Motion Bührer Gerold
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94.3256
Interpellation Bührer Gerold Outsourcing von EDV-Leistungen Informatique. Sources extérieures
Wortlaut der Interpellation vom 16. Juni 1994 Seit einigen Jahren hat sich in der Privatwirtschaft der Trend verstärkt, EDV-Hard- und Softwareaufgaben extern unter Aus- nützung des Wettbewerbs zu vergeben. Auch bei der öffentli- chen Hand sind teilweise solche Schritte mit Erfolg vollzogen worden.
In Anbetracht der erwähnten Tendenzen wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
Wie werden die Möglichkeiten für das Outsourcing von In- formatikleistungen in einzelnen Bereichen der Bundesverwal- tung beurteilt?
Welche Schlussfolgerungen können aus bisher durchge- führten EDV-Outsourcing-Projekten gezogen werden?
Texte de l'interpellation du 16 juin 1994
Depuis quelques années, on observe dans les entreprises pri- vées une tendance croissante à faire exécuter les travaux infor- matiques (matériel et logiciel) par des prestataires externes, en confiant les mandats au plus offrant et en faisant ainsi jouer pleinement la concurrence. Les pouvoirs publics ont eux aussi adopté ce genre de procédures, avec succès.
Dès lors, le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes:
Quelles possibilités voit-il, dans les différents domaines de l'administration, de confier les mandats informatiques à l'exté- rieur?
Quelles conclusions peut-il tirer des expériences faites jusqu'à présent sur ce modèle?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Bonny, Dettling, Eymann Christoph, Fischer-Seengen, Giger, Heberlein, Miesch, Stamm Luzi (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Eine zunehmende Anzahl privater und öffentlicher Institutio- nen ist bestrebt, die Ressourcen vermehrt auf die eigentlichen Kernaufgaben zu konzentrieren. Bezüglich der Informatik hat dies zur Folge, dass man sich einerseits auf die Informations- nutzung, andererseits auf die Erarbeitung von Konzepten so- wie die Definition der benötigten Leistungen und das Control- ling konzentriert. Die Hardware und der technische Betrieb, das Netz und die Bereitstellung der Software werden dagegen ganz oder in Teilen an Dritte vergeben. Dadurch wird sicherge- stellt, dass die laufend notwendigen Anpassungen an den technologischen Wandel optimal und zeitgerecht wahrge- nommen werden können und der Nutzen der Benutzer ver- bessert wird. Die fixen Investitionen entfallen grossenteils, die laufenden Aufwendungen werden flexibler und geringer. Durch Outsourcing der Informatikinfrastruktur und Bezug der Information «aus der Steckdose» kann das Kosten-Nutzen- Verhältnis der Verwaltung erhöht werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1994
stützung. Der Umfang dieser Auslagerung entspricht etwa ei- nem Viertel des jährlichen Informatikbudgets der allgemeinen Bundesverwaltung.
Le président: M. Bührer Gerold renonce à prendre la parole.
93.3329
Motion Bührer Gerold Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung verbundener Unternehmen Imputation fiscale des pertes et des bénéfices des holdings
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1993
In seiner Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ableh- nung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat angekündigt, in einem zweiten Massnahmenpaket gezielte Entlastungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung vorzuschlagen. Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen des Anschlusspro- gramms durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) für die in einer Gruppe (Holding) zusammengefassten Unternehmen die Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten einzu- führen.
Texte de la motion du 17 juin 1993
Dans son message sur le programme consécutif au rejet de l'Accord EEE, le Conseil fédéral a annoncé qu'il pendrait des dispositions pour alléger la charge fiscale des entreprises, dans un deuxième train de mesures. Il est invité à modifier la loi sur l'impôt fédéral direct (LIFD) dans le cadre du pro- gramme précité, de manière à permettre aux entreprises re- groupées en holding d'imputer au niveau fiscal leurs pertes et leurs bénéfices.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Bezzola, Bonny, Cavadini Adriano, Cincera, Co- lumberg, Comby, Couchepin, Dettling, Engler, Fischer-Seen- gen, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean- Michel, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler, Loeb François, Miesch, Mühlemann, Pini, Raggenbass, Scheidegger, Spoerry, Suter, Tschopp, Vetterli, Wyss Paul (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In beinahe sämtlichen massgeblichen Industriestaaten ist es konzernverbundenen Unternehmen - d. h. solchen, welche durch eine Obergesellschaft wirtschaftlich beherrscht wer- den -, gestattet, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrech- nen. Die fehlende Möglichkeit im schweizerischen Steuer- recht stellt einen bedeutenden Standortnachteil dar und er- schwert insbesondere die Finanzierung der in einer Unter- nehmensgruppe anfallenden Restrukturierungsaufgaben.
33-N
Motion Bührer Gerold
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14 mars 1995
Die jetzige Regelung ist mit der immer wieder erklärten wirt- schaftspolitischen Zielsetzung, den Strukturprozess in der Wirtschaft zu begünstigen statt zu behindern, nicht mehr ver- einbar. Sie führt darüber hinaus in der Steuerpraxis zu allge- meinen, verunsichernden Abgrenzungsfragen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 20 septembre 1993
Das vom Motionär formulierte Ziel ist mit demjenigen iden- tisch, das in Ziffer 8 der Motion von Herrn Ständerat Ruesch vom 9. Juni 1992 (92.3208) sowie mit der gleichlautenden Mo- tion von Herrn Nationalrat Cavadini Adriano vom 10. Juni 1992 (92.3212) angestrebt wurde.
Obschon die neun Punkte umfassenden Motionen Rüesch und Cavadini Adriano überwiesen worden sind, muss auf die ablehnende Haltung des Bundesrates zu Punkt 8 («Möglich- keit der Gewinn- und Verlustrechnung bei holdingverbunde- nen Gesellschaften») hingewiesen werden. Die seinerzeitigen bundesrätlichen Ausführungen sind denn auch bezüglich der vorliegenden Motion weiterhin gültig:
«Dieser Punkt der Motion ist offensichtlich von einem Entwurf zu einer EG-Richtlinie beeinflusst worden, wonach der Hei- matstaat eines international tätigen Unternehmens Verluste, die in ausländischen Tochtergesellschaften und Zweignieder- lassungen (Betriebsstätten) erlitten wurden, steuerlich be- rücksichtigen müsste. Damit sollen insbesondere Überbe- steuerungen innerhalb einer Unternehmensgruppe verhindert werden. Der als Vorbild herangezogene Entwurf zu einer EG- Richtlinie ist unseres Erachtens noch ungenügend diskutiert worden. Ernüchternd ist ebenfalls die Feststellung, dass der fragliche EG-Entwurf eine der wichtigsten Ursachen internatio- naler Überbesteuerungen übersieht. Es handelt sich um das Recht eines jeden Tochter- oder Betriebsstättestaates, stets den auf seinem Hoheitsgebiet erzielten Gewinn zu besteuern, und zwar ungeachtet des von der betreffenden Unterneh- mensgruppe effektiv erzielten Gewinnes. Nur ein umfassen- des, von allen beteiligten Staaten akzeptiertes Konzernsteuer- recht (konsolidierte Bilanz- und Erfolgsrechnung) würde es in Wirklichkeit ermöglichen, jegliche Art von Überbesteuerung zu vermeiden. Es wäre zweifellos kontraproduktiv, wenn die Schweiz diesbezüglich eine Pionierleistung erbringen wollte. Die geforderte Massnahme muss aber auch im Lichte des herrschenden Steuersystems abgelehnt werden. Da in der Schweiz bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Werteinbussen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträgen im Vergleich zu den meisten OECD-Staaten eine grosszügige Praxis existiert, wäre es völlig verfehlt, wenn man darüberhin- aus auch Verluste der Tochtergesellschaften berücksichtigte, die bloss in der Tochtergesellschaft erwirtschaftete, nicht aus- geschüttete Gewinne schmälern und somit keinen Abschrei- bungsbedarf der betreffenden Beteiligungen auslösen. Das herrschende Steuersystem lässt es jedoch zu, dass in bezug auf ausländische Betriebsstätten Verluste provisorisch oder unter Umständen definitiv vom Sitzstaat steuerlich berücksich- tigt werden, was denn auch in den Artikeln 6 und 52 DBG aus- drücklich geregelt wurde.
Die von den Motionären geforderte Verlustverrechnung im Konzern ist rechtlich nicht zu verwirklichen, solange kein um- fassendes internationales Konzernsteuerrecht besteht Es ist ferner zu bedenken, dass die Beteiligungserträge gemäss den Artikeln 69 und 70 DBG bereits freigestellt werden und dass zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit unseres Landes als Holdingstandort zunehmend die Freistellung von Kapitalge- winnen auf Beteiligungen gefordert wird, was unweigerlich dazu führen würde, dass alle Erträge, Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen steuerlich irrelevant würden. Das Ziel der Motionäre erweist sich daher auch aus diesem Grunde als unhaltbar.»
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Motionärs, wonach es in beinahe sämtlichen massgeblichen Industriestaaten den konzerngebundenen Unternehmen ge- stattet sei, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen, auf Länder nicht zutrifft, die, wie die Schweiz, Beteiligungser-
träge freistellen sowie Abschreibungen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträge zugunsten von Tochtergesellschaften zulassen.
Der Unternehmensstandort Schweiz kann - wie dies aus der bereits erwähnten bundesrätlichen Stellungnahme zu den Motionen Rüesch und Cavadini Adriano hervorgeht - mit an- deren Massnahmen effizienter gefördert werden. Der Bundes- rat ist aber bereit, das Anliegen im Rahmen der bereits zugesi- cherten Überprüfung der Unternehmensbesteuerung weiter- zuverfolgen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Bührer Gerold (R, SH): Sie gehen sicher mit mir einig, dass sich unser Land seit einigen Jahren erheblich gewachsenen Herausforderungen gegenübersieht. Das sehen Sie an den verschiedensten wirtschaftlichen Statistiken.
Sie gehen wahrscheinlich auch mit mir einig, dass es nichts bringt, sich immer nur zu fragen, was noch Schlimmeres kom- men werde, sondern wir müssen uns fragen, was wir selbst tun können, um die Standortqualität unseres Landes und somit die Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu ver- bessern.
Mit meiner Motion verlange ich die Möglichkeit des Gewinn- und Verlustausgleichs für die in einem Unternehmensver- bund, seien es Klein-, Mittel- oder Grossunternehmen, zusam- mengefassten Unternehmungen, und zwar im Inland, nicht grenzüberschreitend.
Es nützt nichts, wenn wir nur ein Klagelied anstimmen - vor al- lem jetzt auf dem Hintergrund der jüngsten massiven Wäh- rungsturbulenzen -, sondern wir müssen die zentralen Stand- ortfaktoren stärken; das sind neben den Steuern zweifellos der Technologietransfer, die Infrastruktur, die Ausbildung usw. Was können wir tun, um noch mehr Muskelkraft im internatio- nalen Standortwettbewerb zu haben?
Ich will keine Steuergeschenke. Ich habe das in der Begrün- dung klipp und klar geschrieben. Es geht mir nicht darum, in dieser dringlichen Unternehmenssteuerrevision per saldo Steuergeschenke zu haben. Aber ich will in dieser Frage Spiesse, die gleich lang sind wie jene von beinahe sämtlichen Ländern um uns herum.
Ich will nicht, dass Gewinne und Verluste grenzüberschrei- tend verrechnet werden können. Ich habe dem Bundesrat be- reits nach der schriftlichen Beantwortung gesagt, dass seine Beantwortung an meiner Motion vorbeigeht. Ich habe dem De- partement kürzlich noch einmal mitgeteilt, dass ich keine grenzüberschreitende Verrechnung will, weil ich weiss, dass das gar nicht möglich wäre, sondern dass lediglich bei Unter- nehmen im Inland der Gewinn und der Verlust zusammen be- trachtet wird.
Zur Begründung: Wie gesagt, beinahe sämtliche massgebli- chen Länder - zumindest jene, mit denen wir im Konkurrenz- kampf stehen, wie Deutschland, England, Frankreich, die USA, Holland usw. - kennen diese Regelung längstens. Es ist auch vernünftig, wir haben die Gruppenbesteuerung bei der Mehrwertsteuer ja bereits eingeführt.
Bei der Antwort, die der Bundesrat gegeben hat, muss ich Kor- rekturen anbringen. Im Gegensatz zu den Aussagen in den schriftlichen Ausführungen gibt es keinen Verlust von Steuer- substrat ans Ausland.
Zweitens stimmt es nicht, wie oft behauptet wird, dass die Praxis in der Schweiz im Zusammenhang mit Werteinbussen auf Beteiligung oder der Behandlung von Sanierungsbeiträ- gen im internationalen Vergleich so ist, dass dieser Gewinn- und Verlustausgleich in der Schweiz nicht notwendig wäre. Das ist schlichtweg nicht der Fall. Es ist zwar zutreffend, dass wir da und dort grosszügigere Regelungen haben, aber auf der anderen Seite haben wir dafür die wirtschaftliche Doppel- besteuerung, welche die meisten Länder wiederum nicht kennen.
Es ist nicht so, wie in der Antwort des Bundesrates suggeriert wird, dass Sanierungsbeiträge steuerlich sehr privilegiert sind,
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Motion Bührer Gerold
im Gegenteil: In den meisten Fällen fällt bei den zu sanieren- den Gesellschaften dieser Sanierungsbeitrag als ausseror- dentlicher Ertrag an. Es ist auch nicht so - ich muss das leider sagen -, dass bei Erträgen aus Beteiligungen und Veräusse- rungen die Schweiz eine signifikant bessere Regelung hätte als wichtige andere Länder; es stimmt schlichtweg nicht.
Wir sind uns alle einig, dass der Kuchen weltweit leider nicht mehr so wächst wie in den sechziger und siebziger Jahren. Tatsache ist, dass immer mehr Länder versuchen, auch im Be- reich der Steuern wettbewerbsfähiger zu werden. Ich meine, als gute Patrioten können wir nicht zulassen, dass multinatio- nale Unternehmungen ihre Standorte ins Ausland verlagern, nur weil wir hier unsere Hausaufgaben nicht erledigen. Es geht also nicht darum, langfristig dem Staat Steuermittel wegzu- stehlen, sondern darum - ich bin restlos davon überzeugt -, die Steuerkraft unseres Landes schliesslich zu stärken. Wenn wir hier steuerlich das gleiche oder noch etwas Besseres an- bieten, dann erhalten wir neue Niederlassungen, neue Ansied- lungen, dann erhalten wir neue Steuerkraft.
Die Statistik der Nationalbank zeigt, dass die Auslandinvesti- tionen in unserem Land, wie Sie wissen, von der Grössenord- nung 4 bis 6 Milliarden Franken 1993 auf unter null zurückge- fallen sind. Wenn Sie hinter die Zahlen sehen, dann erkennen Sie, dass sehr viele Holdinggesellschaften mit internationa- len Verflechtungen entweder nicht mehr in die Schweiz kom- men oder - was mich sehr bedrückt - daran sind, Herr Bun- desrat, ihre Sitze zu verlegen. Beispiele kennen Sie sicher, wir können sie nicht auf den Tisch legen, aber die Ansiedlung einer ganz grossen Holding, die wir in die Schweiz hätten holen können, ist beispielsweise nicht zuletzt an dieser Be- stimmung gescheitert
Man kann argumentieren, wir seien nicht in der EU und hätten folglich den Nachteil des Dividendensteuersockels und ande- res mehr zu akzeptieren. Das stimmt, man kann argumentie- ren, weil wir nicht in der EU seien, hätten wir sämtliche Nach- teile einfach zu akzeptieren. Aber diese Haltung bringt uns nicht weiter.
Herr Bundesrat, auch in der Antwort zur Motion Cottier im Ständerat lenkt der Bundesrat von dem ab, was wir tun kön- nen. Mit der Gewinn- und Verlustverrechnung können wir ein Instrument schaffen, das in Zukunft verhindert, dass ein Unter- nehmensverbund, der insgesamt etwa einen Verlust von 5 Mil- lionen Franken erlitten hat, massiv Steuern zahlen muss, nur weil ein einzelnes Unternehmen vielleicht 10 Millionen Fran- ken Gewinn hat, obwohl es wirtschaftlich und juristisch in die- sem Verband zusammengefasst ist.
Ich ersuche Sie: Geben wir heute ein psychologisches Signal an die Wirtschaftsfront, dass die Politik bereit ist, die härtere Auseinandersetzung um den Standort Schweiz im positiven Sinne mitzutragen! Stimmen Sie meiner Motion zu!
Strahm Rudolf (S, BE): Ich möchte Sie bitten, diese Motion ab- zulehnen, und möchte Sie sehr davor warnen, diesen einzel- nen Punkt herauszubrechen und zu regeln, und zwar aus drei Gründen:
Herr Bührer Gerold, unzählige Firmen - sie sind in der Stati- stik enthalten, ich habe die Zahlen nicht vor mir - sind unter dem Dach einer Holding. Im Rahmen einer Holding könnte eine Firma immer irgendwo bei einer Tochter oder bei einer Teilfirma der Holding einen Verlust organisieren und dann den Gewinn verrechnen. Das führt zu unsäglichen Schlupflöchern und Ausweichmöglichkeiten, zu legalen Steuerumgehungen, die aber faktisch Steuerhinterziehungen gleichkommen. Des- wegen ist bereits die ganze Besteuerungsphilosophie - die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten in der ganzen Hol- ding - problematisch.
Das ist der wichtigste Punkt - Sie haben zu Recht darauf hingewiesen -: In Europa besteht tendenziell diese Verrech- nungsmöglichkeit innerhalb der Holding, aber, Herr Bührer, Sie haben eines nicht gesagt, und das muss hier auch ge- sagt werden: Europa hat eine ganz andere Philosophie der Unternehmensbesteuerung, indem nämlich die Gewinne viel früher - es gibt Ausnahmen, aber ich sage es schematisch -, vor der Verteilung, besteuert werden. Die schweizerische Phi- losophie der Unternehmensbesteuerung ist eigentlich die
Gewinnbesteuerung bei den ausbezahlten, bei den verteilten Gewinnen. Deswegen hat die Gewinndefinition nach Steuer- recht bei uns einen ganz anderen Charakter. Deswegen kann man jetzt nicht sagen: Die anderen europäischen Länder ma- chen das auch.
Es gibt im europäischen Unternehmenssteuerrecht nicht nur Rosinen, sondern auch einige bittere Pillen. Es gibt eine viel grössere Transparenz, viel mehr Druck in Richtung auf eine - etwas journalistisch ausgedrückt - gläserne Bilanz, viel mehr Druck in Richtung auf die Steuererfassungstransparenz und auf die Gewinntransparenz. Deswegen scheint mir das viel zu früh; es ist ein Fremdkörper. Ich verneine nicht, dass es in diese Richtung gehen wird, aber bitte bei einer Harmonisie- rung des gesamten Unternehmenssteuerrechts mit Europa! Wenn wir jetzt diese Motion annehmen, zwingen wir den Bun- desrat, ein zusätzliches Steuerschlupfloch zu öffnen. Im euro- päischen Steuerrecht ist das kein Schlupfloch, weil eine ganz andere Philosophie Anwendung findet
Ich bitte Sie, diese gefährliche Motion abzulehnen.
Stich Otto, Bundesrat: Zu allererst möchte ich Herrn Bührer danken, dass er mindestens erklärt hat, er möchte keine Steuergeschenke. Vielleicht erwartet er nicht unbedingt Ge- schenke, aber dass man auf die Steuern verzichtet. Das weiss man nicht so genau.
Ich bin auch sehr froh, dass er gesagt hat, er denke hier nicht an die Gewinnverschiebung Inland/Ausland. Es ist richtig: Wir sind vor allem von diesem Tatbestand ausgegangen, weil wir auch angenommen haben, die Konzerne seien heute in aller Regel international. Das ist der Grund, weshalb wir das Ge- wicht speziell darauf gelegt haben.
Aber auch bei rein nationalen Konzernen ist die Gewinn- und Verlustverrechnung heute trotzdem ausgeschlossen. Die bun- desrätliche Antwort bezieht sich nicht nur auf internationale, sondern auch auf rein schweizerische Konzerne.
Auch das schweizerische Aktienrecht kennt keine konzern- rechtliche Betrachtungsweise, mit der einzigen Ausnahme der Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung ge- mäss Artikel 663 OR. Davon abgesehen fehlt zivilrechtlich ein Konzernrecht vollständig. Ein für das Recht der direkten Steuern massgebender Konzernbegriff müsste sich jedoch auf einen gefestigten zivil- oder aktienrechtlichen Konzernbe- griff abstützen können.
Trotzdem sind wir bereit, die Motion als Postulat entgegenzu- nehmen, müssen allerdings auch darauf hinweisen, dass man nicht nur das Konzernrecht anpassen muss, sondern ietztlich auch die Steuergesetze. Heute und in der letzten Session ha- ben Sie es verpasst, beispielsweise das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer anzupassen, zur proportionalen Be- steuerung überzugehen. Wenn man ein Steuergesetz hat, das die Schaffung von Reserven bevorteilt, ist es nicht sehr sinn- voll, wenn man nachher diese Reserven unversteuert weiter- geben muss, sei es in eine andere Stadt, in eine andere Ge- meinde, in einen anderen Kanton oder gar ins Ausland. Ganz abgesehen davon, dass die proportionale Besteuerung ohne- hin sinnvoll wäre und natürlich mithelfen würde, Leute einzu- sparen, denn die Kontrolle wird einfacher.
Es braucht also verschiedenes, wenn man hier etwas tun will, und man sollte auch mithelfen, an anderen Orten etwas zu lei- sten. Im Konzern- oder im Holdingrecht haben wir ohnehin auf Anfang dieses Jahres Erleichterungen geschaffen, die zu Steuerausfällen führen. Es sind keine Steuergeschenke, aber
Postulat Pini
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N 14 mars 1995
der Bund nimmt ungefähr 150 Millionen Franken im Jahr weni- ger ein. Ich bitte sie also, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
81 Stimmen 44 Stimmen
93.3345
Postulat Pini AHV-Renten. Steuerbefreiung Postulato Pini Esenzione fiscale per prestazioni AVS Postulat Pini Prestations AVS. Non-imposition fiscale
Wortlaut des Postulates vom 18. Juni 1993
Der Postulant ersucht den Bundesrat, die Möglichkeit zu prü- fen, ob nicht die AHV-Renten von der Steuer befreit werden könnten.
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen:
die stetig steigende Zahl der Rentenbezügerinnen und -be- züger, die während ihres Arbeitslebens einer Tätigkeit nach- gingen, die hohe Steuern einbrachte;
die gegenwärtige Wirtschaftskrise, die auch den sozialen Rahmen tangiert;
die Notwendigkeit, die Personen, die Ergänzungsieistun- gen erhalten (die den Vorschriften von Art. 24 Bst. h DBG nicht unterliegen), und die anderen Rentenbezügerinnen und -be- züger gleich zu behandeln. Dies kann erreicht werden, indem für letztere ein bestimmter Mindestanteil der Renten von den Steuern befreit wird.
Testo del postulato del 18 giugno 1993
Il sottoscritto deputato federale, propone al lodevole Consiglio federale tramite questo postulato, di studiare la possibilità di esentare fiscalmente i beneficiari delle prestazioni AVS. Te- nuto conto in particolare:
del numero sempre più importante di persone beneficiarie e che hanno svolto, a suo tempo, attività lucrative fiscalmente ri- levate;
dell'attuale situazione di diffusa crisi congiunturale che in- cide anche il quadro sociale;
della necessità di porre a un livello di equità di trattamento coloro che fruiscono di prestazioni completari (quest'ultime esenti a norma dell'art 24 let. h LIFD), in particolare conce- dendo a tutti i beneficiari di rendite AVS un determinato reddito minimo non imponibile.
Texte du postulat du 18 juin 1993
Le député fédéral soussigné propose au Conseil fédéral par le présent postulat d'examiner la possibilité d'accorder une exo- nération fiscale aux bénéficiaires des prestations de l'AVS, en tenant compte en particulier:
du nombre toujours plus important de personnes qui béné- ficient de ces prestations après avoir exercé une activité lucra- tive soumise à l'impôt;
de la crise conjoncturelle diffuse qui sévit actuellement et qui frappe aussi le cadre social;
de la nécessité d'accorder une égalité de traitement aux personnes qui touchent des prestations complémentaires (lesquelles sont exemptées d'impôt en vertu de l'art. 24 let h LIFD), en concédant en particulier à tous les bénéficiaires de rentes AVS un revenu minimum non imposable.
Mitunterzeichner - Cofirmatari - Cosignataires: Keine - Nes- suno - Aucun
Schriftliche Begründung - Motivazione scritta - Développement par écrit
Pur ritenendo che un numero non indifferente di beneficiari AVS sono già esentati fiscalmente, perché non raggiungono i limiti fissati federalmente e cantonalmente per i doveri rela- tivi al singolo contributo fiscale, lo scrivente deputato federale ritiene socialmente opportuna la misura richiesta e sottopo- sta a studio per una sua applicazione da parte del Consiglio federale.
Trattandosi di un beneficio assicurativo di base, cresciuto in di- ritto negli anni cosiddetti attivi, sia per l'uomo, sia per la donna e considerando che tale prestazione non sempre riesce a col- mare le esigenze finanziarie di vita per il superstite o per i su- perstiti, la misura proposta, in pratica, non dovrebbe essere solo «declaratoria» ma avere una finalità sostanziale.
Considerando, in particolare, che molti beneficiari hanno già pagato il loro contributo fiscale negli anni attivi per beneficiare dell'assicurazione AVS, ritengo politicamente e fiscalmente corretto esentare in via legislativa queste prestazioni sociali as- sicurative di base, tenendo, inoltre, conto del rilievo fatto al punto 3 del postulato.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 1993 Risposta scritta del Consiglio federale del 20 settembre 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 septembre 1993
In base al vigente decreto concernente l'imposta federale diretta (art. 21 cpv. 1 lett a LIFD) e alla nuova legge federale sull'imposta federale diretta (art. 22 cpv. 1 LIFD), che entrerà in vigore il 1º gennaio 1995, le prestazioni dell'AVS sono impo- nibili. La stessa regolamentazione è prevista anche nella legge federale sull'armonizzazione delle imposte dirette dei Cantoni e dei Comuni (art. 7 cpv. 1 LAID), in vigore dal 1º gennaio 1993. Il Parlamento, che ha votato queste due leggi il 14 di- cembre 1990 dopo sette anni di discussioni, si è quindi espresso per il mantenimento del principio dell'imposizione del reddito totale, principio determinante nel diritto tributario svizzero. Tale principio stabilisce che, di regola, tutti gli ele- menti del reddito fanno parte del reddito imponibile e devono dunque essere tassati come tali. Soltanto così può essere ap- plicato in modo appropriato il principio dell'imposizione se- condo il rendimento economico come indica l'articolo 4 della costituzione.
Conformemente a questi riconosciuti principi dell'imposi- zione, le prestazioni dell'AVS sono quindi proventi che devono essere dichiarati dai rispettivi beneficiari ed essere tassati. Ciò è tanto più giustificato se si pensa che molti beneficiari del- l'AVS dispongono pure di altri redditi, per cui sono senz'altro in grado di pagare le loro imposte come qualsiasi altro contri- buente.
Considerando coloro che beneficiano di un reddito minimo dell'AVS, il Parlamento ha tuttavia previsto un'innovazione alla sopracitata legge sull'armonizzazione fiscale (LAID, LIFD). In- fatti, i proventi ricevuti in virtù della legislazione federale sulle prestazioni complementari all'assicurazione per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità, sono dichiarati espressamente esenti da imposta (art. 24 lett h LIFD; art. 7 cpv. 4 lett. k LAID). L'e- senzione è dunque prevista dalla legge nei casi in cui essa è giustificata per ragioni sociali. Le condizioni economiche di numerose persone che beneficiano delle prestazioni dell'AVS sono però buone, per cui non esiste alcun valido motivo per ri- nunciare all'imposizione di questi proventi. Di conseguenza, l'esenzione generale delle rendite AVS proposta dal postulato non sarebbe oggettivamente giustificata e comporterebbe una notevole diminuzione del gettito fiscale.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dichiarazione scritta del Consiglio federale Déclaration écrite du Conseil fédéral Il Consiglio federale propone di respingere il postulato.
Pini Massimo (R, TI): Je sais très bien, Monsieur le Conseiller fédéral, qu'il y a un refus de la part du Conseil fédéral, mais je
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3329
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
609-612
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Pagina
Ref. No
20 025 422
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