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Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum
Im Lichte des Verfassungsauftrages müssten Sie vor allem den Antrag der Minderheit II (Coutau) ablehnen, weil damit dieser Auftrag am wenigsten gut erfüllt werden kann.
Herr Schiesser hat mich richtig zitiert. Es ist klar, dass mein Herz an sich für die Lösung der Minderheit I (Petitpierre) schlüge. Aber hie und da muss ich Gefühle zurückdrängen und mich stärker auf den Kopf verlassen. Aus politischen Gründen kann man sich eben doch auf den Standpunkt stel- len, es sei besser, hier ein gewisses Opfer zu bringen, um dann dem Grundsatz der Beweiserleichterung überhaupt noch über die Runden zu helfen.
Ich mache noch darauf aufmerksam, dass die Zustimmung zur Mehrheit und die Zustimmung zur Minderheit I eine Diffe- renz schaffen würden, so dass der Nationalrat diese Frage noch einmal prüfen könnte. Die Zustimmung zur Minderheit II hingegen - da befindet sich Herr Zimmerli ein bisschen in Wi- derspruch mit sich selbst - würde endgültig alle besseren Möglichkeiten ausschliessen, weil dann die Debatte erledigt wäre.
Ich habe Ihnen meinem Auftrag entsprechend vorgeschlagen, der Lösung der Mehrheit zuzustimmen, welche doch immer- hin mit Ausnahme der Anstellung und der sexuellen Diskrimi- nierung die Beweiserleichterung bringen würde.
Koller Arnold, Bundesrat: Das ist tatsächlich die letzte wich- tige Differenz in diesem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kennen die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat eine Beweislasterleichterung vorgeschlagen hat. Bei allen Formen der Diskriminierung - von der Anstellung bis zur Entlassung - befindet sich die Arbeitnehmerin sehr oft in einer schwierigen Beweislage, gelegentlich sogar in einem Beweisnotstand, weil sich das Beweisdossier in den Händen des Arbeitgebers befindet. Deshalb sagten wir, wir sollten der Klägerin oder dem Kläger entgegenkommen, indem sie oder er die Diskriminierung nur glaubhaft machen und nicht bewei- sen muss. Insofern, das gebe ich Herrn Petitpierre und Herrn Schiesser gerne zu, hat die Minderheit I (Petitpierre) die Sach- logik auf ihrer Seite.
Auf der anderen Seite müssen wir aber auch politisch berück- sichtigen, dass wir uns nun im Differenzbereinigungsverfah- ren befinden. Der Nationalrat hat einen sehr langen Weg hinter sich. Sie wissen, er hat sogar - das war der kapitale Sündenfall bei der ersten Behandlung - das Diskriminierungsverbot bei der Anstellung aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Nun ist das im Sinne des Bundesrates und des Ständerates glücklicher- weise wieder korrigiert. Es fragt sich, ob die Lösung der Min- derheit I auch im Nationalrat eine politische Chance hat. Da muss ich Ihnen aufgrund aller Erfahrungen sagen: nein. Hier liegt ein Irrtum von Herrn Petitpierre vor. Im Nationalrat ist nicht etwa der Antrag der Minderheit I mit nur 2 Stimmen unterle- gen, sondern unterlegen ist der Vermittlungsantrag von Herrn Raggenbass, der identisch ist mit dem jetzigen Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission. Deshalb bin ich heute schon fast sicher, dass nur dieser Vermittlungsantrag es ermöglicht, die Vorlage noch in dieser Session zum Abschluss zu bringen. Frau Meier Josi sagte es bereits: Wir haben politisch ein Inter- esse daran, dass dieses Gesetz nun verabschiedet wird. Da- zu kommt - das möchte ich zuhanden der Materialien festhal- ten - folgendes: Wenn Sie jetzt, um zu einem Kompromiss zu kommen, die Anstellung von der Beweislasterleichterung aus- nehmen, ändert das nichts an der bundesgerichtlichen Recht- sprechung. Demnach muss die beklagte Partei, wenn die Klä- gerin oder der Kläger in einer schwierigen Beweislage ist, bei der Wahrheitsfindung aktiv mitwirken.
Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, der Mehrheit der Kommission oder der Minderheit I zuzustimmen, auf jeden Fall aber den Antrag der Minderheit Il (Coutau) abzulehnen. Die Lösung der Mehrheit enthält wenigstens ein Sachargu- ment, das wir auch bei den Sanktionen verfolgt haben. Wir sind davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat, wenn die Anstellung realisiert ist, und insofern bleiben wir wenigstens sachlich einigermassen kongruent.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit I Für den Antrag der Minderheit II
23 Stimmen 14 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 24 Stimmen Für den Antrag der Minderheit I 16 Stimmen
Ziff. 3 Art. 328 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3 art. 328 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Es handelt sich hier wirk- lich nur noch um eine Kleinigkeit. Diese Differenz bei Arti- kel 328 des Obligationenrechts ist unbedeutend. Der Natio- nalrat hat das Wort «auch» durch das Wort «insbesondere» er- setzt. Die Änderung hat kaum mehr als redaktionelle Bedeu- tung, und deswegen habe ich sie am Anfang nicht einmal mit- gezählt Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, hier dem Natio- nalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.055
Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum. Statut und Aufgaben. Bundesgesetz Institut fédéral de la propriété intellectuelle. Statut et tâches. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Mai 1994 (BBI III 964) Message et projet de loi du 30 mai 1994 (FF III 951) Beschluss des Nationalrates vom 1. Februar 1995 Décision du Conseil national du 1er février 1995
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schmid Carlo (C, Al), Berichterstatter: Das Bundesamt für gei- stiges Eigentum (Bage) soll nach dem Entwurf des Bundesra- tes vom 30. Mai 1994 und nach dem Beschluss des National- rates vom 1. Februar 1995 aus der zentralen Verwaltung der Eidgenossenschaft herausgelöst, mit dem neuen Namen Eid- genössisches Institut für geistiges Eigentum (IGE) versehen und als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert werden.
Ihre Kommission, welche dieses Geschäft am 20. Februar 1995 in Anwesenheit von Herrn Bundesrat Koller und des Di- rektors des betreffenden Bundesamtes beraten hat, beantragt Ihnen einstimmig, auf diese Vorlage einzutreten.
Warum? Man kann sich nicht davon dispensieren, bei jeder Neuerung die Frage zu stellen, ob denn das Alte ersetzt wer- den müsse und ob das Neue, das an die Stelle des Alten treten soll, zumindest so gut sei wie das Alte.
23-S
Institut fédéral de la propriété intellectuelle
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E
15 mars 1995
Das gegenwärtige Bage hat drei Aufgaben: Es ist im sozusa- gen gemeinwirtschaftlichen Bereich tätig, indem es als Dienst- leistungsstelle des Bundesrates diesen bei der internen Rechtsetzung und bei völkerrechtlichen Verträgen im Bereich des geistigen Eigentums sachkundig berät. Es ist zudem Voll- zugsorgan im Bereich der Gesetze über das geistige Eigen- tum, und damit ist es hoheitlich tätig. Letzten Endes ist es auch damit beschäftigt, im Dienste der industriellen Öffentlichkeit der Schweiz eine technische Information zu betreiben, vorab im Bereich der Patentinformation. Diese drei Aufgaben hat es zur allgemeinen Zufriedenheit gelöst, und zwar auch als Bun- desamt.
In der Botschaft steht nun, dass das Amt mit dieser Revision in die Lage versetzt werden soll, seine Tätigkeit verstärkt auf die Bedürfnisse der Wirtschaft auszurichten. Das heisst, dass ins- besondere die dritte Aufgabe, jene der Information zugunsten der Wirtschaft, zu verstärken ist. Dies entspricht einem aus- drücklichen Ziel, welches der Bundesrat in der Legislaturpla- nung 1991-1995 gesetzt hat, nämlich der Revitalisierung un- serer Wirtschaft.
Die Rolle des Bage respektive des IGE ist in Ziffer 4.1.2 dieses Berichtes (92.037) dahingehend definiert, dass es «für eine umfassende, qualitativ hochstehende und preisgünstige pa- tentbezogene Technologiediffusion» zu sorgen hat. Praktisch bedeutet dies, dass das Bage bzw. das IGE die Rolle einer technischen Bibliothek übernehmen soll, wobei als Hauptauf- gabe das Patentwesen gilt, das aufgrund seiner Transparenz- funktion einen gigantischen Fundus hochaktueller, bibliogra- phisch bestens erschlossener und wirtschaftlich besonders relevanter technischer Informationen generiert.
Das Patentwesen ist ein hervorragendes Instrument der Wis- sens- und Technologiediskussion, dessen Auf- und Ausbau indessen die öffentliche Hand vor allem in diesen finanziell dü- steren Zeiten nicht belasten sollte. Es ist daher eine Organisa- tionsform für das Bage zu suchen, welche ihm ermöglicht, ei- nerseits vermehrte Informationsdienstleistungen im Bereiche der Technologieinformation anzubieten, sich diese anderer- seits kostenentsprechend auch entgelten zu lassen und dafür auch die Budgethoheit in Anspruch zu nehmen, was nach gel- tendem Recht nicht möglich ist. Die Kehrseite davon ist dann auch Verantwortlichkeit in dieser Hinsicht durch das Bage. Als Bundesamt stösst es dabei an Schranken. Die Verwandlung in ein Institut ist in dieser Hinsicht eine mögliche Lösung. Das In- stitut kann im Gegensatz zu einem Bundesamt als Anbieter auf dem Markt auftreten und für seine Dienstleistungen nicht ge- setzlich gebundene, aber marktgängige Preise verlangen.
Es ist im vorliegenden Entwurf dafür gesorgt worden, dass diese privatwirtschaftlichen Dienstleistungserträge nicht für die Quersubventionierung der beiden anderen, hoheitlichen beziehungsweise gemeinwirtschaftlichen Bereiche führen: der Unterstützung des Bundes im Bereich der Gesetzesvorbe- reitung einerseits und des Vollzugs der Gesetze andererseits. Letzterer Bereich wir über Gebühren abgedeckt, ersterer wird über vom Bund zu leistende Abgeltungen für bestellte gemein- wirtschaftliche Leistungen abgedeckt werden müssen. Diese Umwandlung der Rechtsnatur des Bage in ein öffentlich-recht- liches Institut ist zudem eine der ersten Anwendungen des vom Bundesrat in seinem Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 postulierten Grundsatzes der Flexibilisierung der Organisationsstrukturen der Verwaltung - Stichwort: New Pu- blic Management
Der Bundesrat geht mit der Schaffung einer Anstalt des öffent- lichen Rechtes nicht so weit, dass man geradezu von einer Pri- vatisierung sprechen könnte. Das geht auch nicht, denn im- merhin sind zwei der drei Hauptaufgaben des IGE auch in Zu- kunft hoheitlicher beziehungsweise gemeinwirtschaftlicher Natur.
Immerhin ist diese Vorlage ein Zeichen dafür, dass der Bun- desrat bereit ist, wie er in der Beantwortung einer Motion Bonny (92.3032) erklärt hat, die staatliche Tätigkeit grundle- gend zu hinterfragen und neben dem öffentlichen Interesse auch die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung als wichti- ges Kriterium anzuerkennen. Ich möchte Herrn Bundesrat Kol- ler in dieser Hinsicht besonders danken, dass er die Gelegen- heit - eine günstige Gelegenheit - ergriffen hat, hier diese
neuen Grundsätze bei der Umwandlung des Bage in ein IGE zur Anwendung zu bringen. Es ist dies ein hervorragender Bei- trag zur Instradierung dessen, was man heute New Public Ma- nagement nennt. In bezug auf die Einzelheiten der Organisa- tion, der Aufsicht usw. darf ich Sie auf die Botschaft sowie auf die Diskussion vorab zu Artikel 8 verweisen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. In der Detailberatung wird vor allem die Frage der Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses einer näheren Begründung be- dürfen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich danke dem Kommissionsrefe- renten für die Vorstellung und der Kommission für die positive Aufnahme der Vorlage. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf steht aus der Sicht des Bundesrates unter einem doppelten Leitmotiv. Er ist im Zusammenhang mit der vom Bundesrat an- gestrebten Verwaltungsreform zu sehen. Er gehört aber auch in den Rahmen der Erneuerung der schweizerischen Markt- wirtschaft.
Zu diesem Zwecke soll das heutige Bundesamt für geistiges Eigentum teilweise aus der allgemeinen Bundesverwaltung ausgegliedert und mit erhöhter Autonomie ausgestattet wer- den. Wie Herr Schmid Carlo schon angeführt hat, hat sich der Bundesrat bereits in der Legislaturplanung 1991-1995 für eine Modernisierung unserer Verwaltung ausgesprochen und als hauptsächliche Stossrichtung vor allem die Flexibilisierung der Organisationsstrukturen in Aussicht genommen. Unter dieser Leitlinie hat sich das Bage besonders gut für eine sol- che Verwaltungsreform geeignet.
Das Bage befasst sich ja mit dem Immaterialgüterrecht; dieses war lange eine Spezialdomäne, die sogar den meisten Juri- sten eher ungewohnt ist. Ich glaube, Sie haben vor allem auch bei der Vorbereitung der Gatt-Verträge gesehen, welch tragen- des Element des modernen Wirtschaftsrechts das Immaterial- güterrecht heute geworden ist. Deshalb hat sich auch die Sicht der Dinge etwas verändert. Während früher vor allem der Schutzgedanke, eben der Eigentumsgedanke, im Vorder- grund stand, sieht man heute mehr das ungeheure technolo- gische Wissenspotential, das im Bereich der Immaterialgüter- rechte zugunsten des volkswirtschaftlichen Fortschrittes zur Verfügung steht.
Wenn wir die heutigen Tätigkeiten des Bage analysieren, kön- nen wir drei Bereiche unterscheiden:
Der eine Bereich ist die Mitwirkung auf dem Gebiet der Gesetz- gebung, und zwar sowohl der nationalen wie der internationa- len. In diesem Bereich wollen wir mit diesem neuen Gesetz überhaupt nichts ändern. Hier bleibt das künftige Institut voll- ständig weisungsgebunden, und eine enge politische Füh- rung muss auch in Zukunft gewährleistet bleiben.
Nun müssen wir aber feststellen, dass für diese Aufgabe der Vorbereitung der Rechtsetzung höchstens etwa zehn Prozent aller Ressourcen dieses Bundesamtes engagiert sind. Viel wichtiger ist heute ein zweiter Bereich, jener der Dienstlei- stungen.
Im Dienstleistungssektor hat heute das Bage und künftig das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum das gesamte technologische, immaterialgüterrechtlich geschützte Wissen in Form von Zugang zu Datenbanken zur Verfügung. Diese Komponente der Tätigkeit, also diese Dienstleistungsfunktion, möchten wir nun autonomer ausgestalten. Wir möchten in die- sem Bereich eine erhöhte betriebswirtschaftliche Autonomie sicherstellen. Auf diesem Gebiet soll das IGE künftig auf der Basis des Privatrechts tätig werden. Entsprechend werden die Nachfrager von Dienstleistungen ein am Markt orientiertes Entgelt für diese Informationsdienstleistungen des künftigen IGE zu entrichten haben.
Schliesslich bleibt noch ein dritter Bereich, der hoheitliche Sektor, das ist der ganze Bereich der Verleihung und Verwal- tung im Immaterialgüterrecht. Hier wird der Bundesrat weiter- hin über die Festsetzung der Gebühren Einfluss nehmen. Durch das Prinzip der Kostenwahrheit werden wir sicherstel- len, dass es nicht zu Querfinanzierungen aus diesem hoheitli- chen Bereich in den künftig privatwirtschaftlichen Bereich kommen kann. Auch die Tätigkeit des IGE für die Gesetzge- bung, diese gemeinwirtschaftliche Leistung, soll durch einen
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Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum
Betrag abgegolten werden, den Sie jeweilen im Rahmen der Budgetberatungen festzulegen haben.
Wie weit reicht nun aber die Autonomie des IGE? Wir können grob gesehen eine Zweiteilung vornehmen. Soweit es um be- triebswirtschaftliche und organisatorische Fragen geht, soll das Institut selbständig werden. Steuerungsorgan ist dort künftig nicht mehr in erster Linie der Bund, sondern der Insti- tutsrat, der insbesondere die Jahresrechnung und den Voran- schlag des Instituts genehmigt Handelt es sich hingegen um politische Fragen, bleibt das Institut weisungsgebunden. An- sprechpartner des zuständigen und damit politisch verant- wortlichen Departementsvorstehers ist auch künftig der Direk- tor in seiner Funktion als Organ des Instituts.
Letztlich vermag allerdings der Bund sogar auf die betriebs- wirtschaftliche Seite des Instituts Einfluss zu nehmen, indem der Bundesrat - wie gesagt - die Gebührenordnung geneh- migt und das Parlament im Rahmen seiner Budgethoheit die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen kontrolliert. Durch beide Elemente geht der Bund mit dem Institut peri- odisch eine Art Leistungsvereinbarung ein.
Bei den Dienstleistungen dagegen, also bei den Informations- vermittlungen, die vor allem für die kleinen und mittleren Unter- nehmungen besonders wertvoll sein werden, weil sich diese nicht wie die Multis eigene Recherchierabteilungen beispiels- weise auf dem Gebiete der Patente leisten können, sollen letzt- lich die Kräfte des Marktes regulierend eingreifen. Sie sollen namentlich verhindern, dass die öffentliche Hand an den Be- dürfnissen der effektiven Nachfrage vorbei Leistungen bereit- stellt.
Mit dieser differenzierten Autonomie erreichen wir zweierlei: Zum einen erhält das Institut die für eine effektive und effizi- ente Aufgabenerfüllung erforderliche Flexibilität. Zum ande- ren bleibt es als öffentlich-rechtliche Anstalt doch in die Bundesverwaltung eingebunden. Dies zeigt sich darin, dass der Bundesrat über das Institut als Ganzes die Aufsicht behält Die Oberaufsicht bleibt selbstverständlich beim Parlament.
Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass der Entwurf, den wir Ihnen unterbreiten, im europäischen Trend liegt. Zahlreiche europäische Industriestaaten haben ihren Ämtern bereits ei- nen vergleichbaren Autonomiestatus verliehen, einen Auto- nomiestatus, der übrigens auch die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Patentamt und anderen auf diesem Ge- biet tätigen internationalen Organisationen wesentlich er- leichtert.
Aus all diesen Gründen empfehlen Ihnen der Bundesrat und Ihre Kommission, auf die Vorlage für ein Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für geisti- ges Eigentum einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Abs. 1
c. die Revisionsstelle. Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 Proposition de la commission Al. 1
...
c. l'organe de révision. Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Schmid Carlo (C, Al), Berichterstatter: Das ist nur eine rein re- daktionelle Anpassung. Wir haben bei der Revision des Ak- tienrechts aus «Kontrollstelle» «Revisionsstelle> gemacht und haben gedacht, es sei vernünftig, das hier auch zu tun, ohne dass damit selbstverständlich auf die inhaltlichen Bestimmun- gen des Obligationenrechts hinsichtlich der Kontrollstelle ver- wiesen sei. Das ist eine Sache, die natürlich anders geregelt werden muss.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schmid Carlo (C, Al), Berichterstatter: Die Kommission be- antragt Ihnen, hier der Fassung des Nationalrates zu folgen. Ich habe namens der Kommission folgendes zu Protokoll zu geben:
Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, der Institutsrat solle aus dem Präsidenten und acht weiteren Personen zusammenge- setzt sein, wobei je zwei Vertreter der Bundesverwaltung, der Kantone, der Wirtschaft und der Wissenschaft dabeizusein hätten. Die nationalratliche Kommission hat die Anzahl von neun Mitgliedern aus der bundesrätlichen Fassung übernom- men, aber auf jede Erwähnung verzichtet, woher die acht Mit- glieder exklusive Präsident stammen sollten, weil sie - wie der Kommissionssprecher im Nationalrat dies begründete - in be- zug auf die Zusammensetzung des Institutsrates möglichst wenig Festlegungen machen wollte. Es solle dem Bundesrat anheimgestellt sein, selber zu bestimmen, wer im Institutsrat vertreten sein werde.
Einen Antrag von Gewerkschaftsseite, die Anzahl von neun auf elf Personen zu erhöhen und zwei Personalvertreter in den In- stitutsrat aufzunehmen, wurde von der Kommissionsmehrheit und dann auch vom Nationalrat mit 54 zu 36 Stimmen abge- lehnt. Wie der Kommissionssprecher dies erwähnt hatte, könnte der Bundesrat theoretisch auch eine Vertretung des Personals in diesen Institutsrat berufen, wenn man der Fas- sung des Nationalrates folgt
Der Bundesrat hat diese Debatte im Nationalrat und deren Ausgang als Gewährung einer völligen Handlungsfreiheit bei der Besetzung des Institutsrates aufgefasst. Herr Bundesrat Koller hat im Nationalrat ausgeführt, die Mehrheit der Kommis- sion habe bei Artikel 4 Absatz 1 gefunden, es entspreche Sinn und Geist dieses Gesetzes besser, wenn der Bundesrat wirk- lich freie Hand habe und nicht wieder gesetzliche Einbindun- gen erfolgten. Damit könne der Bundesrat natürlich sehr wohl leben. In der Kommission hat Herr Koller diese Haltung bestä- tigt, und Ihre Kommission folgt dem Bundesrat in seiner Auf- fassung vollkommen. Wir sind daher auch der Auffassung, dass der Bundesrat in seiner Freiheit bei der Zusammenset- zung des Institutsrates keinerlei Einschränkung erleiden sollte. Wir sind daher mit der festgelegten Zahl von neun Per- sonen einverstanden; wir halten diese neun Personen für ei- nen oberen Rahmen dessen, was man als Verwaltungsrat in dieser Grössenordnung einsetzen sollte. Der Bundesrat ist im Rahmen dieses Spielraums selbstverständlich frei, die in sei- ner eigenen Kompetenz zu wählenden Personen - auch Per- sonalvertreter, auch Patentanwälte, auch Vertreter der kleinen und mittleren Unternehmungen - zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für die Vertreter der Verwaltung, der Wissenschaft usw.
Institut fédéral de la propriété intellectuelle
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E 15 mars 1995
Die Kommission gibt mit anderen Worten der Auslegung klar Rückhalt, dass der Bundesrat bei der Zusammensetzung des Institutsrates völlig freie Hand habe sollte.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Titel Revisionsstelle Wortlaut Die Revisionsstelle ...
Art. 6 Proposition de la commission Titre Organe de révision Texte L'organe de révision
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission Abs. 1 Das Institut stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an; der Bun- desrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8
Proposition de la commission Al. 1
L'institut engage son personnel en tant qu'employeur de droit public; le Conseil fédéral édicte les prescriptions nécessaires. Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schmid Carlo (C, Al), Berichterstatter: Hier muss ich Ihre Auf- merksamkeit etwas länger in Anspruch nehmen.
Bei Artikel 8 geht es um die Rechtsnatur des Anstellungsver- hältnisses der Mitarbeiter des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum, d. h., ob es öffentlich-rechtlich oder pri- vatrechtlich sein soll. Es ist ein halber Glaubenskrieg um diese Frage entstanden. Der Bundesrat hatte vorgesehen, das An- stellungsverhältnis als öffentlich-rechtlich im Sinne des Beam- tengesetzes auszugestalten. Demgegenüber wollte der Natio- nalrat mit 71 zu 69 Stimmen sehr knapp die privatrechtliche Anstellung. Man verband mit der Frage der Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses sozusagen ein Bekenntnis für oder gegen das New Public Management. Wir haben in der Kom- mission diesen Streit nicht ganz verstanden.
Das öffentliche Recht ist das Recht, welches Zuständigkeiten und Aufgaben, Organisation und Verfahren der Staatsorgane regelt. Solange Sie daran festhalten, wie Sie es getan haben, dass das IGE als öffentlich-rechtliche Anstalt zu konzipieren sei, so lange ist das diese Institution regelnde Recht eben in Gottes Namen systemgemäss öffentliches Recht Bei dieser Zuweisung der Rechtsnatur benützen wir damit also ein forma-
les Kriterium, und wenn man dieses öffentliche Recht für an- wendbar hält, sind damit zwei positive und eine negative Aus- sage gemacht:
Es wird zunächst positiv ausgesagt, dass das anwendbare Recht grundsätzlich zwingendes Recht ist. Im privatrechtli- chen Vertragsrecht können die Parteien grundsätzlich und im Rahmen des Möglichen, des Gesetzlichen und des Sittlichen ihre Verhältnisse autonom, auf privater Basis, regeln. Das öf- fentliche Recht steht nicht zur Disposition der Parteien, es gilt so, wie es steht. Das ist ein erster Unterschied zum Privatrecht. 2. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht werden - das ist die zweite positive Feststellung - vor Verwaltungsinstanzen und Verwaltungsgerichtsinstanzen nach Verwaltungsverfahrens- regeln ausgetragen, nicht im Zivilprozessverfahren.
Mit der Festlegung, dass ein Anstellungsverhältnis öffent- lich-rechtlich sein soll, ist - das ist die negative Aussage -über den Inhalt des Rechtsverhältnisses überhaupt nichts ausge- sagt. Es ist ein Irrtum zu glauben, öffentlich-rechtliches Anstel- lungsverhältnis heisse zum Beispiel Wahl auf vier Jahre, heisse, was in der Botschaft auf Seite 36 zu lesen ist, «beson- derer Schutz bei ungerechtfertigterweise erfolgter Kündigung, welche gegebenenfalls rückgängig zu machen ist», oder be- deute, wie auf Seite 26 der Botschaft zu lesen ist, «ein Maxi- mum an Sozialschutz». Dieser Passus der Botschaft könnte dann zutreffend sein, wenn das öffentliche Dienstrecht einen solchen Schutz tatsächlich stipuliert. Wenn es ihn aber nicht vorsieht, besteht ein solcher maximaler Sozialschutz nicht, be- steht eben kein Anspruch auf Wahl auf vier Jahre usw., denn es besteht keinerlei übergeordnete Norm, welche den Gesetz- geber zwingen könnte, öffentliches Dienstrecht in dieser unfle- xiblen, «altpreussischen» Beamtenart auszugestalten. Von Verfassung wegen ist der öffentlich-rechtliche Gesetzgeber frei, das öffentliche Dienstrecht so auszugestalten, wie es ihm beliebt.
Ihre Kommission hat daher am öffentlich-rechtlichen Dienst- verhältnis nicht rütteln wollen. Sie hat aber durch Streichung des Verweises auf das Beamtenrecht des Bundes gesetzlich klarstellen wollen, dass der Bundesrat die Kompetenz hat, die- ses neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis völlig frei und ohne Rücksicht auf das übrige Beamtenrecht zu ordnen, es auf die besonderen Bedürfnisse des IGE flexibel auszurichten. Der Gesetzgeber gibt dem Verordnungsgeber in dieser Hin- sicht eine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit; dies immer im Rahmen des Sittlichen.
Sie sehen, dass wir hier ein Pilotprojekt im öffentlichen Dienstrecht via Blankoscheck an den Bundesrat veranstalten. Es wäre uns an sich lieber gewesen, wenn wir im Rahmen einer Totalrevision verschiedene flexible Statute im Rahmen des öffentlichen Rechts hätten vorsehen können. Es fehlt nun aber an der totalrevidierten Grundlage des Anstellungsrechts des Bundes, welches diese Flexibilisierung zur Anpassung an verschiedene Arten von Dienstverhältnissen hätte bringen können.
Wir wollen daher hier eine Sonderlösung vorlegen, die unter Umständen auch als Pilot- und Probeveranstaltung für eine umfassendere Revision des heutigen Beamtengesetzes und der entsprechenden Verordnungen dienlich sein kann. In die- sem Sinne ist Artikel 8 zu verstehen.
Koller Arnold, Bundesrat: Das ist tatsächlich der einzige Arti- kel dieses Gesetzes, der im Nationalrat sehr umstritten war und der deshalb auch in Ihrer Kommission Anlass zu sehr ein- gehender Erörterung gab.
Ich bin froh, dass Ihre Kommission der grundsätzlichen Idee des Bundesrates, auch das Personal dieses Instituts öffent- lich-rechtlich anzustellen, gefolgt ist. Denn dafür sprechen tat- sächlich mehrere Gründe: das Institut ist eine öffentlich-recht- liche Anstalt; es geht hier nicht um eine Privatisierung - auch das möchte ich klar festgenagelt haben. Das Institut wird ja ne- ben dem Dienstleistungsbereich - wo es vermehrt betriebs- wirtschaftlich autonom ist - im Bereich der Beratung der Ge- setzgebung und im Bereich der Verwaltung der Immaterialgü- terrechte, wie wir vorher festgestellt haben, nach wie vor auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen haben. Der Entscheid für eine öffentlich-rechtliche Anstellung ist also sicher richtig.
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Kantonsverfassungen. Gewährleistung
Aber auf der anderen Seite - Herr Schmid Carlo hat das zu Recht betont, und Ihre Kommission hat es gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf noch klarer zum Ausdruck ge- bracht - ist es zwar eine öffentlich-rechtliche Anstellung, aber mit einer von der ordentlichen Beamtenordnung abweichen- den Angestelltenordnung. Denn es wäre selbstverständlich mit der Grundidee der erhöhten Flexibilität und betriebswirt- schaftlichen Autonomie nicht vereinbar, wenn man die allge- meine Angestelltenordnung des Bundes auch auf das Perso- nal dieses Instituts anwenden würde.
Dieser ebenso wichtige Gedanke wird mit der neuen Formulie- rung Ihrer Kommission eigentlich noch klarer zum Ausdruck gebracht, so dass ich Sie bitten möchte, dem Antrag der Kom- mission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 9-12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin dankbar, wenn ich noch eine Erklärung zu Artikel 13, zu den Gebühren für hoheitliche Tätig- keit, abgeben kann, damit wir im Rahmen dieser Transforma- tion des Bage in das IGE auch diesbezüglich eine klare Aus- gangslage in den Akten haben.
Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat im Jahre 1993 ein Defizit von 11 Millionen Franken und im Jahre 1994 ein sol- ches von knapp 5 Millionen Franken realisiert. Daraus ersehen Sie, dass diese Tätigkeit, die ja unbestrittenermassen durch die Benutzer finanziert werden soll, unbedingt eine Gebühren- erhöhung nötig macht. Dies gilt um so mehr, als diese Rech- nung, die wir heute vorlegen können, nicht einmal die Vollko- sten berechnet. Overheadkosten oder beispielsweise die Ko- sten für die Pensionskasse wurden bisher in der Rechnung des Bundesamtes für geistiges Eigentum nicht erfasst. Selbst- verständlich wird das Institut im Rahmen der Vollkostenrech- nung, die wir künftig zu führen haben, auch diese Kosten sel- ber tragen müssen.
Auf der anderen Seite möchte ich Ihnen aber versichern, dass es, auch wenn eine gewisse Gebührenerhöhung zum Aus- gleich dieses Defizits nötig sein wird, keineswegs darum ge- hen kann, mit dieser Gebührenerhöhung die neu zu erbrin- genden Dienstleistungen irgendwie querzusubventionieren. Es ist sowohl in der Botschaft des Bundesrates wie in den Ver- handlungsunterlagen immer wieder klar festgelegt und festge- halten worden, dass wir keinerlei solche Quersubventionie- rungen vornehmen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 14-19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.094
Kantonsverfassungen (GL, SO, AI, SG, VS). Gewährleistung Constitutions cantonales (GL, SO, AI, SG, VS). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 (BBI 1995 | 969) Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 (FF 1995 | 957)
Schmid Carlo (C, Al), Berichterstatter: Es geht bei diesem Ge- schäft um die Gewährleistung von Revisionen der Kantonsver- fassungen von fünf Kantonen.
Die Glarner Landsgemeinde vom 1. Maiensonntag 1994 hat in einem neuen Artikel 86a eine Bestimmung über die Informa- tionsrechte der Mitglieder des Landrates, der Kommissionen des Landrates und der landrätlichen Untersuchungskommis- sionen bzw. über die Aufhebung des Amtsgeheimnisses der Mitglieder der Exekutive und der Judikative gegenüber Parla- mentariern und parlamentarischen Kommissionen angenom- men. Diese Bestimmung hält sich vollkommen im Rahmen der Glarner Souveränität und verletzt kein Bundesrecht. Es ist ihr daher die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben am 12. Juni 1994 im Verhältnis von 3 zu 2 eine Bestimmung angenommen, die es dem Gesetzgeber freistellt, zu bestim- men, ob ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte vom übrigen Einkommen getrennt zu besteuern seien. Damit ist eine bundesrechtmässige kantonale Steuergesetzgebung auf alle Fälle möglich. Auch hier gilt, dass einer Gewährlei- stung nichts im Wege steht
Die Landsgemeinde meines Kantons, Appenzell Innerrho- den, hat an der Landsgemeinde vom letzten Sonntag im April des vergangenen Jahres die Kantonsverfassung in vier Vorla- gen und in entsprechenden Abstimmungen geändert Sie hat den Grossen Rat aus seiner Verflechtung mit der Standeskom- mission und den Bezirksräten herausgelöst und zu einem ei- genständigen staatlichen Organ gemacht. Entsprechend ist die Zugehörigkeit zur kantonalen Regierung bzw. zu einer Ge- meindeexekutive nicht mehr automatisch von Verfassung we- gen mit der Mitgliedschaft im Grossen Rat verbunden. Was die Standeskommission betrifft, geht die Verfassung einen Schritt weiter und erklärt die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in die- ser mit der Mitgliedschaft im Grossen Rat. Eine direkte Konse- quenz dieser Revision ist die Entlassung des regierenden Landammanns aus dem Präsidium des Grossen Rates.
Im übrigen sind die im Rahmen dieses Revisionsschrittes re- daktionelle Anpassungen und Umgruppierungen bestehen- der Bestimmungen innerhalb des Titels über den Grossen Rat vorgenommen worden. Die Landsgemeinde hat den Grossen Rat in einer eigenen Abstimmung zudem verkleinert. In dritter Abstimmung hat die Landsgemeinde den Amtszwang gemil- dert und in einer vierten Abstimmung separat die beiden letz- ten Beamtenwahlen, die ihr vorbehalten waren - nämlich jene des Landweibels und jene des Landschreibers -, der Lands- gemeinde weggenommen und an die Standeskommission transferiert.
Die Kommission hat nichts gefunden, was einer Gewährlei- stung entgegenstehen könnte.
Die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen haben am 12. Juni 1994 im Verhältnis von 4 zu 1 der Aufhebung des Amtszwanges bei Proporzwahlen zugestimmt. Diese Revision widerspricht dem Bundesrecht nicht und ist daher auch zu ge- währleisten.
Die Stimmberechtigten des Kantons Wallis haben in der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1993 zwei Beschlüssen über die Abänderung der Kantonsverfassung zugestimmt. Es
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.055
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
321-325
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20 025 659
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.