Questions ordinaires
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Einfache Anfragen
94.1156
Einfache Anfrage Hafner Ursula Rassistischer Sprachgebrauch in der Schweizer Armee Question ordinaire Hafner Ursula Armée suisse. Expressions racistes
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 12. Dezember 1994 Was tut der Bundesrat gegen den Gebrauch und die Weiter- verbreitung rassistischer Ausdrücke (wie «gestampfte Juden» usw.) in unserer Armee?
Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass auch in der Armee die Umgangssprache gelegentlich Ausdrücke oder Redewen- dungen mit mehr oder weniger rassistischem Unterton ent- hält. Er verurteilt diesen Sprachgebrauch, ist aber der Auffas- sung, dass sich die Umgangssprache einer detaillierten Rege- lung durch Vorschriften entzieht. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Erziehung, auf die auch in der Armee dauernd hingewirkt werden soll. Der in der Volksabstimmung vom 25. September 1994 angenommene Artikel 171c des Militär- strafgesetzes stellt aber die Rassendiskriminierung in der Ar- mee ebenso unter Strafe wie das zivile Strafrecht.
Das Dienstreglement 95 gewährleistet in Ziffer 94 die Achtung der Persönlichkeit des Armeeangehörigen und in Ziffer 95 die Freiheit des Glaubens und des Gewissens: Angehörige der Ar- mee dürfen andere Armeeangehörige oder Dritte nicht in ihren Auffassungen und ihrem Glauben verletzen und den weltan- schaulichen oder religiösen Frieden nicht verletzen. Der Bundesrat erachtet diesen Schutz für ausreichend und sieht keinen Bedarf für zusätzliche Vorschriften.
94.1159
Einfache Anfrage Wick Markierung von sogenannten Velofurten Question ordinaire Wick Marquage des pistes cyclables
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 14. Dezember 1994 Gemäss Signalisationsverordnung (SSV) Artikel 74 Absatz 5 dürfen Radstreifen auf Verzweigungsflächen «nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt ent- zogen ist».
Nachdem in Basel solche «Velofurten» (markierte Radstreifen als Überführung über komplizierte Kreuzungen und Verzwei- gungen) mit bestem Erfolg markiert wurden und geraume Zeit danach zum Erstaunen aller Benützerinnen und Benützer in mühsamer Handarbeit wieder entfernt wurden, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Wenn die betreffende Kreuzung durch Ampeln gesichert ist, findet dann gleichwohl Artikel 74 Absatz 5 Anwendung?
Falls aber in der weisen Voraussicht, dass Ampeln einmal ausfallen könnten, dennoch Artikel 74 Absatz 5 Anwendung finden müsste, könnte dann allenfalls die missliche Situation durch das Anbringen des Signals «Kein Vortritt» behoben wer- den und folglich die Velofurt dennoch markiert werden?
Kann der Bundesrat die Vermutung bestätigen, dass durch das erneute Aufmalen einer Velofurt kein höheres Bundes- recht verletzt wird?
Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995
Im Rahmen der Teilrevision der Signalisationsverordnung (SSV) vom 25. Januar 1989 hat der Bundesrat in Artikel 74 Ab- satz 5 die Markierung von Radstreifen auf Verzweigungsflä- chen und in Artikel 74 Absatz 9 die Markierung eines Radwe- ges quer über eine Nebenstrasse abschliessend geregelt. In beiden Fällen ist eine Markierung nur zulässig, wenn die Be- nützer des Radstreifens bzw. des Radweges gegenüber dem Verkehr auf der (Quer)strasse, der sie sich nähern, vortrittsbe- rechtigt sind und dies durch die entsprechende Vortrittssigna- lisation angezeigt wird.
Mit dieser Lösung wird die durch Signale und Markierungen angezeigte Vortrittsregelung im Interesse der Sicherheit der Rad- und Mofafahrer verdeutlicht:
bestehende Markierungslinie: Vortritt der Rad- und Mofa- fahrer;
fehlende Markierungslinie: Rad- und Mofafahrer haben kei- nen Vortritt.
Zu den einzelnen Fragen:
Ja. Artikel 74 Absatz 5 SSV findet Anwendung, unabhängig davon, ob der Verkehr auf einer Verzweigung durch Lichtsi- gnale gesteuert wird oder nicht.
Nein. Bestimmend für das Markieren des Radstreifens auf einer Verzweigungsfläche ist die durch die Signale «Haupt- strasse» oder «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» einer- seits und «Stop» bzw. «Kein Vortritt» andererseits angezeigte Vortrittsregelung.
Nein. Das Anbringen der Markierung in anderen als den in Artikel 74 Absätze 5 und 9 SSV dargelegten Situationen ist bundesrechtswidrig.
94.1163
Einfache Anfrage Fehr Wissenschaftliche Auswertung der Heroinversuche Question ordinaire Fehr Distribution d'héroïne. Evaluation scientifique
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 14. Dezember 1994 Der Bundesrat hat Anfang Oktober beschlossen, die Zahl der Probanden der Heroinverschreibungen auf 1000 Personen aufzustocken. Die Ausdehnung soll im Rahmen wissenschaft- licher Versuche bleiben. Die wissenschaftliche Auswertung dieser Versuche stellt angesichts des brisanten und stark ver- politisierten Themas besondere Anforderungen an die Wis- senschaft Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
In welchem Zeitrahmen können die Versuche ausgewertet werden, wann liegen die ersten zuverlässigen und aussage- kräftigen Zwischenresultate vor?
Wen gedenkt der Bundesrat mit der wissenschaftlichen Auswertung der Versuche zu beauftragen?
Werden mehrere Gruppen - unabhängig voneinander - die Versuche auswerten?
Welchen Anforderungen haben die entsprechenden Wis- senschafter zu genügen?
Beabsichtigt der Bundesrat, für die Auswertung der Versu- che Wissenschafter aus dem Ausland beizuziehen, damit die Objektivität und Neutralität der Untersuchung gewährleistet werden kann?
Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Einfache Anfrage Hafner Ursula Rassistischer Sprachgebrauch in der Schweizer Armee Question ordinaire Hafner Ursula Armée suisse. Expressions racistes
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
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Band
II
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
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Nationalrat
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Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
Z
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Geschäftsnummer 94.1156
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Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
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