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Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz Service civil. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 22. Juni 1994 (BBI III 1609) Message et projet de loi du 22 juin 1994 (FF III 1597) Beschluss des Nationalrates vom 20. März 1995 Décision du Conseil national du 20 mars 1995
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Die Sicherheits- politische Kommission des Ständerates beantragt einstim- mig, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Sie ist einhellig der Meinung, dass es sich hier um ein gutes Ge- setz handelt, das sich an die Leitplanken hält, die sich aus dem dafür geschaffenen Verfassungsartikel und seinen Materialien ergeben.
Der Nationalrat hat das Zivildienstgesetz als Erstrat behan- delt und ihm am 20. März 1995 mit 118 zu 17 Stimmen zuge- stimmt. In den wichtigsten Punkten, in den sogenannten Eck- punkten, ist er nicht - und auch sonst nur in wenigen Punkten - von der Vorlage des Bundesrates abgewichen.
Die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates hat das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst an einer zweitägigen Sitzung vorberaten. Es sind zwei Lesungen durchgeführt worden. Nachdem die Kommission des Natio- nalrates umfangreiche Anhörungen vorgenommen hatte und die entsprechenden Berichte sowie Protokolle der Sicher- heitspolitischen Kommission des Ständerates zur Verfügung standen, wurden weitere Anhörungen durchgeführt. Diese wurden allerdings auf Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes beschränkt.
Vorerst ist der Leiter eines Kantonsspitals über seine Erfah- rungen mit dem Vollzug von Arbeitsleistungen angehört wor- den, Arbeitsleistungen die gestützt auf das Militärstrafgesetz, Barras-Reform, geleistet werden mussten. Zudem wurden zwei Vorsteher von kantonalen Arbeitsämtern zur Frage der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen angehört.
Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission überhaupt unbestritten, nur in wenigen Punkten weichen die Anträge der Kommission von den Beschlüssen des Nationalrates ab. Ich nenne die wichtigsten Abweichungen:
Artikel 1 legt die Zulassung zum Zivildienst fest. Die Mehr- heit der Kommission verlangt, dass beim Entscheid, ob die Leistung von Militärdienst mit dem Gewissen vereinbar sei, nur religiöse und ethische Gründe gelten dürfen. Anderer- seits verlangt die Minderheit, sich dem Nationalrat und dem Bundesrat anzuschliessen, also sich «nur» auf das Gewis- sen zu berufen. Diese Differenz stellt die wichtigste und auch schwerwiegendste Abweichung zum Nationalratsbeschluss dar, wenn der Antrag der Mehrheit der Kommission ange- nommen wird.
Artikel 2 legt den Zweck des Zivildienstes fest. Die Kom- mission hat ihn neu formuliert, wobei darauf verzichtet wird, zu verlangen, dass die Arbeitsleistung zur Förderung der ge- meinsamen Wohlfahrt beiträgt.
Artikel 18 regelt das Zulassungsverfahren zum Zivildienst. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass allein gestützt auf ein schriftliches Gesuch nicht darüber entschie- den werden darf, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Zivildienst gegeben sind. Jeder Gesuchsteller muss per- sönlich angehört werden.
Am 17. Mai 1992 hat das Schweizervolk mit gut 82 Prozent Jastimmen die Einführung eines zivilen Ersatzdienstes be-
schlossen. Mit dieser Volksabstimmung wurde Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung durch einen Satz ergänzt, der wie folgt lautet: «Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatz- dienst vor.» Seither lautet Artikel 18 Absatz 1 der Bundesver- fassung: «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.»
Am 22. Juni 1994, d. h. morgen vor einem Jahr, hat der Bun- desrat dem Parlament den Entwurf zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst mit einer ausführlichen Botschaft vorgelegt. Einerseits muss man dem Bundesrat attestieren, dass er rasch gehandelt hat, denn es ist ihm gelungen, das auf den neuen Verfassungsartikel gestützte erforderliche Gesetz innert zwei Jahren behandlungsreif zu machen. An- dererseits hat aber auch das Parlament speditiv gearbeitet, denn schon nach einem Jahr, seit Botschaft und Gesetzes- entwurf vorliegen, kann das Zivildienstgesetz im Zweitrat be- handelt werden.
Vorher ging es allerdings etwas langsamer. Bereits 1903 wurde eine diese Materie betreffende Petition und 1917 eine Motion eingereicht. Innerhalb der letzten 20 Jahre haben im Zusammenhang mit dem Zivildienst vier Volksabstimmun gen stattgefunden.
1977 wurde die Münchensteiner Initiative klar abgelehnt. Diese wollte die Gewissensprüfung für Militärdienstverwei- gerer in der Bundesverfassung verankern.
1984 scheiterte die Tatbeweisinitiative. Ihr zufolge hätte der Zivildienst anderthalbmal so lange gedauert wie der Mili- tärdienst. Einzige Voraussetzung für die Zulassung zum Zi- vildienst wäre die Bereitschaft gewesen, diesen verlängerten Dienst zu leisten.
1991 wurde in einer Referendumsabstimmung eine Revi- sion des Militärstrafgesetzes, die sogenannte Barras-Re- form, knapp angenommen. Sie war eine Reaktion auf die ge- scheiterte Tatbeweisinitiative und bezweckte die Entkrimina- lisierung desjenigen Militärdienstverweigerers, der unter Be- rufung auf ethische Grundwerte glaubhaft darlegt, dass er den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Neu verpflichtet ihn der Richter zu einer Arbeits- leistung, die im öffentlichen Interesse liegt und in der Regel anderthalbmal so lange wie der verweigerte Militärdienst dauert.
1992 wurde mit gut 82 Prozent Jastimmen die heute gel- tende Verfassungsgrundlage, auf welcher das zu behan- delnde Gesetz basiert, vom Schweizervolk gutgeheissen.
Nun zu den Rahmenbedingungen dieses Gesetzes. Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung als Rechtsgrund- lage des Zivildienstes ist auslegungsbedürftig. Aus dem kur- zen Text und den Materialien lassen sich folgende Feststel- lungen ableiten:
Am Grundsatz «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig» wurde nicht gerüttelt. Der Zivildienst hat seine Wurzeln in der allge- meinen Wehrpflicht. Er ist Ersatzdienst im Verhältnis zum Mi- litärdienst. Wer Zivildienst leisten und damit eine Ausnahme- behandlung beanspruchen will, muss sich rechtfertigen. Er muss darlegen, aus welchen Gründen er auf die Ausnahme- behandlung Anspruch erhebt.
Der Verfassungstext wurde in der Absicht revidiert, eine Lösung für Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu schaffen. Die Rechtfertigung kann sich demzufolge nur auf eben diese Gewissensgründe stützen.
Die Bundesverfassung lässt weder die freie Wahl zwi- schen Militär- und Zivildienst noch ein reines Tatbeweis- modell zu. Eine Kommission entscheidet darüber, ob die Vor- aussetzungen für die Ausnahmebehandlung gegeben sind. Dadurch wird ein reines Tatbeweismodell, das nicht nach den Verweigerungsgründen fragt, durch die Verfassung aus- geschlossen. Die Kommission hat sich dieser Auslegung grundsätzlich angeschlossen, ein Kommissionsmitglied hätte allerdings eine Lösung auf der Grundlage eines reinen Tatbeweises begrüsst.
Zum Zivildienst wird nur zugelassen, wer militärdienst- pflichtig ist. Ersatzdienst kann nur jemand leisten, der auch in der Hauptsache pflichtig ist. Folglich können Militärdienst- untaugliche, Jugendliche vor der Aushebung oder Freiwil- lige, die nicht Angehörige der Armee sind, zum Zivildienst
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nicht zugelassen werden. Dieser Grundsatz war in der Kom- mission unbestritten.
Einige Bemerkungen zu Sinn und Geist der Vorlage: Die Ver- fassung bezweckt einzig und allein, für die Militärdienstver- weigerer aus Gewissensgründen einen Ersatzdienst zu schaffen. Der Gesetzgeber ist demzufolge frei, zu bestim- men, welche Arbeit in diesem Zivildienst geleistet werden soll.
Der Zivildienst dient zivilen Zwecken und muss im öffentli- chen Interesse liegen. Diesbezüglich schliesst sich die Kom- mission dem Nationalrat an, will aber auf die Einschränkung, dass der Zivildienst zur Förderung der gemeinsamen Wohl- fahrt beitragen müsse, verzichten.
Der Zivildienst hat seine Wurzeln in der allgemeinen Wehr- pflicht. Er soll daher streng und fordernd sein. Er muss seriös organisiert werden und kontrolliert ablaufen. Dies verlangt das Prinzip der Wehrgerechtigkeit. Das schliesst nicht aus, dass im Vollzug Neigungen und Eignungen der zivildienst- pflichtigen Personen berücksichtigt werden. Hier sei vor al- lem auf den Auslandeinsatz verwiesen, bei dem die Kommis- sion sogar verlangt, dass berufliche Fähigkeiten oder ein- schlägige Erfahrungen vorzuweisen sind.
Wohl sollen die zivildienstleistenden Personen an der Ge- staltung ihrer Einsätze mitwirken können. Die vollziehenden Behörden müssen aber die Befugnis haben, zu befehlen und sich jederzeit gegenüber Partikularinteressen durchzuset- zen. Der vorliegende Entwurf erfüllt diese Anforderungen. Einige Punkte zum Zivildienst:
Zivildienst leisten kann nur, wer militärdienstpflichtig ist. Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt. Es ist ein begrün- detes Zulassungsgesuch einzureichen. Das Gesuch wird durch eine zivile Kommission geprüft. Jede gesuchstellende Person ist anzuhören. Hier besteht bei Artikel 18 eine Diffe- renz zum Nationalrat. Die Mehrheit der Kommission ist über- zeugt, dass die persönliche Anhörung so zentral ist, dass sie auf jeden Fall stattfinden muss. Nur wer persönlich mit der gesuchstellenden Person sprechen kann, ist in der Lage, im Sinne des Gesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzun gen zur Zulassung zum Zivildienst gegeben sind. Gegen die Ablehnung eines Zulassungsgesuches kann bei der verwal- tungsunabhängigen Rekurskommission des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartementes Beschwerde geführt werden.
Die Zivildienstpflicht beginnt mit der Zulassung zum Zivil- dienst und endet - wie beim Militärdienst - mit der Erfüllung des 42. Altersjahrs, der vorzeitigen Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. Wer seine ordentlichen Zi- vildienstleistungen erbracht hat, bleibt aber - wie beim Mili- tärdienst - bis zur Entlassung zivildienstpflichtig. Er kann in Notlagen zu zusätzlichen ausserordentlichen Dienstleistun gen aufgeboten werden. Mit der Entlassung aus der Zivil- dienstpflicht erfolgt automatisch der Übertritt in den Zivil- schutz.
Der Zivildienst dauert in jedem Fall anderthalbmal so lange wie der nicht persönlich geleistete Militärdienst. In der Regel wird er auf mehrere Einsätze aufgeteilt. Die einzelnen Einsätze werden durch die Behörde hoheitlich verfügt. Ein- satzbetriebe können im Rahmen von Vorstellungsgesprä chen eine zivildienstpflichtige Person ablehnen.
Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeit, die im öffentli- chen Interesse liegt. Es muss sich um eine zivile Tätigkeit handeln. Der Zivildienst ist kein Instrument der Gesamtver- teidigung. Nur in ausserordentlichen Lagen kann eventuell eine Zusammenarbeit mit Organen der Gesamtverteidigung
Die Einsatzkompetenz über die zivildienstleistenden Perso- nen bleibt aber auch in solchen Fällen bei den zivilen Behör- den. Eine Unterstellung unter ein militärisches Kommando ist ausgeschlossen.
Als Tätigkeitsbereiche kommen insbesondere in Frage: Ge- sundheits- und Sozialwesen, Umwelt- und Naturschutz so- wie die Landschaftspflege, Kulturgütererhaltung und For- schung, Forstwesen und Landwirtschaft sowie die Katastro- phenhilfe. Das Gesetz erlaubt sowohl Einsätze von Einzel- personen als auch von Gruppen von zivildienstleistenden Personen.
Als Einsatzbetriebe kommen öffentliche und private Insti- tutionen in Frage. Letztere müssen allerdings in gemeinnüt- ziger Weise tätig sein. Auf Gesuch hin wird ein Einsatzbe- trieb anerkannt oder abgelehnt.
Grundsätzlich soll der Zivildienst in der Schweiz geleistet werden. Ausnahmsweise sind unter gewissen Vorausset- zungen auch Einsätze im Ausland möglich. Sie sollen sich je- doch im Einzelfall jeweils als sinnvollste Lösungen geradezu aufdrängen.
Ob Auslandeinsätze überhaupt zugelassen werden sollen, war in der Kommission sehr umstritten. Sie hat dann einer Formulierung zugestimmt, die den Ausnahmecharakter der Auslandeinsätze noch deutlicher unterstreicht als die durch den Nationalrat gutgeheissene Fassung. Wer im Ausland den Ersatzdienst leisten will, muss sich über entsprechende berufliche Tätigkeiten oder einschlägige Erfahrungen aus- weisen. Auch bezüglich Auslandeinsätze sollen die Zivil- dienstpflichtigen möglichst gleich behandelt werden wie die Militärdienstpflichtigen.
Der Zivildienst ist arbeitsmarktneutral bzw. muss arbeits- marktneutral gestaltet werden. Zivildienstpflichtige Personen sollen nicht als billige Arbeitskräfte einzig zwecks Einsparung von Lohnkosten eingesetzt werden. Sie dürfen auch nicht die Chancen der Arbeitslosen auf eine berufliche Wiedereinglie- derung zunichte machen. Dauerstellen dürfen nicht mit zivil- dienstpflichtigen Personen besetzt werden. Einsatzbetriebe dürfen nicht feste Stellen wegen der Beschäftigung von zivil- dienstpflichtigen Personen abbauen. Die kantonalen Arbeits- marktbehörden haben in diesen Fragen eine Kontrollfunktion und können intervenieren.
Der Rechtsstatus der zivildienstleistenden Personen ist in vielen Punkten demjenigen der militärdienstleistenden Per- sonen angeglichen, dies vor allem bezüglich Sold, Verpfle- gung, Unterkunft, Militärversicherung usw.
Ein wichtiger Punkt im Zusammenhang mit diesem Gesetz ist auch dessen Vollzug. Der Zivildienst soll nach Ansicht der Kommission, aber auch nach Ansicht des Nationalrates, durch den Bund vollzogen werden. Die Kantone wehrten sich dagegen, in den Vollzug eingebunden zu werden und stellten finanzielle Forderungen, die der Bund nicht erfüllen kann. Die Frage, ob mit dem Vollzug der Bund oder die Kantone zu beauftragen seien, wurde in der Kommission eingehend, lange und breit diskutiert. Die Befürworter eines Vollzugs des Zivildienstes durch die Kantone machten unter anderem geltend, auch der Zivildienst müsse nach dem Prinzip der Subsidiarität der Bundeskompetenzen orga- nisiert werden. Dass die Kantone die Vollzugskosten scheu- ten, sei allenfalls nur ein Grund dafür, mit ihnen nochmals zu verhandeln, auf keinen Fall ein ausreichender Anlass dafür, ihnen die Kompetenzen vorzuenthalten. Die Kantone seien Nutzniesser der Zivildiensteinsätze, weshalb der Voll- zug ihnen zuzuweisen sei.
Die Befürworter einer Bundeslösung machten demgegen- über geltend, ein einzelner Kanton sei zu klein, um einen ef- fizienten, qualitativ hochstehenden Vollzug zu gewährlei- sten. In bezug auf den Vollzug der Arbeitsleistung nach der Barras-Reform waren nur wenige Kantone bereit, sich auf freiwilliger Basis zu Vollzugsregionen zusammenzuschlies- sen. Zudem konnten manche Kantone auch durch eine um- fassende Kostengutsprache des Bundes nicht dazu bewegt werden, für den Vollzug ausreichende personelle Kapazitä- ten zur Verfügung zu stellen.
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Die Kommission hat in der Folge Effizienzüberlegungen und die Erfahrungen im Vollzug der Barras-Reform höher ge- wichtet als Überlegungen bezüglich Föderalismus und Sub- sidiarität.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Lesung wurden Anträge, die Vollzugsaufgaben vorrangig den Kantonen zu übertragen, mit klaren Mehrheiten abgelehnt. Die neu zu schaffende Vollzugsstelle wird - wie der Kommission versi- chert wurde - beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tement angesiedelt sein. Auf jeden Fall will die Kommission diese Frage nicht im Gesetz regeln.
Ich komme abschliessend noch kurz zu den Eckpunkten die- ses Zivildienstes zu sprechen. Als Eckwerte dieses Zivildien- stes gelten die Regeln bezüglich:
a. anerkennungswürdige Motive für die Zulassung zum zivi- len Ersatzdienst;
b. die Dauer des Zivildienstes;
c. die Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens.
Diese Eckwerte bilden gleichzeitig das Grundgerüst des Ge- setzes.
Zu a: Am meisten Geist und Zeit beanspruchte in der Kom- mission die Diskussion der Frage, ob als Zulassungsgrund einzig die Glaubhaftmachung der Unvereinbarkeit der Militär- dienstleistung mit dem Gewissen genüge. Die Kommission hat sich in der ersten Lesung mit 5 zu 4 Stimmen dem Natio- nalrat angeschlossen, das heisst, sie hat sich für die offene Lösung ohne Einschränkung auf spezielle - im Gesetz ge- nannte - Gründe entschieden. Das Gewissen sei unteilbar. Auch andere Gründe, nicht nur «ethische Grundwerte», kön- nen die Unvereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Gewis- sen bewirken.
Erst in der zweiten Lesung - und dazu als Eventualantrag für den Fall, dass der Antrag mit den «ethischen Grundwerten» nicht obsiegt - wurde ein Antrag eingereicht, nach dem die Zulassung zum zivilen Ersatzdienst nur möglich ist, wenn glaubhaft dargetan wird, dass die Unvereinbarkeit der Militär- dienstleistung mit dem Gewissen auf religiöse oder ethische Gründe zurückzuführen ist. Andere Gründe, welche eventu- ell ebenfalls die Unvereinbarkeit der Militärdienstleistung mit dem Gewissen bewirken, werden nicht anerkannt. Mit 6 zu 4 Stimmen kam der Mehrheitsantrag zustande. Die Minder- heit will sich dem Bundesrat und Nationalrat anschliessen. Zu b: Die Dauer des Zivildienstes gab in der Kommission zu keiner Diskussion Anlass. Nur eine im Vergleich zum Militär- dienst wesentliche längere Dauer des Zivildienstes wird den zentralen Postulaten der Wehrgerechtigkeit und der Gleich- wertigkeit zwischen Militär- und Zivildienst gerecht. Eine zu kurze Dauer macht den Zivildienst attraktiv und verletzt das Prinzip des Vorrangs der Militärdienstpflicht. Der Stellenwert des Zivildienstes wird gemeinhin am Einsatz gemessen, den die einzelne zivildienstpflichtige Person zu erbringen hat. Da in wesentlichen Punkten zivile Regeln gelten - man denke an die zivilen Arbeits- und Ruhezeiten -, muss bei der Dauer ein Ausgleich erfolgen. Die Kommission erachtet daher den Faktor 1,5 als angemessen.
Zu c: Das Zulassungsverfahren hat die Funktion, miss- bräuchliche Gesuche zu erkennen. Da nur im persönlichen Gespräch erkennbar ist, ob der einzelne Gesuchsteller mit seiner ganzen Persönlichkeit hinter seinem Gewissensent- scheid steht und ob dessen Konsequenzen für ihn unaus- weichlich sind, liegt die einzig richtige Lösung darin, jeden Gesuchsteller anzuhören. Die Kommission vertritt die Mei- nung, dass von diesem Prinzip keine Ausnahmen gemacht werden können. Die äusserst schwierige Beurteilung kann und darf nicht nur gestützt auf ein schriftliches Gesuch er- folgen.
Somit hat die Kommission bezüglich der Eckwerte des Ge- setzes zwei wesentliche Differenzen zum Nationalrat ge- schaffen: erstens mit Bezug auf die Zulassungsgründe, und zweitens mit Bezug auf das Zulassungsverfahren.
Ich wiederhole abschliessend den Antrag, es sei auf die Vor- lage einzutreten und es sei ihr zuzustimmen.
Plattner Gian-Reto (S, BS): 92 Jahre hat es gedauert, bis aus der ersten Petition für die Einführung eines Zivildienstes
für Militärdienstverweigerer ein Gesetzentwurf geworden ist, der eine gute Chance hat, in Kraft zu treten. Wir brauchten also sehr viele Anläufe; mehr, als sogar in der notorisch be- dächtigen Schweiz sonst üblich sind. Erst 1977 erreichte die Zivildienstfrage zum ersten Mal das staatspolitische Niveau einer Volksabstimmung. Insgesamt musste das Volk viermal befragt werden; zweimal sagte es nein. Gnade fand dann endlich die Barras-Reform, welche die Dienstverweigerer entkriminalisierte. Aber vorbehaltlos ja zu einem Zivildienst sagte das Volk erst 1992.
Den damals gegebenen Verfassungsauftrag für die gesetzli- che Regelung dieses alten, fast uralten Problems erfüllen wir heute als letztes Land Europas. Ich kann es mir nicht ver- kneifen zu sagen: Was sind wir doch für ein Volk von Zöge- rern! Ich hoffe, das wird uns nicht einmal noch den Kopf kosten; doch lassen wir das.
Eintreten wird heute wohl unbestritten bleiben, zumal der Erstrat nach einer disziplinierten und einvernehmlich geführ- ten Debatte die tragfähige bundesrätliche Vorlage im we- sentlichen unverändert übernommen und mit überwältigen- dem Mehr gutgeheissen hat. Auch ich möchte meiner Ge- nugtuung darüber Ausdruck geben, dass diese beinahe un- endliche Geschichte noch in diesem Jahrhundert ein Happy- End findet, und trete somit gerne auf diese Vorlage ein.
Ich möchte jedoch nicht so verstanden werden, als fände ich «Ende gut, alles gut». Zum einen denke ich in dieser Stunde an die vielen jungen Männer, die wir in den vergangenen Jahren ins Gefängnis gesteckt haben, obwohl sie eigentlich nur die Freiheit ihres eigenen Gewissens in Anspruch nah- men - eine Freiheit, die zu den Grundrechten unserer Demo- kratie und unseres Rechtsstaates gehört. Für diese Männer kommt unsere fast hundert Jahre lang herangereifte Einsicht zu spät. Sie mussten dem damaligen Zeitgeist ein Opfer brin- gen, welches meines Erachtens unverhältnismässig, in ge- wissem Sinne auch masslos war.
Ein solcher Gefängnisaufenthalt ist ja kein Schleck, sondern eine Bedrohung der Persönlichkeit, gerade für jene jungen Leute, die nicht als kriminelle Täter, sondern als sensible Ge- sellschaftskritiker eingesperrt worden sind. Dass diese Män- ner dieses grosse Opfer dennoch brachten, zeugt von der Ernsthaftigkeit ihrer Gewissensnot und straft all jene Lügen, welche in der Dienstverweigerung immer nur Drückebergerei und Verweigerung sahen.
Ich denke, Dienstverweigerer sind keine Bedrohung für un- ser Land; sie waren es auch nie. Sie sind viel eher ein Stück des unverzichtbaren Sauerteigs der Gesellschaft. Sie stellen nämlich mit einer unerhörten Schärfe eine Frage, die nie ein- dringlich genug gestellt werden kann: Die Frage nach der Be- rechtigung von Gewalt von Menschen gegen Menschen. Weil aber die Gesellschaft, gewalttätig wie sie ist, dieser Frage gerne ausweicht, wurden Leute, die diese Frage scharf stellten, lange Zeit wie Kriminelle behandelt.
Es ist das grosse Ereignis dieser Stunde, dass wir Schweize- rinnen und Schweizer endlich - bald als letzte - diese ver- ständnislose, verbissene Haltung gegenüber Teilen unserer eigenen Jugend seit einigen Jahren hinter uns gelassen ha- ben und nun dabei sind, das im Gesetz entsprechend festzu- schreiben. Diese Haltung war weiss Gott kein Ruhmesblatt. Damit bin ich bei meinem zweiten Zweifel am schon einge- tretenen Happy-End der Zivildienstsaga. Das krämerische Feilschen um die präzise Formulierung des Grundsatz- artikels 1 - der Präsident hat es erwähnt - zeigt mir, dass in manchen Köpfen immer noch erhebliche Ängste sitzen, bei einer zu liberalen Definition der Zulassung zum Zivildienst käme gleich die ganze Wehrhaftigkeit der Schweiz ins Rutschen.
Ich kann darüber nur den Kopf schütteln: Was ist doch das für ein Mangel an Selbstvertrauen! Als ob gerade bei uns, ausgerechnet in der Schweiz, die Wehrbereitschaft derart schwach verankert wäre, soviel schwächer als in den ande- ren europäischen Demokratien, die fast ausnahmslos ge- rade eine liberale Definition der Zulassung zum Zivildienst kennen.
Für mich sind das unbegründete Ängste. Sie sind Zeichen ei- nes fundamentalen und noch immer nicht endgültig über-
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wundenen Zweifels an der Redlichkeit jener jungen Men- schen, die es sich erlauben, die Gesellschaft in dieser Bezie- hung radikal, aber friedlich in Frage zu stellen. Für mich sind das - ich bitte Sie, die Schärfe der Formulierung zu verzei- hen - repressiv ausgedrückte Ängste verunsicherter Autori- täten.
Ich bin aber dennoch froh und zuversichtlich, dass das Zivil- dienstgesetz in dieser Session verabschiedet werden kann und möglichst auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt wer- den wird. Es bleibt zwar dennoch weitere Aufklärung nötig, bis Dienstverweigerer auch bei uns in der Schweiz als Men- schen weder verachtet noch geachtet werden. Erst wenn die Gesellschaft trotz des auch von mir nicht bestrittenen Prima- tes des Wehrdienstes begreift, dass andere, friedlichere For- men des Dienens an der Gemeinschaft mindestens so wert- voll sind wie der Militärdienst, wenn also z. B. im Berufsleben die vollbrachte qualifizierte Leistung von zivilem Gemein- schaftsdienst ebenso karrierefördernd, oder sagen wir, min- destens ebenso wenig karrierehindernd wird wie die Dienst- leistung in Uniform, erst dann bin ich bereit, von einem Happy-End in der Zivildienstsaga zu sprechen. Für mich bringt der heutige Tag einen zwar sehr wichtigen, aber doch bloss einen Schritt auf diesem langen Weg, den wir noch nicht zu Ende gegangen sind.
Ich bitte Sie um Eintreten auf die Vorlage.
Huber Hans Jörg (C, AG): Für ein Land mit einer allgemei- nen Wehrpflicht, einem Milizsystem und einer langen Tradi- tion ist es nicht leicht, einen Ersatzdienst zu normieren. Die Aufgabe wird noch schwieriger, wenn es sich um einen neu- tralen Kleinstaat handelt, der völkerrechtliche Pflichten hat, z. B. die Neutralität oder den neutralen Raum bei Verletzung mit der Waffe zu verteidigen. Schliesslich sind wir ein Staat - das ist der entscheidende Unterschied zu anderen Nationen, Herr Plattner -, der keine Angriffskriege führt, sondern im Notstand und in Notwehr das Land gegen fremde Gewalt verteidigt. Daraus ergibt sich für mich, dass der Militärdienst vom Gewissen her gerechtfertigt ist und dass es keine Gründe gibt, diesbezüglich Gewissenszweifel zu haben.
Lassen Sie mich das mit einem Zitat aus einer unverdächti- gen Quelle belegen: «Wer als Soldat im Dienst des Vaterlan- des steht, betrachte sich als Diener der Sicherheit und Frei- heit der Völker. Indem er diese Aufgabe recht erfüllt, trägt er wahrhaft zur Festigung des Friedens bei.» Das ist die ent- scheidende Stelle in den Dokumenten des 2. Vatikanischen Konzils, dem es aber auch als angebracht erscheint, dass Gesetze geschaffen werden für jene, die aus Gewissens- gründen den Wehrdienst verweigern, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Form des Dienstes an der menschli- chen Gemeinschaft bereit sind.
Wenn Sie, Herr Plattner, ein Loblied auf die subtilen Dienst- verweigerer gesungen haben, dann möchte ich sagen, dass ich meinerseits denen die Anerkennung ausspreche, auf Ge- nerationen hinaus, die mit grosser Selbstverständlichkeit den Dienst geleistet haben und bereit waren, ihr persönliches Le- ben im Ernstfall für das Land, seine Menschen und seine Werte einzusetzen. Das darf in dieser Diskussion meines Er- achtens nicht vergessen werden.
Der Verfassunggeber hat es sich in der Frage der Normie- rung der Dienstverweigerung leichtgemacht. Er hat dem Ge- setzgeber allen Freiraum gelassen und nur darauf hingewie- sen, dass normiert werden muss.
Ich stimme den Randbedingungen, wie sie der Bundesrat formuliert hat, zu: Primat der Militärdienstpflicht, Zivildienst als Ersatz für Verweigerer; keine freie Wahl zwischen Militär- dienst und Zivildienst; Zulassung zum Zivildienst nur bei Er- füllung bestimmter Bedingungen; ein Anerkennungsverfah- ren, das dem Gesuchsteller gerecht wird, gleichzeitig aber Missbräuche verhindert und die Interessen der militärischen Landesverteidigung sicherstellt. Innerhalb dieser Rahmen- bedingungen gibt es für mich zentrale Eckwerte, die innerlich zusammenhängen und unterschiedlich beurteilt werden, wenn Teile davon herausgebrochen werden.
Zuerst die Gewissensgründe: Ich stimme hier als Vertreter der Minderheit der Fassung des Bundesrates und des Natio-
nalrates zu. Wenn Gewissensgründe glaubhaft gemacht werden, die mit der Lebensführung kongruent sind, wenn die Verweigerer insbesondere dem Element der Gewaltlosigkeit verpflichtet sind, dann finden sie meine Zustimmung; dann bin ich bereit, für sie eine andere Behandlung eintreten zu lassen. Was die Dauer des Ersatzdienstes angeht, stimme ich dem Faktor 1,5 zu. Ich stimme aber insbesondere dem Modell der Teileinsätze gemäss Artikel 20 der Vorlage zu.
Zur Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens: Ich wünsche keinen «Aktenprozess», sondern in jedem Fall eine persönli- che Anhörung, damit der ausgebildete Gewissensentscheid überprüft werden kann; die Echtheit des Gewissensentschei- des ist vom Gesuchsteller darzulegen. Ich stimme dem Voll- zug durch den Bund mit dezentralen Stellen zu, wobei ich mit Bedauern davon Kenntnis genommen habe, dass dieses Ge- setz eine rechtsstaatlich zumindest nicht in allen Teilen be- friedigende Vorwirkung hat, indem verurteilte Dienstverwei- gerer nicht mehr in den Vollzug genommen wurden, und dies seit längerer Zeit.
Das Problem der Behandlung der Dienstverweigerer steht lange an; es hat verschiedene Ausprägungsformen ange- nommen. Bei einer Milizarmee mit dem Grundsatz der Wehr- gerechtigkeit ist das verständlich. Heute ist die Zeit gekom- men, den Verfassungsauftrag zu erfüllen.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es sich hier um eine Pendenz der Darlegungen zur Sicherheitspolitik aus dem Jahre 1990 durch Bundesrat Villiger, quasi den Startschuss zur «Armee 95», handelt, also ist auch hier ein innerer Zu- sammenhang gegeben.
Schliesslich tun Sie, so meine ich, der Truppe einen Dienst, wenn Sie sie von Kameraden entlasten, die echte Gewis- sensskrupel haben, und geben diesen Menschen die Chance, sich im Zivildienst dennoch für die Gemeinschaft positiv einzusetzen.
Lösen wir das Problem in Übereinstimmung mit dem Natio- nalrat, der dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung mit dem beachtlichen Stimmenverhältnis von 118 Ja zu 17 Nein zustimmte.
Ruesch Ernst (R, SG): Wenn wir heute das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst beraten, ist es meines Erach- tens nicht uninteressant, auch auf ausländische Erfahrungen zurückzugreifen. In allen umliegenden Staaten, die den Zivil- dienst bereits kennen, hat man Erfahrungen gemacht, wel- che zum Teil verheerend sind.
Deutschland: Nur 38 Prozent der Wehrpflichtigen leisten Militärdienst, die Zahl der Verweigerer ist auf 28 Prozent ei- nes Jahrganges angewachsen. 1993 standen 155 000 Re- kruten 131 000 Dienstverweigerern gegenüber.
Frankreich: Die Zahl der Dienstverweigerer ist trotz länge- rer Dauer des Zivildienstes auf 10 Prozent eines Jahrganges angestiegen. Das wäre bei uns das Zehnfache dessen, was wir heute haben.
Österreich: Die Zahl der Dienstverweigerer ist in den letz- ten Jahren so angestiegen, dass die Regierung befürchtet, die notwendige Mindestzahl von 34 000 Wehrpflichtigen nicht mehr zu erreichen. Eine Verlängerung des Zivildienstes wird darum zurzeit erwogen. Als 1991 die Gewissensprüfung abgeschafft wurde, verdreifachte sich die Zahl der Dienstver- weigerer innert Jahresfrist von 4000 auf 12 000.
Nun werden diejenigen unter uns, welche der Ansicht sind, man könne unsere Armee ruhig halbieren, in solchen Erfah- rungen keine Gefahr für die Truppenbestände sehen. Das Problem liegt aber tiefer. In Deutschland verweigern ganze Gymnasialklassen geschlossen den Dienst: Wer in die Ar- mee geht, ist ein Mörder. Das deutsche Verfassungsgericht hat ja bekanntlich den auf Tucholsky zurückgehenden Vor- wurf «Soldaten sind Mörder» als straffrei erklärt. In solchen Gymnasialklassen herrscht Sozialzwang: Wer zur Armee geht, wird geächtet.
Übertragen Sie nun diese Entwicklung auf unsere Verhält- nisse. Wenn das bei uns Schule macht, verliert die Miliz- armee ihre Kader. Die Deutsche Bundeswehr hat im wesent- lichen Berufskader und braucht für ihre Bestände nur einen Bruchteil eines Jahrganges. Wenn unsere Milizarmee durch
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Sozialzwang einen erheblichen Teil ihrer Kader verliert, ist sie auf Umwegen abgeschafft. Der Zivildienst ist ein Ersatz und keine Alternativlösung, dies verlangt der Verfassungs- artikel, der den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht fest- schreibt. Alle Versuche, jetzt über das Gesetz einen freiwilli- gen Militärdienst in die Armee einzuführen, sind darum ver- fassungswidrig.
Ich wurde hellhörig, als ich Herrn Plattner vorhin argumentie- ren hörte, es gebe Einsätze im Zivildienst, die mindestens so wertvoll seien wie der Militärdienst. Damit wird wohl der Zivil- dienst bereits über den Militärdienst gehoben und der Militär- dienst in seinem Wert um eine Etage gesenkt. Auf alle Fälle - das muss ich Ihnen sagen, Herr Plattner - bin ich nicht be- reit, mich dafür zu entschuldigen, dass ich in meinem Leben über 2000 Diensttage geleistet habe.
Aber vielleicht kommt ein solches Begehren mit der Zeit; Sie haben das anlässlich der Jubiläumsfeierlichkeiten zum Ge- denken an 50 Jahre Ende des Aktivdienstes erlebt. Da hat sich eine Stimmung verbreitet, als ob die ehemaligen Solda- ten sich bald noch für ihren Dienst am Vaterland während sechs Jahren entschuldigen müssten. Die ausländischen Er- fahrungen verlangen darum Bestimmungen, welche verhin- dern, dass der Zivildienst zur billigen Lösung wird und die Militärdienstleistenden diskriminiert werden.
Problematisch erscheinen mir in diesem Zusammenhang die Auslandeinsätze. England wirbt für seine Berufsarmee mit dem Slogan «Go into the army and see the world». Wenn man ins neue Gesetz auf Umwegen einen Rechtsanspruch für Auslandeinsätze interpretieren könnte, könnte man sich fragen, wer dann noch bereit wäre, in Neuchlen-Anschwilen ein Schützenloch zu graben, wenn er statt dessen ein wenig die Welt ansehen kann.
Ich möchte den Kommissionspräsidenten deshalb ersuchen, zuhanden der Materialien festzuhalten, dass ein solcher Rechtsanspruch auf Auslandeinsätze in der späteren Hand- habung nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden kann.
Aus denselben Überlegungen kann auf ein mündliches Ver- fahren nicht verzichtet werden. Die Mehrheit der Kommission hat in Artikel 18 klare Grenzen gesetzt, und ich hoffe, dass der Rat hier der Mehrheit der Kommission folgen wird. Nur wenn die Bestimmungen für den Zivildienst in diesem Gesetz so ausgestaltet sind, dass der Verfassungsauftrag der Priori- tät der Militärdienstleistung weiterhin erfüllt ist, und wenn ver- hindert werden kann, dass dieses Gesetz zu einem Miss- brauchsgesetz wird, nur dann kann ich ihm zustimmen.
Martin Jacques (R, VD): Je n'ai malheureusement pas pu assister à la totalité des travaux de la commission, c'est la raison pour laquelle la proposition que vous allez recevoir ce matin ne figure pas dans le dépliant. Je le regrette et j'espère que le Conseil me pardonnera cette légère entorse à la pro- cédure. Je défendrai ma proposition au moment venu.
Concernant l'entrée en matière, je suis d'accord pour l'es- sentiel avec les versions proposées tant par le Conseil fédé- ral que par le Conseil national, même si - avec cette restric- tion bien sûr - le projet initial ne tient pas toujours compte des orientations exprimées par les cantons lors de la procédure de consultation.
Permettez-moi de rappeler que le service civil se substitue au service militaire. Or, le service militaire étant une tâche de la Confédération, il est logique qu'elle garde ses compéten- ces dans ce domaine. Toutefois, ces compétences peuvent être déléguées, et ce, d'autant plus dans un système de con- fédération d'Etats tel que le nôtre.
Schoch Otto (R, AR): Für einmal ist es keine Frage, ob wir ein Gesetz brauchen oder ob wir auf das Gesetz verzichten können. Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung schreibt im zweiten Satz vor, dass das Gesetz einen zivilen Ersatz- dienst vorzusehen habe, und dieses Gesetz müssen wir des- halb jetzt erlassen.
Angesichts der fast ungeteilt guten Aufnahme, die die Vor- lage im Rat gefunden hat, kann ich mich auf wenige Bemer- kungen beschränken. Es sind Bemerkungen, die vor allem meine Position klarstellen sollen, nachdem aus der Fahne
nicht ersichtlich ist, dass ich beim wesentlichen Artikel 1, bei der einzigen nennenswerten Differenz, zur Minderheit ge- höre und Ihnen mit der Minderheit beantrage, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen.
Ich möchte aber - das sage ich vor allem an die Adresse von Herrn Ruesch - in aller Form festhalten, dass wir hier einen Gesetzentwurf vor uns haben, der auf der restriktiven und nicht etwa auf der permissiven Seite angesiedelt ist. Herr Rüesch hat offenbar Mühe mit dem Verfassungsauftrag, aber was wir tun, das machen wir im Rahmen des Auftrages, den der Souverän uns erteilt hat. Wir vollziehen nur gerade das, was die Verfassung vorschreibt, und zwar in einer Art und Weise, die durchaus sehr viel permissiver hätte ausfal- len können. Wir stipulieren keine Wahlfreiheit für denjenigen, der Zivildienst leisten will, sondern er muss durch ein formel- les Zulassungsverfahren hindurchgehen; durch ein Zulas- sungsverfahren, das dann erst noch persönlich durchschrit- ten werden und es generell verunmöglichen soll, nur gerade schriftliche Gesuche zu stellen und diese Gesuche schriftlich zu beantworten. Damit könnte ich zur Not noch leben, auch wenn ich dort die Minderheit vertrete und zu dieser Minder- heitsposition noch sprechen werde. Aber jedenfalls sieht die Mehrheit ein formelles Zulassungsverfahren mit persönlicher Anhörung jedes einzelnen vor.
Wir haben auch kein reines Tatbeweismodell. Also nicht ein- fach eine Lösung, wonach ein Dienst von eineinhalbmal län- gerer Dauer als der Militärdienst absolviert werden soll und dann ist die Geschichte erledigt. Zum Tatbeweismodell hinzu muss noch die Gewissensnot kommen. Wenn die Position der Mehrheit zum Tragen kommen sollte, wäre es erst noch eine qualifizierte Gewissensnot, nämlich eine Gewissensnot, die ethisch oder religiös begründet sein müsste. Wir haben also sehr restriktive Elemente eingebaut, und wir haben das auch mit Bezug auf die Handhabung und Ausgestaltung so vorgesehen. Wir haben nicht im Sinn, einen Club Mediterra- née zu gründen, sondern wir haben ganz klare Vorausset- zungen geschaffen und Pflöcke eingeschlagen, die gewähr- leisten werden, dass der Zivildienst so ausfallen wird, dass er dem Land Nutzen bringt, aber auch dem Betroffenen dient. Ich habe schon Verständnis für die Position jener, die aus der Sicht von 2000 Tagen Militärdienst vielleicht eine etwas an- dere Optik haben. Ich möchte dazu aber immerhin sagen, dass auch die Zahl meiner Diensttage 1857, also nahe bei 2000, beträgt. Ich bringe aber noch eine zusätzliche Erfah- rung in diesen Rat ein, und das ist die Erfahrung als Militär- richter während zwölf Jahren. Ich habe bei sehr vielen Dienstverweigererprozessen und bei der Verurteilung vieler Dienstverweigerer auf der Basis des geltenden Rechtes mit- gewirkt. Ich habe dabei kein schlechtes Gewissen gehabt, aber ich habe klar zur Kenntnis nehmen müssen, dass hier ein Handlungsbedarf besteht. Die Erkenntnis, dass wir die- sem Handlungsbedarf Rechnung tragen müssen, führt mich jetzt dazu, zur vorliegenden Vorlage des Bundesrates und des Nationalrates klar und überzeugt ja zu sagen. Das Amt des Militärrichters ist eine Erfahrung, die mehr wiegt als der normale Militärdienst. Dieser bringt nicht die Einsichten, die in der Tätigkeit eines Militärrichters mit enthalten sind.
Die Bestandessorgen, die Herr Rüesch im Zusammenhang mit diesem Gesetz zum Ausdruck bringt, sind zweifellos un- begründet. Zum einen, weil ich mir nicht recht vorstellen kann, dass jetzt einfach die halbe Jugend dem Zivildienst an- statt dem Militärdienst den Vorzug geben wird. Das scheint mir schlicht ausgeschlossen. Zum zweiten sind die Sorgen auch deshalb unbegründet, weil - das müssen wir einmal mehr festhalten, ich habe das bereits früher bei mehreren Gelegenheiten zu Protokoll gegeben - unsere Armee, die nach dem Modell «Armee 95» noch 464 000 Angehörige zählen soll (sie wird eine Bestandesreduktion über kurz oder lang wegen der demographischen Entwicklung sowieso in Kauf nehmen müssen), mit einer Bestandesreduktion nicht nur leben können muss und leben können wird. Vor allem sind die Sorgen aber auch deshalb unbegründet, weil eine Armee mit noch weniger Fett und noch stählernen Muskeln sehr viel mehr ausrichten wird als eine Armee, die nach Be- standesvorstellungen ausgestaltet ist, wie sie vielleicht bei
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Service civil. Loi fédérale
Napoleon noch Gültigkeit hatten oder möglicherweise auch zu Zeiten des Zweiten Weltkrieges, als die deutschen Divi- sionen und Korps in die russischen Ebenen hineinmar- schierten.
Das ist heute anders. Heute zählen Brainpower und Techno- logie. Eine modern ausgerüstete, modern ausgebildete und perfekt motivierte Armee bewirkt mehr als riesige Volks- heere. Vor allem aus diesem Grunde meine ich, dass die Be- standessorgen völlig unbegründet sind.
Noch ein Wort zur zentralen Differenz in Artikel 1; ich werde mich dann bei der Detailberatung nicht mehr zu Artikel 1 äus- sern. Ich möchte dazu einfach auf die Botschaft Seite 30 ver- weisen. Die Ausführungen dort sind für mich überzeugend, zwingend geradezu. Ich möchte festhalten, dass das Gewis- sen nach meinem Verständnis unteilbar ist, und ich möchte auf einen Satz von Thomas Morus hinweisen, den Herr Hu- ber in der Kommission zu Protokoll gegeben hat und der mich sehr beeindruckt hat. Herr Huber hat Morus zitiert, und ich darf das aus dem Protokoll wiedergegeben: «Ich werde nichts tun und alles unterlassen, was mein Gewissen ge- oder verbietet.»
Damit ist das Wesentliche gesagt. Um aber am Ende meiner kurzen Ausführungen noch einen unverdächtigen Zeugen zu nennen, möchte ich einen Absatz aus der Stellungnahme der Schweizerischen Offiziersgesellschaft im Vernehmlassungs- verfahren zitieren: «Aus der Überzeugung, dass das Gewis- sen kaum überprüfbar und eine allfällige Unterscheidung der Bewertung der ethischen und zwangsläufig nichtethischen Beweggründe eines Militärdienstverweigerers aber noch schwieriger durchzuführen ist, hält der Ausschuss des Zen- tralvorstandes der Schweizerischen Offiziersgesellschaft es für zweckmässiger, die offene Formulierung von Artikel 1 im Gesetz festzuschreiben.»
Ich meine, damit sei auch die Entscheidung für die Differenz bei Artikel 1 vorgezeichnet.
Huber Hans Jörg (C, AG): Ich möchte mich beim Eintreten lediglich noch zu einem Problem äussern, weil es mir für die ganze Diskussion wesentlich scheint, und weil Herr Schoch ihm die nötige Aufmerksamkeit geschenkt hat. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich fünf Jahre als Verteidiger vor Divi- sionsgericht und fünf Jahre als Richter in einem Divisions- gericht einzubringen habe. Wir sind uns also, Herr Schoch, bezüglich Erfahrungen auf diesem Gebiet einigermassen ähnlich.
Das Problem, das ich anleuchten will, ist das Bestandespro- blem. Herr Schoch, das Bestandesproblem ist nicht - wie es auch in der Expertise heisst, die die Sozialdemokratische Partei nach getreuer Tradition bei einem deutschen Fach- mann bestellt hat - unabhängig von gewissen Elementen an- zusehen. Die Elemente in der Schweiz, die für eine ange- messene und relativ hohe Zahl sprechen, sind die folgenden: 1. Da sind einmal der Raum, seine Unterteilung, seine Über- bauung und die Möglichkeiten der Beweglichkeit, über die wir nur eingeschränkt verfügen.
Der Bestand hat sich nach dem Auftrag zu richten. Es ist sehr interessant, dass der Armeeauftrag in dieser erwähnten Studie aus Deutschland keiner gründlichen Analyse unter- zogen wird.
Es ist einfach nicht richtig, wenn bezüglich unserer umlie- genden Länder nicht auf die Verpflichtungen verwiesen wird, die aus internationalen Verträgen resultieren: dass fremde Truppen im Fall eines Angriffs dem betroffenen Land zu Hilfe eilen. Diese Situation haben wir nicht. General Guisan hatte sie einmal vorgesehen. Die daraus möglichen Konsequen- zen sind Gott sei Dank nicht eingetreten, wie die neue Litera- tur eindeutig belegt.
Das entscheidende Argument ist aber noch ein anderes. Dort, wo kein Soldat ist, ist in der modernen Kriegsführung das Feuer; das erlebt Sarajewo heute drastisch. In diesem Feuer sind nicht die Soldaten, sondern die Zivilisten die Op- fer. Darum muss ich Ihnen sagen: Ich habe kein Verständnis dafür, dass wir eine Armee, schon aus Gründen der Wehr- gerechtigkeit, mit geringen Beständen aufstellen wollen, son- dern wir haben nach wie vor im Verhältnis zu unseren Nach-
barn mit relativ hohen Armeebeständen anzutreten. Ich möchte nicht - ich sage das eindringlich -, dass diese Vor- lage zu einer personellen Schwächung der Armee führt. Ich bitte Sie, diese Überlegungen mit einzubeziehen. Insbe- sondere wünsche ich, dass die Praxis dieses Gesetz im De- tail ausgestaltet und sich auch an diesen Gedanken orientie- ren wird.
Schoch Otto (R, AR): Es liegt mir daran zu verhindern, dass ein Missverständnis aufkommen könnte. Ich bleibe bei dem, was ich gesagt habe, möchte aber betonen, dass meine Aus- führungen in keinster Weise eine Stellungnahme zugunsten der Studie Unterseher sein sollten. Ich habe diese Studie zwar gelesen, aber in keiner Weise etwa in Auftrag gegeben. Ich möchte vor allem auch betonen, dass ich mit meiner Stel- lungnahme, bei der ich bleibe, nicht etwa der mittlerweile oh- nehin gegenstandslos gewordenen «Halbierungs-Initiative» das Wort reden wollte. Ich bin - im Gegenteil - der Meinung, die Kosten einer hochmodern ausgerüsteten und perfekt ausgebildeten Armee seien auch bei bescheideneren Be- ständen immer noch gleich hoch, wenn nicht sogar höher als das, was wir heute für die Armee ausgeben. Das soll hier ge- sagt und festgehalten sein.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Le dimanche 17 mai 1992, il y a donc à peine plus de trois ans, le peuple, à une majorité très large de 82 pour cent, a introduit dans no- tre constitution le principe de l'organisation d'un service civil. Il l'a fait en complétant l'alinéa 1er de l'article 18 pour lui don- ner la teneur suivante: «Chaque Suisse est tenu au service militaire. La loi prévoit l'organisation d'un service civil.»
La primauté, que dis-je, le caractère obligatoire, du service militaire est ainsi confirmé, bien entendu, et la loi que nous sommes en train d'aborder doit ancrer le principe de l'obliga- tion du service militaire, et considérer le service civil non pas comme un service alternatif laissant le choix entre service militaire et service civil, mais bien comme un service de substitution. Il est essentiel de se rappeler ce fondement qui imprègne toute la loi dont nous allons discuter: le service mi- litaire est obligatoire en Suisse et il le reste sans discussion, le service civil n'est qu'un service de substitution.
Cela étant, pour que le service civil reste un service de subs- titution et pour qu'il ne s'établisse pas un libre choix entre le service militaire et le service civil, ce qui serait contraire au mandat constitutionnel, il est indispensable que ce service ci- vil soit défini rigoureusement quant aux motifs d'admission des candidats au service civil, quant à la procédure d'admis- sion de ces candidats, et quant à la durée du service civil. C'est sur ces trois points que je vais m'exprimer dans le dé- bat d'entrée en matière, car ils concernent plusieurs articles épars dans la loi - en particulier l'article 1er -, mais ils cons- tituent un ensemble, et c'est de la logique que nous saurons donner à cet ensemble que nous pourrons déduire une loi équilibrée, vigoureuse et convenable.
Mais nous voyons bien dans la pratique qu'il est problémati- que de distinguer, avec clarté, les motifs d'objection d'ordre éthique et les motifs d'ordre politique, par exemple. La cons- cience est indivisible, en effet, et cet exercice d'«équili- brisme» en quelque sorte que doivent faire actuellement les tribunaux militaires pour bien savoir si l'argumentation d'un candidat au service civil obéit uniquement à des motifs éthi- ques fondamentaux ou bien si elle n'a pas encore d'autres raisons, est un exercice parfois extrêmement arbitraire et même très théorique.
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Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz
C'est la raison pour laquelle, parce que la conscience n'est pas divisible, le Conseil fédéral, puis le Conseil national, ont choisi une définition qui correspond à l'esprit dans lequel on a préparé l'article constitutionnel, dans lequel on l'a présenté au peuple et aux cantons, dans lequel on l'a commenté en- suite. Cet esprit consiste à prendre en compte dorénavant les motifs de conscience pris globalement et généralement. C'est bel et bien ces motifs de conscience, dont le candidat devra persuader et convaincre les commissions qui exami- neront son cas, qui sortent du plus profond de l'individu, qui sont l'expression d'une pensée, d'une conviction véritable- ment intime, qui seront pris en compte, et non plus une es- pèce de distinction casuistique entre les différents types d'objection de conscience.
Ce qui est certain, c'est que prendre ainsi en compte les ar- guments de conscience pour choisir et pour aller au service civil plutôt qu'au service militaire, ne sera jamais le cas des candidats violents. Je suis reconnaissant à M. Huber d'avoir, tout à l'heure, rappelé - je le fais à mon tour en toute clarté - qu'un candidat au service civil ne pourra être admis que s'il est non-violent. Tout candidat qui aurait donné dans des mouvements de violence, de situation politiquement explo- sive, tout candidat qui s'adonnerait à la révolution les armes à la main, tout candidat qui emprunterait à la violence, n'aura pas droit au service civil. Il faut le rappeler en toute clarté, pour qu'il n'y ait pas l'ombre d'une hésitation sur l'interpréta- tion. Cela, le message l'écrit noir sur blanc. Nous l'avons té- norisé devant le plénum du Conseil national, je le répète ici: la violence est un motif d'exclusion clair et net du service civil éventuel auquel prétend un candidat.
Dès lors, nous voyons qu'avec une rigueur déjà dans la défi- nition des conditions d'admission au service civil, nous évi- tons, dans cette loi, toute solution de facilité dont profiteraient les opportunistes, ceux qui se réclameraient d'une cons- cience un peu élastique qui les conduirait plus au «confort» du service civil qu'aux exigences et aux rigueurs du service militaire.
Les justes motifs de conscience ne sont pas une passoire pour le service civil qui permettrait à quiconque, pour autant qu'il soit assez convaincant devant la commission, de passer sans autre le barrage du service civil: ça n'est pas du tout le cas. La définition des motifs de conscience, - je reviendrai aux autres points tout à l'heure -, nous garantit qu'il ne sera pas fait un usage absolument opportuniste, qui serait scan- daleux et qui irait à fins contraires, de l'obligation militaire de servir selon la nouvelle procédure. En prenant ces précau- tions et en précisant les choses très clairement quant aux motifs d'admissibilité, on milite d'une manière claire et nette pour le projet du Conseil fédéral et pour la décision du Con- seil national.
A l'article 1er, je vous demande de ne pas suivre la proposi- tion de la majorité de la commission. Je vous le dis très clai- rement, car, non seulement l'adoption de la proposition de la majorité ferait qu'on n'embrasserait pas la totalité raisonna- ble des arguments de conscience que nous avons pris en compte, mais nous irions encore moins loin avec la solution de la majorité que l'on ne va actuellement dans les tribunaux militaires en exercice.
Je m'explique. Soyez bien attentifs à cette gradation. Nous avions, avec le choix de motifs religieux ou éthiques du mo- dèle Barras, élaboré une première solution en attendant des solutions plus définitives. Cette solution n'a pas été jugée convaincante par le Parlement. Elle s'est révélée très discu- table, insuffisante pour embrasser des cas qui, manifeste- ment, ressortissaient à la seule objection religieuse ou à la seule objection éthique. On avait choisi ce système en vou- lant partir d'une base volontairement restreinte, c'était en quelque sorte un essai.
C'est cette solution des motifs religieux ou éthiques qui a été abandonnée que voudrait reprendre la majorité de votre commission. Mais on n'y est pas du tout! Entre temps les choses ont évolué, on a fait une autre appréciation de la si- tuation et on a pu prendre en compte non plus seulement les motifs religieux ou éthiques, mais les valeurs éthiques fonda- mentales. C'est donc un ensemble plus grand et plus géné-
ral, qui est la pratique sur laquelle se fondent actuellement les tribunaux militaires. C'est une pratique qui, sans être per- missive, est plus large que le système des motifs religieux et éthiques; c'est le deuxième étage, si vous voulez.
Maintenant, nous vous proposons de monter au troisième étage, avec la formule du Conseil fédéral et du Conseil natio- nal. Il n'est pas sage, alors qu'un mandat constitutionnel a été voté entre temps - c'est quand même quelque chose de plus définitif et de plus solide, surtout lorsqu'il est voté par 82 pour cent du peuple -, que le Parlement en revienne à des pratiques qui ne sont même pas celles d'aujourd'hui, mais des pratiques antérieures à celles en vigueur aujourd'hui. Je vous le demande: ne commettez pas ce pas en arrière qui, véritablement, remet en cause, du point de vue de la légitimité du mandat constitutionnel, quant à la dé- finition des motifs, une décision non seulement clairement prise par le peuple, mais encore expliquée et commentée dans le sens où je le fais ici. Il ne s'agit donc pas d'une inter- prétation à l'intérieur de laquelle nous pourrions laisser aller notre libre arbitre et choisir la solution de moindre pente, il s'agit d'une solution qu'implique le mandat constitutionnel. Je vous demande sur ce point de ne pas suivre la majorité de la commission.
De plus, à l'intention de ceux qui ont encore des doutes à ce propos, je répète que, réellement, la définition que nous pro- posons ici ne permettra ni le libre choix, ni toutes les facilités, ni l'accès, sans examen aucun, au service civil si on le pré- fère. Je pense même que, fondée sur une telle définition, la pratique de nos commissions de recours dans leurs déci- sions pourrait être plus rigoureuse que ne l'est celle des tri- bunaux militaires actuels, et qu'elle pourrait donner toute ga- rantie au peuple que le service militaire reste dans ce pays le service obligatoire, et que le service civil n'est qu'un service de remplacement, mais jugé d'après les justes motifs du re- quérant.
Le Conseil fédéral et le Conseil national ont choisi que l'on puisse exceptionnellement renoncer à cette audition person- nelle devant la commission, lorsque le cas est évident et que le service civil s'impose, après examen attentif du dossier et délibérations de la commission. Votre commission, sur ce point, veut être moins permissive et veut rendre obligatoire la comparution devant la commission. Je peux comprendre cette raison. Je crois que c'est excessif dans la pratique, mais, à tout prendre, je pourrais m'imaginer que c'est sup- portable. Je plaiderai pour la formule du Conseil fédéral, plus souple et plus ouverte, mais à tout prendre, je pourrai l'ad- mettre plus facilement que la proposition de la majorité de la commission à l'article 1er qui, lui, est véritablement le «Kernstück», comme on dit en français, de l'ensemble de cette loi. Voilà pour le deuxième pilier qui est celui de la pro- cédure.
C'est une cote bien taillée. Sur ce plan, l'expérience de l'ap- plication de la loi Barras, qui n'a pas réussi quant au choix des motifs, mais qui a réussi quant à l'équilibre des durées,
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a donné une bonne expérience et nous vous proposons de la reprendre, selon la décision du Conseil national. C'est, d'une part, une manière évidente de considérer que la dureté du service militaire, permettez-moi de vous le dire aussi, les risques du service militaire, qui sont plus élevés que ceux du service civil, sont compensés par une durée plus longue de service civil. C'est en quelque sorte une recherche équitable de l'équivalence des efforts.
Je pense qu'avec cette troisième disposition, venant complé- ter la rigueur de la première et de la deuxième, nous avons la garantie que les choses se passeront convenablement et que le service civil restera totalement un service de substitu- tion.
J'ai résumé la manière dont nous concevons le service civil au Conseil national, en disant que ça ne devait être ni le bagne, ni le Club Méditerranée. Je crois que nous tenons le cap si nous pratiquons la rigueur que nous vous proposons de suivre sur ces points essentiels.
M. Rüesch, dans son intervention, a cité quelques comparai- sons internationales. Il a pris l'exemple de l'Allemagne et de l'Autriche. Ce ne sont pas des exemples que nous devons méditer, ni même des risques que nous courons si nous sui- vons le projet du Conseil fédéral et la décision du Conseil na- tional. L'ambiance, la définition du service militaire et du ser- vice civil, dans ces pays, sont constitutionnellement tout à fait différentes, et par conséquent, les statistiques qu'ils reflètent ne sont pas objets de réflexion pour nous, chez qui le prin- cipe de la conscription militaire obligatoire demeure plein et entier dans la constitution.
Quant à l'exigence en effectifs de l'armée, cela est une ques- tion de choix que nous avons à faire en fonction de la me- nace contre notre sécurité. En aucun cas, il ne doit y avoir de vases communicants qui consisteraient à se montrer brus- quement plus permissifs avec le service civil, parce que le service militaire a besoin de moins de têtes et de moins de bras. Le problème ne doit pas être réglé par ce biais-là. J'aimerais que les exemples un peu obsédants de l'Allema- gne ou de l'Autriche, sur ce point, soient oubliés; ils n'ont rien à voir avec notre propre organisation.
Nous verrons dans les articles intéressés réapparaître la pro- position Martin Jacques qui concerne la participation des cantons. J'aimerais dire que le Conseil fédéral avait sou- haité, dans la procédure de consultation, que les cantons puissent participer à l'organisation, non pas que la Confédé- ration élude une responsabilité, car le service militaire et le service civil relèvent constitutionnellement l'un et l'autre de la Confédération, mais il eût été opportun, dans cet esprit, que les cantons puissent en effet participer à l'effort. Participer à l'effort, ça n'est pas seulement apporter une contribution ad- ministrative, c'est aussi apporter une contribution aux coûts des compétences qu'auraient à exercer les cantons. Sur ce point, ce fut le non sur toute la ligne de la part des cantons. Aujourd'hui, on voudrait réintroduire une certaine compe- tence des cantons, mais laisser la charge exclusivement à la Confédération. Cela n'est pas d'un fédéralisme sage. C'est la raison pour laquelle, d'ailleurs, ces propositions ont été, à juste titre, rejetées par la commission de votre Conseil. Nous aurons l'occasion d'y revenir.
Sachez en tout cas que les expériences de l'administration militaire, dans l'engagement des cantons, se placent sous un éclairage totalement différent du service civil, uniquement pour des questions d'effectifs. Administrer cantonalement un service militaire qui comprend de gros effectifs, même dans les cantons les moins peuplés de notre Confédération, c'est une chose. Administrer dans les petits cantons le service civil pour quelques unités de service civil, c'est une autre chose. Voilà pourquoi le parallèle entre les deux ne s'impose pas. Je vous remercie d'entrer en matière, et je vous remercie d'ores et déjà de pouvoir le faire en rétablissant, à l'article 1er, essentiel de cette loi, une définition des motifs qui soit celle du projet du Conseil fédéral et de la décision du Conseil national. C'est essentiel pour l'avenir de cette loi.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Mehrheit
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie aus religiösen oder ethischen Gründen den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht ...
Minderheit
(Huber, Plattner, Schallberger, Ziegler Oswald) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 Proposition de la commission Majorité
Les personnes astreintes au service militaire qui démontrent de manière crédible qu'elles ne peuvent, pour des motifs religieux ou éthiques, concilier le service militaire .... Minorité
(Huber, Plattner, Schallberger, Ziegler Oswald) Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Zuerst eine Vorbe- merkung zum Minderheitsantrag: Es ist richtig, dass Herr Schoch auf der Fahne nicht unter der Minderheit aufgeführt ist. Herr Schoch war nur bei der ersten Lesung anwesend. Bei der zweiten Lesung war er im Ausland. Bei der ersten Le- sung war die heutige Minderheit die Mehrheit, also kam dort kein solcher Minderheitsantrag zustande. Erst in der zweiten Lesung wurde dann die Mehrheit aus der ersten Lesung zur Minderheit. Weil Herr Schoch nicht da war, ist er nicht von der Mehrheit in die Minderheit übernommen worden. Ich glaube, das ist richtig so. Herr Schoch schliesst sich der Min- derheit an.
Zu Artikel 1: Wie der Antrag in der Kommission zustande ge- kommen ist, habe ich im Eintretensvotum dargelegt. Zudem habe ich bereits im Eintretensvotum in grossen Zügen ge- sagt, wie Mehrheits- und Minderheitsantrag begründet wer- den. Wie Sie der Fahne entnehmen können, gehört der Spre- chende zur Minderheit, d. h. in der ersten Lesung zur Mehr- heit und in der zweiten Lesung zur Minderheit.
Ich werde noch einmal kurz auf die Argumente eingehen, die für den Mehrheitsantrag in der Kommissionsberatung gel- tend gemacht worden sind. Kurz werde ich auch die Ansicht der Minderheit darlegen, aber nachher die Begründung dem Sprecher der Minderheit, Herrn Huber, überlassen.
Die Mehrheit der Kommission will bewusst eine Einschrän- kung der Öffnung, wie sie vom Nationalrat beschlossen wor- den ist. Die vom Nationalrat beschlossene Öffnung bewirke, dass im konkreten Fall praktisch auf den Tatbeweis abge- stellt werde. Ein Tatbeweismodell wolle aber weder der Bun- desrat noch der Nationalrat. Ich habe beim Eintreten gesagt, dass die Verfassung ein solches Modell überhaupt nicht zu- lasse. Sowohl die Verfassung als insbesondere auch die Ma- terialien sagen genau aus, dass das Tatbeweismodell nicht möglich ist. Auf der anderen Seite will man aber auch nicht die «ethischen Grundwerte» aufnehmen.
Die von der Mehrheit beantragte Formulierung soll eine Brücke zwischen dem Beschluss des Nationalrates mit den Gewissensgründen und der Berufung auf religiöse und ethi- sche Grundwerte schlagen. Entscheidend sei, dass es um das Gewissen gehe. Wer sich auf das Gewissen beruft, muss qualifizierte Gründe - religiöse und ethische - geltend machen können. Qualifiziert seien aber nur religiöse und/ oder ethische Gründe. Politisch argumentierende Gesuch-
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steller sollen zum zivilen Ersatzdienst nicht zugelassen wer- den.
Demgegenüber macht die Minderheit geltend, das Gewissen sei unteilbar, man könnte gut auch aus anderen als aus reli- giösen und ethischen Gründen subjektiv zwingend zum Schluss kommen, dass man keinen Militärdienst leisten könne. Die Lösung der Kommissionsmehrheit schaffe zwei Kategorien von Dienstverweigerern, nämlich solche, die aus religiösen und ethischen Gründen, und solche, die aus ande- ren Gründen die Leistung des Militärdienstes mit dem Gewis- sen nicht vereinbaren könnten.
Die Mehrheit beantragt Ihnen, dem Antrag zuzustimmen und die Lösung der Minderheit und somit des Nationalrates sowie des Bundesrates abzulehnen.
Huber Hans Jörg (C, AG), Sprecher der Minderheit: Es ver- steht sich von selbst, dass ich angesichts meiner lebenslan- gen Tätigkeit als Soldat und als Militärdirektor des Kantons Aargau sowie meines Engagements für die Landesverteidi- gung in diesem Rat während jetzt acht Jahren nicht einer Schwächung der Landesverteidigung das Wort rede, wenn ich nun diesen Minderheitsantrag vertrete. Ich fühle mich in guter Gesellschaft, wenn ich mir überlege, dass nicht nur der derzeitige, sondern auch ein früherer Chef des EMD die glei- che Auffassung vertreten haben.
Der Antrag des Bundesrates und der Beschluss des Natio- nalrates, d. h. der Antrag der Minderheit der Kommission, den ich vertrete, ist kein Schritt in Richtung freier Wahl oder Herabsetzung der Ansprüche. Das kann nicht genug betont werden.
Wir sind uns einig, dass wir einen qualifizierten Gewissens- entscheid nach gründlicher Prüfung respektieren wollen. Eine «Postkartenlösung» nach ausländischen Modellen liegt uns fern. Es geht um eine Abwägung von zwei hohen Rechtsgütern, nämlich einerseits einer intakten Landesver- teidigung, um fremder Gewalt entgegenzutreten, und ande- rerseits um die Respektierung des Gewissens.
Dabei handelt es sich, wenn man sich dem staatlichen An- spruch zugunsten der Landesverteidigung entgegenstellt, aus meiner Sicht um ein irrendes Gewissen, aus der Sicht des Verweigerers aber um einen echten Gewissensent- scheid. Der Schlüsselsatz in der Botschaft lautet: «Da die Mi- litärdienstpflicht laut Verfassungstext dem Zivildienst vor- geht, dürfen wehrpflichtige Personen angesichts der hohen im Spiel stehenden Rechtsgüter nicht ohne weiteres und leichtfertig von ihr entbunden werden.»
In der Kommission habe ich meine Haltung als Mitglied der Minderheit mit einem einschlägigen Zitat des deutschen Bun- desgerichtshofes deutlich gemacht. Es lautet: «Gewissens- entscheidung ist jede ernste sittliche, das heisst an den Ka- tegorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne Not handeln kann.»
Dieses Diktum, das für mich wesentlich ist, enthält folgende Elemente: Es handelt sich um eine ernste sittliche Entschei- dung und nicht um eine Ausrechnung von Vorteilen oder Prä- ferenzen individueller Natur; um ein Abwägen zwischen Gut und Böse, dem Kern des Gewissens; um die Pflicht desjeni- gen, der Zivildienst leisten muss, selber zu belegen, dass sich seine Haltung in dieser Kategorie bewegt.
Artikel 1 in der Fassung der Mehrheit ist daher für mich Be- standteil dieser Philosophie der Minderheit. Es geht um eine Gewissensnot, die der Staat auch beim Rechtsgut der Lan- desverteidigung respektieren muss.
In der Botschaft (Ziff. 213.1) hat der Bundesrat einen Katalog mit den Abwägungen aufgelistet. Diesen Katalog kann ich akzeptieren. Er gibt mir Anlass, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen. Wesentlich ist für mich weiter die Formulie- rung in der Botschaft, wonach der Zivildienst eine Lösung für Personen ist, die letztlich den Assistenz- und Aktivdienst ver- weigern, weil sie Gewalt gegen Personen ablehnen.
Nur Gewissensentscheide, die im Postulat der Gewaltlosig- keit gründen, können die Zulassung zum Zivildienst rechtfer- tigen. Es trifft nicht zu, was Herr Fritschi Oscar in der « Trumpf
Buur Zitig» schreibt: «Wer sich beispielsweise nicht bereit er- klärt, unser angeblich kapitalistisches System zu verteidigen, sich aber sehr wohl imstande fühlt, für eine ihm genehmere Ordnung eine Waffe in die Hand zu nehmen, muss demnach als Militärdienstverweigerer anerkannt werden.»
Das stimmt mit der Botschaft nicht überein, die den Kern in der Gewaltlosigkeit, im Bekenntnis und in der Praxis der Ge- waltlosigkeit sieht. Vielmehr ist es so, dass die Lebensfüh- rung der gesuchstellenden Person mit den geltend gemach- ten Gewissensgründen übereinstimmen muss, wie die Bot- schaft zutreffend feststellt.
Herr Bundesrat Delamuraz hat uns dargelegt, in welchem Sinn dieses konstitutive Element des Gewissensentschei- des, der glaubhaft zu machen ist, zu verstehen ist. Er hat in der Kommission Überlegungen angestellt über die Praxis und die Folgen aus der Sicht des antragstellenden Bundes- rates. Ich möchte mit einem Zitat aus diesem Votum schlies- sen und damit die Auffassung der Minderheit begründet ha- ben, weil es mir wesentlich scheint, dass Befürchtungen, die in diesem Saale fraglos vorhanden sind, in einem gewissen Ausmass abgebaut werden können.
Sie sagten, Herr Bundesrat Delamuraz: «Si c'est le terme 'conscience' qui est retenu comme critère, c'est ce que pro- posent le Conseil fédéral et le Conseil national, la pratique ne sera pas plus libérale dans les procédures et dans les métho- des. Il faut bien se rendre compte que ce seul élargissement du critère n'entraînera aucune espèce de modification dans la rigueur d'analyse et dans les méthodes qui sont engagées par les commissions.»
C'est également mon opinion en ce qui concerne cette ques- tion et la position de la minorité. Je vous prie de voter la pro- position de la minorité.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Im Nationalrat wurde dieser Ar- tikel als Schicksalsartikel bezeichnet. Ich halte das zwar für etwas übertrieben, aber es stellt sich mir doch die Frage, warum sich gerade hier, an der genauen Qualifizierung der als Voraussetzung für die Zulassung zum Zivildienst verlang- ten Gewissensnot, eine im Plenum verbissene Diskussion entzündet hat, die sich vermutlich fortsetzen wird.
Ich habe schon in meinem Eintretensvotum dargelegt, dass die Geschichte des Zivildienstes in der Schweiz meines Er- achtens auch ein Denkmal ist für die Ängste vieler Schweizer Männer, dass sich da einzelne Drückeberger unter dem Vor- wand der Gewissensnot ein bequemes Leben machen könn- ten. Berichterstatter Bonny drückte das im Nationalrat wie folgt aus: «Die Wehrmänner, welche normal Dienst leisten, sollen nicht die Dummen sein.» (AB 1995 N 617)
Wo aber solchermassen die Angst ins Spiel kommt, man könnte von jenen Wenigen, die in dieser zentralen Frage un- seres Staatswesens eine kritische Ansicht vertreten, über den Tisch gezogen werden, da gedeiht natürlich Misstrauen, und daraus wächst dann der Versuch, den wir jetzt in bezug auf Artikel 1 erleben, durch fast beckmesserische Akribie bei der Umschreibung der Qualitäten des Gewissens und damit der Verweigerungsgründe jedes falsche Verhalten der zu- ständigen Kommission von vornherein auszuschliessen.
Ich bin mir sicher, dass solche Anstrengungen zur Präzisie- rung des zulässigen Gewissensbegriffs zum Scheitern verur- teilt sind. Es ist unmöglich, das Gewissen als individuelle ethische Instanz eines anderen Menschen zu sezieren und zu analysieren. Man kann das ja nicht einmal mit dem eige- nen Gewissen tun, zu dem man den besseren Zugang hat als zum Gewissen eines Fremden. Ein menschliches Gewis- sen ist für den Aussenstehenden ein unteilbares Ganzes. Deshalb wird sich die zuständige Kommission mit der Präzi- sierung der religiösen oder ethischen Gründe sehr schwer- tun. Ich glaube, dass dann vor dieser Kommission die Gefahr von krassen Falschbeurteilungen von jungen Männern gross wäre.
Ich möchte diese Sorge durch einige Zitate aus einem kürz- lichen Urteil des Divisionsgerichts VI gegen einen sonst voll- kommen unbescholtenen Dienstverweigerer, der immerhin sogar seine Rekrutenschule absolviert hatte, illustrieren. Er berief sich entsprechend den Formulierungen der Barras-
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Vorlage auf den ethischen Grundwert der Gewaltlosigkeit. Der Gewalt sei der Dialog entgegenzusetzen, sagte er. Das Gericht versuchte dann, das Gewissen dieses Mannes aus- einanderzudividieren und auf seinen Gehalt an ethischen Grundwerten zu überprüfen. Der Erfolg dieser Anstrengung des Gerichts sieht dann im Urteil so aus: «Fragen an den An- geklagten haben gezeigt, dass er Gewaltanwendung nicht vorbehaltlos ablehnt. Er räumte ein, dass er persönlich einen Angriff auf sich selbst abwehren würde, allerdings möglichst gewaltlos. Auch eine Gewaltanwendung der Polizei lehnt er nicht grundsätzlich ab, er bezeichnet sie vielmehr als frag- würdig. Auch vermochte er nicht überzeugend darzulegen, weshalb er für Gewaltlosigkeit eintritt. Seine Wertvorstellun- gen hat er etwa aus Büchern, Diskussionen, Zeitungen, aus eigenen Überlegungen, aus der Bibel oder von seinen El- tern.» Nun kommt der Schluss, den das Gericht zieht: «Die Grundlagen seiner Überzeugung bleiben somit diffus und vermögen wenig zur Glaubhaftmachung des behaupteten Gewissenskonfliktes beizutragen.»
Ich bin erschrocken, als ich das gelesen habe. Mir ist klar ge- worden, dass eben dieser Versuch, ein Gewissen auseinan- derzunehmen, nicht funktionieren kann. Es kann doch nicht sein, dass man einem jungen Menschen ethische Grund- werte und den Bezug auf den ethischen Grundwert der Ge- waltlosigkeit erst dann zugesteht, wenn er bereit wäre, ohne jede Gegenwehr einen Märtyrertod zu sterben, wenn er per- sönlich angegriffen würde, z. B. mit einem Messer; oder wenn er bereit wäre, Kriminelle dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Für mich wäre das nicht ethisch, sondern dumm und mit Blick auf die Gesellschaft, also auf die Mitbürgerin- nen und Mitbürger, auch unethisch.
Zudem ist mir trotz der Mühe, die sich das Gericht mit seiner Begründung gegeben hat, unverständlich geblieben, wie man denn solche Grundwerte anders glaubhaft machen soll, wenn man sich nicht auf Bücher, Diskussionen, Zeitungen, eigene Überlegungen, auf die Bibel gar oder auf seine Eltern beziehen darf. Woher sonst sollen denn ethische Grund- werte noch kommen? Wie sonst soll das Gewissen geformt worden sein?
Für mich beschreibt der Begriff des Gewissens gerade jene geistige Instanz, in der sich die aus vielfältigen und im einzel- nen nicht einmal notwendigerweise bewussten Quellen ge- spiesenen Einsichten über Gut und Böse, über Recht und Unrecht vereinen und sich zu einer klaren und für mich zwin- genden Handlungsmaxime, zu einem persönlichen «ius co- gens», verdichten. Wer diese lebendige, geistige Instanz, diesen Platz, in dem sich die Überzeugungen treffen und ver- dichten, bei einem anderen Menschen mit einem so groben Messer wie «religiöse und ethische Grundwerte» zu sezieren versucht, der richtet ein Massaker an. Dieser junge Mann wurde dann auch «massakriert», er wurde zu sieben Mona- ten Gefängnis verurteilt, und das vor wenigen Monaten, im März 1995, wenige Monate vor dem voraussichtlichen In- krafttreten des vorliegenden Zivildienstgesetzes.
Ich kann genau wie andere aus der Schilderung dieses Fal- les nur den Schluss ziehen, den auch die Schweizerische Of- fiziersgesellschaft in ihrer Vernehmlassungsantwort gezo- gen hat und den Kollege Schoch in seinem Eintretensvotum schon zitiert hat. Er hat den ersten Teil dieses Schlusses zi- tiert, ich zitiere jetzt den zweiten. Die Offiziersgesellschaft schreibt nämlich: «Wir halten es für zweckmässiger, die of- fene Formulierung von Artikel 1 festzuschreiben, denn zu- sammen mit der Bestimmung über die Dauer des Zivildien- stes glauben wir sicherstellen zu können, dass vor dem Hin- tergrund dieser kumulativen Zulassungsbestimmung die Möglichkeit besteht, Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Beweggründe des Militärdienstverweigerers zu beurteilen.» «Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Beweggründe», das ist das Scheidemittel, das wir anwenden sollen, um die guten von den schlechten Früchten zu trennen, nicht etwa die Berufung auf einen so schwammigen Begriff wie religiöse oder ethische Grundwerte innerhalb des doch an sich unteil- baren Gewissens.
Ich bin überzeugt: Wenn wir es anders machen, risikieren wir, nur den Schlauen, Ausdrucksfähigen, Gewandten und
nicht immer ganz Ehrlichen und Offenen den Zugang zum Zi- vildienst zu gewähren, nämlich jenen, die sich in dieses Schema einpassen, während gerade die Ehrlichen, Gradlini- gen, Offenen und vielleicht auch nicht so Geschickten am Schluss mit dem Entzug des Zugangs des Zivildienst bestraft würden.
Um das zu vermeiden, bitte ich Sie, der Offiziersgesellschaft, der Minderheit, die Herr Huber vertreten hat, dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen, die für mich in der Praxis un- brauchbare Präzisierung der Gewissensgründe wegzulas- sen und nur das unteilbare Gewissen in seiner Ernsthaftig- keit und glaubwürdig gemachten Darstellung als Scheidemit- tel zu akzeptieren.
Ich bitte Sie, lehnen Sie den Antrag der Mehrheit ab und fol- gen Sie Bundesrat und Nationalrat!
Loretan Willy (R, AG): Ich möchte dem Kommissionspräsi- denten Oswald Ziegler durchaus bescheinigen, dass er als Vertreter der Minderheit die Haltung der Mehrheit wenn auch kurz, so doch sauber, korrekt und schlüssig dargelegt hat. Ich möchte trotzdem als einer, der nicht in diesem Zwiespalt ist wie Kollege Ziegler, einige Überlegungen zur Unterstüt- zung der Fassung der Mehrheit nachschieben. Ich tue dies trotz dem vorsorglichen Sperrfeuer der Kollegen Plattner und Schoch in der Eintretensdebatte und trotz der «beckmesse- rischen Rabulistik» des Kollegen Plattner - um ihn selber zu zitieren -, die wir soeben haben vernehmen können.
Ich nehme das Odium auf mich, dass ich bei gewissen Leu- ten hier im Saal und auch in der Öffentlichkeit a priori den Ruf des hoffnungslos rückwärtsgewandten Zeitgenossen habe. Selbst die Schweizerische Offiziersgesellschaft, deren Mit- glied ich bin, kann mich nicht davon abbringen, die Fassung der Mehrheit zu unterstützen. Im übrigen ist mein Steckbrief in Sachen Armeedienstleistungen fast ebenso makellos wie derjenige der Kollegen Schoch, Rüesch und Huber.
Nach dieser ritualhaften Einleitung, die in dieser Debatte Platz gegriffen hat, und der ich mich natürlich nicht entziehen wollte, einige Überlegungen zum Standpunkt der Mehrheit: Die Revision des Militärstrafgesetzes vom Jahre 1991 brachte mit der Einführung einer Arbeitsleistung statt Strafe zugunsten von ethisch oder religiös motivierten Dienstver- weigerern den Durchbruch in der damals auch von mir unter- stützten sachgerechteren Behandlung und Beurteilung von Militärdienstverweigerern. Herr Bundesrat: Ob sich die Bar- ras-Reform bewährt hat oder nicht, darüber kann man heute diskutieren. Aber ein endgültiges Urteil ist nach derart kurzer Zeit seit der Einführung dieser Lösung nicht möglich.
Wer gemäss der sogenannten Barras-Reform die Erleichte- rung der Arbeitsleistung gegenüber einer Bestrafung bean- spruchen will, hat gemäss Militärstrafgesetz «unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft darzulegen, dass er die Militärdienstleistung mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann». Diese Formulierung erlaubt die Unterscheidung zwi- schen Dienstverweigerern, die vor der Situation, Militärdienst leisten zu müssen, in echte Gewissensnot gebracht werden, und solchen, die aus rein persönlichen, wirtschaftlichen, po- litischen und anderen Überlegungen davon absehen wollen. Die Barras-Reform war der Abschied von der «schweren Ge- wissensnot» als Voraussetzung für mildere Bestrafung von religiös oder ethisch motivierten Militärdienstverweigerern in der Fassung des Militärstrafgesetzes von vor 1991. Die Bar- ras-Reform - das muss in Erinnerung gerufen werden - hat bekanntlich die Hürde einer Volksabstimmung nehmen müs- sen. Mit der Zustimmung hat das Volk im Juni 1991 die Zu- lassungsvoraussetzung der «Berufung auf ethische Grund- werte»> sanktioniert.
Das ist eine erhöhte Legitimation dieser Zulassungsvoraus- setzung, und das muss für unseren heutigen Entscheid von grosser Bedeutung sein. Wir sollten nicht ohne Not von einer Lösung, die vom Souverän sanktioniert worden ist, abwei- chen. Wir sind bisher mit den Lockerungen bei den Zulas- sungsvoraussetzungen, weiss Gott, weit genug gegangen. Nur so nebenbei: Das Ergebnis der Vernehmlassung hat ge- zeigt, dass die Mehrheit der Kantone und alle bürgerlichen Parteien die heute von der Mehrheit vorgeschlagene Formu-
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lierung vorgezogen haben, wenn sie auch in etwas anderer Form, eben in der Formulierung «Berufung auf ethische Grundwerte», präsentiert worden ist.
Das neue Militärgesetz vom 3. Februar 1995 formuliert die Voraussetzung für den waffenlosen Militärdienst ebenfalls mit der Wendung « .... unter Berufung auf ethische Grund- werte mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können». Die- ses Gesetz ist allerneuesten Datums und noch nicht in Kraft. Ich frage mich, warum man denn nicht bereits dort die von der Minderheit und vom Bundesrat vertretene Formulierung gewählt hat.
Anstatt dass wir uns an ein in der Volksabstimmung ange- nommenes Gesetz, die Barras-Vorlage, und an ein soeben beschlossenes Gesetz halten, welches eine durchaus ver- gleichbare Materie regelt - das Militärgesetz -, werkeln wir einmal mehr in bewährter, perfektionistischer helvetischer Art an einer Lösung herum, welche mehr Nachteile bietet als die bisherige, was jetzt aufzuzeigen ist.
Ich gehe von der Botschaft des Bundesrates aus. Der Bun- desrat kommt nach dem Hinweis «Eine allgemeingültige in- haltliche Umschreibung dessen, was Gewissen sei, ist nicht möglich.» - Seite 28 in der Botschaft - zum Schluss: «Somit führen rein politisch-taktische Erwägungen nicht zur Zulas- sung zum Zivildienst, wenn sie kein Resultat ethischer Refle- xion sind und nicht als Gewissensgründe dargestellt werden können.» - Seite 29 in der Botschaft. Weiter, gemäss Bun- desrat: «Wer ausschliesslich politisch-taktisch argumentiert und keine Gewissensentscheidung traf, wird .... nicht zum Zi- vildienst zugelassen werden.» (S. 30) Und ein letztes Zitat aus der bundesrätlichen Botschaft: «Nur Gewissensent- scheide, die im Postulat der Gewaltlosigkeit gründen, können die Zulassung zum Zivildienst rechtfertigen.» (S. 30)
Diese Überlegungen sprechen, wie ich noch zeigen werde, für die Formulierung der Mehrheit. Ich teile - gestützt auf diese Zitate, aber anders als der Bundesrat - die Meinung nicht, dass mit der Einfügung der «Berufung auf ethische Grundwerte» oder, mit der Formulierung der Mehrheit der Kommission, «aus religiösen oder ethischen Gründen» das Gewissen aufgeteilt werden müsse, was weder begrifflich noch aus philosophischer Sicht möglich sei. Die Frage, ob das Gewissen teilbar sei oder nicht, ist in diesem Zusam- menhang eine falsche Fragestellung. Wir sollten uns viel- mehr am biblischen Gebot «Du sollst nicht töten!» orientie- ren. Wer dieses Gebot für sich derart verabsolutiert, dass er auch in Notwehrsituationen für sein Land und sein Volk keine Waffe handhaben will bzw. in der Armee, die Waffengewalt in solchen Lagen anwenden muss, keinen Dienst leisten kann, der und nur der bringt den Bezug zu ethischen Grün- den klar zum Ausdruck. Dann wird sichtbar, dass politische Argumente gegen die heute geltende Gesellschaftsordnung und gegen diesen Staat eben nicht unter ethische Aspekte eines Gewissensentscheides fallen können. Für eine solche Haltung kann das Gewissen nicht bemüht werden.
Wenn ich an die zitierten Stellen aus der bundesrätlichen Bot- schaft denke, sieht das eigentlich auch der Bundesrat so. Und dennoch optiert er für die sehr offene Formulierung, wie er sie dann in Artikel 1 vorgeschlagen hat. Ich frage mich mit Kollege Bühler Robert, der leider krankheitshalber immer noch abwe- send ist - seine Formulierung wurde schliesslich zur Fassung der Kommissionsmehrheit -, warum man diese richtigen Überlegungen des Bundesrates nicht in den Gesetzestext einbauen will, eben in der Formulierung der Mehrheit. Dieser Überlegung wird entgegengehalten - wir haben es heute ge- hört -, es genüge schliesslich, wenn das in den Gesetzesma- terialien, in der bundesrätlichen Botschaft und in den Rats- protokollen verankert sei. Jedermann weiss indessen, dass die Materialien mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt des Gesetzeserlasses an Wirkung verlieren und sich die Praxis bereits nach einigen Jahren in der Regel nicht mehr heftig um diese Materialien kümmert. Deshalb ist es eben richtig und wichtig, dass wir Gesetzestexte formulieren, die der Absicht des Gesetzgebers auch entsprechen.
Die meisten in diesem Saale sind sich wohl einig, dass wir keine sogenannten politischen Verweigerer im zivilen Ersatz- dienst wollen. Wir wollen sie auch nicht in der Armee. Sie ha-
ben die Konsequenzen ihres Entscheides anderweitig zu tra- gen. Unter der Voraussetzung dieser Einigkeit muss die For- mulierung der Mehrheit gewählt werden. Es dürfen nur Ge- wissensentscheide anerkannt werden, die sich auf religiöse oder ethische Gründe beziehen. Wenn Gewissensgründe allgemein anerkannt werden, dann sind eben auch politi- sche, gegen unser gesellschaftliches und staatliches System gerichtete Motive eingeschlossen.
Auch ich zitiere nochmals Nationalrat Fritschi Oscar, weil mir diese Aussage besser gefällt als gewisse von Kollege Huber erwähnte Zitate des Bundesrates. Herr Fritschi sagte sinnge- mäss: Wer sich beispielsweise nicht bereit erklären kann, un- ser «kapitalistisches System» zu verteidigen, sich aber sehr wohl imstande fühlt, für ein ihm genehmeres System eine Waffe in die Hand zu nehmen, der wäre gemäss der allge- meinen Formulierung «mit seinem Gewissen nicht vereinba- ren kann» - und nichts weiteres miteingeschlossen - grund- sätzlich zum zivilen Ersatzdienst zuzulassen. Das kann ja nicht der Sinn eines Gesetzes sein, das denjenigen Leuten eine Sonderbehandlung zugestehen will, die mit ihrem Ge- wissen vor der Aussicht auf die Militärdienstleistung in echte Note kommen, eben im Sinne des Gebotes «Du sollst nicht töten!».
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, der Fassung der Mehrheit zuzustimmen.
Rhinow René (R, BL): Ich möchte der Versuchung widerste- hen, meine Ausführungen mit einem Blick auf meinen militä- rischen Steckbrief einzuleiten, denn dessen allfällige Makel- losigkeit müssten wohl andere beurteilen. Ich berufe mich auch nicht auf die Schweizerische Offiziersgesellschaft, ob- wohl ich meinem geschätzten Kollegen Plattner dafür danke, dass er sie als Autorität zitiert hat. Da kann ich nur sagen: Hoffentlich macht das Beispiel Schule.
Ich möchte Sie aber bitten, der Minderheit, dem Nationalrat und dem Bundesrat zuzustimmen. Viele Argumente sind im wesentlichen genannt worden. Für mich ist entscheidend, dass - wie das der Bundesrat in seiner Botschaft treffend darlegt - das Gewissen die innere ethische Instanz eines Menschen ist, die ihn sich selbst gegenüber ganz verpflich- tet. Das Gewissen ist der Ort der subjektiven sittlichen Ent- scheidung. Insofern ist die Gewissensbildung immer ein ethi- scher Vorgang. Es gibt kein unethisches Gewissen. Deshalb kann man nicht zwischen ethischen und nichtethischen Mo- tiven unterscheiden. Man kann auch nicht Religion und Ethik in dieser Weise einander gegenüberstellen, wie das die Kommissionsmehrheit tut. Fehlt die Ethik, so liegt kein Ge- wissensentscheid vor. Ethische Überlegungen können auch - nicht nur, aber auch - gesellschaftliche, politische Dimen- sionen aufweisen. Die versuchte Ausklammerung politischer Motive wäre sogar verheerend, denn sie würde Politik als solche von der Ethik abkoppeln, als unethisches Unterfan- gen disqualifizieren. Das kann und darf nicht sein!
Nun soll mit Recht eine freie Wahl zwischen Militärdienst und Zivildienst verhindert werden. Aber das Abstellen auf einen integralen Gewissensentscheid bedeutet keineswegs, dass damit eine faktische Wahlfreiheit eingeführt respektive zuge- lassen würde. Die tatsächliche Schwierigkeit - und da schei- nen mir viele der Unklarheiten und Verwechslungen begrün- det zu sein - liegt nicht in einer angeblich zuwenig begrenz- ten Motivlage, nicht in einem zu offenen Gewissensbegriff. Eine nicht abzustreitende Schwierigkeit liegt in der Feststel- lung, ob bei einem anderen Menschen tatsächlich eine echte Unvereinbarkeit mit seinem Gewissen vorliegt.
Um diese Schwierigkeit kommen wir nicht herum. Die Schwierigkeit liegt also in den Anforderungen, die an das glaubhafte Darlegen, an das Glaubhaftmachen, gestellt wer- den. Sie liegt nicht in der Definition des Gewissens. Die prak- tische Schwierigkeit wird jedoch nicht abgebaut, indem man das Gewissen auf religiöse und ethische Aspekte zu reduzie- ren versucht.
Ich bitte Sie, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Frick Bruno (C, SZ): Ich mache die folgenden Ausführungen als einer, der immer noch Aktivdienst leistet, und das aus
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Überzeugung. Darum halte ich es für richtig, dass die Vor- lage keine freie Wahlmöglichkeit zwischen Militärdienst und Ersatzdienst vorsieht, sondern dass der Tatbeweis erbracht und die Gewissensgründe glaubhaft dargelegt werden müs- sen.
Ich möchte drei Gründe erwähnen, die mich davon überzeugt haben, dass der Antrag der Minderheit und damit der Entwurf des Bundesrates der richtige ist.
Ich möchte auf das Argument der Gefahr für die Bestände eingehen, wie Herr Rüesch es dargelegt hat. Deutlich gesagt sei, dass die Gefahren für unsere Armeebestände nicht vom zivilen Ersatzdienst her kommen. Die Gefahr der Bestandes- minderungen kommt daher, dass der blaue Weg so leicht ist. Heute ist es in der Tat so, Herr Rüesch, dass jährlich eine Di- vision junger Bürger aus medizinischen Gründen vom Militär- dienst befreit werden. Viele, das haben meine Gespräche mit Jugendlichen ergeben, wählen den blauen Weg darum, weil die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bisher nicht be- stand. Ich bin überzeugt, dass mit dem zivilen Ersatzdienst die Zahl der Ausmusterungen zurückgehen wird, weil verant- wortungsbewusste junge Leute - viele sind bereit, einen Dienst für die Gemeinschaft zu leisten, anstatt sich ausmu- stern zu lassen - auf den zivilen Ersatzdienst übergehen. Durch diese Vorlage werden die personellen Bestände unse- rer Armee überhaupt nicht geschwächt, das behaupte ich entschieden.
Die Kommissionsmehrheit will das Gewissen aufteilen; es wurde bereits dargelegt. Ethische und religiöse Gründe sol- len anerkannt werden. Aber was wird gestrichen? Gestrichen werden politische Gründe: Was man früher in Diskussionen als politischen Grund für den Ersatzdienst angeführt hat, soll jetzt wegfallen. Das heisst mit anderen Worten: Wer aus po- litischer Überzeugung den Militärdienst mit seinem Gewis- sen nicht vereinbaren kann und z. B. für die Armeeabschaf- fung eintritt, darf keinen Ersatzdienst leisten.
Ist es eines demokratischen Rechtsstaates würdig, wenn wir, um eine politische Gesinnung zu bestrafen, diese Leute in den Militärdienst zwingen, statt sie, wenn sie es mit dem Ge- wissen nicht vereinbaren können, den zivilen Ersatzdienst leisten zu lassen? Das darf in unserer Demokratie nicht sein. Aber genau das wäre die Konsequenz des Antrages der Mehrheit.
Glauben Sie wirklich, man könne diese Leute im Truppen- dienst politisch umerziehen und ihr Gewissen ändern? Glau- ben Sie, dass diese Leute, wenn sie gezwungen werden, die- sen Dienst zu leisten, obwohl sie ihn mit dem Gewissen nicht vereinbaren können, ihn nachher gerne leisten? Das kann doch nicht sein! Überlegen Sie sich diese Konsequenzen!
Als Truppenkommandant ist es mir lieber, ich habe zwei Mann weniger in meinem Bataillon oder in meiner Abteilung, die den Dienstbetrieb sonst nur träger machen, nur erschwe- ren. Der Truppe und dem Staat ist mehr gedient, wenn diese Leute zivilen Ersatzdienst absolvieren.
Ich sehe wirklich keinen stichhaltigen Grund, den Antrag der Mehrheit als den richtigen zu bezeichnen. Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Bieri Peter (C, ZG): Der Bundesrat legt in der Botschaft aus- führlich dar, weshalb er den Zugang zum Zivildienst allein vom Gewissensentscheid des Betroffenen abhängig machen will und weshalb er die Berufung auf ethische oder religiöse Grundwerte ablehnt. Er begründet dies mit der Tatsache, dass jeder Gewissensentscheid letztlich ein ethisch begrün- deter Entscheid ist und jeder religiöse Grund auf einer Ethik beruht. Entscheidend für mich ist die Feststellung des Bun- desrates auf Seite 30 der Botschaft im zweiten Abschnitt, wo festgehalten ist, dass nicht jeder Gewissensentscheid den Zugang zum Zivildienst ermöglichen soll. So schreibt er: «Der Zivildienst ist eine Lösung für Personen, die letztlich
den Assistenz- und Aktivdienst verweigern, weil sie Gewalt gegen Menschen ablehnen.» Damit können nur Gewissens- entscheide, die im Postulat der Gewaltlosigkeit gründen, die Zulassung zum Zivildienst rechtfertigen.
Eigentlich wäre ich versucht gewesen, diese Begründung der Gewaltlosigkeit im Gesetz in Artikel 1 explizit aufzunehmen, etwa in folgender Form: «Wer es aus Gründen der Ableh- nung der Gewaltanwendung mit seinem Gewissen nicht ver- einbaren kann, Militärdienst zu leisten, leistet einen zivilen Ersatzdienst.» Wenn ich diesen Antrag nicht stelle, so des- halb, weil ich aufgrund der Botschaft des Bundesrates und von Gesprächen mit den Kommissionsmitgliedern davon ausgehen kann, dass dieses Prinzip der Gewaltlosigkeit be- reits derart eindeutig ist und daher im Gesetz nicht mehr aus- drücklich erwähnt werden muss.
Ich gehe aber davon aus, dass die Richter in Anwendung von Artikel 1 gefordert sein werden, den Gewissensentscheid des Betroffenen und den Umstand zu prüfen, ob der Ent- scheid allein in der Ablehnung der Gewaltanwendung beruht, oder ob andere Motive vorhanden sind. So wie ich die Bot- schaft verstanden habe, darf allein die Ablehnung der Ge- waltanwendung, die auf einem persönlichen Gewissensent- scheid beruht, den Zugang zum Zivildienst ermöglichen. Es wird also die Aufgabe des Richters sein, festzustellen, ob die Anwendung militärischer Gewalt zur Sicherung unseres Staates und seiner Menschen nicht mit dem Gewissen des Betroffenen vereinbar ist. Dies ist mit Bestimmtheit keine leichte Aufgabe, muss sich doch der Richter in die Motive hineindenken, die zum Gewissensentscheid führten, und letzten Endes entscheiden, ob diese auf dem Prinzip der Ge- waltlosigkeit beruhen.
Wenn ich dem Beschluss des Nationalrates und damit auch dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Kommis- sionsminderheit zustimmen kann, so gehe ich davon aus, dass dem Postulat der Gewaltlosigkeit genügend Rechnung getragen wird.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: J'ai, dans le dé- bat d'entrée en matière, assez longuement combattu pour cet article 1er selon la version du Conseil national, et je ne veux pas tenir un long discours maintenant. J'aimerais quand même préciser quelques points supplémentaires après le dé- bat sur l'article 1er.
S'il y a eu une votation populaire sur la loi Barras, une vota- tion populaire qui, par référendum contre la loi, s'est tenue le 2 juin 1991, il y a eu depuis lors une nouvelle votation popu- laire, et celle-ci non plus au niveau de la loi seulement, mais au niveau de la constitution. C'est précisément la votation populaire du 17 mai 1992, qui a constitué la base de la loi que nous vous proposons d'accepter.
Monsieur Loretan, l'argumentation que vous avez dévelop- pée doit être bien réordonnée dans le temps: vous avez cité la décision populaire de 1991, mais je cite aussi celle concer- nant l'article constitutionnel. La première décision a été au ni- veau de la loi, la deuxième au niveau de la constitution. J'aimerais insister sur le fait que nous avons dit, dans le dé- bat accompagnant la décision populaire sur l'article constitu- tionnel, qu'il était nécessaire de tirer de premières expérien- ces de la loi Barras et de les corriger là où c'était nécessaire. Vous avez raison de dire que le temps a été relativement court pour interpréter ces décisions. Il a été suffisamment long, cependant, pour que l'on observe que les arguments éthiques ou religieux, ou les arguments d'éthique en général, sont fondés les uns et les autres sur des références «exté- rieures» à la conscience de l'individu. C'est pour cela que nous voulons trouver réellement la solution dans la nouvelle loi, en faisant appel à l'expression des ressources profondes de la conscience de l'individu. C'est ça la grande différence entre:
ceux qui récitent un psaume ou qui débitent une idéologie parce qu'on la leur a apprise et qu'elle correspond à des cri- tères éthiques ou religieux généraux, qui se présentent comme devant en quelque sorte faire la preuve par l'acte - ressort que nous demandions et que l'on avait installé à l'époque dans ce dispositif;
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Il y a en quelque sorte une inversion de la démarche, et on prend en compte vraiment, d'une manière ample mais rigou- reuse, avec le système tel qu'il est défini à l'article 1er, des motifs de conscience en général.
C'est cela qui fait la différence entre la bonne solution pour l'avenir et les solutions qui ont pu être convenables pendant cette période intermédiaire que nous avons connue, mais qui ne peuvent pas, manifestement, être appliquées à long terme. Il y a là un élément à comprendre pour animer cette nouvelle loi de l'esprit qui s'impose véritablement.
J'insiste encore une fois sur le fait que, même avec une dé- finition qui vous paraît trop large des motifs de conscience, il n'y aura de service civil ni pour les opportunistes ni pour les terroristes. De ce côté-là, comme je le disais et comme le ci- tait excellemment M. Huber, les pratiques qui seront les nô- tres sous l'empire de cette nouvelle loi seront les mêmes: celles de la rigueur et de l'exigence. Il est exclu de parler ici d'un libre choix.
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Ich hatte mich vor- her gemeldet und wollte aus der Sicht der Kommission zur Frage der Gewaltlosigkeit kurz Stellung nehmen.
Ich meine, dem Postulat der Gewaltlosigkeit, Bundesrat Delamuraz hat es beim Eintreten bereits erwähnt, wird zwei- fellos Genüge getan. Es muss berücksichtigt werden, wenn der Minderheit zugestimmt wird. Wohl ist diese Frage, ich muss das klar sagen, in der Kommission nicht oder nur ganz am Rande diskutiert worden. Sie schien aber - nach den Aus- führungen in der Botschaft - offenbar allen selbstverständlich zu sein. Auf jeden Fall darf aus den Voten, soweit sie über- haupt auf diese Frage eingegangen sind, geschlossen wer- den, dass man der Meinung ist, der Zivildienst solle nur für diejenigen Menschen eine Lösung sein, die den Militärdienst verweigern, weil sie Gewalt gegen Menschen ablehnen.
Aber diese Gewaltlosigkeit darf nicht absolut sein, sondern sie hat gewisse Einschränkungen. Ich glaube nicht, dass aus einer Notwehr- und Notstandssituation heraus dann schlies- slich gesagt werden darf, hier wäre er bereit, Gewalt anzu- wenden, also kann er zum Zivildienst nicht zugelassen wer- den. Damit würde man dieses Prinzip der Gewaltlosigkeit verabsolutieren. Das will zweifellos niemand, weder der Bun- desrat noch der Nationalrat, noch die Minderheit der Kom- mission oder die Kommission überhaupt.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
31 Stimmen 5 Stimmen
Art. 2
Antrag der Kommission Abs. 1
Der Zivildienst tritt für Personen nach Artikel 1 an die Stelle des Militärdienstes.
Abs. 2 (neu)
Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee ge- leistet. Abs. 3 (neu)
Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öf- fentlichen Interesse liegt.
Art. 2
Proposition de la commission Al. 1
Le service civil se substitue au service militaire pour les per- sonnes mentionnées à l'article 1er.
Al. 2 (nouveau)
Il sert des fins civiles et se déroule hors du cadre institution- nel de l'armée.
Al. 3 (nouveau)
Quiconque accomplit un service civil fournit un travail d'inté- rêt public.
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Der Zivildienst ist eine Art der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Dies er- gibt sich aus Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung. Wie jede hoheitliche Tätigkeit muss auch der Zivildienst einen Sinn und einen Inhalt haben. Er muss bedarfsorientiert sein und zielgerichtet durchgeführt werden. Auch die zivildienst- pflichtigen Personen müssen ein Ziel vor Augen haben, nach dem sie sich ausrichten können.
Die Kommission beantragt Ihnen erstens, die Ersatzfunktion des Zivildienstes gegenüber dem Militärdienst ausdrücklich festzuhalten, und zweitens, auf das Erfordernis, dass der Zi- vildienst zur Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt beizu- tragen hat, zu verzichten.
Zum ersten Punkt: Die ausführliche Erwähnung der Ersatz- funktion des Zivildienstes gegenüber dem Militärdienst dient der Klarheit und der Rechtssicherheit. Was in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes festgeschrieben ist, soll auch in diesem Gesetz ausdrücklich festgehalten werden.
Zum zweiten Punkt: Die Bezugnahme auf die Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt wiederholt nur, was bereits in Artikel 2 BV statuiert ist. Es kann nicht Aufgabe eines Geset- zes sein, den Verfassungstext, wo immer er dann positioniert sei, hier zu wiederholen. Die Bezugnahme auf die Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt geht zu weit. Es muss unbe- dingt verhindert werden, dass im Rahmen des Zivildienstes künstliche Beschäftigungen gefördert werden. Der eigentli- che Zweck des Zivildienstes kann nicht die Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt sein. Primär wird der Zivildienst ge- schaffen, um Militärdienstverweigerern aus Gewissensgrün- den die Leistung eines Ersatzdienstes zugunsten der Allge- meinheit zu ermöglichen. Dies muss nach Meinung der Kom- mission in Artikel 2 des Zivildienstgesetzes festgeschrieben werden.
Im übrigen entspricht der von der Kommission beantragte Artikel 2 dem Artikel 2 und dem Artikel 3 Absatz 1 gemäss Beschluss des Nationalrates.
Ich beantrage Ihnen, nicht dem Nationalrat zu folgen, son- dern der Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Abs. 1 Streichen Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 Proposition de la commission Al. 1 Biffer Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Absatz 1 ist in den Artikel 2 übernommen worden, fällt also dahin. In Artikel 2 Absatz 3 wird eine Leistung im öffentlichen Interesse gefor- dert. Diese muss definiert werden, was in Absatz 2 dieses Artikels erfolgt. Absatz 2 von Artikel 3 muss deshalb auf- rechterhalten bleiben, als einziger Absatz dieses Artikels.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Abs. 1, 3, 4 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2
.... sind, sofern sie in Landwirtschaftsbetrieben geleistet werden, welche Projekte zur Verbesserung der Produkt- ions- oder Lebensbedingungen durchführen und deswegen auf kostengünstige Arbeitsleistungen Dritter angewiesen sind.
Service civil. Loi fédérale
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Art. 4 Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
des exploitations agricoles dont les projets visent à ame- liorer les conditions de vie ou de production et qui par là dépendent de prestations peu onéreuses fournies par des tiers.
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Artikel 4 trägt den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens Rechnung. Ein breiter Fächer von möglichen Tätigkeitsbereichen erlaubt es, jede zivildienstpflichtige Person entsprechend ihrem be- ruflichen Können und ihren Eignungen einzusetzen. Eine Einschränkung der Tätigkeitsbereiche würde dies unnötig er- schweren. Ich habe bereits beim Eintreten auf die Tätigkeits- bereiche hingewiesen und muss deshalb nur noch das sa- gen, was ich dort nicht erwähnt habe.
Die Berücksichtigung der Kultur im umfassenden Sinn würde in der Öffentlichkeit nicht auf Verständnis stossen und zu mannigfaltigen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Was ist Kultur? Wo endet diesbezüglich das private und wo be- ginnt das öffentliche Interesse?
Die Friedensförderung ist eher ein politisches Schlagwort als ein eigenständiger Tätigkeitsbereich. Friedensförderung im Inland kann weitgehend als Teil des Sozialwesens ver- standen werden.
Es muss klargestellt werden, dass nicht die Landwirtschaft an sich unterstützt werden soll, denn dies wäre weder mit dem Prinzip der Arbeitsmarktneutralität noch mit den Zielen des Zivildienstes vereinbar. Anderseits soll auf den Bereich der Landwirtschaft auch nicht verzichtet werden, denn er hat sich im Vollzug der Barras-Reform bewährt. Angst vor Kon- kurrenzierung und falscher Strukturpolitik ist nicht ange- bracht. Mit der von der Kommission vorgeschlagenen For- mulierung glaubt man im übrigen eine Diskriminierung der Gesuchsteller in Landwirtschaftsbetrieben auszuschliessen. Der Begriff «unterstützungsbedürftig» muss ausgemerzt werden. Er weckt falsche Assoziationen in Richtung fürsor- gerischer Unterstützungsbedürftigkeit. Der Begriff muss des- halb ersetzt werden. Unterstützt werden soll, wer auf kosten- günstige Arbeitsleistungen angewiesen ist, damit er die Pro- duktions- und Lebensbedingungen verbessern kann. Die Kommission ist der Meinung, dass die beantragte Änderung die Tragweite des Absatzes nicht ändert und insbesondere auch die Unterstützung von Landwirtschaftsbetrieben mög- lich sein soll, welche auf die integrierte oder biologische Pro- duktion umstellen wollen.
Ich ersuche Sie, der von der Kommission beantragten Ände- rung zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Die Anerkennung gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.
Art. 6
Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer à la décision du Conseil national
AI. 2
La reconnaissance ne donne aux établissements d'affecta- tion aucun droit à l'attribution de personnes astreintes.
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: In der politischen Diskussion kommt dem Prinzip der Arbeitsmarktneutralität des Zivildienstes ein hoher Stellenwert zu. Es ist für alle Be- teiligten sehr wichtig.
Die Arbeitsmarktneutralität wird nicht nur durch Artikel 6 des Zivildienstgesetzes, sondern auch durch einen ganzen Kata- log weiterer Gesetzesbestimmungen gewährleistet. Ich ver- weise diesbezüglich auf Artikel 23, auf die Artikel 42-45 so- wie die Artikel 47 und 65.
Aufgrund der Kommissionsberatungen bin ich verpflichtet, Ihnen folgendes klar und deutlich zu sagen: Was Artikel 6 Absatz 1 Litera c des Gesetzes betrifft, wird es nicht darum gehen, ihn möglichst umfassend in allen möglichen Zusam- menhängen anzuwenden, denn jede Arbeitsleistung beein- flusst mehr oder weniger die Konkurrenz. Es sollen vielmehr nur grobe Verzerrungen und massive Beeinflussungen er- fasst werden. Wenn es darum geht, bei einem Bergbauern die Infrastruktur zu verbessern, so soll nicht, gestützt auf die genannten Bestimmungen, ein Verbot ausgesprochen wer- den, weil dadurch möglicherweise das private Gewerbe kon- kurrenziert würde.
Im übrigen kann die Formulierung von Absatz 2 gemäss Beschluss des Nationalrates so verstanden werden, dass die anerkannten Einsatzbetriebe keinen Anspruch auf Zuwei- sung zivildienstpflichtiger Personen haben, nicht anerkannte Einsatzbetriebe jedoch einen solchen Anspruch geltend ma- chen könnten. Richtig muss es heissen, auch die Anerken- nung als Einsatzbetrieb gebe keinen Anspruch auf die Zu- weisung zivildienstleistender Personen.
Die Kommission beantragt Ihnen eine Änderung dieses Ab- satzes, um Missverständnissen vorzubeugen. Das Gleiche wird klarer, präziser und verständlicher ausgedrückt. Am In- halt des Absatzes 2 ändert sich aber nichts.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Abs. 1
Zivildienstpflichtige Personen, die infolge ihrer beruflichen Fähigkeiten oder einschlägiger Erfahrungen dazu geeignet sind, können mit ihrer Einwilligung ....
Abs. 1bis (neu)
Bei Einsätzen zwecks Katastrophenhilfe im grenznahen Raum kann von der Einwilligung abgesehen werden. Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7
Proposition de la commission Al. 1
Pour autant qu'elles y consentent et que leurs compétences professionnelles ou leur expérience spécifique s'y prêtent, les personnes astreintes peuvent ....
Al. 1bis (nouveau)
Pour les affectations dans le cadre de l'aide en cas de catas- trophes dans les régions frontalières, il peut être fait abstrac- tion du consentement.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Artikel 7 regelt die Auslandeinsätze von zivildienstpflichtigen Personen. Er stellt bereits in der Fassung des Bundesrates einen Kompromiss dar.
Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass in dieser Frage sehr kontroverse Meinungen bestehen. Trotzdem, Auslandein- sätze werden in Ausnahmefällen schon heute bewilligt, und man hat somit bereits Erfahrung damit. Sie erfolgen heute gestützt auf die Barras-Reform. In der Praxis hatten sie auch
S
725
Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz
stets einen Bezug zur Berufsausbildung der eingesetzten Personen.
Gestützt auf die Ausführungen von Herrn Rüesch muss auch hier, aus der Sicht der Kommission, klar und deutlich gesagt werden: Ein Rechtsanspruch auf Einsatz im Ausland bestand nicht, besteht auch heute nicht und wird auch in Zukunft nicht bestehen. Der Auslandeinsatz ist ohnehin ganz bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen unterworfen. Ich darf hier festhalten, dass er auch im öffentlichen Interesse der Schweiz liegen muss. Einsatzbetriebe, die im Ausland tätig sind, werden nur anerkannt, wenn sie ganz bestimmten Kri- terien entsprechen. Es muss sich um Einrichtungen handeln, die einen anerkannten schweizerischen Einsatzbetrieb als Träger haben, und es muss die Bestätigung einer schweize- rischen Amtsstelle vorliegen, die bescheinigt, dass ein seriö- ser Vollzug gewährleistet ist. Beide Voraussetzungen müs- sen zudem kumulativ gegeben sein.
Die Kosten spielen bei diesen Auslandeinsätzen auch eine wesentliche Rolle. Man darf zweifellos sagen, dass sie nicht genau gleich sein werden wie bei den Inlandeinsätzen, son- dern etwas höher, weil grössere Aufwendungen notwendig sind. Aber diese zusätzlichen Leistungen fallen nicht ins Gewicht, und wenn diese zusätzlichen Aufwendungen finan- zieller Natur ins Gewicht fielen, würde man diese Aus- landeinsätze ohne weiteres einschränken können. Weder hat ein Betrieb einen Anspruch auf Zuweisung noch ein Dienst- leistender Anspruch, dass er im Ausland Dienst leisten kann. Der Nationalrat hat im übrigen Auslandeinsätzen auch in die- sem Gesetz Ausnahmecharakter verliehen. Wenn Sie dem Antrag der Kommission zustimmen, wird der Ausnahme- charakter der Auslandeinsätze noch deutlicher unterstrichen als durch den Beschluss des Nationalrates. Im übrigen ist es aber ein Gebot der Einfachheit, auf die Einwilligung der zivil- dienstleistenden Person in den Einsatz zwecks Katastro- phenhilfe im grenznahen Raum zu verzichten. Es kann aber damit gerechnet werden, dass niemand aufgeboten wird, der sich weigert, im Ausland Dienst zu leisten.
Wohl wurde in der Kommission auch die Streichung des gan- zen Artikels beantragt und diskutiert. Der Antrag wurde dann allerdings zurückgezogen, denn hinter die heutige Praxis wollte die Kommission nicht zurückgehen. Auf die Beschrän- kung der Auslandeinsätze auf die Katastrophenhilfe wurde ebenfalls verzichtet, denn man glaubte auch hier, dass das zu einschränkend wäre. Was im Rahmen der Armee möglich ist, soll auch im Rahmen des Zivildienstes erlaubt sein. Schliesslich hat der Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2, «Voraussetzungen und Durchführung von Aus- landeinsätzen» in einer Verordnung zu regeln. Bezüglich Voraussetzungen ist die Freiheit des Bundesrates demzu- folge etwas eingeschränkt. Eine Verordnung mit ausführli- chen Erläuterungen besteht für die Arbeitsleistenden nach Barras-Reform bereits.
Noch ein Wort zu den Missständen. Was die Missstände an- belangt, werden in der Botschaft eine ganze Reihe von Mass- nahmen aufgezählt. Man hat uns zugesichert, dass diese Massnahmen in die Verordnung übernommen werden. Im Zu- sammenhang mit den Auslandeinsätzen werden nur schwei- zerische Einsatzbetriebe in Frage kommen, was die Seriosität der Einsätze auch fördert. Die schweizerischen Einsatzbe- triebe werden durch die Verwaltung kontrolliert werden. Ob die Einsatzbetriebe und ihre Projekte seriös sind, wird durch Spezialstellen der Verwaltung begutachtet werden.
Vielleicht noch ein Wort zu Herrn Ruesch in Zusammenhang mit den Erfahrungen des Auslands. Es ist möglich, dass Deutschland und Österreich schlechte Erfahrungen gemacht haben. Aber man muss auch die Rechtsgrundlagen und die andere Situation in diesen Ländern sehen. Man kann die Schweiz nicht mit diesen beiden Staaten vergleichen. Im üb- rigen wären unsere Erfahrungen ganz anders, denn in der letzten Zeit ist die Zahl der Dienstverweigerer zurückgegan- gen. Das ist gar nicht analog zu den Erfahrungen, die man im Ausland, vor allem in Deutschland und Österreich, gemacht hat.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission
Titel
Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
Abs. 1
Ist die zivildienstpflichtige Person ausgehoben oder war sie Rekrut, Soldat oder Gefreiter, so dauert
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Streichen
Art. 8
Proposition de la commission Titre
Durée du service civil ordinaire
Al. 1
Pour les personnes qui ont passé le recrutement ou qui étaient recrues, soldats ou appointés ...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 3
Biffer
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Die Dauer des Zi- vildienstes gab in der Kommission zu keinen Diskussionen Anlass. Die Ergänzung in Absatz 1 ist lediglich eine Präzisie- rung. Sie stellt klar, dass der Faktor 1,5 auch für Personen gilt, die bereits ausgehoben sind, aber keinen Militärdienst geleistet haben, sowie für Rekruten, die noch nicht ausgebil- dete Soldaten sind. Beide Personenkreise fallen strikte gese- hen nicht unter die Bezeichnung «Soldat» gemäss der Fas- sung des Nationalrates.
Angenommen - Adopté
Art. 9-13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Abs. 1 Sind Kantone infolge von ...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2bis (neu)
Zivildienstleistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden.
Art. 14 Proposition de la commission Al. 1
Les cantons qui, par suite ...
Al. 2, 3 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2bis (nouveau)
Les affectations extraordinaires des personnes astreintes au service civil seront prises en compte de la même manière que pour les personnes effectuant du service militaire.
Abs. 1-3 - Al. 1-3
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Vorerst muss fest- gehalten werden, dass dieser Artikel notwendig ist wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Rahmen der allgemei- nen Wehrpflicht. Zudem muss klargestellt werden, dass Artikel 2 des Zivildienstgesetzes, Leisten des Zivildienstes ausserhalb der Armee und zu zivilen Zwecken, auch für die ausserordentlichen Dienstleistungen gilt. Auch Aufgebote in ausserordentlichen Lagen sind beschwerdefähig.
E 21 juin 1995
726
Service civil. Loi fédérale
Die Kommission beantragt Ihnen, in Absatz 1 auf die Nen- nung der Gemeinden - das ist ein wichtiger Punkt - zu ver- zichten. Der Bund soll, wenn immer möglich, nicht auf der Ebene der Gemeinden legiferieren, denn das ist Sache der Kantone. Der Bund soll sich nur an die Kantone wenden. Sie sind seine Normadressaten. Im übrigen sind die Gemeinden auch in der Bundesverfassung nicht genannt.
Zudem sollten die Gemeinden in Notlagen nicht über den Kanton hinweg beim Bund dienstleistende Personen anfor- dern können. Wir müssen berücksichtigen, dass wir über 3000 Gemeinden haben. Was würde das bedeuten, wenn jede Gemeinde nun direkt einen Anspruch hätte, beim Bund vorstellig zu werden? Dieses Problem muss meines Erach- tens anderweitig und grundsätzlich gelöst werden, nicht in diesem Spezialgesetz, wenn man tatsächlich so weit gehen will. Die Meisterung von Notlagen ist doch Sache der Kan- tone, welche hierfür die erforderlichen Mittel und Führungs- strukturen besitzen.
Der Bundesrat stimmt dieser von der Kommission einstimmig beantragten Änderung nicht zu. Er vertritt die Meinung, dass die Gemeinden in Notlagen, wenn sie nicht ausdrücklich er- wähnt sind, nicht als Empfänger der zivildienstleistenden Personen in Betracht kommen können. Im Falle der Strei- chung der Gemeinden könne nur noch der Kanton «Einsatz- betrieb» sein, und dieser müsste gegebenenfalls seine Kom- petenzen an die Gemeinden delegieren.
Wie das genau gehen muss, lasse ich offen. Aber ich glaube, der Kontakt des Bundes zu den Gemeinden erfolgte immer schon über die Kantone. So soll es bleiben. Lässt die Verfas- sung überhaupt eine andere Lösung zu?
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: C'est sans en- thousiasme - vous ne pouvez pas exiger de l'enthousiasme du Conseil fédéral à tous les articles -, que je me rallie à la version de la commission, car j'aurais préféré celle du Conseil fédéral. Comme il n'y a pas de proposition de minorité, nous nous rallions à la proposition de la com- mission.
Angenommen - Adopté
Abs. 2bis - Al. 2bis
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: In Artikel 14 Absatz 2bis finden wir nun den in Artikel 8 gestrichenen Absatz 3. Herr Präsident, Sie haben mich bei Artikel 8 unter- brochen, so dass ich das nicht ausführen konnte. Dieser Ab- satz ist bei der Diskussion im Nationalrat dazugekommen, weil man feststellte, dass irgend etwas fehlt. Man war sich aber bewusst, und man hat das auch gesagt, dass im Stän- derat noch einmal genau geklärt werden müsste, ob diese Bestimmung überhaupt nötig und ob sie am richtigen Ort po- sitioniert sei. Das haben wir jetzt geregelt, indem wir diesen Absatz 2bis eingefügt haben.
Angenommen - Adopté
Art. 15-17 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Abs. 1, 3, 4 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Mehrheit
. die Gesuchstellenden persönlich an. (Rest streichen) Minderheit (Schoch, Plattner) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 Proposition de la commission Al. 1, 3, 4 Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 Majorité entretien individuel. (Biffer le reste)
Minorité (Schoch, Plattner) Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Eine zivile Zulas- sungskommission hat die Ernsthaftigkeit des geltend ge- machten Gewissensentscheides zu beurteilen, d. h. zu ent- scheiden, ob die Unvereinbarkeit der Leistung des Militär- dienstes mit dem Gewissen tatsächlich besteht. Weil es da- bei um eine höchstpersönliche Angelegenheit geht, soll die Kommission jeden Gesuchsteller persönlich anhören. Für den Entscheid, den die Kommission treffen muss, ist die per- sönliche Anhörung so zentral und der persönliche Eindruck vom Gesuchsteller so entscheidend, dass darauf in keinem Fall verzichtet werden darf, auch nicht, wenn man gestützt auf das schriftliche Gesuch zum Schluss gelangen würde, der Gesuchsteller sei zum Zivildienst zuzulassen. Die Darle- gungen im schriftlichen Gesuch müssen überprüft und hinter- fragt werden.
Die Minderheit geht davon aus, dass es trotz allem Fälle ge- ben kann, die keine Anhörung erfordern. Theoretisch mag dies bei einigen Gesuchstellern zutreffen, aber es dürfte keine grosse zusätzliche Belastung darstellen, wenn auch die wenigen, die tatsächlich ohne Anhörung beurteilt werden könnten, angehört werden. Die Kommission soll vom Ent- scheid, ob eine Anhörung zu erfolgen hat oder nicht, entbun- den werden.
Mit Fug kann bezweifelt werden, ob es überhaupt von vorn- herein klare Fälle geben kann. Es besteht die Gefahr, dass dadurch das Prinzip des Vorranges der Militärdienstpflicht verletzt wird. Wem es gelingt, durch entsprechende «Fach- leute», die es dann zweifellos geben wird, die Situation so darzulegen, wie die Kommission sie hören will - das wird ja auch bald bekannt sein -, hat selbstverständlich gewonnen. In Wirklichkeit bleibt aber wohl nur der Tatbeweis.
Schoch Otto (R, AR), Sprecher der Minderheit: Sie haben es vom Kommissionspräsidenten gehört, es geht um die Frage, ob Gesuchsteller in allen Fällen persönlich anzuhören sind oder ob ausnahmsweise auch ein schriftliches Verfahren ge- nügen soll. Der Bundesrat beantragt Ihnen, in Ausnahmefäl- len das schriftliche Verfahren zuzulassen, der Nationalrat hat sich dieser Möglichkeit angeschlossen. Die Minderheit der Kommission ist der Auffassung, es wäre zweckmässig so vor- zugehen, also für den Ausnahmefall ein schriftliches Verfah- ren zuzulassen, und das aus rein administrativen Gründen, nur und ausschliesslich, um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, um Kosten zu sparen und nicht mehr Anhörungen durchzuführen, als notwendig sind.
Zu begründen ist das mit Hinweis auf statistische Angaben. Im Jahr 1994 haben unsere Militärgerichte insgesamt 239 Dienstverweigerer verurteilt, wovon 50 Zeugen Jehovas. Bei einem Zeugen Jehovas ist die Situation in tatbestandlicher wie auch rechtlicher Hinsicht von vornherein gänzlich klar. Voraussetzung ist, dass er bekennendes, aktives Mitglied der Zeugen Jehovas ist. Ist diese Voraussetzung aber gege- ben, könnte im Prinzip bei diesen Gesuchstellern darauf ver- zichtet werden, ein umfangreiches, teures und aufwendiges Verfahren durchzuführen. Weil aber die Möglichkeit heute noch nicht besteht, schriftliche Verfahrensabwicklung zu be- schliessen, mussten auch die 1994 durch Militärgerichte ver- urteilten Zeugen Jehovas das ganze Prozedere über sich er- gehen lassen, womit Kosten verursacht wurden, die sich der Staat hätte sparen können.
In erster Linie mit Blick auf diesen Modellfall der Zeugen Je- hovas beantragt Ihnen die Minderheit, bei klarer Ausgangs- lage in tatbestandlicher und rechtlicher Hinsicht ausnahms- weise auf Anhörungen zu verzichten. Es geht nach Auffas-
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Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz
sung der Minderheit - da darf ich zweifellos auch für den an- deren Vertreter der Minderheit sprechen - nicht um eine ideologische Frage, es geht also nicht darum, die Hürde möglichst niedrig anzusetzen. Deshalb meine ich auch, dass Artikel 18 nicht etwa zum Schicksalsartikel der Vorlage wer- den dürfte. Wenn die Mehrheit des Rates tatsächlich der Auf- fassung ist, es sei richtig, der Kommissionsmehrheit zu fol- gen, dann würde ich das locker und gelassen zur Kenntnis nehmen. Ich meine, dann würden wir es bei dem bewenden lassen, was die Kommissionsmehrheit beantragt.
In diesem Sinne hat der Artikel wirklich keine ideologische Grundlage. Es darf nicht passieren, dass das ganze Gesetz wegen dieses einen nebensächlichen Artikels möglicher- weise noch Schiffbruch erleidet.
Huber Hans Jörg (C, AG): Es ist in der Tat so, dass eine Min- derheit einer Mehrheit gegenübersteht und dass die Zahlen- verhältnisse in der Kommission zugunsten dieser Mehrheit eindrücklich waren. Denn es wurde von allem Anfang an ge- sagt - das hat nichts mit Ideologie zu tun, aber mit inneren Zusammenhängen -, dass der Gewissenskonflikt vor der Prüfungs- und vor der Rekursinstanz von all jenen, die für sich den Status des Zivildienstleistenden in Anspruch neh- men, persönlich glaubhaft gemacht werden müsse.
Ich bin der Auffassung, dass derjenige, der in einem Gewis- senskonflikt steht, das Recht haben muss, seine Argumente zuerst vor dieser Kommission, die entscheidet, klar darzu- legen. Ich bin aber auch der Meinung, dass die Kommis- sion, die prüft, sich vom Gesuchstellenden ein Bild machen muss, um zu ihrem Entscheid zu kommen. Da dieser, wie wir aus Erfahrung wissen, nicht leicht gefunden werden kann, gehört dazu der persönliche Eindruck. Wir haben im- mer damit argumentiert, dass der Gewissensentscheid ein ernsthafter Gewissensentscheid sein muss. Die Ernsthaftig- keit ist im persönlichen Dialog mit dem Gesuchsteller zu eruieren.
In der Botschaft wird ausgeführt, dass bei Artikel 18 ein rei- ner Aktenentscheid nicht in Frage kommt. Dann wird aus- drücklich wie folgt formuliert (Seite 62): «Eine persönliche Anhörung ist namentlich notwendig, weil nicht auszuschlies- sen ist, dass die schriftliche Begründung nicht von der ge- suchstellenden Person stammt. Die persönliche Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter der gesuchstellenden Perso- nen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hindernis, sondern als Chance verstanden werden.»
Aus diesen Überlegungen habe ich im Eintretensvotum dar- gelegt, dass für mich das Kriterium des Gewissens und der Glaubhaftmachung des Gewissensentscheides mit dem ob- ligatorischen Auftritt vor den Instanzen, die zu befinden ha- ben, innerlich zusammenhängen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission, die dieser Über- legung gefolgt ist, zuzustimmen und den Antrag der Minder- heit abzulehnen.
In dieser Diskussion ist schon gesagt worden, dass wir nicht nur auf den Moment zu achten haben, sondern dass wir auch Entwicklungen Rechnung zu tragen haben. Heute wird argu- mentiert, dass es sich um eine Eingrenzung auf die Zeugen Jehovas handelt. Ich möchte Sie bitten, sich durch dieses Ar- gument nicht beeindrucken zu lassen, weil eine gewisse Ausweitung durchaus möglich ist und wir dann zu Formular- prozessen kommen, die genau dem nicht entsprechen, was wir für eine Glaubhaftmachung des Gewissenentscheides als notwendig betrachten.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Je l'ai dit dans le débat d'entrée en matière, ce n'est certainement pas une dis- position capitale de la loi sur le service civil que nous mettons sous toit.
Dans son projet définitif, le Conseil fédéral a modifié son pro- jet initial et a dit que la commission recevra, comme il est prévu, les candidats au service civil, mais devrait avoir la la- titude, la petite marge de manoeuvre dans l'exécution, de faire des exceptions quant à la comparution du candidat; et
ce, lorsque la consultation du dossier le fera ressortir de fa- çon suffisamment claire et nette pour que cela renseigne d'une manière définitive la commission, de sorte que celle-ci puisse se prononcer en connaissance de cause dans un sens ou dans l'autre. Cela ne serait que très exceptionnelle- ment le cas. L'usage qui serait fait de cette possibilité n'inter- viendrait qu'après quelques années de pratique, car il fau- drait que les commissions, d'abord, appliquent systémati- quement la règle de la comparution avant de voir, après une éventuelle expérience, qu'ici ou là tel ou tel candidat n'a pas à être reçu.
Je vous dis tout de suite que, dans l'état actuel des informa- tions et des évaluations que nous faisons, si la décision du Conseil national, selon le projet du Conseil fédéral, était sui- vie par votre Conseil, et que ce soit la pratique, je ne vois pas quelles catégories de demandeurs pourraient être dis- pensées de comparution. On a dit, par exemple: pourquoi pas les mennonites ou les anabaptistes («die Mennoniten und die Wiedertäufer»)? Même là, je ne vois pas la possi- bilité de catégoriser les exceptions. En revanche, il peut y avoir des dossiers, concernant des membres de ces deux sectes, extrêmement clairs qui font dire à la commission: «Ce type de comportement nous est familier, il nous est véritablement connu et archiconnu, nous voyons bien quel est le dossier, nous appréhendons le candidat d'avance et à distance, dispensons-nous de perdre une demi-journée pour un examen.» C'est vraiment uniquement dans ce cas- là que, à la suite de la procédure de consultation, on a intro- duit cette souplesse dans la loi sur le service civil, et que le Conseil national en a décidé de même. Le Conseil national l'a fait par 83 voix contre 38. C'était donc une majorité assez nette.
C'est la raison pour laquelle, du moment qu'elle a été présen- tée, je soutiens plutôt la proposition de la minorité de se ral- lier à la décision du Conseil national et au projet du Conseil fédéral.
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Ich glaube, es muss doch noch klar festgehalten werden, dass wir bei den Zulassungsgründen in Artikel 1 eine offenere Lösung ge- wählt haben, als sie die Barras-Reform darstellt. Der von der Barras-Reform abweichende Wortlaut markiert meines Er- achtens einen Neubeginn. Dieser Neubeginn bedeutet, dass die Probleme der Militärjustiz mit dem Wortlaut der Barras- Reform nicht fortgesetzt werden sollen. Ich glaube, dass ge- rade hier ein Zeichen gesetzt werden muss, indem bei der Zulassung strenger vorzugehen und jeder anzuhören ist. Wer diese Sonderbehandlung für sich in Anspruch nimmt, muss sich einer solchen Anhörung und einem solchen Ge- spräch mit der Kommission unterziehen. Ausnahmen dürfen dabei nicht gemacht werden.
Abs. 1, 3, 4 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 18 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 9 Stimmen
Art. 19-23 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Titel
Dienstverschiebung; Anrechnung von . ...
Wortlaut
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
E 21 juin 1995
728
Service civil. Loi fédérale
Art. 24 Proposition de la commission Titre Report de service; jours de Texte Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Lediglich eine Be- merkung zu Artikel 24: Es geht darum, im Titel einen klaren Begriff zu verwenden, nämlich den Begriff «Dienstverschie- bung». Es ist nicht nur eine Verschiebung, sondern es ist eine Dienstverschiebung.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission
Der zivildienstleistenden Person stehen die verfassungs- mässigen und gesetzlichen Rechte auch während ihres Ein- satzes zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildienstes notwen- dig sind.
Art. 25 Proposition de la commission
En période de service civil, la personne astreinte jouit des mêmes droits constitutionnels et légaux que dans la vie ci- vile. Les restrictions ne sont admissibles que dans la mesure où elles sont proportionnelles et nécessaires à l'accomplis- sement du service civil.
Ziegler Oswald'(C, UR), Berichterstatter: Was den Titel von Artikel 25 betrifft, übernehmen wir die Formulierung des Na- tionalrates. Diese entspricht auch der Formulierung im Mili- tärgesetz, also nicht «Grundrechte», sondern «Verfassungs- mässige und gesetzliche Rechte».
Im übrigen geht es darum, bei diesem Artikel eine möglichst analoge Formulierung, wie wir sie im Artikel 28 des Militärge- setzes haben, zu finden. Dieser Anforderung entspricht der Antrag der Kommission. Wir ersuchen Sie, der beantragten Formulierung zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 26-29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 30 Antrag der Kommission
.... und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss.
Art. 30
Proposition de la commission ... des congés et règle les cas dans lesquels l'établissement d'affectation demande le préavis de l'organe d'exécution.
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Artikel 30 gewährt der zivildienstleistenden Person keinen Rechtsanspruch auf Urlaub. Auf Verordnungsstufe wird die Gleichbehandlung mit den Militärdienstleistenden herzustellen sein.
Artikel 30 spricht sich nur zu Entscheidungskompetenzen aus. Diese sollen grundsätzlich beim Einsatzbetrieb liegen. Der Antrag der Kommission geht dahin, dass der Einsatzbe- trieb in gewissen Fällen Urlaub nur nach Rücksprache mit der Vollzugsstelle gewähren darf. Die Lösung der Barass- Reform überzeugt, Urlaub soll durch die vollziehende Be- hörde gewährt werden. Wir glauben, dass wir in die richtige Richtung gehen und dass neben der redaktionellen Bereini-
gung dieses Absatzes auch die Änderung vorgenommen werden soll, wie wir sie beantragen.
Angenommen - Adopté
Art. 31-36 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 37 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
. organisieren. Für Einsätze im Gesundheitswesen, die Pflegeaufgaben enthalten, ist der Besuch eines Einführungs- kurses obligatorisch.
Art. 37 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
.... de la santé qui touchent aux soins, la participation à un cours d'introduction est obligatoire.
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Die Änderung in Artikel 37 liegt nur darin, dass für Einsätze im Gesundheits- wesen, «die Pflegeaufgaben enthalten» - das ist die Ände- rung -, eine obligatorische Einführung notwendig ist und auch durchgeführt werden muss. Denn die Sorgfaltspflicht und alles, was mit den Pflegeaufgaben zusammenhängt, macht einen solchen Einführungskurs unbedingt erforderlich, wenn man bei diesen Aufgaben nicht nur Leute einsetzen will, die tatsächlich schon sonst mit Pflegeaufgaben betraut sind.
Wir beantragen Ihnen, dieser Änderung zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 38-43 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 44 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Martin Jacques Abs. 3 Streichen
Art. 44 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Martin Jacques Al. 3 Biffer
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Es geht hier tat- sächlich um einen Grundsatzentscheid. Darf ich zu Beginn meiner Ausführungen bemerken, dass gerade im Zusam- menhang mit diesem Punkt die zwei Anhörungen, die ich beim Eintreten erwähnt habe, durchgeführt worden sind. Wir haben zwei Vertreter von kantonalen Arbeitsämtern zur Frage der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und
S
Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz
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Kantonen angehört, den Vertreter des Kantons Waadt, der verständlicherweise die gleiche Meinung vertreten hat wie sie Herr Martin Jacques in seinen Anträgen vertritt, und den Vertreter des Kantons Zürich.
Wir haben bereits in der ersten Lesung diese Frage vorweg- genommen und sie eigentlich im Sinne eines Grundsatzent- scheides entschieden. Bereits in der ersten Lesung wurde der Antrag, die Kantone mit dem Vollzug zu beauftragen, mit 5 zu 3 Stimmen abgelehnt. In der zweiten Lesung hat dann im Grund - vorher bei Herrn Bühler Robert war es ein Antrag im Sinne einer allgemeinen Anregung; das Gesetz hätte dann angepasst werden müssen - Herr Martin die gleichen Anträge gestellt, die er heute wiederholt. Wir haben im Rah- men der zweiten Lesung noch einmal diese Fragen im vor- aus behandelt und sind erneut zum Schluss gekommen, dass man diese Lösung nicht wählen darf. Mit 6 zu 3 Stimmen ist sie in der zweiten Lesung abgelehnt worden. Zum Materiellen: Die Anträge sind in der Kommission tat- sächlich behandelt worden, so dass es meines Erachtens kein Problem ist, dass ich jetzt dazu aus der Sicht der Kom- mission Stellung nehme.
Die Bundesverfassung lässt die Frage offen, ob der Bund oder die Kantone den Zivildienst vollziehen sollen.
Im Vernehmlassungsentwurf schlug der Bund vor, den Zi- vildienst gemeinsam mit den Kantonen zu vollziehen. Aus fi- nanziellen Gründen konnte er ihnen aber nicht zusichern, sämtliche dadurch verursachten kantonalen Vollzugskosten zu übernehmen. Das ist auch verständlich, wenn man eine Liste sieht, wonach für die genau gleiche Arbeit bei der einen Stelle im Vergleich zur anderen ein Mehrfaches an Kosten verursacht wird, also eine ganz unterschiedliche Ausführung erfolgt. Daher, weil der Bund nicht einfach solche Kosten übernehmen wollte, wurde dann die Lösung von der grossen Mehrheit der Kantone abgelehnt.
Gegen die Lösung, wie sie vom Bundesrat im Entwurf zum Zivildienstgesetz und in der Botschaft vorgeschlagen worden ist, wurde seitens der Kantone, auch seitens des Kantons Waadt, keine Opposition mehr gemacht. Diese kam erst in der ständerätlichen Kommission.
Die Lösung gemäss Zivildienstgesetz geht einen Mittelweg zwischen Dezentralisierung und Zentralisierung des Vollzu- ges. Der Bund vollzieht alleine. Er stellt Rechtsklarheit, klare, zielorientierte Führung, Effizienz und Ausrichtung an optima- len Grössen sicher. Die erforderliche Nähe zu den «Kunden» ist infolge Einrichtung dezentraler Regionalstellen des Bun- des gewährleistet. Zulassungs- und Anerkennungsverfahren erfolgen zentral, nicht bei den Regionalstellen. Die Regional- stellen bauen die erforderlichen Kontakte mit den zuständi- gen kantonalen Behörden auf.
Wir machen auch geltend, dass die Wehrpflicht eine Sache des Bundes ist. Da der Zivildienst in der Wehrpflicht wurzelt, ist auch sein Vollzug unseres Erachtens hauptsächlich Bun- dessache. Ein rascher, einheitlicher Vollzug kann nur durch den Bund gewährleistet werden. Verpflichten wir die Kantone gegen ihren Willen zur Mitwirkung beim Vollzug, so ist dieser von vornherein zum Scheitern verurteilt. Wir würden die Mit- wirkung der Kantone nicht gewinnen, auch wenn die Kosten voli vom Bund übernommen würden, denn der Bund müsste sparen und demzufolge Einschränkungen machen.
Zum Föderalismus: Ein Föderalismus, der nur noch funktio- niert, wenn der Bund alle Kosten übernimmt, verdient - ge- rade in einer solch schwierigen Angelegenheit - mindestens in dieser Form keinen Schutz. Der Vollzug durch den Bund alleine wird kostengünstiger sein, weil der Bund sich optimal organisieren, Leistungsvorgaben machen und die Effizienz gesamtschweizerisch kontrollieren kann. Der Vollzug durch den Bund alleine erlaubt es, in einzelnen Tätigkeitsbereichen Schwerpunkte zu setzen usw. Wir müssen die Vorteile die- ses Vollzugs durch den Bund sehen.
Im übrigen wissen wir eigentlich nicht, wie dann der Vollzug durch die Kantone zu erfolgen hätte. Ich muss auf jeden Fall auf folgendes hinweisen: Wenn Sie dem Vollzug durch die Kantone zustimmen, wenn Sie also bei Artikel 44 Absatz 3 gemäss Antrag Martin Jacques entscheiden, dann geht es nicht nur um die Artikel 44, 80 und 81, sondern es werden
zwischen 15 und 20 Artikel angepasst werden müssen, das heisst, das Gesetz muss durch dieses kantonale Sieb gelas- sen werden, bevor es verabschiedet werden kann.
Ich beantrage Ihnen - das auch im Sinne der Kommission, die ja zweimal zu diesen Fragen Stellung genommen hat -, den Antrag bzw. die Anträge Martin Jacques abzulehnen. Wenn Sie im Sinne eines Grundsatzbeschlusses Artikel 44 Absatz 3 ablehnen, fallen die Anträge Martin Jacques zu den Artikeln 80 und 81 dahin. Mindestens hat Herr Martin damals bei der Beratung in der Kommission eine entsprechende Er- klärung abgegeben, so dass nach der Fassung des Grund- satzbeschlusses die einzelnen Artikel nicht mehr behandelt wurden.
Martin Jacques (R, VD): Je suis bien sûr d'accord avec la procédure envisagée pour l'examen de ma proposition. Si, par hypothèse, le Conseil la rejette à l'article 44, je considé- rerai que celles concernant les articles 80 et 81 sont aussi re- jetées, et je retirerai alors toutes mes propositions.
Les raisons qui me font reprendre la parole, je les ai évo- quées rapidement dans le débat d'entrée en matière. Je n'étais pas présent lors du débat de fond lors de l'examen du projet en commission, je le regrette, c'est pourquoi je pré- sente aujourd'hui cette proposition de délégation des tâches d'exécution du service civil aux cantons.
Le canton de Vaud, lors de la consultation, a estimé que l'ex- périence, conduite pendant deux ans, d'application de l'or- donnance sur l'astreinte au travail pour les objecteurs de conscience était positive. Dès lors, mon canton, avec seize autres, a estimé que les structures mises en place pendant ces deux ans pouvaient être maintenues et surtout rationnel- lement utilisées. Donc, ce n'est pas tout à fait ce que vous avez dit, Monsieur le Président de la commission, concer- nant le résultat de la consultation. Il y avait en effet des opi- nions extrêmement variées. Le résumé qui en a été fait n'était pas l'exact reflet de la réalité.
Ces structures doivent être maintenues, d'autant plus que nous venons d'adopter, il y a maintenant deux heures, une loi sur l'assurance-chômage qui introduit la contre-prestation active. Or, dans la quasi-totalité des cantons, l'organisation de base qui gère les dossiers «service civil» et «chômage» est la même. Je conçois parfaitement que le problème posé comporte quelques différences. Dans la liste des établisse- ments d'affectation agréés que nous avons établie dans le canton de Vaud, nous retrouvons très souvent des program- mes d'occupation «chômage». On voit qu'il n'y a pas de grandes différences, la démonstration concrète est faite.
Je suis conscient de la difficulté d'introduire une telle dispo- sition dans l'examen du projet par le plénum. Au nom du fé- déralisme et du bon sens, je tente tout de même l'expé- rience, en vous exposant les avantages de ce vieux serpent de mer, selon l'expression choisie, aux deux sens du terme, Monsieur le Conseiller fédéral.
L'expérience. Les cantons ont acquis de l'expérience en matière d'astreinte au travail et de placement des objecteurs de conscience. Ils ont signé de nombreux contrats-cadres avec des établissements d'affectation. Un climat de con- fiance a été créé, facilitant grandement le placement. Cette collaboration étroite permet un contrôle de l'efficacité, et il est performant.
La vision globale du marché de l'emploi. La connaissance du marché local du travail constitue un avantage très pré- cieux. Les cantons connaissent bien le tissu économique local et les établissements d'affectation potentiels. Seul un office de l'emploi peut avoir une vision tout à fait précise et créer des synergies entre ces différentes tâches. De même, la proximité géographique joue un rôle.
L'unité de doctrine. Multiplier des instances et des acteurs agissant sur le marché de l'emploi provoque un éclatement des structures et risque de générer des divergences de vues, sans tenir compte, par exemple, des mesures préventives prises par les offices cantonaux de l'emploi dans le cadre d'activités analogues - je pense surtout au chômage.
Le coût de l'opération. Quel que soit celui qui paie, Mon- sieur le Conseiller fédéral, je sais que, dans la procédure de
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Service civil. Loi fédérale
consultation, les cantons ont tenu à ce que la Confédération paie. Mais on peut prévoir dans mon système un transfert des charges, et aussi un paiement de ce que coûterait un of- fice fédéral. Parce que, finalement, c'est de cela qu'il s'agit: du coût général de l'opération. L'expérience acquise dans le canton de Vaud démontre qu'on peut faire d'une manière ex- trêmement modeste fonctionner ce système. Les collabora- teurs pris dans le service de l'emploi créent automatique- ment des synergies dans des structures déjà existantes. Donc, on voit effectivement que le coût serait moindre.
La démarche générale que je propose vous oblige en bonne logique à biffer l'article 44 alinéa 3, puisque les services de l'emploi deviennent dans ma proposition des organes d'exé- cution.
Les articles 80 et 81 donnent la systématique de mon idée dans l'application. Je la reprends brièvement. Avec cette pro- position, les cantons gèrent effectivement l'application prati- que des dispositions prévues par la loi. Votre argument dé- veloppé dans le débat d'entrée en matière, Monsieur le Con- seiller fédéral, comparant le service militaire et le service civil quant au nombre d'astreints, ne tient pas la route. En effet, l'article 80 alinéa 2 permet, d'une part, des regroupements de cantons afin d'atteindre une certaine masse critique; d'autre part, ces dossiers seraient gérés par les services ou offices de l'emploi qui s'occupent de chômage. Je puis vous assurer qu'il ne s'agit en aucun cas de «dose homéopathi- que», selon l'expression qui vous est propre.
Dès lors, nous avons là une bonne occasion de faire des économies en évitant de mettre sur pied une organisation fédérale et centralisatrice imposante qui coûtera nettement plus cher que ce que nous pourrions faire au niveau des cantons, et de déléguer cette tâche pour laquelle une majo- rité de cantons est prête à intervenir - je répète qu'ils l'ont dit dans la procédure de consultation -, à entreprendre ce travail et, j'en suis sûr, à l'assumer d'une manière tout à fait correcte.
Je vous demande donc d'accepter ma proposition qui touche trois articles de cette loi.
Huber Hans Jörg (C, AG): Vielleicht ist es Ihnen so ergangen wie mir. Sie erinnern sich, was sich im Zusammenhang mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes abgespielt hat. Da ist es darum gegangen, wer den entscheidenden und geldverteilenden kantonalen Behörden Auskünfte zu liefern habe. Wir haben uns in diesem Saal intensiv darüber unter- halten, wie weit die Krankenkassen dazu gebracht werden können, die entsprechenden Daten, die entsprechenden Hinweise, die entsprechenden Grundlagen für eine ange- messene Verteilung der Mittel zur Verfügung zu stellen. Wir haben schliesslich beschlossen, dass die Krankenkassen gegenüber den Kantonen Hilfe leisten müssen. Das war un- sere Philosophie, weil wir gesagt haben: Wer den Vollzug durchführen muss und an einem andern Ort eine Sammlung von Daten findet, der soll die Möglichkeit zur Vereinfachung haben, damit bei der Erhebung dieser Daten keine Doppel- spurigkeiten entstehen.
Nun sind wir hier nicht auf der Ebene Krankenkassen/Kan- tone, sondern wir sind auf der Ebene Kantone/Bund. Wir ha- ben uns in der Kommission schliesslich dazu durchgerun- gen, dass der Vollzug Sache des Bundes sei, wobei in ein- zelnen Hinterköpfen - auch in meinem, Herr Kollege Martin Jacques - die hochgehaltene, teilweise kantonale Militär- hoheit doch noch irgendwie eine leichte Gegenbewegung hervorgerufen hat. In diesem Fall sind die Kantone jeweils gerne bereit, ihrerseits mitzuwirken.
Ich muss sagen: Wenn ich den Katalog auf Seite 84 der Bot- schaft ansehe, dann stelle ich fest, dass im Prinzip niemand über die genaue Kenntnis dieser Daten verfügt ausser die Kantone und ihre Institutionen. Ich halte es in dieser Situation bis zu einem gewissen Grad für eine kleinere Unfreundlich- keit im sonst guten Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, wenn nun die Kantone erklären, dass sie diese Daten nicht liefern wollen.
Sind die kantonalen Arbeitsmarktbehörden bereit, den Voll- zugsstellen mitzuteilen, ob der Einsatzbetrieb seinen orts-
und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen und sei- nen gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach- kommt; ob die Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Einsatzbetrieb durchge- setzt werden; ob Kurzarbeit angeordnet wurde oder geplant ist; ob Fälle von Schwarzarbeit vorkamen; ob der Arbeits- friede gewahrt ist; ob die Präventivmassnahmen der Arbeits- losenversicherung ebenfalls eingehalten werden?
Soll nun wirklich der schon grosse Apparat, der notwendig ist, um den Zivildienst in diesem Lande einzuführen, zusätz- lich belastet werden, wenn die Kantone über die entspre- chenden Daten verfügen und sie durchaus in der Lage sind, diese Daten dem Bund zu liefern? Ich bitte Sie also, hier der Kommission, dem Nationalrat und den Wünschen des Bun- desrates zuzustimmen.
Der Bundesrat hatte ja ursprünglich eine andere Auffassung über den Vollzug, Herr Bundesrat Delamuraz. Aber nach dem verheerenden Ergebnis der Konsultation bei den Kanto- nen kam der Bundesrat gegenüber den Kantonen zum Schluss: Wenn ihr es nicht macht - es muss ja gemacht wer- den -, so macht es der Bund; aber man muss ihn dabei un- terstützen. Und diese Hilfe dürfen wir dem Bund nun nicht entziehen, sondern müssen in freundeidgenössischer Ein- stellung mit ihm zusammenarbeiten und die erforderlichen arbeitsmarktrelevanten Informationen, die die Kantone ha- ben und sehr genau kennen - das wissen wir aus der Diskus- sion über die Arbeitslosenversicherung -, dem Bund zur Ver- fügung stellen. Alles andere wäre im Zeitalter einer ange- strebten schlanken Verwaltung und einer Deregulierung mei- nes Erachtens ein Fehler.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Les Vaudois ont la réputation d'être fédéralistes, réputation méritée, je crois, et les Martin et les Delamuraz sont vaudois depuis le XIVe siècle. C'est dire qu'on a une belle tradition de fédéra- lisme, lui et moi, derrière nous.
C'était bien cette inspiration-là qui me poussait à vouloir, dans l'avant-projet, une participation des cantons à l'exécu- tion de cette nouvelle loi sur le service civil que nous étions en train de préparer. Nous voyions, dans cette démarche, en effet, un esprit fédéraliste bien compris. Nous ne nous dissi- mulions pas que la loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire étant exclusivement du niveau de la Confédération, mais, de nombreuses tâches d'administration de l'armée étant dévolues aux cantons et à leurs frais, parallèlement, le service de substitution qu'est le service civil devait être en main de la Confédération. Mais on pouvait imaginer une par- ticipation des cantons à son administration avec, bien en- tendu, je le répète, une prise en charge des frais par les can- tons en ce qui concerne leurs compétences.
C'est dans ce sens que nous avons lancé la procédure de consultation. Les réponses à cette dernière, parvenues au Palais fédéral en octobre 1993, nous ont révélé qu'un certain nombre de cantons, pratiquement une dizaine, voulaient une solution uniquement fédérale, à la charge de la Confédéra- tion, financièrement et administrativement aussi. Certains cantons souhaitaient au contraire participer à la tâche d'ap- plication de la loi, mais cela exclusivement aux frais de la Confédération. Enfin, un petit nombre de cantons étaient fa- vorables à l'idée que nous avions proposée de répartition des compétences et des charges, mais disaient malgré tout que s'il n'y avait pas d'opposition de principe de leur part, ils soulignaient que la Confédération devait assumer les frais d'exécution. C'est dire que c'est d'abord, et massivement, sur l'argument de la participation financière que les cantons ont refusé.
Nous avons dès lors examiné la situation, et nous nous som- mes rendu compte que la foi ardente des fédéralistes s'était quand même singulièrement émoussée dans un certain nombre de cantons, ou que si le fédéralisme devait être transformé en un ordre mendiant - à savoir: on veut bien faire quelque chose, mais c'est Berne qui paie -, et que les cantons se limitaient à aller tirer les sonnettes, c'était décidé- ment un peu court. D'où la retransformation du projet et le ré- sultat, que vous avez sous les yeux.
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Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz
La coopération avec les cantons est néanmoins indispensa- ble. Sur ce point, M. Martin Jacques a parfaitement raison. C'est d'ailleurs bien pourquoi on a introduit, à l'article 44, cet alinéa 3 qui prévoit la coopération avec les offices cantonaux du travail, car nous parlons, en matière de chômage, de re- placement et de travail, ou de service civil, de mêmes caté- gories, de mêmes types d'emplois, et, à certains égards, de mêmes demandeurs d'emplois. Il est en tout cas indispensa- ble que la coordination soit établie avec les offices cantonaux du travail. C'est le sens de cet alinéa 3.
Aller plus loin, imaginer que les cantons aient la compétence de jouer, mais exclusivement aux frais de la Confédération, ne me paraît pas sage, parce que le fédéralisme, je le com- prends, encore une fois, non pas comme un ordre mendiant, mais comme un principe politique qui lie la responsabilité et l'exercice de certaines responsabilités au financement des activités liées à ces responsabilités. Or, nous devons bien constater que si, dans certains cantons, la taille critique est atteinte, dans d'autres elle ne l'est pas. Il y a actuellement, dans l'application de la loi Barras, une diversité qui confine à l'anarchie. Nous devons absolument, dès lors que nous met- tons sous toit un système plus définitif, avoir quelque chose de cohérent et de mieux organisé.
Sans doute, M. Martin a raison de parler de groupement de cantons, dans certaines régions où la taille critique ne serait pas suffisante. Je crois néanmoins que ça ne suffirait en soi pas complètement, et que l'organisation d'une centralisation est opportune en l'occurrence, d'autant plus que le nombre des clients de ce service civil sera certainement largement inférieur à ce que l'on escomptait dans le message. M. Martin sait que l'on parlait de 2500 demandes annuelles dans le message. L'expérience de ces deux dernières an- nées, depuis le moment où on avait fait les évaluations pour le message, montre une très nette tendance à la baisse. C'est moins de la moitié de ce nombre dont il serait question. Réparti sur l'ensemble du territoire, il est dispendieux de se payer une administration cantonale, ou même, dans certains cas, intercantonale, pour traiter ces problèmes. Et c'est plus dispendieux, puisqu'on voudrait les mettre à la charge de la Confédération, dans le système prévu par M. Martin, que dans un système fédéraliste équitablement compris.
C'est la raison pour laquelle, tout bien considéré, ayant abandonné quant au principe, vu les résultats de la pro- cédure de consultation, la solution que nous avions propo- sée, je vous demande de ne pas la reprendre ici sous la forme des propositions Martin Jacques aux articles 44, 80 et 81.
D'autant moins que je suis obligé, sans être perfectionniste, d'attirer l'attention de votre Conseil sur un dernier aspect qui n'a pas été évoqué. Si on suit la proposition Martin Jacques, on fait sans doute l'essentiel en corrigeant les articles 44, 80 et 81, mais on ne fait pas suffisamment, car si on veut intro- duire ce système qui renverse le cours des responsabilités, c'est encore d'autres articles de la loi qui devraient être re- pris, pour que la cohérence législative, au moins dans le pro- jet initial, soit pleinement établie. Je ne pousse pas le perfec- tionnisme, comme d'aucuns savent le pousser, pour rendre à tout prix ce projet peu désirable. Ce n'est pas mon argu- ment, vous savez que je suis suffisamment honnête pour ne pas recourir à ces expédients. Je dis que tout un esprit de la loi a été conçu en fonction de notre système. Le changer sur un point très important selon la proposition Martin Jacques, implique plus qu'un toilettage ponctuel de trois articles, si l'on veut faire un bon travail législatif et si l'on veut avoir de la co- hérence.
C'est la raison pour laquelle, tout bien pesé, je vous invite à vous en tenir au projet du Conseil fédéral, comme la commis- sion vous le propose, c'est-à-dire à confirmer le rejet, non seulement après la consultation, mais dans la procédure par- lementaire que nous avons eue à ce sujet, notamment en commission où elles n'avaient déjà pas trouvé grâce, des propositions Martin Jacques.
Abs. 1, 2, 4, 5 - Al. 1, 2, 4, 5 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Martin Jacques
19 Stimmen 9 Stimmen
Art. 45-79 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 80 Antrag der Kommission Abs. 1-4 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1bis Streichen
Antrag Martin Jacques Abs. 1
Die für den Vollzug des Zivildienstes verantwortlichen Behör- den sind:
a. das Bundesamt;
b. die zuständigen kantonalen Behörden, in der Regel die kantonalen Arbeitsmarktbehörden;
c. die AHV-Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichs- stelle. Abs. 2
Die Kantone können sich im Einvernehmen mit dem Bundes- rat zusammenschliessen und interkantonale Stellen bilden. Abs. 3
Das Bundesamt handelt gegebenenfalls anstelle eines säu- migen Kantons.
Art. 80
Proposition de la commission Al. 1-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1bis Biffer
Proposition Martin Jacques Al. 1
Les autorités chargées de l'exécution du service civil sont: a. l'office fédéral;
b. les autorités cantonales compétentes, en principe les offi- ces cantonaux de l'emploi;
c. les caisses de compensation de l'AVS et la Centrale de compensation.
Al. 2
Avec l'accord du Conseil fédéral, les cantons peuvent se re- grouper et créer des offices intercantonaux.
Al. 3
L'office fédéral agit, le cas échéant, à la place d'un canton défaillant.
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Ich verweise zuerst auf die Zusatzfahne. Diese gibt Artikel 80 gemäss den Beschlüssen bzw. den Anträgen der Kommission wieder. Das bedeutet: Absatz 1 von Artikel 80 ist unbestritten. Absatz 1bis ist zu streichen, weil er unnötig ist; ich werde das nachher kurz begründen. Bei Absatz 2 schliesst sich die Kommission dem Streichungsbeschluss des Nationalrates an. Man will - wie der Nationalrat - auf die Erteilung der Kompetenz zur Schaffung eines Bundesamtes für Zivildienst verzichten. Die Absätze 3 und 4 sind unbestritten.
Ich komme zur Begründung der Streichung von Absatz 1bis: Es geht darum, dass hier ausdrücklich festgehalten werden soll, wie das der Nationalrat beschlossen hat, dass die Voll- zugsstelle beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- ment anzusiedeln ist. Die Zuweisung von Aufgaben an De- partemente und Ämter wird gemäss neuem Regierungs- und
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Verwaltungsorganisationsgesetz Sache des Bundesrates und nicht mehr des Parlamentes sein.
Nachdem dieser Grundsatz im Rahmen der Gesetzgebung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes ei- gentlich «beschlossen» oder mindestens unbestritten ist, wäre es inkonsequent, nun bereits wieder gegen den Grund- satz zu verstossen und in einem Bundesgesetz eine Aufga- benzuweisung vorzunehmen. Wenn wir diese Aufgabenzu- weisung nicht vornehmen, wie sie auch der Bundesrat nicht vorgenommen hat, müsste die Vorlage für den Fall, dass das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz zu gege- bener Zeit nicht zur Verfügung stünde, noch einmal dem Par- lament vorgelegt werden.
Es geht aber - das muss ausdrücklich festgehalten werden - auf keinen Fall darum, mit der Streichung des Absatzes die Zuweisung der Vollzugsaufgabe an das EVD in Frage zu stellen. Das EVD soll den Zivildienst vollziehen. Die Strei- chung des Absatzes erfolgte nur infolge des Hinweises auf die entsprechenden Prinzipien gemäss neuem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz.
Schliesslich zu den Anträgen Martin Jacques betreffend die Artikel 80 und 81: Ich meine, dass diese Anträge gestützt auf den Beschluss, den wir bei Artikel 44 gefällt haben, hinfällig werden. Auf jeden Fall könnte man hier die Grundsatzdiskus- sion nicht noch einmal führen, da meiner Ansicht nach bei Artikel 44 ein Grundsatzentscheid getroffen wurde.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: A cet article, la proposition Martin Jacques tombe, ipso facto, du moment que sa proposition à l'article 44 a été rejetée.
Il reste une proposition, introduite presque par surprise à la fin du débat au Conseil national, qui consisterait à attribuer pour l'éternité la conduite de ce service civil et de l'admini- stration compétente au Département fédéral de l'économie publique. Je pense qu'on avait choisi ce département parce que c'est le plus léger de tous, celui dont le chef a le moins à faire actuellement, et parce qu'il fallait remplir les loisirs trop nombreux que s'offre le chef de l'économie publique par rap- port aux six autres chefs de département! (Hilarité)
En réalité, on craignait par-dessus tout que le service civil fût attribué au Département militaire fédéral. Or, je peux vous donner la garantie, au nom du Conseil fédéral, que ce ne sera pas le cas. Psychologiquement, il serait maladroit, en effet, de confier l'administration du service civil au Départe- ment militaire fédéral. Le Conseil fédéral en a été convaincu dès le début, puisque c'est dans un autre département - en l'occurrence le mien - que tous les travaux de préparation et de conduite de l'application de la loi Barras ont été effectués. Il y a en effet, dans le Département fédéral de l'économie pu- blique, un Office fédéral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, le Biga en allemand, qui a pour tâche de s'occuper de ces problèmes en général, et qui pourrait s'occuper du service civil.
Après avoir entendu l'engagement du Conseil fédéral que, de toute façon, les organes d'application du service civil ne seront pas au Département militaire fédéral, je vous de- mande de vous contenter de cela et de suivre ainsi votre commission, et pas le Conseil national. D'abord, c'est de la compétence du Conseil fédéral que de procéder à l'attribu- tion des offices selon les départements, et de procéder en général à l'organisation des départements; nous ne vou- drions pas que, par a priori, le Département fédéral de l'éco- nomie publique fût désigné dans la loi comme celui qui rece- vra l'administration de la future activité du service civil. C'est donc en m'adaptant avec reconnaissance à la formule de la commission, et en souhaitant créer ainsi une diver- gence avec le Conseil national que je vous prie de suivre la proposition de la commission.
Präsident: Der Antrag Martin Jacques ist durch die Abstim- mung bei Artikel 44 erledigt.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 81
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Antrag Martin Jacques Abs. 1
Das Bundesamt kann für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein automatisiertes Informationssystem ent- wickeln und betreiben.
Abs. 2
f. die kantonalen Vollzugsbehörden.
Proposition Martin Jacques Al. 1
L'office fédéral peut développer et exploiter un système d'in- formation automatisé Al. 2
f. les autorités cantonales d'exécution.
Präsident: Der Antrag Martin Jacques entfällt auch hier.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 82-85 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Anhang Ziff. 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Annexe ch. 1-4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 81 Antrag der Kommission Abs. 1-3, 5, 6 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 4 Mehrheit
Wer glaubhaft darlegt, dass er aus religiösen oder ethischen
Gründen den Ausbildungsdienst für einen höheren .... Minderheit (Huber, Plattner, Schallberger, Ziegler Oswald) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 5 art. 81
Proposition de la commission Al. 1-3, 5, 6 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 4 Majorité Celui qui peut démontrer de manière crédible qu'il ne peut concilier, pour des motifs religieux ou éthiques, un service d'instruction
Minorité (Huber, Plattner, Schallberger, Ziegler Oswald) Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Bei Ziffer 5 geht es um das Militärstrafgesetz. Nachdem Sie bei Artikel 1 des Zi- vildienstgesetzes (ZDG) der Minderheit zugestimmt haben,
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Petitionen
muss logischerweise auch bei Artikel 81 MStG der Minder- heit zugestimmt werden. Hier würde ja das gleiche gelten, wie es in Artikel 1 ZDG gegolten hat.
Ich meine aber - da muss ich einen Vorbehalt machen -, dass sich auf der Fahne ein Fehler eingeschlichen hat. Auf der Fahne heisst es «gemäss Bundesrat», aber nach dem Protokoll stimmt die Kommission in Absatz 3 ganz eindeutig dem Nationalrat zu, denn der Satz «Der Richter kann den Tä- ter aus der Armee ausschliessen» muss hier eingefügt wer- den.
Bei Absatz 4 hat der Rat mit der Abstimmung bei Artikel 1 dem Antrag der Minderheit zugestimmt.
Abs. 1-3, 5, 6 - Al. 1-3, 5, 6 Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4 Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. 5 Art. 82-84, 226 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 5 art. 82-84, 226 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 6 Art. 16 Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit Militärdienstpflichtige, die aus religiösen oder ethischen Gründen den bewaffneten Militärdienst ... Minderheit (Plattner, Huber, Schallberger, Ziegler Oswald) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 6 art. 16 al. 1 Proposition de la commission Majorité Les hommes astreints au service militaire qui ne peuvent pour des motifs religieux ou éthiques concilier le service mi- litaire armé ... Minorité (Plattner, Huber, Schallberger, Ziegler Oswald) Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Es gilt das gleiche wie bei Ziffer 5. Es muss der Minderheit zugestimmt werden. Hier stimmt die Fahne ebenfalls nicht («gemäss Bundes- rat»), aber selbstverständlich bedeutet es auch hier «gemäss Nationalrat», weil sich der Nationalrat dem Bundesrat ange- schlossen hat.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. 7-10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 7-10
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 11 Art. 1 Abs. 1 Antrag der Kommission
o. wer zufolge eines Aufgebots an einer Informationsveran- staltung des
Ch. 11 art. 1 al. 1 Proposition de la commission
o. quiconque prend part, sur convocation, à une séance d'information
...
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: In Ziffer 11 muss unter Buchstabe o beigefügt werden: «wer zufolge eines Auf- gebots eine Informationsveranstaltung des .... » Es geht darum, klar festzulegen, dass nicht jeder machen kann, was er will, um bei einem Unfall zu sagen, er sei im Dienst gewe- sen. Nur wer ein Angebot vorweisen kann, hat Anspruch auf Versicherungsschutz.
Angenommen - Adopté
Ziff. 11 Art. 4 Abs. 2; 8 Bst. v; 9 Abs. 3; 63; 67 Abs. 2; Ziff. 12-14
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 11 art. 4 al. 2; 8 let. v; 9 al. 3; 63; 67 al. 2; ch. 12-14 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Petitionen Pétitions
94.2001
Petition Balaster Anna-Maria Eidgenössische Abstimmungen. Rechte und Pflichten des Bundesrates Pétition Balaster Anna-Maria Votations populaires. Droits et devoirs du Conseil fédéral
Schmid Carlo (C, Al) unterbreitet im Namen der Staatspoli- tischen Kommission (SPK) den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 23. April 1993 verlangen die Petentinnen und Petenten eine gesetzliche Regelung über die Darstel- lung von Vor- und Nachteilen jeder eidgenössischen Vorlage durch den Bundesrat. Gemäss dieser Regelung soll der Bun- desrat erstens die Vor- und Nachteile einer Vorlage sachge- mäss und vollständig offenlegen, zweitens darf er als Ge- samtbehörde nicht mit öffentlichen Geldern Propaganda ma- chen. Beschwerden über die Nichteinhaltung dieser Bestim- mungen wären an das Bundesgericht zu richten.
Erwägungen der Kommission Der Nationalrat hat am 8. März 1995 von der Petition Kennt- nis genommen und beschlossen, ihr keine Folge zu geben. Die Staatspolitische Kommission des Ständerates befasste
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Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz Service civil. Loi fédérale
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Jahr
1995
Année
Anno
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III
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Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.063
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1995 - 08:30
Date
Data
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711-733
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Pagina
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