287
Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz
Art. 53 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 53 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Hier geht es um die fi- nanzielle Aufteilung. Gemäss Nationalrat soll der Mindestan- teil des Bundes 50 Prozent betragen, statt 35 Prozent gemäss Bundesrat und Ständerat. Die Erhöhung der Mindestlimite ba- siert eigentlich auf dem Partnerschaftsmodell; die Kommis- sion empfiehlt Zustimmung. Dieser Prozentsatz ändert an der globalen Beitragssumme des Bundes nichts, sondern modifi- ziert lediglich den internen Verteiler unter den Kantonen. Die- ser neue Verteiler, d. h. die Anhebung des Mindestbeitrages von 35 auf 50 Prozent, ist von den Kantonen vorgeschlagen und vom Nationalrat auch akzeptiert worden.
Es spricht nichts dagegen, dass Sie auch zustimmen. In diesem Sinne möchte ich namens der Kommission Antrag stellen.
Angenommen - Adopté
Art. 56 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Bei Artikel 56 handelt es sich um technische Verbesserungen. Die Änderung des Nationalrates ist die Folge der Aufnahme von Litera e in Arti- kel 51 Absatz 2, also die Berücksichtigung der Anliegen der Behinderten. Die Kommission empfiehlt Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 95 Abs. 1 Antrag der Kommission .... 46-48, 88, 89 und
Art. 95 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national (la modification ne concerne que le texte allemand)
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Ich bin darauf auf- merksam gemacht worden, dass bei Artikel 95 auf Seite 5 der deutschen Fahne der Verweis auf Artikel 88 fehlt; in der französi- schen Fahne ist er enthalten. Das muss nachgetragen werden. Ich beantrage Ihnen, dass man Artikel 88 in Absatz 1 von Arti- kel 95 ebenfalls aufnimmt.
Angenommen - Adopté
Schlussbestimmung (neu) Antrag Danioth Bei Inkrafttreten der Änderung vom 24. März 1995 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 im Rahmen des Bun- desgesetzes über die Sanierungsmassnahmen 1994 (Ziff. I Ziff. 11) erhält Artikel 95 Absätze 1 und 2 folgende Fassung: Abs. 1
Die Artikel 3, 4, 7-9, 21, 22, 39-44, 46-48, 88, 89 und 94 sowie der dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Ge- setzes finden sinngemäss Anwendung auf die vom Bund kon- zessionierten Schiffahrtsunternehmungen und die von SBB und DB gemeinsam betriebene Fähre Romanshorn-Fried- richshafen.
Abs. 2
Der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die konzessionierten Automobil- und Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Orts- oder Ausflugsverkehr dienen.
Disposition finale (nouvelle) Proposition Danioth
A l'entrée en vigueur de la modification du 24 mars 1995 de la loi du 20 décembre 1957 sur les chemins de fer, dans le cadre des mesures d'assainissement 1994 des finances de la Confé- dération (ch. I ch. 11), l'article 95 alinéas 1er et 2, est formulé comme suit: Al. 1
Les articles 3, 4, 7-9, 21, 22, 39-44, 46-48, 88, 89 et 94 ainsi que les chapitres III, VI, VII et IX de la présente loi s'appliquent par analogie aux entreprises de navigation titulaires d'une concession fédérale et à la navette entre Romanshorn et Friedrichshafen, exploitée conjointement par les CFF et les DB.
Al. 2
Les chapitres VI, VII et IX de la présente loi s'appliquent égale- ment aux lignes d'automobiles et de trolleybus concession- naires, dans la mesure où elles ne servent pas exclusivement au trafic local ou au trafic d'excursion.
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Zufolge der bereits bei den Sanierungsmassnahmen erfolgten Anpassung dieser Schlussbestimmung bedarf es einer formellen Bestätigung dieses Beschlusses auch in der heutigen Differenzbereini- gung. Es ist also praktisch eine redaktionelle Angelegenheit, die nun nochmals bekräftigt werden soll. Sonst wird nichts ge- ändert
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.045
Natur- und Heimatschutz. Änderung des Bundesgesetzes Protection de la nature et du paysage. Révision de la loi fédérale
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1994, Seite 862 - Voir année 1994, page 862 Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 1994 Décision du Conseil national du 15 décembre 1994
Art. 12 Abs. 6 Antrag der Einigungskonferenz Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 12 al. 6 Proposition de la Conférence de conciliation Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 12a Abs. 1, 1bis (neu), 2, 3 Antrag der Einigungskonferenz Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 1bis (neu)
Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchge- führt wird, so sind Gemeinden und Organisationen nur be- schwerdebefugt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfah- ren als Partei beteiligt haben. In diesem Fall ist das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 1 zu veröffentlichen. Abs. 2
.... geändert wird und sie dadurch beschwert werden. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Protection de la nature et du paysage. Loi fédérale
288
E 14 mars 1995
Art. 12a al. 1, 1bis (nouveau), 2, 3 Proposition de la Conférence de conciliation
Abs. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis (nouveau)
Lorsque le droit fédéral ou cantonal prévoit une procédure d'opposition antérieure à la prise de décision, les communes et les organisations n'ont qualité pour recourir que si elles sont intervenues dans la procédure d'opposition au titre de partie. Dans ce cas, la demande doit être publiée conformément aux règles énoncées au 1er alinéa.
Al. 2
.... d'une autre partie et qu'elle leur porte atteinte. Abs. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ziff. Il Ziff. 2 Art. 14 Abs. 3, 3bis (neu), 4, 5 Antrag der Einigungskonferenz Abs. 3
... geändert wird und sie dadurch beschwert werden. Abs. 3bis (neu)
Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchge- führt wird, so sind Gemeinden und Organisationen nur be- schwerdebefugt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfah- ren als Partei beteiligt haben. In diesem Fall ist das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 3 zu veröffentlichen.
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. Il ch. 2 art. 14 al. 3, 3bis (nouveau), 4, 5 Proposition de la Conférence de conciliation Al. 3
.... d'une autre partie et qu'elle leur porte atteinte. Al. 3bis (nouveau)
Lorsque le droit fédéral ou cantonal prévoit une procédure d'opposition antérieure à la prise de décision, les communes et les organisations n'ont qualité pour recourir que si elles sont intervenues dans la procédure d'opposition au titre de partie. Dans ce cas, la demande doit être publiée conformément aux règles énoncées à l'alinéa 3.
Al. 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ziff. Il Ziff. 2a Art. 109 Abs. 3 Antrag der Einigungskonferenz Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. Il ch. 2a art. 109 al. 3
Proposition de la Conférence de conciliation Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ziff. Il Ziff. 3 Art. 55 Abs. 4, 4bis (neu), 5, 6 Antrag der Einigungskonferenz Abs. 4
... geändert wird und sie dadurch beschwert werden. Abs. 4bis (neu)
Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchge- führt wird, so sind Organisationen nur beschwerdebefugt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei betei- ligt haben. In diesem Fall ist das Gesuch nach den Vorschrif- ten von Absatz 4 zu veröffentlichen.
Abs. 5, 6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. Il ch. 3 art. 55 al. 4, 4bis (nouveau), 5, 6 Proposition de la Conférence de conciliation Al. 4
.... d'une autre partie et qu'elle leur porte atteinte. Al. 4bis (nouveau)
Lorsque le droit fédéral ou cantonal prévoit une procédure d'opposition antérieure à la prise de décision, les organisa-
tions n'ont qualité pour recourir que si elles sont intervenues dans la procédure d'opposition au titre de partie. Dans ce cas, la demande doit être publiée conformément aux règles énon- cées à l'alinéa 4.
Al. 5, 6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Revision des Bun- desgesetzes über den Natur- und Heimatschutz steht unmit- telbar vor ihrem Abschluss. Materiell haben wir die Differenzen bereits früher ausgeräumt. Wir haben die Substanz des Natur- und Heimatschutzes dabei gewahrt. Ich erinnere daran: Das Beschwerderecht wird nicht kantonalisiert, und auch bei öf- fentlichen Projekten wird das Beschwerderecht für die Ge- meinden wie für die Organisationen des Natur- und Heimat- schutzes beibehalten. Strittig war nach der Differenzbereini- gung einzig noch eine formelle Frage, der Zeitpunkt des Ver- fahrenseintritts.
Die Einigungskonferenz vom 24. Februar 1995 war geprägt vom Willen, die Revision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz zu einem positiven Abschluss zu bringen, damit den Moorschutz im Gesetz neu zu regeln, die Denkmal- pflege mit einzubeziehen und die Gesetzesrevision nicht scheitern zu lassen.
Sie wissen um die Tragweite dieses Entscheides, den wir nun zu fällen haben. Ich verweise auf Artikel 20 des Geschäftsver- kehrsgesetzes, wo es in Absatz 3 heisst: «Wird der Einigungs- antrag in einem oder in beiden Räten verworfen, so gilt die ganze Vorlage als nicht zustandegekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen.»
Die Einigungskonferenz hat sich aber im letzten strittigen Punkt geeinigt, in der Frage des Zeitpunktes, wann sich eine beschwerdeberechtigte Gemeinde oder Organisation am Ver- fahren beteiligen muss, um dann später beschwerdelegiti- miert zu bleiben. Diese Einigung erfolgte auf der Grundlage unseres ständerätlichen Konzeptes. Damit ist auch zum Aus- druck gebracht, dass von einer Demontage des Umwelt- schutzes keine Rede sein kann.
Wir beantragen Ihnen, eine Präzisierung, eine Ergänzung der ständerätlichen Fassung vorzunehmen. Wir haben mit 23 zu 0 Stimmen diese ergänzte ständerätliche Fassung der natio- nalrätlichen Fassung vorgezogen. Wir haben zuvor über diese Ergänzung abgestimmt und mit 18 zu 5 Stimmen beschlos- sen, diesen Zusatz aufzunehmen. Die fünf dagegen Stimmen- den hätten lieber die ursprüngliche ständerätliche Fassung beibehalten.
Sie finden diese Änderungen auf einer verkürzten Fahne, die die nationalrätlichen und ständerätlichen Beschlüsse in je ei- ner Spalte summarisch wiedergibt. Der Antrag der Einigungs- konferenz - ich habe es erwähnt - basiert auf unseren Be- schlüssen, wie sie am 22. September 1994 bestätigt worden waren, die nun durch den Antrag der Einigungskonferenz er- gänzt werden. Ich meine, wir haben damit einen Entscheid über ein Konzept zu treffen und tun das sinnvollerweise bei Ar- tikel 12a. Damit wäre dann gleichzeitig über die anderen Än- derungen entschieden, insbesondere über Artikel 14 Bundes- gesetz über Fuss- und Wanderwege und Artikel 55 Umwelt- schutzgesetz.
Wir kommen dem Nationalrat insoweit entgegen, als eine Be- teiligung von Organisationen an Einsprache- oder ähnlichen Verfahren im Vorfeld der Verfügung, also bei einem Bewilli- gungsentscheid, im Interesse einer wohlverstandenen Ent- scheidungshilfe dort ausdrücklich vorgeschrieben wird, wo es entweder der Bundesgesetzgeber in einem Spezialerlass oder der kantonale Gesetzgeber in seinem Raumplanungs- bzw. Baupolizeirecht vorsehen. Diese Ergänzung ist zwar von der Sache her gesehen nicht unbedingt nötig, weil die ent- sprechenden Kompetenzen des Bundesgesetzgebers beim Vollzug des Raumplanungsrechts des Bundes bzw. der Kan- tone in ihrem eigenen Rechtsetzungsbereich an sich unbe- stritten sind. Es dient jedoch der Klarheit, wenn man die Ergän- zung vornimmt. Damit wird klargestellt, dass eine Beschwerde von Organisationen in solchen Fällen nicht mehr möglich ist, wenn sie sich nicht bereits als Partei am Einspracheverfahren vor der Verfügung beteiligt haben.
Bundesverfassung. Sprachenartikel
289
Wir sagen im Gesetz also ausdrücklich, was wir meinen, wann sich Organisationen oder Gemeinden am Verfahren zu beteili- gen haben, und wir wahren dabei die kantonale Hoheit im Ver- fahrensrecht.
Ein Wort noch zu den Auswirkungen dieses Antrages der Eini- gungskonferenz: Organisationen werden also zur Teilnahme an einem Einspracheverfahren verpflichtet, wo ein solches durch das Bundesrecht oder durch das kantonale Recht vor- geschrieben ist.
Beispiele für Einspracheverfahren im geltenden kantonalen Recht sind in praktisch allen Kantonen die Ausnahmebewilli- gungsverfahren für Bauten ausserhalb der Bauzonen (RPG Art. 24) und die Rodungsbewilligungsverfahren für bis und mit 5000 Quadratmeter Wald.
Beispiele für Verfahren ohne Einsprachemöglichkeit im gel- tenden kantonalen Recht sind vor allem Waldfeststellungsver- fahren und Bewilligungsverfahren zur Beseitigung von Uferve- getation.
Auf Bundesebene sind als Beispiele für Einspracheverfahren zu erwähnen: das ordentliche eisenbahnrechtliche Plange- nehmigungsverfahren, das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, das Plangenehmigungsverfahren für Rohrleitungsanlagen und auch das Rodungsbewilligungsver- fahren.
Zuletzt Beispiele im geltenden Bundesrecht für Verfahren ohne Einsprachemöglichkeit: Da ist auf das Luftseilbahnkon- zessionsverfahren, auf das Konzessions- und Bewilligungs- verfahren für Flugplätze, das Rahmenbewilligungsverfahren für Atomanlagen und das Plangenehmigungsverfahren für Hafenanlagen hinzuweisen.
Die Einführung eines neuen Einspracheverfahrens wird auf Bundesebene nur im Rahmen eines Bundesgesetzes, nicht aber auf Verordnungsebene möglich sein. Soviel zu den Wir- kungen dieses Konzeptes.
Ich ersuche Sie namens der Einigungskonferenz, diesem Eini- gungsantrag zuzustimmen. Ich schlage Ihnen vor, diesen Ent- scheid bei Artikel 12a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz zu treffen.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Je serai extrêmement brève. Nous touchons à la fin d'un long processus, qui a mis en évidence l'utilité indiscutable du droit de recours des orga- nisations et bien sûr aussi des communes ainsi que la néces- sité de les faire participer le plus rapidement possible à des procédures, de façon à développer dans ce pays non seule- ment des voies de droit, mais aussi une culture du dialogue; celle-ci est très importante lorsque l'on veut trouver l'équilibre entre des intérêts différents par rapport à des projets qui ont un impact sur l'environnement
La solution qu'a trouvée la Conférence de conciliation nous permet à la fois de sauvegarder ce droit de recours, de l'amé- liorer et de propager cette culture du dialogue. Je vous encou- rage à vous y rallier.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.019
Bundesverfassung. Sprachenartikel Constitution fédérale. Article sur les langues
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1994, Seite 695 - Voir année 1994, page 695 Beschluss des Nationalrates vom 1. Februar 1995 Décision du Conseil national du 1 er février 1995
Art. 116 Antrag der Kommission Mehrheit Unverändert Minderheit
(Maissen, Iten, Jagmetti, Onken)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Iten Andreas
Abs. 3
Der Bund kann besondere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprachen treffen.
Antrag Brändli
Abs. 3
Der Bund kann Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache unterstützen.
Antrag Onken Rückweisung an die vorberatende Kommission mit dem Auftrag, die eingereichten Anträge zu prüfen und alles daranzusetzen, eine konsensfähige Lösung zu unterbreiten.
Art. 116
Proposition de la commission Majorité
Inchangé Minorité
(Maissen, Iten, Jagmetti, Onken)
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Iten Andreas AI. 3
La Confédération peut prendre des mesures spécifiques pour le maintien et la promotion des langues rhéto-romanes.
Proposition Brändli Al. 3
La Confédération peut soutenir les mesures prises par les can- tons des Grisons et du Tessin pour maintenir et promouvoir les langues rhéto-romane et italienne.
Proposition Onken Renvoi à la commission
en la chargeant de réexaminer les propositions et de faire tout ce qui est en son pouvoir pour présenter une solution suscep- tible de créer le consensus.
Jagmetti Riccardo (R, ZH), Berichterstatter: Ich bringe Ihnen keine gute Post, und das, nachdem wir schon am Sonntag schlechte Post für einen anderen Verfassungsartikel erhalten haben.
Zu Artikel 116 beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, auf eine Verfassungsänderung zu verzichten, es also beim bishe- rigen Artikel 116 zu belassen. Formell geschieht das durch Streichung der Änderungen. Sollten Sie diesem Antrag folgen und sollte sich der Nationalrat anschliessen, hätten wir später noch einen Abschreibungsbeschluss zu fassen. Würde der
19-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Natur- und Heimatschutz. Änderung des Bundesgesetzes Protection de la nature et du paysage. Révision de la loi fédérale
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.045
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
287-289
Page
Pagina
Ref. No
20 025 643
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.