23 juin 1995
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Interpellation Bundi
Zu den Fragen im einzelnen:
Das Buwal hat im Jahr 1989 eine Expertengruppe unter der Leitung von ETH-Professor Dr. H. Krueger mit der Auf- gabe betraut, die wissenschaftlichen Kenntnisse über die biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder zu be- werten und Handlungsempfehlungen abzugeben. Diese Ar- beit ist vorläufig abgeschlossen und in zwei Berichten publi- ziert worden. Die aktuellen Ergebnisse der Forschung wer- den laufend weiterverfolgt. Der Bundesrat beabsichtigt, ge- stützt auf das USG und auf der Basis dieser Vorarbeiten, eine Verordnung zum Schutz vor elektromagnetischen Fel- dern zu erlassen.
Bereits heute müssen Mikrowellenöfen im Rahmen der Zulassung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) nach international harmonisierten Normen auf ihre Leckstrahlung hin getestet werden. Bei der Vorbereitung der Verordnung wird der Bundesrat prüfen, für welche weiteren Kategorien von Geräten und Anlagen eine Typenprüfung zur Emissionsbegrenzung angezeigt ist.
Bewilligungsbehörde für Hochspannungsanlagen ist grundsätzlich das Esti; es vollzieht in diesem Bereich auch die Vorschriften des USG. Gemäss der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen lädt das Esti die Kantone und die betroffenen Bundesstellen zur Stel- lungnahme ein. Das Buwal beurteilt dabei die Umweltver- träglichkeit der vorgelegten Projekte und stellt entspre- chende Anträge. Es prüft in Zusammenarbeit mit dem Bun- desamt für Gesundheitswesen insbesondere, ob die von der Expertengruppe Krueger empfohlenen Immissionsgrenz- werte eingehalten werden und ob im Rahmen der techni- schen und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftli- chen Tragbarkeit alle vorsorglichen Massnahmen vorgese- hen sind, welche die Feldbelastung in Wohngebieten redu- zieren. Das Esti entscheidet anschliessend in Kenntnis dieser Stellungnahmen. Für Anlagen, die dem Bahnbetrieb dienen, tritt das BAV an die Stelle des Esti.
Bisher haben sich die Vollzugsbehörden auf die Beurteilung von Neuanlagen konzentriert. Die allfällige Sanierung beste- hender Anlagen, insbesondere den Umfang der zu treffen- den Massnahmen, die Fristen und das Verfahren, wird der Bundesrat in der vorgesehenen Verordnung regeln.
Weltweit ist eine beträchtliche Forschungsaktivität in be- zug auf die biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder festzustellen. Auch der Schweizerische National- fonds, die PTT, das Bundesamt für Energiewirtschaft und das Buwal haben in den letzten Jahren mehrere Forschungs- projekte in diesem Bereich unterstützt. Die Schweiz beteiligt sich ausserdem am europäischen Projekt Cost 244 «Biome- dizinische Wirkungen elektromagnetischer Felder». Der Bundesrat erachtet eine Weiterführung solcher Forschungs- aktivitäten als sinnvoll und ausreichend.
Fortschrittliche Unternehmen, die vor den übrigen Anbie- tern umweltverträglichere Produkte entwickeln und auf den Markt bringen, können sich Wettbewerbsvorteile verschaf- fen. Der Absatzmarkt für diese verbesserten Produkte kommt nicht nur über entsprechend angepasste Normen des Staates zustande. Ein Unternehmen oder eine Branche kann auch über die gängigen Marketinginstrumente, wie beispiels- weise Produktekennzeichnungen mit Angaben über die Emissionen, den Verkauf dieser Produkte fördern. Für den Bundesrat steht dieser Weg zur vorsorglichen Reduktion der Emissionen elektromagnetischer Felder bei Elektrogeräten im Vordergrund.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
94.3546
Interpellation Bundi Subventionsbestimmungen für Forststrassen Routes forestières. Dispositions sur les subventions
Wortlaut der Interpellation vom 15. Dezember 1994 Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten:
1a. beim Waldstrassenbau nebst dem Kriterium der Walder- haltung in seiner Ausdehnung vermehrt die Kriterien der qua- litativen Walderhaltung und des naturnahen Waldes berück- sichtigt werden sollen;
1b. beim Güterstrassenbau im Rahmen eines umweltfreund- lich produzierenden Bauernstandes stärker auf eine artenrei- che Tier- und Pflanzenwelt und eine von Schadstoffen weni- ger belastete Umwelt Rücksicht zu nehmen ist?
2a. Ist der Bundesrat bereit, bei künftigen Projekten von Wald- und Güterstrassen vom Prinzip der Kostenwahrheit auszugehen, d. h. nebst den eigentlichen Baukosten auch die Kosten für die Zerstörung von Naturwerten und land- schaftlichen Schönheiten einzubeziehen?
2b. Ist er demnach auch bereit, darauf hinzuwirken, dass auf Grund der Kostenwahrheit entweder der Verzicht auf eine Strasse oder der Ersatz durch schonendere alternative Tech- niken gefordert werden muss?
Ist der Bundesrat bereit, auch Sanierungsprojekte für be- stehende Waldwege, die lediglich sanfte Landschaftsein- griffe und kleinere Restkosten für finanzschwache Bergge- meinden zur Folge haben, als Alternative zu Neubauten an- zuerkennen und zu unterstützen?
Ist der Bundesrat gewillt, die Kriterien betreffend Breite und Neigung flexibler auszugestalten und auf übertriebenen Perfektionismus zu verzichten?
Wie gedenkt der Bundesrat die Kontrollen beim subventio- nierten Erschliessungsstrassenbau effizient auszugestalten und die indirekte Förderung von Hartbelagstrassen zu stop- pen, deren Kosten zum Teil heute auf Bund und Kantone ab- gewälzt werden?
Wie will der Bundesrat der Bestimmung in Artikel 20 Absatz 3 des Waldgesetzes gerecht werden, die einen Ver- zicht auf die Bewirtschaftung erlaubt, sofern der Zustand des Waldes und der Grundsatz der Walderhaltung dies zulas- sen?
Ist der Bundesrat gewillt, die neuen Erkenntnisse betref- fend einen sinnvollen und naturnahen Bau von Wald- und Güterstrassen anzuwenden und durch Anpassungen in den entsprechenden Verordnungen und Richtlinien in die Tat um- zusetzen? Wenn ja, wo und innert welcher Zeit soll das erfol- gen?
Texte de l'interpellation du 15 décembre 1994
Je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
1a. lors de la construction de routes forestières, il convien- drait de tenir compte, non seulement du critère de la conser- vation de l'aire forestière, mais aussi des critères qualitatifs de la conservation des forêts, notamment de leur maintien dans un état proche de l'état naturel?
1b. lors de la construction de routes rurales, il serait souhai- table, dans le cadre d'une agriculture utilisant des méthodes de production ménageant l'environnement, de mieux proté- ger la faune et la flore dans toute leur diversité et de mieux préserver l'environnement des facteurs de pollution?
2a. Le Conseil fédéral est-il disposé, lors de l'examen des projets de construction de routes forestières et rurales, à se
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conformer au principe de la transparence des coûts et à tenir compte, non seulement des coûts effectifs, mais aussi des coûts symboliques que représente la destruction d'éléments naturels de valeur et de paysages d'une grande beauté? 2b. Est-il prêt, le cas échéant, à intervenir pour que la route en question ne soit pas construite ou pour que des techni- ques plus respectueuses de l'environnement soient utili- sées?
Le Conseil fédéral est-il disposé à accepter et à encoura- ger des projets prévoyant d'assainir des chemins forestiers existants par des mesures portant des atteintes moins gra- ves à l'environnement et engendrant moins de frais pour les communes de montagne de faible capacité financière si ces projets permettent de renoncer à la construction d'une nou- velle route?
Le Conseil fédéral a-t-il l'intention d'assouplir les critères de la largeur et de la pente de la route et de renoncer à un perfectionnisme exagéré?
Comment le Conseil fédéral entend-il exercer un contrôle efficace de l'octroi de subventions pour la construction de routes de desserte et pense-t-il mettre un terme à l'encoura- gement indirect des revêtements en dur, dont une partie des coûts est actuellement mise sur le compte de la Confédéra- tion et des cantons?
Comment le Conseil fédéral pense-t-il pouvoir respecter l'article 20 alinéa 3 de la loi sur les forêts, qui précise que «dans la mesure où l'état et la conservation des forêts le per- mettent, il est possible de renoncer entièrement ou en partie à leur entretien et à leur exploitation ... ».
Le Conseil fédéral est-il disposé à appliquer les nouvelles connaissances relatives à la construction de routes forestiè- res et rurales à bon escient et dans le respect de l'environne- ment et à adapter les ordonnances et les règlements en con- séquence? Dans l'affirmative, où et dans quels délais?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Baumann Stepha- nie, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Brügger Cyrill, Carob- bio, Danuser, Dünki, Eggenberger, Fankhauser, von Felten, Goll, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Häm- merle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Maeder, Marti Werner, Matthey, Mauch Ursula, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Rechsteiner, Ruffy, Schmid Peter, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Vollmer, Zbinden, Ziegler Jean, Züger, Zwygart (42)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit 1965 sind in den Schweizer Wäldern fast 10 000 Kilome- ter lastwagentaugliche Strassen gebaut worden; dazu kom- men für den gleichen Zeitraum nochmals 10 000 Kilometer Güterstrassen, die mit landwirtschaftlichen Krediten subven- tioniert wurden. Während das Bedürfnis im Mittelland gesät- tigt ist, wird für das Berggebiet ein weiterer namhafter Aus- bau vorgesehen. Der Unterhalt dieses ausgedehnten Stras- sennetzes wird stets kostspieliger. .
Damit ist der Zeitpunkt gekommen, die bisherige Subventi- onspraxis näher zu untersuchen und kritisch zu überprüfen. Einmal hinsichtlich der Anforderungen des naturnahen Bau- ens. Hier gilt es, die gesetzlichen Bestimmungen des Natur- schutzes ernst zu nehmen. Diese sind nicht allein im Bun- desgesetz über den Natur- und Heimatschutz verankert, son- dern auch schon im Landwirtschaftsgesetz von 1951 in Zu- sammenhang mit Bodenverbesserungen und neuerdings auch im revidierten Waldgesetz. Dennoch tun sich verschie- dene Aufsichtsbehörden mit den neuen ökologischen Anfor- derungen schwer.
Zweitens ist die Subventionspraxis auch hinsichtlich der Ko- stenberechnung zu überprüfen. In Zukunft muss die Kosten- wahrheit zum Tragen kommen, indem neben den direkten Baukosten auch die indirekten Kosten der Landschaftszer- störung einzubeziehen sind. Dadurch erst werden Neubau- projekte mit Sanierungsprojekten bestehender Strassen ver- gleichbar. Verschiedene Konflikte aus jüngster Zeit haben klar gezeigt, wie offizielle Neubauprojekte gegen den ur- sprünglichen Willen der Bevölkerung, welche angepasste
Lösungen anstrebte, durchgesetzt wurden (Feldis, Duvin) oder realisiert werden sollten (Napfgebiet, Maderanertal), und zwar mit dem Druckmittel, dass alternative Projekte oder Techniken nicht subventioniert würden. Weil die volle Über- nahme der Kosten eines traditionellen Sanierungsprojektes für eine Gemeinde nicht tragbar war, entschloss sie sich wi- derwillig für das subventionierte Neubauprojekt. Dass damit der Weg zur Alp bedeutend länger wird und das Holzführen mit dem Pferd nicht mehr möglich ist, weil die neue Strasse viel zu flach verläuft, muss ebenso widerwillig in Kauf genom- men werden.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die vorschreibt, dass Erschliessungswege eine Mindestbreite von drei Metern auf- weisen müssen (lastwagengängig und baumaschinenkon- form). Trotzdem berufen sich die Subventionsbehörden auf amtliche Richtlinien, SIA- und andere Normen bei der Beur- teilung der Subventionsprojekte. Hier ist grössere Flexibilität angezeigt.
Der gesetzlich vorgeschriebene Unterhalt von Erschlies- sungsstrassen kostet jährlich 140 Millionen Franken. Diese Kosten verursachen Gemeinden und Weggenossenschaften zunehmend Probleme. Um sie niedrig zu halten, versehen Bauherrschaften die Strassen nachträglich mit Hartbelag, was auf ihre ganze Lebensdauer bezogen teurer zu stehen kommt. Dieser Vorgang entzieht sich der Kontrolle durch die eidgenössischen Amtsstellen. Der Bund fördert vielmehr diese Entwicklung indirekt, indem er zunehmend mehr Bei- träge an Wiederherstellungen von Strassen ausrichtet. Hier drängen sich Gegenmassnahmen auf.
Für das Berggebiet wird von offizieller Seite eine weitere Er- schliessung der Gebirgswälder mit 3600 bis 4300 Kilometern ab 1989 gerechnet. Solche Planziele bedürfen dringend ei- ner Überprüfung. Es können auch nicht alle kranken Wälder über Erschliessungsstrassen saniert werden, vor allem wenn die Erkrankung auf exogene Vorgänge (Luftverschmutzung usw.) zurückzuführen ist. Die Frage ist insbesondere auch im Hinblick auf den gemäss Waldgesetz vorgesehenen Verzicht auf die Bewirtschaftung zu klären.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. März 1995
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 29 mars 1995
In der Schweiz liegt der jährliche Holzverbrauch bei rund 6,5 Millionen Kubikmetern. Durchschnittlich werden 4,5 Mil- lionen Kubikmeter einheimisches Holz genutzt und zum grossen Teil im Inland verwendet. Holz ist der einzige nach- haltige Rohstoff der Schweiz. Der Zuwachs pro Jahr beträgt etwa 6,7 Millionen Kubikmeter. Holz ist im Vergleich zu an- deren Rohstoffen CO2-neutral, ökologisch und benötigt als Substitutionsprodukt am wenigsten Energie zur Verarbei- tung.
Für eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Holzproduk- tion und für die Pflege des Schutzwaldes ist ein Minimum an Waldstrassen nötig. Will man die Forststrassen einer ökolo- gischen und ökonomischen Beurteilung unterziehen, so müssen alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehören auch folgende Fragen: Wieviel einheimisches Holz wollen wir verwenden? Welche Transportdistanzen und Transportmittel sind für Holz sinnvoll? Die Aufrechterhaltung bzw. Steigerung der Holznutzung auf rund 6 Millionen Kubik- meter ist von grosser Bedeutung für unsere Holzwirtschaft und wird vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) aus ökologischen und ökonomischen Gründen stark befürwortet.
Im ersten Artikel des Waldgesetzes sind die verschiedenen Waldfunktionen aufgezählt. Das Waldgesetz hält die Gleich- wertigkeit der verschiedenen Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) fest. Die Kantone haben nun im Rahmen der forstlichen Planung diese Waldfunktionen zu erfassen. Somit stellt sich vorgängig jeder Walderschlies- sungsplanung die Grundsatzfrage über eine allfällige Wald- pflege bzw. - bewirtschaftung. Erst wenn diese Frage ent- sprechend der Waldfunktionen beantwortet ist, kommt die Frage nach der erforderlichen Erschliessung. Je nach Wald-
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funktion ist eine minimale Erschliessung (Basiserschlies- sung) notwendig.
Der Bund verfügt mit der am 1. Januar 1993 in Kraft gesetz- ten Waldgesetzgebung über neue Rechtsgrundlagen. Diese werden so interpretiert und konkretisiert, dass heute nur noch ein Minimum an Waldstrasse, d. h. eine genügende Ba- siserschliessung, unterstützt wird. Voraussetzungen sind da- bei eine regionale forstliche Planung, die unter anderem eine Waldfunktionsausscheidung enthält, sowie eine Kostenwirk- samkeitsrechnung, bei der auch Nullvarianten und alterna- tive Erschliessungsmöglichkeiten (z. B. Feinerschliessung mittels Seilkran) zu prüfen sind.
Die verschiedenen Gesetzesvorgaben sind in den Vollzugs- bestimmungen (Kreisschreiben) des Buwal (Eidgenössische Forstdirektion) berücksichtigt worden.
Zu den einzelnen Fragen:
1a. Beim Vollzug der neuen Waldgesetzgebung bilden die quantitative und die qualitative Walderhaltung sowie die För- derung des naturnahen Waldes zentrale Anliegen. Im Rah- men der forstlichen Planung ist grundsätzlich der Bedarfs- nachweis für eine Wegerschliessung zu erbringen. Dabei sind die Waldfunktionen zu berücksichtigen, und eine umfas- sende Interessenerfassung ist durchzuführen. Diese Abklä- rungen bilden die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Subventionswürdigkeit eines Vorhabens. In diesem Sinne werden die Kriterien der qualitativen Wald- erhaltung und des naturnahen Waldes berücksichtigt.
1b. Die verstärkte Berücksichtigung der vom Interpellanten genannten Anliegen ist ein erklärtes Ziel der mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten Neuorientierung der Landwirtschaftspolitik. Selbstverständlich werden sie auch bei der Unterstützung von Güterwegen beachtet. Es gilt zu bedenken, dass auch naturnah bewirtschaftete Flächen für Geräte und Transportmittel erreichbar sein müssen. Einzige Alternative zur Erschliessung ist letztlich die Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und damit ein Verzicht auf Pflege und Bewahrung der Kulturlandschaft.
2a. Die Eidgenössische Forstdirektion will beim Vollzug des Waldgesetzes das Prinzip der Kostenwahrheit bei allen forst- lichen Projektvorhaben berücksichtigen und hat dazu ent- sprechende Bedingungen in den Vollzugsvorschriften (Kreis- schreiben) formuliert. So ist insbesondere bei der Erschlies- sungsplanung eine ganzheitliche Betrachtung verlangt. Da- bei ist von einem umfassenden Zielsystem auszugehen, wie es seit einigen Jahren auch an der ETH unterrichtet wird.
Für Waldstrassen werden bereits heute eine detaillierte Ko- sten-Nutzen-Analyse sowie eine Abklärung der Kostenwirk- samkeit verlangt. Dazu gehört auch die Berücksichtigung und Erfassung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie entsprechender Ersatzmassnahmen. Bei der genauen Erfas- sung all dieser Elemente stellen sich jedoch noch methodi- sche Schwierigkeiten, und eingehende Grundlagenarbeit ist erforderlich.
2b. Bei den Abklärungen für eine Erschliessung ist auch die Nullvariante zu berücksichtigen. Wenn das Zielsystem nicht erfüllt wird oder wenn die Auswirkungen auf die natürliche Umwelt (z. B. Gefährdung eines geschützten Biotops) nicht akzeptiert werden können, so wird die Subventionierung der Wegerschliessung abgelehnt. Alternative Erschliessungs- techniken (z. B. der Seilkran-Einsatz) sind zu prüfen. Zur Förderung des Seilkran-Einsatzes werden die Montage- und Demontagekosten unterstützt.
Die Wiederherstellung und der Ausbau von bestehenden zweckmässigen Waldwegen werden unterstützt. Dies um so mehr dann, wenn dadurch der Eingriff in die Landschaft mi- nimiert und teure Neubauten vermieden werden können. Ge- stützt auf eine umfassende Interessenerfassung hat der An- tragsteller jedoch auch bei Wiederherstellungen oder Aus- bauten den Bedarfsnachweis zu erbringen.
Das Waldgesetz hat eine wesentliche Änderung in der Projektabwicklung gebracht, indem die Eidgenössische Forstdirektion nur noch die Projektphasen der Vorstudie und des Vorprojektes begutachtet. Die Verantwortung für die Pro- jektausführung, das Detail- oder Bauprojekt, wurde den Kan- tonen übertragen. Der Subventionsentscheid bezieht sich
auf das Vorprojekt (Verfügung auf Stufe Vorprojekt). Das ei- gentliche Bauprojekt (Detailprojekt) ist somit nicht Teil der Subventionsverfügung.
Für die Waldstrassen erlässt die Eidgenössische Forstdirek- tion keine eigenen (Bau-)Normen. Zur Sicherstellung des zweckmässigen Einsatzes der Bundesmittel und der fachge- rechten Bauausführung wird die Berücksichtigung der ein- schlägigen Fachnormen und Wegleitungen vorausgesetzt, wie z. B.
die Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft für forstlichen Str- assenbau (SAFS-Merkblätter),
diverse SIA-Normen und
die Wegleitungen «Natur- und Heimatschutz beim forstli- chen Projektwesen» und «Natur- und Landschaftsschutz so- wie Heimatschutz bei der Erstellung von UVP-Berichten».
Die Professur für forstliches Ingenieurwesen der ETH Zürich arbeitet an einem Forschungsauftrag betreffend technische Elemente der Walderschliessung, einschliesslich Fragen des Längsgefälles und der Wegbreite. Die Resultate werden 1995 publiziert.
In bezug auf die Hartbelagstrassen trifft es nicht zu, dass diese im Wald indirekt gefördert werden. Die Eidgenössische Forstdirektion subventioniert den Belagseinbau nur auf er- wiesenermassen erforderlichen Strecken (z. B. bei grosser Erosionsgefahr).
In Artikel 20 des Waldgesetzes werden die Bewirtschaf- tungsgrundsätze aufgezeigt. In Absatz 3 wird festgehalten, dass der Bund keine flächendeckende Bewirtschaftung des Waldes verlangt. Die Kantone haben nun im Rahmen der forstlichen Planung die verschiedenen Interessen am Wald, d. h. jene der Öffentlichkeit sowie der Waldeigentümer, zu er- fassen und entsprechende Bewirtschaftungsintensitäten festzuhalten.
In den Vollzugsbestimmungen (Kreisschreiben) hat die Eidgenössische Forstdirektion die «Kurskorrektur» bereits vollzogen. Neue Erkenntnisse werden in der vorgesehenen Überarbeitung der Kreisschreiben berücksichtigt werden. Die «Kurskorrektur» ist auf kantonaler Ebene weiter umzu- setzen, und der Vollzug liegt nun in erster Linie bei den Kan- tonen. Grundsätzlich sollen lokale Interessenkonflikte im lo- kalen Rahmen bereinigt werden und nicht den Subventions- tatbestand der forstlichen Strukturverbesserungen auf natio- naler Ebene in Frage stellen.
Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Bundi Subventionsbestimmungen für Forststrassen Interpellation Bundi Routes forestières. Dispositions sur les subventions
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1995
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Anno
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Volume
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
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Séance
Seduta
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Datum 23.06.1995 - 08:00
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