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diesem Fall noch befassen. Die Einzelfragen, die sich dort stel- len, werden sicher noch erörtert werden.
Deshalb muss ich Sie bitten, am Postulat festzuhalten.
Bühler Robert (R, LU): Ich versuche einen Vermittlungsantrag zu formulieren: Herr Schiesser, könnten Sie damit einverstan- den sein, keinen neuen zusätzlichen Bericht zu verlangen, wenn Herr Bundesrat Koller bereit wäre, im Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1994 eine Ant- wort bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen zu geben? Gestützt darauf könnten Sie dann weitere Anträge und Vor- stösse formulieren.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Herrn Bühler Robert dank- bar, wenn wir es auf diese Weise erledigen können. Ich werde auch dafür besorgt sein, dass der Bericht der interdeparte- mentalen Arbeitsgruppe bis dann vorliegt. Es geht dort in er- ster Linie eben doch um eine organisatorische Frage, nämlich um die Frage der Federführung. Ich kann Ihnen heute schon sagen, ohne dem Bericht vorzugreifen, dass sich etwa fol- gende Lösung abzeichnet: Die Federführung soll bei Perso- nen mit offizieller Mission in der Schweiz künftig beim EDA lie- gen - ebenso, unabhängig vom Aufenthaltszweck, bei Perso- nen, die in ihrem Herkunftsland eine wichtige politisch-admini- strative Funktion ausüben. In allen übrigen Fällen würde die Federführung beim EJPD liegen.
Der Fall Kabuga ist insofern - wie gesagt, Herr Schiesser - nicht der Fall, der uns leiten kann. Wir haben in aller Offenheit zugegeben, dass hier eine administrative Fehlleistung vorge- legen hat Wir haben diese administrative Fehlleistung korri- giert. Der Bericht steht Ihrer und der nationalrätlichen Ge- schäftsprüfungskommission vollständig zur Verfügung. Wir haben nichts zu verbergen, wir haben nur die nötigen Lehren daraus zu ziehen.
Schiesser Fritz (R, GL): Ich kann mich mit dem Vermittlungs- antrag von Kollege Bühler Robert einverstanden erklären - un- ter einer Bedingung, die ich noch einmal klar festhalten möchte.
Ich habe den Fall Kabuga und den Fall Pinochet als Aufhänger für die Darlegung eines allgemeinen Problems genommen. Mir geht es neben dem Fall Kabuga, der eine Angelegenheit der Geschäftsprüfungskommission sein wird, darum, dass der Bundesrat im Rahmen der Behandlung des Geschäftsbe- richtes 1994 die generelle Frage der Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit einer gesetzlichen Regelung erläutert. Wenn der Bundesrat das tut, bin ich bereit, das Postulat zu- rückzuziehen und auf die Antwort im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichtes 1994 zu warten. Allerdings behalte ich mir alle Möglichkeiten vor. Aber ich möchte dann eine einläss- liche Antwort auf die generelle Frage erhalten: Ist der Erlass oder die Änderung gesetzlicher Bestimmung notwendig, ja oder nein? Diese Antwort müsste ausführlicher sein als heute. Unter diesen Umständen bin ich mit dem Rückzug des Postu- lates einverstanden.
Zurückgezogen - Retiré
94.054
Bundesgesetz über die Raumplanung. Teilrevision Loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Révision partielle
Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Mai 1994 (BBI III 1075) Message et projet de loi du 30 mai 1994 (FF III 1059)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Um- welt, Raumplanung und Energie hat sich in zwei Sitzungen mit dieser kleinen Revision des Bundesgesetzes über die Raum- planung (RPG) befasst. Sie hat dabei auch den Präsidenten der vom Bundesrat eingesetzten Beratergruppe, Dr. Arnold Marti, Vizepräsident des Schaffhauser Obergerichts, ange- hört. Diese Beratergruppe hat in verdankenswerter Weise nicht nur die Vorschläge für eine RPG-Revision unterbreitet, sondern auch Anregungen für Gesetzgebung und Praxis in den Kantonen verfasst.
Ich habe von einer kleinen RPG-Revision gesprochen, weil bei der heute zur Diskussion stehenden Teilrevision «nur» das Er- schliessungsrecht und das Bewilligungsverfahren zur Diskus- sion gestellt werden und nicht die politisch brisanten Fragen, die im Raum stehen und auf die ich ganz kurz eingehen will. Dazu gehört erstens die Frage, ob wir die Landwirtschaftszo- nen für gewerbliche Nutzungen öffnen wollen (Stichwort: Mo- tion Zimmerli), und zwar als nicht unumstrittene raumplaneri- sche Antwort auf den Strukturwandel in der schweizerischen Landwirtschaft. Dazu gehört zweitens vor allem die wohl im Rahmen einer Totalrevision des Raumplanungsgesetzes zu beantwortende Frage, wie wir diesen Lebensraum Schweiz in der Zukunft gestalten wollen; ob wir eine neue Raumordnung Schweiz wollen, wie sie im letzten Herbst vom Departement in die Vernehmlassung gegeben worden ist.
Der Bericht zur künftigen Raumordnung Schweiz enthält die ganz zentralen Aussagen, dass wir die voranschreitende Zer- siedelung in unserem Land stoppen müssen und dass die Siedlungsentwicklung in Zukunft klar gegen innen gerichtet sein muss. Diese Notwendigkeit einer Entwicklung nach innen ist unlängst durch vertiefte Untersuchungen über den künfti- gen Bedarf an Industrieflächen bestätigt worden. Die kürzlich publizierten Ergebnisse einer Studie, die von der Berater- gruppe Industrie-Engineering bei den Raumplanungsspeziali- sten Wüest & Partner in Auftrag gegeben worden ist, zeigen auf, dass heute gesamtschweizerisch in den überbauten Indu- striezonen Flächen von über 10 Millionen Quadratmetern brachliegen und dass sich diese Flächen bis zum Jahr 2005 vervielfachen könnten. Diese Aussichten bestätigen die Not- wendigkeit einer Entwicklung nach innen. Sie verlangen nach einer politischen Antwort. Diese Entwicklung nach innen setzt nämlich voraus, dass Umnutzungen grundsätzlich möglich werden müssen, und dabei sind prioritär die industriellen Zo- nen anderen Nutzungen zugänglich zu machen. Nur so lässt sich diese Entwicklung nach innen realisieren. Nur so können die brachliegenden Ressourcen sinnvoll genutzt werden, und dies alles ist für die Revitalisierung der Schweizer Wirtschaft von entscheidender Bedeutung.
Die zur Diskussion stehenden Vorschläge nehmen sich in die- sem gesamten Umfeld eher bescheiden aus. Jedenfalls bleibt die Frage einer weiteren RPG-Revision, die Frage einer allfälli- gen Totalrevision und eventuell auch einer neuen, verbreiter- ten Verfassungsgrundlage, durchaus aktuell.
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Die Urek hat die Vorschläge des Bundesrates kritisch unter die Lupe genommen. Die lediglich vier Bestimmungen umfas- sende Vorlage des Bundesrates vom 30. Mai 1994 zur Revi- sion des Raumplanungsgesetzes betrifft zum einen - ich habe es gesagt - die Erschliessungsfrage und zum anderen das Baubewilligungsverfahren.
Wie der Bundesrat sieht auch unsere Kommission mit Blick auf die angestrebte marktwirtschaftliche Erneuerung einen Hand- lungsbedarf im Bereich der Raumplanung und im kantonalen Baurecht. Auf Bundesebene steht aus unserer Sicht die bes- sere Koordination der in die Zuständigkeit des Bundes fallen- den bodenbezogenen Projekte im Vordergrund. Auf Kantons- ebene geht es um die Vereinfachung und Beschleunigung der Baubewiligungsverfahren und der Erschliessungen. Wir ha- ben die Situation beim Bund und bei den Kantonen, wie sie sich heute stellt, genau untersucht und dabei folgendes fest- gestellt:
Auf Bundesebene sind Vorbereitungen im Gang, um die bun- desrechtlichen Bewilligungsverfahren für bodenbezogene Projekte, Grossprojekte vor allem, zu vereinfachen und damit auch zu beschleunigen. Es handelt sich hier um die Arbeit, die unter Führung der Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) geleistet wird, auf die in dieser Botschaft an mehreren Stellen eingegangen wird. Aufgrund des seinerzeitigen Zeit- plans nehme ich an, dass die Ergebnisse nun vorliegen.
Auf Kantonsebene ist der Handlungsbedarf auch voll erkannt worden. Eine aktualisierte Übersicht über die entsprechenden gültigen und in Vorbereitung stehenden kantonalen Bestim- mungen belegt dies in eindrücklicher Weise.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission zwar einstimmig bei einer Enthaltung Eintreten auf diese Vorlage beschlossen. Sie hat sich dann aber auf die Regelung der Privaterschlies- sung konzentriert. Sie hat im Bereich der Verfahrenskoordina- tion, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, auf neue bundesrecht- liche Vorschriften gegenüber den Kantonen verzichtet. Die Kommission verlangt indessen auf dem Wege einer Motion, die Sie auf der Fahne finden, vom Bundesrat die rasche Vor- lage eines Koordinationsgesetzes. Darin sind die Bewilli- gungsverfahren für alle bodenbezogenen Projekte zu koordi- nieren, die in die Zuständigkeit unserer Bundesbehörden fal- len. Abgestimmt auf die Regelungen eines solchen Koordina- tionsgesetzes soll später das Raumplanungsgesetz, sofern dies überhaupt noch nötig sein wird, durch Verfahrensvor- schriften zuhanden der Kantone zur Koordination und Be- schleunigung ihrer Verfahren ergänzt werden. Damit soll den Kantonen bewusst eine gewisse Zeit für die eigenständige Verbesserung und Beschleunigung ihrer Bewilligungsverfah- ren eingeräumt werden.
Die Kommission ist überzeugt, dass im Sinne gelebter Subsi- diarität auf diese Weise wahrscheinlich auf zusätzliche Bun- desvorschriften für die kantonalen Verfahren überhaupt ver- zichtet werden kann. Sie hat damit auch der heutigen verfas- sungsrechtlichen Situation gebührend Rechnung zu tragen versucht. In der Raumplanung verfügt der Bund bekanntlich nur über eine auf die Grundsatzgesetzgebung beschränkte Kompetenz.
Die entsprechenden Vorschläge des Bundesrates erschienen der Kommission von ihrem materiellen Gehalt her wenig wirk- sam. Wären sie als unmittelbar anwendbares Bundesrecht ausgestaltet worden, hätten sie die bestehende, vom Verfas- sungsgeber so gewollte Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen verletzt, denn konkrete, organisatorische Vorschriften hätten zweifelsohne in die Organisationshoheit der Kantone eingegriffen. Auch der Bundesrat hat sich daher in diesem Bereich wohlweislich mit mehr oder weniger plakati- ven Vorschriften begnügt, etwa mit der Anweisung an die Kan- tone, Fristen zu setzen, für die Koordination verantwortliche Behörden zu bezeichnen und einheitliche Rechtsmittelinstan- zen vorzusehen. Der Bund hätte mit solchen Vorschriften von den Kantonen jedoch just das verlangt, was er in seinem eige- nen Bereich noch nicht realisiert hat, darum die Stossrichtung unserer Vorschläge. Wir wollen den Kantonen im Sinne eines wohlverstandenen Föderalismus die Chance geben, dieses Damoklesschwert bundesrechtlicher Gesetzgebung zu ver- meiden, indem sie selber die nötigen Koordinations- und Be-
schleunigungsvorschriften erlassen. Wir wollen also, dass der Bund eine Vorbildfunktion wahrnimmt.
Der Handlungsbedarf ist gegeben. Das war in der Kommis- sion unbestritten. Die Kantone sind gewarnt. Wenn sie nicht selbst rasch koordinieren und entsprechend legiferieren, müs- sen sie damit rechnen, dass der Bund in einer nächsten Revi- sion des Raumplanungsgesetzes eben doch verbindliche Ko- ordinationsbestimmungen aufstellt, die sich dann aber - und das ist die Idée de manoeuvre unserer Kommission - durch ein Koordinationsgesetz des Bundes für seine eigenen Verfah- ren leiten lassen müssten.
Wir haben mit diesen Überlegungen beim Vorsteher des EJPD viel Verständnis gefunden und stellen unsere Anträge durch- aus nicht gegen ihn, sondern im Grunde genommen auch in seinem Sinne. Die Kommission ist also nicht nur einstimmig (9 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung) auf die Vorlage eingetre- ten, sondern sie hat ebenfalls einstimmig bei jeweils 1 oder 2 Enthaltungen die Konzentration auf das Privaterschlies- sungsrecht beschlossen, die anderen neuen Bestimmungen gestrichen und dafür mit der Motion den Weg für das weitere Vorgehen gewiesen.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne auf die Vorlage einzutreten.
Reymond Hubert (L, VD): Par son message du 30 mai 1994, le Conseil fédéral nous propose deux modifications de la loi fé- dérale sur l'aménagement du territoire.
La première concerne le droit d'équipement. Elle vise à renfor- cer l'initiative privée dans l'aménagement du territoire et ainsi à encourager la régénération de l'économie de marché. Cette modification est souhaitable, même si l'actuel alinéa 3 de l'article 19 laissait déjà aux cantons - et certains d'entre eux en ont profité - la possibilité de régler la question de l'équipement des terrains à bâtir par les propriétaires eux-mêmes, plutôt que par la collectivité. Sur cette première question, notre commis- sion est unanime pour suivre le projet du Conseil fédéral après une modeste modification du texte.
La deuxième modification du Conseil fédéral fait suite à de multiples interventions parlementaires. Elle vise à simplifier, accélérer et coordonner les procédures d'autorisation de construire. Des améliorations dans ce domaine sont large- ment attendues dans les milieux de l'économie, particulière- ment chez ceux qui ont des projets d'investissement, ainsi que chez les responsables des offices cantonaux de promotion et de développement économique. Désormais en concurrence avec nos proches voisins de l'étranger autant qu'avec des ré- gions et pays très éloignés de Suisse, nos propositions et re- cherches d'implantation de nouvelles entreprises se révèlent vaines si nos procédures d'autorisation de construire conti- nuent à battre tous les records du monde de lenteur.
En dépit de la nécessité qu'elle reconnait d'accélérer ces pro- cédures, notre commission n'a pas approuvé le projet du Conseil fédéral. La raison de cette décision est simple: il ap- partient aux cantons eux-mêmes d'améliorer leurs législations sur ce point. La Confédération n'a pas aujourd'hui la compé- tence de les contraindre en imposant des délais, des procédu- res et des principes.
C'est donc le respect des compétences constitutionnelles dans un secteur très sensible, celui de l'aménagement du ter- ritoire, qui nous a contraints à ne pas suivre le projet du Conseil fédéral. Cela paraît d'autant plus logique que certains cantons ont déjà modifié leurs dispositions légales dans le but précisément d'accélérer et de mieux coordonner les procédu- res dans le domaine de la construction et de l'aménagement du territoire.
Il faut d'ailleurs aussi relever que la concurrence entre les can- tons, précisément en ce qui concerne la rapidité d'agir dans ce domaine, est tout à fait saine. Dès lors, la commission n'a pas voulu faire violence à ces claires compétences cantonales, en dépit de la pression - légitime selon moi - des milieux sans cesse confrontés à ces questions, qui perdent souvent pa- tience, renonçant à des projets en Suisse à cause de nos len- teurs tracassières.
Notre commission propose en lieu et place une motion, aux termes de laquelle il est demandé au Conseil fédéral de sou- mettre aux Chambres le plus rapidement possible une loi qui
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permettrait de coordonner les procédures d'autorisation qui relèvent de la Confédération. Nous voulons ainsi laisser aux cantons un délai pour procéder eux-mêmes, dans leurs com- pétences qui sont bien définies, aux ajustements nécessaires. Ce délai devrait suffire pour éviter à la Confédération de devoir intervenir dans ce domaine où, encore une fois, ses compé- tences sont très limitées.
Il est cependant clair à mes yeux que si la majorité des cantons n'agissent pas rapidement pour améliorer leurs législations propres, l'impératif économique tendant à accélérer les procé- dures deviendra tel, face à la concurrence étrangère, que la Confédération devra se faire octroyer les compétences pour intervenir.
En conclusion, même si les milieux économiques et la conjoncture, surtout en Suisse romande, nous ont personelle- ment convaincus de l'impérieuse et urgente nécessité d'accé- lérer et de mieux coordonner les procédures liées à l'aména- gement du territoire et à la police des constructions, nous vous recommandons de suivre les propositions de la commission, qui s'inscrivent parfaitement dans le respect des dispositions constitutionnelles actuelles. Il n'est pas convenable de frapper à la porte centrale de Berne lorsque les solutions et les compé- tences se situent derrière les 26 portes cantonales.
Frick Bruno (C, SZ): Wer die heutige «Rumpffahne» vor sich hat, ist versucht zu sagen: Der Berg hat eine Maus geboren. Die Richtigkeit dieser Aussage ist nicht von der Hand zu wei- sen. Zuerst hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag ge- geben, eine Vorlage mit Koordinationsvorschriften für die Kan- tone vorzulegen. Jetzt, wo die Vorlage vorliegt, streichen wir diese Bestimmungen fürs erste wieder und reichen eine neue Motion ein mit dem Auftrag, die Sache neu prüfen und in zwei Jahren Bericht erstatten und eine neue Vorlage vorzulegen. Der Werdegang bis heute ist in der Tat nicht der Beweis effizi- entester parlamentarischer Arbeit. Wer heutzutage Anhänger von Symbolik und Zeichen statt effektiver politischer Taten ist, wird das zutiefst bedauern. Ich bedaure das Vorgehen, nicht aber den Entscheid. Der Entscheid selber ist absolut sachge- recht und richtig.
In der Tat besteht heute ein Koordinationsbedarf in den Kanto- nen, aber noch viel mehr besteht dort ein Koordinationsbe- darf, wo Bundesinstanzen und kantonale Instanzen zusam- menwirken. Dort müssen wir handeln. Das zweite Problem können die Kantone nicht allein lösen. Darum ist unsere Mo- tion richtig, wir müssen diese Bestimmungen erlassen, sei es formell in einem separaten Gesetz, sei es im Rahmen des Raumplanungsgesetzes; das kann hier offenbleiben.
Wir haben festgestellt, dass dort, wo die Kantone betroffen sind, seit der Überweisung der Motionen vor ein, zwei Jahren einiges in Fluss gekommen ist. Die Kantone verbessern ihre Verfahren zusehends. Wir haben in der Kommission die Rechtsgrundlagen aller Kantone genau angeschaut: Kan- tone wie Bern, die Innerschweizer Kantone und andere ha- ben ihre Verfahren so verbessert, dass wir die Festlegung der Ziele, die wir noch vor ein, zwei Jahren glaubten bundes- rechtlich festlegen zu müssen, nun durchaus den Kantonen überlassen können. Es ist richtig, dies den Kantonen zu über- lassen, denn es muss auch, was das Behördenverfahren und das Bewilligungsverfahren betrifft, ein gewisser Wettbewerb unter den Kantonen bestehen: der Standortwettbewerb unter den Bewilligungskantonen. Wir gewinnen viel mehr durch diesen Wettbewerb, als wenn wir durch Bundesrecht die gan- zen Verfahren vereinheitlichen. Das würde nämlich wiederum dazu führen, dass man das föderalistische Schwarzpeterspiel nach oben treibt: Wenn der Kanton nicht handelt, ist der Bund schuld; wenn die Gemeinde nicht handelt, ist der Kan- ton schuld - wir kennen das. Die Verantwortung und die Kompetenz müssen darum möglichst abschliessend beim Kanton liegen. Dann ist er verantwortlich und dann spielt auch der Wettbewerb unter den Kantonen. Hinzu kommt, dass im kantonalen Rahmen die gesamte einheitliche Rechtsanwendung viel leichter zu bewerkstelligen ist, als wenn der Bund zwar Vorschriften macht, und sich in der An- wendung in jedem einzelnen Kanton doch wieder Unter- schiede ergeben.
Gesamthaft gesehen ist darum im heutigen Zeitpunkt der Ent- scheid unserer Kommission, nämlich nur das Erschliessungs- verfahren in Artikel 19 anders zu regeln, die übrigen Bestim- mungen zurückzustellen und unsere Motion zu überweisen, der richtige Entscheid.
Bisig Hans (R, SZ): Ich bin schon etwas erstaunt über die Ab- solutheit und Kompromisslosigkeit, mit welcher unsere Urek den Teil des bundesrätlichen Programmes zur marktwirt- schaftlichen Erneuerung ablehnt, der von der Wirtschaft schon lange gefordert wurde: dem internationalen Marktge- schehen angepasste Bewilligungsverfahren. Wenn es tat- sächlich so wäre, dass sich die Kantone im Raumplanungsver- fahren frei bewegen können, würde ich die Meinung der Urek teilen. Wie Sie aber genau wissen, beweist die tägliche Praxis, dass dem leider nicht so ist. Ich vermute, dass sich die vorbe- ratende Kommission etwas gar einseitig beraten liess. Von «gelebter Subsidiarität», wie das der Kommissionssprecher erwähnte, ist manchmal nur wenig zu spüren.
Die vielfältigen Forderungen nach Deregulierungen in der Raumplanung als einem dringend notwendigen Beitrag zur marktwirtschaftlichen Erneuerung der Schweiz sind nun wirk- lich nicht zu überhören. Es ist auch nicht zu übersehen, dass der Vollzug des Raumplanungsrechtes viel problembelade- ner ist, als dies ursprünglich von den meisten angenommen wurde. Vor allem die Kompetenzabgrenzungen bereiten ständig Schwierigkeiten. Die Kantone mischen sich viel zuviel in raumplanerische Belange der Gemeinden und der Bund in diejenigen der Kantone ein. Letztlich landen dann die un- nötigen Streitereien beim Bundesgericht, und dieses ent- scheidet - mindestens aus meiner Sicht - in der Sache nicht immer sehr überzeugend. Nachdem eine sicher situationsge- rechtere Totalrevison des Raumplanungsgesetzes (RPG) auf der Strecke geblieben ist, aus welchen Gründen auch immer, versucht es nun der Bundesrat mit einzelnen Schritten. Ob dies der zweckmässigere Weg ist, wage ich zu bezweifeln, löst doch dieses Vorgehen für Kantone und Gemeinden eine ständige Gesetzes- und Reglementsanpassung aus, was mit einer Überbeanspruchung des Souveräns und mit zusätzli- chen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Wie die Urek über- sehe auch ich nicht, dass die Verfassung den Kantonen die Hauptverantwortung in der Raumplanung zuweist und der Bund lediglich die Grundsätze zu umschreiben hat. Hier liegt wohl die eigentliche Crux der Vorlage. Das hat auch das Ver- nehmlassungsverfahren gezeigt. Bereits das geltende RPG gibt den Kantonen die Möglichkeit, das Recht auf Privater- schliessung festzulegen und die Bewilligungsverfahren zu vereinfachen. Einige Kantone haben dies schon gemacht und andere wollen es einfach nicht tun. In unserer Gesell- schaft sind ein abnehmender Gemeinsinn, eine Tendenz zur Besitzstandwahrung und zur Durchsetzung von Eigeninteres- sen offensichtlich. Das führt zur Verhinderung oder mindest- ens zu einer Verzögerung von Baubewilligungen. Diese uner- freuliche Situation legitimiert die Haltung der Behörden. Kan- tonsregierungen neigen naturgemäss auch nicht gerade dazu, Vollzugsdefizite zuzugestehen. Abklärungen bei den Kantonen zeigen immer wieder das gleiche Ergebnis, näm- lich, dass erschlossenes Bauland in ausreichendem Umfang vorhanden ist und dass die Bewilligungsverfahren hinrei- chend koordiniert sind. Die Praxis zeichnet allerdings ein völlig anderes Bild. Die jüngste Umfrage des Hauseigentü- merverbandes hat 61 konkrete Beispiele von Verzögerungen von Bauvorhaben in 45 Gemeinden ergeben. In 72 Gemein- den existiert aufgrund dieser Umfrage überhaupt kein Bau- markt. Lediglich in 36 Gemeinden soll es einen Vorrat an er- schlossenem Bauland für mindestens fünf Jahre geben. Das ist die Realität, und ich kann dies aus meiner Erfahrung nur bestätigen.
Das Recht auf Privaterschliessung ist eine durchaus taugliche Problemlösung. Das heute praktizierte Baurecht ist rechts- staatlich mindestens zweifelhaft, kann doch die Nutzung von rechtskräftig eingezontem Bauland mehrfach verhindert wer- den, sei es durch Ablehnung der erforderlichen Erschlies- sungskredite oder auch durch Ablehnung von privat finanzier- ten Strassenprojekten.
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Zusätzliche Probleme bestehen bezüglich unterschiedlicher Auffassung über die Definition einer hinreichenden Erschlies- sung vor allem im Bereich der verkehrsberuhigenden Mass- nahmen, wie zum Beispiel der Wohnstrassen. Die vorgeschla- gene Revision des Erschliessungsrechtes hat den Charakter einer Sanktion gegen die Untätigkeit von Kantonsbehörden. Ich stimme diesem Revisionspunkt gerne zu. Ich stelle aber ausdrücklich fest, dass im Erschliessungsrecht noch weitere Verbesserungen folgen müssen und dass die von der Kom- mission eingeführte Befristung nur dort greift, wo Erschlies- sungsprogramme existieren, was vielerorts nicht der Fall ist. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen zur Ver- einfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilli- gungsverfahren sind ebenso richtig wie notwendig, bewirken diese doch nicht nur die Beseitigung eines landesweiten Är- gernisses, sondern auch eine nicht zu unterschätzende Ko- stensenkung im Baubereich. Es ist für mich unverständlich, warum unsere vorberatende Kommission dieser pragmati- schen Lösung mit der Überweisung einer Motion ausweichen will. Die folgenschwersten Verzögerungen müssen eben nicht dem Bund, sondern den Kantonen und Gemeinden angela- stet werden. Auch wenn der Bund an den vielfach wider- sprüchlichen Verfügungen, wirtschaftsschädigenden Verfah- renszeiten und Mehrkosten nicht ganz unschuldig ist Ich denke dabei unter anderem an die in meinem Kanton neu ein- geführten Energiesparbestimmungen, die beim kleinsten Baubewilligungsverfahren den Einsatz von Spezialisten erfor- derlich machen; dies natürlich mit den entsprechenden Folge- kosten.
Wenn nun - wohl oder übel - für einzelne Bauten und Anlagen bis zu einem Dutzend Bewilligungen verschiedener Behörden auf verschiedenen Stufen eingeholt werden müssen und es of- fensichtlich nicht gelingt, diese Bewilligungskonkurrenz zu entschärfen, so muss wenigstens die Koordination sicherge- stellt werden. Auch wenn das RPG als Rahmengesetz ein schwaches Instrument zur Verbesserung der Bewilligungsver- fahren ist, darf die Signalwirkung nicht unterschätzt werden. Diese brauchen wir jetzt und nicht erst in einigen Jahren. Ein Koordinationsgesetz ist keinesfalls eine echte Alternative zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen.
Ich bitte Sie darum eindringlich, in diesem Punkt dem Bundes- rat zuzustimmen. Einer Überweisung der Kommissionsmotion steht deswegen ja nichts im Wege.
Bühler Robert (R, LU): Ich möchte einiges zum Votum von Kol- lege Bisig sagen. Ich glaube, in der Zielsetzung, raschere, ko- ordinierte Baubewilligungsverfahren und eine marktwirt- schaftliche Erneuerung zu realisieren, sind sich die Kommis- sion und Kollege Bisig einig. Gesetzliche Zwangsvorschriften auf Bundesebene für Kantone sollten aber nur dann ergriffen werden, wenn die Kantone nicht handeln. Die meisten Kan- tone haben aber die Zeichen der Zeit erkannt und entspre- chend gehandelt. In vielen Kantonen wurden die Gesetze be- reits revidiert. Im Kanton Luzern hat der Grosse Rat Ende letz- tes Jahr ein entsprechendes Gesetz verabschiedet; in andern Kantonen steht dies noch an. Ich nehme an, das wird auch im Kanton Schwyz so sein.
Anderseits hat aber der Bund seine Hausaufgabe noch nicht gemacht, und es ist wirklich notwendig, dass zuerst der Bund seine Hausaufgabe erfüllt und dann erst überlegt, ob er Zwangsverpflichtungen für die Kantone vorschreiben soll oder nicht. Wenn wir heute das Gesetz beschliessen würden, müss- ten die Kantone so oder so Anschlussgesetzgebungen erlas- sen. Wenn dann 1996, also in einem Jahr, einige Kantone die Korrekturen noch nicht vorgenommen haben, können wir im- mer noch handeln. Ich bin aber überzeugt davon, dass der po- litische Druck in den Kantonen heute so gross ist, dass alle handeln werden, handeln müssen.
Eines sollten wir nicht vergessen: Mit den gesetzlichen Rege- lungen sind noch nicht alle Schwierigkeiten beseitigt. Es sind immer Menschen, die die Gesetze, die Verordnungen vollzie- hen müssen. Es kann immer Fehlleistungen geben.
Eines möchte ich auch noch sagen: Die Verzögerungen liegen nicht nur bei der Verwaltung. Auch Bauherren haben des öfte- ren dazu beigetragen, dass Verzögerungen eingetreten sind.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, wie die Kommission beantragt, und den Antrag Bisig abzulehnen.
Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst möchte ich dem Kommis- sionspräsidenten für die Präsentation der Vorlage bestens danken.
Der Bundesrat unterbreitet Ihnen mit der heute zu behandeln- den Vorlage erstmals eine Revision des Raumplanungsgeset- zes, das bekanntlich seit dem 1. Januar 1980 in unserem Land gilt. Gegenstand dieser Vorlage bilden einerseits das in Arti- kel 19 RPG geregelte Erschliessungsrecht, andererseits die Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen. Ich möchte gleich von Anfang an betonen, dass wir Ihnen diese Vorlage 'des Bundesrates ganz bewusst im Rahmen des Programms der marktwirtschaftlichen Erneuerung präsentieren.
Eine weitere Revision des Raumplanungsgesetzes steht uns allerdings noch bevor: jene aufgrund der Motion Zimmerli. Wir haben uns überlegt, ob wir im Sinne einer Vereinfachung des Verfahrens diese beiden Teilrevisionen nicht zusammenfas- sen könnten. Aber bei dieser weiteren Revision hat sich ge- zeigt, dass wir schon die Vernehmlassungsfristen verlängern mussten, dass die Vernehmlassungen sehr kontrovers sind - was an sich nicht verwundert, weil schon die Überweisung der Motion in beiden Räten kontrovers war - und wir daher nicht darumherum kommen, den Vorschlag der Expertenkommis- sion Durrer noch einmal gründlich zu überarbeiten. Das wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb schien es uns nicht verantwortbar - gerade im Zeichen der marktwirtschaftli- chen Erneuerung -, mit dieser Vorlage zu warten, bis wir Ihnen dann auch jene betreffend die Motion Zimmerli hätten unter- breiten können.
Bevor ich auf die Kernpunkte eingehe, möchte ich hier hervor- heben - das ist auch in der Kommissionsberatung immer wie- der zum Durchbruch gekommen -, dass ein Problem, das wir in bezug auf das Bewilligungsverfahren bei dieser Vorlage ha- ben, in der Verfassungsgrundlage liegt, nach der dem Bund im Bereich der Raumplanung nur die Grundsatz- bzw. die Rah- mengesetzgebung zusteht. Die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Raumplanung liegt gemäss geltender Verfas- sung bei den Kantonen. Den Handlungsmöglichkeiten des Bundes sind daher von Anfang an enge Grenzen gesetzt; des- sen haben wir uns bei der Beratung dieser Vorlage bewusst zu sein.
Zum Erschliessungsrecht: Mit der Revision des RPG im Be- reich des Erschliessungsrechts soll die Privatinitiative in der Raumplanung gestärkt werden, nämlich dann, wenn die öf- fentliche Hand, die ja in erster Linie zum Handeln aufgerufen ist, in Verzug kommt. Für den Fall, dass das Gemeinwesen sei- ner Erschliessungspflicht nicht nachkommt, sollen Private die Möglichkeit erhalten, ihr Bauland selbst zu erschliessen. Das Hauptanliegen des Bundesrates ist demnach primär die Ab- sicht, unserer Wirtschaft im Rahmen des Programms «Erneue- rung» die Möglichkeit zu eröffnen, Erschliessungsengpässe - und wie zu Recht von Ihnen gesagt worden ist, gibt es immer wieder Erschliessungsengpässe - zügig zu überwinden.
Das Erschliessungsrecht bildete seinerzeit Teil eines Massnah- menpakets zum Bodenrecht im Siedlungsbereich, zu dem wir im Jahre 1993 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt haben. Die damalige Vernehmlassungsvorlage ging allerdings bedeutend weiter als der einzige, Ihnen nun heute vorgeschla- gene Artikel. Wir wollten damals festhalten, dass innerhalb der Bauzonen Erschliessungsetappen festgelegt werden müss- ten; dazu kam das Recht der Grundeigentümer, das Bauland der ersten Etappe selbst zu erschliessen, die Festlegung einer Frist für die Ausführung der Arbeiten sowie Erschliessungsbei- träge der Grundeigentümer. Wir wussten, dass wir damit bis an den Rand der Verfassungsmässigkeit gingen. Diese recht weit- gehende Lösung ist dann aber im Vernehmlassungsverfahren, vor allem auch aus Verfassungsgründen und aus Gründen ei- nes zu weiten Eindringens des Bundes in den Kompetenzbe- reich der Kantone, kritisiert worden. Man hat moniert, der Bund müsse sich auch bei diesem Anliegen wirklich auf die Grund- satzgesetzgebung im strengen Sinn beschränken. Das haben wir getan und unterbreiten Ihnen daher heute lediglich eine Än- derung in einem einzigen Artikel.
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Mit Blick auf den Erschliessungsstand in den Kantonen ist zwar einzuräumen, dass man sicher nicht von einem generel- len Rückstand bei der Erschliessung in unserem Land spre- chen kann. Aber parlamentarische Vorstösse, Forderungen von Wirtschaftsvertretern, auch die von Herrn Bisig soeben ge- nannten Erhebungen des Schweizerischen Baumeister- so- wie des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes und auch viele persönliche Gespräche, die ich führen durfte, zei- gen eben doch ganz klar, dass in unserem Land immer wieder Erschliessungsengpässe bestehen, die es zu überwinden gilt, wenn wir mit der marktwirtschaftlichen Erneuerung wirklich Ernst machen wollen.
Wir haben uns daher mit unserer Vorlage auf zwei Punkte be- schränkt: Die Grundeigentümer sollen von Bundesrechts we- gen legitimiert sein, sich als Partei in einem rechtlichen Verfah- ren gegen den Verzug des Gemeinwesens in der Erschlies- sung zu wehren. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Erschliessung vor, sollen sie sich zudem er- mächtigen lassen können, die Erschliessungsarbeiten selbst auszuführen oder aber das dafür notwendige Geld zu bevor- schussen.
Diese Neuerungen ändern nichts daran, dass die Hauptver- antwortung für die Erschliessung auch künftig bei den Kanto- nen bleiben wird. Die Modalitäten der Erschliessungspla- nung, die Enteignung und die Kreditbewilligung für Erschlies- sungsvorhaben sowie die Erhebung von Erschliessungsbei- trägen werden auch in Zukunft von den Kantonen zu regeln und zu vollziehen sein.
Die Diskussionen in Ihrer vorberatenden Kommission haben dann deutlich werden lassen, dass der Begriff der zeitgerech- ten Erschliessung, wie er sich heute schon in Artikel 19 Ab- satz 2 RPG findet, zuwenig griffig ist und deshalb immer wie- der zu vielen Diskussionen und Interpretationen Anlass gibt.
Die Beantwortung der Frage, wann sich das Gemeinwesen so- mit mit der Erschliessung tatsächlich im Verzug befindet, be- reitet in der heutigen Praxis daher regelmässig grosse Schwie- rigkeiten. Der Vorschlag Ihrer Kommission schafft nun Abhilfe. Das Gemeinwesen soll neu zur Erstellung eines Erschlies- sungsprogrammes verpflichtet werden, in bdem es auch dar- über Rechenschaft ablegen muss, in welcher zeitlichen Folge die Bauzonen erschlossen werden sollen. So bereitet dann die Beantwortung der zentralen Frage nach dem Verzug und damit nach der Möglichkeit der Privaterschliessung keine Schwierigkeiten mehr.
Insofern möchte ich Sie bitten, dieser Präzisierung Ihrer vorbe- ratenden Kommission zuzustimmen.
Nun zum Verfahrensrecht: Eine grosse Zahl von parlamentari- schen Vorstössen - wie Herr Frick zu Recht gesagt hat - ver- langen seit 1990 mit gutem Grund Vereinfachungen, Be- schleunigungen und eine bessere Koordination der Bewilli- gungsverfahren für Bauten und Anlagen. Es hat sich in den letzten Jahren immer mehr die Einsicht durchgesetzt, dass das rasche Baubewilligungsverfahren ein ganz wichtiger Fak- tor im internationalen Wettbewerb ist. Wenn Baubewilligungs- verfahren allzu lange dauern - Sie kennen berühmte Fälle im Raum Basel und anderswo -, dann führt das dazu, dass wich- tigste Bauten, die für den Industriestandort Schweiz von ganz zentraler Bedeutung sind, nicht in der Schweiz sondern im an- grenzenden Ausland realisiert werden.
Ich glaube, die Legitimation dieser parlamentarischen Vor- stösse stand ausser Frage. Wir haben daher eine Experten- gruppe unter dem Vorsitz von Herrn Marti, Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, eingesetzt, um hier die Handlungsmöglichkeiten des Bundes näher zu klären. Nebenbei war uns von allem Anfang an bewusst, dass der Bund vor allem auch aufgerufen ist, in seinem eigenen Kom- petenzbereich für die notwendige Beschleunigung der Bau- bewilligungsverfahren zu sorgen. Wir haben eine breit ange- legte Untersuchung unter der Federführung der Verwaltungs- kontrolle des Bundesrates durchgeführt. Sie soll vor dem Ab- schluss stehen, und das Ergebnis wird demnächst im Bun- desrat zu diskutieren sein.
Es sind drei Anliegen, die auf dem Gebiet des Verfahrens- rechts anstehen und die wir mit unseren Vorschlägen lösen möchten:
Die Kantone sollen verpflichtet werden, für sämtliche Bau- bewilligungsverfahren Fristen zu setzen und deren Wirkungen zu regeln.
Der bundesrätliche Entwurf enthält Minimalanforderungen für die Koordination der verschiedenen Verfahren. Hier han- delt es sich weitgehend um das, was die bundesgerichtliche Rechtsprechung heute bekanntlich schon verlangt.
Das dritte Anliegen, das wir mit unseren Vorschlägen reali- sieren wollen, betrifft den Rechtsmittelbereich. Dort sollen die Kantone angehalten werden, zur Anfechtung der Verfügungen kantonaler Behörden einheitliche Rechtsmittelinstanzen vor- zusehen.
All diese Bestimmungen sollen dann übrigens auch für mitbe- teiligte Bundesinstanzen gelten.
Zu diesem Teil der Vorlage wurden von Ihrer Kommission in der Vorbereitung eigentlich zwei Bedenken geltend gemacht: Zum einen, und das stand zweifellos gerade dem Ständerat besonders gut an, hat man an das Subsidiaritätsprinzip erin- nert. Auch Herr Bühler Robert hat es soeben in Erinnerung ge- rufen. Man hat gesagt, und dessen waren wir uns, wie gesagt, von Anfang an bewusst, dass es angesichts der schmalen Re- gelungsmöglichkeiten - Stichwort: nur kompetent für Rah- mengesetzgebung - natürlich viel einfacher zu erreichen wäre, wenn die Kantone in erster Linie handeln würden.
Dem zweiten Bedenken, das geltend gemacht wurde, kann auch ich eine gewisse Berechtigung nicht absprechen. Man hat gesagt - das habe ich eigentlich von Anfang an befürchtet, aber ich konnte die andere Vorlage, die von andern Instanzen betreut wird, nicht abwarten -, es stehe dem Bund im Grunde genommen schlecht an, den Kantonen hier nun zwingende Vorschriften zu machen, wenn man das eigene Haus noch nicht bestellt habe. Man hat dann auch gesagt, dass gerade diese Bundesvorlage, also die Beschleunigung bodenbezo- gener Grossprojekte beim Bund (Eisenbahnanlagen, Depot- anlagen usw.) - es handelt sich im gesamten um etwa acht Projekte -, dann eigentlich auch für die Kantone in bezug auf das Modell, das im Bundesrecht gelten würde, Vorbildfunktion haben müsste.
Wie verhält es sich nun diesbezüglich? Der Bundesrat aner- kennt, dass in den letzten Jahren unter dem Eindruck dieser öffentlich geführten Diskussion in den Kantonen tatsächlich einiges geschehen ist. Wir haben aufgrund einer Umfrage mit Befriedigung feststellen können, dass heute bereits in neun- zehn Kantonen Vorschriften über die Koordination im Baube- willigungsverfahren bestehen. Freilich, und das ist «le revers de la médaille», haben wir auch feststellen müssen, dass heute eigentlich nur sechs Kantone unseren Anliegen voll entsprechen. Ich darf sie als Auszeichnung nennen - es han- delt sich zudem praktisch durchgehend um neuere Gesetze: Es sind die Kantone Aargau, Bern, Jura, Solothurn, Uri und Waadt, die in neuester Zeit solche Gesetze erlassen haben, die diesen rechtspolitischen Postulaten voll entsprechen. Man war daher - jedenfalls habe ich die Kommission so ver- standen - mit dem Bundesrat durchaus einig, dass die mate- riellen Anliegen, die wir mit dieser Vorlage vertreten haben, auch heute noch unverändert ihre Berechtigung haben. Man möchte aber - und dafür bringe ich, wie gesagt, ein gewisses Verständnis auf - den Kantonen die Chance geben, ihr Haus nun selber zu bestellen, weil das tatsächlich der einfachere Weg ist. Das ist ja auch der Sinn der Motion, die wir nachher behandeln werden. Wir möchten den Kantonen, die sich tat- sächlich in einer grossen Zahl als handlungswillig gezeigt haben, hier zunächst nun noch eine Chance geben. Insofern mussten diese Bestimmungen jetzt in der bundesrätlichen Vorlage formell gestrichen werden. Politisch sind sie für mich suspendiert, denn wenn die Kantone innert nützlicher Frist nicht handeln, werden wir selbstverständlich - allerdings dann zusammen mit der Bundesvorlage - diese Vorschriften betreffend die Kantone wieder aufnehmen müssen.
Gesamthaft danke ich der Kommission für ihre gründliche Ar- beit und möchte Sie bitten, in diesem Sinne auf die Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Loi fédérale sur l'aménagement du territoire
22
E 24 janvier 1995
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Titel, Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction, titre, préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Zum Ingress ist festzu- halten, dass er auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung ausgeweitet wird. Es handelt sich um den Wohnbauartikel, wo in Absatz 2 steht: «Der Bund ist insbesondere befugt: a) die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungs- bau zu erleichtern; .... » Diese Bestimmung soll als zusätzliche Verfassungsgrundlage für Artikel 19 mit dem Privaterschlies- sungsrecht dienen.
Angenommen - Adopté
Art. 19 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Abs. 2
Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Das kantonale
Abs. 3
Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschlies- sen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevor- schussen.
Art. 19 al. 2, 3 Proposition de la commission Al. 2
Les zones à bâtir sont équipées par la collectivité intéressée dans le délai prévu par le programme d'équipement. Le droit cantonal
AI. 3
Si la collectivité intéressée n'équipe pas les zones à bâtir dans les délais, elle doit permettre aux propriétaires fonciers d'équi- per eux-mêmes leur terrain selon les plans approuvés ou de lui avancer les frais des équipements selon les dispositions du droit cantonal.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ich möchte Herrn Bun- desrat Koller herzlich für die subtile Begründung von Artikel 19 in der Kommissionsfassung danken. Ich bin dankbar, dass der Bundesrat anerkennt, dass wir versucht haben, auch für die Frage der Fristen eine praktikable Lösung zu finden. Mate- riell geht es darum, die nach dem heutigen Artikel 19 Absatz 3 den Kantonen eingeräumte Möglichkeit auf Privaterschlies- sungen in eine Pflicht umzuwandeln. Auch die Frage der Fri- sten soll dabei angegangen werden. Die geltende Fassung krankt nämlich daran, dass keine Behörde für das erschlies- sungspflichtige Gemeinwesen verbindlich bestimmt, was un- ter zeitgerechter Erschliessung zu verstehen ist - ausser allen- falls das Bundesgericht, aber erst am Ende eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens. Wird dieser Mangel nicht behoben, würde die Neufassung des Erschliessungsrechtes auch nicht viel weiterhelfen.
Die Kantone sollen darum die erschliessungspflichtigen Ge- meinden im Rahmen der Nutzungsplanung verpflichten, ein Erschliessungsprogramm für das Baugebiet zu erlassen und dieses Programm dann auch zu realisieren. Der unbestimmte Gesetzesbegriff «zeitgerecht» wird so durch eine griffigere Neuformulierung ersetzt.
Ich bitte Sie, der neuen Fassung der Absätze 2 und 3 von Arti- kel 19 zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Abs. 1bis; 25a; 33 Abs. 4 Antrag der Kommission Streichen
Art. 25 al. 1bis; 25a; 33 al. 4 Proposition de la commission Biffer
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ich habe mich beim Ein- treten einlässlich zur Frage geäussert, warum wir Ihnen die Streichung von Artikel 25 Absatz 1bis, Artikel 25a und Arti- kel 33 Absatz 4 beantragen.
Herr Bundesrat Koller hat die zwei Bedenken, die auch aus sei- ner Sicht berechtigt sind, wiederholt:
Zum Subsidiaritätsprinzip: Wir haben eine geringe Rege- lungsmöglichkeit beim Bund, das Ziel ist über die Kantone ein- facher erreichbar. Die Kantone sind daran, Lösungen zu suchen. Der Wettbewerbsdruck bringt die Kantone dazu, rasch Lösungen zu treffen.
Zur Vorbildfunktion: Der Bund soll zuerst in seinem eigenen Kompetenzbereich diese Koordination herbeiführen. Des wei- teren soll dieses Koordinationsgesetz für die späteren, durch die Kantone zu treffenden Lösungen Modellcharakter haben. Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen.
Bisig Hans (R, SZ): Die Kantone, welche die Situation erkannt haben, wehren sich gar nicht gegen eine Bundesbestim- mung. Das wissen mindestens jene unter Ihnen, die nach- gefragt haben und nicht einfach so tun, als ob sie es schon wüssten, ganz genau. Es geht auch nicht um einen Eingriff in die Kantonskompetenzen. Die von den Kantonen reklamierten Verletzungen des Subsidiaritätsprinzips gehen wesentlich tie- fer als die in der Vorlage vorgesehenen, durchaus verfas- sungskonformen Grundsätze der Koordination. Lesen Sie doch einmal die neuen Bestimmungen Artikel 25 Absatz 1bis, Artikel 25a und Artikel 33 Absatz 4. Es wird doch niemand sa- gen, dass er oder sie auch nur mit einem Punkt grundsätzlich nicht einverstanden sein könne. Wenn schon immer mehr Teil- bewilligungen eingeholt werden müssen - und das ist so -, muss doch dem Gesuchsteller der Anspruch auf eine wider- spruchsfreie Verfügung zugestanden werden. Das sind grundsätzliche Fragen, und für diese ist der Bund zuständig - wer denn sonst? Die Kantone können dieses Grundsatzpro- blem mit Sicherheit nicht lösen, und die Gemeinden schon gar nicht.
Die Wirtschaft erwartet ein Signal. Sie hat es deutlich gesagt; Sie haben sicher eine genügende Zahl von Zuschriften be- kommen, wie ich natürlich auch. Wir geben dieses Signal, wenn wir dem Entwurf des Bundesrates zustimmen.
Ich bitte Sie darum, den Antrag unserer Kommission, alle drei Bestimmungen zu streichen, abzulehnen und dem bundesrät- lichen Entwurf zuzustimmen.
Zimmerli Ulrich (V, BE): Ich befürchte, dass hier ein Missver- ständnis besteht, und zwar deshalb - Herr Bundesrat Koller hat es eindrücklich gesagt -, weil wir jetzt nicht eine Vorlage verabschieden sollten, die mit Bezug auf die Verfahrenskoor- dination teilweise hinter das zurückgeht, was die Kantone be- reits haben. Wenn Sie dem Antrag Bisig folgen, dann müssen einige dieser sechs Kantone ihre Gesetzgebung bereits wie- der revidieren, weil sie bei der Verfahrenskoordination griffi- gere Instrumentarien vorsehen, als das der Bundesrat tut. Es gibt Kantone, die das Konzentrationsmodell gewählt haben und nicht nur das Koordinationsmodell, das heisst, sie lassen die Bündelung der Verfahren in einen einzigen Entscheid aus- münden. Das ist das eine.
Das Zweite: Wenn schon koordiniert wird, sollten wir uns in diesem Lande Mühe geben, für die bundesrechtlichen und die kantonalen Verfahren möglichst nach der gleichen Philoso- phie zu koordinieren, sonst müssen wir noch die Koordinati- onsverfahren miteinander koordinieren; das möchte die Urek nicht. Deshalb wäre es kontraproduktiv, wenn Sie dem Antrag Bisig zustimmen würden.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
S
23
Motion Urek-SR (94.054)
Koller Arnold, Bundesrat: Als wir diesen Teil der Vorlage vor- bereitet haben, war uns von allem Anfang an klar, dass wir uns verfassungsrechtlich auf einem sehr schmalen Grat bewegen. Das zeigt sich beispielsweise schon bei der ersten Vorschrift über die Fristen. Wir sind zwar der Meinung, dass wir verfas- sungsrechtlich kompetent sind, für die gesamten Verfahren und auch für die einzelnen Phasen solche Fristen vorzuschrei- ben, aber schon die Wirkungen müssen dann eindeutig wie- der von den Kantonen festgelegt werden.
Ähnlich verhält es sich auch bei der Koordination. Es ist mit gutem Recht geltend gemacht worden, dass wir wahrschein- lich von Bundesrechts wegen nicht kompetent wären, das Konzentrationsmodell vorzuschreiben, obwohl, wie Herr Zim- merli jetzt zu Recht gesagt hat, einige Kantone das durchaus im Sinne einer optimalen Beschleunigung bereits gewählt haben.
Die meisten dieser Gesetze, die ich Ihnen genannt habe, wur- den in den letzten Jahren in den Kantonen revidiert, also zwei- fellos auch durch den Impuls der Vorstösse der eidgenössi- schen Parlamentarier und unserer eigenen Vorlage.
Wir können heute festhalten, dass 19 Kantone bereits gehan- delt haben. Zwar sind nicht alle bereits so weit gegangen, wie wir das gerne hätten, aber praktisch alle Kantone bewegen sich in dieser Richtung. Ich hatte im letzten Herbst auch noch eine Aussprache mit den kantonalen Baudirektoren. Da herrschte wirklich die Meinung vor, dass alle den Handlungs- bedarf erkannt haben. Es wurde dort auch ganz offen gesagt, dass es ein wichtiger Wettbewerbsfaktor sei, ob ein Kanton eine rasche Behandlung von Baugesuchen und Baubewilli- gungsverfahren tatsächlich sicherstellen könne.
Aus diesem Grund hatte ich ein gewisses Verständnis, dass man gerade im Ständerat gesagt hat: Wenn die Kantone schon guten Willen zeigen, wenn sie gleichsam diesen Wink mit dem Zaunpfahl verstanden haben, komplizieren wir die Lage eigentlich eher, wenn wir nun, nachdem wir ja eine ab- schliessende bundesrechtliche Regelung gar nicht treffen können, zwei Regelungen übereinanderschichten. Geben wir daher den Kantonen die Chance. Wenn dann innert nützlicher Frist nicht gehandelt wird, können wir gegenüber den Kanto- nen, wenn wir ihnen die nächste Vorlage des Bundesrates prä- sentieren, zweifellos noch einmal mit dem Zaunpfahl kom- men. Insofern könnte ich dem Vorschlag Ihrer Kommission zu- stimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Bisig
22 Stimmen
3 Stimmen
Ziff. Il
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.3481
Motion Urek-SR (94.054) Koordination der Bewilligungsverfahren für bodenbezogene Projekte Motion Ceate-CE (94.054) Coordination des procédures d'autorisation de construire
Wortlaut der Motion vom 11. November 1994
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten bis spätestens 1996 eine Vorlage über die Koordination jener Bewilligungsverfahren für bodenbezogene Projekte vorzule- gen, die in die Zuständigkeit der Behörden des Bundes fallen sollen (Koordinationsgesetz) und den eidgenössischen Räten gleichzeitig, falls noch nötig, mit einer Teilrevision des BG über die Raumplanung den Erlass von Bestimmungen über die Ko- ordination und die Beschleunigung der übrigen Bewilligungs- verfahren zu beantragen, die auf das Koordinationsgesetz ab- gestimmt sind.
Texte de la motion du 11 novembre 1994
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres fé- dérales jusqu'en 1996 au plus tard, un projet relatif à la coordi- nation des procédures d'autorisation de construire qui doivent relever de la compétence des autorités de la Confédération (loi sur la coordination), et de présenter en même temps aux Chambres fédérales, en cas de besoin, une révision partielle de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire contennant des dispositions sur la coordination et l'accélération des au- tres procédures d'autorisation qui doivent être coordonnées avec la loi sur la coordination.
Koller Arnold, Bundesrat: Diese Motion deckt sich wie gesagt mit den Bemühungen des Bundesrates. Eine entsprechende Projektorganisation für diese bodenbezogenen Grosspro- jekte wie Eisenbahnanlagen, Starkstromanlagen, Rohrlei- tungsanlagen usw. ist in Ausarbeitung. Ich glaube, eine Vor- lage - sie betrifft die Eisenbahnanlagen - hat bereits Eingang in das Sanierungsprogramm gefunden. Hier decken sich also die Zielrichtungen. Ich kann daher jetzt schon erklären, dass der Bundesrat bereit ist, die Motion entgegenzunehmen.
Ich möchte noch auf einen Punkt hinweisen, damit keine Miss- verständnisse bestehen: Im Motionstext ist - allerdings auch nur in Klammern - von einem Koordinationsgesetz des Bun- des die Rede. Damit soll offenbar zum Ausdruck gebracht wer- den, dass die Koordinationsbestimmungen zwingend auf der Stufe eines formellen Gesetzes verankert werden sollen. Auf welche Weise sich dieses Anliegen dann am zweckmässig- sten erfüllen lässt, schreibt die Motion nach Auffassung des Bundesrates jedoch nicht verbindlich vor. Für uns kommen noch mehrere Modelle in Frage. Einmal - was offenbar Ihre Kommission vor Augen hatte - die Schaffung eines neuen, ei- genständigen Koordinationsgesetzes. Eine andere Möglich- keit, die im Rahmen der Verwaltungskontrolle zurzeit aber auch noch geprüft wird, ist die Revision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, die sich mit den entsprechen- den Revisionen der Spezialgesetze koppeln würde.
Ich möchte festhalten, dass diese Frage, ob eigenständiges Koordinationsgesetz oder Anpassungen der vielen einschlä- gigen Spezialgesetze, noch offenbleiben soll.
Im übrigen ist der Bundesrat bereit, die Motion entgegenzu- nehmen.
Überwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über die Raumplanung. Teilrevision Loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Révision partielle
In
Dans
In
Jahr
1995
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Session
Januarsession Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.054
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.01.1995 - 08:00
Date
Data
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17-23
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Pagina
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