 1: Im Zusammenhang mit den Waffenstillstandsverhand- lungen im Krieg in Ex-Jugoslawien haben zahlreiche Konfe- renzen in unserem Land stattgefunden. An diesen Konferen- zen haben Personen teilgenommen, insbesondere die Führer der bosnischen Serben, die für die zur gleichen Zeit stattfin- denden «ethnischen Säuberungen> verantwortlich gemacht werden müssen. Die Anwesenheit solcher Personen in der Schweiz ist von weiten Teilen der schweizerischen Bevölke- rung nicht verstanden worden. Da tummelten sich Leute ge- nüsslich in unserem Land, die in dringendem Verdacht schwerster Kriegsverbrechen stehen, während zu Hause in ih- rem Namen die schrecklichsten Taten begangen wurden. Manch einer in der Schweiz hat sich damals gefragt: Müssen wir solchen Leuten wirklich Einreise und Aufenthalt in unserem Land gestatten?
Fall 2: Zur selben Zeit hat ein anderer Despot die Schweiz pri- vat besucht, an dessen Schuld an schwersten Menschen- rechtsverletzungen kaum Zweifel bestehen können. Es han- delt sich um den früheren Präsidenten Chiles, Augusto Pino- chet, der eine demokratische Staatsordnung in seinem Land gewaltsam beseitigt sowie schwerste Menschenrechtsverlet zungen begangen hat, und wegen dessen eiserner Faust diese Menschenrechtsverletzungen auch heute noch nicht aufgeklärt werden können. Auch ein Herr Pinochet kann offen- bar problemlos in unser Land einreisen, sei es auch nur privat. Unser Aussenministerium bedauerte damals, dass sich Herr Pinochet in unserem Land aufhielt, hatte aber offensichtlich keinerlei Möglichkeiten und Mittel, um einzugreifen.
Fall 3: Das Fass zum Überlaufen bringt schliesslich dieser dritte Fall. Der mutmassliche rwandische Kriegsverbrecher Fé- licien Kabuga erhielt am 9. Juni 1994 für sich und seine Familie von unserer Botschaft in Kinshasa ein Visum für die Schweiz. Geprüft wurden bei dieser Visumserteilung - gemäss Mittei- lung der «NZZ» vom 10. November 1994 - bloss die Vermö- gensverhältnisse. Kurze Zeit später, nachdem bekannt gewor- den war, dass Kabuga möglicherweise an schwersten Kriegs- verbrechen beteiligt war, versuchte das EDA, das Visumsver- fahren abzubrechen. Das Visum war jedoch bereits erteilt. In der Folge ersuchte das EDA das Bundesamt für Ausländerfra- gen, die Einreise Kabugas zu stoppen. Vergeblich. Er reiste am 22. Juli 1994 in unser Land ein, wo er bis zum 18. August 1994 bleiben durfte. Nur auf Druck der Öffentlichkeit, der Me- dien, die Kabugas Rolle im rwandischen Bürgerkrieg darleg- ten, sowie offenbar dank der Bemühungen des EDA musste Kabuga die Schweiz nach rund einem Monat Aufenthalt ver- lassen.
In der Folge - so immer noch nach der Meldung der «NZZ» - setzte das EJPD, zusammen mit dem EDA, eine Arbeits- gruppe ein, die eine Verbesserung des Visumsverfahrens zu prüfen hat. Insbesondere die Überprüfung von Gesuchen aus Bürgerkriegsstaaten und Spannungsgebieten soll speziell un- tersucht werden. Gleichzeitig sollen die Probleme mit den Ein- reisesperren, mit der Wegweisung unerwünschter Personen sowie - das möchte ich hier betonen - die Kompetenzabgren- zung zwischen dem EDA und dem EJPD erhellt werden. So die «NZZ» vom 10. November 1994.
Offensichtlich hat auch der Bundesrat einen Handlungsbedarf im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen er-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion RK-SR (94.024) Wahlvorschlag für die schweizerischen Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Motion CAJ-CE (94.024) Liste de candidats des juges suisses à la Cour européenne des droits de l'homme
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Anno
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Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3476
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Datum 24.01.1995 - 08:00
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