N 16 mars 1995
718
Service civil. Loi fédérale
Streichung dieser kantonalen Zuständigkeit nicht eingetreten. Wir haben vorgestern einstimmig Festhalten beschlossen. Nun hat sich uns der Ständerat angeschlossen, allerdings mit dem Beschluss, dass die Massnahme erst am 1. Januar 1998 in Kraft treten soll, um auf diese Weise den kleingewerblichen Betrieben in den dezentralisierten Regionen eine Möglichkeit zum geordneten Abbau der Produktionsanlagen zu geben. In diesem Sinne beantragt Ihnen die Finanzkommission ein- stimmig Zustimmung zum Beschluss des Ständerates beim Beschluss A.
Gleichzeitig - und da ist ja ein innerer Konnex vorhanden - geht es um die Revision des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung, um Beschluss D1 der Sanierungs- massnahmen. Auch hier hat der Ständerat nun Zustimmung zur Streichung der kantonalen Zuständigkeit beschlossen, al- lerdings hat er einstimmig eine Bestimmung - Artikel 111 Ab- satz 2 (neu) - ins Gesetz aufgenommen, die den Grundsatz der angemessenen Berücksichtigung der Regionen veran- kert, allerdings - das gilt es zu betonen - unter dem Vorbehalt der Wettbewerbsregeln, insbesondere auch jener des Gatt Die Finanzkommission hat sich darüber unterhalten, ob es an- gesichts der Tatsache, dass wir ein Bundesgesetz über das öf- fentliche Beschaffungswesen haben, angezeigt ist, in dieses Gesetz eine Bestimmung eher deklaratorischer Natur aufzu- nehmen. Doch wir sind der Meinung, dass dieser Schritt ge- rade auch aus referendumspolitischen Gründen angezeigt ist. Die Kommission beantragt Ihnen auch hier einstimmig Zustim- mung zur Lösung des Ständerates.
Die dritte noch verbliebene Differenz ist bei D21, dem Bundes- gesetz über die Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenge- setz). Hier hat die Finanzkommission des Nationalrates mit Ih- rer Unterstützung einen Vorschlag zur Änderung des Schutz- bautengesetzes eingebracht. Der Ständerat hat sich gegen diese Lösung ausgesprochen, und die Kommission des Na- tionalrates hat nun einstimmig beschlossen, sich dem Stände- rat anzuschliessen. Die nationalrätliche Kommission wird Ih- nen jedoch eine Motion vorlegen, mit der das Anliegen, das Sie mit grosser Mehrheit unterstützt haben, wiederaufgenom- men werden soll.
Sie beantragt Ihnen einstimmig, dem Ständerat zuzustimmen und auf diese Vorlage zur Änderung des Schutzbautengeset- zes zu verzichten. Wenn Sie diesen Anträgen folgen, sind bei den Sanierungsmassnahmen 1994 keine Differenzen mehr vorhanden.
Comby Bernard (R, VS), rapporteur: Je remplace M. Campo- novo au pied levé. Je confirme simplement ce qui a été dit par le rapporteur de langue allemande.
La Commission des finances s'est réunie ce matin et elle s'est ralliée, sur les deux points qui restaient en suspens, à la ver- sion du Conseil des Etats.
Le premier point se rapporte à l'arrêté fédéral A supprimant la compétence cantonale en matière d'acquisition de l'équipe- ment personnel des militaires. Toutefois, le Conseil des Etats, qui s'était lui-même rallié à la version du Conseil national, a proposé une adjonction: «Les dispositions transitoires de la constitution sont complétées comme il suit: Article 9: L'arti- cle 20 alinéa 3 de la constitution est abrogé au 1er janvier 1998.»
Quant à la deuxième modification qui est intervenue, elle se rapporte au secteur de la protection civile, à la loi fédérale D21 sur les constructions de protection civile. Finalement, la Com- mission des finances vous propose de vous rallier ici égale- ment à la décision du Conseil des Etats et de ne pas introduire dans l'immédiat une modification de la législation fédérale en la matière. En revanche, la Commission des finances du Conseil national estime qu'il y a lieu de faire davantage d'éco- nomies à l'avenir dans ce domaine. C'est pourquoi elle vous propose d'accepter une motion à cet effet.
A. Bundesbeschluss über die Aufhebung der kantonalen Zuständigkeit Im Bereich der persönlichen Ausrüstung der Armeeangehörigen
A. Arrêté fédéral supprimant la compétence cantonale en matière d'acquisition de l'équipement personnel des mill- taires
Ziff. Ibis Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. Ibis art. 9 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
D. Bundesgesetz über die Sanierungsmassnahmen 1994
D. Loi fédérale sur les mesures d'assainissement 1994
D1. Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwal- tung (Militärgesetz, MG)
D1. Loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire (LAAM)
Art. 111 Abs. 2; Schlussbestimmung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 111 al. 2; disposition finale Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
D21. Bundesgesetz über die Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz). Änderung vom 17. Juni 1994 D21. Loi fédérale sur les constructions de protection civile (loi sur les abris). Modification du 17 juin 1994
Art. 2 Abs. 2; 5 Abs. 1, 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 al. 2; 5 al. 1, 1bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
94.063
Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz Service civil. Loi fédérale
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 641 hiervor - Voir page 641 ci-devant
Art. 29 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit
e. er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen ....
719
Begrüssung von Herrn Eduardo Frei Ruiz-Tagle
Minderheit (Hollenstein, Carobbio, de Dardel, Haering Binder, Hubacher, Meier Hans, Tschäppät Alexander) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Fraktion der Freiheits-Partei Abs. 1
e. er vergütet ihr einmal pro Woche die Kosten für den Arbeits- weg; Abs. 2 Streichen
Art. 29 Proposition de la commission Al. 1 Majorité
e. . occasionnés exceptionnellement par les déplace- ments Minorité (Hollenstein, Carobbio, de Dardel, Haering Binder, Hubacher, Meier Hans, Tschäppät Alexander)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition du groupe du Parti de la liberté Al. 1
e. il lui rembourse une fois par semaine les frais occasionnés pour le déplacement au lieu de travail; AI. 2 Biffer
Jenni Peter (A, BE): Ich werde mich zu beiden Anträgen be- treffend Artikel 29 äussern. Sie stehen für uns auch in einem gewissen Zusammenhang.
Unser Fraktionsantrag, bei Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht täglich den Arbeitsweg zu entschädigen, sondern nur einmal pro Woche, schafft zwischen den Militär- und Zivil- dienstleistenden fast Rechtsgleichheit, jedoch nicht ganz Und jetzt, Herr Tschäppät, sollten Sie gut zuhören: Sie haben gestern ein Klagelied für die Zivildienstleistenden angestimmt und behauptet, diese würde man als «zweite Klasse» behan- deln. Aber jetzt unter Litera e lassen Sie zu, dass die Armeean- gehörigen diskriminiert werden. Den Armeeangehörigen wird nur einmal pro Woche der Weg vom Dienstort an den Wohnort und zurück entschädigt. Wir erachten eine derartige Vergü- tung auch im Zivildienst als absolut genügend, auch wenn es sich in diesem Fall nur um Ausnahmefälle handelt.
Jetzt kommt aber der Punkt, welcher für mich absolut unbe- greiflich ist: In Litera e steht nicht einmal, ob das ein Erst- oder Zweitklassbillett oder sogar eine Kilometerentschädigung für das Privatfahrzeug ist Wenn ein Zivildienstleistender mit dem Privatfahrzeug fährt, wird auf einmal sogar das Privatfahrzeug heiliggesprochen. Ein Militärdienstleistender erhält nur das Bahnbillett vergütet, keine Kilometerentschädigung. Wenn Sie die Zivildienstleistenden anscheinend in diesem Punkt bes- serstellen wollen, dann bitte ich Sie, dies wenigstens nicht täg- lich, sondern nur einmal pro Woche zu tun. Denn Zivildienstlei- stende haben bereits in verschiedenen anderen Bereichen ge- genüber den Armeeangehörigen Vorteile, die auch nicht ab- schliessend in die Waagschale geworfen werden können. Übrigens wird auch uns als Parlamentarier nur einmal pro Wo- che eine Entschädigung vergütet, wenn wir Spesen für das Übernachten erhalten, was in diesem Gesetz gemäss Litera d ja auch wieder gewährleistet ist. Unsere Regelung ist sicher richtig, und ich sehe überhaupt nicht ein, warum jetzt bei Zivil- dienstleistenden die täglichen Kosten vergütet werden sollen.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne eine vernünftige Regelung zu treffen und Litera e gemäss unserem Antrag abzuändern.
Nun zum Antrag betreffend Streichung von Artikel 29 Ab- satz 2. Auch diese Regelung ist keineswegs eine Schlechter- stellung der Zivildienstleistenden. Vielmehr verlangen wir, dass Betriebe und Organisationen, die Zivildienstleistende einsetzen wollen, auch eine minimale Infrastruktur zur Verfü- gung stellen können. Es kann doch nicht im Sinne des Gesetz- gebers sein, Zivildienstleistende jenen Institutionen zur Verfü- gung zu stellen, die über keine Infrastruktur verfügen. Mit der Möglichkeit, nach Artikel 29 Absatz 2 finanzielle Abgeltungen für nicht vorhandene Leistungen zu gewähren, setzen Sie ge- fährliche Signale. Verschiedenste Organisationen und Be- triebe werden Anträge für die Verwendung von Zivildienstlei- stenden stellen, ohne sich Rechenschaft darüber zu geben, dass diese Arbeitskräfte nicht zum Nulltarif erhältlich sind. Ihr wahrscheinliches Argument, dass gemäss diesem Gesetz die Einsatzbetriebe einem Genehmigungsverfahren unterzogen werden, kann die Fraktion der Freiheits-Partei nicht gelten las- sen. Der Einsatzbetrieb oder die Einsatzinstitution werden nämlich nur bezüglich der Einhaltung der Artikel 2 bis 6 dieses Gesetzentwurfes überprüft. Artikel 44 ist diesbezüglich dann wieder eindeutig.
Zudem sei doch die Frage erlaubt, wie der Entscheid der Prü- fungskommission für den Fall ausfällt, dass in einem speziel- len Einsatzfall mehr Gesuchsteller als Einsatzstellen vorhan- den sind. Betriebe und Organisationen, die nicht in der Lage sind, gegenüber den Zivildienstleistenden die minimal gestell- ten Anforderungen gemäss Artikel 29 Absatz 1 zu erfüllen, dürfen unseres Erachtens nicht zum Einsatz derselben vorge- sehen werden.
Wir bitten Sie deshalb, auch unserem Antrag auf Streichung von Artikel 29 Absatz 2 zuzustimmen und, wie ich bereits er- wähnt habe, Absatz 1 Litera e gemäss unserem Antrag abzu- ändern.
Hollenstein Pia (G, SG), Sprecherin der Minderheit: Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsminderheit, bei Artikel 29 der Fassung des Bundesrates zuzustimmen. In der Kommissions- debatte wurden Bedenken geäussert, dass finanzielle Mittel allzu leicht ausgegeben werden könnten. Die Vertreter der Ver- waltung haben jedoch dargelegt, dass selbstverständlich nicht unnötig Leistungen bezahlt würden. Trotzdem: die Kom- missionsmehrheit bevorzugt die Formulierung «die aus- nahmsweise notwendigen Kosten».
Mit «ausnahmsweise notwendigen Kosten» können wir doch nicht beeinflussen, wie oft die notwendigen Kosten eben not- wendig werden. Deshalb macht es absolut keinen Sinn, das Wörtlein «ausnahmsweise» einzufügen.
Ich bitte Sie, dem Bundesrat zuzustimmen.
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Begrüssung und Ansprache des Präsidenten der Republik Chile, Herrn Eduardo Frei Ruiz-Tagle Réception et allocution de M. Eduardo Frei Ruiz-Tagle, président de la République du Chili
Le président: Pour la première fois depuis 25 ans, nous ac- cueillons en cette salle un chef d'Etat qui fait au Conseil natio- nal suisse l'honneur de sa visite. En 1970, c'était avec le prési- dent indien, M. Varaha Venkata Giri, le chef de l'Etat de la plus grande démocratie du monde que nous recevions. Au- jourd'hui, en 1995, le président de l'une des plus anciennes démocraties d'Amérique latine est parmi nous.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz Service civil. Loi fédérale
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.063
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
718-719
Page
Pagina
Ref. No
20 025 445
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.