937
Motion Bischof
Die Botschaft vom 18. Mai 1983 (83.038) zu einem Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (BBI 1983 II 1009) schlug die vorgenannte Norm noch ohne das Irrefüh- rungselement (vgl. vorstehend «in irreführender Weise») vor. Das Irreführungselement wurde in den parlamentarischen Be- ratungen eingefügt (AB 1985 N 843-844; AB 1986 S 423). 2.2 Rechtsprechung zu Artikel 8 UWG
Obwohl das UWG seit geraumer Zeit in Kraft steht und als Gan- zes eine grosse praktische Relevanz aufweist, sind kaum Ent- scheide zu Artikel 8 UWG zu verzeichnen. Die Einschränkun- gen (Irreführungselement) und Anforderungen (Generalklau- sel), welche die Anwendung von Artikel 8 UWG in Frage stel- len, sind für diese Entwicklung massgebend.
2.3 Lehre zu Artikel 8 UWG
Auch die Beurteilung der praktischen Relevanz durch die Lehre ist eindeutig. Die heutige Lehre geht davon aus, dass Ar- tikel 8 UWG toter Buchstabe bleiben muss (vgl. dazu u. a .: Dessemontet/Spoendlin/Gillieron/Baudenbacher/Hertig/ Vischer, «Was soll noch Artikel 8 UWG?», in: SAG 59, 1987, 109-117; Baudenbacher, «Braucht die Schweiz ein AGB- Gesetz?», in: ZBJV 123, 1987, 505-531).
Am 5. April 1993 hat die Europäische Union die Richtli- nie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherver- trägen (L 95/29) erlassen. Nach der Richtlinie müssen die Mit- gliedstaaten der EU dafür Sorge tragen, dass die mit den Kon- sumenten abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Die Richtlinie sieht neben dem Erlass einer Generalklausel in Artikel 3 einen besonderen Katalog von in der Praxis häufig auftretenden missbräuchlichen Klauseln in einem Anhang vor. Erfasst werden vor allem Klauseln über missbräuchlichen Haftungsausschluss, einseitige Kündi- gungsmöglichkeit, einseitige Vertragsänderungen oder Ein- schränkung des Rechtsschutzes. Die Richtlinie wurde erlas- sen, um die Rechte der Konsumenten auch bei der zuneh- menden Liberalisierung des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten. Es handelt sich um eine entscheidende flan- kierende Massnahme bei der Errichtung des Binnenmarktes in der Europäischen Union.
4.1 Internationales Privatrecht
Mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das In- ternationale Privatrecht (IPRG) hat die Schweiz ein zeitgmäs- ses Gesetz erlassen, das auch die europäische Entwicklung mit berücksichtigt. Dieses Gesetz ist im vorliegenden Zusam- menhang von grosser Bedeutung.
Artikel 120 IPRG sieht vor, dass Verträge mit Konsumenten nach dem Recht an deren gewöhnlichem Aufenthalt zu beur- teilen sind. Die Rechte der Konsumenten und deren Ausge- staltung sind dementsprechend vom Entwicklungsstand im Wohnsitzstaat abhängig. Für das Rechtsverhältnis von Schweizer Konsumenten mit Anbietern aus der Europäischen Union bedeutet dies, dass missbräuchliche Klauseln und all- gemeine Geschäftsbedingungen ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt werden. Nach Erlass der vor- genannten Richtlinie in der EU stehen den Schweizer Konsu- menten erheblich weniger Rechte zu als den Konsumenten in Europa. Das Rechtsproblem ist insofern von einer gewissen Brisanz, als moderne Marketing-Strategien über Massenme- dien (Tele-Shopping) stark im Zunehmen begriffen sind (vgl. dazu u. a. die Vorarbeiten in der EU betreffend einen RL-Vor- schlag für die Rechte der Konsumenten bei Vertragsabschlüs- sen im Fernabsatz).
Aber nicht nur die Rechtsfragen des Internationalen Privat- rechts legen die notwendige Prüfung der allgemeinen Ge- schäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln nahe. 4.2 Souveräne Europatauglichkeit
Eine kluge Politik im umfassenden Sinn folgt der Doktrin der Europatauglichkeit Damit bleiben alle Optionen gewahrt Durch die souveräne Prüfung des europäischen Rechts (vor- liegend der RL über missbräuchliche Klauseln; vgl. Alexander Brunner, «Konsumentenrecht (Eurolex - Swisslex) - ein Über- blick», in: Weber/Thürer/Zäch, Aktuelle Probleme des EG- Rechts nach dem EWR-Nein, Zürich 1993, 108 und 116-117) und durch den allfälligen autonomen Nachvollzug bleibt die
Schweiz wirtschaftspolitisch auf der Höhe der Zeit Entschei- dend ist zudem, dass das Wirtschaftsrecht im Hinblick auf die zunehmende Regionalisierung (EU) und Globalisierung (WTO) nicht nur die Interessen der transnational tätigen Unter- nehmen, sondern auch jene der Privathaushalte in der Schweiz berücksichtigt
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 22. Februar 1995
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 22 février 1995
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass un- sere Rechtspolitik auf ihre Europatauglichkeit hin ausgerichtet sein soll. So setzt sich grundsätzlich jede Gesetzesvorlage, die dem Parlament unterbreitet wird, mit der Frage nach der Konformität mit dem EU-Recht auseinander, und unsere Rechtsordnung wird dabei, wenn nötig, der europäischen an- geglichen. Der Bundesrat geht mit der Motionärin auch darin einig, dass bei einem autonomen Nachvollzug des EU-Rechts nicht nur die Interessen der Wirtschaft, sondern auch jene der Konsumenten zu berücksichtigen sind. Den besten Beweis dafür bilden wohl die sogenannten Swisslex-Vorlagen, die nach dem Nein zum EWR verabschiedet wurden.
Einzelne EU-Richtlinien zu einem bestimmten Thema sollen nach Meinung des Bundesrates aber nur dann unabhängig von einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ins schweize- rische Recht umgesetzt werden, wenn ein dringender Hand- lungsbedarf dazu eindeutig bewiesen ist. In bezug auf die EG- Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - auf diesem Gebiet läuft kein Gesetz- gebungsverfahren - verneint der Bundesrat das Vorliegen ei- nes solchen Bedarfs. In diesem Zusammenhang ist insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, welche bereits grobe Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sanktioniert hat, aufgrund der Anregungen in der Lehre den zivilrechtlichen Konsumentenschutz weiter verstär- ken könnte.
Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab. Er ist aber bereit zu prüfen, ob die Umsetzung der erwähnten EU-Richtlinie ins schweizerische Recht in ei- nem breiteren, noch sorgfältig festzulegenden Rahmen erfol- gen kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3336
Motion Bischof Russische Prostituierte in der Schweiz Prostituées russes en Suisse
Wortlaut der Motion vom 19. September 1994 Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der schweizerischen Botschaft in Moskau, gesetzliche Bestimmungen auszuarbei- ten, damit die Bestrebungen der entsprechenden Organisatio- nen verboten werden.
Texte de la motion du 19 septembre 1994
Le Conseil fédéral est invité, en collaboration avec l'Office fé- déral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, et l'ambas- sade de Suisse à Moscou, à prendre des dispositions légales
74-N
N 24 mars 1995
938
Motion Carobbio
en vue d'arrêter et d'interdire la vente de femmes russes en Suisse par la mafia russe.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Am 19. März 1993 brachte ich dieses Thema in einer Einfa- chen Anfrage schon einmal auf den Tisch. Seitdem beschäftigt mich diese Tatsache immer noch, zudem ich damals von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt war.
Der Bundesrat gab damals zur Antwort, dass das Thema «Rus- sische Prostituierte» ernst zu nehmen sei! Trotzdem seien keine Patentrezepte vorhanden. Auch lägen dem Bundesrat keine Anhaltspunkte vor, wonach die schweizerische Bot- schaft in Moskau sich in Kenntnis der einschlägigen Proble- matik bei der Behandlung von Visagesuchen russischer Tän- zerinnen nicht an die bestehenden Weisungen und Vorschrif- ten halten würde.
Tatsache aber ist: Das Geschäft mit den russischen Frauen blüht nach wie vor. Tatsache ist auch, dass das Konsulat der Schweiz in Moskau jährlich noch rund 500 Visa für Prostitu- ierte erteilt, die man mit der offiziellen Bezeichnung «Künstle- rinnen» ausstattet
Es liegt doch auf der Hand, dass die Schweiz keinen Bedarf an solchen Personen haben kann! Andere Personen, die zur Aus- bildung in die Schweiz kommen wollen, warten Monate, unab- hängig davon, ob sie von der ETH Lausanne, einem Unterneh- men oder von Privaten eingeladen werden.
Bei den Dossiers dieser «Künstlerinnen» läuft alles mit einer enormen Geschwindigkeit ab.
Ich bitte den Bundesrat, dieser Affäre ein Ende zu setzen!
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. März 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er mars 1995
Der Bundesrat hat sich bereits wiederholt mit dem komplexen Problem des Frauenhandels beschäftigt und dabei festge- stellt, dass es keine Patentrezepte zur Behebung dieser Miss- stände gibt. Um die verschiedenen schwerwiegenden Pro- bleme im Zusammenhang mit dem Frauenhandel anzugehen, bedarf es eines breiten Spektrums von Massnahmen auf natio- naler und internationaler Ebene. Der Bundesrat ruft dabei in Erinnerung, dass im Bundesamt für Polizeiwesen eine Zentral- stelle mit der Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels be- auftragt ist. Die Zentralstelle unterhält Beziehungen zu ver- schiedenen ausländischen Behörden, welche sich mit den gleichen Problemen befassen.
Im Verlaufe des Jahres 1994 sind verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Ausländerin- nen ergriffen worden. So wurde ein neuer, wesentlich detail- lierterer Arbeitsvertrag obligatorisch erklärt. Die Kantone wur- den angehalten, die in bezug auf Cabaret-Tänzerinnen gelten- den Weisungen strikte anzuwenden und insbesondere die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu kontrollieren. Einige Kantone haben überdies in eigener Kompetenz Mass- nahmen getroffen; namentlich wird die Zahl der Cabaret-Tän- zerinnen durch den Erlass von restriktiveren Zulassungsvor- schriften begrenzt, und die Nachtlokale werden vermehrt kon- trolliert Im Bereich der Visumerteilung wurden ebenfalls Massnahmen ergriffen: Die Cabaret-Tänzerinnen müssen ihr Visumgesuch persönlich einreichen und dabei einen von ih- nen selbst unterschriebenen Engagementsvertrag vorweisen. Die Visumpflicht ermöglicht zwar die wirksame Eindämmung des Menschenhandels zum Zwecke der Prostitution, nicht aber dessen völlige Verhinderung.
Der Bundesrat stellt fest, dass die bisher ergriffenen Massnah- men noch nicht genügen. Er wird daher die ordentliche Revi- sion der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren- zung der Zahl der Ausländer, mit Inkrafttreten am 1. November 1995, zum Anlass nehmen, um sich erneut mit der für die Ca- baret-Tänzerinnen geltenden Gesetzgebung zu befassen. Ne- ben ergänzenden Massnahmen auf Verwaltungsebene müs- sen quantitative und qualitative Kriterien zur restriktiveren Zu- lassung von Cabaret-Tänzerinnen geprüft werden. Ein gene-
relles Zulassungsverbot kommt aus heutiger Sicht dagegen kaum in Betracht, weil damit diese Ausländerinnen veranlasst werden, in die Illegalität unterzutauchen, und so jeglichen Schutz verlieren.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3542
Motion Carobbio Arbeitsvermittlungsgesetz. Artikel 20
Mozione Carobbio Legge sul collocamento. Articolo 20
Motion Carobbio Loi sur le service de l'emploi. Article 20
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1994
Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) hält fest: «Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinver- bindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher ge- genüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten.» Diese Vor- schrift gilt insbesondere für die Firmen, die Temporärstellen in der Bauwirtschaft anbieten. In der Praxis wird sie jedoch oft nicht eingehalten. Die erwähnten Firmen beanspruchen einen Interpretationsspielraum oder verfahren bei der Lohnauszah- lung so, dass sie z. B. in Umgehung der zitierten Gesetzesbe- stimmung einen Teil des Lohns als Spesen aufführen. Die Unterzeichneten ersuchen den Bundesrat:
auf dem Verordnungsweg oder mit Weisungen Ausfüh- rungsbestimmungen zu erlassen, die den Verleiher klar dazu verpflichten, sich in bezug auf den Lohn, den dreizehnten Mo- natslohn und die Bezahlung der Feiertage an die Bestimmun- gen der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge zu halten;
insbesondere - und nötigenfalls mit präzisen gesetzlichen Bestimmungen - dem Verleiher die Möglichkeit zu verbauen, einen Teil des Lohns als Spesen zu verrechnen oder einen Teil des Lohns als Spesenvergütung zu deklarieren;
umgehend Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen, damit für die Sozialversicherungen (AHV-Renten, zweite Säule, Taggelder) der tatsächliche Lohn als Basis ge- nommen wird;
Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass die Steuerpflichten durch eine Unterteilung des ausbezahlten Ar- beitsentgeltes in Lohn und Spesen umgangen werden.
Testo della mozione del 14 dicembre 1994
L'articolo 20 della legge federale sul collocamento e il perso- nale a prestito (legge sul collocamento, LC) stabilisce che «se un'impresa acquisitrice è sottoposta a un contratto collettivo di lavoro di obbligatorietà generale, il prestatore deve rispet- tare, riguardo al lavoratore, le disposizioni del contratto collet- tivo concernenti il salario e la durata del lavoro». E' questo in particolare il caso delle agenzie di lavoro temporaneo del set- tore dell'edilizia. Nella pratica però le disposizioni dell'articolo in questione non sono sovente rispettate. Le agenzie in que-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bischof Russische Prostituierte in der Schweiz Motion Bischof Prostituées russes en Suisse
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3336
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
937-938
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Pagina
Ref. No
20 025 490
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