Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi
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N 14 mars 1995
Siebente Sitzung - Septième séance
Dienstag, 14. März 1995, Vormittag Mardi 14 mars 1995, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Frey Claude (R, NE)
Le président: Vous aurez remarqué que Mme Gadient croule sous les fleurs. Elle fête aujourd'hui son anniversaire. Bonne fête, chère collègue! (Applaudissements)
93.025
Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 306 hiervor - Voir page 306 ci-devant Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Art. 30 Abs. 1, 2, 5, 6 Antrag der Kommission
Abs. 1
... für alle kotierten Beteiligungspapiere der ....
Abs. 2
Die Aufsichtsbehörde kann in berechtigten Fällen eine Aus- nahme von der Angebotspflicht gewähren. Berechtigte Fälle sind namentlich:
a bei der Übertragung von Stimmrechten innerhalb einer ver- traglich oder auf eine andere Weise organisierten Gruppe. Die Gruppe untersteht in diesem Fall der Angebotspflicht nur als Gruppe;
b. wenn die Überschreitung aus einer Verringerung der Ge- samtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft resultiert;
c. bei nur vorübergehender Überschreitung des Grenzwertes;
d. bei unentgeltlichem Bezug oder bei vorzugsweiser Zeich- nung im Rahmen einer Kapitalerhöhung;
e. bei Erwerb zu Sanierungszwecken.
Abs. 5
Die Aufsichtsbehörde erlässt Bestimmungen über die Ange- botspflicht. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht Abs. 6
.. nicht beachtet. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 30 al. 1, 2, 5, 6 Proposition de la commission Al. 1
.... titres cotés en bourse ....
Al. 2
L'autorité de surveillance peut, lorsque cela est justifié, accor- der une dérogation à l'obligation de présenter une offre. Une telle dérogation se justifie notamment:
a lorsque les droits de vote sont transférés au sein d'un groupe organisé sur la base d'une convention ou d'une autre manière. Dans pareil cas, l'obligation de présenter une offre ne s'applique plus alors qu'au groupe en tant que tel;
b. lorsque le dépassement du seuil résulte d'une diminution du nombre total des droits de vote de la société;
c. lorsque le seuil n'est franchi que temporairement;
d. lorsque les titres sont acquis à titre gratuit ou l'acquéreur a exercé un droit de souscription préférentiel suite à une aug- mentation de capital;
e. lorsque les titres sont acquis à des fins d'assainissement AI. 5
L'autorité de surveillance édicte des dispositions sur l'obliga- tion de présenter une offre. La Commission des offres publi- ques d'acquisition est habilitée à présenter des propositions. Al. 6
... . présenter une offre. (Biffer le reste de l'alinéa)
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Sie haben auf Antrag von Kollege Fischer-Sursee am 2. Februar 1995 beschlossen, Artikel 30 dieser Vorlage an die Kommission zurückzuweisen. Artikel 30 des Börsengesetzes behandelt die Pflicht zur Unter- breitung eines Übernahmeangebotes. Sie haben seinerzeit diesen Beschluss in der Erwägung gefällt, dass die Kommis- sion nochmals überprüfen solle, wie sich in dieser Frage die Situation im europäischen Umfeld darstellt. Die Kommission hat daraufhin das Finanzdepartement beauftragt, den heuti- gen Stand in der EU, aber auch in den europäischen Staaten und schliesslich in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Japan abzuklären. Dieser Bericht hat uns gezeigt, dass zwar einerseits in der Europäischen Union noch keine Regelung dieses Sachverhaltes zustande gekommen ist, weil insbeson- dere zwischen Deutschland einerseits und Grossbritannien andererseits divergierende Ansichten über dieses Instrument herrschen; andererseits haben wir feststellen können, dass Grossbritannien mit dem Finanzplatz London hier eine Rege- lung hat, und zwar im Interesse eines fairen Marktes, eines fai- ren Effektenhandels an der Londoner Börse.
Wie Sie wissen, ist die Schweiz in der Vermögensanlage ein Konkurrenzstandort für London, und es ist durchaus richtig, dass wir in etwa dieselben oder analoge Regeln, was die Fair- ness im Handel anbelangt, wie London hier in der Schweiz ha- ben sollten. Allerdings hat die Kommission auch nicht überse- hen, dass diese Übernahmeregelung Nachteile haben kann. Sie birgt insbesondere die Gefahr in sich, dass bestehende Strukturen zementiert werden könnten, dass unter Umstän- den in Einzelfällen ein unangemessener Schutz von Unterneh- mensleitungen daraus resultieren könnte. Insgesamt aber ha- ben wir das Instrument etwas korrigiert und sind jetzt mehrheit- lich der Meinung, dass diese Lösung ins Börsengesetz hinein gehört
Wenn Sie die Anträge der Kommission auf der Fahne anse- hen, stellen Sie fest, dass wir Ihnen drei wesentliche Änderun- gen gegenüber der Fassung des Ständerates vorschlagen. Ich möchte diese drei Änderungen in Artikel 30 kurz erläutern. In Artikel 30 Absatz 1 sehen wir vor, den Begriff «kotierte Betei- ligungspapiere» zu verwenden. Damit meinen wir alle an der Haupt- oder Nebenbörse zugelassenen Beteiligungspapiere. Insbesondere gehören dazu auch Partizipationsscheine, wenn und soweit sie an der Börse zugelassen sind.
Weiter haben wir uns dem Ständerat darin angeschlossen, dass die ausübbaren und die nicht ausübbaren Stimmrechte zusammengezählt werden sollen, wenn es um die Frage der Ermittlung der Drittelsquote der Stimmrechte geht.
In Absatz 2 hat sich die Kommission entschlossen, eine Kon- kretisierung der Ausnahmefälle vorzunehmen. Diese Konkreti- sierung lehnt sich an die Bestimmungen an, die, wie wir fest- gestellt haben, auch in den ausländischen Übernahmerege- lungen bestehen. Insbesondere sind es die Fälle der Übertra- gung von Stimmrechten innerhalb einer vertraglich oder auf andere Weise organisierten Gruppe, und weiter dann, wenn die Überschreitung aus einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft resultiert. Weitere Ausnah- metatbestände sind eine nur vorübergehende Überschrei- tung des Grenzwertes, der unentgeltliche Bezug oder die vor- zugsweise Zeichnung im Rahmen einer Kapitalerhöhung, und schliesslich der Erwerb zu Sanierungszwecken. Diese Aufzäh- lung ist nicht abschliessend, hebt aber die wesentlichen Fälle, die der Kommission als Ausnahmefälle vorschweben, im Ge- setzentwurf ausdrücklich hervor.
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Die Aufsichtsbehörde kann in weiteren Fällen Ausnahmen ge- währen. Wenn es unangemessen wäre, kann sie aber in den hier vorliegenden Fällen im Einzelfall von der Gewährung ei- ner Ausnahme absehen. Unangemessen wäre meines Erach- tens eine Ausnahmeregelung dann, wenn die Fairness für den betroffenen Aktionär nicht gewahrt würde.
Die Änderung in Absatz 5 ist redaktioneller Natur. Hier haben wir uns inhaltlich dem Ständerat angeschlossen, haben aber deutlich formuliert, dass die Aufsichtsbehörde die Bestimmun- gen über die Angebotspflicht erlässt und die Übernahmekom- mission ein Antragsrecht hat. Die Aufsichtsbehörde kann aber auch ohne Antrag der Übernahmekommission eine Bestim- mung erlassen. Das wurde in Absatz 5 klargestellt.
Schliesslich haben wir in Absatz 6 eine Änderung vorgenom- men, die noch von Bedeutung ist. Wir schlagen vor, den letz- ten Satz des bundesrätlichen Entwurfes zu streichen; dieser hätte dem Richter die Befugnis eingeräumt, die Anteilsrechte auf die übrigen Aktionäre zu verteilen. Hier ist die Kommission der Meinung, dass die Sanktion zu weit geht, dass die Sank- tion im ersten Satz genügt. Wir wollen dieses Instrument nicht überdotieren. Wir wollen nicht, dass marktfremde Ziele ver- folgt werden, die ausserhalb des Zieles stehen, einen fairen Ef- fektenmarkt zu gewährleisten.
Ich möchte die Gelegenheit noch dazu benutzen, Sie über eine Mitteilung der Eidgenössischen Bankenkommission und der Schweizerischen Nationalbank zu orientieren. Wir haben im Januar über die Derivate beschlossen. Der Kon- kurs der Barings-Bank hat mich veranlasst, bei der National- bank und bei der Bankenkommission nochmals nachzufra- gen, ob diese beiden Institutionen, welche für die Sicherheit des schweizerischen Bankensystems verantwortlich sind, an ihren Berichten festhalten, oder ob sie der Meinung sind, dass für den schweizerischen Markt zusätzliche Massnah- men notwendig wären.
Die Eidgenössische Bankenkommission und die Schweizeri- sche Nationalbank haben mir am 10. März geantwortet, und da mir dies hinreichend wichtig scheint, möchte ich Ihnen die Antwort der beiden Institutionen bekanntgeben:
Die Ereignisse um die Barings-Bank unterstreichen nach An- sicht der EBK und der SNB erstens die Bedeutung adäquaten Risikomanagements und interner Kontrollsysteme sowie zweitens genügend hoher Eigenmittel. Es ist Aufgabe der Ge- schäftsleitung der Banken, dafür zu sorgen, dass die Risiko- kontrolle bis in die äussersten Glieder einer Bankorganisation durchgesetzt wird. Die Bankenaufsicht hat vermehrt zu über- prüfen oder überprüfen zu lassen, dass diesen Grundsätzen in der Praxis nachgelebt wird. Die Anforderungen an die Banken sind zusammengefasst in den Richtlinien für das Risikomana- gement im Derivatgeschäft des Basler Ausschusses und der International Organisation of Securities Commissioners. Diese wurden von EBK und SNB mit dem Ersuchen um Um- setzung und der Bitte um Kommentierung an die Schweizeri- sche Bankiervereinigung und die Treuhandkammer weiterge- leitet. Es ist jetzt eine Arbeitsgruppe dieser Organisationen ein- gesetzt, die konkrete Vorschläge überprüft.
Weiter sagen uns die Bankenkommission und die National- bank, dass der Fall Barings die Wichtigkeit ausreichender Ei- genmittel unterstreicht. Eigenmittel helfen nicht nur, Verluste zu verkraften, sie beugen im Sinne eines Selbstbehalts auch dem Eingehen übermässiger Risiken vor. Genügend hohe Ei- genmittel im Bankensystem verhindern ferner das Übersprin- gen einer Krise von einer Bank auf eine andere.
Die schweizerischen Eigenmittelvorschriften sind soeben an die Empfehlungen des Basler Ausschusses zur Unterlegung der Kreditrisiken angepasst worden. Die Empfehlungen des Basler Ausschusses zu den Marktrisiken dürften noch in die- sem Jahr vorliegen und wären allenfalls später in schweizeri- sches Recht umzusetzen.
Insgesamt ist das Resultat dieser Berichterstattung so, dass zwar Massnahmen im Bereich der Verstärkung der Eigenmittel und im Bereich der Rechnungslegung und der internen Kon- trolle notwendig sind. Im übrigen kommen aber beide Institu- tionen zum Schluss, dass nach ihrer Beurteilung das schwei- zerische Bankensystem in dem Sinne hinreichend gesichert erscheint, dass keine Sofortmassnahmen notwendig sind.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: Nous arrivons à la fin des délibérations de la loi sur les bourses, et il est temps qu'elle puisse entrer en vigueur.
Restait à discuter l'article 30, qui avait été renvoyé lors de la session spéciale. En effet, l'atmosphère qui règne actuelle- ment en Europe, en ce qui concerne les offres publiques d'ac- quisition, l'obligation de faire une offre lorsqu'on a atteint une certaine participation dans une société, n'est pas tout à fait la même que celle qui semblait régner lorsqu'on a commencé les délibérations au sujet de cette loi sur les bourses. L'Union européenne a été beaucoup moins loin qu'on ne le pensait dans ce domaine. Aussi, la réglementation qu'on vous pro- pose tient-elle compte d'un équilibre entre la nécessité d'avoir des règles de correction, de «fairness» comme on dit, et la né- cessité de ne pas gêner des restructurations ou des modifica- tions dans la propriété du capital d'une société qui, notam- ment, devrait subir un assainissement, ou qui augmente son capital dans des circonstances particulières.
Le résultat, c'est le nouvel article 30, avec quelques modifica- tions par rapport au projet du Conseil fédéral et aux décisions du Conseil des Etats: «titres cotés en bourse» au lieu de «titres traités en bourse», ça ne fait pas de grande modification; lorsqu'on parle de bourse, il s'agit aussi bien de l'avant- bourse, de la «Nebenbörse» aussi, si vous permettez au rap- porteur de langue française d'utiliser cette expression.
L'alinéa 2 élargit considérablement, par rapport au projet du Conseil fédéral, les possibilités d'exception à l'obligation de présenter une offre en cas de transfert de droits de vote au sein d'un groupe. Au lieu de fixer d'une manière étroite les cas d'ex- ception, on prévoit qu'ils existent lorsque cela est justifié, et on dit expressément quand ils le sont.
Lettre a, transfert des droits au sein du groupe: c'était déjà prévu par le Conseil fédéral, nous pensons que notre défini- tion est meilleure, mais il n'y a pas de changement dans l'esprit.
Lettre b, «lorsque le dépassement du seuil résulte d'une di- minution du nombre total des droits de vote de la société»: c'est pragmatiquement nécessaire.
Lettre c, «lorsque le seuil n'est franchi que temporaire- ment»: ça ne nous paraît pas obligatoire de fixer des règles ri- gides lorsqu'un événement est limité dans le temps.
Lettres det e, lorsque des titres sont acquis à titre gratuit ou à l'occasion d'une augmentation de capital lorsqu'il y a un droit de souscription préférentiel, ou à titre d'assainissement En résumé, il s'agit d'un élargissement des exceptions par rapport à ce qui avait été prévu initialement et à ce que nous pensions initialement, ceci pour tenir compte de la réalité inter- nationale et des cas pratiques.
Enfin, dernier point d'une certaine importance, c'est l'alinéa 6, où on a renoncé à donner l'autorisation au juge de répartir les droits de vote proportionnellement entre les actionnaires au- tres que celui qui n'aurait pas respecté les règles relatives à l'obligation de présenter une offre.
Il n'y a pas de proposition de minorité, vous devriez donc tous voter, comme un seul homme, ces propositions de modifica- tions.
Le président: Les groupes suivants communiquent qu'ils ap- prouvent les propositions de la commission: groupe radical- démocratique, groupe de l'Union démocratique du centre, groupe de l'Association des indépendants et du Parti évangé- lique populaire. Il en va de même du groupe libéral, du groupe démocrate-chrétien et du groupe socialiste.
Stich Otto, Bundesrat: Der Bundesrat kann sich den ersten beiden Änderungen anschliessen. Sie entsprechen seiner Meinung.
Bei Artikel 30 Absatz 6 hat Ihre Kommission jetzt beschlossen, den letzten Satz zu streichen. Dieser Satz war früher unbestrit- ten. Ich denke nicht, dass es sehr sinnvoll ist, hier nun eine neue Differenz zum Ständerat zu schaffen; ganz abgesehen davon, dass dieser Satz natürlich Sinn macht: «Der Richter kann diese Stimmrechte anteilsmässig unter die übrigen Ak- tionäre aufteilen.» Ohne diese Bestimmung ist es denkbar, dass eine Gesellschaft effektiv lahmgelegt wird, weil sie die
Mesures d'assainissement 1994
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N
14 mars 1995
notwendigen Quoten nicht mehr erreichen kann. Das war un- sere Überlegung, und deshalb wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie hier beim Entwurf des Bundesrates bleiben würden. Ich bitte Sie also, bei Absatz 6 dem Bundesrat und dem Stän- derat zuzustimmen.
Abs. 1-5 -Al. 1-5 Angenommen - Adopté
Abs. 6 -Al. 6 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
94.073
Sanierungsmassnahmen 1994 Mesures d'assainissement 1994
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 84 hiervor - Voir page 84 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 9. März 1995 Décision du Conseil des Etats du 9 mars 1995
Hess Peter (C, ZG), Berichterstatter: Sie haben im Rahmen der Differenzbereinigung der Sanierungsmassnahmen 1994 eine Fahne erhalten, auf deren Deckblatt Sie eine Übersicht über die bereits bereinigten Vorhaben finden, d. h. über Vorha- ben, bei denen zwischen National- und Ständerat keine Diffe- renz mehr besteht. In der Fahne sind demnach nur noch jene Beschlussentwürfe enthalten, bei denen eine Differenz zwi- schen den beiden Räten besteht bzw. neu entstanden ist
Gestatten Sie mir noch ein Wort zur bisherigen Arbeit in den beiden Räten. Wenn Sie Seite 22 der Botschaft aufschlagen, sehen Sie die Zielvorgabe, die der Bundesrat an das Parla- ment herangetragen hat Es ging auf der einen Seite darum, einen Sanierungsbeitrag durch Ausgabenreduktionen zu lei- sten. Es war vorgesehen, in den Jahren 1996 bis 1998 Ausga- benreduktionen in der Grössenordnung von 560 Millionen bis 740 Millionen Franken zu erzielen.
In der Sondersession hat der Nationalrat Beschlüsse gefasst, die diesem Ziel sehr nahekommen - ich spreche jetzt von den Ausgabenreduktionen: 1996 sind wir bei 560 Millionen Fran- ken, 1997 ebenfalls, im Jahre 1998 werden diese dann auf 260 Millionen zurückgehen.
Der Ständerat hat ebenfalls Ausgabenreduktionen im Rahmen dieser Grössenordnung beschlossen, wenn wir von der Diffe- renz bei der Beschaffung militärischer Bekleidungsartikel ab- sehen, wobei es um eine Differenz von etwa 15 Millionen Fran- ken geht Dafür hat der Ständerat für die Zeit nach dem Jahr 2000 zusätzliche Einsparungen im Bereich der Subventionie- rung von Berufsbildungsbauten beschlossen.
Die grosse Differenz zum Bundesrat besteht auf der anderen Seite bei den Mehreinnahmen, indem unser Rat wie auch der Ständerat beschlossen haben, mit Ausnahme der Erhöhung der Tabakbesteuerung auf Mehreinnahmen zu verzichten.
Wenn nun in den Medien und in der Öffentlichkeit der Ein- druck entstanden ist - vielleicht nicht ganz ohne Zutun des Herrn Finanzministers -, wir hätten unsere Aufgaben schlecht gemacht, so muss dies unter dem jetzt von mir er- wähnten Aspekt relativiert bzw. präzisiert werden. Auf der Seite der Ausgabenreduktionen sind wir mit dem Bundesrat in etwa «auf der Zielgeraden» - mit Abweichungen, das gebe ich zu. Auf der der Seite der Mehreinnahmen sind wir dem
80 Stimmen 29 Stimmen
Bundesrat nicht gefolgt. Die inzwischen eingetretenen Ereig- nisse, die Verbesserungen beim Abschluss 1994 und das bis anhin noch nicht geklärte Wirrwarr im Bereich der Finanzie- rung des öffentlichen Verkehrs zeigen es deutlich: Wir haben zu Recht gefordert, dass zuerst einmal reiner Tisch zu machen sei, bevor wir in der nötigen Rangordnung über allfällige Mehr- einnahmen verhandeln.
Nun komme ich zu den verbleibenden Differenzen. Ich gehe davon aus, dass wir ein Geschäft nach dem anderen behan- deln werden, wie sie hier auf der Fahne aufgeführt sind.
A. Bundesbeschluss über die Aufhebung der kantonalen Zuständigkeit im Bereich der persönlichen Ausrüstung der Armeeangehörigen
A. Arrêté fédéral supprimant la compétence cantonale en matière d'acquisition de l'équipement personnel des mill- taires
Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Hess Peter (C, ZG), Berichterstatter: In der ersten Differenz geht es um eine Änderung auf Verfassungsstufe im Entwurf A, Bundesbeschluss über die Aufhebung der kantonalen Zustän- digkeit im Bereich der persönlichen Ausrüstung der Armeean- gehörigen. Es handelt sich um ein geschätztes Sparpotential von etwa 15 Millionen Franken. Wir hatten mit 130 zu 19 Stim- men Eintreten auf diese Verfassungsänderungen beschlos- sen. Der Ständerat hat mit 17 zu 14 Stimmen Nichteintreten beschlossen.
Ich glaube, wir müssen hier die Argumente des Ständerates festhalten: Er brachte vor allem die Sorge über die Gefähr- dung der regionalen, dezentralen Wirtschaftsstruktur zum Ausdruck, d. h. die Gefährdung jener Gebiete, wo bereits heute eine grosse Anzahl von kleingewerblichen Arbeitsplät- zen aufgelöst wurden oder weiter gefährdet sind.
Dazu muss gesagt werden: Die Finanzkommission des Natio- nalrates, die stillschweigend Festhalten am Beschluss unse- res Rates - d. h. an der Aufhebung der Kompetenz der Kan- tone - beantragt, will nicht, dass wir durch eine extreme Tief- preispolitik oder durch Einkäufe nur noch im Ausland diese re- gionalen Wirtschaftsstrukturen gezielt zerstören. Es geht viel- mehr darum, durch den zentralen Einkauf dank grösserer Lose, dank Ausnutzen der Käufermacht die Kosten für die Be- schaffung dieser Artikel zu optimieren und sogar zu reduzie- ren. Daraus wird ein Druck auf die gewerblichen Strukturen entstehen, ihre Produktion zu verbessern und zu optimieren. Das ist eigentlich das Ziel, das wir erreichen wollen.
Wenn wir Ihnen heute stillschweigend Festhalten an unserem Beschluss und damit Aufheben der kantonalen Kompetenz beantragen, so muss man vielleicht schon einen Schritt weiter denken, nämlich wie eine Einigung mit dem Ständerat ausse- hen könnte. Im Ständerat wurde u. a. beantragt, dass diese Massnahme mit einer Übergangsfrist von drei Jahren, also ab 1. Januar 1998, eingeführt werden solle. Weiter wurde bean- tragt, man möchte eine Verpflichtung zur angemessenen Be- rücksichtigung der regionalen Wirtschaftsstrukturen aufneh- men. Diese Lösungen könnten allenfalls in der Differenzberei- nigung Eingang finden, wenn es gilt, eine Annäherung zwi- schen den beiden Räten zu finden.
Gesamthaft aber hält die Finanzkommission am bisherigen Beschluss fest: Zustimmung zum Bundesrat und damit Aufhe- bung der kantonalen Kompetenz bei der Beschaffung militäri- scher Ausrüstungsgüter.
Camponovo Geo (R, TI), relatore: La differenza con il Consi- glio degli Stati è apparentemente comprensibile per il fatto che rappresenta anche gli interessi cantonali. Mi sembra però che il Consiglio degli Stati cade in una certa contraddizione quando con noi chiede continuamente e annualmente al Con- siglio federale, in particolare al Dipartimento militare federale, di razionalizzare, contenere le spese, intervenire in modo mas-
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Frühjahrssession
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Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
07
Séance
Seduta
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Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.03.1995 - 08:00
Date
Data
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580-582
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Pagina
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