Motion Leemann
936
N
24 mars 1995
Sozial- oder Privatversicherungen verjähren, so dass am Schluss nur der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist, leistungspflichtig bleibt, ohne dass er auf den Schädiger oder einen anderen leistungspflichtigen Dritten Rückgriff neh- men kann. Dadurch würde die Absicht des Gesetzgebers, die staatliche Entschädigung nur soweit vorzusehen, als keine an- dere Stelle Entschädigung leistet, ausgehöhlt (Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten; Opferhilfegesetz/OHG; SR 312.5).
Auch liegt es durchaus im Interesse des Opfers, sein Entschä- digungsgesuch rasch einzureichen, da es in der Regel vor al- lem in der Zeit unmittelbar nach der Straftat finanzielle Hilfe braucht, bis andere Pflichtige ihre Leistungen erbringen. Es kann im übrigen dazu die Unterstützung der Opferberatungs- stellen beanspruchen (vgl. auch BBI 1983 III 896, 1990 || 976 und 992). Deshalb ist eine vollständige Aufhebung der Verwir- kungsfrist gemäss Artikel 16 Absatz 3 OHG kaum wünschbar. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Opfer am rechtzeiti- gen Handeln gehindert sein könnte, so namentlich in Fällen, in denen es in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter oder zur Täterin steht (Kindsverhältnis, Ehe, Arbeitsverhältnis) oder in denen aus der Natur der Straftat starke psychische Hemmun- gen entstehen, die ein rasches Handeln verhindern, wie bei sexuellen Handlungen. Hier könnte eine flexiblere Regelung der Verwirkungsfrist angezeigt sein. Allerdings ist die Aufhe- bung der Verwirkungsfrist nicht die einzige und auch nicht un- bedingt die geeignete Lösung. Möglich wäre beispielsweise auch, die Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, in dem das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist. Davon ausgehend, dass das Opferhilfegesetz Mindestvorschriften enthält, hat der Kanton Zürich in seinem Einführungsgesetz dazu eine solche Bestimmung vorgesehen.
Das Opferhilfegesetz ist zudem erst am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Der Bundesrat möchte deshalb vorerst mit dem Ge- setz Erfahrungen sammeln, bevor er dem Parlament Änderun- gen dazu unterbreitet.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3561
Motion Leemann Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln Dispositions générales et clauses sur les abus
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Obligationenrechts zu unterbreiten, mit welchem Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln festgelegt werden.
Texte de la motion du 16 décembre 1994
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet de loi qui complétera le Code des obligations par des dispositions de principe concernant la validité des conditions générales commerciales et la nullité des clauses abusives.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Brügger Cyrill, Bühlmann, Carobbio, Danuser, de Dardel, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Gonseth, Gross
Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Hubacher, Jöri, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Ruffy, Seiler Rolf, Stamm Judith, Thür, Tschäppät Alexander, Vollmer (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung von allgemei- nen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln finden sich im Obligationenrecht (Art. 1, 18 OR) sowie im Zivil- gesetzbuch (Art. 2 ZGB). Die bisherige Gesetzgebung ermög- licht der Rechtsprechung jedoch nur eine unzureichende Er- fassung der gegebenen Sachfragen. Vor allem der Schutz der schwächeren Vertragspartei - vom Wirtschaftsverfassungs- recht (Art. 31sexies BV) gefordert - ist mit den Artikeln 1 und 18 OR sowie Artikel 2 ZGB nicht genügend gewährleistet.
Die unzureichenden gesetzlichen Grundlagen haben bisher zu mehreren - jeweils immer überwiesenen - Vorstössen auf eidgenössischer Ebene geführt. Zu erinnern ist an das Postu- lat Luder vom 14. Juni 1977 (77.380; AB 1977 S 637-638), an die Motion Alder vom 13. Dezember 1978 (78.577; AB 1979 N 596-600) und an die Motion Crevoisier vom 16. Dezember 1982 (82.941; AB 1983 N 513-514).
Die genannten Vorstösse haben bisher keine Wirkung entfal- tet. Das neue Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG) kennt zwar eine ausdrückliche Gesetzesbestim- mung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG); diese Rechtsregel ist indessen praktisch nicht tauglich (nachfolgende Begründung, Ziff. 2). Die seither eingetretene Rechtsentwicklung in der Schweiz legt es nahe, die bestehen- den gesetzlichen Grundlagen angemessen zu ergänzen. Ent- scheidend ist überdies die Rechtsentwicklung in der Europäi- schen Union (nachfolgende Begründung, Ziff. 3).
1.2 Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat versucht, das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen im wesentlichen durch die Unklar- heitsregel einerseits und die Ungewöhnlichkeitsregel anderer- seits zu erfassen. Beide Regeln der Praxis stützen sich auf Arti- kel 2 ZGB (Treu und Glauben).
Die Rechtsprechung ermöglicht damit aber nur die Erfassung gröbster Verstösse gegen die in der Praxis häufig auftretenden Probleme mit missbräuchlichen Klauseln.
1.3 Lehre
Ein Teil der Lehre hat daher versucht, die Problematik der all- gemeinen Geschäftsbedingungen durch eine weite Ausle- gung von Artikel 2 ZGB durch den Richter zu lösen. Dieser theoretische Lösungsansatz scheitert jedoch in der Praxis daran, dass dem Richter in der Regel die notwendige Zeit fehlt, die Generalklausel von Artikel 2 ZGB im Einzelfall durch die Schaffung einer generell-abstrakten richterlichen Norm zu konkretisieren. Es gibt denn auch kaum - mit Ausnahme der beiden vorgenannten Regeln - veröffentlichte Entscheide ge- richtlicher Instanzen, welche die Rechtsetzung durch Richter- recht in einem sinnvollen System ergänzen. Der von einem Teil der Lehre vorgeschlagene theoretische Lösungsansatz ist daher in der Praxis völlig bedeutungslos geblieben. Ein Grund für diesen Umstand mag auch in der grundsätzlichen Schwie- rigkeit bei der Anwendung einer Generalklausel liegen, wel- che an die Rechtsanwendung sehr hohe Ansprüche stellt.
2.1 Gesetzgebung
Am 1. März 1988 ist das revidierte Bundesgesetz vom 19. De- zember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat dabei mit Bezug auf die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen in Arti- kel 8 UWG eine weitere Generalklausel geschaffen. Danach handelt insbesondere unlauter, «wer vorformulierte allge- meine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:
a. von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetz- lichen Ordnung erheblich abweichen oder
b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Vertei- lung von Rechten und Pflichten vorsehen».
937
Motion Bischof
Die Botschaft vom 18. Mai 1983 (83.038) zu einem Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (BBI 1983 II 1009) schlug die vorgenannte Norm noch ohne das Irrefüh- rungselement (vgl. vorstehend «in irreführender Weise») vor. Das Irreführungselement wurde in den parlamentarischen Be- ratungen eingefügt (AB 1985 N 843-844; AB 1986 S 423). 2.2 Rechtsprechung zu Artikel 8 UWG
Obwohl das UWG seit geraumer Zeit in Kraft steht und als Gan- zes eine grosse praktische Relevanz aufweist, sind kaum Ent- scheide zu Artikel 8 UWG zu verzeichnen. Die Einschränkun- gen (Irreführungselement) und Anforderungen (Generalklau- sel), welche die Anwendung von Artikel 8 UWG in Frage stel- len, sind für diese Entwicklung massgebend.
2.3 Lehre zu Artikel 8 UWG
Auch die Beurteilung der praktischen Relevanz durch die Lehre ist eindeutig. Die heutige Lehre geht davon aus, dass Ar- tikel 8 UWG toter Buchstabe bleiben muss (vgl. dazu u. a .: Dessemontet/Spoendlin/Gillieron/Baudenbacher/Hertig/ Vischer, «Was soll noch Artikel 8 UWG?», in: SAG 59, 1987, 109-117; Baudenbacher, «Braucht die Schweiz ein AGB- Gesetz?», in: ZBJV 123, 1987, 505-531).
Am 5. April 1993 hat die Europäische Union die Richtli- nie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherver- trägen (L 95/29) erlassen. Nach der Richtlinie müssen die Mit- gliedstaaten der EU dafür Sorge tragen, dass die mit den Kon- sumenten abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Die Richtlinie sieht neben dem Erlass einer Generalklausel in Artikel 3 einen besonderen Katalog von in der Praxis häufig auftretenden missbräuchlichen Klauseln in einem Anhang vor. Erfasst werden vor allem Klauseln über missbräuchlichen Haftungsausschluss, einseitige Kündi- gungsmöglichkeit, einseitige Vertragsänderungen oder Ein- schränkung des Rechtsschutzes. Die Richtlinie wurde erlas- sen, um die Rechte der Konsumenten auch bei der zuneh- menden Liberalisierung des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten. Es handelt sich um eine entscheidende flan- kierende Massnahme bei der Errichtung des Binnenmarktes in der Europäischen Union.
4.1 Internationales Privatrecht
Mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das In- ternationale Privatrecht (IPRG) hat die Schweiz ein zeitgmäs- ses Gesetz erlassen, das auch die europäische Entwicklung mit berücksichtigt. Dieses Gesetz ist im vorliegenden Zusam- menhang von grosser Bedeutung.
Artikel 120 IPRG sieht vor, dass Verträge mit Konsumenten nach dem Recht an deren gewöhnlichem Aufenthalt zu beur- teilen sind. Die Rechte der Konsumenten und deren Ausge- staltung sind dementsprechend vom Entwicklungsstand im Wohnsitzstaat abhängig. Für das Rechtsverhältnis von Schweizer Konsumenten mit Anbietern aus der Europäischen Union bedeutet dies, dass missbräuchliche Klauseln und all- gemeine Geschäftsbedingungen ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt werden. Nach Erlass der vor- genannten Richtlinie in der EU stehen den Schweizer Konsu- menten erheblich weniger Rechte zu als den Konsumenten in Europa. Das Rechtsproblem ist insofern von einer gewissen Brisanz, als moderne Marketing-Strategien über Massenme- dien (Tele-Shopping) stark im Zunehmen begriffen sind (vgl. dazu u. a. die Vorarbeiten in der EU betreffend einen RL-Vor- schlag für die Rechte der Konsumenten bei Vertragsabschlüs- sen im Fernabsatz).
Aber nicht nur die Rechtsfragen des Internationalen Privat- rechts legen die notwendige Prüfung der allgemeinen Ge- schäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln nahe. 4.2 Souveräne Europatauglichkeit
Eine kluge Politik im umfassenden Sinn folgt der Doktrin der Europatauglichkeit Damit bleiben alle Optionen gewahrt Durch die souveräne Prüfung des europäischen Rechts (vor- liegend der RL über missbräuchliche Klauseln; vgl. Alexander Brunner, «Konsumentenrecht (Eurolex - Swisslex) - ein Über- blick», in: Weber/Thürer/Zäch, Aktuelle Probleme des EG- Rechts nach dem EWR-Nein, Zürich 1993, 108 und 116-117) und durch den allfälligen autonomen Nachvollzug bleibt die
Schweiz wirtschaftspolitisch auf der Höhe der Zeit Entschei- dend ist zudem, dass das Wirtschaftsrecht im Hinblick auf die zunehmende Regionalisierung (EU) und Globalisierung (WTO) nicht nur die Interessen der transnational tätigen Unter- nehmen, sondern auch jene der Privathaushalte in der Schweiz berücksichtigt
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 22. Februar 1995
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 22 février 1995
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass un- sere Rechtspolitik auf ihre Europatauglichkeit hin ausgerichtet sein soll. So setzt sich grundsätzlich jede Gesetzesvorlage, die dem Parlament unterbreitet wird, mit der Frage nach der Konformität mit dem EU-Recht auseinander, und unsere Rechtsordnung wird dabei, wenn nötig, der europäischen an- geglichen. Der Bundesrat geht mit der Motionärin auch darin einig, dass bei einem autonomen Nachvollzug des EU-Rechts nicht nur die Interessen der Wirtschaft, sondern auch jene der Konsumenten zu berücksichtigen sind. Den besten Beweis dafür bilden wohl die sogenannten Swisslex-Vorlagen, die nach dem Nein zum EWR verabschiedet wurden.
Einzelne EU-Richtlinien zu einem bestimmten Thema sollen nach Meinung des Bundesrates aber nur dann unabhängig von einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ins schweize- rische Recht umgesetzt werden, wenn ein dringender Hand- lungsbedarf dazu eindeutig bewiesen ist. In bezug auf die EG- Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - auf diesem Gebiet läuft kein Gesetz- gebungsverfahren - verneint der Bundesrat das Vorliegen ei- nes solchen Bedarfs. In diesem Zusammenhang ist insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, welche bereits grobe Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sanktioniert hat, aufgrund der Anregungen in der Lehre den zivilrechtlichen Konsumentenschutz weiter verstär- ken könnte.
Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab. Er ist aber bereit zu prüfen, ob die Umsetzung der erwähnten EU-Richtlinie ins schweizerische Recht in ei- nem breiteren, noch sorgfältig festzulegenden Rahmen erfol- gen kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3336
Motion Bischof Russische Prostituierte in der Schweiz Prostituées russes en Suisse
Wortlaut der Motion vom 19. September 1994 Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der schweizerischen Botschaft in Moskau, gesetzliche Bestimmungen auszuarbei- ten, damit die Bestrebungen der entsprechenden Organisatio- nen verboten werden.
Texte de la motion du 19 septembre 1994
Le Conseil fédéral est invité, en collaboration avec l'Office fé- déral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, et l'ambas- sade de Suisse à Moscou, à prendre des dispositions légales
74-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Leemann Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln Motion Leemann Dispositions générales et clauses sur les abus
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3561
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
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936-937
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Pagina
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20 025 489
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