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Motion Rhinow
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Motion Rhinow Vereinheitlichung des Strafprozessrechts Uniformisation du droit de procédure pénale
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu unterbreiten (Änderung von Art. 64bis BV).
Texte de la motion du 17 juin 1994
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet d'uniformisation du droit de procédure pénale (modifi- cation de l'art. 64bis cst.).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Flückiger, Frick, Meier Josi, Onken, Petitpierre, Piller, Plattner, Salvioni, Schies- ser, Schoch, Zimmerli (12)
Rhinow René (R, BL): Meine Motion zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts auf Bundesebene zielt darauf ab, Arti- kel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung so zu ändern, dass der Bund die Kompetenz erhält, das Strafverfahrensrecht ein- heitlich zu regeln. Die Organisation der Gerichte soll nach wie vor grundsätzlich in der Zuständigkeit der Kantone verbleiben. Die Kompetenz des Bundes auf dem Gebiete des materiellen Strafrechts und der entsprechende Vorbehalt der Befugnisse der Kantone auf dem Gebiete des Prozessrechts stammen aus dem Jahr 1898. Das Schweizerische Strafgesetzbuch trat jedoch erst auf den 1. Januar 1942 in Kraft. Das Strafprozess- recht verblieb den Kantonen, soweit es nicht die Bundesstraf- rechtspflege betrifft. So kennen wir heute in der Schweiz ne- beneinander 29 Strafprozessordnungen: 26 Ordnungen der Kantone, das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechts- pflege von 1934, das Bundesgesetz über das Verwaltungs- strafrecht von 1974 und den Militärstrafprozess von 1979. Diese Vielfalt, so darf man ohne Übertreibung folgern, stellt eine weltweit einzigartige Situation dar.
Beim Prozessrecht geht es ja einzig und allein darum, die best- möglichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das ma- terielle Recht vollzogen werden kann. Zweck insbesondere des Strafprozessrechts ist es, die Täter strafbarer Handlungen in einem rechtsstaatlichen Verfahren durch die Behörden der Strafverfolgung auch wirklich zu verfolgen, durch die Gerichts- behörden zu beurteilen und gegebenenfalls die ausgespro- chenen Strafen und die angeordneten Massnahmen zu voll- ziehen.
Es fragt sich also, ob diese ausserordentliche Vielfalt die ei- gentliche Zielsetzung des Prozesses erschwert, ja, ob die Ziel- setzung nicht immer mehr in wichtigen Bereichen in Frage ge- stellt wird.
In der Tat war die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts seit 1946 immer wieder ein Thema. Heute beginnen die Kan- tone auf eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu drängen. In fünf Kantonen haben die Regierung oder bereits das Parlament beschlossen, eine diesbezügliche Standesin- itiative einzureichen: in Basel-Stadt, Baselland, Solothurn, Aargau und St. Gallen. Weitere Kantone werden folgen. Das Anliegen wird im übrigen auch von den kantonalen Polizeior- ganen nachdrücklich unterstützt.
Welches sind nun die Gründe, die heute klar für eine Verein- heitlichung des Strafprozessrechts sprechen? Es sind meines Erachtens namentlich vier:
recht - und auch das zum Teil jetzt neu geschaffene materielle Strafrecht des Bundes - wirkungsvoll umzusetzen und zu voll- ziehen. Die Straftäter verschieben sich angesichts der wach- senden Mobilität immer mehr von Staat zu Staat und von Kan- ton zu Kanton und schliessen sich zu straff geführten interna- tionalen Verbrecherorganisationen zusammen. Eine wirk- same Verbrechensbekämpfung ist nur möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörden rasch und gleichzeitig an verschie- denen Orten vorgehen können.
26 verschiedene Strafprozessordnungen auf dem kleinen Raum der Schweiz sind dabei ein grosses Hindernis. Die not- wendige Abstimmung der Vorgehensweisen durch die Straf- verfolgungsbehörden mehrerer Kantone nimmt viel, zu viel Zeit in Anspruch, erst recht, wenn auch noch ausländische Strafverfolgungsbehörden beteiligt sind. Verbrecherorganisa- tionen vermögen diese Situation zu ihren Gunsten und zu La- sten der Strafverfolgung auszunützen, etwa durch die Vernich- tung belastenden Beweismaterials.
Die auf 26 Verfahrensordnungen aufgespaltenen Strafverfol- gungsbehörden sind gegenüber den zentral gesteuerten und flexibel operierenden internationalen Verbrecherorganisatio- nen beinahe dauernd im Hintertreffen.
So schreibt etwa der baselstädtische Regierungsrat in seinem Ratschlag zuhanden des Grossen Rates, worin er die Ergrei- fung einer Standesinitiative beantragt: «So vereiteln die 26 ver- schiedenen kantonalen Prozessordnungen sich und einander ihren eigenen Zweck. Die Zeit für die Schaffung einer schwei- zerischen Strafprozessordnung ist nicht nur gekommen, son- dern zur besseren Bekämpfung national und international täti- ger Krimineller, deren Tätigkeit sich durch zunehmende Mobi- lität und optimale Nutzung umfassender Transport- und Nach- richtenmittel auszeichnet, heute dringend erforderlich.»
Der Bund und damit auch wir, die eidgenössischen Räte, ha- ben erste Schritte unternommen, um der neuen Formen der Kriminalität Herr zu werden. Wir müssen aber zusätzliche Schritte tun, nämlich das Prozessrecht dieser neuen Situation anpassen. Es würde im Volk nicht verstanden, wenn wir auf Bundesebene materielles Recht ändern und entsprechende Instrumente einführen, ohne dass wir gleichzeitig Hand dazu bieten, dass diese Instrumente auch wirkungsvoll und effizient genützt werden können.
Der Notschrei aus den Kantonen ist ernst zu nehmen. Es han- delt sich hier nicht um ein neu geschaffenes Bedürfnis von oben herab. Den Kantonen sollen nicht aus Lust an der Verein- heitlichung Kompetenzen weggenommen werden, sondern es geht darum, die Kantone in ihren Sicherheitsbedürfnissen ernst zu nehmen, das Gebot der Wahrung der inneren Sicher- heit bis zum Ende durchzudenken und in seiner gebotenen Tragweite zu verwirklichen. Neben diesem Hauptargument für die Vereinheitlichung gibt es aber noch andere Erwägungen. 2. Das kantonale Strafprozessrecht stellt schon seit langem keine autonome Domäne der Rechtsetzung mehr dar. Es ist einem schleichenden und «kalten> Vereinheitlichungsprozess ausgesetzt, der allerdings nur zum kleineren Teil vom Gesetz- geber ausgeht. Einmal enthält das Strafgesetzbuch des Bun- des gewisse Vorschriften über das kantonale Strafverfahren, welche die richtige und einheitliche Anwendung des Strafge- setzbuches, die Vermeidung von Kompetenzkonflikten und den Schutz verfassungsmässiger Rechte bezwecken.
Um die volle Verwirklichung des Bundesstrafrechts sicherzu- stellen, hat der Bundesgesetzgeber zudem in das kantonale Strafprozessrecht eingegriffen, und er tut das immer mehr. Jüngstes Beispiel ist etwa das Opferhilfegesetz, das erhebli- che Eingriffe in die kantonalen Strafprozessordnungen ge- bracht hat. Aber auch das Bundesgericht in seiner Recht- sprechung zu Artikel 4 der Bundesverfassung und zum unge- schriebenen Grundrecht der persönlichen Freiheit sowie die europäischen Organe in ihrer Praxis zu Artikel 5 und 6 der Menschenrechtskonvention haben Freiheitsrechte - etwa bezüglich des Haftrechts - in weitgehendem Masse kon- kretisiert.
Doch dieser «kalte» Vereinheitlichungsprozess weist noch eine weitere Dimension auf. Wenn heute kantonale Prozess- ordnungen revidiert werden, werden immer mehr die Regelun- gen des Bundes oder anderer Kantone, ja sogar ausländi-
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scher Prozessordnungen übernommen und teilweise wörtlich abgeschrieben. Die Lust und Freude an originellen und eigen- ständigen Regelungen hält sich in sehr, sehr engen Grenzen und ist für einige Bereiche des Strafprozessrechts überhaupt nicht mehr vorhanden.
Nun könnte man natürlich einwenden, dass eine formelle Rechtsvereinheitlichung angesichts dieses «kalten» Verein- heitlichungsprozesses gar nicht mehr notwendig wäre. Dem müsste ich aber entgegenhalten, dass diese Vereinheitli- chung die Bedürfnisse der Verbrechensbekämpfung gerade nicht erfüllt, und zum andern erscheint es mir rechtsstaatlich bedenklich, das Fehlen einer Bundeskompetenz mit der Be- gründung stehenzulassen, faktisch habe man sie ja auf dem Wege der Gesetzgebung bereits geschaffen. Das scheint mir nicht haltbar zu sein.
Der folgende Grund für die Vereinheitlichung schliesst sich an den Prozess an, den ich soeben geschildert habe. Das Ne- beneinander von verschiedenen Prozessordnungen in die- sem reichen Ausmass hat dazu geführt, dass die wissen- schaftliche Pflege, die dogmatische Aufarbeitung der einzel- nen Prozessordnungen im argen geblieben ist. Damit fehlt den Rechtsanwendungsorganen oft die notwendige Hilfe und Abstützung, um rechtliche Bestimmungen im Einzelfall auszu- legen und zu deuten.
Ein weiterer Grund nimmt Bezug auf die beträchtliche Rechtsunsicherheit, welche die Überlagerung der kantonalen Prozessordnungen durch das eidgenössische und europäi- sche Richterrecht mit sich gebracht hat. Wer heute die kanto- nalen Prozessordnungen konsultiert, findet die eigentliche Rechtslage nicht mehr vor. Er muss gleichzeitig die richter- liche Spruchpraxis kennen und wissen oder erahnen, wo jetzt kantonales Recht nicht, nur noch teilweise oder nur in einem bestimmten Sinne gilt. Das ist für mich ein unhaltbarer Zustand, denn damit wird die Rechtssicherheit gravierend tangiert
Man könnte noch einen letzten Grund anführen: die Effizi- enz. Nun weiss ich sehr wohl, dass der Gesichtspunkt der Effi- zienz im Hinblick auf unseren Föderalismus ein heikles Argu- ment ist. Wo Vielfalt lebt und gerechtfertigt ist, wo gerade die Verschiedenheit zum Tragen kommen soll, wo die Kantone ihre Kompetenzen wahrnehmen wollen, sollen und können, sind die Gesichtspunkte der Kostengünstigkeit, der Effektivität und der Effizienz sicher kein echtes Gegenargument. Aller- dings kann man sich hier fragen, ob der von den Vollzugsbe- hörden zu betreibende Aufwand angesichts der heutigen Pro- bleme und Schwierigkeiten auch in finanzieller Hinsicht zu ver- antworten ist. Aber ich betone: Ich lasse diese Frage offen und stütze meine Motion nicht auf diesen Gesichtspunkt ab.
Was kann nun gegen die Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vorgebracht werden? Es wären drei Bedenken, auf die ich ganz kurz eingehen möchte.
Erstens die föderalistischen Bedenken: Da möchte ich Ihnen meinerseits zu bedenken geben, dass das Strafprozess- recht - wenn man das Verfahrensrecht und nicht die Behör- denorganisation, die Gerichte, ins Auge fasst - eine vorwie- gend technische Materie ist, bei der es kaum kulturelle und regionale Verschiedenheiten zu wahren gibt. Man kann auch nicht ernsthaft behaupten, die Bevölkerung in den Kantonen sei sich des Prozessrechts und seiner spezifischen Eigenhei- ten bewusst. Voran stehen andere Gesichtspunkte, einerseits nämlich die wirksame Strafverfolgung und anderseits der Schutz der Rechte von Beschuldigten, Angeklagten und Häft- lingen. Es kommt - wie erwähnt - dazu, dass gewisse Berei- che bereits auf «kaltem» Wege vereinheitlicht worden sind. Wenn zuweilen davon die Rede ist, die kantonale Bevölke- rung hänge in diesem Bereich an ihren eigenen Strukturen, so mag dies teilweise auf die Behördenorganisation des Kan- tons zutreffen. Die Organisationsautonomie der Kantone steht jedoch einer Vereinheitlichung des Verfahrens im Grundsatz nicht entgegen.
Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Vereinheitlichung dar- auf zu beschränken, das Verfahrensrecht zu regeln und im Be- reich der Behördenorganisation nur diejenigen Vorschriften zu erlassen, welche der Sicherstellung des materiellen Strafrechts dienen und hierfür zwingend und unausweichlich sind.
Man könnte ferner einwenden, die Kantone hätten ihre Bedürf- nisse bereits dadurch abgedeckt, dass sie 1992 ein Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen abgeschlossen haben. Doch dieses Konkordat wirkt nicht vereinheitlichend auf die kantonalen Prozessord- nungen. Es vermag vielleicht gewisse Erleichterungen zu brin- gen, doch die fünf Kantone, die ich erwähnt habe, wollen be- wusst eine eidgenössische Prozessordnung anstreben, weil ihre Sicherheitsbedürfnisse mit diesem Konkordat nur zum kleinsten Teil abgedeckt werden können.
Schliesslich zum möglichen Einwand, einem typisch helveti- schen Einwand, man solle doch nichts überstürzen und noch etwas zuwarten: Dieser Einwand ist natürlich immer richtig und falsch zugleich. Hier aber ist er ganz besonders falsch. Die Motion will den Anstoss für eine neue Bundeskompetenz ge- ben. Bis die Verfassung in diesem Bereich geändert ist, ver- geht - wie wir aus Erfahrung wissen - eine geraume Zeit. Im Anschluss daran geht es darum, eine neue eidgenössische Strafprozessordnung auszuarbeiten, von den Räten beraten zu lassen und dann allenfalls dem Volk vorzulegen. Auch dies- bezüglich vergehen wieder Jahre. Es kommt dazu, dass eine geschaffene Bundeskompetenz nicht zwingend auch dazu führen muss, dass sie sofort und vollumfänglich ausgeschöpft wird. Ich erinnere Sie daran, dass das eidgenössische Strafge- setzbuch 45 Jahre nach der Schaffung der entsprechenden Verfassungsgrundlage in Kraft trat.
Aus all diesen Erwägungen und namentlich auch aufgrund der mangelnden Stichhaltigkeit föderalistischer Bedenken in diesem Fall bitte ich Sie, den Vorstoss als Motion zu überwei- sen. Nichts spricht dagegen, jetzt den grundsätzlichen Auf- trag zur Schaffung einer Verfassungsgrundlage zu erteilen, damit eine eidgenössische Strafprozessordnung in Angriff genommen werden kann. Diese soll die effektive und effizi- ente Verwirklichung der Strafnormen ermöglichen und si- cherstellen, dies unter Wahrung der individuellen Rechte der Beschuldigten und der Eigenheiten der kantonalen Behör- denorganisationen.
Koller Arnold, Bundesrat: Lange Zeit war die Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts in unserem Land ausser in Wis- senschaftskreisen kaum ein Thema. Das hat sich nun aber in jüngster Zeit entscheidend gewandelt. Davon zeugen nicht nur die Motion Rhinow und eine praktisch identische Motion Schweingruber (94.3181); bemerkenswert ist in diesem Zu- sammenhang vor allem, dass in mehreren Kantonen, wie St. Gallen, Basel-Stadt, Baselland, Aargau und Solothurn, ent- sprechende Standesinitiativen schon beschlossen oder in Vorbereitung sind. Der Grund dieser Entwicklung ist offen- sichtlich das Überhandnehmen neuer Verbrechensformen, vor allem der organisierten Kriminalität, aber auch der Geldwä- scherei oder bestimmter komplexer Formen der Wirtschafts- kriminalität. All diesen neuen Verbrechensformen ist vor allem eigen, dass sie über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus- gehen. Deshalb mutet es heute tatsächlich anachronistisch an, wenn wir angesichts des international organisierten Ver- brechens in unserem Land nach wie vor 29 unterschiedliche Strafprozessordnungen haben. Der Bund hat in den letzten Jahren das gesetzgeberische Instrumentarium gegen das or- ganisierte Verbrechen, gegen die Geldwäscherei und gegen neuere Formen der Wirtschaftskriminalität substantiell ausge- baut. Sie haben in der Herbstsession 1994 auch das Bundes- gesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes verabschiedet und damit eine vermehrte Bundesunterstüt- zung gegenüber den Kantonen ermöglicht. Zweifellos kann es aber bei dieser Sachlage nicht sein Bewenden haben, son- dern es gilt, wie auch in der Kommission für Rechtsfragen zu Recht gesagt worden ist, das materielle Strafrecht, das auf der Höhe der Zeit ist, nun auch im Bereich der Strafverfolgung à jour zu bringen.
Zur Klärung der zahlreichen Fragen, die sich in diesem Zu- sammenhang stellen, habe ich Mitte letzten Jahres eine aus namhaften Wissenschaftern und Strafrechtspraktikern beste- hende Expertenkommission eingesetzt. Diese Kommission hat sich einlässlich mit den Defiziten in der Strafverfolgung und deren Gründen auseinandergesetzt und mir vor kurzer
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Zeit einen Zwischenbericht erstattet. Danach liegen die Haupt- defizite in der schweizerischen Strafverfolgung heute vor allem in den fehlenden oder ungleich verteilten Ressourcen auf dem Gebiet der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität. Hier müssen wir mit erster Priorität ansetzen, das sind die vordringlichsten Aufgaben.
Aus diesem Grunde habe ich denn auch sofort ein Rechtsgut- achten in Auftrag gegeben, um abzuklären, ob es die heutige Verfassung ermöglicht, beispielsweise die Verfolgung der or- ganisierten Kriminalität zur Bundeskompetenz zu erklären, analog zu anderen Fällen, wie sie in Artikel 340 des Strafge- setzbuches festgelegt sind.
Es soll auch geklärt werden, ob es nicht schon aufgrund der bestehenden Verfassung möglich wäre, beispielsweise ein Recht der Kantone vorzusehen, demgemäss sie den Bundes- behörden beantragen könnten, in komplexen und grenzüber- schreitenden Fällen von Wirtschaftskriminalität, wie wir sie heute beispielsweise im Zusammenhang mit dem European King's Club haben, die Ermittlungen an ihrer Stelle zu führen. Das sind Aufträge, die bereits erteilt sind.
Was die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts anbelangt, so ist die genannte Expertenkommission ebenfalls der Mei- nung, dass auch diese Frage an die Hand zu nehmen sei, wenngleich nicht in erster, sondern in zweiter Priorität.
Als Grund für dieses Vorhaben sieht sie nicht allein die Behe- bung aktueller Defizite in der Strafverfolgung. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass die völlige Vereinheitlichung der Prozess- ordnungen auf Dauer unausweichlich sei, und zwar nament- lich wegen der durch die Bundesgesetzgebung und die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits vollzogenen star- ken Annäherung derselben. Ich habe daher auch hier einen Auftrag erteilt. Die erwähnte Expertenkommission unter der Leitung von Herrn Vizedirektor Peter Müller vom Bundesamt für Justiz wird bis Ende nächsten Jahres ein Konzept für eine eidgenössische Strafprozessordnung zu unterbreiten haben. Wenn der Bundesrat in seiner Stellungnahme empfiehlt, die Motion vorerst nur als Postulat zu überweisen, so vor allem aus folgenden Gründen:
Wie gesagt, hat die mittelfristige Aufgabe der Verfahrensver- einheitlichung in unserem Gesamtplan zur Verbesserung der Strafverfolgung in der Schweiz nicht die erste Priorität. Vorrang hat eindeutig eine bessere Bekämpfung des organisierten Verbrechens durch eine allfällige Ausdehnung der Bundes- strafgerichtsbarkeit. Wir sind zudem der Meinung - hier stimmen wir wohl mit dem Motionär überein -, dass die Reali- sierung eines einheitlichen Bundesstrafprozesses in unserem Land föderalistisch und gesetzgeberisch noch heikle Fragen stellen wird. Wir werden uns beispielsweise zu überlegen ha- ben, ob die 29 Strafprozessordnungen wirklich durch einen einzigen Bundesstrafprozess abzulösen seien. Wir werden auch darauf achten müssen, dass wir nicht allzusehr in die Or- ganisationshoheit der Kantone eingreifen, wenn wir den Straf- prozess in unserem Land vereinheitlichen.
Das waren im wesentlichen die Gründe, weshalb der Bundes- rat auf der einen Seite mit dem Motionär vollständig darin über- einstimmt, dass auf diesem Gebiet Handlungsbedarf besteht, dass wir auf der anderen Seite aber in unserem Zeitplan die Vereinheitlichung des Strafprozesses als mittelfristige Auf- gabe taxiert haben, bei der es noch sehr heikle Fragen zu klä- ren gibt
Wenn der Motionär mit dem vorgetragenen Zeitplan und mit der Prioritätenordnung einverstanden ist, hätte der Bundesrat gegen eine Überweisung als Motion freilich nichts einzu- wenden.
Rhinow René (R, BL): Ich möchte Herrn Bundesrat Koller für die Stellungnahme bestens danken. Ich stelle mit Freude fest, dass die Zielrichtung und auch der Inhalt meiner Motion vom Bundesrat begrüsst und übernommen werden. Ich möchte Sie bitten, die Motion als Motion zu überweisen, denn in der Tat sehe ich den Zeitplan gleich wie der Bundesrat - vielleicht mit der Anmerkung, dass natürlich nicht in erster Priorität der Straf- prozess vereinheitlicht werden muss, dass aber die Schaffung der Verfassungsgrundlage an die Hand genommen werden sollte. Zuerst muss die Bundeskompetenz geschaffen werden,
und dann kann auch der Strafprozess vereinheitlicht werden. Ich bin Herrn Bundesrat Koller dankbar, dass er sich mit der Überweisung als Motion einverstanden erklärt.
Danioth Hans (C, UR): Bei allem Verständnis für das Anliegen möchte ich Sie ersuchen, von dieser vom Bundesrat angebo- tenen Wahlmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen und es beim Postulat bewenden zu lassen.
Der Antrag Rhinow auf Überweisung als Motion hat selbstver- ständlich eine Berechtigung. Die Standortbestimmung ist not- wendig, nachdem diese Frage in letzter Zeit immer wieder auf- geworfen worden ist. Nach meiner Meinung geht die Forde- rung nach totaler Vereinheitlichung des Strafprozessrechts in den Kantonen zu weit. Auch hier ist die Uniformität kein Allheil- mittel.
Die zunehmende Mobilität sowie das unmittelbare Durch- schlagen der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Arti- kel 4 der Bundesverfassung und der europäischen Gerichtsin- stanzen zu den Artikeln 5 und 6 der Europäischen Menschen- rechtskonvention bewirken - das ist auch vom Motionär zuge- geben worden - unweigerlich eine einheitliche Anwendung allgemein anerkannter Verfahrensregeln in den wesentlichen Punkten. Dies gilt insbesondere für Zwangsmassnahmen, Be- schuldigtenrechte, den Grundsatz der Öffentlichkeit, die An- forderung an die richterliche Unabhängigkeit usw. Diese die kantonale Hoheit im Strafverfahrensrecht derogierende - also ausser Kraft setzende - eidgenössische und europäische Rechtsprechung relativiert auf der anderen Seite auch die Be- hauptung, die 26 kantonalen Strafverfahrensordnungen be- hinderten eine effiziente Verbrechensbekämpfung und eine speditive Verfahrensabwicklung. Herr Rhinow hat mit Recht auf diese «kalte» Vereinheitlichung hingewiesen, die nicht auf- gehalten werden kann und soll.
Der Bund hat gerade in letzter Zeit dort, wo er in der Sache sel- ber zuständig ist, gehandelt. Herr Bundesrat Koller hat das ein- drücklich dargelegt. Vor allem bei der Bekämpfung der organi- sierten Kriminalität - dort ist der Bund insoweit zuständig, als die staatliche Sicherheit gefährdet ist - hat er auch die Kompe- tenz, verfahrensbeeinflussende Richtlinien zu erlassen. Ich verweise auf Ripol, ich verweise auf das Zentralstellengesetz; ich verweise vor allem auf den Entwurf zum neuen Staats- schutzgesetz, das demnächst in unseren Rat kommt.
Diese Anpassung der Verfahrensabläufe, vorab in der Unter- suchungsphase, ist wichtig und nötig. Ich unterstütze sie dort, wo der Bund von seiner Kompetenz her zuständig ist.
Ausserdem ist das Konkordat über die Rechtshilfe und die in- terkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen in Kraft getreten, und zwar erst am 2. November 1993. Auch dieses Konkordat hat eine gewisse vereinheitlichende Wirkung. Es zeigt sich bei- spielsweise gerade jetzt bei den Untersuchungen gegen den EKC und diese weit verzweigten Organisationen, dass die kan- tonalen Untersuchungsorgane durchaus in der Lage sind, ko- operierend zu handeln und möglichst rasch zuzuschlagen oder zuzugreifen. Die Koordinierung verläuft also durchaus befriedigend.
Schliesslich - das ist mein Haupteinwand - muss man sich im klaren sein, dass eine vollständige Ausschaltung der kantona- len Verfahrensrechte auch die Behördenorganisation der Kan- tone unmittelbar tangieren würde. Das lässt sich nicht vermei- den. Mit der Organisationsstruktur sind natürlich auch die Kompetenzen einer Untersuchungs-, vor allem einer Anklage- und Gerichtsbehörde verbunden. Es kommt denn auch nicht von ungefähr, dass die gesamte Strafprozessorganisation sehr eng mit dem kulturellen und dem gesellschaftlichen Ver- ständnis eines Kantons verquickt ist. Ich verweise lediglich auf die Tatsache, dass es doch noch wenige, aber gewichtige Kantone gibt, die Geschworenengerichte kennen. Selbstver- ständlich setzen die Geschworenengerichte auch ganz spezi- fische Verfahrensordnungen voraus.
Die Notwendigkeit, aus der Tradition gewachsene Strukturen anzupassen, bedeutet nicht einfach deren Abschaffung. Nie- mand würde beispielsweise behaupten, zwischen der deut- schen und der welschen Schweiz bestünden keine nennens- werte Unterschiede in diesen Bereichen. Wollen wir auch hier wieder ein Stück Eigenständigkeit opfern?
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Schliesslich hat sich gezeigt, dass es bei klarer organisatori- scher und verfahrensmässiger Handhabung gemeinsamer Aufgaben entscheidend auf die Sachkompetenz und die Ko- operationsbereitschaft der verantwortlichen Personen und viel weniger auf unterschiedliche Verfahrensordnungen an- kommt. Dies ist eine Feststellung, die nicht irgendein Untersu- chungsrichter oder ein Staatsanwalt aus einem kleinen Kan- ton gemacht hat, sondern die aus dem Kanton Zürich stammt. Der Weg der sinnvollen Harmonisierung ist auch hier einer er- zwungenen zentralistischen Einheitsregelung vorzuziehen. Sie vermag durchaus die effiziente und rechtsstaatliche Ver- brechensbekämpfung zu gewährleisten, der ich, wie Herr Rhi- now es tut, ebenfalls das Wort reden möchte.
Die Überweisung in Form des Postulates würde diesen natürli- chen Hindernissen, diesen gesellschaftlichen Anliegen ver- mehrt Rechnung tragen. Ich möchte Sie bitten, den richtigen Weg des Postulates zu beschreiten.
Frick Bruno (C, SZ): Obwohl mein Herkunftsort nicht sehr weit von jenem von Kollege Danioth entfernt liegt, gewichte ich die ganze Angelegenheit doch ein bisschen anders. Für mich weist die Motion von Kollege Rhinow den richtigen Weg, den wir selber bereits vor zwei Jahren eingeschlagen haben und seither konsequent beschreiten. So hat die CVP-Fraktion im Nationalrat vor zwei Jahren den Bundesrat aufgefordert, eine Harmonisierung des schweizerischen Strafprozessrechts ein- zuleiten. Aufgrund dessen wurde die Expertenkommission eingesetzt, die ja bereits erste Resultate vorgelegt hat. In den Kantonen Solothurn und St. Gallen haben Abgeordnete mei- ner Partei Standesinitiativen für eine Vereinheitlichung ange- regt. In anderen Kantonen wurden weitere angeregt, so dass heute sechs Standesinitiativen eingereicht sind oder bevorste- hen, und das sagt doch, dass auch seitens der Kantone ein grosses Bedürfnis für eine Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts besteht. Schliesslich haben wir seitens meiner Partei bereits vor zwei Monaten unsere klaren Vorstellungen be- kanntgegeben, wie die Vereinheitlichung in grossen Zügen zu gestalten sei. Die Motion Rhinow empfinde ich daher als Un- terstützung unserer Position, und sie verdient über alle Partei- engrenzen hinweg Unterstützung. Auch die Argumente, die Herr Bundesrat Koller vorgetragen hat, sprechen, wenn wir sie zusammenfassen, klar für eine Motion, für die Schaffung der Verfassungsgrundlage.
Was die Sache selber angeht, glaube ich auch, dass die Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts unbedingt nötig ist. Die Zersplitterung in 26 kantonale Prozessordnungen in der Schweiz ist schädlich und erschwert die Strafverfolgung des Staates. Umgekehrt profitiert davon das organisierte Verbre- chen, das sich mit grossen finanziellen Mitteln alle Reibungs- flächen zunutze machen kann und im Zusammenspiel die Schwächen dieser 26 Ordnungen geschickt ausnutzen kann. Andererseits - wir müssen auch an den «kleinen Mann» den- ken - sind der «kleine Mann» und die «kleine Frau», denen das Malheur eines Unfalls passiert, durch diese 26 Strafprozess- ordnungen ja sehr benachteiligt; sie müssen sich mit vielerlei Recht herumschlagen. Stellen Sie sich vor, Sie haben als Zür- cher einen Unfall im Bündnerland, Sie können nicht einmal Ih- ren Anwalt damit beauftragen, weil sich der als Zürcher näm- lich kaum in andere Kantone wagt, da ihm die Finessen des Strafprozessrechts gar nicht geläufig sind; nötig ist, einen zweiten Anwalt vor Ort beizuziehen.
Aber auch vom föderalistischen Gesichtspunkt aus befürworte ich die Motion. Föderalismus heisst für mich im Kerngehalt, dass die Kantone jene Bereiche autonom gestalten, die sie am zweckmässigsten selber gestalten können. In diesem Bereich hat uns die Realität überholt. Wer Föderalismus als reaktio- näre Haltung versteht, wer gegen jede Neugestaltung von Kompetenzen ist, der wird dies bedauern. Föderalismus ist kein statischer Begriff, er ist dynamisch, er ist wandelbar. Fö- deralismus als subsidiäres Prinzip unseres Staatswesens ver- langt ja, dass wir bereit sind, die Kompetenzen neu zu ordnen. Hier ist die Ordnung durch die Entwicklung unseres Lebens gegeben. Wenn der Alleingang aller Kantone die Aufgabener- füllung erschwert, müssen wir sie neu ordnen. Die Verfas- sungsgrundlage zu geben ist der erste richtige Schritt
Die entscheidende Frage schliesslich ist: Wie ist zu vereinheit- lichen? Vereinheitlichen heisst wohl, das Verfahren einheitlich gestalten, es heisst aber auch, die kantonale Organisation möglichst frei zu lassen. Das ist wohl möglich, wir haben das in anderen Bereichen auch. Bereits jetzt setzt das Bundesgericht aufgrund der Bundesverfassung und der Europäischen Men- schenrechtskonvention Schranken, die in den verschiedenen Kantonen mit verschiedenen organisatorischen Strukturen ebenfalls sehr wohl respektiert werden können.
Eine Vereinheitlichung ist daher auch-das noch zum Schluss- konsumentenfreundlich, sie erfüllt nicht nur das materielle Strafrecht besser. Unter «Konsumenten» verstehe ich die Un- tersuchungsbehörden, die nur ein einziges Recht anzuwen- den haben, anstatt auf verschiedene Rechte Rücksicht neh- men zu müssen. Es ist einfacher für die Anwälte, es ist aber auch einfacher für denjenigen Bürger, dem irgendwo ein Mal- heur passiert.
Präsident: Kollege Danioth beantragt, die Motion in ein Po- stulat umzuwandeln. Dies ist allerdings gemäss Artikel 22 des Geschäftsverkehrsgesetzes nur möglich, wenn der Motionär einverstanden ist.
Rhinow René (R, BL): Ich möchte an der Form der Motion fest- halten. Ich möchte die Begründung nicht wiederholen. Den- ken Sie daran, dass wir fünf Standesinitiativen zu gewärtigen haben, dass das Begehren von unten nach oben kommt. Mit einem Postulat erfüllen wir die Anliegen der Kantone nicht. Wir müssten hier eine Initiative nach der anderen behandeln und hätten die genau gleiche Diskussion noch einmal.
Ich möchte Sie also bitten, die Motion als Motion zu über- weisen.
Danioth Hans (C, UR): Ich bekämpfe die Motion, möchte aber darauf hinweisen, dass der Bundesrat selber die Umwandlung in ein Postulat vorgeschlagen hat. Er hat dann allerdings in ei- nem Anflug einer neuen Praxis gesagt, auch das andere sei möglich. Wenn ich den bundesratlichen Sprecher richtig ver- standen habe, hat der Bundesrat gesagt: Umwandlung in ein Postulat. Über diesen Antrag des Bundesrates möge man ab- stimmen. Wenn das nicht möglich ist, beantrage ich Ihnen Ab- lehnung der Motion.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte doch noch die Position des Bundesrates klären. Der Bundesrat hat diese Motion am 14. September 1994 behandelt und damals eine Umwand- lung in ein Postulat vorgeschlagen. Inzwischen habe ich den Zwischenbericht der Expertenkommission erhalten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Handlungsbedarf besteht Zwar ist die Vereinheitlichung des Strafprozesses nicht das dringend- ste Anliegen. Am dringendsten sind Massnahmen gegen die organisierte Kriminalität. Wie ich bereits gesagt habe, wird aber bis Ende nächsten Jahres ein entsprechendes Konzept vorliegen. Das ist der Hintergrund dieser neueren Entwick- lung, die mich dazu führt, zu sagen: Wenn der Herr Motionär mit diesem Vorgehen einverstanden ist, dann kann der Bun- desrat auch mit der Motion leben.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
21 Stimmen 5 Stimmen
Ordnungsantrag - Motion d'ordre
Frick Bruno (C, SZ): Es wird vorgeschlagen, die Debatte zum Geschäft 94.061, «Asylpolitik. Volksinitiativen», aufzuteilen. Nachdem ich selber mich kurz fassen und kaum länger als 15 Minuten sprechen werde, nachdem auch Herr Carlo Schmid - wie er mir mitgeteilt hat - kurz sprechen wird, halte ich es für besser, die Debatte kohärent zu führen, sie an ei- nem Tag durchführen und sie nicht aufzuteilen. Da ja morgen ohnehin keine anderen Geschäfte anstehen, möchte ich den Ordnungsantrag stellen, die ganze Debatte morgen durchzu- führen.
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Ordnungsantrag
Rüesch Ernst (R, SG): Um den Ordnungsantrag beurteilen zu können, sollten wir vom Sekretär wissen, wie es morgen mit den übrigen Traktanden steht Was haben wir morgen noch auf der Traktandenliste?
Präsident: Es sind für morgen keine zusätzlichen Traktanden auf der Liste.
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 11.30 Uhr La séance est levée à 11 h 30
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Ständerat
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Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
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07
Séance
Seduta
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Datum 15.03.1995 - 08:00
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