Interpellation Epiney
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94.3291
Interpellation Bonny ETH und Annexanstalten. Personalpolitik EPF et instituts annexes. Politique du personnel
Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1994
Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass der Einsatz der Forscher und Wissenschafter an den Eidgenössichen Techni- schen Hochschulen und den Annexanstalten möglichst frei, dynamisch und auf die sich rasch wandelnden Bedürfnisse der Forschung ausgerichtet erfolgen kann?
Texte de l'interpellation du 17 juin 1994
Le Conseil fédéral est-il prêt à faire en sorte que les cher- cheurs et les scientifiques des écoles polytechniques fédéra- les (EPF) et de leurs instituts annexes puissent à la fois tra- vailler de manière aussi libre et dynamique que possible et adapter leurs activités aux besoins de la recherche, qui sont en rapide mutation?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Scheurer Rémy (1)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die beiden ETH befinden sich zurzeit in einer schwierigen Lage. Einerseits zwingen die knappen Bundesfinanzen zu einschneidenden Restriktionen, andererseits erfordern der rasche technologische, ökonomische und ökologische Wan- del und der immer schärfer werdende internationale Wettbe- werb ein gesteigertes Engagement im Forschungsbereich. Dabei müssen Stossrichtungen und Schwergewichte in der Forschung rasch den veränderten Bedingungen angepasst werden.
Wegen diesen Voraussetzungen ist ein gezielterer und dyna- mischerer Einsatz der Forscher und Wissenschaftler von grösster Bedeutung. Die Leitungen der beiden ETH müssen insbesondere über eine möglichst grosse Freiheit verfügen, wie sie ihre sowohl über das Bundesbudget als auch über pri- vate Quellen finanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiter ein- setzen wollen. Beschäftigungsgarantien im Sinne des Beam- tenstatus oder analoge, starre, langfristige Regelungen sind in diesem Bereich fehl am Platz und beeinträchtigen die Effizienz der für unser Land und unsere Wirtschaft existentiell wichtigen Forschung an den beiden ETH sowie an den Annexanstalten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 novembre 1994
Seit dem Inkrafttreten des neuen ETH-Gesetzes (SR 414.110) hat der ETH-Rat die Möglichkeit, die Professorinnen und Pro- fessoren der beiden ETH nicht mehr nur nach öffentlichem Recht, sondern auch privatrechtlich anzustellen, was individu- ell abgestimmte arbeitsvertragliche Regelungen erlaubt Dem gleichen Anliegen folgend, den gezielten und dynamischen Einsatz der Forscherinnen und Forscher auf im umfassenden Sinne wissenschaftlich und gesellschaftlich relevante Diszipli- nen und Richtungen zu erleichtern, wurde gleichzeitig die Amtsdauer der nach öffentlichem Recht angestellten ordentli- chen Professorinnen und Professoren um vier auf sechs Jahre verkürzt und die Wiederwahl von einer positiven Leistungsbe- urteilung abhängig gemacht. Damit haben die beiden ETH und der ETH-Rat zusätzliche Instrumente zur Anwendung er- halten, um dem vom Interpellanten dargelegten dringenden und unbestrittenen Erfordernis des den wandelnden Bedürf- nissen der Forschung entsprechenden flexibleren Personal- einsatzes gerecht zu werden.
Die Anwendung dieser Instrumente stösst heute noch auf Schwierigkeiten bezüglich Altersvorsorge und wird daher nur mittelfristig zum Erfolg führen.
Für die Anstellung der nicht der Professorenschaft angehören- den in der Lehre und Forschung tätigen Wissenschaftlerinnen und Wisschenschafter stehen den beiden ETH und den vier Forschungsanstalten des ETH-Bereichs verschiedene Dienst- rechte zur Verfügung, die bei zielbewusster Anwendung einen Handlungsspielraum für situationsadäquate Lösungen bie- ten. So verlangt etwa die geltende Verordnung des Schweize- rischen Schulrates über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren An- nexanstalten (SR 414. 145) für die im Rahmen bestimmter wis- senschaftlicher Projekte tätigen und aus Mitteln des Kredites für das Zusatzpersonal in Lehre und Forschung oder aus Dritt- mitteln finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwingend ein befristetes Dienstverhältnis. Eine Befristung erfahren auch alle auf der ETH-Assistenten-Verordnung (SR 414.147) be- gründeten Dienstverhältnisse, deren maximale Laufdauer zu- dem auf je zweimal drei Jahre limitiert ist.
Angesichts der Notwendigkeit, die Personalstruktur und den Personaleinsatz auf die sich in beschleunigendem Masse wandelnden Anforderungen und Bedürfnisse abzustimmen, hat sich an den ETH und den Forschungsanstalten in den ver- gangenen Jahren eine zunehmend zurückhaltendere Praxis bei der Anwendung von dauerhaften Dienstverhältnissen her- ausgebildet. Dabei hat sich die Erkenntnis durchgesetzt und etabliert, dass an den auf permanenten Wandel angewiese- nen Hochschulen und Forschungsanstalten namentlich bei dem in Lehre und Forschung tätigen Personal befristete oder unbefristete Dienstverhältnis gemäss der Angestelltenord- nung (SR 172.221.104) dem starreren Dienstrecht gemäss Be- amtengesetz (SR 172.221.10) vorzuziehen sind, weshalb die- ses im ETH-Bereich nur noch in speziellen Fällen zur Anwen- dung gelangt.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die ETH und die For- schungsanstalten mit den oben geschilderten Instrumenten ihre Wissenschafterinnen und Wissenschafter ganz im Sinne des Interpellanten dynamisch und nach den sich wandelnden Bedürfnissen einsetzen können.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
94.3369
Interpellation Epiney Alpenkonvention. Ratifizierung Convention alpine. Ratification
Wortlaut der Interpellation vom 28. September 1994 Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
Ist er mit uns der Meinung, dass die Alpenregion ohne ak- tive Beteiligung der Menschen, die sie bewohnen, pflegen und am Leben erhalten, nicht geschützt werden kann?
Ist er immer noch der Auffassung, dass das sozioökonomi- sche Protokoll ein wesentliches ist und nicht von den anderen Protokollen getrennt werden darf, sondern integrierender Be- standteil der Alpenkonvention sein muss?
Ist er damit einverstanden, dass der Ratifizierungsprozess schweizerischerseits sofort abgebrochen wird?
Ist er wie die Gruppierungen, die sich um den Schutz der Al- pen bemühen, der Ansicht, dass unser Land vielmehr die Eu- ropäische Charta der Bergregionen unterzeichnen soll statt eine Alpenkonvention ohne sozioökonomisches Protokoll?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Bonny ETH und Annexanstalten. Personalpolitik Interpellation Bonny EPF et instituts annexes. Politique du personnel
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3291
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Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
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963-963
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20 025 522
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