N 23 juin 1995
1628
Interpellation Jenni Peter
16 marzo 1995 fra il Consiglio federale ed il Consiglio di Stato ticinese, è stato istituito un gruppo di lavoro formato da rappresentanti della Confederazione e del cantone Ticino, al fine di analizzare alcuni problemi sollevati dal cantone. Fra questi vi sono pure la Lafe e in modo particolare la questione dei contingenti cui si fa riferimento nella presente interpel- lanza. Vi è quindi la garanzia che si terrà conto delle richieste formulate dal cantone Ticino.
Erklärung des Interpellanten: nicht befriedigt Déclaration de l'interpellateur: non satisfait
95.3176
Interpellation Jenni Peter Fahrzeuge ohne Polizeikennzeichen Véhicules sans plaque d'immatriculation
Wortlaut der Interpellation vom 24. März 1995 In der Stadt Bern haben es sich einzelne Gruppierungen zur Gewohnheit gemacht, ihre alten, nicht mehr zugelassenen Fahrzeuge auch ohne das vorgeschriebene Polizeikennzei- chen auf öffentlichen Strassen zu verschieben.
Trotzdem diese Rechtsverletzung unter den Augen der Ber- ner Polizeiorgane geschieht, wird nicht eingegriffen.
Ich bitte den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantwor- ten:
Sieht das SVG Ausnahmen vor, die das Fahren ohne Poli- zeikennzeichen auf öffentlichen Strassen gestatten?
Wie ist die versicherungsrechtliche Regelung solcher Fahr- zeuge bei einem Unfall?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Berner Polizeiorgane gegen diese Rechtsverletzung einschreiten müssten?
Wird der Bundesrat die zuständigen Behörden auffordern, dafür zu sorgen, in ihrem Kantonsgebiet die Bestimmungen des SVG anzuwenden und durchzusetzen?
Texte de l'interpellation du 24 mars 1995
En ville de Berne, certains groupes ont pris l'habitude d'em- prunter la voie publique avec de vieux véhicules qui n'ont plus le droit de circuler et qui ne sont pas munis de la plaque d'immatriculation obligatoire.
Or, la police bernoise n'intervient pas, bien que la loi soit vio- lée sous ses yeux.
Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
La LCR prévoit-elle des exceptions permettant de circuler sur la voie publique sans plaque d'immatriculation?
Quelles sont les dispositions du droit des assurances appli- cables à ces véhicules en cas d'accident?
Le Conseil fédéral ne pense-t-il pas comme moi que la police bernoise devrait sévir contre cette violation du droit? - Le Conseil fédéral entend-il sommer les autorités compé- tentes d'appliquer et de faire respecter les dispositions de la LCR dans leur canton?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Borer Roland, Giezendan- ner, Kern, Moser, Steinemann (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Mai 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 mai 1995
Motorfahrzeuge (nach Abschluss einer Haftpflichtversiche rung) und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis
und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind:
a. Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen (sind hinsicht- lich Haftpflicht und Versicherung den Fahrrädern gleichge- stellt und müssen ein Versicherungskennzeichen = Fahrrad- vignette tragen);
b. Motorhandwagen (Haftpflicht und Versicherung wie a.);
c. landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger an Motor- und Arbeitskarren, unter Ausschluss der Ausnahmeanhän- ger und der landwirtschaftlichen Anhänger, die auch an All- rad-Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstge- schwindigkeit von mehr als 30 km/h mitgeführt werden (Ver- sicherungsdeckung durch Zugfahrzeug);
d. Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen (Versicherungs- nachweis erforderlich);
e. Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewillig- ten werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Versi- cherungsnachweis erforderlich);
f. Abschlepprollis (Versicherungsdeckung durch Zugfahr- zeug);
g. fahrbare Transportbehälter; die Bewilligung für das Schleppen von und zur Verladestation wird auf das Zugfahr- zeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern be- schränkt (Versicherungsdeckung durch Zugfahrzeug);
h. geschleppte Motorfahrzeuge (Versicherungsdeckung durch Zugfahrzeug).
Ferner können die Kantone die Überführung eines Fahr- zeugs ohne Kontrollschilder zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen, sofern ein entsprechender Versicherungsnachweis hinterlegt wird.
Was den Versicherungsschutz anbelangt, decken die Motor- fahrzeug-Haftpflichtversicherer nach den Grundsätzen der Halterversicherung auch Personen- und Sachschäden, die von nichtversicherten Motorfahrzeugen oder Fahrrädern ver- ursacht worden sind. Dabei können die Versicherer Rückgriff auf Personen nehmen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des Fahrzeugs verantwortlich wa- ren. Gedeckt wird nur der Schaden, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie als Kapi- talabfindung oder Taggeld geleistete Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden jedoch nicht angerechnet.
Zur Deckung der vorerwähnten Schäden leistet der Halter ei- nes Motorfahrzeugs jährlich einen Beitrag. Dieser wird als Zusatzbetrag zur Haftpflichtversicherungsprämie erhoben. Die Höhe des Betrags bedarf der Genehmigung des Bundes- amtes für Privatversicherungswesen.
Die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Stellt sie Fahr- zeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen/versichert sind, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugaus- weis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen. Fehlbare werden verzeigt (Offizialdelikt). Wer ohne den er- forderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Wer sogar ein Motorfahrzeug führt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebenen Haftpflichtversi- cherung nicht besteht, wird mit Gefängnis und mit Busse be- straft.
Es liesse sich mit der geltenden Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nicht vereinbaren, wenn der Bundesrat das Vorgehen von kantonalen oder städtischen Polizeibe- hörden in Einzelfällen überprüfte. Es ist Aufgabe der kanto- nalen oder kommunalen Aufsichtsorgane, Vorwürfe an die Polizei auf ihre Begründetheit abzuklären und gegebenen- falls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
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Interpellation Jenni Peter Fahrzeuge ohne Polizeikennzeichen Interpellation Jenni Peter Véhicules sans plaque d'immatriculation
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Jahr
1995
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Anno
Band
III
Volume
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3176
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
1628-1628
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20 025 845
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