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Kantonsverfassungen. Gewährleistung
Aber auf der anderen Seite - Herr Schmid Carlo hat das zu Recht betont, und Ihre Kommission hat es gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf noch klarer zum Ausdruck ge- bracht - ist es zwar eine öffentlich-rechtliche Anstellung, aber mit einer von der ordentlichen Beamtenordnung abweichen- den Angestelltenordnung. Denn es wäre selbstverständlich mit der Grundidee der erhöhten Flexibilität und betriebswirt- schaftlichen Autonomie nicht vereinbar, wenn man die allge- meine Angestelltenordnung des Bundes auch auf das Perso- nal dieses Instituts anwenden würde.
Dieser ebenso wichtige Gedanke wird mit der neuen Formulie- rung Ihrer Kommission eigentlich noch klarer zum Ausdruck gebracht, so dass ich Sie bitten möchte, dem Antrag der Kom- mission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 9-12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin dankbar, wenn ich noch eine Erklärung zu Artikel 13, zu den Gebühren für hoheitliche Tätig- keit, abgeben kann, damit wir im Rahmen dieser Transforma- tion des Bage in das IGE auch diesbezüglich eine klare Aus- gangslage in den Akten haben.
Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat im Jahre 1993 ein Defizit von 11 Millionen Franken und im Jahre 1994 ein sol- ches von knapp 5 Millionen Franken realisiert. Daraus ersehen Sie, dass diese Tätigkeit, die ja unbestrittenermassen durch die Benutzer finanziert werden soll, unbedingt eine Gebühren- erhöhung nötig macht. Dies gilt um so mehr, als diese Rech- nung, die wir heute vorlegen können, nicht einmal die Vollko- sten berechnet. Overheadkosten oder beispielsweise die Ko- sten für die Pensionskasse wurden bisher in der Rechnung des Bundesamtes für geistiges Eigentum nicht erfasst. Selbst- verständlich wird das Institut im Rahmen der Vollkostenrech- nung, die wir künftig zu führen haben, auch diese Kosten sel- ber tragen müssen.
Auf der anderen Seite möchte ich Ihnen aber versichern, dass es, auch wenn eine gewisse Gebührenerhöhung zum Aus- gleich dieses Defizits nötig sein wird, keineswegs darum ge- hen kann, mit dieser Gebührenerhöhung die neu zu erbrin- genden Dienstleistungen irgendwie querzusubventionieren. Es ist sowohl in der Botschaft des Bundesrates wie in den Ver- handlungsunterlagen immer wieder klar festgelegt und festge- halten worden, dass wir keinerlei solche Quersubventionie- rungen vornehmen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 14-19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.094
Kantonsverfassungen (GL, SO, AI, SG, VS). Gewährleistung Constitutions cantonales (GL, SO, AI, SG, VS). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 (BBI 1995 | 969) Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 (FF 1995 | 957)
Schmid Carlo (C, Al), Berichterstatter: Es geht bei diesem Ge- schäft um die Gewährleistung von Revisionen der Kantonsver- fassungen von fünf Kantonen.
Die Glarner Landsgemeinde vom 1. Maiensonntag 1994 hat in einem neuen Artikel 86a eine Bestimmung über die Informa- tionsrechte der Mitglieder des Landrates, der Kommissionen des Landrates und der landrätlichen Untersuchungskommis- sionen bzw. über die Aufhebung des Amtsgeheimnisses der Mitglieder der Exekutive und der Judikative gegenüber Parla- mentariern und parlamentarischen Kommissionen angenom- men. Diese Bestimmung hält sich vollkommen im Rahmen der Glarner Souveränität und verletzt kein Bundesrecht. Es ist ihr daher die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben am 12. Juni 1994 im Verhältnis von 3 zu 2 eine Bestimmung angenommen, die es dem Gesetzgeber freistellt, zu bestim- men, ob ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte vom übrigen Einkommen getrennt zu besteuern seien. Damit ist eine bundesrechtmässige kantonale Steuergesetzgebung auf alle Fälle möglich. Auch hier gilt, dass einer Gewährlei- stung nichts im Wege steht
Die Landsgemeinde meines Kantons, Appenzell Innerrho- den, hat an der Landsgemeinde vom letzten Sonntag im April des vergangenen Jahres die Kantonsverfassung in vier Vorla- gen und in entsprechenden Abstimmungen geändert Sie hat den Grossen Rat aus seiner Verflechtung mit der Standeskom- mission und den Bezirksräten herausgelöst und zu einem ei- genständigen staatlichen Organ gemacht. Entsprechend ist die Zugehörigkeit zur kantonalen Regierung bzw. zu einer Ge- meindeexekutive nicht mehr automatisch von Verfassung we- gen mit der Mitgliedschaft im Grossen Rat verbunden. Was die Standeskommission betrifft, geht die Verfassung einen Schritt weiter und erklärt die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in die- ser mit der Mitgliedschaft im Grossen Rat. Eine direkte Konse- quenz dieser Revision ist die Entlassung des regierenden Landammanns aus dem Präsidium des Grossen Rates.
Im übrigen sind die im Rahmen dieses Revisionsschrittes re- daktionelle Anpassungen und Umgruppierungen bestehen- der Bestimmungen innerhalb des Titels über den Grossen Rat vorgenommen worden. Die Landsgemeinde hat den Grossen Rat in einer eigenen Abstimmung zudem verkleinert. In dritter Abstimmung hat die Landsgemeinde den Amtszwang gemil- dert und in einer vierten Abstimmung separat die beiden letz- ten Beamtenwahlen, die ihr vorbehalten waren - nämlich jene des Landweibels und jene des Landschreibers -, der Lands- gemeinde weggenommen und an die Standeskommission transferiert.
Die Kommission hat nichts gefunden, was einer Gewährlei- stung entgegenstehen könnte.
Die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen haben am 12. Juni 1994 im Verhältnis von 4 zu 1 der Aufhebung des Amtszwanges bei Proporzwahlen zugestimmt. Diese Revision widerspricht dem Bundesrecht nicht und ist daher auch zu ge- währleisten.
Die Stimmberechtigten des Kantons Wallis haben in der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1993 zwei Beschlüssen über die Abänderung der Kantonsverfassung zugestimmt. Es
Convention européenne
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E 15 mars 1995
handelt sich um den Beschluss über die Volksrechte und die öffentliche Gewalt, dem 78 Prozent der Stimmenden zuge- stimmt haben, und um den Beschluss über Unvereinbarkei- ten, welcher von 82 Prozent der Stimmenden gutgeheissen worden ist. Der zweite Beschluss, die Revision der Walliser Kantonsverfassung hinsichtlich der Unvereinbarkeitsbestim- mungen, stellt kein Problem dar. In der gegenwärtigen Verfas- sung sind in 15 verschiedenen Artikeln Regelungen über die Unvereinbarkeit bestimmter Ämter detailliert enthalten. Diese Bestimmungen sollten aufgehoben und durch einen neuen Artikel 90 ersetzt werden, der die gesetzliche Regelung der Unvereinbarkeiten vorsieht. Hier ist die Einheit der Materie ge- geben. Das Bundesrecht ist nicht verletzt. Die Gewährleistung ist hiefür zu erteilen.
Demgegenüber war die erste Abstimmung, nämlich jene über die Volksrechte und die öffentliche Gewalt, Gegenstand einge- hender Abklärungen und Beratungen. Wir haben festgestellt, dass der Kanton Wallis in bezug auf den Umfang der Materie, die Gegenstand der Teilrevision bildete, relativ weit gegangen ist. Wir haben festgestellt, dass in den letzten zwei Jahrzehn- ten nie eine so umfassende Materie auf dem Wege der Teilrevi- sion unterbreitet worden ist; entsprechend war die Bundesver- sammlung in den vergangenen zwanzig Jahren nie aufgeru- fen, die Frage nach der Einheit der Materie einer kantonalen Verfassungsrevision aufzuwerfen und zu untersuchen.
Die Kommission kommt zum Schluss, dass wir die Gewährlei- stung nicht unter diesem Titel verweigern sollten. Dies bedeu- tet allerdings, dass wir in der Frage der Gewährleistung kanto- nalen Verfassungsrechts auch in Zukunft einen eher grosszü- gigen Massstab ansetzen sollten. Hinsichtlich von Artikel 100 Absatz 3 Ziffer 4 der Kantonsverfassung ist die Frage der je- derzeitigen Revidierbarkeit aufgeworfen worden. Die jederzei- tige Revidierbarkeit ist in der bestehenden Fassung, positiv- rechtlich gesehen, nicht gewährleistet. Die eidgenössische Verwaltung hat sich daher vom Staatsrat des Kantons Wallis die in der Botschaft festgehaltenen Zusagen geben lassen. Wir haben uns darüber unterhalten, ob wir Ihnen empfehlen sollten, diesen Artikel unter Vorbehalt zu gewährleisten. Dies würde dem Grundsatz der Klarheit Nachachtung verschaffen, indem der Bürger genau wüsste, mit welchem Umfang und mit welcher Bedeutung dieser Artikel von der Eidgenossenschaft gewährleistet worden ist. Wir vertreten allerdings heute die Auffassung, dass wir dann, wenn Auslegungsfragen mit dem Kanton zufriedenstellend geklärt werden konnten und wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kanton ei- nen solchen Artikel nicht bundesrechtskonform anwenden wird, auf einen Vorbehalt verzichten sollten.
Demzufolge beantragt Ihnen die Kommission die Gewährlei- stung auch dieser Kantonsverfassung ohne Vorbehalt.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.099
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Protokoll Nr. 11 Convention européenne de sauvegarde des droits de l'homme. Protocole No 11
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. November 1994 (BBI 1995 | 999) Message et projet d'arrêté du 23 novembre 1994 (FF 1995 | 987)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Salvioni Sergio (R, TI), rapporteur: Comme vous le savez, la Suisse fait partie du Conseil de l'Europe depuis 1963. Elle a donc ratifié la Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) le 28 novembre 1974. Le Protocole No 11 concerne une modification de la structure de la Cour européenne des droits de l'homme.
Je vais vous indiquer les caractéristiques principales de ces modifications, mais avant tout, je vous explique les raisons pour lesquelles on a décidé de procéder ainsi.
Alors que, dans la période entre 1950-1969, plus ou moins une décision par année était prise, les recours ont augmenté et, actuellement, on compte environ 500 décisions par année. Cela fait que la Cour européenne n'est plus en mesure de prendre ses décisions avec le temps et le soin nécessaires, vu leur importance. C'est pour cette raison que la Suisse a été l'auteur d'une requête de modification de la structure, afin que la Cour européenne soit en mesure de faire face aux nombres croissants de requêtes de décision et de recours.
En effet, actuellement, la cour fonctionne selon le système suivant: il y a la Commission européenne des droits de l'homme, qui est un organe de filtrage des requêtes et qui est chargée de se prononcer sur la recevabilité des recours, c'est-à-dire sur les faits, de contribuer à d'éventuels règle- ments amiables et, le cas échéant, de formuler un avis sur l'existence d'une violation de la convention. Il y a la Cour eu- ropéenne des droits de l'homme elle-même, qui est chargée de rendre un arrêt définitif et contraignant sur les affaires qui lui sont déférées par la commission ou par l'Etat intéressé. Enfin, il y a le Comité des ministres du Conseil de l'Europe, l'un des deux organes du Conseil de l'Europe, qui est chargé de prendre une décision définitive et contraignante sur les affaires qui n'ont pas été portées devant la cour. Or, cette structure a atteint ses limites, et elle doit être changée. Le Comité des ministres était d'accord.
Pour finir, la proposition qui a trouvé approbation concernant le Protocole No 11 est la suivante: le premier problème qu'il faut souligner, c'est que, pour la jurisprudence, la compé- tence de la Cour européenne est une compétence subsidiaire. En effet, la compétence prioritaire revient toujours aux cours nationales, le mécanisme de protection des droits de l'homme de la cour est subsidiaire. Cela veut dire qu'il faut souligner l'importance de la jurisprudence du Tribunal fédéral suisse pour le développement des principes qui sont les principes suisses, mais aussi, maintenant, les principes de la Conven- tion européenne des droits de l'homme, ce qui a amené le Tri- bunal fédéral à rendre plus de 300 arrêts en application de la CEDH.
La cour deviendra une cour permanente; actuellement, elle ne l'est pas. Le système de filtrage est maintenant changé, ce n'est plus la commission, mais ce sont des comités de cinq ju- ges élus par la cour qui examinent la recevabilité d'un recours. Après quoi, il y a des cours de sept juges qui décident. Et c'est
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1995
Année
Anno
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II
Volume
Volume
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.094
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.03.1995 - 08:00
Date
Data
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325-326
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Pagina
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