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Motion Schoch
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
An den Nationalrat - Au Conseil national
25 Stimmen (Einstimmigkeit)
95.3106 Motion Schoch Militärstrafgesetz. Aufhebung Code pénal militaire. Abrogation
Wortlaut der Motion vom 8. März 1995
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, gemäss welcher das Militärstrafgesetz (SR 321.0) aufgehoben wird und diejenigen Bereiche aus dem Militärstrafgesetz, die spezifisch militärischen Bedürf- nissen Rechnung tragen, in das Schweizerische Strafgesetz- buch (SR 311.0) übergeführt werden.
Texte de la motion du 8 mars 1995
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet visant à abroger le Code pénal militaire (RS 321.0) et à transférer dans le Code pénal (RS 311.0) les dispositions qui répondent à des besoins spécifiquement militaires.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bisig, Jagmetti, Meier Josi, Petitpierre, Rhinow, Salvioni, Schiesser, Schmid Carlo, Schüle, Simmen, Weber Monika, Zimmerli (13)
Schoch Otto (R, AR): Bis zum 31. Dezember 1941 gab es in der Schweiz kein einheitliches Strafrecht, sondern 25 kanto- nale Strafgesetze. Es gab damals in strafrechtlicher Hinsicht von Kanton zu Kanton völlig unterschiedliche Regelungen. Sachverhalte, die im einen Kanton nicht strafbar waren, gal- ten möglicherweise im anderen Kanton als Vergehen oder gar als Verbrechen. Völlig unterschiedlich waren bis Ende 1941 auch die Strafdrohungen. Ein und derselbe Sachverhalt konnte ohne weiteres im einen Kanton mit einer eher symbo- lischen Busse, im anderen aber mit einer drastischen Frei- heitsstrafe belegt werden.
Bei derartigen Vorgaben war es nicht nur sinnvoll, sondern absolut unerlässlich, dass für das Militär ein separates, für das ganze Gebiet der Schweiz geltendes Militärstrafgesetz geschaffen wurde, sonst wäre die strafrechtliche Verfolgung von militärdienstleistenden Dienstpflichtigen von reinen Zu- fälligkeiten abhängig geworden, je nachdem, wo sich der militärische Verband, also die Kompanie oder das Bataillon, gerade befanden.
Am 1. Januar 1942 ist dann aber ein neues einheitliches Strafgesetzbuch für das ganze Gebiet der Schweiz in Kraft getreten. Die Problematik von 25 verschiedenen kantonalen Strafgesetzen war damit behoben. Das Parlament und der Bundesrat haben aber seinerzeit, also 1941/42, darauf ver- zichtet, das einheitliche, für das ganze Gebiet der Schweiz geltende Militärstrafgesetzbuch aufzuheben oder ins bürger- liche Strafgesetzbuch überzuführen. Wir leisten uns deshalb seither, d. h. seit nun mehr als fünfzig Jahren, den Luxus, für die Schweiz zwei Strafgesetze nebeneinander zu führen: ein Strafgesetzbuch für den bürgerlichen Bereich und ein zwei- tes Strafgesetzbuch «für Dienstpflichtige während ihres Mili- tärdienstes» (Art. 2 des Militärstrafgesetzes).
Wenn wir bedenken, dass die beiden Gesetze über weite Strecken wörtlich genau gleich lauten, also völlig identisch sind, dann wird rasch klar, dass sich uns hier ein Bereich an-
bietet, in dem die Gesetzgebung für einmal eingedämmt, ge- strafft und kürzer gefasst werden könnte. Es wäre nicht nur problemlos möglich, sondern es drängt sich aus meiner Sicht geradezu zwingend auf, das Militärstrafgesetzbuch aufzuhe- ben und das bürgerliche Strafgesetzbuch auch für den mili- tärischen Bereich anwendbar zu erklären.
Ich konzediere absolut - das ist völlig unbestritten; das ergibt sich übrigens auch aus der Formulierung des Motionstextes, der Ihnen vorliegt -: Es bleiben einige wenige Fragen, die spe- zifisch militärischer Natur sind und die auch nach einer Zu- sammenlegung der beiden Gesetze einer Regelung bedürfen. Das kann so geschehen, dass entweder in das bürgerliche Strafgesetzbuch ein separates Kapitel eingeführt wird, das sich den militärischen Delikten widmet, oder es könnte bei ei- nem kleinen militärischen Spezialgesetz bleiben.
Insgesamt aber ist die Zusammenlegung der beiden Gesetze sinnvoll, zweckmässig und notwendig; sie würde einen ganz beträchtlichen Synergieeffekt erzeugen. In Zukunft wäre es nämlich nicht mehr nötig, bei der Neuregelung von Teilen des Gesetzes (z. B. des Kapitels über das Sexualstrafrecht oder des Kapitels über die Vermögensdelikte) zwei verschie- dene Gesetze zu revidieren, sondern wir könnten uns auf die Revision eines einzigen Gesetzes beschränken.
Die Motion ist in diesem Sinne auch von ganz praktischer, aktueller Bedeutung. Uns steht nämlich die Revision des um- fassenden, weitreichenden Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches ins Haus. Darüber hinaus wird in naher Zukunft auch das dritte Buch des StGB zu revidieren sein. Können Sie sich dazu entschliessen, meine Motion zu überweisen, dann müssten wir im Zusammenhang mit diesen Teilrevisio- nen des Strafgesetzbuches nur noch ein Gesetz revidieren. Überweisen Sie aber die Motion nicht oder weigert sich der Bundesrat, eine entsprechende Zusammenlegungsvorlage zu unterbreiten, dann müssten bei der Revision von Teilkapi- teln des Strafgesetzbuches wiederum zwei Gesetze revidiert werden, d. h., es müsste in doppeltem Umfang oder minde- stens mit einem vermehrten Aufwand Revisionsarbeit betrie- ben werden.
Zusammenfassend meine ich, die Überweisung dränge sich auf. Wir können für einmal Gesetze abbauen, anstatt zur Ge- setzesinflation beizutragen.
Der Meinung, es sei richtig, die beiden Gesetze zusammen- zulegen, das Militärstrafgesetz aufzuheben und die Ge- schichte einfacher zu gestalten, ist im übrigen auch der Fachmann im EMD, nämlich der Oberauditor der Armee. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat dem EMD vor etwa eineinhalb Jahren den Auftrag erteilt, die Frage, die jetzt Thema der Motion bildet, zu prüfen. Der Oberauditor hat daraufhin am 31. Januar 1994 der Kommission einen Bericht erstattet, aus dem ich abschliessend wenige Passagen zitie- ren möchte.
Der Oberauditor schreibt in diesem Bericht: «Die beiden Strafgesetzbücher stimmen in weiten Bereichen praktisch wörtlich überein, was an und für sich eine Vereinfachung na- helegt.» Auf Seite 5 seines Berichtes schreibt er: «Eine Ar- beitsersparnis bei Gesetzesänderungen liegt auf der Hand.» Auf Seite 7 heisst es: «Der Verzicht auf ein eigenes Militär- strafgesetz unter Anpassung des bürgerlichen Strafgesetz- buches hätte den Vorteil, dass sich das Parlament, abgese- hen vom einmaligen Revisionsaufwand, für die eigentliche Anpassung künftig nur mit einem einzigen Strafgesetz zu be- schäftigen hätte.» Das führt ihn dann auf Seite 6 seines Be- richtes zum Schluss: «Es ist möglich, auf das Militärstrafge- setz zu verzichten.»
Ich meine, wenn selbst der Fachmann des EMD, der Jurist und mit der Materie vertraut ist, zu den Schlüssen kommt, die ich Ihnen jetzt dargelegt habe, dann ist es zweckmässig und sinnvoll, die Motion zu überweisen.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne zu entscheiden.
Villiger Kaspar, Bundespräsident: Der Bundesrat ist sich be- wusst, dass die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes in weiten Bereichen praktisch über- einstimmen. Schon vom Arbeitsaufwand her gesehen dürfte man das nur einmal besprochen und dann einfach hinüber-
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Motion Schoch
geschrieben haben. Eine Vereinfachung durch die Integrie- rung des Militärstrafgesetzes in das Strafgesetzbuch wäre deshalb an sich naheliegend.
Der Bundesrat widersetzt sich einer solchen Zusammenle- gung auch nicht grundsätzlich. Bei näherem Besehen aber hält sich seine Begeisterung diesem Anliegen gegenüber im Vergleich zur Begeisterung von Herrn Schoch doch eher et- was in Grenzen.
Würde auf ein eigenständiges Militärstrafgesetz verzichtet, müsste eine Reihe von Bestimmungen im Strafgesetzbuch geändert bzw. angepasst werden. So müssten im Allgemei- nen Teil des Gesetzes zusätzlich diejenigen Bestimmungen aufgenommen werden, die den spezifisch militärischen Be- dürfnissen Rechnung tragen. Dabei geht es zur Hauptsache um die Regeln bezüglich der Unterstellungen unter das Mili- tärstrafrecht, jene über die Anwendbarkeit der militärstraf- rechtlichen Normen im aktiven Dienst und in Kriegszeiten so- wie um die Bestimmungen, die auf die besonderen Verhält- nisse in der Armee zugeschnitten sind.
Insbesondere der Ausschluss aus der Armee als sichernde Massnahme oder als Nebenstrafe, die Degradierung usw. gehören dazu. Der besondere Teil des Strafgesetzbuches müsste mit den rein militärischen Delikten, wie Ungehorsam, Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Missbrauch und Ver- schleuderung von Material, Dienstpflichtverletzungen usw., ergänzt werden. Aber auch die sogenannt uneigentlich mili- tärischen Delikte, wie beispielsweise Sabotage, militärischer Landesverrat und fremder Militärdienst sowie die Verletzung des Völkerrechts müssten neu ins Strafgesetz aufgenom- men werden. Schliesslich wären eine Reihe von Anpassun- gen und Ergänzungen bestehender Bestimmungen erforder- lich. Zu regeln wäre in Katalogform oder bei jedem in Frage kommenden Artikel in erster Linie der im Militärstrafrecht wichtige sogenannte leichte Fall von Gesetzesverletzungen, der die disziplinarische Erledigung von Bagatellen erlaubt. Bei bestimmten Delikten im militärischen Bereich, beispiels- weise Diebstahl, Veruntreuung und Betrug, gelten ferner be- sondere Qualifikationen mit entsprechend höheren Strafan- drohungen. Man denke an die militärischen Folgen für eine ganze Einheit. Auch dem Umstand, dass im militärischen Be- reich - abgesehen von Ehrverletzungen - keine Antragsde- likte bestehen, müsste Rechnung getragen werden. Sie se- hen, die Sache ist doch relativ kompliziert. Wenig geeignet für eine Übernahme ins Strafgesetzbuch schiene dem Bun- desrat das militärische Disziplinarstrafrecht, doch liesse sich diese Materie wahrscheinlich in einem besonderen Diszipli- narstrafgesetz regeln.
Soweit also die Lösungsmöglichkeiten, die der Bundesrat im Fall der Aufhebung des Militärstrafgesetzes in Erwägung zie- hen würde. Beurteilen lässt sich die Massnahme wie folgt: Der Verzicht auf ein eigenes Militärstrafgesetz unter entspre- chender Ergänzung und Anpassung des Strafgesetzbuches hätte einmal den Vorteil, dass sich der Gesetzgeber, die eid- genössischen Räte, abgesehen vom nicht zu unterschätzen- den einmaligen Aufwand für die Umsetzung, der sehr be- achtlich wäre, in Zukunft nurmehr mit einem einzigen Straf- gesetz zu beschäftigen hätte. Vorteile für die parlamentari- sche Arbeit brächte dies vor allem im Bereich des Allgemeinen Teils und bei den beiden Gesetzen gemeinsa- men sogenannten gemeinen Delikten. Hier liessen sich Dop- pelspurigkeiten eliminieren.
Ein gewichtiger Nachteil für das Strafgesetzbuch wäre es da- gegen, dass dieses mit einer ganzen Reihe von Bestimmun- gen belastet würde, die grundsätzlich nur Personen interes- sieren, die sich mit militärstrafrechtlichen Fragen zu befas- sen haben. Durch die Aufhebung des Militärstrafgesetzes andererseits ginge aber dessen ausgesprochene Benutzer- freundlichkeit verloren. Bürgernähe ist immer etwas, das wir im EMD auch schätzen.
Die Erfahrung der letzten Jahre mit relativ häufigen Anpas- sungen der Strafgesetzgebung lassen es als verständlich er- scheinen, dass die parallele Bearbeitung zweier in weiten Teilen identischer Strafgesetze als unnötige Doppelspurig- keit empfunden werden kann; das anerkenne ich. Es lässt sich allerdings leicht belegen, dass die hauptsächlichen An-
passungsarbeiten im Bereich des zivilen Rechts anfielen und die allenfalls erforderlichen Änderungen des Militärstrafge- setzes bezüglich Zeitaufwand in der Regel wenig ins Gewicht fielen.
Auch bei einer Zusammenlegung der beiden Gesetze müs- ste die Frage von spezifischen Lösungen für den militäri- schen Bereich in vielen Fällen zumindest geprüft werden. Beim besonderen Teil des Gesetzes kann deshalb kaum mit einer grossen Zeitersparnis gerechnet werden.
Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass neben der vom Motionär verlangten vollständigen Zusammenlegung der bei- den Gesetze noch andere Lösungen geprüft werden könn- ten. Er denkt insbesondere an eine bloss teilweise Zusam- menlegung der Gesetze, etwa in dem Sinne, dass zumindest alle Bestimmungen des Militärstrafgesetzes, die mit solchen im Strafgesetzbuch völlig identisch sind, aus dem Militärstraf- gesetz entfernt werden, und dass statt dessen in diesem Ge- setz neu geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen Ver- stösse gegen das Strafgesetzbuch von der Militärjustiz zu beurteilen sind. Ein in dieser Weise auf die notwendigen Be- stimmungen reduziertes Militärstrafgesetz wäre in gewisser Hinsicht dem Bundesgesetz über das Verwaltungsrecht ver- gleichbar. Auch eine solche oder ähnliche Lösungsmöglich- keit abzuklären wäre dem Bundesrat aber verwehrt, wenn der Vorstoss von Herrn Schoch als Motion in zwingender Form überwiesen würde.
Der Bundesrat möchte mit Blick auf die grosse Belastung von Parlament und Verwaltung, aber auch in zeitlicher Hinsicht, nicht allzu sehr eingeengt werden. Unterschätzen Sie also den Aufwand für die Realisierung der Motion Schoch nicht. Es steht fest, dass dieser mit einer sehr umfangreichen und zeitraubenden Arbeit verbunden wäre. Der Bundesrat ist aber bereit, zu prüfen, auf welche Bestimmungen sowohl des Allgemeinen als auch des Besonderen Teils des Militärstraf- gesetzes im Rahmen einer vollständigen oder teilweisen Verschmelzung der beiden Gesetz grundsätzlich verzichtet werden könnte und welche Vorschriften des Strafgesetzbu- ches anderseits auf Personen, die der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, nicht angewendet werden sollen. Er würde dabei auch die in Arbeit stehende Revision des Allgemeinen Teils und des dritten Buches des Strafgesetzbuches berück- sichtigen.
In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion Schoch als Postulat entgegenzunehmen. Ich beantrage Ihnen, sie in ein solches umzuwandeln.
Schoch Otto (R, AR): Gestatten Sie mir drei grundsätzliche Bemerkungen zur Antwort des Bundesrates zu machen. Zum ersten - das möchte ich hier schon mit Nachdruck de- ponieren -: Die Antwort des Bundesrates wirft eine ganz grundsätzliche Frage im Zusammenhang mit unserer Ge- setzgebungsmaschinerie auf; sie zeigt auch einen Teufels- kreis auf, den diese Gesetzgebungsmaschinerie auslöst. Ha- ben wir einmal ein Gesetz, dann wird damit argumentiert, dass dessen Aufhebung mehr Arbeit verursachen, mehr Auf- wand nach sich ziehen würde als die Beibehaltung, selbst unter Inkaufnahme und bei Anerkennung der Tatsache, dass die Beibehaltung eines an sich zugestandenermassen über- flüssigen Gesetzes schon von sich aus, a priori mit mehr Auf- wand verbunden ist - bespielsweise im Zusammenhang mit Revisionsarbeiten. Eine solche Grundhaltung wird es uns auf alle Zeiten hinaus verunmöglichen, unseren Gesetzge- bungsaufwand und das Volumen unserer Gesetzgebungsak- tivitäten je einmal zu reduzieren und auf ein etwas überblick- bareres Mass zurückzuführen. Das ist die Konsequenz aus der Haltung des Bundesrates - eine Konsequenz, ich muss Ihnen das offen gestehen, die mich nachdenklich macht, die mir zu denken gibt, die mich beschäftigt.
Zum zweiten: Im konkreten Fall ist zwar zu konzedieren, dass bei der Zusammenlegung der beiden Gesetze, so, wie ich sie mit der Motion beantrage, ein Aufwand unumgänglich sein wird, ein Aufwand für die Verwaltung, die Regierung und das Parlament. Dieser Aufwand wird aber so oder so mit Si- cherheit, vor allem bei einem etwas weiter abgesteckten Zeit- horiziont, wesentlich geringer sein als die laufenden Revisi-
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Postulat Martin Jacques
onsarbeiten an jeweils stets zwei Gesetzen. Denn in periphe- ren Bereichen, mit Bezug auf marginale Fragen, weichen dann die Gesetze doch voneinander ab, und das verunmög- licht es, jeweils wortwörtlich den Text der einen Revision für die andere Revision zu übernehmen; man muss immer doch auch am zweiten Gesetz arbeiten.
Zum dritten: Die Benutzerfreundlichkeit des Militärstrafgeset- zes, von der ich jetzt gehört habe, ist genau gleich gross oder - wenn Sie umgekehrt wollen - genau gleich gering wie die Benutzerfreundlichkeit des bürgerlichen Strafgesetzbuches. Die Benutzerfreundlichkeit als solche wäre also sicher kein Grund, das Militärstrafgesetz beizubehalten.
Trotzdem, auch unter Berücksichtigung dieser drei Aspekte, habe ich Verständnis dafür, dass der Bundesrat im Zusam- menhang mit der Realisierung meiner Motion ein bisschen mehr Bewegungsfreiheit haben möchte.
Ich kann nachvollziehen, was der Bundesrat mit Bezug auf die Möglichkeit einer vielleicht nur teilweisen Zusammenle- gung ausführen lässt. Unter Berücksichtigung und Würdi- gung und in Anerkennung dieser Argumentation des Bun- desrates kann ich mich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden erklären. Ich gehe aber davon aus, dass es sich - um mit Herrn Bundesrat Delamuraz zu sprechen - um ein «postulat vivant» handeln wird.
In diesem Sinne möchte ich zu Protokoll geben, was der «Ta- ges-Anzeiger» jeweils in seinen grossen Inseraten breit- schlägt: «Ich bleibe dran!»
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
95.3017
Postulat Martin Jacques Flugplatz Payerne. Zulassung der Zivilluftfahrt Payerne. Exploitation mixte de l'aérodrome
Wortlaut des Postulates vom 25. Januar 1995 Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst bald die Freigabe des Militärflugplatzes Payerne für den Privatflugverkehr in Erwägung zu ziehen und zu sagen, auf welche Weise und zu welchen Bedingungen er dies zu tun gedenkt.
Texte du postulat du 25 janvier 1995
Le Conseil fédéral est prié d'envisager à court terme l'ouver- ture de l'aérodrome militaire de Payerne au trafic civil et de dire sous quelles formes et à quelles conditions il pourrait le faire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Béguin, Bloetzer, Carnat, Cavadini Jean, Cottier, Delalay, Petitpierre, Pron- gué, Reymond, Schiesser, Zimmerli (12)
Martin Jacques (R, VD): Par ce postulat, soutenu par de nombreux conseillers aux Etats, je demandais au Conseil fé- déral d'envisager à court terme l'ouverture de l'aérodrome militaire au trafic civil, essentiellement au trafic de fret, et de dire sous quelles formes et à quelles conditions il pourrait le faire.
Il faut bien reconnaître que très prochainement notre aviation militaire, suite aux décisions qui ont été prises par le Conseil fédéral et par le Parlement, sera profondément modifiée. Je pense que l'introduction du F/A-18 Hornet ne compensera pas du tout le nombre d'appareils destinés à disparaître.
Il en résultera dès lors à Payerne une diminution de l'activité, au sol comme en vol. En outre, la nouvelle philosophie d'uti- lisation de simulateurs de vols va encore diminuer les sorties.
Par voie de conséquence, il y aura perte de postes de travail. Par contre, les infrastructures sérieuses qui seront mises en place ou qui existent déjà mériteraient et mériteront d'être uti- lisées de manière plus optimale.
Il nous paraît dès lors opportun d'ouvrir l'aérodrome de Payerne au trafic civil, ce qui permettrait à moindres frais et dans des conditions d'exploitation idéales de revaloriser une région défavorisée disposant pourtant d'un potentiel intéres- sant de développement.
La situation de l'aérodrome de Payerne est favorable à bien des égards. Cette place se situe géographiquement à très courte distance, à moins de 40 minutes - puisque l'autoroute N 1 se construit - de Lausanne, de Fribourg, de Berne, de Neuchâtel, de Bienne, d'Yverdon ou même de Soleure. Au niveau de l'écologie, je crois qu'il n'y a pas d'opposition puis- que le nombre de vols est en forte diminution. D'ailleurs, les communes de la région ont pris position favorablement, comme la commune de Payerne, ainsi que le canton de Fri- bourg ou celui de Vaud.
Quand on parle de revitalisation de l'économie, il convient aussi de s'interroger sur les possibilités d'amélioration des conditions-cadres de développement, et de choisir des posi- tions porteuses d'intérêts positifs. Dès lors, les chefs d'entre- prise qui doivent investir dans des conditions optimales et qui sont créateurs d'emplois, exigent toujours plus pour leur dé- veloppement, par exemple un excellent réseau de transport, dont l'aviation fait actuellement partie.
J'aimerais rappeler, et vous le savez Monsieur le Président de la Confédération, que le canton de Vaud subit de plein fouet la délocalisation du DMF prévue pour les années à ve- nir et que nous perdrons environ 160 emplois, dont beau- coup à Yverdon, Chamblon, Vallorbe, Payerne et Moudon. Je crois qu'il est important, dès lors, que nous puissions com- penser cette perte par une activité économique civile puisque le DMF ne peut le faire de par sa nouvelle organisation «Armée 95».
Je vous rappelle aussi, et vous le savez comme moi, que la commune de Bière vient de vous écrire à cet égard que la ré- paration et l'entretien des blindés ne seront plus localisés dans le canton de Vaud à Bière, alors que tous les nuisances resteront sur cette place d'armes, mais que tous les travaux d'entretien des blindés se feront à Thoune. La réparation et l'entretien des F/A-18, qui seront basés à Payerne et dont la préparation au vol par simulateur se fera sur cette place, se- ront eux aussi transférés en Suisse alémanique.
Dès lors, il est important que nous puissions, au niveau de l'économie vaudoise, compenser ces départs importants.
J'aimerais dire aussi qu'actuellement à Sion, l'aéroport mili- taire est utilisé par des avions civils pour différentes missions et qu'à Emmen, vous le savez bien M. le Président de la Con- fédération, il y a aussi une compagnie qui vient faire des pré- parations et des entretiens d'avions civils.
Dès lors, je crois que c'est le moment, vu le désengagement de l'armée selon la philosophie d'«Armée 95», de penser à utiliser à des fins civiles des infrastructures qui ont été cons- truites par la Confédération à des fins militaires. Les Etats- Unis le font d'une manière généralisée puisque la plupart des aérodromes militaires sont aussi des aérodromes de fret qui sont utilisés d'une manière régulière par l'économie.
Dès lors, je serais heureux que vous répondiez, je l'espère, positivement à ce postulat.
Villiger Kaspar, Bundespräsident: Ich kann die Hoffnung des Postulanten insofern erfüllen, als der Bundesrat bereit ist, das Postulat im Sinne einer Prüfung entgegenzunehmen, muss aber sagen, dass die Lösung seines Problems viel- leicht doch nicht gar so einfach ist.
Es ist nicht das erste Mal, dass die Frage einer generellen Öffnung des Militärflugplatzes Payerne für die Zivilluftfahrt gestellt wird. Bis heute wurde stets auf die zahlreichen, sehr komplexen Probleme hingewiesen, die eine solche Öffnung für die Erbauer und Betreiber des Flugplatzes - also für das EMD und die Flugwaffe -, aber auch für die Gemeinden der Region zur Folge haben würden. Der Bundesrat ist bereit, die sorgfältige Prüfung dieser komplexen Probleme an die Hand
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1995
Année
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3106
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Numero dell'oggetto
Datum 09.06.1995 - 08:00
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537-539
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