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Motion Keller Rudolf
94.3374 Motion Keller Rudolf Volksinitiativen. Rechtliche Vorprüfung Initiatives populaires. Examen préliminaire
Wortlaut der Motion vom 28. September 1994
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahin ge- hend zu ändern, dass nebst der formalen Vorprüfung auch eine rechtliche Vorprüfung betreffend die Gültigkeit, die Durchführbarkeit und die Einheit der Materie von eidgenössi- schen Volksinitiativen vorgenommen wird. Es ist dafür zu sor- gen, dass Initiantinnen und Initianten im Rahmen dieses Ver- fahrens keinen Missbrauch betreiben können - die Vorprüf- stelle soll nicht die Formulierung von Initiativtexten überneh- men. Initiantinnen und Initianten ist die Beschreitung des Rechtsweges ans Bundesgericht zu ermöglichen.
Texte de la motion du 28 septembre 1994
Le Conseil fédéral est chargé de modifier la législation pour que les initiatives populaires fédérales fassent désormais, en plus de l'examen préliminaire quant à la forme, l'objet d'un examen préliminaire quant au droit, examen qui étudiera leur validité, leur faisabilité et l'unité de la matière. Il veillera à ce que les auteurs des initiatives ne puissent commettre d'abus dans le cadre de cette procédure - l'organe chargé de l'exa- men préliminaire ne devant pas se charger de la formulation des textes des initiatives. Il ouvrira enfin aux auteurs la voie du recours au Tribunal fédéral.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es ist bemühend, dass Nationalrat und Ständerat über die Gül- tigkeit von Volksinitiativen befinden müssen! Bei vielen Parla- mentarierinnen und Parlamentariern ist der Entscheid, ob sie eine Volksinitiative gültig erklären wollen oder nicht, nicht nur ein rechtlich abgesicherter, sondern verständlicherweise zum Teil auch ein emotional begründeter. Dieser Zustand ist sehr unbefriedigend.
Das Initiativrecht ist ein grundlegendes Volksrecht, und schlussendlich sollte in einer Demokratie das Volk endgültig entscheiden, ob man eine Initiative annehmen oder verwerfen will. Bevor es aber so weit kommt, soll - vor dem Start der Un- terschriftensammlung - nebst der bisherigen formalen Vor- prüfung auch eine rechtliche Vorprüfung über die Gültigkeit ei- ner Volksinitiative durchgeführt werden. Wenn man bedenkt, welchen Aufwand Initiantinnen und Initianten - beim Entwer- fen des Textes und der anschliessenden Unterschriftensamm- lung -, die Bundeskanzlei, Expertinnen und Experten, der Bundesrat sowie Nationalrat und Ständerat samt Kommissio- nen mit einer Volksinitiative haben, dann sollte - im Sinne der Effizienzsteigerung - in der Frage der Gültigkeit einer Initiative vorher reiner Tisch gemacht werden.
Die eidgenössischen Räte sollten auch aus politischen Erwä- gungen heraus alles Interesse daran haben, dass unschöne und alle Seiten nichtbefriedigende Diskussionen über die Gül- tigkeit von Volksinitiativen nicht stattfinden müssen. Deshalb sollte künftig die Unterschriftensammlung nur noch für recht- lich auf ihre Gültigkeit vorgeprüfte Initiativen möglich sein. Alle beteiligten Seiten ersparen sich so viel Ärger. Diese Vorprü- fung von Initiativtexten soll selbstverständlich keine politische Wertung sein. Sie hat nur sachlich festzustellen, ob eine Initia- tive durchführbar ist, nicht gegen anderes Recht verstösst und die Einheit der Materie gegeben ist Als oberste Instanz ist für Initiantinnen und Initianten der Rechtsweg ans Bundesgericht zu öffnen.
75-N
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Dezember 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 décembre 1994
Von ganz vereinzelten Ausnahmen abgesehen haben Bun- desrat und Parlament bisher davon Abstand genommen, Volksinitiativen materiellrechtlich auf ihre Zulässigkeit hin zu untersuchen, und sich statt dessen damit begnügt, die Beach- tung der Einheit der Materie und der Form zu überprüfen. Diese Grundeinstellung müsste an sich zur Ablehnung der Motion Anlass geben.
Die Motion verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde in einem Vorprüfungsverfahren darüber befindet, ob eine Volksinitiative gültig sei oder nicht. Der Entscheid dieser Behörde müsse auf Beschwerde hin vom Bundesgericht überprüft werden.
Ob diese Art Vorprüfung im Rahmen der geltenden Verfas- sungsordnung rechtlich realisierbar wäre, kann an dieser Stelle offenbleiben. Könnte die Verfassungsmässigkeit bejaht werden, so wäre allerdings zu fragen, ob ein derartiges Vor- prüfungsverfahren die Einreichung von Volksinitiativen nicht übermässig erschweren würde. Ferner könnte bezweifelt wer- den, ob ein die Gültigkeit einer Volksinitiative bejahender Ent- scheid der Verwaltungsbehörde oder des Bundesgerichtes für die eidgenössischen Räte verbindlich wäre. Denkbar wäre andererseits, den Entscheid über die Gültigkeit bzw. Ungültig- keit von Volksinitiativen wie heute bei der Bundesversamm- lung zu belassen, dieser aber die Möglichkeit zu eröffnen, in Zweifelsfällen das Bundesgericht um eine Stellungnahme zu ersuchen. Denkbar wäre auch, gegen die Ungültigerklärung einer Volksinitiative durch die Bundesversammlung den Rechtsweg an das Bundesgericht zu eröffnen. Jede Rechtsän- derung der vorgeschlagenen Art ist indessen von grösster po- litischer Bedeutung und bedarf deshalb behutsamer Einbet- tung ins Ganze der Verfassungsrevisionsnormen.
In seinem Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 hat der Bundesrat für die laufende Legislatur in Aussicht gestellt, die Arbeiten an der Totalrevision der Bundesverfassung weiter voranzutreiben (BBI 1992 III 127f.); das Eidgenössische Ju- stiz- und Polizeidepartement hat für dieses Vorhaben 1994 eine Projektorganisation errichtet und lässt derzeit in Exper- tenkommissionen kohärente Vorschläge für Verfassungsrefor- men im Bereich der Volksrechte und des Gerichtswesens erar- beiten, die 1995 zu einem Verfassungsvorentwurf führen sol- len. In diesem Rahmen können die Anregungen des Motio- närs geprüft werden; als unabänderliche Vorgaben wären sie zu starr.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Le président: M. Vollmer combat cette intervention. La discus- sion est renvoyée.
Verschoben - Renvoyé
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3374
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
945-945
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20 025 497
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