N 24 mars 1995
934
Motion Zbinden
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, dem Parlament ein Ge- setz für die finanzielle Unterstützung der im Familienbereich tätigen Organisationen vorzulegen.
Texte de la motion du 13 décembre 1994
En vertu du mandat constitutionnel qui leur incombe, mandat visant à protéger et à soutenir la famille, la Confédération, les cantons et les communes ont l'obligation de faire en sorte que les organisations oeuvrant en faveur de la famille disposent des moyens nécessaires pour remplir leurs tâches. Le Conseil fédéral est donc chargé de soumettre au Parlement un projet de loi prévoyant le soutien financier des organisa- tions oeuvrant en faveur de la famille.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Im Jahr der Familie haben die verschiedensten Organisatio- nen, die im familienpolitischen Bereich aktiv sind, auf die Not- wendigkeit hingewiesen, dass die Familienpolitik, verstanden als Gesellschaftspolitik, die nötigen Rahmenbedingungen schafft, damit die Familien ihre Aufgaben erfüllen können. Ge- rade diese Organisationen, seien sie von nationaler oder kan- tonaler Bedeutung, gehören zu den wichtigsten Trägern der Familienpolitik und setzen entscheidende Akzente für das Le- ben der Familien.
Im Sinne der Subsidiarität bedarf es aber einer gezielten För- derung und Unterstützung dieser Organisationen. Nur so kön- nen sie gemeinsam mit den politischen und wirtschaftlichen Trägern der Familienpolitik zu einer Optimierung der Rahmen- bedingungen des Familienlebens und somit zur Verbesse- rung der Lebensqualität beitragen.
Die finanzielle Unterstützung darf nicht als Ersatz, sondern muss als eine notwendige Ergänzung staatlicher und wirt- schaftlicher Familien- und Gesellschaftspolitik betrachtet wer- den. Zwar hat der Bund bis heute an verschiedene Organisa- tionen Beiträge ausgerichtet. Aber angesichts seiner finanziel- len Lage ist die Fortführung dieser Unterstützung nicht gesi- chert. Deshalb ist eine gesetzliche Regelung notwendig.
Der Bund schafft so die Voraussetzungen, damit diese Organi- sationen ihre Aufgaben unter besseren Bedingungen erfüllen können. Dies hätte ausserdem den Vorteil, dass durch periodi- sche Berichte an die Räte die Koordination und die Notwen- digkeit der Unterstützung regelmässig überprüft werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995
Gestützt auf Artikel 34quinquies Absatz 1 der Bundesverfas- sung werden bereits heute etliche im Bereich der Familienpoli- tik tätige Organisationen unterstützt. Es handelt sich dabei grösstenteils um gesamtschweizerisch tätige Dachverbände. Allerdings besteht keine entsprechende gesetzliche Grund- lage, die insbesondere Kriterien für die Berechtigung und Richt- linien für die Bemessung der Unterstützung festlegen würde. Ein Gesetz, das vermehrt Massnahmen des Bundes zugun- sten der Familien und insbesondere Beiträge an Familienor- ganisationen ermöglichte, wäre an sich wünschenswert. Ei- nem solchen Vorhaben kann jedoch angesichts der gegen- wärtigen Finanzlage des Bundes keine Priorität eingeräumt werden. Im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Zwygart (94.415) stehen zudem im Parlament die ver- fassungsmässige Grundlage für die Familienpolitik des Bun- des und damit verbunden auch ihr Stellenwert zur Diskussion. In diesem Zusammenhang dürfte auch die Frage der Möglich- keit oder der Notwendigkeit eines Ausführungsgesetzes ge- prüft werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3422
Motion Zbinden Medien als 4. Gewalt Médias et séparation des pouvoirs
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1994
Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung die Medien als 4. Gewalt in das sich wechselseitig kontrollierende und schützende System der Ge- waltenteilung und damit Gewaltentrennung einzubeziehen. Auf diese Weise sollen wechselseitige Übergriffe und Inter- essenverflechtungen zwischen Medien und staatlichen Ge- walten verhindert werden.
Texte de la motion du 6 octobre 1994
Le Conseil fédéral est chargé, dans le cadre de la révision to- tale de la Constitution fédérale, de considérer les médias comme un 4e pouvoir et de les intégrer dans le système de la séparation des pouvoirs, basé sur le contrôle et la protection réciproques.
Ainsi, les médias et les pouvoirs publics ne devraient plus em- piéter sur leurs compétences respectives ni être divisés par des conflits d'intérêts.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bodenmann, Bundi, Cas- par-Hutter, Danuser, Jöri, Leuenberger Ernst, Meyer Theo, Rechsteiner, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Medien und Politik sind beide im Rahmen eines Tauschsy- stems aneinander interessiert: Während sich die Politik über die Medien mehr Zugänge zur immer weiter entfernten Öffent- lichkeit verspricht, erzeugt - umgekehrt - diese Politik bestän- dig Ereignisse, welche durch die Medien verwertbar sind. Da- durch sind beide Partner stark aufeinander angewiesen. Die Interessenverzahnung führt dazu, dass sich beide Seiten im- mer wieder verleitet fühlen, die andere Seite zum eigenen Nut- zen einzuspannen. Es kommt zu Übergriffen und Interessen- verfilzungen, die nicht im Interesse der demokratischen Öf- fentlichkeit sein können.
Unser Staatsverständnis beruht aber immer noch auf den Grundlagen, gemäss denen weder die Medien politisch do- mestiziert werden sollen noch die Politik von aussen gesteuert werden soll. Wir wollen gleichzeitig aufklärend-kritische und unabhängige Medien und eine eigenständige, transparente Politik.
Jüngste Entwicklungen in verschiedenen Ländern zeigen, dass:
einerseits die staatspolitische Bedeutung der Medien durch die meinungsbildende Funktion stark wächst; und
andererseits die Versuchung der Politik zunimmt, sich Me- dien in der einen oder anderen Art gefügig zu machen.
Aufgrund dieser Entwicklungstendenzen wäre der institutio- nelle Einbezug der Medien in das System der demokratisch- öffentlichen Gewaltenteilung und Gewaltentrennung näher zu prüfen und allenfalls verfassungsrechtlich zu normieren: glei- chermassen zum staatspolitisch verantwortlichen Einbezug der Medien und zur Garantierung ihres Service public in kriti- scher Manier.
Am Beispiel von Silvio Berlusconi lassen sich gerade beide Missbrauchsarten illustrieren: Zum einen hat er als Medienun- ternehmer seinen politischen Aufstieg zum Parteivorsitzenden und Ministerpräsidenten massiv medial vorbereitet. Zum an- deren hat er, kaum im neuen politischen Amt, die kritischen staatlichen Fernseh- und Radioanstalten zu domestizieren be- gonnen. Der Italiener ist kein Einzelphänomen. Ähnliche Über- griffe und Interessenverfilzungen gab es auch in den letzten US-Präsidentenwahlen mit dem Kandidaten Ross Perrot. Selbst in Deutschland versucht die Politik, Teile der elektroni-
N
935
Motion Goll
schen Medien für ihre eigenen Interessen einzuspannen. Zahlreiche namhafte Wissenschafter sind sich einig, dass es sich bei diesen öffentlich bekanntgewordenen Ereignissen nur um Vorboten einer sich anbahnenden universellen Ent- wicklung handelt. Die systematische Verbindung zwischen den Medien und der Politik schafft die Voraussetzung für ein «telekratisches Zeitalter».
Für die Verfasser unseres Grundgesetzes waren diese me- dial-politischen Tendenzen nicht voraussehbar. Die geplante Revision der Bundesverfassung könnte Anlass sein, dem sich wandelnden Kräftespiel zwischen den traditionellen staatli- chen Gewalten und der marktwirtschaftlich funktionierenden 4. Gewalt der Medien institutionell in geeigneter Weise Rech- nung zu tragen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Dezember 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 décembre 1994
Der öffentlichen Meinungsbildung kommt in jedem Land, ganz besonders aber in einem Land mit direktdemokratischen Institutionen wie der Schweiz, eine überragende Bedeutung zu. Nur der gut informierte Bürger kann sich ein verantwortli- ches Urteil bilden. Informationen und Anstösse zur Meinungs- bildung gehen in erster Linie von den Medien - Presse, Radio und Fernsehen - aus. Hierin liegen ihr politischer Auftrag und ihre politische Verantwortung.
Mit der Bezeichnung der Medien als «4. Gewalt» soll ihre Funk- tion im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft charakteri- siert werden: Die Bezeichnung als «Gewalt» ist jedoch in recht- licher Hinsicht fragwürdig, denn im Unterschied zu den klassi- schen drei Staatsgewalten üben sie nicht hoheitliche Gewalt im eigentlichen Sinne aus, ihr Handlungsinstrument ist viel- mehr die journalistische Argumentation. Auf staatliche Ent- scheidungen wirken sie nicht mit rechtlich gesicherten Ein- flussnahmen, sondern durch ihre Glaubwürdigkeit ein. Der politische Auftrag der Medien basiert in erheblichem Umfang auf der Überzeugung durch Wort und Bild. Die so gewonnene Glaubwürdigkeit und Autorität muss stets von neuem unter Beweis gestellt werden. Die Unbestechlichkeit des einzelnen Medienschaffenden ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch garantiert. Er muss sie sich mit seinem Berufsethos selbst er- werben und bewahren. Die Bezeichnung «4. Gewalt» erfasst somit die Medien nicht in ihrer wirklichen Stellung und Funk- tion im demokratischen Prozess.
Die geltende Bundesverfassung von 1874 gewährleistet in ih- rem Artikel 55 die Pressefreiheit und gibt in Artikel 55bis dem Bundesrat die Kompetenz, Radio und Fernsehen zu regeln. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eingerich- tet. Im weiteren ist das Grundrecht der Meinungsäusserungs- freiheit zu erwähnen, das durch die bundesgerichtliche Recht- sprechung als ungeschriebenes Freiheitsrecht in das Schwei- zer Verfassungsrecht Eingang gefunden hat.
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im demokra- tischen Staatswesen bewusst. Er stimmt mit dem Motionär überein, dass diese Frage im Rahmen der derzeitigen Totalre- vision der Bundesverfassung diskutiert werden muss, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Medien keinesfalls mit der Legislative, der Exekutive oder der Judikative gleichge- setzt werden können. Die Frage muss in einem grösseren Zu- sammenhang gesehen werden. Zu diesem Komplex gehören etwa die Stellung und die Funktion der drei klassischen Ge- walten, Legislative, Exekutive und Judikative, die Frage der zu- lässigen staatlichen Medienförderung, die Ausbildung der zu- künftigen Medienschaffenden an den Hochschulen sowie die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit.
Der Bundesrat hat am 18. Mai 1994 die Stellungnahme auf die Motion Zbinden 93.3558 vom 1. Dezember 1993, Presseartikel in der Bundesverfassung, verabschiedet. Er hat dabei in Aus- sicht gestellt, die Notwendigkeit eines Presseartikels im Rah- men der Totalrevision der Bundesverfassung zu prüfen, und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. In wel- cher Art und Weise sich die revidierte Bundesverfassung des Themas «Medien» annehmen wird, kann derzeit noch nicht
gesagt werden. Dies hängt massgeblich von der Regelungs- dichte der neuen Bundesverfassung ab und muss parallel zu anderen Bereichen angegangen werden. Sicherlich wird in den Entwurf der neuen Bundesverfassung eine Bestimmung über die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit auf- genommen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Le président: Mme Sandoz combat cette intervention. La dis- cussion est renvoyée.
Verschoben - Renvoyé
94.3574 Motion Goll Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist Loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Délai de péremption
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 16 Absatz 3 des Opfer- hilfegesetzes (OHG) zu revidieren und die zweijährige Verwir- kungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädi- gung und Genugtuung aufzuheben.
Texte de la motion du 16 décembre 1994
Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 16 alinéa 3 de la loi sur l'aide aux victimes d'infractions en abrogeant le délai de péremption de deux ans qui s'applique au dépôt des de- mandes d'indemnisation ou de réparation morale.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Bäumlin, Brunner Christiane, Bugnon, Bühlmann, Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Fankhauser, von Felten, Gonseth, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jean- prêtre, Leemann, Mauch Ursula, Misteli, Nabholz, Singeisen, Thür, Wittenwiler (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung sind im Opferhilfegesetz klar umschrieben. Miss- bräuche sind ausgeschlossen. Zudem ist eine kurze Verwir- kungsfrist von zwei Jahren sachlich nicht gerechtfertigt. Sexu- ell ausgebeutete Frauen und Kinder brauchen oft Jahre bis sie ihr Schweigen brechen können. Sie haben mit der heutigen Regelung in Artikel 16 Absatz 3 OHG keine Möglichkeit, Ent- schädigungs- oder Genugtuungsansprüche geltend zu ma- chen. Mit der Aufhebung der Verwirkungsfrist wird der Situa- tion der Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und ihre Unterstützung verbessert.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995
Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass ein Entschädi- gungs- oder Genugtuungsgesuch möglichst rasch einge- reicht werden soll. Mit dem Zeitablauf wird es nämlich zuneh- mend schwieriger, die massgeblichen Ereignisse festzustel- len und zu überprüfen, ob und wieweit diese den Schaden ver- ursacht haben. Weiter besteht die Gefahr, dass Schadener- satzansprüche des Opfers gegen den Schädiger oder gegen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Zbinden Medien als 4. Gewalt Motion Zbinden Médias et séparation des pouvoirs
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3422
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
934-935
Page
Pagina
Ref. No
20 025 487
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.