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spielsweise kurz vor einer Wiederwahl ein entsprechend deli- kater oder brisanter Entscheid des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte gefällt wird. Da fragen wir uns, ob das wirklich erwünscht ist, zumal das Verhältnis von nationalem und europäischem Recht bekanntlich eines der brisantesten Probleme ist. Deshalb waren wir der Auffassung, es wäre ad- äquater, wenn wir die Mitwirkung des Parlamentes auf eine Konsultation eines geeigneten parlamentarischen Organes beschränken würden, seien das die Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte oder wer auch immer.
Herr Zimmerli hat einen Kompromiss angedeutet in dem Sinne, man könne ja eine Vorlage unterbreiten, wonach der Bundesrat das Antragsrecht und Sie nur ein Veto- oder ein Ge- nehmigungsrecht hätten. Das ist vielleicht eine mögliche Zwi- schenform. Aber - wie gesagt -: Das waren im wesentlichen die Gründe, weshalb wir es vorgezogen hätten, die Frage der Mitbestimmung des Parlamentes heute noch nicht zu präjudi- zieren und diesbezüglich eine gewisse Freiheit zu wahren. Deshalb unser Antrag auf Umwandlung in ein Postulat.
Abstimmung - Vote Für Überweisung als Motion Für Überweisung als Postulat
30 Stimmen
2 Stimmen
94.3268
Postulat Schiesser Erlass von Bestimmungen über die Einreise von unerwünschten Personen Entrée en Suisse de personnes indésirables. Réglementation
Wortlaut des Postulates vom 16. Juni 1994
In letzter Zeit haben die Einreise und der Aufenthalt von Perso- nen, die in Zusammenhang mit schweren Verbrechen gegen die Menschheit gebracht werden müssen oder die als Diktato- ren jahrelang die Demokratie brutal unterdrückt und sich in schwerwiegender Weise der Verletzung von Menschenrech- ten schuldig gemacht haben, in unserem Land zu öffentlichen Diskussionen geführt. Selbst von seiten des Bundesrates wur- den gewisse Aufenthalte von solchen Personen in der Schweiz bedauert.
Offensichtlich bestehen keine oder keine genügenden gesetz- lichen Bestimmungen, um solchen Personen die Einreise in unser Land zu untersagen.
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten, ob nicht gesetzliche Bestimmungen zu erlassen seien, mit denen die Einreise solcher Personen verhindert wer- den kann. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat auch ersucht, darüber Bericht zu erstatten, nach welchen Re- geln und Grundsätzen er den offiziellen Umgang mit Reprä- sentanten von diktatorischen und undemokratischen Regi- men handhabt.
Texte du postulat du 16 juin 1994
Ces derniers temps, il a beaucoup été question dans notre pays de l'entrée et du séjour en Suisse de personnes qui ont été mêlées à de graves crimes contre l'humanité ou qui, en tant que dictateurs, ont enfreint pendant des années les règles les plus élémentaires de la démocratie et se sont rendus cou- pables de graves violations des droits de l'homme. Le Conseil fédéral lui-même a déploré le séjour de certaines personnes en Suisse.
Il n'existe manifestement pas de dispositions permettant d'interdire l'entrée de telles personnes dans notre pays, ou les normes qui existent sont insuffisantes.
Le Conseil fédéral est chargé d'examiner s'il serait opportun d'édicter des dispositions légales en vue d'empêcher l'entrée en Suisse de telles personnes et d'établir un rapport à l'inten- tion du Parlement. Par la même occasion, il fera connaître aux Chambres les règles et les principes qu'il applique dans ses relations officielles avec les représentants de régimes dictato- riaux ou non démocratiques.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Meier Josi, Simmen (2)
Schiesser Fritz (R, GL): Im Laufe des vergangenen Sommers haben Einreise und Aufenthalt verschiedener Personen, de- nen schwere Verletzungen von Menschenrechten zur Last gelegt werden müssen, in der Öffentlichkeit zu intensiven Dis- kussionen geführt. Ich nehme auf drei Fälle Bezug, von de- nen namentlich der letzte zeigt, dass etwas faul ist im Staate Dänemark.
Fall 1: Im Zusammenhang mit den Waffenstillstandsverhand- lungen im Krieg in Ex-Jugoslawien haben zahlreiche Konfe- renzen in unserem Land stattgefunden. An diesen Konferen- zen haben Personen teilgenommen, insbesondere die Führer der bosnischen Serben, die für die zur gleichen Zeit stattfin- denden «ethnischen Säuberungen> verantwortlich gemacht werden müssen. Die Anwesenheit solcher Personen in der Schweiz ist von weiten Teilen der schweizerischen Bevölke- rung nicht verstanden worden. Da tummelten sich Leute ge- nüsslich in unserem Land, die in dringendem Verdacht schwerster Kriegsverbrechen stehen, während zu Hause in ih- rem Namen die schrecklichsten Taten begangen wurden. Manch einer in der Schweiz hat sich damals gefragt: Müssen wir solchen Leuten wirklich Einreise und Aufenthalt in unserem Land gestatten?
Fall 2: Zur selben Zeit hat ein anderer Despot die Schweiz pri- vat besucht, an dessen Schuld an schwersten Menschen- rechtsverletzungen kaum Zweifel bestehen können. Es han- delt sich um den früheren Präsidenten Chiles, Augusto Pino- chet, der eine demokratische Staatsordnung in seinem Land gewaltsam beseitigt sowie schwerste Menschenrechtsverlet zungen begangen hat, und wegen dessen eiserner Faust diese Menschenrechtsverletzungen auch heute noch nicht aufgeklärt werden können. Auch ein Herr Pinochet kann offen- bar problemlos in unser Land einreisen, sei es auch nur privat. Unser Aussenministerium bedauerte damals, dass sich Herr Pinochet in unserem Land aufhielt, hatte aber offensichtlich keinerlei Möglichkeiten und Mittel, um einzugreifen.
Fall 3: Das Fass zum Überlaufen bringt schliesslich dieser dritte Fall. Der mutmassliche rwandische Kriegsverbrecher Fé- licien Kabuga erhielt am 9. Juni 1994 für sich und seine Familie von unserer Botschaft in Kinshasa ein Visum für die Schweiz. Geprüft wurden bei dieser Visumserteilung - gemäss Mittei- lung der «NZZ» vom 10. November 1994 - bloss die Vermö- gensverhältnisse. Kurze Zeit später, nachdem bekannt gewor- den war, dass Kabuga möglicherweise an schwersten Kriegs- verbrechen beteiligt war, versuchte das EDA, das Visumsver- fahren abzubrechen. Das Visum war jedoch bereits erteilt. In der Folge ersuchte das EDA das Bundesamt für Ausländerfra- gen, die Einreise Kabugas zu stoppen. Vergeblich. Er reiste am 22. Juli 1994 in unser Land ein, wo er bis zum 18. August 1994 bleiben durfte. Nur auf Druck der Öffentlichkeit, der Me- dien, die Kabugas Rolle im rwandischen Bürgerkrieg darleg- ten, sowie offenbar dank der Bemühungen des EDA musste Kabuga die Schweiz nach rund einem Monat Aufenthalt ver- lassen.
In der Folge - so immer noch nach der Meldung der «NZZ» - setzte das EJPD, zusammen mit dem EDA, eine Arbeits- gruppe ein, die eine Verbesserung des Visumsverfahrens zu prüfen hat. Insbesondere die Überprüfung von Gesuchen aus Bürgerkriegsstaaten und Spannungsgebieten soll speziell un- tersucht werden. Gleichzeitig sollen die Probleme mit den Ein- reisesperren, mit der Wegweisung unerwünschter Personen sowie - das möchte ich hier betonen - die Kompetenzabgren- zung zwischen dem EDA und dem EJPD erhellt werden. So die «NZZ» vom 10. November 1994.
Offensichtlich hat auch der Bundesrat einen Handlungsbedarf im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen er-
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Postulat Schiesser
kannt. Dieser Handlungsbedarf kann sich aber nicht bloss auf die administrative Ebene beschränken.
Wenn derartige Pannen geschehen wie im Falle Kabuga, dann darf das Parlament nicht einfach die Hände in den Schoss le- gen und sagen: Ja, der Bundesrat wird's wohl richten. Die Frage muss ernsthaft geprüft werden, ob nicht auf Gesetzes- ebene Vorkehrungen getroffen werden müssen. Namentlich die Fälle Pinochet und Kabuga zeigen, dass die Kompetenz- abgrenzungen zwischen EJPD und EDA völlig ungenügend sind. Meines Erachtens müsste ernsthaft erwogen werden, dem EDA in solchen Fragen unter ganz bestimmten Bedin- gungen ein Vetorecht gegenüber Entscheiden des EJPD ein- zuräumen oder das EDA in den Entscheidungsprozess mitbe- stimmend einzubeziehen.
Herr Präsident, Herr Bundesrat, liebe Kolleginnen und Kolle- gen: Der Fall Kabuga und seine Art der innenpolitischen Erle- digung muss uns stutzig machen. Ich will hier nicht auf die wei- teren Aspekte eingehen, über die Herr Bundesrat Koller den Deckel hält, indem er nicht bereit war, den internen Untersu- chungsbericht Bacher zu veröffentlichen, obwohl offenbar nur administrative Verfehlungen vorkamen. Wenn dem so wäre, dann müssen die Mängel offensichtlich an einem anderen Ort liegen, unter anderem wohl auch in einer den heutigen Ver- hältnissen nicht mehr angepassten Gesetzgebung. Wir haben es heute in der Hand, wenigstens in diesem Bereich vom Bun- desrat Klarheit und Offenheit zu fordern. Tun wir es, notfalls auch gegen den Willen des Bundesrates, damit man uns nicht dereinst nachsagen muss, wir hätten eine Chance verpasst, inskünftig Fälle wie jene des Félicien Kabuga, der wahrlich kein Ruhmesblatt für unser Land ist, zu verhindern!
Ich bitte Sie, das Postulat in diesem Sinne zu überweisen.
Koller Arnold, Bundesrat: Jeder Staat kann unerwünschten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet verweigern, so- lange keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenste- hen. Der Bundesrat hat nach eingehender Prüfung festge- stellt, dass genügend rechtliche Instrumente bestehen, um gegen unerwünschte Ausländer Entfernungs- und Fernhalte- massnahmen zu ergreifen. Ich komme nachher auf diese von Herrn Schiesser genannten Fälle noch kurz zurück.
Die Grundlage für Massnahmen gegen Personen, die gegen die Menschenrechte verstossen haben, bildet Artikel 70 in Ver- bindung mit Artikel 102 Ziffern 8 bis 10 der Bundesverfassung. Untersteht die betroffene Person der Visumspflicht, besteht zusätzlich die Möglichkeit, das Visum zu verweigern. Unter Vorbehalt der entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtun- gen, vor allem der Wiener Übereinkommen über die diplomati- schen und konsularischen Beziehungen sowie der Sitz- Abkommen mit internationalen Organisationen, sind solche Schritte auch gegenüber offiziellen Vertretern anderer Staaten möglich.
Gestützt auf die erwähnten Rechtsgrundlagen werden zum ei- nen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen Auslän- der erlassen, welche die innere oder äussere Sicherheit ge- fährden. Aber auch aussenpolitische Erwägungen und na- mentlich schwere Verstösse gegen die Menschenrechte wer- den bei solchen Entscheiden mitberücksichtigt. Der Bundes- rat beabsichtigt zudem gemäss seinem Bericht über die Aus- senpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren, die Men- schenrechtsfrage künftig noch stärker miteinzubeziehen. Da in diesem Bereich auch mit Reaktionen der schweizerischen Bevölkerung oder hier lebender Ausländergruppen zu rech- nen ist, könnte auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sein. Selbstverständlich sind entsprechende Mass- nahmen vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn auch tat- sächlich feststeht, dass ein Aufenthalt in der Schweiz vorgese- hen ist. Andernfalls müssten Einreisesperren gegen eine un- bestimmte Zahl von Personen erlassen werden, ohne dass die Gewähr besteht, dass nun wirklich alle erfasst werden, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben oder dafür verantwortlich sind. Demzufolge möchten wir auch künftig bei dieser konkreten Einzelfallprüfung bleiben. Wir glauben nicht, dass uns hier eine weitere Verrechtlichung des Problems tat- sächlich weiterhelfen würde. Im Gegenteil, es würde uns die unbedingt notwendige Flexibilität, die wir auf diesem Gebiet
im Rahmen der Einzelfallprüfung bewahren müssen, noch nehmen.
Der Bundesrat ist daher der Überzeugung, dass es hier keiner neuen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Einreise von Ausländern in die Schweiz und der Fernhaltung uner- wünschter Personen bedarf. Dagegen sind wir mit Ihnen, Herr Schiesser, der Meinung, dass die Praxis durchaus verbessert werden kann und muss. Deshalb haben wir diese interdepar- tementale Arbeitsgruppe eingesetzt, die vor allem den Auftrag hat, das federführende Departement zu bestimmen. Diese Ar- beitsgruppe wird uns ihren Bericht bis Mitte dieses Jahres un- terbreiten.
Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang noch eine Bemer- kung zum Fall Kabuga: Herr Schiesser, ich habe hier über- haupt nichts zu verbergen. Aber es ist auch in anderen Depar- tementen nicht üblich, dass Administrativuntersuchungen ver- öffentlicht werden. Es ist mir kein einziger Fall bekannt, wo eine Administrativuntersuchung als solche veröffentlicht wor- den wäre, denn es würden sich nämlich sehr viele Probleme des Persönlichkeitsschutzes und auch der Amtsgeheimnis- verletzung stellen. Aber ich habe auch im Nationalrat ganz klar gesagt, dass ich jederzeit bereit bin, der GPK diese Admini- strativuntersuchung voll zur Verfügung zu stellen, denn ich habe überhaupt nichts zu verbergen - aber eben der GPK, weil sie auch an das Amtsgeheimnis gebunden ist.
Es bedarf somit keiner neuen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Einreise von Ausländern in die Schweiz und der Fernhaltung unerwünschter Personen. Die zuständigen De- partemente, das EDA und mein Departement, sind aber, wie gesagt, im Begriff, die jeweilige Kompetenzabgrenzung und die zur Anwendung gelangenden Beurteilungskriterien im Lichte der bisherigen Praxis und vor allem auch im Hinblick auf eine vermehrte Berücksichtigung der Menschenrechtsfrage zu überprüfen.
Aus diesem Grunde beantragen wir Ihnen, das Postulat abzu- lehnen. Wir erlassen immer wieder neue Gesetze. Hier bin ich nun wirklich überzeugt, dass uns eine weitere Verrechtlichung nicht weiterhilft.
Schiesser Fritz (R, GL): Vorerst möchte ich Herrn Bundesrat Koller für die von ihm bekundete Absicht des Bundesrates danken, bei derartigen Fragen die Menschenrechte inskünftig stärker miteinzubeziehen. Es ist dringend nötig, dass dies ge- schieht.
Nun gestatte ich mir zu vier Punkten noch eine kurze Be- merkung:
Herr Bundesrat Koller hat gesagt, der Bundesrat habe nach eingehender Prüfung festgestellt, es bestünden genügend rechtliche Instrumente. Ich hätte gerne die Darlegung dieser eingehenden Prüfung in der Stellungnahme zu diesem Postu- lat gehört. Diese eingehende Prüfung möchte ich als Parla- mentarier nachvollziehen und dann entscheiden: Der Bundes- rat hat recht, es braucht keine Bestimmungen; oder: Der Bun- desrat hat nicht recht, es braucht zusätzliche Bestimmungen. Die Erklärung, der Bundesrat habe nach eingehender Prüfung festgestellt, dass genügend rechtliche Instrumente bestün- den, genügt mir als Parlamentarier nicht.
Ein wesentlicher Punkt ist offenbar die Abgrenzung der Zu- ständigkeiten zwischen dem EDI und dem EDA. Das hat sich im politisch sehr heiklen Fall Kabuga und auch im Fall Pino- chet klar gezeigt. Das EDA hat in beiden Fällen erhebliche Be- denken geäussert und ist mit diesen Bedenken nicht oder viel zu spät durchgedrungen. Es stellt sich hier die Frage der Kom- petenzabgrenzung zwischen zwei Departementen, und das ist nicht eine blosse Frage für eine interne Regelung auf admi- nistrativer Ebene, hier geht es um grundsätzliche Fragen, über die das Parlament diskutieren muss.
Was den Fall Kabuga betrifft, habe ich Ihnen, Herr Bundes- rat, nicht den Vorhalt gemacht, Sie hätten etwas zu verbergen; ich habe bloss gesagt, Sie hielten den Deckel auf dieser Affäre. Allerdings muss ich offen gestehen, dass die Art und Weise der Erledigung dieses Falles einen gewissen schalen Nachge- schmack hinterlassen hat. Die Geschäftsprüfungskommis- sion des Nationalrates und auch unseres Rates wird sich mit
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Bundesgesetz über die Raumplanung
diesem Fall noch befassen. Die Einzelfragen, die sich dort stel- len, werden sicher noch erörtert werden.
Deshalb muss ich Sie bitten, am Postulat festzuhalten.
Bühler Robert (R, LU): Ich versuche einen Vermittlungsantrag zu formulieren: Herr Schiesser, könnten Sie damit einverstan- den sein, keinen neuen zusätzlichen Bericht zu verlangen, wenn Herr Bundesrat Koller bereit wäre, im Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1994 eine Ant- wort bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen zu geben? Gestützt darauf könnten Sie dann weitere Anträge und Vor- stösse formulieren.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Herrn Bühler Robert dank- bar, wenn wir es auf diese Weise erledigen können. Ich werde auch dafür besorgt sein, dass der Bericht der interdeparte- mentalen Arbeitsgruppe bis dann vorliegt. Es geht dort in er- ster Linie eben doch um eine organisatorische Frage, nämlich um die Frage der Federführung. Ich kann Ihnen heute schon sagen, ohne dem Bericht vorzugreifen, dass sich etwa fol- gende Lösung abzeichnet: Die Federführung soll bei Perso- nen mit offizieller Mission in der Schweiz künftig beim EDA lie- gen - ebenso, unabhängig vom Aufenthaltszweck, bei Perso- nen, die in ihrem Herkunftsland eine wichtige politisch-admini- strative Funktion ausüben. In allen übrigen Fällen würde die Federführung beim EJPD liegen.
Der Fall Kabuga ist insofern - wie gesagt, Herr Schiesser - nicht der Fall, der uns leiten kann. Wir haben in aller Offenheit zugegeben, dass hier eine administrative Fehlleistung vorge- legen hat Wir haben diese administrative Fehlleistung korri- giert. Der Bericht steht Ihrer und der nationalrätlichen Ge- schäftsprüfungskommission vollständig zur Verfügung. Wir haben nichts zu verbergen, wir haben nur die nötigen Lehren daraus zu ziehen.
Schiesser Fritz (R, GL): Ich kann mich mit dem Vermittlungs- antrag von Kollege Bühler Robert einverstanden erklären - un- ter einer Bedingung, die ich noch einmal klar festhalten möchte.
Ich habe den Fall Kabuga und den Fall Pinochet als Aufhänger für die Darlegung eines allgemeinen Problems genommen. Mir geht es neben dem Fall Kabuga, der eine Angelegenheit der Geschäftsprüfungskommission sein wird, darum, dass der Bundesrat im Rahmen der Behandlung des Geschäftsbe- richtes 1994 die generelle Frage der Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit einer gesetzlichen Regelung erläutert. Wenn der Bundesrat das tut, bin ich bereit, das Postulat zu- rückzuziehen und auf die Antwort im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichtes 1994 zu warten. Allerdings behalte ich mir alle Möglichkeiten vor. Aber ich möchte dann eine einläss- liche Antwort auf die generelle Frage erhalten: Ist der Erlass oder die Änderung gesetzlicher Bestimmung notwendig, ja oder nein? Diese Antwort müsste ausführlicher sein als heute. Unter diesen Umständen bin ich mit dem Rückzug des Postu- lates einverstanden.
Zurückgezogen - Retiré
94.054
Bundesgesetz über die Raumplanung. Teilrevision Loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Révision partielle
Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Mai 1994 (BBI III 1075) Message et projet de loi du 30 mai 1994 (FF III 1059)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Um- welt, Raumplanung und Energie hat sich in zwei Sitzungen mit dieser kleinen Revision des Bundesgesetzes über die Raum- planung (RPG) befasst. Sie hat dabei auch den Präsidenten der vom Bundesrat eingesetzten Beratergruppe, Dr. Arnold Marti, Vizepräsident des Schaffhauser Obergerichts, ange- hört. Diese Beratergruppe hat in verdankenswerter Weise nicht nur die Vorschläge für eine RPG-Revision unterbreitet, sondern auch Anregungen für Gesetzgebung und Praxis in den Kantonen verfasst.
Ich habe von einer kleinen RPG-Revision gesprochen, weil bei der heute zur Diskussion stehenden Teilrevision «nur» das Er- schliessungsrecht und das Bewilligungsverfahren zur Diskus- sion gestellt werden und nicht die politisch brisanten Fragen, die im Raum stehen und auf die ich ganz kurz eingehen will. Dazu gehört erstens die Frage, ob wir die Landwirtschaftszo- nen für gewerbliche Nutzungen öffnen wollen (Stichwort: Mo- tion Zimmerli), und zwar als nicht unumstrittene raumplaneri- sche Antwort auf den Strukturwandel in der schweizerischen Landwirtschaft. Dazu gehört zweitens vor allem die wohl im Rahmen einer Totalrevision des Raumplanungsgesetzes zu beantwortende Frage, wie wir diesen Lebensraum Schweiz in der Zukunft gestalten wollen; ob wir eine neue Raumordnung Schweiz wollen, wie sie im letzten Herbst vom Departement in die Vernehmlassung gegeben worden ist.
Der Bericht zur künftigen Raumordnung Schweiz enthält die ganz zentralen Aussagen, dass wir die voranschreitende Zer- siedelung in unserem Land stoppen müssen und dass die Siedlungsentwicklung in Zukunft klar gegen innen gerichtet sein muss. Diese Notwendigkeit einer Entwicklung nach innen ist unlängst durch vertiefte Untersuchungen über den künfti- gen Bedarf an Industrieflächen bestätigt worden. Die kürzlich publizierten Ergebnisse einer Studie, die von der Berater- gruppe Industrie-Engineering bei den Raumplanungsspeziali- sten Wüest & Partner in Auftrag gegeben worden ist, zeigen auf, dass heute gesamtschweizerisch in den überbauten Indu- striezonen Flächen von über 10 Millionen Quadratmetern brachliegen und dass sich diese Flächen bis zum Jahr 2005 vervielfachen könnten. Diese Aussichten bestätigen die Not- wendigkeit einer Entwicklung nach innen. Sie verlangen nach einer politischen Antwort. Diese Entwicklung nach innen setzt nämlich voraus, dass Umnutzungen grundsätzlich möglich werden müssen, und dabei sind prioritär die industriellen Zo- nen anderen Nutzungen zugänglich zu machen. Nur so lässt sich diese Entwicklung nach innen realisieren. Nur so können die brachliegenden Ressourcen sinnvoll genutzt werden, und dies alles ist für die Revitalisierung der Schweizer Wirtschaft von entscheidender Bedeutung.
Die zur Diskussion stehenden Vorschläge nehmen sich in die- sem gesamten Umfeld eher bescheiden aus. Jedenfalls bleibt die Frage einer weiteren RPG-Revision, die Frage einer allfälli- gen Totalrevision und eventuell auch einer neuen, verbreiter- ten Verfassungsgrundlage, durchaus aktuell.
3-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Schiesser Erlass von Bestimmungen über die Einreise von unerwünschten Personen Postulat Schiesser Entrée en Suisse de personnes indésirables. Réglementation
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3268
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.01.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
15-17
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Pagina
Ref. No
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