Motion du Conseil national
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E 15 mars 1995
sultate von Umfragen nicht als absolut nehmen soll. Aber wenn 80 Prozent der Bevölkerung zu den Schutzraumbauten ja sagen, ist das eine positive Tendenz
Ich bitte Sie, der Streichung zuzustimmen, also an unserem letzten Beschluss festzuhalten.
Ziegler Oswald (C, UR): Drei Gründe veranlassen mich, eben- falls am Streichungsbeschluss des Ständerates festzuhalten. 1. Das revidierte Schutzbautengesetz ist auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt worden. Staatspolitisch ist es zweifellos sehr, sehr fragwürdig, wenn wir es bereits zu ändern versu- chen. Das Vertrauen in unser Parlament wird dadurch wahr- scheinlich nicht gestärkt, und wir dürfen zu solchen Machen- schaften nicht Hand bieten. Es ist von «überfallartig» gespro- chen worden; anders kann man das wohl nicht nennen.
Herr Bühler Robert hat soeben erwähnt, dass die Vorlage nicht durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelau- fen ist. Sie ist erst in der Finanzkommission des Nationalrates eingebracht worden, und es gab kein Vernehmlassungsver- fahren. Ich nenne so etwas unseriös, fragwürdig gegenüber den Kantonen, fragwürdig gegenüber den Bürgern. Im übri- gen ist doch klar, dass der Bundesrat auch unter Spardruck stand, als er die Sanierungsmassnahmen 1994 ausgearbeitet hat. Trotzdem hat er diese Änderung nicht vorgeschlagen. Ich meine, er hat gewusst, warum. Ich habe einige Begründungen bereits erwähnt.
Zum Spareffekt nur kurz: Bei Artikel 2 Absatz 2 ist der Spar- effekt gleich Null. Es ist ganz klar festgehalten worden, dass eine Änderung dieses Artikels finanzpolitisch nicht begründet werden kann. Bei Artikel 5 Absatz 1 des Schutzbautengeset- zes ist der Spareffekt sehr klein und rückläufig. Es lohnt sich nicht, das in das Parlament gesetzte Vertrauen auf diese Art aufs Spiel zu setzen.
Stich Otto, Bundesrat: Ich habe mir jetzt einige Wochen lang sehr Mühe gegeben zu sparen. Ich brauche heute nicht zu er- klären, warum man hier nicht sparen könne. Das haben Sie ja getan, und mich haben Sie eigentlich überzeugt, dass es tat- sächlich nützlich wäre, das einmal näher anzusehen, wenn Sie das so intensiv vertreten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
28 Stimmen 11 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
95.3002
Motion des Nationalrates (FK-NR 94.073) Anschlussprogramm zur Beseitigung des strukturellen Defizites Motion du Conseil national (CdF-CN 94.073) Programme complémentaire d'assainissement destiné à éliminer le déficit structurel
Wortlaut der Motion vom 14. März 1995
Der Bundesrat wird ersucht, aufgrund der ungenügenden Massnahmen im Rahmen des Sanierungsprogrammes 1994 eine weitere Vorlage zur Bremsung des Ausgabenwachstums auszuarbeiten.
Das mittelfristige Ausgabenwachstum ist so zu beschränken, dass das strukturelle Defizit bis zum Ende der Planungsperi- ode 1996-1998 beseitigt und die Finanzrechnung ausgegli- chen ist. Das Schwergewicht der Einsparungen ist dabei auf strukturelle Reformen zu legen. In erster Linie ist das Wachs- tum der laufenden Ausgaben zu vermindern. Insbesondere sind die Verwaltungsorganisation sowie die Normen und Stan- dards zu vereinfachen. Die Budgetierungspraxis und der Fi- nanzausgleich sind umzugestalten (zielorientierte Globalbud- gets, Konzentration auf den direkten Finanzausgleich) und Teilprivatisierungen vorzusehen.
Die für die notwendigen Ausgabenkürzungen erforderlichen Änderungen von Bundesgesetzen oder Bundesbeschlüssen sind auf die Herbstsession 1996 hin vorzugsweise als Dauer- recht vorzuschlagen.
Texte de la motion du 14 mars 1995
Compte tenu des mesures insuffisantes prises dans le pro- gramme d'assainissement 1994, le Conseil fédéral est invité à élaborer un projet supplémentaire pour freiner la croissance des dépenses.
La croissance à moyen terme des dépenses doit être limitée d'une telle manière que le déficit structurel puisse être éli- miné d'ici à la fin de la période de planification 1996-1998, et que le compte financier soit en équilibre. L'effort d'économie doit porter à cet égard sur des réformes structurelles. II convient avant tout de réduire la croissance des dépenses courantes, en particulier en simplifiant l'organisation de l'ad- ministration, ainsi que les normes et standards. Il faut trans- former la pratique en matière de budgétisation et de péréqua- tion financière (budgets globaux ciblés, concentration sur la péréquation financière directe). Enfin, il faut prévoir des priva- tisations partielles.
Les modifications des lois et arrêtés fédéraux indispensables pour réaliser les réductions nécessaires des dépenses seront proposées pour la session d'automne 1996 et inscrites de pré- férence dans le droit permanent.
Delalay Edouard (C, VS), rapporteur: La Commission des fi- nances vous propose de transmettre la motion de la Commis- sion des finances du Conseil national, qui a été d'ailleurs ac- ceptée par 98 voix contre 51.
Nous sommes d'avis que cette motion du Conseil national va dans le même sens que celle que nous avons acceptée nous- mêmes la semaine dernière. Elle propose de prendre des me- sures pour un quatrième train d'économies, en particulier avec pour objectif l'équilibre des finances fédérales pour la pé- riode 1996-1998, et, au moyen de transformations pratiques au niveau de la manière de préparer les budgets, d'aborder les questions relatives à la péréquation financière et par des priva- tisations partielles.
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Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
Nous sommes donc d'avis que cette motion doit également être transmise par notre Conseil.
Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, diese Motion als Postulat zu überweisen, denn diesen Text kann man so nicht akzeptie- ren. Es heisst hier: «Der Bundesrat wird ersucht, aufgrund der ungenügenden Massnahmen im Rahmen des Sanierungs- programmes 1994 eine weitere Vorlage zur Bremsung des Ausgabenwachstums auszuarbeiten.» Sie mögen sagen, es sei ungenügend gewesen, aber Sie haben nicht einmal diese ungenügenden Massnahmen akzeptiert Wie sollen wir dann etwas Weiteres vorschlagen? Es ist ausserordentlich schwie- rig. Es gibt dann noch einen zweiten Punkt, denn der National- rat schreibt in seiner Motion auch: « .... sind auf die Herbstses- sion 1996 hin vorzugsweise als Dauerrecht vorzuschlagen.» Das ist insbesondere beim Finanzausgleich sicher nicht mög- lich, diese Frist ist zu kurz.
Deshalb wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie den Vorstoss als Postulat überweisen würden, nicht als Motion.
Delalay Edouard (C, VS), rapporteur: La commission vous propose de transmettre la motion du Conseil national en tant que motion.
Les éléments qui se trouvent dans cette motion sont à peu près les mêmes que ceux contenus dans la motion que nous avions nous-mêmes présentée la semaine dernière et que nous avons acceptée. Notre motion va même plus loin sur cer- tains points, mais, dans l'ensemble, la motion du Conseil na- tional va dans la même direction et vise les mêmes objectifs que la motion acceptée par notre Conseil la semaine dernière. C'est la raison pour laquelle je vous demande de transmettre la motion du Conseil national.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
27 Stimmen 5 Stimmen
93.024
Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz Egalité entre femmes et hommes. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1994, Seite 808 - Voir année 1994, page 808 Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 1995 Décision du Conseil national du 31 janvier 1995
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Sie erinnern sich: Das Geschäft hat das Hauptziel, die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben zu fördern und damit einen Verfas- sungsauftrag aus dem Jahr 1981 zu erfüllen. Von der Förde- rung war allerdings nach der ersten Debatte im Nationalrat recht wenig übriggeblieben. Wir bemühten uns dann als Zweitrat, das ursprüngliche Ziel wieder sichtbar zu machen. In der zweiten Runde schwenkte nun der Nationalrat ebenfalls auf die Zielgerade ein. So hat er etwa die Anstellung wieder dem Diskriminierungsverbot unterstellt und das Klagerecht der Organisationen akzeptiert. Es bleiben nun noch vier Diffe- renzen von verschiedenem Gewicht.
Im Namen der Kommission werde ich zweimal Festhalten be- antragen, einmal Zustimmung zum Nationalrat empfehlen und im gewichtigsten Fall, bei der Frage der Beweislaster- leichterung, namens der Kommissionsmehrheit beantragen, den Weg des Kompromisses zu gehen.
Zu wünschen bleibt, dass die Vorlage noch in dieser Session bereinigt werden kann. Das würde die Ausgangslage für die Abstimmung über die 10. AHV-Revision noch beträchtlich klären.
Art. 3 Abs. 2bis Antrag der Kommission Festhalten
Art. 3 al. 2bis Proposition de la commission Maintenir
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Der Nationalrat hat hier eine Legaldefinition der Diskriminierung eingefügt. Solche legalen Begriffsdefinitionen vermögen - besonders im Zivil- recht - selten zu befriedigen. Hingegen stehen sie später der Rechtsentwicklung oft im Wege; das ist auch hier so. Absatz 1 besagt, dass Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts nicht zulässig seien, und führt dazu noch einige Beispiele an. Absatz 2 umschreibt den Anwendungsbereich. Wenn in Ab- satz 2bis gesagt wird, Diskriminierung sei jede Benachteili- gung, die sachlich nicht gerechtfertigt werden könne, vermag das keine zusätzliche Klarheit zu schaffen. Es könnte sogar die Frage auftauchen, ob diese Definition nicht den Absatz 1 ein- schränke.
Aus diesem Grund empfiehlt Ihnen die Kommission mit 9 zu 3 Stimmen, auf den Zusatz zu verzichten, also an unserer Ver- sion festzuhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 3bis Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Festhalten
Art. 3bis al. 1, 2 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Maintenir
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Die nächste Differenz betrifft die Umschreibung der sexuellen Belästigung in Arti- kel 3bis Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 Absatz 2bis, die ich gemeinsam behandle, weil sie ein Ganzes darstellen.
Der Nationalrat hatte versucht, sexuell diskriminierendes Han- deln in Artikel 3bis Absatz 1 mit Beispielen abschliessend zu umschreiben. Wir haben seinen Absatz 2 ins Zentrum gerückt, der sexuelles Verhalten immer dann als diskriminierend ein- stuft, wenn es die Würde der arbeitenden Menschen beein- trächtigt. Bei uns wurde also der Absatz 2 der nationalrätlichen Version zum Absatz 1.
Dieser Straffung hat sich der Nationalrat im Prinzip ange- schlossen. Er hat nur noch in einem Nebensatz einige Bei- spiele angeführt. Nach einigem Zögern - weil die Beispiele nicht ganz glücklich sind - hat sich Ihre Kommission im Inter- esse der Differenzbereinigung der neuen, erweiterten Um- schreibung des Nationalrates angeschlossen.
Hingegen konnte sich Ihre Kommission nach wie vor nicht mit Artikel 3bis Absatz 2 der nationalrätlichen Fassung anfreun- den. Was in Absatz 1 eine Diskriminierung ist, kann nach Auf- fassung der Kommission nicht in Absatz 2 zu «keiner» Diskri- minierung werden.
Ihre Kommission möchte daher das System beibehalten, wo- nach Diskriminierung Diskriminierung bleibt, aber dem Arbeit- geber dann nicht angelastet wird, wenn er die zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um sie zu verhindern. Wir hatten das in der ständerätlichen Version als Satzteil von Artikel 4 Ab- satz 2bis eingefügt und möchten das erneut tun.
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Motion des Nationalrates (FK-NR 94.073) Anschlussprogramm zur Beseitigung des strukturellen Defizites
Motion du Conseil national (CdF-CN 94.073) Programme complémentaire d'assainissement destiné à éliminer le déficit structurel
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Jahr
1995
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Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3002
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
316-317
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Pagina
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20 025 657
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