Loi sur les chemins de fer. Révision
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E 22 mars 1995
Art. 10 al. 1, 1bis, 1ter Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté Abs. 1bis - Al. 1bis
Uhlmann Hans (V, TG), Berichterstatter: Im Unterschied zum bundesratlichen Entwurf wird die Regional- und Lokalpresse im Beschluss des Nationalrates speziell erwähnt, und zwar in bezug auf die Gewährung von Vorzugstaxen. Die Bevorzu- gung der Lokal- und Regionalpresse ist nicht nur unbestritten, sondern sie wurde ganz gezielt in diesen Artikel aufgenom- men. Damit sind auch die Fragen der Herren Schiesser und Danioth im Sinne der Antwort von Herrn Bundesrat Ogi ge- klärt
Es muss aber auch gesagt sein, dass eine Tariferhöhung - der Bundesrat will diese in drei Schritten vornehmen - auch für diese Titel unumgänglich sein wird. Es wird auch unumgäng- lich sein, die Straffung der Anzahl der heute subventionierten Titel vorzunehmen. Zurzeit werden, wie wir das gehört haben, etwa 7000 Titel subventioniert. Die Hälfte davon weist eine Auf- lage von weniger als 1000 Exemplaren auf, und sie machen le- diglich 1,4 Prozent des Verkehrsvolumens aus. Es sind also Bagatellsubventionen, die nach meinem Dafürhalten und nach der Meinung der Kommission nach einer Straffung rufen. Der Bundesrat wird daher die Bedingungen im Sinne von Arti- kel 10 Absatz 1bis neu festlegen müssen.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, dem Nationalrat zuzu- stimmen.
Angenommen - Adopté
Abs. 1ter -Al. 1ter
Uhlmann Hans (V, TG), Berichterstatter: Hier hat der National- rat die Abgeltung «nach Massgabe der ungedeckten Kosten» festgeschrieben, und zwar anstelle des Entwurfes des Bun- desrates, der diese Abgeltung an die PTT auf jährlich höch- stens 90 Millionen Franken festlegen wollte. Der Nationalrat hat die jährliche Abgeltung nach Massgabe der ungedeckten Kosten beschlossen.
Unsere Kommission stimmt diesem Beschluss zu, und ich bitte Sie, das gleiche zu tun.
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II, III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.091
Eisenbahngesetz. Revision Loi sur les chemins de fer. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 284 hiervor - Voir page 284 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. März 1995 Décision du Conseil national du 21 mars 1995
Art. 51 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 51 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Die Revision des Ei- senbahngesetzes «biegt auf die Zielgerade ein». Es war eine lange Fahrt mit Umwegen, mit unvermittelten Halten, auch mit Verspätungen und beinahe mit Entgleisungen. Als auf Ord- nung und Pünktlichkeit bedachte Schweizer wollen die Mit- glieder der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen eine weitere Verzögerung vermeiden helfen. Das ist für Ihre Kommission der Hauptgrund, dem Rat zu beantragen, dem Nationalrat auch in der letzten Differenz zuzustimmen. Ob- schon uns der Nationalrat nirgends gefolgt ist, möchten wir auch hier Entgegenkommen zeigen.
Viele - und der Sprechende als Berichterstatter ganz beson- ders - tun dies nicht aus innerer Überzeugung, sondern unter dem Zwang der Umstände. Diese doch bedeutungsvolle Diffe- renz, die an die neu beschworene Partnerschaft zwischen Bund und Kantonen im regionalen Personenverkehr rührt, wie sie in Artikel 51 Absatz 4 noch besteht, ist gestern im National- rat mehr als flüchtig behandelt worden. Der Berichterstatter begnügte sich mit der Feststellung: «Wir haben den Eindruck, dass die Fassung des Nationalrates besser ist » Zitat: Ende; Überlegungen: Ende! Der französischsprachige Rapporteur bemühte sich schon gar nicht um sachliche Argumente; ich zi- tiere lediglich das Protokoll. Eine derartige Handhabung des Differenzbereinigungsverfahrens kommt einer Gesprächsver- weigerung sehr nahe und würde auch für eine bevorstehende Einigungskonferenz nichts Positives versprechen. Was soll's! Dazu kommt, dass die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV), die bekanntlich ursprünglich ein völlig überzogenes und unpraktikables Vertragsmodell mit der Bundesversammlung als Schiedsrichter verfochten hatte, nun klein beigibt. Sie wehrt sich nicht einmal mehr für die mini- male Garantie der Schiedskommission im Vollzug. Nachdem schon die Kommission widerstrebend nachgegeben hat, wird dies jetzt sicher auch unser Rat, wenn ich die Stimmung richtig einschätze - obschon wir der Aufrechterhaltung damals noch mit 25 zu 11 Stimmen zugestimmt haben. Damit darf aber kein Freipass verbunden sein dafür, dass Departement und Bun- desrat sich einfach kurzerhand autoritativ über regionale und linienmässige Verkehrsprobleme hinwegsetzen. Die Bundes- behörde ist vielmehr gehalten, auch in Konfliktsituationen so lange wie möglich das Gespräch und den Konsens zu suchen. Der Departmentsentscheid darf wirklich nur die Ultima ratio sein.
In diesem Sinne ist die Nagelprobe für eine echte Partner- schaft von Bund und Kantonen im regionalen Personenver- kehr nur aufgeschoben und nicht aufgehoben.
Rhyner Kaspar (R, GL): Ich werde Sie nicht lange aufhalten und, weil ich die Chancen entsprechend einschätze, auch kei- nen anderen Antrag stellen. Aber von Herrn Bundesrat Ogi
Internationaler Eisenbahnverkehr. Übereinkommen
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möchte ich noch ein Wort hören, wie das künftig praktiziert werden soll. Nicht, weil ich kein Vertrauen ins Bundesamt für Verkehr (BAV) oder in den Bundesrat habe. Aber ich habe in diesem Zusammenhang einmal erwähnt, dass die Kantone schlechten Zeiten entgegengehen, und das ist ein weiterer Schritt dazu.
Wir haben in den Spardebatten erfahren - und immer ist da auch entsprechend beschlossen worden -, dass der Bund al- les, aber auch gar alles auf die Kantone abwälzt Gespart ha- ben wir nichts, effektiv gespart wurde nichts. Ich erwähne nur die 75 Millionen Franken im Zusammenhang mit dem Unter- halt und der Überwachung der Nationalstrassen, die nicht ge- spart worden sind, sondern die jetzt die Kantone aufzubringen haben, und zwar aus dem Geld, das nicht dem Bund gehört, sondern zweckgebunden eingesetzt werden müsste. Das ist der erste Streich, und der zweite folgt sogleich.
Die Verkehrsleistungen können einvernehmlich bestellt wer- den, aber die Verpflichtung, wie sich der Bund engagiert, steht nach diesem Gesetz in den Sternen geschrieben.
Ich will die heutige Sitzung nicht verlängern. Aber ich habe Anhaltspunkte, schriftliche Unterlagen betreffend das, was auf die Kantone zukommt. Das sage ich den Ständeherren und -damen, die Kantone vertreten, die nicht 30 Kilometer Staatsbahn haben wie unser vorhin erwähnter kleiner Kanton, sondern Hunderte von Kilometern entsprechende Strecken zu bearbeiten haben. Da kommt dann die Quittung. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass der Bundesrat einen anderen Ent- scheid fällt, nachdem das BAV einen Entscheid gefällt hat. Darauf möchte ich eine Antwort.
Ich behaupte nicht, man sei nicht in der Lage, sich mit Details zu befassen oder sich in die entsprechende Situation einarbei- ten zu lassen, aber die Lösung mit dem Schiedsgericht wäre die zuverlässigere Lösung gewesen.
Ich bitte den Bundesrat, über die Einvernehmlichkeit und über das entsprechende Verhalten in dieser Situation einige Anga- ben zu machen. Konziliante und auch auf regionale Bedürf- nisse bezogene Beurteilungen werden gefragt sein.
Ogi Adolf, Bundesrat: Ich möchte mich in Ergänzung dessen, was ich letzte Woche gesagt habe, einzig und allein zur Frage äussern, ob die Schiedskommission in einem konkreten Fall geeigneter ist als das EVED oder der Bundesrat:
Herr Rhyner kann sicher bestätigen, dass wir immer versucht haben, bei aufkommenden Problemen - bei den Kantonen, bei den Bahnen - im Rahmen der Möglichkeiten und der Ge- gebenheiten Lösungen zu finden. Der Verordnungsentwurf, Herr Rhyner und Herr Danioth, sieht bekanntlich auch vor, dass in erster Linie die Kantone mit den Unternehmungen über die Details verhandeln. Dazu macht der Bund in einem ersten Schritt nur eine globale Finanzvorgabe. Die Kantone haben damit einen erheblichen Spielraum. Es sind auch die Kantone selber, die die Verteilung der Mittel innerhalb des Kantons bestimmen. Wenn eine Einigung erzielt wird, wird eine Vereinbarung von allen Seiten bestätigt - vom Kanton, von der Unternehmung und vom BAV, das hier praktisch - wenn ich das so sagen darf - zum Zuschauer degradiert ist Das Instrument der Vereinbarung bedingt, dass vorher auch ein Konsens hergestellt wird. Es wird hier, Herr Rhyner, also nichts verfügt. Der Bund kann die Kantone nicht zu etwas ver- knurren, das die Kantone nicht wollen.
Soll nun eine Schiedskommission bei diesen Verhandlungen zwischen den Kantonen und der Unternehmung besser ver- mitteln als das EVED oder der Bundesrat, die beide die Ge- samtproblematik kennen? Es braucht deshalb kein Schieds- gericht. Die Budgethoheit des Bundes und der Kantone kann nicht an Dritte delegiert werden, somit auch nicht an die Schiedskommission.
Ich möchte hier ganz klar sagen: Wir werden konziliant vorge- hen. Mit der nötigen Sensibilität werden wir diese Probleme lö- sen, Herr Rhyner. Aber es ist nicht so, wie Sie gesagt haben, dass das Departement oder der Bundesrat solche Entscheide nicht korrigieren, wenn das BAV einmal einen Entscheid ge- troffen hat. Das kommt manchmal mehr vor, als mir lieb ist. Ha- ben Sie Vertrauen!
Stimmen Sie dem Antrag Ihrer Kommission und damit dem Nationalrat zu.
Angenommen - Adopté
94.096
Internationaler Eisenbahnverkehr. Übereinkommen
Transports internationaux ferroviaires. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 (BBI 1995 | 339) Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 (FF 1995 | 344)
Uhlmann Hans (V, TG) unterbreitet im Namen der Kommis- sion für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) den folgenden schriftlichen Bericht:
Ausgangslage
Das internationale Eisenbahntransportrecht wird durch das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (Cotif) geregelt, das im Mai 1985 in Kraft gesetzt wurde und dem 36 Staaten beigetreten sind. Zweck des Übereinkommens ist es, im durchgehenden Eisenbahn- verkehr zwischen den 36 Mitgliedstaaten eine einheitliche Rechtsordnung für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern herzustellen sowie die Durchführung und Fort- entwicklung dieser Rechtsordnung zu erleichtern. Die Ge- schäftsführung des Übereinkommens liegt bei der zwischen- staatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahn- verkehr (Otif), die ihren Sitz in Bern hat. Für die richtige An- wendung dieses Vertragswerks sorgt ein Verwaltungsaus- schuss, der sich aus Vertretern von elf Mitgliedstaaten zu- sammensetzt.
Das zur Ratifikation vorliegende Protokoll umfasst institutio- nelle und materielle Änderungen.
Die institutionellen Bestimmungen werden dahingehend ge- ändert, dass
der Verwaltungsausschuss neu 12 statt 11 Mitglieder zählt;
der bisher der Schweiz de jure zufallende Vorsitz im Verwal- tungsausschuss entfällt;
die Amtszeiten des Generaldirektors und des Vizegeneraldi- rektors, die beide wiederwählbar sind, auf fünf Jahre be- schränkt werden
und die Rechnungsprüfung durch die Schweiz sich künftig nicht nur auf eine formelle Prüfung beschränkt.
Gemäss den Änderungen der materiellen Bestimmungen fin- den die Haftungsbeschränkungen, die eine Begrenzung der Schadenersatzsummen auf eine festen Betrag vorsehen, nur noch dann keine Anwendung, wenn der Schaden von der Ei- senbahn vorsätzlich oder durch bewusstes Fehlverhalten ver- ursacht wurde. Ausserdem werden neue Bestimmungen be- züglich der Beförderung von Kraftfahrzeugen eingefügt.
Das Protokoll zur Änderung des Cotif tritt in Kraft, sobald es von zwei Dritteln der 32 Staaten, die zur Ratifikation eingela- den wurden, ratifiziert worden ist. Dies wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 1995 der Fall sein.
Erwägungen der Kommission
Die Kommission befasste sich am 20. Januar 1995 mit dieser Vorlage. Dabei setzte sie sich vor allem mit der Finanzierung des Cotif sowie mit der Stellung der Schweiz innerhalb dieser Organisation auseinander.
33-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Eisenbahngesetz. Revision Loi sur les chemins de fer. Révision
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.091
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1995 - 08:30
Date
Data
Seite
400-401
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Pagina
Ref. No
20 025 673
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