N 15 mars 1995
616
Concurrence déloyale. Loi fédérale
Achte Sitzung - Huitième séance
Mittwoch, 15. März 1995, Vormittag Mercredi 15 mars 1995, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Frey Claude (R, NE)
94.046
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 11. Mai 1994 (BBI III 442) Message et projet de loi du 11 mai 1994 (FF III 449) Beschluss des Ständerates vom 28. September 1994 Décision du Conseil des Etats du 28 septembre 1994 Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Strahm Rudolf (S, BE), Berichterstatter: Dieses Geschäft er- trägt es gut, dass nur ein Kommissionssprecher auftritt; es handelt sich nämlich um ein unbestrittenes Geschäft. Ich kann Ihnen namens der einstimmigen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beantragen:
auf die Gesetzesänderung einzutreten;
die geringfügigen Änderungen in Artikel 3 Buchstabe b zu übernehmen;
das Gesetz zu verabschieden.
Alle Anträge sind einstimmig gefasst worden, und weil es sich um eine unbestrittene Vorlage handelt, kann ich Ihnen als Kommissionssprecher auch etwas Zeit zurückgeben.
Worum geht es? Es geht um eine Revision des Bundesgeset- zes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), und zwar soll durch Streichung der Artikel 21, 22 und 25 das Ausverkaufs- wesen wie folgt liberalisiert werden: Die Bewilligungspflicht für alle Arten von Ausverkäufen, also für Totalausverkäufe, Tei- lausverkäufe und Sonderverkäufe, wird aufgehoben. Die Be- fugnisdelegation an die Kantone zur Aufstellung von Vorschrif- ten über Ausverkäufe wird gestrichen. Die entsprechenden Strafbestimmungen werden folgerichtig auch aus dem Gesetz herausgestrichen, ebenso die dazugehörige Meldepflicht der Kantone.
Mit dieser Liberalisierung bezwecken wir eine Aufhebung ei- ner Wettbewerbsbehinderung, eines gewissen Gewerbe- schutzes. Die Kommission ging davon aus, dass die Preisbe- kanntgabepflicht aber weiterhin vollumfänglich gelten soll, auch wenn die Ausverkäufe nicht mehr bewilligungspflichtig sind. Diese Preisbekanntgabepflicht ist im allgemeinen Teil des UWG, aber auch in der Preisbekanntgabeverordnung so- wie in Artikel 13a des UWG mit der neuen Beweislastumkehr verankert
Die einzige Änderung, die die Kommission gegenüber der bundesrätlichen bzw. der ständerätlichen Fassung einstim- mig beantragt, besteht in einem Zusatz in Artikel 3 Buchsta- be b. Mit diesem Zusatz soll klar der Schutz vor Falschinforma- tionen durch einen Geschäftsinhaber verstärkt werden. Wenn z. B. jemand öffentlich eine Totalliquidation ankündigt - d. h. einen Totalausverkauf, in einem öffentlichen Aushang oder in
der Werbung - und wenn es sich nicht um eine Totalliquida- tion mit Geschäftsaufgabe handelt, begeht er eine Irreführung des Konsumenten. Die Kommission postuliert mit dieser Er- gänzung, mit einem Täuschungsschutz, in Artikel 3 Buchsta- be b, dass der Wegfall der Bewilligungspflicht des Ausver- kaufs nicht zur Irreführung der Konsumenten und der Öffent- lichkeit über die Art der Verkaufsveranstaltung berechtigt. Die WAK ist im Gegenteil der Meinung, dass diese Liberalisierung von einer verstärkten Pflicht zur sachgerechten und korrekten Information durch die Anbieter begleitet sein muss.
Zusammenfassend beantragt die WAK einstimmig Eintreten; sie beantragt einstimmig, dem Bundesrat bzw. dem Ständerat zu folgen bzw. die Änderung bei Artikel 3 Buchstabe b zu ak- zeptieren - im Sinne eines Täuschungsschutzes.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: L'indemnité de 150 francs m'ayant été contestée par le président de la com- mission, je ne m'exprimerai donc pas en tant que rapporteur de langue française, mais, devant l'histoire, je dirai simple- ment que j'apprécie que l'unanimité de la commission se soit faite autour de ce petit projet.
Je vous assure que ce n'est pas autour de ce seul projet que s'articule toute une politique de revitalisation, mais enfin les petits ruisseaux font les grandes rivières. Le Conseil fédéral in- troduit là, et vous semblez vouloir le suivre, davantage de sou- plesse, davantage de liberté d'organisation pour le secteur privé, autant de raisons de vous proposer d'entrer en matière et de voter ce projet.
J'ajouterai enfin que le Conseil fédéral se rallie à la modifica- tion introduite par votre commission à l'article 3 lettre b, et que nous pouvons ainsi, l'âme légère, mettre ce projet sous toit
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 3 Bst. b Antrag der Kommission b. .... die vorrätige Menge, über die Art der Verkaufsveranstal- tung oder seine Geschäftsverhältnisse ...
Art. 3 let. b Proposition de la commission b. .... ses stocks, ses méthodes de vente ou ses affaires ...
Angenommen - Adopté
Art. 21; 22; 25; 27 Abs. 2; Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 21; 22; 25; 27 al. 2; ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal (Ref .: 1329)
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Aguet, Allenspach, Bär, Baumberger, Bäumlin, Berger, Bin- der, Bischof, Borel François, Borer Roland, Bugnon, Bundi,
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Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz
Bürgi, Camponovo, Carobbio, Chevallaz, Cincera, Cornaz, Couchepin, Danuser, Darbellay, Deiss, Dettling, Dreher, Du- cret, Eggenberger, Engler, Epiney, Fankhauser, Fasel, Fehr, Frey Walter, Gadient, Giezendanner, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Herczog, Hess Otto, Hollenstein, Hubacher, Jaeger, Jöri, Keller Anton, Kern, Kühne, Ledergerber, Leu Josef, Leuba, Leuenberger Ernst, Loeb François, Maeder, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Moser, Mühlemann, Müller, Neuen- schwander, Oehler, Philipona, Pidoux, Pini, Raggenbass, Ruckstuhl, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Savary, Schenk, Scheurer Rémy, Schmid Peter, Schmied Walter, Schnider, Seiler Rolf, Singeisen, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinemann, Strahm Rudolf, Stucky, Theubet, Tschäppät Alexander, Tschopp, Vetterli, Vollmer, Wick, Zbinden, Ziegler Jean, Züger (100)
Stimmen nicht - Ne votent pas:
Aregger, Aubry, Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Bé- guelin, Bezzola, Bircher Peter, Blatter, Blocher, Bodenmann, Bonny, Borradori, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Brunner Chris- tiane, Bühlmann, Bührer Gerold, Caccia, Caspar-Hutter, Cava- dini Adriano, Columberg, Comby, de Dardel, David, Diener, Dormann, Dünki, Duvoisin, Eggly, Eymann Christoph, von Fel- ten, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gobet, Goll, Gonseth, Graber, Grossenbacher, Gysin, Hess Peter, Hild- brand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Jeanprêtre, Jenni Peter, Keller Rudolf, Leemann, Lepori Bonetti, Leuenberger Moritz, Maitre, Mamie, Marti Werner, Maspoli, Matthey, Mauch Rolf, Mauch Ursula, Miesch, Nabholz, Narbel, Nebiker, Ostermann, Perey, Poncet, Rechsteiner, Reimann Maximilian, Robert, Rohrbas- ser, Ruf, Ruffy, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Schmid Sa- muel, Schmidhalter, Schweingruber, Segmüller, Seiler Hans- peter, Sieber, Spielmann, Stamm Judith, Steiger Hans, Stei- negger, Steiner Rudolf, Suter, Thür, Tschuppert Karl, Wanner, Weder Hansjürg, Weyeneth, Wiederkehr, Wittenwiler, Wyss William, Zisyadis, Zwahlen, Zwygart (99)
Präsident, stimmt nicht - Président, ne vote pas: Frey Claude (1)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
94.063
Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz Service civil. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 22. Juni 1994 (BBI III 1609) Message et projet de loi du 22 juin 1994 (FF III 1597) Kategorie II/III, Art. 68 GRN - Catégorie II/III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Bonny Jean-Pierre (R, BE), Berichterstatter: Das Zivildienstge- setz, das wir heute diskutieren, hat eine lange Vorgeschichte. Ich möchte nur die wichtigsten Etappen festhalten:
Bereits im Jahre 1917 wurde eine erste Motion eingereicht. Wir hatten später in diesem Zusammenhang vier Volksabstim mungen:
1977 wurde über die sogenannte Münchensteiner Initiative ab- gestimmt. Sieben Jahre später, 1984, kam die sogenannte Tat- beweis-Initiative, die Volksinitiative «für einen echten Zivil- dienst auf der Grundlage des Tatbeweises», zur Abstimmung. 1991 wurde in einer Referendumsabstimmung eine Revision des Militärstrafgesetzes knapp angenommen, die nach dem damaligen Oberauditor als Barras-Reform bezeichnet wurde. Diese Barras-Reform ist noch in Kraft. Sie sieht eine Entkrimi- nalisierung der Dienstverweigerung vor. Dienstverweigerer können zu Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse ver- pflichtet werden. Der Vollzug liegt seit Mitte 1992 beim Biga (EVD).
Dann die wichtigste Etappe: Im Jahre 1992 hat das Schweizer- volk mit einem beeindruckenden Mehr, mit 82 Prozent Jastim- men, in Artikel 18 Absatz 1 eine neue Verfassungsgrundlage geschaffen. Diese Bestimmung lautet sehr bündig: «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Er- satzdienst vor.» Wir haben hier also einen vom Souverän erteil- ten Verfassungsauftrag, den wir nun mit dem Erlass dieses Zi- vildienstgesetzes erfüllen.
Die Beratungen im Rahmen der Sicherheitspolitischen Kom- mission verliefen recht gut. Es gab engagierte Debatten. Die Vorlage, die uns der Bundesrat unterbreitet hatte, war eine brauchbare Arbeitsgrundlage. Es fanden Anhörungen statt Bei den Beratungen war neben dem Chef des EVD teilweise auch der Chef des EMD dabei.
Eintreten wurde einstimmig beschlossen; in der Gesamtab- stimmung hat die Kommission - ein erfreuliches Ergebnis - das Gesetz mit 23 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen verab- schiedet, obschon nicht alle Begehren, die von verschiedener Seite gestellt wurden, erfüllt werden konnten.
Der Verfassungsartikel ist kurz und bündig und bedarf einer gewissen Interpretation. Diesen Interpretationsspielraum hat die Kommission ausgenützt. Das Gesetz - so würde ich in ei- ner Gesamtwertung sagen - stellt heute einen tragfähigen Kompromiss dar. Man muss sich bewusst sein, dass es eine Gratwanderung auf einem sehr schmalen Pfad ist.
Es geht eigentlich um eine Interessenabwägung zwischen zwei Grundkriterien:
Das eine Kriterium ist - das ist auch die Neuerung und der Sinn des Verfassungsartikels -, dass wir auf Gewissenspro- bleme, die der Militärdienst und besonders der Waffendienst bei einzelnen Militärdienstpflichtigen hervorrufen können, Rücksicht nehmen wollen. Es handelt sich dabei zwar um eine kleine Minderheit. Ich finde aber, dass wir in einem liberalen Staat das Prinzip des Minderheitenschutzes hochhalten soll- ten. Man kann die Sache nicht einfach abtun, indem man sagt, es gehe ja höchstens um einige hundert Menschen in diesem Staat.
Auf der anderen Seite ist das Prinzip der Wehrgerechtigkeit aufrechtzuerhalten. Wir wollen keine Aushöhlung der allge- meinen Wehrpflicht. Um es etwas banal auszudrücken: Die Wehrmänner, welche normal Militärdienst leisten, sollen nicht die Dummen sein.
Ein Problem, das in der Kommission durch Anhörung des Oberfeldarztes und von Vertretern der Generalstabsabteilung mit einbezogen wurde, war die Frage der Armeebestände. Wir sind zum Schluss gekommen, dass die Vorlage, so wie sie Ih- nen jetzt vorgelegt wurde, kein Problem für die Armeebe- stände mit sich bringt Wenn es ein Problem bei den Armeebe- ständen gibt, dann liegt es viel eher darin, dass heute bei der Ausmusterung auf dem «blauen Weg», das heisst durch medi- zinische Ausmusterung, viele Gefälligkeitszeugnisse ausge- stellt werden. Das ist ein echtes Problem, aber ein Problem für sich. Wir sollten diese Frage nicht mit der Zivildienstvorlage vermischen.
Ich habe bereits erwähnt, dass sich das Gesetz im Rahmen der Verfassungsbestimmungen zu bewegen hat. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Aber wir müssen sehr konsequent sein.
Ein erstes Prinzip, das aus dem Verfassungsartikel hervor- geht, ist die Tatsache, dass dieser Artikel weder die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst noch ein reines Tatbeweismo- dell zulässt. Im Verhältnis zum Militärdienst ist der Zivildienst ein Ersatzdienst. Wer den Zivildienst und damit eine Ausnah-
34-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi fédérale
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1995
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.046
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Numero dell'oggetto
Datum 15.03.1995 - 08:00
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