Strassenverkehrsgesetz. Änderung
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Elfte Sitzung - Onzième séance
Donnerstag, 23. März 1995, Vormittag Jeudi 23 mars 1995, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Küchler Niklaus (C, OW)
Präsident: Ich begrüsse Sie zu unserer heutigen Sitzung. Zu Beginn möchte ich Ihnen den Beschluss der Koordinations- konferenz bezüglich der Gedenkstunde zum 50. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges« bekanntgeben.
Die Koordinationskonferenz hat folgende Beschlüsse gefasst: Die Gedenkfeier wird am Sonntag, 7. Mai 1995, durchgeführt, und zwar in zwei Teilen. In einem ersten Teil findet im Parla- mentsgebäude eine kurze, feierliche Sondersitzung des Parla- mentes statt. Die Gedenkfeier soll dazu dienen, dafür zu dan- ken, dass die Schweiz vom brutalen Krieg verschont geblie- ben ist. In einem anschliessenden zweiten Teil nimmt das Par- lament die Einladung der Landeskirchen und der christlich- jüdischen Arbeitsgemeinschaft zur Teilnahme an der Gedenk- stunde im Berner Münster an. Die detaillierte Einladung und die Einzelheiten werden Sie so rasch als möglich erhalten.
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Strassenverkehrsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz. Änderung Loi sur la circulation routière et loi sur la surveillance des assurances. Modification
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 19. Oktober 1994 (BBI 1995 | 49) Message et projets de loi du 19 octobre 1994 (FF 1995 | 49)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Uhlmann Hans (V, TG), Berichterstatter: Die beantragte Ände- rung des Strassenverkehrs- und des Versicherungsaufsichts- gesetzes betrifft insbesondere die Liberalisierung der Motor- fahrzeug-Haftpflichtversicherung. Dieser Versicherungszweig ist heute einer der am stärksten regulierten. Im weiteren hat die Vorlage zum Ziel, das heutige Niveau beim Geschädigten- schutz sowie die Voraussetzungen für die Weiterführung des bestehenden grenzüberschreitenden Systems der Versiche- rungsdeckung zu erhalten. Schliesslich sollen die Gesetze eu- ropakompatibel ausgestaltet werden.
Diese Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bezweckt be- kanntlich den Schutz der Geschädigten vor finanziellen Beein- trächtigungen durch Motorfahrzeuge sowie den Schutz des Fahrzeughalters vor Vermögensschäden aus einem Schaden- fall. Der Abschluss der Versicherung ist angesichts des hohen Gefahrenpotentials im motorisierten Strassenverkehr für je- den Fahrzeughalter obligatorisch.
Dieser Versicherungszweig ist im wesentlichen dadurch ge- kennzeichnet, dass das Bundesamt für Privatversicherungs- wesen gestützt auf die von den Versicherern vorgelegten Stati- stiken und Tarifberechnungen einen verbindlichen Einheitsta- rif genehmigt. Die Liberalisierung dieses Versicherungs-
zweigs wurde erstmals im Rahmen des Programms zur An- passung des Bundesrechts an den Europäischen Wirtschafts- raum (Eurolex) vorgeschlagen und darauf in die Swisslex-Vor- lage aufgenommen. Im Rahmen der Behandlung des Swiss- lex-Programmes wurden eine Motion und ein Postulat gleicher Stossrichtung überwiesen.
Zum Inhalt der Vorlage: Die Liberalisierung der Motorfahr- zeug-Haftpflichtversicherung hat im wesentlichen die Aufhe- bung der verbindlichen Einheitstarife sowie der präventiven und systematischen Genehmigungspflicht von allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Folge. Nebst der Liberalisie- rung ist vorgesehen, den Deckungsumfang an das EU-Recht anzupassen. Dies hat zur Folge, dass künftig der als Passagier mitfahrende Fahrzeughalter bei Personenschäden den Perso- nen, die im gleichen Fahrzeug mitfahren, gleichgestellt und damit im Vergleich zu heute bessergestellt ist Eine vollum- fängliche Anpassung an die EU-Norm hätte aber zur Folge, dass der Lenker, der nicht gleichzeitig Fahrzeughalter ist, schlechtergestellt würde. Da das entsprechende EU-Recht nur Mindeststandards enthält, kann auf diese Anpassung ver- zichtet werden, ohne dass dabei die Europakompatibilität der Vorlage eingeschränkt wird.
Der Entwurf enthält im weiteren die gesetzliche Pflicht für alle Versicherer, einem nationalen Versicherungsbüro mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie einem nationalen Garantiefonds beizutreten. Dieses Versicherungsbüro muss die von auslän- dischen Fahrzeugen in der Schweiz verursachten Schäden decken und das nationale Versicherungsbüro im Unfallstaat entschädigen, wenn schweizerische Fahrzeuge im Ausland an Unfällen beteiligt sind.
Diese Regelung soll verhindern, dass infolge der Liberalisie- rung bei der Übernahme von im öffentlichen Interesse liegen- den Lasten eine Entsolidarisierung eintritt. Auch soll sie er- möglichen, dass diese Aufgabe weiterhin von den Versiche- rern und nicht von einer staatlichen Stelle übernommen wird. Der nationale Garantiefonds seinerseits muss die Schaden- deckungsansprüche der Geschädigten erfüllen. Dadurch sol- len das heutige Niveau beim Geschädigtenschutz und das bestehende grenzüberschreitende System der Versiche- rungsdeckung - ich erinnere an die «Grüne Karte» - erhalten bleiben.
Als Bemessungsgrundlage für die finanzielle Beteiligung des Versicherers an diesen beiden Einrichtungen dient nicht mehr das Prämienvolumen, sondern ausschlaggebend sind die An- zahl und die Art der versicherten Risiken.
Eine weitere Änderung betrifft die Aufhebung des Gleichwer- tigkeitsvorbehaltes bei einem Schadenfall im Ausland. Der Bundesrat stellte in bezug auf die Anspruchsberechtigung bis anhin darauf ab, ob die Schadendeckung, die schweizeri- schen Geschädigten im Ausland gewährt wurde, in etwa dem schweizerischen Niveau entsprach. Diese Praxis, die im Aus- land immer weniger Verständnis fand, wird nun aufgehoben. Inskünftig soll gemäss EU-Praxis massgebend sein, ob Schweizer bzw. in der Schweiz wohnhafte ausländische Ge- schädigte im betreffenden Land eine Inländerbehandlung er- fahren (sogenanntes Gleichbehandlungsprinzip).
Nach geltendem Recht wird für die Motorfahrzeug-Haftpflicht- versicherung eine Konsultativkommission eingesetzt. Die Auf- rechterhaltung dieser Kommission wäre mit der heutigen Libe- ralisierung der Märkte nicht vereinbar. Aus diesem Grunde soll sie abgeschafft werden, jedoch noch so lange weiterbeste- hen, bis das heutige System des Einheitstarifs in versiche- rungstechnischer Hinsicht liquidiert ist.
In der Vernehmlassung fand die angestrebte Liberalisierung grösstenteils ein positives Echo. Die Mehrzahl der Stellung- nahmen begrüsste die verkehrserzieherische Wirkung, wel- che der freie Wettbewerb auf diesem Gebiet entfaltet, weil nämlich inskünftig Fahrer, die einen hohen Schadenaufwand verursachen, höhere Prämien zu zahlen haben. Allerdings wurde auch die Befürchtung geäussert, dass es für den Kon- sumenten in Zukunft schwieriger sei, die durch die Liberalisie- rung zu erwartende Vielzahl von Versicherungsangeboten zu überblicken.
Von den meisten Vernehmlassungsteilnehmern wurde der so- genannte Kontrahierungszwang abgelehnt, der nach ihrer
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Auffassung gegen die Handels- und Gewerbefreiheit sowie die Vertragsfreiheit verstösst. Die Kommission hält es nicht für nötig, auf dessen Einführung zu beharren, weil nach ihrer Auf- fassung den Versicherungsnehmern eine solche Versiche- rung über eine risikogebundene Prämie ermöglicht werden soll.
Die Kommission befasste sich mit dieser Vorlage an ihren Sit- zungen vom 19. und 20. Januar und vom 23. und 24. Februar 1995. Sie beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und die Entwürfe mit der von ihr angebrachten Änderung (Vorlage B, Art. 53a Abs. 4 neu) anzunehmen. Ich werde bei der Detailbe- ratung auf die einzige Änderung, die unsere Kommission vor- schlägt, eingehen. Es geht um einen speziellen Absatz betref- fend die Kündigung des Versicherungsvertrages bei Beendi- gung des Systems der einheitlichen Prämientarife in der Mo- torfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der allerdings, wie wir es bereits aufgrund der verschiedenen Anträge wissen, wahr- scheinlich noch einiges zu reden geben wird. Aber ich ver- zichte darauf, in der Eintretensdebatte auf ihn einzugehen.
Koller Arnold, Bundesrat: In den letzten Jahren haben bedeu- tende Umwälzungen im Bereich des Versicherungsrechts stattgefunden. Diese Veränderungen haben zum Ziel gehabt, einerseits das schweizerische Recht dem europäischen Recht anzupassen, andererseits ist eine Erneuerung auch dieses Wirtschaftszweigs mittels Deregulierung angestrebt worden. Wesentliche Schritte in dieser Richtung haben Sie bereits im Rahmen des Swisslex-Programms getan, das im Jahre 1993 vom Parlament verabschiedet worden ist.
Mit der Vorlage, die Sie heute beraten, soll ein weiterer Schritt in Richtung Liberalisierung des Versicherungswesens erfol- gen. Es geht dabei um die Deregulierung der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung, die von allen Versicherungszweigen heute noch am stärksten reguliert ist. Sie haben seinerzeit den Bundesrat mit einer Motion beauftragt, die Liberalisierung in dem Sinne vorzunehmen, dass der gesetzlich geregelte Ein- heitstarif sowie die präventive Genehmigungspflicht für Tarife und der Allgemeine Versicherungsbedingungen aufgehoben werden.
Im weiteren hat Ihre Kommission für Verkehr- und Fernmelde- wesen mit einem Postulat eine Änderung des Strassenver- kehrsgesetzes verlangt. Danach sollen sich die Ansprüche der bei einem Unfall geschädigten Insassen eines in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges gegenüber dem Haftpflichtigen und dessen Versicherung nach dem EU-Recht richten.
Da beide Vorstosse die Motorfahrzeug-Haftpflichtversiche rung betreffen, hat der Bundesrat ihre Umsetzung in der heute zur Beratung anstehenden Botschaft zusammengelegt.
Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bezweckt be- kanntlich zur Hauptsache den Schutz der durch die Motorfahr- zeuge Geschädigten sowie den Schutz des Halters vor Vermö- gensschäden, die durch die Verursachung eines Schadenfal- les entstehen können. Die Vorlage sorgt nun dafür, dass das heutige Niveau beim Geschädigtenschutz trotz der eingeleite- ten Liberalisierung erhalten bleibt. Sie schafft auch die Voraus- setzungen dafür, dass das bestehende grenzüberschreitende System der Versicherungsdeckung, die sogenannte Grüne Karte, weitergeführt werden kann.
Bezüglich der Details der Vorlage brauche ich hier nicht vorzu- greifen.
Hingegen möchte ich im Rahmen des Eintretens eine kurze Würdigung vornehmen und vor allem darauf hinweisen, dass die Deregulierung gerade in diesem Bereich im Rahmen der Versicherungsaufsicht natürlich auch ihren gerechtfertigten Preis hat: Nach dem Inkrafttreten der Vorlage am 1. Januar 1996 wird in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung völ- lige Tariffreiheit herrschen. Die Motorfahrzeug-Haftpflichtver- sicherung wird so dereguliert, wie dies heute bereits für die meisten anderen Versicherungszweige in der Schadenversi- cherung bereits der Fall ist. Die Vorlage entspricht damit dem längerfristigen Ziele des Bundesrates, den Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft im Interesse der Konsumenten zu fördern und die Liberalisierungen, wie sie in der Europäi- schen Union bestehen, auch in der Schweiz Schritt für Schritt zu realisieren.
Die Vorlage erreicht zudem, entsprechend dem parlamentari- schen Auftrag, die Anpassung der Versicherungsdeckung an das EU-Recht. Gleichzeitig gelingt es ihr, trotz der eingeleite- ten Liberalisierung, den Schutz der Versicherten weiterhin zu gewährleisten und den grenzüberschreitenden Versiche- rungsschutz im Rahmen der bestehenden internationalen Ver- einbarungen weiterzuführen.
Für den einzelnen Versicherungsnehmer bewirken die vorge- schlagenen Gesetzesänderungen ein Prämienniveau - und das wird für die Versicherungsnehmer sehr wichtig sein -, das sich verstärkt am Risiko orientieren wird. Der Prämienunter- schied zwischen einem guten Fahrer ohne Schadenbelastung und einem einen hohen Schaden verursachenden Fahrer wird voraussichtlich, nach den Gesetzen des Marktes, zu Recht be- deutend grösser ausfallen als im heutigen Bonus-Malus- System. Die Vorlage dürfte somit nicht zuletzt einen Anreiz auch zum unfallfreien Fahren schaffen und damit eine erziehe- rische Wirkung haben.
Lassen Sie mich nun aber auf das Revers der Medaille, auf die unbedingt nötige Intensivierung der Versicherungsaufsicht, kurz eingehen, eine Sorge, die ich vor allem in meiner Verwal- tung habe, ist doch die Änderung auch mit Folgen beim Perso- nal verbunden. Seit Menschengedenken beruht die Versiche- rungsaufsicht in der Schweiz im wesentlichen auf der obligato- rischen präventiven Prüfung der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen und der Tarife. Sie gewährleistete, dass die Ge- sellschaften genügend Prämien einnahmen und angemes- sene Rückstellungen bildeten. Der Markt war klar in Lebens- versicherungsgesellschaften, Schadenversicherungsgesell- schaften und Rückversicherungsgesellschaften aufgeteilt, Kartelle sorgten für einen straff organisierten Versicherungs- markt.
In den letzten rund fünf Jahren haben sich die Anforderungen an die Versicherungsaufsicht infolge der schrittweisen Dere- gulierung in der Schweiz nun völlig verändert. Die obligatori- sche präventive Produktegenehmigung, wie wir sie heute im Bereich der Haftpflichtversicherung abzuschaffen beabsichti- gen, wurde in den anderen Bereichen schon früher weitestge- hend abgeschafft, die Kartelle wurden oder werden aufgelöst. Beide Massnahmen führen nach eine Studie der Schweizeri- schen Rückversicherungs-Gesellschaft tendenziell zu einer Verschlechterung der technischen Resultate und zu einer grösseren Volatilität der Ergebnisse. Neue Finanzinstrumente bergen bisher unbekannte Risiken, der Preis- und Produkte- wettbewerb nimmt natürlich infolge Deregulierung und mehr Wettbewerb zu, die Transparenz für den Kunden nimmt in ei- nem gewissen Masse ab, die Gefahr von Insolvenzen steigt. Die Anforderungen an die Versicherungsaufsicht sind da- durch stark gestiegen. Eine von meinem Departement einge- setzte Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn Professor Meier von der Hochschule St. Gallen hat im Jahre 1993 das Amt und seine Arbeitsweise überprüft und ist zu folgenden Schlüssen gekommen: Die Effizienz der Aufsicht, d. h. das Verhältnis des Ergebnisses zu den eingesetzten Mitteln, sei bereits gut. Hingegen müsse die Effektivität, d. h. der Zielerrei- chungsgrad der Kontrolltätigkeit, besonders im Hinblick auf die Liberalisierung des Versicherungswesens in Europa und in der Schweiz erhöht werden. Nach Auffassung der Arbeits- gruppe reicht der Personalbestand des Amtes heute nicht aus, um die Ziele der Aufsicht, Gewährleistung der Solvenz und Schutz der Versicherten, zu erreichen. Insbesondere fragt sie sich, ob die Versicherungsgesellschaften in den künftigen, komplexeren Verhältnissen mit den heutigen Mitteln noch ge- setzeskonform beaufsichtigt werden können. Sie wies insbe- sondere auf folgende Mängel hin, die aus der heutigen Perso- nalsituation resultieren: ungenügende Frequenz und Tiefe der Inspektionen, unzureichende Analysen der Jahresrechnun- gen, fehlende Überprüfung der Kostenstruktur und der Orga- nisation.
Neben der Auslagerung gewisser Aufsichtsaufgaben und der intensiveren Schulung der Mitarbeiter des Amtes empfahl die Arbeitsgruppe meinem Departement, die nötigen personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Wir tun zurzeit unser Möglichstes durch departementsinterne Umlagerungen, aber es war mir ein Anliegen und auch meine Pflicht, Sie auf diese
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Kehrseite der Medaille der Deregulierung ausdrücklich auf- merksam zu machen. Diesen Preis zu bezahlen lohnt sich durchaus. Ich möchte keine Missverständnisse aufkommen lassen, aber das Risiko von Insolvenzen im Bereich der Versi- cherungen nimmt zweifellos infolge dieser Deregulierung zu und verlangt daher auch eine intensivere Versicherungsauf- sicht durch die zuständigen Behörden.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
A. Strassenverkehrsgesetz A. Loi sur la circulation routière
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I-III Titre et préambule, ch. I-III
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
36 Stimmen (Einstimmigkeit)
B. Versicherungsaufsichtsgesetz B. Loi sur la surveillance des assurances
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 8 Abs. 2bis; 20; 37; 37a; 38; 42 Abs. 1 Bst. a; 45; 53 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 8 al. 2; 20; 37; 37a; 38; 42 al. 1 let. a; 45; 53 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 53a Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4 (neu)
Mit der Beendigung des Systems der einheitlichen Prämien- tarife in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung steht so- wohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer das Recht zu, den Versicherungsvertrag mindestens 3 Mo- nate vor dem Ende des laufenden Versicherungsjahres auf diesen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den 31. Dezember 1996, zu kündigen.
Antrag Zimmerli Abs. 4 (neu) Streichen
Eventualantrag Rüesch (falls der Antrag Zimmerli abgelehnt wird) Abs. 4 (neu)
... dem Versicherer das Recht zu, die Haftpflichtversicherung mindestens
Dieses Recht gilt für Haftpflichtversicherungen, die vor dem 1. Januar 1996 in Kraft getreten sind.
Art. 53a
Proposition de la commission Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4 (nouveau)
La fin du système des tarifs uniformes dans l'assurance-res- ponsabilité civile pour véhicules automobiles donne à l'assuré comme à l'assureur le droit de résilier le contrat au moins trois
mois avant la fin de l'année d'assurance en cours pour cette échéance, mais au plus tard pour le 31 décembre 1996.
Proposition Zimmerli Al. 4 (nouveau) Biffer
Proposition subsidiaire Rüesch (au cas où la proposition Zimmerli serait rejetée) Al. 4 (nouveau)
.... à l'assureur le droit de résilier l'assurance-responsabilité ci- vile au moins
Cette disposition est applicable aux assurances-responsabi- lité civile entrées en vigueur avant le 1er janvier 1996.
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2
Bisig Hans (R, SZ): An unserer Kommissionssitzung habe ich ein Gutachten von Herrn Professor Wittmann erhalten, das zum Schluss kommt, dass die Schwankungs-, Unkosten- und Sicherheitsrückstellungen (SUS) nach Beendigung des Sy- stems der einheitlichen Prämientarife überflüssig und darum in voller Höhe den Versicherten auszuzahlen seien. Er begrün- det seine Forderung wie folgt: «Nach der Liberalisierung ha- ben die Versicherungen selbst für alle alten und neuen Scha- denfälle, auch Katastrophen und andere unvorhersehbare Schäden, vorzusorgen. Sie können sich u. a. rückversichern und/oder finanzielle Vorsorge treffen, indem sie selbst Schwankungs-, Unkosten- und Sicherheitsrückstellungen einrichten. Diese SUS sind an sich notwendig, um eine Quer- subventionierung zu verhindern, die den Wettbewerb nur ver- zerrt. Wenn die Versicherer sich marktwirtschaftlich verhalten wollen, dann verzichten sie freiwillig auf interne Subventionen. Funktioniert das allerdings nicht, so ist diese Subventionie- rung zu verbieten, was eine entsprechende Überwachung er- fordert.
Die Schwankungs-, Unkosten- und Sicherheitsrückstellungen möchte man auch beibehalten, um die Prämien möglichst über Jahre hinweg stabil zu halten, sie nicht stark schwanken zu lassen. Ausschlaggebend für diese Argumentation ist wohl die Angst, nach der Liberalisierung würden die Prämien stei- gen und den Preisüberwacher auf den Plan rufen. Erfahrungs- gemäss wird die Liberalisierung den Konkurrenzdruck ver- schärfen, Innovationen, Rationalisierungen und Restrukturie- rungen erzwingen. Die Folgen sind eher fallende statt stei- gende Prämien. Kommt es aber wider Erwarten zu einer Ver- teuerung, so ist das schon deshalb kein Problem, weil die Prä- mien nach der Deregulierung die Marktkräfte widerspiegeln. Daher gibt es überhaupt keinen Anlass, weder für das Bundes- amt für Privatversicherungen noch für den Preisüberwacher, zu intervenieren.» Das war ein Auszug aus der Begründung von Herrn Professor Wittmann.
Wenn schon gemäss Absatz 1 zur Beendigung des Systems «letzte globale und individuelle Nachkalkulationen» erfolgen, stellt sich aus meiner Sicht tatsächlich die Frage, ob diese er- heblichen Mittel - es handelt sich um viele Millionen Franken - nicht den Versicherungsnehmern zustehen, soweit sie nicht zur Schadendeckung benötigt werden.
Ich gehe davon aus, Herr Bundesrat Koller, dass Sie das Gut- achten Wittmann auch gelesen haben. Ich bitte Sie um eine Stellungnahme. Wenn das heute nicht möglich ist, sehe ich mindestens die Möglichkeit, dass der Zweitrat diese nicht ganz unwichtige Frage behandelt und die Frage als solche aufnimmt.
Weber Monika (U, ZH): Ich möchte etwas zu diesen SUS- Bestimmungen sagen, insbesondere zu den Rückstellungen. Das Gutachten von Herrn Wittmann ist mir auch bekannt. Ich finde es vorab sehr positiv, dass wir mit diesem Gesetz libe- ralisieren, und es wäre schade, wenn über diese Bestimmung, die in Absatz 2 enthalten ist, sich wieder eine gewisse Starrheit einstellen würde. Ich bitte gewissermassen um eine gewisse
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flexible Haltung. Es ist so, dass laut der beantragten Formulie- rung der Bundesrat im Rahmen der letzten globalen Nachkal- kulation die Höhe der Schwankungs-, Unkosten- und Sicher- heitsrückstellungen, welche den Versicherungseinrichtungen als Eigenmittel zustehen, bestimmt.
Wahrscheinlich werden in der Verordnung Möglichkeiten ein- geräumt, wie man vorgehen will. Ich bin sicher, dass das in der Verordnung formuliert werden muss. Ich denke, es ist wichtig, dass auf die finanziellen Gegebenheiten der einzelnen Gesell- schaften Rücksicht genommen wird. Es gibt in diesem Bereich noch wachsende Gesellschaften; es ist wichtig, dass man an diese denkt, weil sie bei der Erhöhung des SUS-Satzes von 20 auf 33 Prozent zum Teil erhebliche Schwierigkeiten bekom- men könnten.
Es geht also um die Rückstellungspflicht, die ich selbstver- ständlich nicht bekämpfe, die aber nicht konsumentenfeind- lich gestaltet und die deshalb im Einzelfall vielleicht mit gewis- sen flexiblen Übergangslösungen ermöglicht werden sollte. Da möchte ich die Bitte anbringen, dass man auch an solche fle- xible Übergangsmöglichkeiten denkt und nicht wieder kartelli- stisch quasi zementiert, wenn man die Verordnung ausarbeitet Ich wäre froh, wenn der Bundesrat Hand dazu bieten würde.
Uhlmann Hans (V, TG), Berichterstatter: Das Gutachten Witt- mann war der Kommission nicht bekannt. Es wurde dem Prä- sidenten auch nach der Sitzung nicht zugestellt
Nur eine kurze Bemerkung: Bei der Ablösung des Systems muss gemäss Artikel 53a der Bundesrat festlegen, welche ver- sicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Systems des Einheitstarifs ef- fektiv vorhanden sein müssen. Man hat uns gesagt, dass versi- cherungsmathematisch untersucht wurde, wie hoch diese Rückstellungen sein sollen. Geeinigt hat man sich dann auf 33 Prozent der Prämieneinnahmen. Dabei handelt es sich um einen Kompromiss zwischen dem, was das Bundesamt für Pri- vatversicherungswesen wollte, und dem, was die Versiche- rungsgesellschaften wollten. Das zeigt im übrigen, dass Versi- cherungsmathematik keine exakte Wissenschaft ist.
Ich bin absolut damit einverstanden, dass der Zweitrat diese Frage eingehender prüft, wenn ein Gutachten vorhanden ist, das allenfalls neue Aspekte aufwirft. Hier kann uns Herr Bun- desrat Koller Klarheit schaffen.
Koller Arnold, Bundesrat: Das genannte Gutachten von Herrn Wittmann lag uns leider auch nicht vor, auch der Verwaltung nicht. Aber ich nehme diese Anregung wie auch jene von Frau Weber Monika sehr gerne entgegen. Wir werden das im Hin- blick auf die Behandlung der Vorlage im Zweitrat sicher ge- nauer anschauen und dann darüber berichten.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3 Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Uhlmann Hans (V, TG), Berichterstatter: Warum soll ein aus- serordentliches Kündigungsrecht eingeführt werden? Ich möchte Ihnen die Gründe der Kommission darlegen, die zu dieser Bestimmung geführt haben.
Der Einheitstarif wird aufgehoben. Damit werden auch die Ta- rifberechnungen auf neue Grundlagen gestellt. Dies ist fak- tisch - so beurteilt die Kommission - eine Tarifänderung. Der Kunde hat also das Recht zu kündigen. Die Berücksichtigung des Kündigungsrechts im Gesetz dient allein der Rechtssi- cherheit. Es muss klar festgelegt werden, dass eine Kündi- gung erfolgen kann, auch wenn die Prämie frankenmässig al- lenfalls gleich bleibt Falls dies nicht geschieht, weiss der Ver- sicherungsnehmer natürlich nicht, was schlussendlich gilt. Ohne ein ausserordentliches Kündigungsrecht wird der Effekt der Deregulierung verzögert, und das wollte die Kommission in erster Linie verhindern. Es könnte dann nicht sofort Wettbe- werb zwischen den Versicherungsgesellschaften herrschen. Der Versicherungsnehmer soll die freie Wahl haben und gleich
vom vielseitigen Angebot profitieren können. Dies kann er eben nur mit dem ausserordentlichen Kündigungsrecht
Es wird eine rechtliche Frage sein, ob man in privatrechtliche Verträge eingreifen kann oder nicht. Ich bin überzeugt, dass uns Herr Professor Zimmerli eine andere Version darlegen wird, die übrigens auch der Bundesrat vertritt. Die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversi- cherung stützt sich auf Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfas- sung, also auf den «Versicherungsaufsichtsartikel». Es sind keine Gründe ersichtlich, warum ein ausserordentliches Kün- digungsrecht, wie es eben die Kommission will, nicht auf den genannten Kompetenzartikel gestützt werden könnte.
Unser Vorschlag, der Vorschlag der Kommission, versucht, ei- nen Ausgleich zwischen dem Interesse der Versicherer an der Bindung der Versicherungsnehmer an die abgeschlossenen Verträge und dem Interesse der Versicherungsnehmer an der Einführung eines Kündigungsrechts zu schaffen, indem der Versicherungsnehmer ab dem Inkrafttreten der Vorlage sei- nen Vertrag mit einer schon heute üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des laufenden Versicherungs- jahres kündigen kann. Dies wird in der überwiegenden Zahl der Fälle der 30. Juni 1996 oder der 31. Dezember 1996 sein, sofern die Änderung per 1. Januar 1996 in Kraft tritt. Daneben gibt es noch relativ wenige Verträge, deren Versicherungsjahr an irgendeinem anderen Monatsende abläuft.
Der Vorschlag der Kommission hat den Vorteil, dass die allfälli- gen Kündigungen nicht alle auf den gleichen Zeitpunkt, son- dern über das Jahr 1996 verteilt erfolgen würden, was nach ih- rer Auffassung für die Versicherer und die Strassenverkehrs- ämter, die ja einen grossen administrativen Aufwand befürch- ten, eben auch leichter zu bewältigen wäre.
Das sind kurz die Gründe, die dazu geführt haben, Ihnen diese Zwischenlösung vorzuschlagen.
Zimmerli Ulrich (V, BE): Lassen Sie mich zu diesem Geschäft zuerst meine Interessenbindungen offenlegen: Ich bin Mit- glied des Verwaltungsrates einer mittelgrossen schweizeri- schen Versicherungsgesellschaft. Was ich Ihnen vortragen möchte, steht im Einklang mit der Stellungnahme der Schwei- zerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeug-Ver- sicherer, also des Branchenverbandes, und ist nicht etwa bloss der Wunsch einer einzelnen Versicherungsunterneh- mung. Sie wurden übrigens entsprechend dokumentiert.
Die Kommission schlägt Ihnen vor, die Vorlage zur Deregulie- rung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einem ausserordentlichen Kündigungsrecht ausserhalb der vertrag- lich vereinbarten Termine anzureichern. Von einer «Bereiche- rung» der Rechtsetzung kann in diesem Zusammenhang wirk- lich nicht die Rede sein. Warum?
Es ist unbestritten, dass die Motorfahrzeug-Haftpflichtversi- cherung dereguliert werden muss. Ich stehe voll hinter diesem überfälligen Schritt Auch die Assekuranz stellt sich voll und vorbehaltlos dem Wettbewerb. Sie legt auch grössten Wert darauf, dass die Neuordnung auf den 1. Januar 1996 in Kraft tritt, denn sie hat keinerlei Interesse an einem nochmaligen Ta- riffestsetzungsverfahren unter dem Regime des gesetzlich vorgeschriebenen Einheitstarifs.
Was die Assekuranz und auch ich schlechterdings nicht ver- stehen können, ist aber die «überfallmässige» Einführung ei- nes ausserordentlichen Kündigungsrechts ausserhalb jedes vereinbarten Termins. Es gibt dafür keinen sachlichen Grund. Der Deckungsumfang wird in der Motorfahrzeug-Haftpflicht- versicherung nicht geändert Das Obligatorium bleibt auch. Überdies sind ohnehin schon rund 40 Prozent der Verträge im Jahre 1996 kündbar. In diesem Zusammenhang darf ich auf das Referat des Herrn Kommissionspräsidenten verweisen. Die allgemein übliche Vertragsdauer ist gewiss nicht so, dass quasi notrechtlich eine ausserordentliche Kündigungsmög- lichkeit eingeführt werden müsste, um die Versicherten auf sachgerechte Weise besonders zu schützen.
Unter diesen Umständen kommt die Einführung des von der Kommission beantragten ausserordentlichen Kündigungs- rechts einem handstreichartigen Eingriff in die Vertragsfrei- heit gleich. Dafür braucht es keine lange professorale Be- gründung.
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Die Kommission fand es nicht einmal für nötig, den betroffe- nen Wirtschaftskreis zu konsultieren. Das tut man üblicher- weise, wenn man ein Gesetz erlässt. Hätte sie dies getan, wäre ihr klargeworden, dass sie damit einen unsinnigen administra- tiven Leerlauf bei den Strassenverkehrsamtern in Kauf neh- men müsste - Stichwort: Mutation.
Die Kommission hätte ferner zur Kenntnis nehmen müssen, dass die vorgeschlagene Formulierung alles andere als klar ist Dazu nur folgendes: Es besteht von vornherein nicht der geringste Grund dafür, über die Haftpflichtversicherung hin- aus auch gleich die Kasko- und die Insassenversicherung diesem neuen Kündigungsregime zu unterstellen. Das tut aber die Kommission, wenn sie einfach von «Versicherungs- vertrag» spricht. Weiter wäre schlechterdings nicht einzuse- hen, weshalb auch Vertragsverhältnisse betroffen sein soll- ten, die im Jahre 1996, also nach Beendigung des Systems der einheitlichen Prämientarife, entstanden sind. Also müs- sen mindestens jene Haftpflichtversicherungen ausgenom- men werden, die nach dem 1. Januar 1996 abgeschlossen wurden. Das sind nur zwei der gravierendsten Mängel; es gäbe noch mehrere andere, die von der betroffenen Branche bei einer ordnungsgemässen Konsultation eingebracht wor- den wären.
Nun aber das Entscheidende: Wenn schon der Markt spielen soll, dann müsste sich auch der Gesetzgeber an die Spielre- geln eben dieses Marktes halten und damit die Vertragsfreiheit respektieren. Was uns die Kommission beantragt, hat mit ei- nem vernünftigen Konsumentenschutz, wie er der Kommis- sion an sich am Herzen gelegen haben mag, nichts zu tun. Man wird den Eindruck nicht los, dass es sich um eine «Lex TCS» handelt. Sie haben gewiss auch vor einiger Zeit mit Erstaunen aus den Medien zur Kenntnis genommen, dass der TCS - im Lichte der Deregulierungsbestrebungen mit mehr Markt und fairer Konkurrenz für mich unverständlicherweise - eine intensive «Zusammenarbeit» seiner Mitglieder mit einer bestimmten Versicherungsgesellschaft empfohlen hat. Ich ge- statte mir, diesen Begriff «Zusammenarbeit» mit einem Anfüh- rungszeichen zu versehen; Sie merken, was ich damit meine. Dazu sollte sich der Gesetzgeber meines Erachtens nicht her- geben. Wenn schon Deregulierung, dann bitte fair für alle, wie es auch der Bundesrat will.
Deshalb beantrage ich Ihnen, den von der Kommission bean- tragten Absatz 4 ersatzlos zu streichen, d. h., bei der bundes- rätlichen Vorlage zu bleiben.
Danioth Hans (C, UR): Ich räume durchaus ein, dass man, je nach Interessenlage, eine unterschiedliche Sichtweise an den Tag legen kann. Wir haben uns in der Kommission bemüht, diesen sehr hart aufeinanderprallenden Interessen mit einer moderaten Fassung dieses neuen Absatzes Rechnung zu tra- gen, wie das der Kommissionspräsident dargelegt hat
Der Bundesrat selber räumt ein, dass die Motorfahrzeug-Haft- pflichtversicherung heute zu den am stärksten regulierten Ver- sicherungszweigen gehört. Das haben wir heute wieder bestä- tigt erhalten. Das haben wir auch schon bei der Beratung der Swisslex-Vorlagen festgestellt und deshalb Vorstösse zur Li- beralisierung und Deregulierung eingereicht
Mit der Abschaffung des Einheitstarifs beschreitet der Bundes- rat zwar diesen aufgezeigten Weg, bleibt aber nach unserer Auffassung auf der Hälfte dieses Weges stehen. Diesen Ein- druck habe ich auch aus den Ausführungen unseres Kollegen Zimmerli erhalten. Bei der Umsetzung der neuen Prinzipien der Deregulierung scheint den Bundesrat der Mut zu verlas- sen. Es muss den Versicherungsnehmern doch das Recht ein- geräumt werden, bei diesem grundlegenden Systemwechsel seine Police zu überprüfen und von den Möglichkeiten des freien Wettbewerbs Gebrauch zu machen.
Herr Bundesrat Koller hat beim Eintreten die Worte geprägt, dass mit dem neuen System der völligen Tariffreiheit sehr wichtige Änderungen eintreten. Derart zentrale Änderungen rühren aber am Grundsatz «clausula rebus sic stantibus», d. h., wenn in einem Vertrag wesentliche Grundlagen geän- dert werden, haben die Vertragsparteien das Recht, darauf zu- rückzukommen. Wir haben das in einer sinnvollen - zeitlich angepassten - Lösung getan.
Die Verwaltung hat zwar im Schosse der Kommission einge- wendet, die Tarifstruktur werde durch die Aufhebung des Ein- heitstarifs nicht a priori geändert. Das ist richtig. Wenn eine Ge- sellschaft ihre Strukturen selber ändere und dies Auswirkun- gen auf die Prämiengestaltung habe, bestehe ohnehin ein Kündigungsrecht. Höhere Prämien bei schlechten Fahrern sollen den Prämienausfall bei guten Fahrern stärker kompen- sieren. Warum soll also der unfallfreie Fahrer länger zu hohen Prämien verpflichtet werden?
Die Liberalisierung kann und wird zu einer stärkeren Abstu- fung der Prämien führen. Das haben wir heute ebenfalls bestä- tigt erhalten. Damit muss dem Versicherungsnehmer bei die- ser Gelegenheit ein Kündigungsrecht offenstehen, nicht ein absolutes, sondern ein Recht auf freie Gestaltung. Ohne die- ses ausserordentliche Kündigungsrecht wird eindeutig der Ef- fekt zur vermehrten Liberalisierung verzögert. Damit wird wie- derum, um mit den Worten von Herrn Bundesrat Koller zu sprechen, nicht nur der Liberalisierungseffekt, sondern auch der verkehrserzieherische Effekt der ganzen Prämienabstu- fung hinausgezögert
Wenn wir auch an diesen wichtigen öffentlichen Aspekt den- ken, müssen wir dieser Lösung zustimmen. Diese Lösung zei- tigt übrigens gleich lange Spiesse für beide Partner, nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versiche- rer. Sie nimmt auch Rücksicht auf die Bedenken der Verwal- tungen in bezug auf die Motorfahrzeugkontrollen, indem län- gere Fristen eingebaut sind.
Mit Recht bin ich heute von Frau Weber Monika noch darauf aufmerksam gemacht worden, dass das eine Übergangsbe- stimmung ist, die ihre Wirkung mit der Zeit verliert. Man sollte das Ganze also nicht dramatisieren.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, dem Antrag der Kommis- sion zuzustimmen.
Jagmetti Riccardo (R, ZH): Gestern haben wir viel von angeb- licher Praxisänderung gesprochen. Heute sind wir daran, eine einzuführen, wenn wir diesem Absatz 4 zustimmen. Wenn wir in Zukunft bei jedem Gesetz, das wir beschliessen, erklären, alle bestehenden Rechtsverhältnisse, die unter bisherigem Recht abgeschlossen wurden, seien aufhebbar, werden wir natürlich eine neue Entwicklung einleiten. Aber ich möchte Sie doch an den grundsätzlichen Aspekt erinnern, dass man ein- gegangene Rechtsgeschäfte damit plötzlich nicht mehr als gültig betrachtet oder als kündbar erklärt, sobald eine Geset- zesänderung eintritt.
Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen wird in Zukunft ungefähr gleich viel Geld notwendig sein wie bisher. Das Bun- desamt achtete bei der Genehmigung der Tarife ja darauf, dass nur so viel an Prämien erhoben wird, wie zur Deckung der Schäden nötig ist. Vermutlich wird - soweit ich das als Aus- senstehender beurteilen kann - eine stärkere Differenzierung zwischen guten und schlechten Risiken eintreten. Wenn Sie diese Bestimmung einbauen, fordern Sie die Versicherungs- gesellschaften auf, ihre Dossiers durchzusehen und sämtliche schlechten Risiken zu kündigen, was auch nicht im Interesse aller Versicherten liegt. Ich weise Sie einfach auf die Konse- quenzen hin. Wir sollten beim Grundsatz bleiben: Pacta sunt servanda; wer einen Vertrag geschlossen hat, bleibt Vertrags- partner, bis der Vertrag rechtmässig aufgehoben wird. Der Ge- setzgeber sollte hier nicht eingreifen.
Ich empfehle Ihnen, dem Antrag Zimmerli zuzustimmen.
Rüesch Ernst (R, SG): Herr Kollege Danioth möchte hier dem Konsumenten entgegenkommen, dem Versicherungsnehmer Möglichkeiten bieten. Ich bin aber der Überzeugung, Herr Da- nioth, dass Ihre Bestrebungen zum Schutze der Konsumenten absolut kontraproduktiv sind. Das Gegenteil wird eintreten: «Wohltat wird zur Plage.» Warum?
Ich habe keine Interessenbindung an die Schadenversiche- rung. Ich bin zwar Mitglied des TCS, aber ich vertrete die Inter- essen des TCS hier nicht. Im Gegenteil, ich bin nicht seiner Meinung. Aber ich bin in einer anderen Versicherungsbranche tätig, von dort kenne ich, was es heisst: Abschlusskosten.
Wenn wir diese Bestimmung einführen und eine Massenkün- digung von beiden Seiten her stattfindet, so entstehen in der
E 23 mars 1995
408
Loi sur la circulation routière. Modification
Versicherungswirtschaft immense Kosten. Die grössten Ko- sten sind die Abschlusskosten, und zwar wegen den Prämien, welche die Agenten bekommen, welche abschliessen. Dieser Artikel führt ja zu einem allgemeinen Hickhack bei den Agen- ten, das ist vollkommen klar. Man will einander die Kunden ab- werben. Diese Massenkündigungen führen zu einer ganz er- heblichen Verteuerung der administrativen Kosten, und diese Kosten werden alle Versicherer auf die Versicherten abwälzen müssen - Wettbewerb hin oder her -: die Kalkulation gilt für alle.
Darum, so befürchte ich, wird letzten Endes eine Verteuerung der Versicherungsprämien eintreten. Das ist die Folge dieser Bestimmung, und das ist dann sicher nicht mehr im Interesse des Konsumenten.
Deshalb bitte ich Sie als einer, der eine solche Versicherung weiterhin und richtigerweise obligatorisch bezahlen muss, im Interesse der Versicherten, dem Antrag Zimmerli zuzu- stimmen.
Danioth Hans (C, UR): Herr Ruesch hat mich herausgefordert. Ich möchte diese Herausforderung gerne annehmen. Vorerst möchte ich Herrn Jagmetti gegenüber aber erklären, dass wir keine automatische Auflösung des Versicherungsvertrages beantragt haben, sondern es wird ein ausserordentliches Kün- digungsrecht eingeführt. Von diesem ausserordentlichen Kündigungsrecht können beide Seiten mit genau gleichem Recht und genau gleichen Fristen Gebrauch machen. Es ist klar, dass jede Seite die günstigere Lösung wählen wird. Aber das ist der Markt.
Herr Ruesch, diese Wohltat ist nicht eine Plage, sondern es ist die Wohltat des freien Wettbewerbes. Ich bin erstaunt, dass das aus Ihrem Munde kommt. Ich persönlich habe keinerlei In- teresse für irgendeine Versicherung. Ich versuche, möglichst unfallfrei zu fahren und günstige Prämien zu bezahlen. Aber die Interessen der Konsumenten sind vor allem die Interessen des seriösen Fahrers, der unfallfrei fährt und von dieser Dere- gulierung Gebrauch machen kann. Ich meine, die wichtigste Aufgabe ist es, den unfallfreien Fahrer zu ermuntern, sich wei- terhin so zu verhalten und durch diesen Anreiz den Wettbe- werb in den Prämien zu fördern.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich glaube, die Interessenlage ist klar: Herr Danioth und die Kommission möchten die Deregu- lierung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung möglichst rasch realisieren. Sie sehen daher im Zusammenhang mit die- ser Systemänderung ein ausserordentliches gesetzliches Kündigungsrecht für beide Parteien, also für den Versiche- rungsnehmer wie den Versicherungsgeber, vor. Auf der ande- ren Seite haben Sie das Prinzip der Vertragstreue: dass man nicht ohne Not in bestehende Verträge eingreifen soll, nach dem Prinzip, wonach Verträge zu halten sind.
Ich möchte Ihnen übrigens in diesem Zusammenhang eine Episode nicht vorenthalten, die mir in jungen Jahren unge- heuer Eindruck gemacht hat. Ich war als junger Assistent da- bei, als zwei Hochschulprofessoren miteinander eine schöne Liegenschaft zum Miteigentum kauften, und ich durfte damals bei der Ausarbeitung dieses Vertrages behilflich sein. Ich erin- nere mich, dass im Rahmen der Bereinigung des Vertrages ein Professor zum anderen sagte, er möchte unbedingt ein Vor- kaufsrecht in diesem Vertrage haben. Darauf antwortete der andere Professor, es sei ja vollständig klar, das Vorkaufsrecht des Miteigentümers ergebe sich schon aufgrund des Geset- zes. Worauf dann der andere Professor - er war natürlich ein Privatrechtler - gesagt hat, er traue dem Vertrag mehr als dem Gesetzgeber. (Heiterkeit)
Vor diesem Problem stehen Sie heute. Der Bundesrat kam be- züglich dieses Interessenkonflikts - der hier zwischen soforti- ger Realisierung eines gesetzgeberischen Zweckes und dem Prinzip der Vertragstreue zweifellos besteht - zum Schluss, dass eigentlich kein überwiegendes öffentliches Interesse vor- liege, das ein solches ausserordentliches Kündigungsrecht und damit den Eingriff in bestehende Verträge rechtfertigen könne. Die Fachleute habe uns nämlich gesagt, ein Drittel der Verträge könne pro Jahr sowieso gekündigt werden, so dass innerhalb von drei Jahren auch ohne Eingriff in diese beste-
henden Verträge das gesetzgeberische Ziel erreicht werden kann. Das war die Überlegung, weshalb wir Ihnen keinen ent- sprechenden Vorschlag gemacht haben.
Rechtlich zulässig ist -trotz diesem älteren Privatrechtsprofes- sor - zweifellos beides. Im Namen wichtiger öffentlicher Inter- essen kann man natürlich in bestehende Verträge eingreifen. Man soll das allerdings verhältnismässig tun. Sie haben daher zwischen diesen beiden Interessen zu entscheiden. Der Bun- desrat ist der Meinung, dass das Prinzip der Vertragstreue hier voranzustellen sei.
Noch ein Wort zum Antrag Ruesch: Ich bitte Sie, einen klaren Entscheid zu treffen und auf diesen Eventualantrag nicht ein- zutreten, weil der Versicherungsnehmer diesen kombinierten Vertrag natürlich doch als etwas Ganzes empfindet. Er möchte im Grunde genommen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversiche rung, die Insassenversicherung, die Kaskoversicherung grundsätzlich bei der gleichen Versicherung abschliessen. Deshalb bin ich der Meinung, Sie sollten eine klare Entschei- dung treffen: entweder ein ausserordentliches Kündigungs- recht oder eben keines. Ich bin der Meinung, dass man diese Mittellösung nicht ins Gesetz aufnehmen sollte.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Zimmerli
19 Stimmen 17 Stimmen
Rüesch Ernst (R, SG): Herr Bundesrat Koller hat meinen Even- tualantrag bereits beim Hauptantrag Zimmerli bekämpft. Ich möchte Ihnen einfach sagen, dass diese Einheit des Versiche- rungsvertrages, die Sie hier angepeilt haben, absolut nicht be- steht. Ich habe meine Haftpflichtversicherung bei der Gesell- schaft A und eine Versicherung für Teilkasko und Insassen bei der Gesellschaft B. Ich habe zwei Policen. Es haben noch lange nicht alle im Rahmen ihrer Versicherungsverträge für das Auto nur eine Police.
Ich finde es meinetwegen noch annehmbar, dass ich diesen Haftpflichtvertrag kündigen kann, weil wir hier nun die Liberali- sierung haben. Wieso soll ich aber jetzt den Insassenvertrag auch noch kündigen können? Wieso? Das ist der Grund mei- nes Vermittlungsantrages, dass man den Schaden der admi- nistrativen Aufwendungen hier etwas mildert.
Ich möchte hier in diesem Absatz 4 das Wort «Versiche- rungsvertrag» durch «Haftpflichtversicherung» ersetzen. Be- gründung: Der Grund für die Einführung des Kündigungs- rechts ist nach Ansicht der Kommission in der Tatsache be- gründet, dass der einheitliche Prämientarif in der Motorfahr- zeug-Haftpflichtversicherung aufgehoben wird. Also rechtfer- tigt das meines Erachtens allenfalls (wie die knappe Mehrheit des Rates es will) ein Kündigungsrecht für die Haftpflichtversi- cherung, nicht aber ein Kündigungsrecht für den Versiche- rungsvertrag von Kasko-, Teilkasko- oder Insassenversiche- rung. Das ist mein erster Kompromiss.
Ich möchte hier eine Bestimmung anfügen, wonach das Recht nur für Verträge gilt, die vor dem 1. Januar 1996 abge- schlossen worden sind. Es ist stossend, wenn Verträge die nach der Liberalisierung abgeschlossen werden, auch noch unter das Kündigungsrecht fallen. Damit wird dann ganz si- cher ein unnötiger Apparat in Szene gesetzt, den man im Inter- esse der administrativen Vereinfachung und der Kosten für den Versicherten vermeiden sollte.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Eventualantrag zuzustimmen.
Uhlmann Hans (V, TG), Berichterstatter: Die Kommission ist davon ausgegangen, dass es sich bei Artikel 53a nur um Poli- cen der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung handelt und nicht um Policen der Insassenversicherung oder der Kasko- versicherung. Das ist im Titel von Artikel 53a ja auch so festge- schrieben.
Ich persönlich -hier kann ich nicht im Namen der Kommission sprechen - habe aber nichts dagegen, wenn das noch präzi- siert wird, wie das Herr Kollega Rüesch jetzt beantragt. Mit Be- zug auf den letzten Absatz, den er anfügen möchte, kann ich auch nur meine persönliche Meinung sagen. Ich glaube, es wäre sinnvoll, wenn das zugefügt würde.
409
Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Noch ein Wort zur Bemerkung in der Begründung von Herrn Kollege Zimmerli: Er hat gesagt, diese Einfügung des ausser- ordentlichen Kündigungsrechtes sei handstreichartig gesche- hen. Ich muss Ihnen hier mindestens darstellen, dass die Be- troffenen sich vernehmen liessen - allerdings unaufgefordert. Aber wir haben Schreiben von der Vereinigung der Strassen- verkehrsämter, wir haben Eingaben der Schweizerischen Ver- einigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeug-Versicherer, und wir haben eine Eingabe des TCS. So handstreichartig wurde diese Bestimmung also nicht aufgenommen.
Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst möchte ich zuhanden der Materialien - wie auch immer Sie entscheiden - klar festgehal- ten haben, dass dieses ausserordentliche gesetzliche Kündi- gungsrecht, das Sie soeben beschlossen haben, nur für Alt- verträge gelten kann. Es handelt sich hier um eine Übergangs- bestimmung. Wir gedenken, wenn alles normal verläuft, das Gesetz auf den 1. Januar 1996 in Kraft zu setzen. Für mich ist klar, dass das nur für Altverträge und keinesfalls für Neuver- träge gelten könnte. Hierin stimme ich mit Herrn Ruesch voll- ständig überein.
Zur anderen Frage: Rechtlich ist das möglich, Herr Rüesch; ich bin mit Ihnen ohne weiteres einverstanden. Es gibt offen- bar so selektive Konsumenten - wie Sie selber sagen -, die das machen. Meine Mitarbeiter haben mir gesagt, die Regel sei doch, dass man alle Verträge bei der gleichen Versiche- rung habe. Aber auf diese Tatsachenfrage möchte ich mich nicht allzusehr einlassen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Eventualantrag Rüesch
18 Stimmen 16 Stimmen
Ziff. II
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
36 Stimmen 2 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.103
Förderung der wissenschaftlichen Forschung im nationalen und europäischen Rahmen in den Jahren 1996-1999. Finanzierung
Encouragement de la recherche scientifique dans le cadre national et européen pour les années 1996-1999. Financement
Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. November 1994 (BBI 1995 | 777) Message et projet d'arrêté du 28 novembre 1994 (FF 1995 | 756)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Wir behandeln eine wichtige wirtschaftspolitische Vorlage. Es handelt sich um die Botschaft und den Bundesbeschluss über die Finanzierung der Tätigkeit der Kommission zur Förderung der wissenschaft- lichen Forschung (KWF) im nationalen und europäischen Rahmen (Eureka) in den Jahren 1996-1999. Die KWF ist das Schlüsselinstrument der staatlichen Förderung von innovati- ven Projekten der Industrie. Die Kommission, die dem EVD an- gegliedert ist, setzt sich mehrheitlich aus Mitgliedern der Indu- strie und Fachleuten der Hochschulen und der Höheren Fach- schulen zusammen. Ziel der Förderungstätigkeit ist es, tech- nologische Führungspositionen der schweizerischen Wirt- schaft zu erhalten, auszubauen und deren Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Diese klare wirtschaftspolitische Zielsetzung unterscheidet die KWF von anderen Trägern der Forschungsförderung und von der Ressortforschung der Bundesämter. Die KWF finan- ziert konkret umschriebene, genau definierte Projekte, die von Wissenschaftern und Partnern aus der Industrie ausgear- beitet wurden. An diese Forschungs- und Entwicklungsvor- haben zahlt der Bund in der Regel 50 Prozent. Die Bundes- beiträge werden an öffentliche Forschungsstätten unter Ein- schluss der Höheren Technischen Lehranstalten (HTL) aus- gerichtet.
In den Jahren 1992/93 wurden 281 Projekte unterstützt. An der Spitze der Disziplinen standen Informatik- und Mikroelektro- nikprojekte, gefolgt von Projekten der Materialwissenschaften, der Verfahrenstechnik und des Maschinen- und Fahrzeug- baus. An den Projekten waren die ETH Lausanne, die ETH Zü- rich, die HTL, die CIM-Bildungszentren, die Annexanstalten, die Universitäten und andere beteiligt
Die WBK hat sich ausführlich mit der Botschaft befasst und sich sowohl bei einem Industriebetrieb, der Esec in Cham, als auch im Technikum Rapperswil Einblick in konkrete Projekte verschafft. Dabei konnte sie sich überzeugen, dass die Zu- sammenarbeit zwischen der KWF, den Schulen und den Un- ternehmungen sehr gut ist.
Die wirtschaftliche Bedeutung von Innovationen, die die KWF fördert, wurde uns in Cham bei der Esec klargemacht. Die Esec hat vor Jahren ein Projekt Autoline entwickelt. Autoline ist eine vollautomatische Halbleitermontagelinie für hochinte- grierte Schaltungen. An dieses Projekt hat die KWF einen Bei- trag von 900 000 Franken geleistet und damit zur raschen Ver- wirklichung beigetragen. Ohne Förderung durch die KWF wäre das Projekt nicht so schnell vorangekommen. Die Esec konnte so weltweit Leader in einem Nischenmarkt werden. Sie beliefert vor allem das Ausland; 90 Prozent der Produkte ge- hen in den Fernen Osten. Der Bestellungseingang aus Fer- nost ist beachtlich. Die Esec expandiert, sie schafft monatlich 10 neue Stellen. Sie verfügt gegenwärtig über 330 Arbeits-
34-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Strassenverkehrsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz. Änderung Loi sur la circulation routière et loi sur la surveillance des assurances. Modification
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.088
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
403-409
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Pagina
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20 025 676
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