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S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei
Fehlleistungen durch entsprechende Sanktionen zu korrigie- ren, und das ist nur möglich, solange ein Dienstverhältnis besteht.
Genehmigt - Approuvé
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
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S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei. Wahrung der inneren Sicherheit. Volksinitiative und Bundesgesetz
S.o.S. Pour une Suisse sans police fouineuse. Maintien de la sûreté intérieure. Initiative populaire et loi fédérale
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 7. März 1994 (BBI II 1127) Message, projets de loi et d'arrêté du 7 mars 1994 (FF II 1123)
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Auch diejenigen unter Ihnen, die in den Jahren 1988 und 1989 noch nicht das Pri- vileg hatten, diesem, wie ich meine, nach wie vor durchaus ehrenwerten Rat anzugehören, erinnern sich mit Sicherheit an die Ereignisse, die damals zur Einsetzung der parlamen- tarischen Untersuchungskommission geführt haben, die spä- ter PUK 1 oder, im Unterschied zur PUK EMD, PUK EJPD genannt wurde. Diese PUK EJPD hat sich bekanntlich unter anderem auch mit der Informationsbeschaffung und Regi- sterführung der Bundespolizei beschäftigt und ist dabei auf Dinge gestossen, die nicht nur bei den Mitgliedern der PUK ungläubiges Staunen auslösten, sondern im ganzen Land Überraschung und Empörung verursachten. Das Ganze wurde, Sie wissen es, mit dem Schlagwort Fichenaffäre beti- telt. Diese Fichenaffäre hat einiges in Bewegung gesetzt. Es ist hier nicht der Ort, Ursachen, Ausmass und Konsequenzen der Fichenaffäre zu analysieren und zu kommentieren. Die PUK EJPD hat das seinerzeit in differenzierter und ausgewo- gener Art und Weise getan. Wir brauchen uns deshalb heute
nur noch mit den Folgen zu beschäftigen, die der Bericht der PUK EJPD im Bereich der inneren Sicherheit im allgemeinen und der Tätigkeit der Bundespolizei im besonderen ausge- löst hat. Dazu ist folgendes zu sagen:
Zum ersten hat sich, vorwiegend rekrutiert aus dem Kreis von Fichengeschädigten, ein Initiativkomitee gebildet, das am 14. Oktober 1991 unter der Bezeichnung «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» eine mit 105 664 gültigen Unterschrif- ten versehene Initiative eingereicht hat.
Zum zweiten haben aber auch und vor allem Bundesrat und Departement - das Departement von Bundesrat Koller - rasch und entschlossen reagiert und bereits zwei Monate nach der Präsentation des Berichts der PUK EJPD erste kon- struktive Richtlinien und Weisungen im Hinblick auf die Durchführung des Staatsschutzes erlassen. Einzelheiten zu den durch den Bundesrat getroffenen - vorläufigen - Mass- nahmen können der Botschaft entnommen werden. Sie sind dort schön systematisch und vollständig aufgeführt.
In einem so sensiblen Bereich wie jenem des Staatsschutzes kann es indessen nicht genügen, nur mit Richtlinien oder Weisungen zu arbeiten. Die Gefahr einer Verletzung der Freiheitsrechte der Bevölkerung durch Organe des Staats- schutzes ist derart konkret, dass sich eine Regelung auf Ge- setzesstufe gebieterisch aufdrängt. Deshalb hat der Bundesrat - und das auch in sinngemässer Nachachtung von Aufträgen, die ihm das Parlament, gestützt auf den Be- richt der PUK EJPD, erteilt hatte - im Herbst 1991 einen Vor- entwurf zu einem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit in die Vernehmlassung ge- schickt. Daraufhin hat er dem Parlament mit Botschaft vom 7. März 1994 den heute zu beratenden Gesetzentwurf unter- breitet. Dieser Gesetzentwurf stellt einen indirekten Gegen- vorschlag zur Initiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpoli- zei» dar, und es scheint mir daher sinnvoll, Ihnen zunächst aufzuzeigen, welche Bereiche mit dem neuen Gesetz wie ge- regelt werden sollen, um nachher, basierend auf diesen Aus- führungen, darzutun, weshalb die Initiative nach Auffassung der Kommission für Rechtsfragen abgelehnt werden muss. Jetzt also zu dem, was das neue Gesetz bringen soll: Zu- nächst ist hier in Erinnerung zu rufen, dass dieses Gesetz nicht den gesamten Bereich der inneren Sicherheit regeln soll, sondern nur einen Ausschnitt aus allen durch den Bund und die Kantone getroffenen und zu treffenden Vorkehren; immerhin einen sehr wesentlichen Ausschnitt, geht es doch um die vorbeugenden Massnahmen, die angeordnet werden sollen, um frühzeitig «Gefährdungen durch Terrorismus, ver- botenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus und organisiertes Verbrechen» zu erkennen. Was ich Ihnen jetzt aufgezählt habe, ist wörtlich aus Artikel 2 des Gesetzent- wurfs zitiert.
Die Problematik liegt - etwas vereinfacht formuliert - im Um- stand, dass Massnahmen angeordnet werden sollen, obwohl noch keine strafbaren Handlungen vorliegen und deshalb nicht einfach Strafuntersuchungsverfahren mit allen damit verbundenen Möglichkeiten von Zwangsmassnahmen ein- geleitet werden können. Es geht ausdrücklich um vorbeu- gende Massnahmen. Die Gefahr, dass mit solchen vorbeu- genden Massnahmen die Freiheitsrechte der Bevölkerung tangiert oder gar verletzt werden könnten, ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Deshalb soll denn auch im Zweckartikel unmissverständlich festgeschrieben werden, dass das Ge- setz nicht nur - zwar auch, aber nicht nur - der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz, sondern auch dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung dient.
Diesen klar definierten Vorgaben trägt das Gesetz nach Auf- fassung der Kommission in zureichender Weise dadurch Rechnung, dass im wesentlichen in vier wichtigen Teilberei- chen Pflöcke eingeschlagen werden:
Erstens geht es darum, dass das Gesetz die Bereiche defi- niert, für die vorbeugende Massnahmen überhaupt getroffen werden dürfen, und zwar im Sinne einer abschliessenden, nicht einer beispielhaften Aufzählung.
Zum zweiten bezeichnet das Gesetz ausdrücklich und wie- derum abschliessend den Katalog jener Massnahmen, die
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als vorbeugende Massnahmen zulässig sind, und es legt fest, auf welchem Wege Personendaten beschafft werden können, wenn die Voraussetzungen für eine solche Beschaf- fung gegeben sind.
In dritter Linie verbietet das Gesetz die Bearbeitung von In- formationen über die politische Betätigung - die Ausübung der politischen Rechte soll weiterhin frei sein und nicht mit vor- beugenden Massnahmen eingeschränkt werden können -; das Gesetz verbietet desgleichen Massnahmen, die geeignet sein könnten, die Ausübung der Meinungs-, der Koalitions- und der Versammlungsfreiheit einzuschränken. Die Bearbei- tung solcher Informationen ist allerdings dann zulässig, wenn der Deckmantel der Grundrechte für die Vorbereitung von Straftaten missbraucht werden will oder werden soll. In die- sem Zusammenhang wird für Betroffene neu ein Auskunfts- recht begründet. Darauf wird bei der Detailberatung näher einzugehen sein.
Der vierte Pflock, von dem ich gesprochen habe, betrifft ei- nen wesentlichen Aspekt: In einem weiteren, politisch viel- leicht etwas weniger brisanten, aber immer noch durchaus sensiblen Bereich schreibt das Gesetz in diesem vierten Punkt Vorgaben für Personensicherheitsprüfungen vor, und schliesslich wird auch der Schutz von Magistraten und von Gebäuden des Bundes neu geregelt.
Für die Kommission steht ausser Frage, dass die Schweiz, wie jeder Staat, angemessene Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit treffen muss. Vorfälle wie der Bom- benanschlag von Oklahoma oder das Tokioter U-Bahn-At- tentat der Aum-Sekte - um nur zwei Beispiele aus jüngster Vergangenheit zu nennen - beweisen, dass es unerlässlich ist, zur Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz vorbeugend Informationen zu be- schaffen. Anders lässt sich die innere Sicherheit in unserem Lande, die einer der Hauptzwecke unseres Staates ist, nicht gewährleisten.
Es ist aber sehr wesentlich, dass das, was Bund und Kan- tone in diesem Bereich tun, rechtsstatlich einwandfrei ist und die Freiheitsrechte der Bevölkerung nicht tangiert.
Diesen Vorgaben trägt der Gesetzentwurf Rechnung, und die Kommission für Rechtsfragen empfiehlt Ihnen daher ein- stimmig und ohne Enthaltung, auf diesen Gesetzentwurf ein- zutreten.
In diesem Zusammenhang möchte ich noch eine erläuternde Bemerkung machen. Sie bezieht sich auf diverse Abände- rungsanträge der Kommission gegenüber dem Entwurf des Bundesrates. Sie finden auf der Fahne - das ist Ihnen viel- leicht aufgefallen - relativ viele vom Entwurf des Bundesra- tes abweichende Anträge der Kommission. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, es bestünden in der Sache grundlegende Differenzen zwischen Bundesrat und Kommission. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass wir es hier mit einer Materie zu tun haben, die in der Schweiz erst- mals gesetzlich geregelt wird. Dabei kann es durchaus unter- schiedliche Auffassungen darüber geben, wie das Grund- konzept, über das an sich Einigkeit besteht, redaktionell um- gesetzt werden soll.
Die Änderungsanträge der Kommission sind das Ergebnis der Suche nach einer optimalen Umschreibung, nicht etwa die Folge von unterschiedlichen Grundauffassungen. Die Kommission hat deshalb Anlass zur Annahme, dass ihre Anträge wahrscheinlich mehr oder weniger lückenlos die Zustimmung des Bundesrates finden werden.
Soviel zum Gesetzentwurf, den es heute zu beraten gilt. Zu erörtern bleibt nun noch die Stellungnahme der Kommission zur Initiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei». Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 27. April 1995 eine Ver- treterin und einen Vertreter des Initiativkomitees angehört und sich durch diese erläutern lassen, dass nach Auffassung der Initianten die Fichenaffäre noch längst nicht aufgearbeitet sei und deshalb bei weitem nicht ad acta gelegt werden könne. Vielmehr sei die generelle Abschaffung der politischen Polizei notwendig. Wenn im Initiativtext von politischer Polizei die Rede sei, dann würden die Initianten darunter die präven- tive polizeiliche Tätigkeit durch Organe des Staates beim Fehlen eines konkreten Straftatverdachtes verstehen.
Das Gegenstück zur politischen Polizei ist nach Auffassung der Initianten und nach ihrer eigenen Definition die repres- sive Tätigkeit der gerichtlichen Polizei, die ihrerseits erst ak- tiv werden kann, wenn der konkrete Verdacht einer strafba- ren Handlung gegeben ist. Mit Absatz 2 des Initiativtextes will das Initiativkomitee die Wahrnehmung ideeller und politi- scher Rechte sicherstellen.
Die Initianten leiten die Begründung für ihre Initiative aus dem Bericht der PUK EJPD ab, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bundespolizei in der Tat zahlreiche bedau- erliche Schwachstellen geortet hat. Ich will diese Schwach- stellen hier ganz kurz resümieren und vier Punkte heraus- nehmen:
Die PUK EJPD hat unterstrichen und hervorgehoben, dass viele Informationen aufgrund von überholten Bedro- hungsbildern durch die Bundespolizei gesammelt und regi- striert wurden, weil es die verantwortlichen Behörden unter- lassen hätten, den allgemeinen Polizeiauftrag ständig zu aktualisieren und zu konkretisieren.
Die PUK EJPD hat festgestellt, dass die Bundespolizei in einer einzigen Registratur verschiedenartigste Daten unge- ordnet nebeneinander führte, so beispielsweise ein schlich- tes Verzeichnis der parlamentarischen Vorstösse eines Mit- gliedes der Bundesversammlung neben Informationen des polizeilichen Fahndungsdienstes.
Die PUK EJPD hat festgestellt, das die Registratur über- haupt nicht bewirtschaftet wurde und dass deshalb Informa- tionen, einmal eingetragen, in der Regel bis zum Tod der be- treffenden Person jederzeit in der Registratur nachgeschla- gen werden konnten.
Die PUK EJPD hat moniert, dass Angaben registriert wur- den, die eindeutig und ausschliesslich die politische Betäti- gung oder die Wahrnehmung von Grundrechten betrafen.
Es ist unbestreitbar: Die Bundespolizei hat Fehler gemacht, die nicht verniedlicht werden dürfen. Das war und ist uns al- len klar. Es wäre aber falsch und käme einer hysterischen Überreaktion gleich, wenn die Bundespolizei wegen dieser Fehler kurzerhand abgeschafft würde. Wenn die Verwaltung in einem bestimmten Bereich nicht so arbeitet, wie es zur Er- füllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich und not- wendig ist, dann kann der fragliche Bereich der Verwaltung doch nicht einfach abgeschafft werden, sondern dann müs- sen für diesen Bereich eben durch die Gesetzgebung Vorga- ben geschaffen werden, die gewährleisten, dass künftig Fehlleistungen ausgeschlossen sind, dass Fehlleistungen nicht mehr passieren.
Genau diese Vorgaben bringt der neue Gesetzentwurf. Die Kommission ist davon überzeugt, dass mit dem BWIS - so lautet die etwas komplizierte Abkürzung für das Bundes- gesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicher- heit - die Voraussetzungen für ein in rechtsstaatlicher Hin- sicht einwandfreies Funktionieren der präventiven polizeili- chen Tätigkeit geschaffen sind. Dabei ist freilich zu konzidie- ren - daraus machen wir keinen Hehl -, dass auch das beste Gesetz menschliches Fehlverhalten nicht in jedem Falle zwingend und a priori ausschliessen kann. Die Kommission für Rechtsfragen ist aber davon überzeugt, dass den Beden- ken der Initianten mit dem neuen Gesetz umfassend Rech- nung getragen wird und dass es deshalb verfehlt wäre, das Kind gleich mit dem Bade auszuschütten, d. h. die politische, also die präventiv tätige Polizei kurzerhand aufzuheben. Eine solche Abschaffung wäre um so verhängnisvoller, als die PUK EJPD in ihrem Bericht, mit dem die Initianten ihre Initia- tive unter anderem begründen, wörtlich folgendes ausführt: «Der Staat ist zu seinem Schutz auf präventive polizeiliche Tätigkeit angewiesen. Vorkehrungen, die auf eine wider- rechtliche Änderung der staatlichen Ordnung mit Gewalt und ohne Einhaltung der demokratischen Mittel zielen, sind früh- zeitig zu erkennen und entsprechend zu bekämpfen. Dafür ist eine präventive Erfassung im Vorfeld strafbarer Handlun- gen erforderlich, die allenfalls erst zu einem späteren Zeit- punkt in Kombination mit weiteren Erkenntnissen relevant werden.»
Aus all diesen Gründen und nicht zuletzt, um dem eben vor- getragenen Zitat aus dem Bericht der PUK EJPD Nachach-
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tung zu verschaffen, empfiehlt Ihnen die Kommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.
Onken Thomas (S, TG): Zunächst möchte ich für die bevor- zugt frühe Gelegenheit danken, mich aufgrund meiner An- träge zu diesen Vorlagen zu äussern, aber auch für die Mög- lichkeit, die Debatte so richtig zu lancieren und dieses Bild der Einvernehmlichkeit, ja vielleicht der Einstimmigkeit etwas zu stören.
Ich spreche jetzt ganz allgemein zum Eintreten und be- gründe gleichzeitig meine beiden Anträge, nämlich erstens, die Initiative dem Volke zur Annahme zu unterbreiten, und zweitens, die Gesetzesvorlage zu grundlegenden Überarbei- tungen und zur erneuten Vorlage jener Bereiche, die unbe- stritten sind, an den Bundesrat zurückzuweisen.
Ich war in diesen bewegten späten achtziger Jahren Mitglied der PUK EJPD, und diese Erfahrung hat mich geprägt, das gebe ich offen zu. Seit jenen Ereignissen sind es nicht ganz sechs Jahre her. Das ist eine kurze, zugleich aber auch eine lange Zeit. Eine kurze Zeit ist es für die Betroffenen. Betrof- fen war auch ich, nicht nur als Fichierter, sondern auch als gutgläubiger, vielleicht sogar ein wenig ahnungsloser Parla- mentarier, der im Rahmen der Untersuchung auf diesen Überwachungsapparat gestossen ist - auf diesen unkontrol- lierten, anmassenden Staat im Staate - und der sein Schweiz-Bild zumindest in Teilen korrigieren musste.
Nie wieder, war damals meine Devise, und sie ist es auch heute noch. Ich sprach bei der Beratung des PUK-Berichtes von der parlamentarischen Hartnäckigkeit, die jetzt erforder- lich sei, vom langen Atem, vom Nichtvergessen, ich kämpfte für eine offene und freiheitliche Bewältigung der Fichenaffäre und für - wenigstens dies - liberale Einsichtsrechte für die Betroffenen. Ich war sehr dankbar dafür, dass der Ständerat an seiner grosszügigen Regelung festgehalten und sie ge- genüber der restriktiveren Fassung des Nationalrates erfolg- reich verteidigt hat. Heute können wir mit Genugtuung fest- stellen, dass diese Entscheidung richtig war und viel zur Bewältigung und zur Beschleunigung der Aufarbeitung beigetragen hat.
Das alles ist noch frisch. Es ist unvergessen, bei mir und bei den Initianten, die hinter diesem Volksbegehren stehen.
Aber lang ist die ganze Sache schon her für die grosse Mehr- heit der Unbeteiligten, für all jene insbesondere, die schon da- mals den ganzen Aufruhr nicht richtig verstanden haben, viel- leicht auch nicht verstehen wollten, und die unselige Affäre am liebsten gleich bereinigt oder gar unter den Teppich ge- kehrt hätten. Was sich hier nun ereignet - die einhellige Ab- lehnung der Volksinitiative einerseits und, mehr noch, die Schaffung eines Staatsschutzgesetzes, das manches, ja vie- les förmlich legalisiert, was damals empört kritisiert worden ist -, das rechnet offensichtlich mit dieser Teilnahmslosigkeit, mit diesem kurzen Gedächtnis, mit dem Gras, das mittlerweile über die Sache gewachsen ist, vielleicht auch mit gewissen Ängsten um die innere Sicherheit, die in letzter Zeit aufgeflak- kert sind, so diffus sie im einzelnen immer sein mögen.
Wenn wir davon ausgehen, dass alle hier im Saal redliche Motive haben und nur das Beste wollen - das billige ich selbstverständlich allen zu, das wünsche ich mir aber auch in bezug auf die Auffassung, die ich hier darlege -, dann ist doch eine Grundfrage: Wem vertraut man mehr, und wem misstraut man mehr? Anders herum gefragt: Wo ist das all- gemeine Vertrauen in höherem Masse gerechtfertigt, und wo ist Skepsis oder vielleicht sogar Misstrauen am Platz?
Sie - der Bundesrat und die Kommission, die sich ihm ange- schlossen hat - hegen letztlich ein gewisses Misstrauen ge- gen Teile der Bürgerinnen und Bürger oder, weiter gefasst, gegen die Einwohner dieses Landes. Sie halten es weiterhin für gerechtfertigt, diese ohne konkreten Tatverdacht durch eine politische Polizei vorsorglich beobachten und auskund- schaften zu lassen. Sie nehmen damit in Kauf, dass auch un- bescholtene und anständige Menschen, die sich überhaupt nichts haben zuschulden kommen lassen, einbezogen wer- den; denn das ist nicht auszuschliessen, wie auch immer man ein solches Gesetz formuliert. Und Sie vertrauen - bis
auf ein paar menschliche Unzulänglichkeiten, die man nie ausschliessen könne, wie der Berichterstatter gesagt hat - auf die Redlichkeit und auf die Korrektheit der politischen Polizei. Sie vertrauen vor allem darauf, diese via Gesetz, via verstärkter Oberaufsicht, via Delegation der Geschäftsprü- fungskommission und weiteren Beiräten schon so an der kur- zen Leine führen zu können, dass nichts passiert und dass sich nicht mehr ereignet, was sich einmal ereignet hat.
Ich meinerseits vertraue zunächst einmal dieser grossen Mehrheit, dieser überwiegenden Mehrheit der rechtschaffe- nen, redlichen Bürgerinnen und Bürger dieses Landes. Ich will zwar auch alle strafbaren Handlungen verfolgen, die es in diesem heiklen Bereich gibt - so naiv bin ich ja nicht, dass ich das nicht wüsste und einräumte. Aber in allererster Linie möchte ich den Schutzbereich des einzelnen Bürgers und der einzelnen Bürgerin wahren, und ich möchte dieses Grundrecht auf Überwachungsfreiheit bei politischer Betäti- gung verankern. Diese grosszügige, tolerante, liberale Frei- heit der politischen Gesinnung und ihrer Ausübung ist mir die leitende Maxime, und ohne konkreten Verdacht auf eine strafbare Handlung gibt es daran nichts zu rütteln und schon gar nicht polizeilich präventiv «auszulustern».
Ich misstraue einer politischen Polizei; ich tue es aufgrund der ernüchternden Erfahrungen im eigenen Lande und auf- grund aller Erfahrungen im Ausland, von denen man fast täg- lich in den Zeitungen lesen kann. Es gibt eigentlich nur Evi- denz dafür, dass dieses gesunde parlamentarische Miss- trauen in hohem Masse gerechtfertigt ist. Denn eine politi- sche Polizei, die ohne Deliktverdacht, unter dem Mantel der Geheimhaltung, vorsorglich, präventiv, einfach einmal auf Zusehen hin tätig sein und Informationen beschaffen und be- arbeiten darf, die kann man nicht kontrollieren. Sie wird sich immer in gewisser Weise entziehen, sie wird immer ihre ge- schützten Nischen haben, ihre Grauzonen, ihre kleinen Grenzüberschreitungen, ihren Übereifer, ihre Einäugigkeit, ihre Feindbilder - mögen die einengenden Vorgaben formu- liert sein, wie sie wollen.
Niemand und nichts wird sie daran hindern, auch das treff- lichste Gesetz nicht. Denn es wird immer zu vage, zu allge- mein, zu diffus formuliert sein und ausgelegt werden müs- sen. Und eine politische Präventivpolizei, die hat ihre Ausle- gungen, das liegt in der Natur der Sache. Das ist nicht nur die bittere PUK-Erfahrung, sondern das bestätigen alle ausländi- schen Erkenntnisse, von einer in vielen Fragen eigenmächti- gen CIA über eine französische Sicherheitspolizei bis hin zum Nachrichendienst in der Bundesrepublik Deutschland. Es gibt kein Land, wo diese rechtsstaatliche Anbindung, diese «Domestizierung» einer politischen Präventivpolizei wirklich voll gelungen wäre. Auch dieser Gesetzentwurf, wel- chen Sie hier formuliert haben und der Initiative als Gegen- vorschlag gegenüberstellen, schafft das nicht - mögen Sie die Formulierungen drechseln wie Sie wollen. Was heisst denn etwa - der Berichterstatter hat es vorgelesen -: «Der Bund trifft vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrich- tendienst, gewalttätigen Extremismus und organisiertes Verbrechen .... frühzeitig zu erkennen .... »? Was versteht man unter diesen Begriffen? Wie sollen sie ausgelegt, wie in- terpretiert werden, wenn man hier präventiv ganz spezielle Rechte ausräumt? Worin besteht der Gewinn dieser nun- mehr gesetzlichen Formulierung gegenüber den Bestimmun- gen, welche wir heute schon haben? Worin liegt die Eingren- zung, die damit erfolgt? Wo sind die Pflöcke, von denen Herr Schoch gesprochen hat - die Pflöcke bei einer vorbeugen- den Ermittlung ohne Deliktverdacht, um die es doch letztlich geht?
Hier, so meine ich, bringt wirklich nur das Volksbegehren Klarheit; es schafft die politische Präventivpolizei, die ohne Strafverdacht handeln darf, ab. Es verbietet, das ist der harte Kern, die polizeiliche Überwachung bei der Wahrnehmung ideeller und politischer Rechte.
Brauchen wir dieses Gesetz überhaupt? Ich meine, letztlich brauchen wir wir es nicht. Wir brauchen eine Regelung zur Personensicherheitsüberprüfung - das hat auch die PUK gefordert - und einen Schutz von Personen und Gebäuden,
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etwa ausländischen Vertretungen; das ist unbestritten. Aber mehr braucht es nicht, und in diesem Sinne stelle ich meinen Rückweisungsantrag. Aber für den Schutz der inneren und äusseren Sicherheit reichen die vorhandenen Instrumente im Bereiche des Strafrechts und des Strafprozessrechts bei weitem aus, das ist meine Überzeugung. Alle staatsschutz- relevanten Aktivitäten werden bereits von den geltenden Straftatbeständen, insbesondere im 12. bis 16. Titel des Strafgesetzbuches, erfasst. Diese Delikte sind nicht als Er- folgsdelikte ausgestaltet; das Ereignis muss nicht erst einge- treten sein, bis gehandelt werden darf, sondern sie beziehen bekanntlich auch die abstrakten Gefährdungen und die rei- nen Vorbereitungshandlungen mit ein. So ist beispielsweise beim Landesverrat nicht einmal eine effektive Gefährdung der Unabhängigkeit erforderlich, vielmehr genügt bereits eine Handlung, wenn sie nur darauf ausgerichtet ist, die Un- abhängigkeit der Schweiz in Frage zu stellen.
Beim unerlaubten Nachrichtendienst erweist sich die Rechts- lage nicht anders. Es genügt für die Tatbestandserfüllung - ich zitiere aus dem Bundesgerichtsentscheid 101 IV von 1989 -, «dass das Verhalten des Beteiligten sich irgendwie in die Kette der Handlungen einreihen lässt, die gesamthaft das Einrichten oder den Betrieb des Nachrichtendienstes ausmachen. Darunter fallen selbst Handlungen, die unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Enderfolges bloss Vor- bereitung, Versuch, Anstiftung oder Beihilfe wären. Sie gel- ten als vollendete Delikte».
Aber auch die neuen Formen der Bedrohung werden bereits vom geltenden Strafrecht erfasst. Terrorismus und gewalt- tätiger Extremismus sind ja schon vom Begriff her mit der Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen ver- bunden. Auch hier können die entsprechenden gemein- rechtlichen Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. Das organisierte Verbrechen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Einzelpersonen oder Organisationen konkrete Straftaten verüben oder verübt haben und damit gegen bestehende Strafbestimmungen verstossen haben müssen. Zudem haben wir erst unlängst mit der kriminellen Organisa- tion einen neuen Straftatbestand in das Gesetz aufgenom- men.
Wo sollen denn noch Strafbarkeitslücken bestehen? Schon heute ist ein wirkungsvolles polizeiliches Handeln möglich. Auch ohne Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit braucht die Polizei keineswegs untätig darauf zu warten, bis sich eine strafbare Handlung ereignet hat. Sie verfügt vielmehr über ausreichende Instrumente, um möglichen Gefahren in einem frühen Anfangsstadium zu be- gegnen. Wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist - und diese Anhaltspunkte sind angesichts der Tatsache, dass bereits abstrakte Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit einen Straftatbestand des Strafgesetzbuches er- füllen, schon bald gegeben -, darf sich die Polizei ohnehin nicht nur damit begnügen, Informationen auf Vorrat zu sam- meln. Dann ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar ver- pflichtet, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen einzuleiten, durch- zuführen und zum Abschluss zu bringen. Für ein separat ge- regeltes Verfahren zur Vorfeldermittlung und zur noch weiter vorgelagerten Informationsbeschaffung und -bearbeitung besteht schlichtweg kein Bedarf.
Niemand will der Polizei die erforderlichen Mittel vorenthal- ten, die sie braucht, um ihre Aufgabe sachgerecht zu erfül- len. Sie soll Vorgänge beobachten. Sie soll Informationen sammeln. Sie soll Straftaten verhindern, und sie soll - falls sich das nicht immer garantieren lässt - begangene Strafta- ten aufklären. Aber der polizeilichen Tätigkeit müssen im In- teresse des einzelnen auch wirkungsvolle Schranken ge- setzt werden. Der effizienteste Schutz der Rechte der Bürge- rinnen und Bürger vor unzulässiger polizeilicher Überwa- chung und Registrierung ist dann gegeben, wenn geheime Überwachungsmassnahmen im Rahmen eines formalisier- ten Verfahrens erfolgen, das sich an den im Strafprozess- recht bewährten Grundsätzen der Informationsbeschaffung und -bearbeitung orientiert.
Wir dürfen es nicht zulassen, dass personenbezogeneten gleichsam vorsorglich, präventiv und sozusagen auf Vorrat gesammelt werden. Voraussetzung für jede polizeiliche In- tervention muss ein hinreichend konkretisierter Anfangsver- dacht sein. Wenn ein solcher vorliegt, soll gegen den oder die Verdächtigen - oder allenfalls auch gegen Unbekannt - ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnet und gegebenenfalls die Voruntersuchung beantragt werden. Die erforderlichen Informationen werden in diesem Fall nicht mehr auf Vorrat, sondern im Hinblick auf die Abklärung eines konkreten Tatverdachts oder einer konkreten Gefahrenpro- gnose erhoben. Zugleich wird damit Gewähr geboten, dass die Notwendigkeit und die Zielrichtung weiterer Ermittlungen kontinuierlich überprüft werden. Wenn sich der anfängliche Tatverdacht erhärtet, ist gegen den Verdächtigen Anklage zu erheben, und wenn sich der anfängliche Tatverdacht nicht erhärten oder gar völlig ausräumen lässt, muss es damit sein Bewenden haben. Dann muss die Ermittlung eingestellt wer- den. Dann dürfen auch die Informationen, die in einem sol- chen Verfahren erhoben worden sind, nicht länger für andere Zwecke verwendet werden.
Diese formalisierten Verfahren wirken vorbeugend. Die all- gemeinen strafprozessualen und polizeilichen Grundsätze zur Informationsbeschaffung sind gegeben. Die Regeln zwingen zur Besonnenheit und zu einer zurückhaltenden Ab- wägung der Rechtsgüter. Sie enthalten auch die entspre- chenden Rechte für die Betroffenen, und das sind die Garan- tien, die unseren Bürgerinnen und Bürgern das Gefühl von Freiheit und Sicherheit zu geben vermögen - durch Rechts- staatlichkeit wird Rechtssicherheit gewährleistet. Da brau- chen wir keine Sonderbestimmungen für die Tätigkeit von Staatsschutzorganen, und da brauchen wir überhaupt keine präventiv tätige politische Polizei. Die Straftatbestände rei- chen aus, und die Strafbarkeit ist allerorten so weit, ja sogar so gefährlich weit vorgelagert, dass eigentlich stets gehan- delt werden kann.
Wir sind also formell und materiell schon heute durchaus handlungsfähig. Die Polizei soll in ihrer Tätigkeit zum Schutze der inneren und äusseren Sicherheit nicht behindert werden. Wir verfügen jetzt selbst über eine Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, die heute schon und ohne diese gesetzliche Grundlage operativ ist. Aber diese Polizei und diese Organe sollen gewisse mini- male formelle Verfahrensgrundsätze beachten und einhal- ten. Das müssen und das können wir verlangen, ohne dass die Wirksamkeit, die Effektivität und die Erfolgsaussichten des polizeilichen Handelns dadurch im geringsten geschmä- lert werden.
Aus allen diesen Gründen beantrage ich Ihnen, Volk und Ständen zu empfehlen, die Initiative anzunehmen, und das Gesetz zur gründlichen Überarbeitung an den Bundesrat zu- rückzuweisen.
Danioth Hans (C, UR): Es dürfte - selbst in einer Zeit, da sich Verfassungsrechtler wegen anderen wichtigen Fragen in den Haaren liegen - unbestritten sein, dass dem Bund als Gemeinwesen die auf ungeschriebenem Verfassungsrecht basierende Kompetenz zusteht, für seine innere und äussere Sicherheit zu sorgen.
Auch wenn die Kommission die Eigenverantwortung der Kantone - also das Subsidiaritätsprinzip - im Gesetz stärker gewichtet hat, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass gerade das europa- und weltweite Netz des organisier- ten Verbrechertums dem Bund in der Bekämpfung dieser Gefahren eine dominante Rolle zuweist.
Die in vier grosse Bedrohungsfelder einzureihenden Gefähr- dungen sind anders geworden; sie sind schwer fassbar. Ein- mal sei nur an die politisch oder weltanschaulich motivierten Terroranschläge in aller Welt - mit schrecklichem Beispiel in der jüngsten Vergangenheit - erinnert, oder an den illegalen Handel mit Waffen und atomarem Material, das vorab nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ziellos auf dem inter- nationalen Markt angeboten wird.
Zwar bedroht der Terrorismus unser Land gegenwärtig nicht direkt. Viele Fälle zeigen jedoch Berührungspunkte - vorab
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logistischer Natur - zwischen ausländischen Terrororganisa- tionen und der Schweiz, wie das EJPD im Bericht «Aktions- programm Innere Sicherheit>> im Jahre 1994 festgehalten hat. Gefährlicher erscheinen dagegen die extremistischen Auseinandersetzungen zwischen oppositionellen Ausländer- gruppen, die ihren Kampf vom Heimatstaat weg in andere Länder tragen.
Wachsamkeit und Entschlossenheit in der Abwehr solcher Gefahren sind eine elementare Aufgabe, die das Staatswe- sen gegenüber dem Bürger wahrnehmen muss. Daher ver- mögen auch die bitteren Erfahrungen mit der hemmungslo- sen und fehlgeleiteten Fichierung der Vergangenheit die Ein- sicht in die Notwendigkeit eines wirkungsvollen Staatsschut- zes nicht zu beeinträchtigen.
Der Bundesrat blieb in den vergangenen fünf Jahren nicht untätig. Mit dem Erlass der Weisungen vom 9. September 1992 über die Durchführung des Staatsschutzes und der Isis-Verordnung vom 31. August 1992 wurden nicht nur klare, verfassungskonforme Bearbeitungsgrundlagen für die Staatsschutzorgane geschaffen, es wurde auch dem Per- sönlichkeits- und Datenschutz betroffener Personen Rech- nung getragen. Das konnte auf der Grundlage des neuen Datenschutzgesetzes geschehen.
Die parlamentarische Oberaufsicht in Form der neu ins Le- ben gerufenen Geschäftsprüfungsdelegation konnte prak- tisch gleichzeitig einsetzen, nämlich ab 1. Februar 1992. Ihre Aufgabe ist es - ich zitiere Artikel 47quinquies Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes -, «die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste regelmässig nä- her zu prüfen». Der im Vergleich zu ausländischen Modellen mit einem äusserst grossen und effizienten Instrumentarium ausgestattete sechsköpfige Ausschuss von je drei National- und Ständeräten hat nun in gut drei Jahren eine offenbar all- seits akzeptierte Aufbauarbeit feststellen können. Dies in dreierlei Hinsicht:
Die Delegation hat sich ein Leitbild erarbeitet und auch den Bundesrat damit konfrontiert. Dadurch sollen die Aufga- ben und Befugnisse dieser neuen Bestimmungen des Ge- schäftsverkehrsgesetzes konkretisiert werden. Es ist vor al- lem wichtig zu wissen, dass sich die Kontrolle auf alle funk- tionellen Bereiche bezieht. Es ist auf die Gewaltentrennung hinzuweisen, einerseits gegenüber der Gerichtsbarkeit, an- dererseits gegenüber dem Bundesrat, damit dessen eigene Verantwortung nicht tangiert wird. Vor allem ist darauf hinzu- weisen, dass unsere Delegation die Geschäftsprüfungskom- missionen in regelmässigen Abständen orientiert.
Der Grundsatz «Vertrauen durch Kontrolle>> steht heute an oberster Stelle. Der Prozess des Umdenkens ist in den Amts- räumen denn auch feststellbar. Andererseits hat die Ge- schäftsprüfungsdelegation diesen Meinungsbildungspro- zess auch beim Bundesrat immer wieder mit eigenen Ideen angeregt. Es sei vor allem an die Vorschläge erinnert, die Staatsschutzweisungen in einigen Bereichen restriktiver zu regeln und die Grundsätze des Datenschutzrechtes noch stärker zu berücksichtigen, vor allem bei der regelmässigen Kontrolle und bei der früheren Ausscheidung nicht mehr benötigter Angaben und Daten aus dem Isis-System.
Daraus folgt für die Delegation, das Parlament und die Öf- fentlichkeit auch die Konsequenz: «Vertrauen dank Kon- trolle». Gerade weil die fraglichen Belange nicht in der Öf- fentlichkeit ausgebreitet werden können, muss unsere Be- völkerung die Gewissheit erhalten, im Staatsschutzbereich nicht bloss eine effiziente, sondern auch eine rechtsstaatlich abgestützte Tätigkeit zu haben, die sich nicht mit den politi- schen und gesellschaftlichen Ansichten und Meinungsäus- serungen seiner Bürger befasst, sondern vielmehr deren Ausübung rechtsstaatlich garantiert. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Optik, die Kollege Onken vorgetragen hat. Bundesrat und Verwaltung gebührt für die geleistete, gewal- tige Arbeit, die in einer inneren wie äusseren Neuorientierung des Staatsschutzes ausmündete, Dank und Anerkennung. Als Frucht unserer täglichen Arbeit und nicht als Einmi- schung in die Arbeit der Kommission für Rechtsfragen ist auch unsere intensive Beschäftigung mit dem nun vorliegen- den Gesetzentwurf zu verstehen, der die provisorischen Ver-
ordnungen und Weisungen ablösen und diese Grundsätze in ordentliches Recht überführen soll. Damit möchte ich einer Kritik von Kollege Onken begegnen, der erklärte, vieles, was damals kritisiert worden sei, werde nun durch dieses Gesetz legalisiert. Das Gegenteil ist der Fall: Was kritisiert wurde und was nicht legal war, ist jetzt ausgeschlossen, und die Tä- tigkeit wird auf eine gesetzliche Grundlage abgestützt.
Die Geschäftsprüfungsdelegation begrüsst den bundesrätli- chen Entwurf und auch die Anträge der Kommission. Wir be- fürworten den raschen Erlass eines Gesetzes vorab aus drei Gründen:
Das neue Bundesgesetz wird die Aktivitäten zum Schutz der inneren Sicherheit konkretisieren und rechtsstaatlich ge- gen die Gefahr eines neuen Ausuferns absichern. Es ist zu begrüssen, dass die politische Führung und die Entschei- dungsverantwortung für alle Tätigkeiten klar festgelegt werden.
Nach unserem Dafürhalten wird vor allem den Grundprin- zipien des Datenschutzgesetzes als Lex generalis Rechnung getragen. Insbesondere wird die damals nicht unbestrittene Delegationsnorm von Artikel 24 des Datenschutzgesetzes zugunsten des Bundesrates im Staatsschutzbereich nun- mehr aufgehoben werden können. Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten wird ein formel- les Gesetz geschaffen. Auch wenn das Auskunftsrecht in Artikel 16 sowohl nach Entwurf des Bundesrates wie auch nach Modell der Kommission für Rechtsfragen, das sich be- kanntlich an das Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes anlehnt, erheblich eingeschränkt wird, muss doch anerkannt werden, dass im Gegensatz zum früheren Zustand, wo praktisch jegliche Führung und Kon- trolle fehlten, eine unabhängige parlamentarische Kontrolle über die gesetzmässige, datenschutzverträgliche Bearbei- tung ermöglicht wird. Das ist wie Tag und Nacht.
Schliesslich wird mit dem neuen Gesetz auch eine klare Rechtsgrundlage für die Einbindung der Kantone in die Staatsschutztätigkeit des Bundes geschaffen. Anlässlich von Besuchen bei einzelnen Kantonen musste die Delegation feststellen, dass das Vakuum nach dem Auffliegen der Fichenaffäre bisher weder rechtlich noch vor allem psycholo- gisch aufgefüllt werden konnte. In vielen Kantonen blieben Vorbehalte und Misstrauen bestehen. Eine saubere Grund- lage für die unerlässliche Zusammenarbeit ist indessen vor- dringlich. Die Kantone sollen insbesondere auch Gewissheit erhalten, dass die von ihnen gelieferten Daten nicht beliebig weiterverwendet werden. Sie, und übrigens auch ausländi- sche Stellen, legen höchsten Wert auf den Quellenschutz. Daneben war die Delegation bestrebt, dem neuen Gesetz mit Anregungen aus der Praxis zusätzliche Konturen zu verlei- hen. So haben wir die Meinung vertreten, dass man es in wichtigen Fragen nicht bei einem Rahmengesetz bewenden lassen darf. Die Delegationsnorm an den Bundesrat ist hier mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Im Zweifelsfall sind die Einschränkungen klar im Gesetz zu statuieren. Die ra- sche Wandelbarkeit der Bedrohungslage und der technische Anpassungsbedarf sind weder sachlich noch politisch gese- hen plausible Gründe für zu allgemeine Formulierungen. In diesem Sinne sind denn auch die im Einvernehmen mit der Delegation eingereichten Einzelanträge zu verstehen. Die Vorlage braucht, wie auch der Bundesrat in seiner Botschaft auf Seite 30 einräumt, keinem gesetzgeberischen Schön- heitsideal zu entsprechen. Ganz abgesehen davon schwei- fen wir bei unserer Gesetzgebungsarbeit ganz allgemein im- mer wieder in kasuistische Formulierungen ab und kommen damit von dem von Eugen Huber und anderen grossen Gesetzesschöpfern vorgezeichneten Pfad der Tugend ab.
Was wir aber in diesem sensiblen Staatsbereich benötigen, ist ein brauchbares Instrument für einen effizienten, geset- zeskonformen und unabhängig kontrollierbaren Staats- schutz. Dies scheint uns gelungen zu sein. Das Misstrauen - es wird sehr wahrscheinlich noch viel mit dem Misstrauen operiert werden, wir haben es auch vorhin gehört - ist eine menschliche Erscheinung. Ich glaube, dass wir folgende Al- ternative haben: Das nie zu beseitigende Misstrauen gegen- über jeglicher staatlichen Tätigkeit, insbesondere im vorlie-
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genden Bereich, das in den menschlichen Unzulänglichkei- ten begründet ist, das aber - und hierfür wollen wir ein Instru- ment schaffen - dank Gesetz und Kontrolle eingrenzbar ist, muss dem starken und wohlbegründeten Misstrauen in unse- rer Bevölkerung gegen den obskuren und gefährlichen Akti- vitäten von skrupellosen Kriminellen, welche die Gesetzes- lücken rücksichtslos ausnützen wollen, gegenübergestellt werden. Wenn wir unseren Organen die Mittel nicht in die Hand geben, solchen Entwicklungen auch präventiv zu be- gegnen, sind wir immer «die Zweiten>, sind wir im Nachteil. Im Nachteil sind dann nicht die Organe, die angegriffen wer- den, sondern betroffene, unbescholtene Bürger.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen persönlich, aber auch im Namen der geschlossenen Geschäftsprüfungsdelegation, auf dieses Gesetz einzutreten und es mit den beantragten Än- derungen der Kommission für Rechtsfragen einerseits und aufgrund der Einzelanträge andererseits zu genehmigen.
Rüesch Ernst (R, SG): Jede politische Tätigkeit trägt die Ge- fahr der Übersteuerung in sich. Die Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» ist ein typisches Beispiel ei- ner solchen Übersteuerung. Sie war eine Reaktion auf die von der PUK EJPD gerügte, überbordende Tätigkeit des Staatsschutzes.
Die Initiative schüttet nun aber das Kind mit dem Bade aus. Die Initianten wissen zwar genau, dass kein Staat ohne Staatsschutz existieren kann. Ich erinnere daran, dass noch kurz vor dem Sturz Honeggers in Ostdeutschland Exponen- ten der SPS Schweiz dem Genossen Honegger zu den Er- rungenschaften seines Staates gratulierten. Die Existenz der Stasi war damals schon bekannt. Daran sah man offenbar vorbei. Man nahm diese nicht zur Kenntnis. Die gleichen Leute wollen nun im eigenen Staat den Staatsschutz ab- schaffen. Ich glaube, das ist nicht konsequent.
Wenn wir uns den Titel dieser Initiative ansehen «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei», so müssen wir einfach sa- gen: Dieser Titel ist doch polemisch. Er ist polemisch, und deshalb ist er politisch. Es geht um Politik und nicht um die Sache; es geht um Stimmungsmache. Aber diese Stim- mungsmache ist leider inzwischen nicht mehr gefragt. Herr Onken hat das in seinem Votum selbst beklagt.
In der Zeit vor der PUK EJPD haben interessanterweise nicht nur die Institutionen des Staatsschutzes Informationen über Personen gesammelt. In Publikationen gegen den Schnüffel- staat Schweiz, geschrieben von Exponenten der politischen Linken, werden erstaunlich viele Details aus der Vergangen- heit der angeprangerten Patrioten veröffentlicht, und zwar Details, die zehn und zwanzig Jahre zurückliegen. Waren hier nicht auch Fichen vorhanden? Warum kritisieren die In- itianten jene «Ficherei» nicht? Hier wurde offenbar ein ganz anderer Massstab angelegt.
Es geht gar nicht um fehlende Strafnormem. Strafnormen sind schon vorhanden. Es geht um die Prävention. Kein Staatsschutz kommt ohne Prävention aus. Es muss doch vermieden werden, dass Terroristen, Spionageringe und or- ganisierte Verbrecherbanden erst unmittelbar vor der Tat oder dann, wenn die Tat schon vorbei ist, behelligt werden können.
Es geht hier nicht um Teilnahmslosigkeit, sondern um den Schutz der staatlichen Ordnung, aber auch um den Schutz des Volkes vor Anschlägen. Wollen wir unser Volk denn schutzlos den Zuständen aussetzen, wie sie Amerika und Ja- pan erlebt haben? Solche Taten müssen wir im Keime erstik- ken und präventiv verhindern können. Wir brauchen einen Staatsschutz, und es gilt der alte Spruch in bezug auf den Staatsschutz, der da lautet: «Selbst die kräftigste Predigt er- setzt den Blitzableiter auf dem Kirchendach nicht.» Das gilt selbst dann, wenn Thomas Onken der Prediger ist.
Zwischen dem zweiten und dritten Teil des Zweckartikels un- serer Bundesverfassung besteht ein Zielkonflikt. Der zweite Teil verlangt die Handhabung von Ruhe und Ordnung, also die Garantie der inneren Sicherheit, und der dritte Teil den Schutz der Freiheiten und Rechte der Eidgenossen. Ich meine, es sei dem Bundesrat und der Kommission gelungen, diesen Zielkonflikt optimal zu lösen. Als Urheber der Motion
für ein Staatsschutzgesetz bin ich Bundesrat und Kommis- sion für diesen ausgewogenen Entwurf sehr dankbar.
Ich hoffe, dass Sie diese Initiative zur Ablehnung empfehlen und den entsprechenden Gesetzentwurf gemäss den vorlie- genden Anträgen verabschieden werden. Es wird Sache des Bundesrates und des Parlamentes sein, dafür zu sorgen, dass neue Unzulänglichkeiten, wie sie die PUK EJPD fest- stellen musste, in Zukunft vermieden werden. Ich meine, der vorliegende Gesetzentwurf biete dafür eine gute Grundlage.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Ich möchte mich kurz zum Votum und zu den Anträgen Onken äussern. An sich habe ich es im Grundsatz bereits in meinem Eintretensvotum getan; es gilt aber, hier noch einige Überlegungen nachzutra- gen.
Herr Onken lehnt eine präventive polizeiliche Tätigkeit grund- sätzlich ab, und er bringt diese Haltung in konsequenter Weise dadurch zum Ausdruck, dass er die Zustimmung zur Initiative beantragt und dass er die Vorlage an den Bundesrat zurückweisen möchte. Sinngemäss - das wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, aber es ist sicher die Meinung - sollen die Artikel 1 bis 16, d. h. die Abschnitte 1 bis 3, gestrichen werden, und es sollen nur noch die Personensicherheitsprü- fungen und der Schutz von Magistraten und Gebäuden des Bundes gesetzlich geregelt werden. Das ist eine konse- quente, in der Sache präzis umrissene Haltung.
Ich kann diese Haltung von Herrn Onken intellektuell bis zu einem gewissen Grad nachvollziehen, und ich habe für seine emotionale Reaktion Verständnis; ich möchte das hier aus- drücklich sagen.
Ich möchte aber auch sagen, dass Herr Onken letztlich einen Überlegungsfehler macht, und zwar einen Überlegungsfeh- ler, der meines Erachtens gravierend ist und der gravierende Konsequenzen genau in jene Richtung haben würde und ha- ben müsste, in die Herr Onken nicht gehen will. Ausgehen müssen wir doch von Artikel 2 der Bundesverfassung, wo es ausdrücklich heisst, der Bund habe unter anderem zum Zweck - das ist einer der Hauptzwecke unseres Bundes, wahrscheinlich der wichtigste überhaupt -: die «Handha- bung von Ruhe und Ordnung im Innern».
Im Rahmen dieser Zweckbestimmung unseres Staates ist of- fenbar auch Herr Onken - das habe ich seinen Ausführun- gen entnommen - der Meinung, dass der Staat gegenüber Aktivitäten, die die innere Sicherheit gefährden, nicht untätig bleiben darf. Auch Herr Onken ist offensichtlich der Meinung - er hat das in seinem Vortrag zum Ausdruck gebracht -, dass hier Aktivitäten seitens des Staates unter- nommen werden müssten. Im Rahmen dessen, was nach der Auffassung von Herrn Onken getan werden müsste, zi- tiert er das Strafgesetzbuch und strafpozessuale Vorschrif- ten, auch die neuen Straftatbestände, die wir vor einiger Zeit in das Strafgesetzbuch eingefügt haben. Dabei verkennt Herr Onken aber etwas ganz Wesentliches: Er verkennt zum einen, dass der Bereich der straflosen Vorbereitungshand- lung in unserem Strafrecht sehr weit abgesteckt ist. Man kann sehr viel machen, ohne bereits strafrechtlich relevante Tatbestände zu setzen, die es rechtfertigen würden, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Er verkennt aber vor allem die Tatsache, dass dann, wenn ein solches Staatsschutzge- setz fehlt, der Staat gezwungen sein würde, die Grenze der Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens weit nach vorn zu ziehen. Das ist im Blick auf das, was Herr Onken ver- hindern möchte, viel verhängnisvoller, als wenn wir eine sau- bere gesetzliche Grundlage im Rahmen dessen schaffen, was Ihnen jetzt zur Beratung vorliegt.
Ich will das anhand eines Beispiels dartun und im Sinne ei- nes solchen Beispiels die Möglichkeit aufzeigen, im Einzelfall die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eines möglichen Täters oder den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten - lies: Wanzen - anzuordnen:
Die Kommission schlägt Ihnen ausdrücklich vor, derartige Möglichkeiten in unserem Gesetz nicht einzubauen. Es liegt zwar ein Antrag Béguin/Danioth vor, der noch zu erörtern sein wird. Aber die Kommission will von diesen Möglichkeiten absehen. Im Rahmen eines Strafuntersuchungsverfahrens,
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wie es Herr Onken sieht und das er vorziehen bzw. früher einsetzen lassen möchte, könnten derartige und andere Zwangsmassnahmen indessen eingeleitet und durchgeführt werden. Das ist wesentlich bedenklicher, als wenn wir uns an die Schranken halten müssen, die das Gesetz bringt.
Ich bin deshalb persönlich davon überzeugt, dass das, was Herr Onken anstrebt, mit diesem Gesetz präziser und klarer erreicht wird, als wenn wir die staatlichen Untersuchungsbe- hörden und überhaupt die Organe des Staates der Versu- chung aussetzen, Strafuntersuchungsverfahren mit allen da- mit verbundenen Zwangsmassnahmen und -möglichkeiten bereits zu früheren Zeitpunkten in die Wege zu leiten, als das nach den Prozessnormen an sich möglich wäre.
Aus all diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass wir den Anliegen von Herrn Onken, für die ich Verständnis habe, mit dem neuen Gesetz effektiv näherkommen und ihnen mehr Rechnung tragen als mit der generellen Abschaffung der «Staatsschutzpolizei».
Ich bitte Sie deshalb, das Antragspaket von Herrn Onken abzulehnen und den Anträgen der Kommission zu folgen.
Koller Arnold, Bundesrat: «Innere Sicherheit» ist einer der vier Zwecke der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Artikel 2 der Bundesverfassung ausdrücklich genannt sind. In der damaligen Sprache, umschrieben als «Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern», findet sich der Begriff der Wahrung der inneren Sicherheit auch in weiteren Bestim- mungen der geltenden Verfassung. Ich verweise auf Artikel 85 Ziffer 7 in bezug auf die Aufgaben der eidgenössi- schen Räte und auf Artikel 102 Ziffer 10 in bezug auf die Auf- gaben des Bundesrates.
Innere Sicherheit ist nun allerdings nie Selbstzweck, sondern eine unabdingbare Voraussetzung für Freiheit und Demokra- tie. Auch mit den anderen Zwecken des Bundes, der äusse- ren Sicherheit und der gemeinsamen Wohlfahrt, besteht eine sehr enge Verknüpfung, denn ohne eine gerechte Freiheits- und Sozialordnung kann innere Sicherheit nur mit staatli- chem Zwang durchgesetzt werden, und ohne eine Respek- tierung der Unabhängigkeit unseres Landes durch andere Staaten wird auch im Innern Unruhe herrschen.
Die Wahrung der inneren Sicherheit ist daher eine implizite primäre Staatsaufgabe. Ich bin heute unserem obersten Ge- richt, dem Bundesgericht, immer noch dankbar, dass es den Mut hatte, mitten in der Fichenaffäre, in diesem bekannten Urteil in Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Kanton Basel-Landschaft und Frau Susanne Leutenegger Oberholzer ausdrücklich festzuhalten, dem Bund als Ge- meinwesen stehe grundsätzlich die Kompetenz zu, für seine innere und äussere Sicherheit zu sorgen. Diese Zuständig- keit steht dem Bund wegen seiner Staatlichkeit als notwen- dige mitgegebene primäre Staatsaufgabe zu und ist im Be- stand des gesamtschweizerischen Gemeinwesens als sol- chem begründet.
Weiter sagt das Bundesgericht, es handle sich dabei nicht um eine Zuständigkeit, welche von der Bundesverfassung dem Bund explizit zugeschrieben werde, sondern um eine ungeschriebene oder stillschweigende Bundeskompetenz.
Ich glaube, diese ganz zentralen Sätze des Bundesgerichtes verdienen es doch, an den Anfang unserer Diskussion gestellt zu werden. Denn auch die freie demokratische Gesellschaft kommt nicht darum herum, ihre Freiheit tatsächlich zu schüt- zen, weil die Freiheit bekanntlich auch missbraucht werden kann. Die Wahrung der inneren Sicherheit kam deshalb im freien demokratischen Rechtsstaat schon immer irgendwie der Quadratur des Zirkels gleich. Einerseits muss der demo- kratische Rechtsstaat die Freiheiten und Rechte der Burge- rinnen und Bürger schützen und muss es deshalb auch zu- lassen, dass diese in einer Weise gebraucht werden, die nicht der herrschenden politischen Mehrheitsmeinung entspricht. Das gehört zu jeder lebendigen Demokratie. Andererseits muss der Staat aber im Interesse der Erhaltung dieses freien demokratischen Willensbildungsprozesses in diese Rechte eingreifen können, wenn von ihnen in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die gerade gegen diese freiheitliche demokra- tische Rechtsordnung als solche gerichtet ist.
Diese Gefahren einfach zu negieren, käme unseres Erach- tens einer ganz gefährlichen Vogel-Strauss-Politik gleich. Was wir vielmehr brauchen, ist eine klare gesetzliche Um- schreibung des verfassungsmässigen Auftrags und eine Ein- grenzung der staatlichen Handlungskompetenzen. Schliess- lich braucht es eine klare Regelung der Aufsicht und die Festsetzung der politischen Verantwortlichkeiten.
Aus diesen Gründen brauchen wir dieses Gesetz unbedingt, denn bisher hat sich die gesamte präventive, polizeiliche Tä- tigkeit auf einen einzigen «Blankoscheck-Artikel» gestützt, nämlich auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege.
In Wirklichkeit schaffen wir daher mit diesem Gesetz endlich eine einwandfreie rechtliche Basis für diese wichtige, aber si- cher auch delikate staatliche Tätigkeit und überlassen - das möchte ich Herrn Onken zu bedenken geben - die Konkreti- sierung dieses unbestrittenen und jedem Staate vorgegebe- nen Verfassungsauftrags nicht mehr einfach der Exekutive. Die Wahrung der inneren Sicherheit ist also für jeden Staat eine grundlegende Aufgabe, die im übrigen nicht nur von der Polizei erfüllt wird. Es sind zahlreiche andere Stellen des Bundes und der Kantone in ihrem Tätigkeitsbereich an der Aufgabenerfüllung beteiligt. Das wollen wir übrigens im Titel dieses Gesetzes klarmachen, indem wir von «Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit» sprechen.
Vielleicht noch ein Wort zur Entstehungsgeschichte: Sie wis- sen, dass dieser wichtige Bereich der staatlichen Tätigkeit Ende der achtziger, Anfang der neunziger Jahre vom soge- nannten Fichenskandal erschüttert wurde. Es lag damals in der Natur der Sache, dass wir jenen Teil dieser unbedingt notwendigen staatlichen Tätigkeit durch Sofortmassnahmen rechtlich regeln, andererseits aber auch klare Schranken errichten mussten.
Als Sofortmassnahme haben wir am 19. Januar 1990 die so- genannte Negativliste erlassen, die das sicherstellte, was ei- gentlich das berechtigte Grundanliegen der Initiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» ist: dass die politische Betä- tigung und die Ausübung der Grundrechte nicht mehr polizei- lich beobachtet wurden. Hätte sich die Initiative darauf be- schränkt, wären wir miteinander vollständig in Übereinstim- mung, denn mit dieser Massnahme haben wir die politische Polizei im Sinne der Überwachung rechtmässiger, politischer Aktivitäten in unserem Land - übrigens schon vor der Lan- cierung der Initiative - abgeschafft.
Mit der Verordnung über den Probebetrieb eines Staats- schutz-Informationssystems ISIS und mit den Weisungen über die Durchführung des Staatsschutzes haben wir sodann die nötigen Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten die- ses Gesetzes geschaffen. Diese vorläufigen Regelungen ha- ben sich bewährt und geben uns auch Gewähr, dass die de- finitive Verankerung im Gesetz den Realitäten gerecht wird. Weiter haben wir im Sinne dieses graduellen Fortschreitens der Regelung des Staatsschutzes in unserem Land vor allem die Kontrollen massgeblich ausgebaut, einerseits die depar- tementsinternen, dann aber vor allem auch die parlamentari- sche Kontrolle; ich danke Herrn Danioth, dass er darüber ausführlich berichtet hat. Schliesslich haben wir vor allem die politische Führung auf diesem heiklen Gebiete unserer staat- lichen Tätigkeit sichergestellt. Der Bundesrat nimmt jetzt ständig Lagebeurteilungen vor, indem wir eine konsultative Staatsschutzkommission eingesetzt haben, die uns bei der Beurteilung der Bedrohungslage als Spezialorgan unter- stützt.
Mit anderen Worten: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf müssen auf diesem Gebiete der staatlichen Tätigkeit eigent- lich keine Weichen neu gestellt werden; aber wir müssen endlich dem rechtsstaatlich begründeten Erfordernis nach- kommen, dass dieser wichtige Bereich der staatlichen Tätig- keit in einem formellen Gesetz geregelt wird und damit auch die nötige demokratische Legitimation erhält.
Nun zur Volksinitiative: Die Initiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» will mit der Abschaffung der politischen Polizei und dem Vorbehalt der Strafverfolgung erreichen, dass die Polizei nur bei Vorliegen strafbarer Handlungen Personen überwachen darf. Soweit sie verlangt, dass Krimi-
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nalpolizei und polizeiliche Nachrichtendienste politische Ver- anstaltungen oder Demonstrationen, die friedlich verlaufen, nicht in das Beobachtungsfeld des Staatsschutzes einbezie- hen, ist das durch die genannte Negativliste bereits realisiert. Wenn die Initiative aber verlangt, dass Informationen nicht ohne Eröffnung eines Strafverfahrens beschafft werden dür- fen, dann schiesst sie ganz klar über das Ziel hinaus.
Ich darf übrigens gerade in diesem Zusammenhang Herrn Onken daran erinnern, dass die PUK EJPD selber in ihrem kritischen Bericht ausdrücklich bestätigt hat, dass eine prä- ventive polizeiliche Tätigkeit unbedingt nötig sei. Bei gewis- sen Gefährdungen, die nach den in- und ausländischen Er- fahrungen zu ernsthaften Störungen führen würden, kann nämlich nicht zugewartet werden, bis Straftaten begangen worden sind. Erkannte Gefahrenherde, beispielsweise Orga- nisationen, die sich öffentlich zu Terrorismus oder zu Gewalt- anwendung bekennen, oder von denen wir wissen, dass sie das tun, müssen schon früher mit den präventiven polizeili- chen Mitteln überwacht werden können. Hier liegt das ent- scheidende Defizit der «S.o.S.»-Initiative.
Im übrigen hat der Kommissionsreferent zu Recht darauf hin- gewiesen, dass eine wohl doch fatale Folge der Annahme der «S.o.S.»-Initiative in der grossen Gefahr bestünde, dass allzu rasch gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eröffnet würden; und dies gerade im Bereich der sogenannten Staatsschutzdelikte, die in der Wissenschaft immer kritisiert werden, weil sie bei einer extensiven Anwendung Gesinnun- gen bestrafen und nicht effektive Taten. Herr Onken, was Sie vermeiden möchten, würden Sie indirekt wohl gerade bewir- ken.
Ich darf in diesem Zusammenhang auch auf die Beispiele hinweisen, die wir in der Botschaft auf Seite 14 aufgeführt haben. Die Aussage beispielsweise, der Bundesrat manö- vriere die Schweiz in das Lager der amerikanischen Imperia- listen und in die Nato, die der Journalist Pierre Nicole in der «Voix ouvrière» erhoben hatte, wurde als Hochverrat im Sinne von Artikel 266 StGB angesehen und mit 15 Monaten Gefängnis bestraft. Gerade das wollen wir ja nicht. Wenn Sie aber die präventive Polizei total verbieten, laufen Sie Gefahr, dass diese Staatsschutzdelikte und die Eröffnung der ent- sprechenden gerichtspolizeilichen Verfahren ausgedehnt werden und damit eine neue Grauzone entsteht, die dann nicht den rechtsstaatlichen Kontrollen unterstehen würde, die wir Ihnen mit diesem Gesetzentwurf vorschlagen. Ich möchte Sie daher eindringlich bitten, Volk und Ständen die «S.o.S.»-Initiative mit der Empfehlung auf Verwerfung zu un- terbreiten.
Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zu dieser wichtigen Schnittstelle zwischen präventiver und gerichtlicher Polizei: Die Bundespolizei hat nach den Vorstellungen des Bundes- rates zwei Hauptaufgaben: Einerseits arbeitet sie als präven- tive Polizei künftig nach dem vorliegenden Gesetzentwurf, andererseits ermittelt sie als gerichtliche Polizei unter der Leitung der Bundesanwaltschaft nach dem Bundesstrafpro- zess.
Als präventive Polizei ist sie auf die Bekämpfung des Terror- ismus, des gewalttätigen Extremismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und des organisierten Verbrechens be- schränkt. Dafür muss sie sehr strenge Regeln bezüglich ih- rer zulässigen Quellen, der Datenbewirtschaftung und ins- besondere auch der Aufbewahrungsdauer der Daten beach- ten. Besteht dagegen der Verdacht, dass eine strafbare Handlung vorliegt, die der Bund verfolgen muss, ist die Hürde der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahrens zu nehmen, das heisst, es wird nach strengen Massstäben geprüft, ob ein hinreichend konkreter Tatver- dacht besteht.
Ist das gerichtspolizeiliche Verfahren aber einmal eröffnet, bestehen nur noch sehr unscharfe Begrenzungen der vorzu- nehmenden Arbeiten. Hier liegt ein ganz zentraler Unter- schied zwischen der präventiven polizeilichen Tätigkeit und einem gerichtspolizeilichen Verfahren. Artikel 102 des Bun- desstrafprozesses sagt bloss: «Die Beamten und Angestell- ten der gerichtlichen Polizei stellen die Spuren der Vergehen fest und sichern sie. Sie nehmen die Untersuchungshandlun-
gen vor, die keinen Aufschub ertragen.» Eine weitere Grenze setzt noch Artikel 29bis Absatz 1, der festhält: «Personenda- ten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat nötig sind.» Die gerichtliche Polizei hat folglich ein sehr weites Ermessen, welche Infor- mationen sie als für ein bestimmtes Verfahren relevant an- sieht. Im Unterschied zu den Daten der präventiven Polizei unterliegt die Bearbeitung der gerichtspolizeilichen Daten auch keiner Befristung. Wird ein Dossier nicht mehr benötigt, wird es archiviert. Die präventivpolizeilichen Daten dagegen werden nach Ablauf der Bearbeitungszeit im Informations- system gelöscht und können nicht reaktiviert werden.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Pha- sen, der präventiven und der gerichtspolizeilichen, besteht auch in der politischen Verantwortung. Für die Arbeit der prä- ventiven Polizei tragen in erster Linie der Bundesrat und der Vorsteher des EJPD die Verantwortung, währenddem die Leitung der gerichtlichen Polizei dem Bundesanwalt zusteht und die Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Amtshand- lungen in erster Linie beim Bundesgericht liegt und nur in zweiter Linie Sache der politischen Behörden ist.
Der hier zu beratende Entwurf für ein Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit regelt nur die vorbeugenden Massnahmen, also den präventiven Be- reich. Nach Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Verfahrens gilt dieses Gesetz nicht mehr, sondern ausschliesslich der Bundesstrafprozess. Diese Abgrenzung scheint uns wirklich klar und praktikabel zu sein. Demgegenüber würde die An- nahme der «S.o.S.»-Initiative mit grösster Wahrscheinlich- keit zu einer erneuten gefährlichen Grauzone in bezug auf die Eröffnung gerichtspolizeilicher Verfahren führen.
Auf den Entwurf des Gesetzes brauche ich hier im einzelnen nicht weiter einzugehen. Ich möchte dem Kommissionsrefe- renten für seine klaren und konzisen Ausführungen danken, und ich danke auch Ihnen für die gute Aufnahme, den der Entwurf in Ihrer Kommission und nun auch im Plenum gefun- den hat. Ich bin mit dem Kommissionsreferenten einer Mei- nung, dass die Abänderungsanträge, die die Kommission stellt, eigentlich selten materielle Differenzen betreffen, son- dern dem Bedürfnis entsprechen, diese delikate Materie so präzis wie möglich zu fassen.
Es war sicher auch eine Folge der Fichenaffäre, dass wir uns in diesem Gesetzentwurf um eine sehr konkrete gesetzliche Regelung bemüht haben. Man könnte sich bei verschiede- nen Gesetzesartikeln fragen, ob das nicht eher auf Verord- nungsstufe gehörte. Aber im Zweifelsfall haben wir diese aus Rechtssicherheitsgründen ganz bewusst in den formellen Gesetzentwurf aufgenommen.
Nun komme ich noch zum Rückweisungsantrag Onken: Es wurde zu Recht gesagt, Herr Onken sei konsequent, wenn er auf der einen Seite die «S.o.S.»-Initiave zur Annahme emp- fehlen und auf der anderen Seite von diesem Gesetzentwurf - mit Ausnahme der Personenkontrolle und der Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten - nichts wissen wolle. Es ist tatsächlich so: Das Eintreten auf dieses Gesetz verträgt sich nicht mit der Annahme der «S.o.S.»-Initiative. Das schliesst sich rein logisch aus. Wer der «S.o.S.»-Initiative zustimmt, der verneint eben die Möglichkeit einer präventiven polizeili- chen Tätigkeit zum Schutz der inneren Sicherheit.
Einige Punkte, die Herr Onken in seinem Votum vorgebracht hat, muss ich hier nun doch klar zurückweisen: Wenn Herr Onken sagt, wir würden mit diesem Gesetz legalisieren, was vor wenigen Jahren noch öffentlich kritisiert worden sei, dann geht dieser Vorwurf total an der Sache vorbei. Ich habe Ihnen gesagt, dass wir das, was von der PUK EJPD öffentlich kriti- siert worden ist, durch den Erlass der Negativliste bereits be- seitigt haben. Das tun wir jetzt auf Gesetzesstufe, u. a. mit Artikel 3, der ganz klar festhält: «Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone dürfen Informationen über die poli- tische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koaliti- ons- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten.»
Damit ist die politische Polizei in dem Sinne, wie sie zu Recht kritisiert worden ist, in unserem Lande seit 1990 abgeschafft. Glücklicherweise - ich bin auf jeden Fall sehr froh - konnte mir seit der Abschaffung durch die Negativliste nicht ein ein-
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ziger Fall der politischen Polizei namhaft gemacht werden. Dann fragt Herr Onken, wo denn diese Pflöcke seien, von de- nen der Kommissionsreferent gesprochen hat. Ich nenne sie Ihnen gerne noch einmal:
Ich verweise einmal auf diese sehr wichtige Schrankenbe- stimmung, die die politische Polizei tatsächlich verhindert und verbietet, dann aber auch auf die sachliche Eingrenzung dieses Gesetzes, indem wir ganz klar festhalten, dass sich die präventive polizeiliche Tätigkeit nur noch mit dem Terro- rismus, dem verbotenen Nachrichtendienst, dem gewalttäti- gen Extremismus und dem organisierten Verbrechen befas- sen darf. Dann verweise ich auch auf den ganzen dritten Ab- schnitt dieses Gesetzes. Dort haben wir sehr strenge Vor- schriften über die Informationsbeschaffung und über die Bearbeitung der Daten aufgestellt. In bezug auf die Informa- tionsbeschaffung beispielsweise sehen wir - es liegt aller- dings noch ein Minderheitsantrag vor - ganz klar vor, dass im Rahmen der präventiven Tätigkeit keine Zwangsmass- nahmen zum Zuge kommen können - also kein Einsatz von Wanzen, von Telefonabhörungen oder von irgendwelchen anderen Zwangsmitteln. Alle Zwangsmittel sind auf die ge- richtspolizeilichen Verfahren beschränkt. Dann haben wir be- reits in der heutigen ISIS-Verordnung sehr strenge Bearbei- tungsvorschriften, die nun hier ins Gesetz aufgenommen werden. Dann haben wir vor allem die strengen Vorschriften der Kontrolle und der ständigen Beurteilung durch die poli- tisch verantwortlichen Behörden. Das sind die Pflöcke, die wir hier tatsächlich gesetzt haben.
Nun sagten Sie zuletzt noch, dieses Gesetz sei Ihrer Mei- nung nach nicht nötig. Ich bewundere Ihren Mut, denn wir wären meines Wissens das einzige Land, das meinen würde, es könne ohne eine solche staatliche Tätigkeit auskommen und es könne die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ge- währleisten, ohne eine solche in diesem Gesetz rechtsstaat- lich einwandfrei geregelte Tätigkeit auszuüben.
Der Bundesrat ist auf jeden Fall der Meinung, dass er seinen Auftrag gemäss Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung - «Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung.» - nicht erfüllen könnte, wenn Sie ihm dieses Gesetz verwehren würden. Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, auf den Ge- setzentwurf einzutreten, den Rückweisungsantrag Onken abzulehnen und die «S.o.S.»-Initiative Volk und Ständen mit dem Antrag auf Verwerfung zu unterbreiten.
A. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» A. Arrêté federal concernant l'initiative populaire «S.o.S. Pour une Suisse sans police fouineuse»
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Onken Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative anzunehmen.
Art. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Onken
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- tons d'approuver l'initiative populaire.
Salvioni Sergio (R, TI): Je prends la parole pour vous faire part de quelques réflexions qui n'ont pas été exprimées dans la discussion d'entrée en matière, en particulier sur le texte de l'initiative populaire.
L'initiative stipule que «la police politique est abolie». Il faut souligner que le terme «police politique» n'existe pas dans notre législation. On a pu constater que les initiants ont es- sayé et essaient de faire une équation entre «police politi- que» et «police préventive». Si par «police politique» on en- tend une police qui s'occupe des opinions politiques des per- sonnes, des citoyens, la loi que l'on traite ne concerne ab- solument pas cela parce que la loi exclut expressément que les opinions politiques puissent être l'objet d'une enquête et d'une investigation.
Comme les initiants soutiennent d'un côté leur initiative populaire et, d'un autre, refusent l'entrée en matière sur la loi, il est évident qu'ils considèrent que «police politique» égale «police préventive». Si tel est le cas, les termes de l'initiative sont trop génériques et, pour cette raison déjà, elle ne peut pas être acceptée parce qu'il faudrait encore l'interpréter pour savoir ce que l'on entend par police poli- tique.
On ne peut pas accepter une initiative populaire qui va au- delà du sens même du texte et qui veut interdire totalement la police préventive, ce qu'aucun Etat ne peut se permettre. Ceci pourrait avoir pour conséquence, que la Suisse de- vienne d'un côté une plate-forme pour l'organisation de tou- tes sortes d'actes de terrorisme ou de trafic de drogue, d'ar- mes ou d'autres choses, et de l'autre qu'elle soit envahie par les services étrangers qui profiteraient de cette lacune pour intervenir en Suisse, pour faire du contre-espionnage afin de combattre ces organisations que nous ne serions pas en me- sure de contenir.
C'est la double raison qui m'a poussé à intervenir pour vous faire part de ces réflexions. Il est extrêmement dangereux de s'appuyer sur une initiative populaire qui a trouvé son fonde- ment dans l'actualité, car l'émotion de l'actualité est passée et s'est beaucoup atténuée. Maintenant, il y a d'autres élé- ments d'actualité qui sont plus importants et qui préoccupent les gens. C'est la criminalité organisée, les actes de terro- risme qui, depuis 1990 en particulier, ont bouleversé une par- tie de l'Europe.
C'est les raisons pour lesquelles le projet de loi qui vous est soumis doit être accepté, parce qu'il est équilibré et que c'est un minimum pour permettre à la Suisse de se défendre, et l'initiative populaire «S.o.S. Pour une Suisse sans police fouineuse» doit être repous- sée.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Onken 32 Stimmen 2 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen 30 Stimmen 2 Stimmen
B. Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit B. Loi federale sur des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
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E 13 juin 1995
Antrag Onken Rückweisung an den Bundesrat
mit dem Auftrag, gesonderte Vorlagen zur Regelung der Per- sonensicherheitsprüfung sowie zum Schutz von Personen und Gebäuden vorzulegen.
Proposition Onken Renvoi au Conseil fédéral avec mandat de proposer des projets séparés concernant la réglementation des contrôles de sécurité relatifs à des per- sonnes et la protection de personnes et de bâtiments.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Onken Dagegen
3 Stimmen 31 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
Art. 1
Proposition de la commission
La présente loi vise à assurer le respect des fondements dé- mocratiques et constitutionnels de la Suisse ainsi qu'à proté- ger les libertés de sa population.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Über einen Zweckar- tikel in einem solchen Gesetz, das eigentlich ein technisches Gesetz ist, kann man sich Gedanken machen. Man muss sich die Frage stellen, ob es Sinn macht und zweckmässig ist, in ein derartiges Gesetz einen Zweckartikel einzubauen. Die Kommission ist aber zur Auffassung gelangt, es werde bei der Interpretation des Gesetzes weiterhelfen, wenn ein Zweckartikel vorangestellt wird. Sie hat vor allem die Auffas- sung vertreten, ein derartiger Zweckartikel sei als Ausle- gungshilfe notwendig. Dabei hat aber die Kommission die - nach Auffassung der Kommissionsmitglieder - etwas unbe- holfene Sprache im bundesratlichen Entwurf verbessert und auch die Gewichtung umgestellt, indem die Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz vorangestellt wurde und der Schutz der Freiheits- rechte der schweizerischen Bevölkerung erst an zweiter Stelle kommt. Wir meinen, der Zweckartikel sei damit im Sinne der Kommission und offenbar auch des Bundesrates optimal formuliert.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1
.... um frühzeitig Gefährdungen .... Verbrechen zu erkennen. Die Erkenntnisse dienen dazu, dass die zuständigen Behör- den des Bundes und der Kantone rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen können.
Abs. 1bis (neu)
Die vorbeugenden Massnahmen erfassen auch Vorbereitun- gen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer. Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 2
Proposition de la commission Al. 1
.... au crime organisé. Les renseignements visent à ce que les autorités compétentes de la Confédération et des can- tons puissent intervenir à temps selon le droit déterminant. Al. 1bis (nouveau)
Les mesures préventives visent aussi les actes préparatoires relatifs au commerce illicite d'armes et de substances ra- dioactives ainsi qu'au transfert illégal de technologie. Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 2a (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit (Danioth, Plattner) Titel
Vorbeugende Informationsbearbeitung Abs. 1
Zum Schutz vor terroristischen Aktivitäten werden die Infor- mationen über die Strukturen und die personelle Zusammen- setzung terroristischer Gruppierungen und deren personel- les Umfeld und ihre Infrastrukturen bearbeitet, sowie die In- formationen über begangene terroristische Aktionen im In- und Ausland bezüglich Täterschaft, Vorgehen und Hinter- gründe ausgewertet.
Abs. 2
Zum Schutz vor verbotenem Nachrichtendienst werden die Informationen über nachrichtendienstliche Aktivitäten, über die entsprechenden Absichten fremder Staaten und über die einsetzbaren Mittel und Tarnstrukturen bearbeitet sowie Per- sonen identifiziert, die der Zugehörigkeit zu einem Nachrich- tendienst verdächtigt werden.
Abs. 3
Zum Schutz vor gewalttätigem Extremismus werden Infor- mationen über extremistisch motivierte Gewaltakte und über Organisationen bearbeitet, bei denen mit Begehung oder Unterstützung von Gewaltakten oder entsprechender Pro- paganda gerechnet werden muss.
Abs. 4
Zum Schutz vor verbotenem Handel mit Waffen und radioak- tiven Materialien und vor verbotenem Technologietransfer werden Informationen bearbeitet über Handel und Vermitt- lung von Gütern und Technologien, die nach schweizeri- schem oder internationalem Recht besonderen Beschrän- kungen oder Verboten unterworfen sind, sowie über Staaten, die an der illegalen Beschaffung strategisch wichtiger Güter und Technologien interessiert sind, und deren Geschäfts- partner.
Art. 2a (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité (Danioth, Plattner) Titre
Traitement d'informations à des fins préventives Al. 1
Pour se protéger contre des activités terroristes, il y a lieu de traiter les informations relatives aux structures de groupe- ments terroristes, aux membres qui les composent, à leurs sympathisants et à leur infrastructure, ainsi que d'analyser les informations relatives aux actions terroristes commises en Suisse et à l'étranger touchant leurs auteurs, la manière d'agir et leurs dessous secrets.
Al. 2
Pour se protéger contre le service de renseignements pro- hibé, il y a lieu de traiter les informations relatives aux activi- tés d'espionnage, aux desseins d'espionnage des Etats
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étrangers et aux moyens et structures paravents mis en oeuvre ainsi que d'identifier les personnes suspectées d'ap- partenir à un service secret.
Al. 3
Pour se protéger contre l'extrémisme violent, il y a lieu de traiter les informations relatives aux actes de violence à mo- tivation extrémiste et aux organisations dont on peut s'atten- dre qu'elles commettent ou soutiennent de tels actes ou qu'elles diffusent une propagande extrémiste.
Al. 4
Pour se protéger contre le trafic d'armes et de matières ra- dioactives et contre le transfert illégal de technologies, il y a lieu de traiter les informations relatives au commerce et à l'entremise de biens et de technologies qui sont soumises à des restrictions spéciales d'après le droit suisse ou le droit in- ternational ainsi que les informations relatives aux Etats et aux partenaires commerciaux d'Etats qui sont intéressés à l'acquisition illégale de biens et de technologies.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Zu Artikel 2 ist zu be- merken, dass im französischen Text eine Korrektur vorzu- nehmen ist.
Im übrigen grenzt Artikel 2, den ich zusammen mit Artikel 2a (neu), dem Antrag der Minderheit Danioth, behandeln möchte, die Aufgaben der präventiven Polizei im Zusammen- hang mit der Staatsschutztätigkeit ab. Es ist hier nachzule- sen, wozu vorbeugende Massnahmen im Staatsschutzbe- reich getroffen werden dürfen. Sie sehen in Absatz 1 von Artikel 2, dass es um vier Bereiche geht, die ich Ihnen nicht vorzulesen brauche. Wenn die Kommission aus dem Absatz 1 gemäss bundesrätlichem Entwurf einen Absatz 1 und einen Absatz 1bis gemacht hat, dann liegen dem ausschliesslich redaktionelle Überlegungen zugrunde. In Absatz 2 ist nachzulesen, was vorbeugende Massnahmen im Sinn des Gesetzes sind.
Nun zum Minderheitsantrag Danioth für einen Artikel 2a: Herr Danioth möchte zusammen mit Herrn Plattner den Ver- such machen, die Aufgabenbereiche der vorbeugenden In- formationsbeschaffung noch näher, noch präziser zu um- schreiben. Dabei inspiriert sich Herr Danioth zusammen mit der Geschäftsprüfungsdelegation an den Staatsschutzwei- sungen, die das EJPD im Sinne einer vorläufigen Regelung erlassen hat. Die Kommissionsmehrheit möchte ihrerseits von diesen präzisen Umschreibungen absehen, weil sie der Meinung ist, dass eine solche Regelung wenig zusätzlich klä- ren könne und möglicherweise in sehr kurzer zeitlicher Folge nachgeschrieben werden müsste, da sie wahrscheinlich rasch an Aktualität verlieren würde.
Ich erwähne als Beispiel die Massnahmen gegen den verbo- tenen Nachrichtendienst. Absatz 2 des Minderheitsantrages Danioth ist primär gegen staatliche Geheimdienste gerichtet, aber es wäre ohne weiteres denkbar, dass in Zukunft Bedro- hungen viel mehr von privaten Organisationen als von staat- lichen Geheimdiensten ausgehen könnten, die systematisch Wirtschaftsspionage betreiben.
Die Kommissionsmehrheit ist davon überzeugt, dass der Bundesrat mit ihrer Fassung von Artikel 2 die Aufträge in sei- ner Verordnung situationsgerecht konkretisieren kann. Mit Artikel 2a der Minderheit wäre eine derartige Konkretisierung in der bundesrätlichen Ausführungsverordnung nicht mehr möglich. Die Minderheit verschiebt mit anderen Worten viel mehr auf Gesetzesstufe, nimmt aber damit auch die Konse- quenz in Kauf, dass das Gesetz viel rascher wieder revidiert werden müsste.
Die Minderheit ist der Auffassung, dass das, was die Mehr- heit dem Bundesrat überlassen möchte, auf Gesetzesstufe geregelt werden müsste; die Mehrheit aber sieht eine Rege- lung in einem etwas grosszügigeren Rahmen vor und über- lässt den Rest dem Bundesrat.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzu- stimmen.
Danioth Hans (C, UR), Sprecher der Minderheit: Die Anträge der Minderheit zu Artikel 2a und 3 entstammen den Überle- gungen und Erfahrungen der Geschäftsprüfungsdelegation
und zielen beide darauf ab, im Interesse der Eingrenzung klare Schranken ins Gesetz aufzunehmen, also das Gesetz bürgerfreundlich zu machen. Das ist wohl der Grund, wes- halb sich nachher auch Kollege Plattner dem von mir einge- reichten Minderheitsantrag angeschlossen hat.
Die Grundphilosophie der Gesetzesvorlage besteht - wir ha- ben es gehört - darin, dass sie sich auf vorbeugende Infor- mationsbearbeitung im Vorfeld der Strafverfolgung, also der gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, beschränkt. Neue repressive Mittel sieht der Entwurf keine vor. Haupt- zweck des Gesetzes ist somit «das Erkennen von Gefähr- dungen der inneren Sicherheit». So steht es ausdrücklich auf Seite 14 der Botschaft. Unter diesem Aspekt fällt nun die für diesen zentralen Punkt des Gesetzes doch sehr allgemein gehaltene Formulierung auf. Sie beschränkt sich auf eine knappe Aufzählung der Bedrohungen und damit der Tätig- keitsfelder in Artikel 2 Absatz 1. Dieser Artikel hat damit den Charakter einer reinen Zweckbestimmung, welche keine ei- genständigen Kompetenzen schafft. Die Aufgaben des neuen Bundesamtes und der weiter in diesem Bereich täti- gen Sicherheitsorgane müssen daher in einem eigenen Arti- kel umschrieben werden. Um den Gesetzestext nicht allzu umfangreich zu gestalten, sind zweckmässigerweise die analogen Ziffern der Weisungen über den Staatsschutz, nämlich 33, 34, 35 und 37, in das Gesetz zu übernehmen. Im Text kommt damit zum Ausdruck, dass dem Bundesamt für innere Sicherheit bei der Bekämpfung des organisierten Ver- brechens nur eine, wenn auch umfassende, Mitwirkung zu- steht. Die Erstellung von Lageberichten, Gefährdungspro- gnosen usw. soll bekanntlich der neu geschaffenen Zentral- stelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens übertragen werden.
Der Bundesrat und nun auch der Kommissionsreferent wen- den gegen diese Auflistung im Gesetz ein, dass mit dem be- antragten Artikel 2a (neu) ein Detaillierungsgrad erreicht werde, der nicht gesetzeswürdig sei. Die Geschäftsprüfungs- delegation kann dem nicht folgen. Ich habe es schon vorhin erwähnt, dass man bei diesem Gesetz mit allgemeinen For- mulierungen sehr zurückhaltend sein soll. Klare Kompetenz- normen verlangen eben auch eine deutliche Umschreibung und vor allem Abgrenzung. Es ist kaum anzunehmen, Herr Kommissionsreferent, dass sich die Grundsätze der vier Be- drohungsfelder in absehbarer Zeit derart wesentlich ändern, dass wir eine Abänderung des Gesetzes machen müssten; wenn schon, wäre es in diesem sehr heiklen Bereich durch- aus angezeigt, dass man eine Gesetzesänderung transpa- rent machen und sie auch dem Parlament unterbreiten würde.
Formulierungsmässig hält sich der Minderheitsantrag an die Vorschläge, die vom Departement im Auftrag der Kommis- sion für Rechtsfragen ausgearbeitet wurden; wir haben nichts geändert. Sie entsprechen also der Arbeit, die im De- partement geleistet wurde. Die Streitfrage besteht darin, ob sie ins Gesetz gehören oder nicht. Wir sind der Meinung, dass sie wichtig genug sind, um ins Gesetz aufgenommen zu werden.
Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich möchte in der Tat die Ge- schäftsprüfungskommission, deren Antrag das letztlich ja ist, gegenüber der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unterstützen, in der ich Mitglied bin.
Ich habe nie ganz verstanden, warum sich die Kommission für Rechtsfragen in diesem heiklen Bereich, wie er in Artikel 2 Absatz 2 Litera b - der vorbeugenden Informationsbeschaf- fung - umschrieben ist und der genau das Gebiet beschlägt, das die Initianten im Sinn haben, einer klaren Präzisierung mit Effizienzargumenten widersetzt hat. Wenn es irgendwo nicht angängig ist, mit der Schwierigkeit einer Änderung eines Artikels in einem Gesetz zu operieren - im Vergleich mit der Leichtigkeit, mit der eine Verordnung geändert werden kann -, dann hier, wo es um die persönlichen Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger geht.
Lieber einmal ein halbes Jahr oder dreiviertel Jahre mit einer Gesetzesänderung «verlieren», bei der dann in öffent-
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licher Transparenz im Parlament über notwendige Änder- ungen dieser Informationsbeschaffung im vorbeugenden Sinne diskutiert werden kann, als zu riskieren, dass man ein Gesetz erlässt, das dann vor dem Bürger keine Gnade findet, weil man nicht bereit war, die Grenzen eng zu ziehen.
Das sind also zwei Meinungen, die einander gegenüberste- hen. Sie unterscheiden sich nicht so sehr im Inhalt, sondern in der Frage, was im Gesetz und was in der Verordnung ste- hen muss. Ich plädiere dafür, dass es hier nötig ist, dass die klaren Begriffsbildungen gemäss Antrag der Minderheit Danioth in Artikel 3 im Gesetz stehen.
Ich bitte Sie, folgen Sie diesmal der richtigen Kommission, nämlich der Geschäftsprüfungskommission.
Koller Arnold, Bundesrat: Es geht tatsächlich um die Frage: Gehört das, was die Minderheit Danioth vorschlägt, richtiger- weise ins Gesetz oder in die Verordnung oder auf Weisungs- stufe?
Wir sind klar der Meinung, dass das auf Verordnungs- und Weisungsstufe gehört, weil wir sonst jede Flexibilität verlie- ren. Man kann dem auch nicht entgegenhalten, wir würden damit diese Tätigkeit zuwenig zügeln. Denn ausser den vier Bereichen, die wir in Artikel 2 ganz klar umschreiben und die in der Variante der Minderheit nur noch etwas ausgeführt werden, gehören zu dieser Zügelung und Einschränkung alle anderen «Pflöcke», die ich bereits vorhin genannt habe, also die Schranken in den Artikeln 3 bis 5, die Prinzipien der Infor- mationsbearbeitung und die Prinzipien der Kontrolle, die wir unterdessen eingeführt haben.
Es wäre, soweit ich die Gesetzgebungen der Nachbarstaa- ten auch kenne, wirklich ein schweizerischer Alleingang, wenn wir derartige Bestimmungen, die auf die Verordnungs- und Weisungsstufe gehören, in das formelle Gesetz aufnäh- men. Das scheint mir in einer direkten Demokratie sicher nicht gerechtfertigt zu sein.
Wir müssen auf jede Änderung der Bedrohungslage rasch reagieren können. Ich zweifle, ob es aufgrund der Formulie- rung der Minderheit in bezug auf die terroristischen Aktivitä- ten möglich wäre, nach der Erkennung von Absichten von terroristischen Organisationen diese tatsächlich zu überwa- chen. Wir kämen ständig an solche Grenzen des Gesetzes- textes, und das kann nicht Sinn vernünftiger Gesetzgebung sein.
Ich habe alles Verständnis dafür, dass man keine «Blanko- normen> will, wie man das bisher hatte. Wir haben wirklich alle nötigen Kautelen eingebaut. Aber das nun derart zu pe- trifizieren, dass bei der ersten Änderung der Lage eine Ge- setzesänderung nötig wird, würde doch eindeutig über das Ziel hinausschiessen.
Ich glaube, da müssen Sie uns Vertrauen schenken; Sie be- halten ja die Kontrolle.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, den Antrag der Kom- missionsminderheit abzulehnen.
Art. 2 Angenommen - Adopté
Art. 2a
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
16 Stimmen 11 Stimmen
Art. 3
Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Danioth, Plattner)
Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone befas- sen sich nicht mit der Ausübung verfassungsmässiger Rechte durch Personen oder Organisationen; unter die Aus- übung verfassungsmässiger Rechte fallen:
a. die Ausübung der Meinungsfreiheit;
b. die Ausübung politischer Rechte und des Petitionsrechts; c. Die Teilnahme an rechtmässig durchgeführten Veranstal- tungen und Kundgebungen;
d. die politische und gewerkschaftliche Tätigkeit von schwei- zerischen Organisationen, Parteien, Parlamentariern und Regierungsmitgliedern;
e. die politische Tätigkeit von Ausländern in der Schweiz, so- fern sie die politische Willensbildung, die demokratischen Einrichtungen, die Landesverteidigung oder die Beziehun- gen der Schweiz zum Ausland nicht beeinträchtigen.
Abs. 1bis (neu) Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Danioth, Plattner)
Die Bearbeitung ist jedoch dann zulässig, wenn der begrün- dete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr ange- hörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätige extremistische Tä- tigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
Abs. 2-4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 3
Proposition de la commission
Al. 1 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité (Danioth, Plattner)
Les organes de sûreté de la Confédération et des cantons ne s'occupent pas de l'exercice des droits constitutionnels par des personnes ou des organisations; ces droits sont notam- ment les suivants:
a. la liberté d'opinion;
b. les droits politiques et le droit de pétition;
c. la participation à des manifestations conformes à la loi dans leur déroulement;
d. pour les organisations, les partis, les députés et les mem- bres du gouvernement suisse: les activités politiques et syn- dicales;
e. pour les étrangers en Suisse: les activités politiques, dans la mesure où elles ne portent pas atteinte à la formation de l'opinion politique, aux institutions démocratiques, à la dé- fense nationale ou aux relations de la Suisse avec l'étranger.
Al. 1bis (nouveau) Majorité
Rejeter la proposition de la minorité Minorité (Danioth, Plattner)
Le traitement de telles informations est toutefois licite lorsqu'un indice fondé permet de soupçonner une organisa- tion ou des personnes qui font partie de ce service de l'exer- cice des droits politiques ou des droits fondamentaux pour dissimuler la préparation ou l'exécution d'actes relevant du terrorisme, du service de renseignements ou de l'extrémisme violent.
Al. 2-4 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Artikel 3 ist eine der wesentlichsten Bestimmungen, wenn nicht die Schlüsselbe- stimmung dieses Gesetzes überhaupt. Artikel 3 legt nämlich die Schranken fest, an welche sich die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone bei der politischen polizeilichen Tätigkeit halten müssen.
Sie lesen in diesem Sinne in Absatz 1, dass die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit re- spektiert werden muss. In Artikel 3 Absatz 3 ist dann weiter
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festgeschrieben, dass auch das Stimm-, das Petitions- und das Statistikgeheimnis gewahrt zu bleiben haben. Allerdings dürfen Informationen bearbeitet werden, wenn der begrün- dete Verdacht besteht, dass irgendeine Organisation oder Personen, die einer Organisation angehören, die Ausübung der soeben genannten politischen Rechte oder Grundrechte als Vorwand verwenden, um verbotene - also terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätige extremistische - Tätigkeiten vorzubereiten oder auszuführen. Das ist der we- sentliche Inhalt von Artikel 3, eines zentralen, wichtigen Artikels dieser Vorlage.
Auch hier haben wir eine Situation wie bei Artikel 2 und Artikel 2a, bei der die Minderheit, wiederum vertreten durch Herrn Danioth, eine präzisere, noch detailliertere und mehr in die Einzelheiten gehende Regelung in das Gesetz aufneh- men möchte.
Die Mehrheit der Kommission ist indessen der Auffassung, die knappere Formulierung der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates genüge, um sicherzustellen, dass die Grundrechte und die verfassungsmässig geschützten Rechte der schweizerischen Bürgerinnen und Bürger tat- sächlich auch gewährleistet werden könnten; sie glaubt, dass eine Konkretisierung Sache des Bundesrates sein solle.
Immerhin darf festgehalten werden, dass an sich keine grundlegenden Auffassungsdifferenzen zwischen Minderheit und Mehrheit bestehen. Es geht lediglich um die Frage, was im Gesetz und was in den Weisungen des Bundesrates bereinigt werden soll.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen also, Artikel 3 gemäss Entwurf des Bundesrates zu akzeptieren und den Antrag der Minderheit Danioth abzulehnen.
Danioth Hans (C, UR), Sprecher der Minderheit: Die ehren- volle Niederlage bei der vorangegangenen Abstimmung wird noch leichter zu tragen sein, wenn Sie in dieser wichtigen Präzisierung unserem Minderheitsantrag zustimmen. Hier geht es nun ganz konkret um die Schranken und verfas- sungsmässigen Rechte, die wir ganz klar auflisten möchten. Ich nehme nicht an, dass diese so schnell wandelbar sind, wie das vorhin bei den Bedrohungsfeldern geltend gemacht worden ist.
Artikel 3 umschreibt die Schranken der Informationsbearbei- tung durch die Sicherheitsorgane. Es handelt sich hier, ge- rade mit Blick auf die Bewältigung unserer Vergangenheit, unbestreitbar um einen äusserst wichtigen und delikaten Ar- tikel. Die allgemein gehaltene Umschreibung der Garantie zugunsten der politischen Betätigung und der Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit erscheint der Geschäftsprüfungsdelegation als unbefriedigend. Sie hat schon während dem Regime der Staatsschutzweisungen diese Fassung beanstandet, und der Bundesrat hat entspre- chend unserer Anregung am 22. Dezember 1993 die omi- nöse Ziffer 13 der Weisungen abgeändert, indem er sie konkretisierte.
Nichts liegt näher, als diese verbesserte Fassung nun auch in das Gesetz zu übernehmen. Die klare Auflistung der in Frage kommenden verfassungsmässigen Rechte, wie sie in Absatz 1 Buchstaben a bis e des Minderheitsantrages fest- gehalten sind, schafft Transparenz und gibt allen, den Behör- den wie dem Bürger, mehr Sicherheit.
Der Einwand des Bundesrates und der Kommission, hier werde nur eine Scheingenauigkeit geschaffen, vermag nicht zu überzeugen. Sofern die Auflistung unvollständig sein sollte - was man bisher nicht geltend gemacht hat -, könnte sie noch ergänzt werden. Allenfalls wäre auch denkbar, der Rechtsentwicklung dadurch Rechnung zu tragen, dass die Aufzählung nicht abschliessend gehandhabt wird, sondern enumerativ, indem unter Absatz 1 am Anfang ergänzt würde: «Unter die Ausübung verfassungsmässiger Rechte fallen insbesondere .... ». Soweit die Antwort auf diesen Einwand. Die Konkretisierung auf Gesetzesstufe entspricht damit auch dem Detaillierungsgrad der Kompetenzen zugunsten der Staatsschutzorgane. Damit wird auch gesetzgeberisch eine Äquivalenz zwischen Aufgaben und Schranken des Staats-
schutzes hergestellt. Ganz abgesehen davon wird diese stringentere, klarere und vollständigere Aufzählung der Schranken von Staatsschutztätigkeit ihre vertrauensbildende Wirkung in der breiten Bevölkerung nicht verfehlen. Sie ist daher schon aus diesem Grund der Fassung von Bundesrat und Kommissionsmehrheit vorzuziehen.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich ergänze zu den Ausführun- gen meines Vorredners nur folgendes:
Hier haben Sie jetzt Gelegenheit, Ihre Definition von dem, was abgeschafft ist, wenn man die politische Polizei in Ihrem Sinne nicht haben will, genau ins Gesetz zu schreiben. Die Diskussion zwischen den Initianten und den Proponenten dieses Gesetzentwurfes geht ja eigentlich darum - wie es Kollege Salvioni sehr deutlich gesagt hat -, ob die Abschaf- fung der politischen Polizei auch die Abschaffung jeder Prä- vention bedeuten soll oder ob Abschaffung der politischen Polizei heisst, es sei dafür zu sorgen, dass die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt sind. Wenn Sie politisch denken, dann müssen Sie, meine ich, diesem Min- derheitsantrag zustimmen, denn damit beweisen Sie Ihre gu- ten Absichten bei der Ablehnung der Initiative. Hier legen Sie zuhanden aller Misstrauischen und Zweifelnden ein für alle- mal fest, dass die politischen Rechte - und zwar detailliert aufgeführt - vor der präventiven Polizei geschützt sind. Und das, denke ich, würde dem Gesetz im Abstimmungskampf sehr guttun, den es ja gegenüber der Initiative bestehen muss.
Prongué Marie-Madeleine (C, JU): Permettez-moi d'interve- nir brièvement pour dire que je soutiendrai la proposition de la minorité pour la raison suivante:
Les libertés fondamentales ne sont précieuses que parce qu'elles sont toujours menacées. Les Jurassiens ont appris le prix de ces libertés tout au long de leur combat démocrati- que pour la reconnaissance de leur entité. Il est donc néces- saire de préciser de façon claire dans la loi les limites de l'in- tervention étatique.
C'est pourquoi je soutiendrai la proposition de la minorité.
Salvioni Sergio (R, TI): J'aimerais relativiser la différence entre les deux versions.
Je ne pense pas, comme M. Plattner vient de le dire, qu'on peut démontrer ce que j'avais dit auparavant, c'est-à-dire qu'on veut éliminer la possibilité d'un contrôle préventif poli- tique. Si on lit attentivement les deux textes, ils disent exac- tement la même chose. La seule différence, c'est que la pro- position de la minorité est plus didactique, elle est plus dé- taillée et elle exprime de façon plus facilement compréhensi- ble les buts de cette loi et ce que celle-ci exclut ou inclut. Mais au fond, le contenu de l'article 3 dans la version de la majorité et celle de la minorité est le même, il n'y a pas de dif- férence. Même l'alinéa 1bis de la version de la minorité est déjà contenu dans l'article 3 du projet de loi.
C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission a adopté l'article 3 du projet du Conseil fédéral. Du point de vue de la technique législative, il est meilleur, je partage cette opinion. L'article 3 dans la version de la minorité de la com- mission est plus didactique, mais du point de vue de la tech- nique législative la proposition de la majorité est meilleure.
Huber Hans Jörg (C, AG): Herr Salvioni hat jetzt Überlegun- gen vorweggenommen, mit denen ich mich während der Dis- kussion um die Artikel 2a und 3 auch auseinandergesetzt habe. Ich gehe auch davon aus, dass in dieser Angelegen- heit eine Auseinandersetzung vor dem Souverän stattzufin- den hat. In dieser komplexen Materie - ich bitte die Kronjuri- sten und Professoren um Verständnis - hat nicht der juri- stisch perfekte Ausdruck dessen, was man will, das Ding auf seiner Seite, sondern das, was besser verständlich und in re- lativ unjuristischen, aber doch einprägsamen Formulierun- gen gesagt ist. Ich war bei Artikel 2a sehr sensibel für das Ar- gument, wonach die Entwicklung und der Fortschritt der Be- drohung unter Umständen dazu führen können, dass das Gesetz hinter dem zurückbleibt, was man in Tat und Wahr-
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heit tun muss. Aber dieses Argument kann hier nicht mehr verwendet werden, sondern es geht um den Kern der Dinge. Hier geht es um etwas, das Bestand hat, das dem Wechsel nicht ausgesetzt ist.
Diese beiden Argumente, die klarere Verständlichkeit und die auf Dauer angelegte Darlegung dessen, was man will, bewegen mich dazu, bei Artikel 3 der Minderheit zuzustim- men. Ich bitte Sie, das auch zu tun.
Koller Arnold, Bundesrat: Es ist tatsächlich so, wie Herr Sal- vioni gesagt hat: In bezug auf den Inhalt der beiden Anträge besteht kein Unterschied. Das liegt auch daran, dass die Ver- sion, die von der Minderheit Danioth eingebracht wird, heute bereits Bestandteil der geltenden Weisungen über die Durch- führung des Staatsschutzes ist. Ich habe daher durchaus Verständnis, dass Herr Plattner und andere jetzt sagen, wir sollten bei der Bereinigung dieses Artikels vor allem politisch und nicht rechtsdogmatisch denken.
Ich sehe eine Möglichkeit, die Bedürfnisse der Rechtsdog- matik und der Politik unter einen Hut zu bringen: wenn wir auf der einen Seite die Aufzählung aus dem Minderheitsantrag übernehmen, gleichzeitig aber das Wörtchen «insbeson- dere» voranstellen würden. Das ist ja die Gefahr dieser Auf- zählung: Sie könnte den Eindruck erwecken, sie sei ab- schliessend, obwohl wir rechtsdogmatisch natürlich ganz be- wusst von einem umfassenden Begriff der Meinungsfreiheit ausgegangen sind.
Der Bundesrat möchte wirklich, dass dieses Verbot der Infor- mationsbeschaffung die gesamte politische und weltan- schaulich orientierte Tätigkeit erfasst, die nicht mit strafbaren Handlungen, z. B. Gewalttätigkeiten, verbunden ist. Ich glaube, dieses Ziel liesse sich erreichen, wenn wir die Fas- sung der Minderheit nehmen, aber dort - wie gesagt - unbe- dingt den Ausdruck «insbesondere» einfügen würden. Dann könnte ich dem Antrag der Minderheit zustimmen, und ich nehme an, wahrscheinlich könnte auch die Mehrheit der Kommission zustimmen.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Ich bin nicht legitimiert, namens der Kommission zu dem, was Herr Bundesrat Koller in die Diskussion eingebracht hat, Stellung zu nehmen.
Wenn ich aber berücksichtige, dass Artikel 3 in der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission wohl keine redaktionelle Meisterleistung ist und mit der Einfügung des Wortes «insbesondere» ein politischer Terraingewinn zu verzeichnen wäre, könnte ich mir vorstellen, dass sich die Kommission bei nochmaliger Beratung der Sache diesem angereicherten Antrag Danioth anschliessen könnte.
Danioth Hans (C, UR), Sprecher der Minderheit: Ich habe bereits vorhin während meiner Begründung erwähnt, dass möglicherweise diese Präzisierung die Fronten überbrücken könnte, und bin selbstverständlich mit dem Zusatz «insbe- sondere» einverstanden. Ich möchte nur noch an die Adresse von Herrn Salvioni sagen, dass noch andere Ver- stärkungen in dieser Formulierung enthalten sind, die viel- leicht übersehen wurden; ich verweise Sie auf Absatz 1. Die Fassung des Bundesrates lautet dort: «Die Sicherheits- organe .... dürfen . ... nicht bearbeiten», bezogen auf den Bereich der politischen Meinungsäusserung. Wir haben eine strengere Formulierung. Sie lautet: «Die Sicherheitsor- gane .... befassen sich nicht .... »; das ist eine viel strengere Formulierung, denn die Einschränkung beginnt nicht erst bei der Bearbeitung der Daten. Also auch hier wollen wir eine bewusste Einschränkung zugunsten der verfassungs- mässigen Rechte.
Um aber nochmals auf diesen Zusatz zurückzukommen: Selbstverständlich bin ich damit einverstanden, diesen auf- zunehmen. Das würde dann lauten: «Unter die Ausübung verfassungsmässiger Rechte fallen insbesondere .... ».
Zimmerli Ulrich (V, BE): Ich möchte mich jetzt nicht als Rechtsdogmatiker äussern. Aber ich möchte Sie davor war- nen, in diesem Saal Kommissionsberatungen durchzufüh- ren. Denn die Ausgangslage bei Artikel 3 in der Fassung der
Kommissionsminderheit ist nicht ganz die gleiche wie bei Artikel 3 in der Fassung des Bundesrates und der Kommis- sionsmehrheit.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass in Absatz 1 von den verfassungsmässigen Rechten schlechthin die Rede ist, und dass man dann, um der Philosophie von Artikel 3 in der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit zu entspre- chen, diese verfassungsmässigen Rechte präzis definiert, nämlich abschliessend in der Philosophie, wie sie bei den politischen Rechten - Meinungs-, Koalitions- und Versamm- lungsfreiheit - im Antrag der Kommissionsmehrheit und in der Fassung des Bundesrates enthalten ist.
Wenn Sie ein «insbesondere» beifügen, ist überhaupt nicht mehr klar, was mit den verfassungsmässigen Rechten insge- samt gemeint ist. Wenn Sie das beschliessen, ist das also si- cher noch nicht das Gelbe vom Ei; dann müsste der National- rat noch einmal ganz detailliert über die Bücher gehen.
Unter diesen Umständen möchte ich Ihnen vorschlagen, an der Fassung der Mehrheit festzuhalten. Es steht dem Natio- nalrat frei, die Diskussion noch einmal aufzunehmen. Es tut mir leid, Herr Bundesrat, aber das Wort «insbesondere> lost die Probleme nicht.
Abs. 1, 1bis - Al. 1, 1bis
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 16 Stimmen 13 Stimmen
Abs. 2-4 - Al. 2-4 Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Abs. 1
Für die innere Sicherheit seines Gebiets ist in erster Linie der Kanton verantwortlich.
Abs. 2
Soweit der Bund nach Verfassung und Gesetz für die innere Sicherheit verantwortlich ist, leisten ihm die Kantone Amts- und Vollzugshilfe.
Art. 4 Proposition de la commission Al. 1
Chaque canton est responsable au premier chef de la sûreté intérieure sur son territoire.
Al. 2
Dans la mesure où aux termes de la constitution et de la loi, la Confédération est responsable de la sûreté intérieure, les cantons l'assistent sur les plans de l'administration et de l'exécution.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Gemäss Artikel 3 der Bundesverfassung sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität durch die Bundesverfassung nicht beschränkt ist. In der Bundesverfassung steht nichts davon, dass die Souveränität der Kantone mit Bezug auf Massnahmen be- treffend die innere Sicherheit in irgendeiner Weise einge- schränkt wird.
Der Entwurf des Bundesrates hat dann aber in einer Art und Weise, die wir durchaus als innovativ empfunden haben, auch wenn das hier vielleicht mit einem kleinen spöttischen Unterton gemeint ist, mit Bezug auf die innere Sicherheit eine neue Kompetenzregelung gebracht. Es ist hier nämlich von einer gemeinsamen Aufgabe von Bund und Kantonen die Rede. Darüber liessen sich Dissertationen oder sogar Habi- litationsschriften schreiben, denn der Begriff der gemeinsa- men Aufgabe im Kompetenzbereich, im Abgrenzungsbe- reich zwischen Bund und Kantonen wäre hier völlig neu erst- mals in Erscheinung getreten.
Die Kommission wollte von dieser Innovationsfreude des Bun- desrates nichts wissen und hat deshalb Absatz 1 von Artikel 4 umformuliert, dass im Sinne der Bundesverfassungsregelung für die innere Sicherheit seines Gebiets in erster Linie der Kan-
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ton verantwortlich ist. Dann gibt es aber Aufgaben, die von Bund und Kantonen tatsächlich im Sinne einer Amts- und Voll- zugshilfe gemeinsam zu lösen sind. Das ist in Absatz 2 nach- zulesen. Die Kommission ist der Meinung, damit eine brauch- bare und auch praktikable Lösung vorzuschlagen.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Streichen
Art. 5 Proposition de la commission Al. 1, 2, 4 Adhérer au projet du Conseil fédéral AI. 3 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
.... selbständig. Müssen mehrere Kantone mitwirken oder ist Gefahr im Verzug, kann das Bundesamt die Leitung über- nehmen. (Rest des Absatzes streichen) Abs. 2bis (neu)
Die Kantone stellen dem Bundesamt Antrag, wenn nach ih- ren Erkenntnissen Personen und Organisationen in die Infor- mationsbeschaffung einzubeziehen oder daraus zu entlas- sen sind.
Art. 7 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2
... . la presente loi. Si plusieurs cantons doivent coopérer ou s'il y a péril en la demeure, l'office fédéral peut se charger de la direction. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 2bis (nouveau)
Si les cantons estiment que certaines personnes ou organi- sations doivent faire l'objet d'une recherche d'informations, ou ne plus en faire l'objet, ils adressent une demande en ce sens à l'office fédéral.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Artikel 7 wurde durch die Kommission neu formuliert. Er regelt Details in bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Ich meine, auf erläuternde Bemerkungen verzichten zu können, weil sich die Sache an sich von selbst versteht.
Angenommen - Adopté
Art. 8, 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Titel
Informationspflichten des Bundesamtes
Abs. 1
Das Bundesamt informiert die andern Sicherheitsorgane von Bund und Kantonen und die an sicherheitspolizeilichen Auf- gaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, wel- che die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beein- trächtigen können.
Abs. 2-4 Streichen
Art. 10
Proposition de la commission Titre
Devoir d'information de l'office fédéral Al. 1
L'office fédéral informe les autres organes de sûreté de la Confédération et des cantons, ainsi que les organes fédé- raux qui collaborent à des tâches de sécurité, de tous les faits susceptibles de compromettre la sûreté intérieure dans leur domaine d'activité.
Al. 2-4 Biffer
Art. 10a (neu) Antrag der Kommission Titel
Informationspflichten der Kantone
Abs. 1
Die Sicherheitsorgane der Kantone erstatten dem Bundes- amt die Meldungen, welche für die Erfüllung der Aufträge zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit notwendig sind.
Abs. 2 Das Departement bestimmt:
a. über welche Vorgänge dem Bundesamt ohne besondere Aufforderung zu berichten ist;
b. die Organisationen und Gruppierungen, über deren Tätig- keit und deren Exponenten alle Wahrnehmungen zu melden sind, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass sie die in- nere oder äussere Sicherheit gefährden.
Abs. 3
Die Vorgänge sowie die Organisationen und Gruppierungen werden in Listen festgehalten, die jährlich dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 10a (nouveau)
Proposition de la commission
Titre
Devoir d'information des cantons
Al. 1
Les organes de sûreté des cantons communiquent à l'office fédéral les renseignements nécessaires à l'exécution des mandats relatifs au maintien de la sûreté intérieure et exté- rieure.
Al. 2
Le département désigne:
a. les faits qui doivent être spontanément relatés à l'office fé- déral;
b. les organisations et groupements dont l'activité ou les membres sont sérieusement soupçonnés de menacer la sû- reté intérieure ou extérieure et au sujet desquels il y a lieu de communiquer toutes les informations possibles. Al. 3
Les faits ainsi que les organisations et groupements donnant lieu à communication sont énumérés dans des listes soumi- ses une fois par an à l'approbation du Conseil fédéral.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Die Artikel 10 und 10a können wir deshalb ohne weiteres gemeinsam behandeln, weil die Kommission Artikel 10 des bundesrätlichen Entwur- fes lediglich aus systematischen Gründen und aus Gründen der besseren Lesbarkeit auseinandergenommen und in zwei
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E
13 juin 1995
Artikel aufgegliedert hat. Inhaltlich hat sie aber nichts We- sentliches geändert.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 12a (neu) Antrag Béguin/Danioth Titel
Besondere Informationsbeschaffung
Abs. 1
Der Direktor des Bundesamtes kann zur Informationsbe- schaffung über Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b dieses Gesetzes im Ein- zelfall die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen und technische Überwachungsgeräte (Art. 179ff. StGB) einsetzen, wenn eine erhebliche Gefährdung der inne- ren Sicherheit der Schweiz es erfordert und die zur Wahrneh- mung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen In- formationen nicht auf andere Weise beschafft werden kön- nen oder andere Erhebungen ohne die Überwachung erheb- lich erschwert oder gefährdet würden.
Abs. 2
Die Überwachung einer öffentlichen Betriebsstelle oder einer Drittperson kann angeordnet werden, wenn aufgrund be- stimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass über den Post- oder Fernmeldedienst für die betreffende Organi- sation oder Gruppierung bestimmte oder von ihr herrührende Sendungen oder Mitteilungen entgegengenommen oder wei- tergegeben werden oder dass zu überwachende Exponen- ten der betreffenden Organisation oder Gruppierung den Dienst benützen.
Abs. 3
Gegen eine Person, die nach dem Bundesgesetz über den Bundesstrafprozess als Berufsgeheimnisträgerin zur Zeug- nisverweigerung berechtigt ist, kann eine Überwachung nur angeordnet werden, wenn sie selber und nicht in Ausübung ihres Berufes Exponentin der Organisation oder Gruppierung ist oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass ein Exponent der Organisation oder Gruppierung ihren Fernmeldeanschluss benützt. Abs. 4
Der Direktor reicht innert 24 Stunden dem Vorsteher des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Anord- nungsverfügung mit den wesentlichen Akten und einer Begründung zur Genehmigung ein. Direktschaltungen sind besonders zu begründen und zu genehmigen.
Abs. 5
Die Verfügung bleibt höchstens sechs Monate in Kraft. Sie kann verlängert werden. Die Verlängerungsverfügung ist dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements mit den für die Genehmigung wesentlichen Akten samt Begründung zehn Tage vor Ablauf der Frist einzurei- chen.
Abs. 6
Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partementes entscheidet über die Genehmigung und eröff- net dem Direktor des Bundesamtes den Entscheid.
Abs. 7
Die Massnahme ist einzustellen, sobald sie nicht mehr not- wendig ist, oder wenn die Verfügung aufgehoben wird. Die Geschäftsprüfungsdelegation (Art. 47quinquies GVG) ist un-
verzüglich über die Genehmigung oder Einstellung von Massnahmen zu unterrichten.
Abs. 8
Das Auskunftsrecht bezüglich dieser Massnahmen richtet sich nach Artikel 16 dieses Gesetzes.
Art. 12a (nouveau)
Proposition Béguin/Danioth Titre
Recherche spéciale d'informations
Al. 1
Le directeur de l'office fédéral peut, dans des cas spécifi- ques, ordonner la surveillance de la correspondance postale et des télécommunications et l'utilisation d'appareils techni- ques de surveillance (art. 179 ss. CP) pour rechercher des informations sur des organisations et groupements en vertu de l'article 10a alinéa 2 lettre b, si la gravité de la menace sur la sûreté intérieure de la Suisse l'exige et si les informations nécessaires à l'accomplissement des tâches définies par la présente loi ne peuvent être recueillies autrement ou lorsque le fait de ne pas pouvoir effectuer cette surveillance compro- met ou rend plus difficiles d'autres recherches.
Al. 2
La surveillance d'une station publique ou d'une tierce per- sonne peut être ordonnée si des faits déterminés permettent de présumer que des envois ou des communications desti- nés à l'organisation ou au groupement concerné, ou prove- nant de l'une ou de l'autre, sont reçus ou transmis par l'inter- médiaire du service des postes ou des télécommunications, ou que des membres, à observer, de cette organisation ou de ce groupement utilisent ce service.
Al. 3
La surveillance ne peut être ordonnée contre une personne, qui selon la loi fédérale sur la procédure pénale peut refuser de témoigner, car elle est astreinte au secret professionnel, que si elle est elle-même, et non dans l'exercice de sa pro- fession, membre de l'organisation ou du groupement ou si des faits déterminés permettent de présumer qu'un membre de l'organisation ou du groupement utilise son raccordement. AI. 4
Le directeur de l'office fédéral soumet, dans les 24 heures, à l'approbation du chef du Département fédéral de justice et police, la décision ordonnant la surveillance, accompagnée du dossier et de l'exposé des motifs. Un branchement direct doit être dûment motivé et faire l'objet d'une autorisation spé- ciale.
Al. 5
La décision reste en vigueur six mois au plus. Elle peut être prorogée. L'ordonnance de prorogation, accompagnée des documents nécessaires et de l'exposé des motifs, doit être soumise à l'approbation du chef du Département fédéral de justice et police dix jours avant l'expiration du délai.
Al. 6
Le chef du Département fédéral de justice et police prend sa décision et en informe le directeur de l'office fédéral. Al. 7
La mesure doit être suspendue dès qu'elle n'est plus néces- saire ou si la décision est rapportée. La Délégation des Com- missions de gestion (art. 47quinquies LREC) doit être infor- mée sans délai de l'approbation ou de la suppression des mesures.
Al. 8
Le droit d'être renseigné en rapport avec ces mesures sont régis par l'article 16.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Die Kommission und auch die Herren Danioth und Béguin schliessen sich in Artikel 12 der Fassung des Bundesrates an.
Artikel 12 legt fest, wie Personendaten beschafft werden können. Sie sehen das in Absatz 2 Buchstaben a bis g. An sich ist das alles klar, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
Sie lesen in Artikel 12 nicht, dass Personendaten auch durch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder durch den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten
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beschafft werden können. Das ist vielmehr der Inhalt des An- trages Béguin/Danioth, und zu diesem Antrag möchte ich mich kurz äussern, nachdem ich davon ausgehen darf, dass Artikel 12 in der Fassung des Bundesrates, die von der Kom- mission übernommen worden ist, nicht bestritten wird.
Mit der Frage, ob zusätzlich zu dem, was in Artikel 12 aufge- listet ist, auch die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs angeordnet werden darf und ob zusätzlich dazu auch technische Überwachungsgeräte, beispielsweise Wan- zen, eingesetzt werden dürfen, hat sich die Kommission aus- serordentlich detailliert, eingehend und sorgfältig befasst. Sie hat sich mit keiner anderen Frage so detailliert und so sorgfältig auseinandergesetzt wie mit dieser Frage. Sie hat zu dieser speziellen Frage insbesondere vier Experten ange- hört, nämlich den Vizepräsidenten des deutschen Bundes- amtes für Verfassungsschutz, Herrn Frisch, den Chef der Si- cherheitspolizei der Stadt Zürich, Herrn Bebié, den Chef der Kantonspolizei Genf, Herrn Walpen, und Herrn Bundesrich- ter Karl Spühler, den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts.
Gestützt auf die Ausführungen dieser vier Experten hat die Kommission an einer weiteren Sitzung, nach sorgfältiger Aufarbeitung der Problematik zu Hause, die Frage nochmals erörtert, und sie ist zur Auffassung gelangt, dass es falsch wäre, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vorzusehen. Massgebend für den Entscheid der Kommission war insbe- sondere die Überlegung, dass es falsch und nicht verant- wortbar wäre, das Fuder zu überladen, und zwar aus politi- scher und nicht in erster Linie aus rechtlicher oder techni- scher Sicht.
Herr Bundesrat Koller hat das in der Kommission auch sei- nerseits dargelegt, und die Kommission hat sich den Überle- gungen des Bundesrates mit Bezug auf diese Frage ange- schlossen. Wir teilen die Auffassung, dass es zwar im ge- richtspolizeilichen Verfahren sinnvoll, notwendig und unum- gänglich sein kann, Telefonabhörungen anzuordnen oder den Briefverkehr zu kontrollieren oder gegebenenfalls sogar Wanzen einzusetzen. Aber dort, wo es um vorbeugende po- lizeiliche Massnahmen, also um Staatsschutzmassnahmen, geht, lehnt die Kommission derart weitreichende Eingriffe ab. Sie ist der Auffassung, dass das in einen politisch zu sensi- blen Bereich hineingreifen würde, und sie empfiehlt Ihnen deshalb, Artikel 12a (neu) gemäss dem Antrag Béguin/Da- nioth abzulehnen.
Der materielle Bereich von Artikel 12a ist relativ eng um- grenzt, auch wenn der Antrag der Herren Danioth und Bé- guin sehr umfassend ist. Er regelt in acht Abschnitten Einzel- heiten, die nur aus dem Grundsatz heraus geregelt werden müssen, dass eben das Telefon überwacht, abgehört oder Wanzen eingesetzt werden dürfen. Sie dürfen sich durch den Umfang dieses Antrages also nicht beirren lassen. Faktisch geht es nur um die Frage: Soll es zulässig sein, bei vorbeu- genden Massnahmen Telefonabhörungen anzuordnen, den Schriftverkehr zu überwachen oder technische Überwa- chungsgeräte einzusetzen? Dazu sagen die Kommission und der Bundesrat nein.
Es würde mich freuen, wenn Sie sich dieser Auffassung an- schliessen könnten. Die Kommission ist der Meinung, die Freiheitsrechte der betroffenen Bevölkerung würden da- durch in zu weitreichender Weise eingegrenzt.
Béguin Thierry (R, NE): Comme le rappelle le message, les développements récents de la jurisprudence du Tribunal fé- déral en matière de protection des droits fondamentaux non écrits ont posé le principe qu'une base légale s'imposait pour légitimer toute activité étatique. Cette exigence, loin d'être excessive, ne fait que traduire la philosophie d'un Etat fondé sur le droit auquel nous sommes attachés. Et c'est précisé- ment parce que nous y sommes attachés que nous voulons lui donner les moyens concrets de résister aux activités de ceux qui veulent le détruire, que ce soit par des attaques di- rectes ou que ce soit par les réactions extrémistes que ces dernières pourraient susciter.
Il est donc nécessaire d'établir les règles propres à sauve- garder le noyau dur de l'ordre démocratique libéral, mais en prenant garde que les moyens prévus ne mettent pas en danger ce que l'on veut précisément protéger. Il faut trouver un remède préventif qui ne soit pas plus dangereux que la maladie à combattre. C'est là un exercice particulièrement difficile qu'il faut conduire avec prudence, en méditant l'apho- risme de Paul Valéry qui écrivait: «L'ordre ne vaut rien sans la liberté, mais la liberté ne va pas sans l'ordre», ce qui signi- fie que le bien supérieur est la liberté, l'ordre n'étant que son serviteur, mais un serviteur indispensable.
Sur le fond, nous ne pouvons donc qu'appuyer la démarche du Conseil fédéral lorsqu'il nous présente son projet de loi. Reste à savoir si le remède prévu pour prévenir le terrorisme, l'extrémisme violent, l'espionnage étranger et le crime orga- nise, en est vraiment un, ou s'il s'agit d'un simple placebo. C'est sur cette question centrale que nous divergeons d'avec le Conseil fédéral et d'avec la commission.
En refusant délibérément de donner à la police préventive les moyens modernes d'acquisition secrète d'informations, comme on dit pudiquement, c'est-à-dire en clair de pouvoir recourir, dans certains cas, à la surveillance postale et télé- phonique, ou encore à l'utilisation de caméras ou de micros cachés à l'insu des observés, on ôte toute chance de succès à une lutte efficace.
En réalité, pour tous ceux qui ont quelque expérience en la matière, l'article 12 du projet tel qu'il est présenté est totale- ment impropre à atteindre le but proclamé de la loi et à per- mettre l'exercice des tâches confiées à la police préventive. Comme l'a dit en commission le président de la Commission des affaires juridiques, les moyens prévus par l'article 12 ne sont ni plus ni moins que ceux d'un journaliste. C'est non seulement l'avis de ceux et de celles qui auraient à l'appli- quer, donc des professionnels, mais c'est également l'avis de la grande majorité des législateurs étrangers qui ont eu à se prononcer sur cette question. Tous les pays qui nous en- tourent ont donné les moyens adéquats à leur service de ren- seignement et de prévention, parce qu'ils ont bien compris que la lutte contre le terrorisme international, surtout lorsqu'il est terrorisme d'Etat, que la lutte contre la résurgence de la peste brune, contre le crime organisé qui représente l'un des plus grands dangers contre la démocratie, est une guerre, et qu'on ne peut faire la guerre qu'avec des armes performan- tes. Cela peut se faire dans le respect des droits fondamen- taux si l'on prévoit des cautèles suffisantes, comme je l'expli- querai tout à l'heure.
Qui oserait prétendre que la France, l'Allemagne, la Grande- Bretagne ne sont pas des Etats de droit aussi dignes d'es- time que la Confédération suisse? Allons-nous continuer à croire que nous sommes meilleurs que les autres? Cette loi pèche par angélisme et par orgueil. Telle quelle, je ne l'ap- prouverai pas, parce que telle quelle, elle est inutile; non seu- lement elle est inutile, mais elle est dangereuse, et elle est dangereuse à deux titres: d'abord, pour la sauvegarde de nos institutions qu'on laisserait désarmées, ensuite et sur- tout, elle est dangereuse pour notre souveraineté. La nature ayant horreur du vide, les mesures que nos services ne pour- ront pas prendre, les services étrangers les prendront, avec les moyens techniques qui sont les leurs. Les agents d'une grande puissance peuvent écouter sans difficulté les conver- sations tenues dans un hôtel ou dans une ambassade. Nous dépendrons donc de leur bon vouloir pour être informés d'éventuels projets terroristes. Cette dépendance dange- reuse est au surplus humiliante. Je préfère nettement des écoutes légales suisses que des écoutes illégales étrangè- res.
Monsieur le Conseiller fédéral, vous êtes trop intelligent et vous êtes trop bien informé pour ignorer la réalité que je viens de rappeler. J'oserai même avancer que vous êtes quelque part, comme on dit aujourd'hui, d'accord avec moi, après avoir suivi les débats de la commission et avoir pris connaissance du rapport du 5 octobre 1994 du Ministère pu- blic de la Confédération. Et pourtant, vous combattez notre proposition pour des raisons d'opportunité politique. J'ad- mets que le contexte politique est difficile. Je sais que vous
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avez renoncé aux moyens que je préconise, après l'avis ma- joritaire négatif de la consultation. Je sais que cette loi est un contre-projet indirect à l'initiative populaire «S.o.S. Pour une Suisse sans police fouineuse», et qu'il faut donc qu'elle soit la plus insignifiante possible pour servir de repoussoir à cette dernière. Je sais que le séisme né de l'affaire des fiches n'a pas fini de propager ses ondes. Je sais et je comprends, dans une certaine mesure, mais je ne peux pas me rallier à votre point de vue. C'est sans doute parce que j'ai une plus grande confiance dans nos concitoyens.
Je suis sûr qu'en expliquant clairement les choses, qu'en in- sistant, à la fois, sur la gravité des périls à conjurer et sur les précautions prévues pour éviter tout dérapage, on peut con- vaincre le peuple. J'en veux pour preuve qu'un journal comme le «Nouveau quotidien», qui n'est pas suspect de droitisme sécuritaire, affirmait en gros titres, dans son édition du 7 septembre 1994: «Pour combattre le terrorisme, la po- lice a besoin d'oreilles, on veut les lui couper.»> Le journaliste concluait son article en écrivant: «La Suisse ne peut en tout cas se permettre d'être le seul pays qui renonce à des moyens largement en usage, mais étroitement contrôlés ailleurs, sinon elle se condamne à être un ventre mou de la sécurité en Europe. En fait, dit un haut fonctionnaire fédéral, la Suisse a déjà cette réputation, au point que les services étrangers préfèrent venir opérer directement ici. Preuve de cette affirmation, plus des trois quarts des écoutes qui ont permis de confondre les assassins de l'opposant iranien Kazem Radjavi étaient, dit-on, d'origine américaine.»
Ce que je demande, c'est d'avoir le courage d'assumer un choix politique pour le bien supérieur de la nation, le même courage qu'ont manifesté le gouvernement et le Parlement en matière de sécurité extérieure, lorsqu'il s'est agi de don- ner à notre armée une aviation moderne. Le contexte politi- que n'était pas facile non plus: la disparition d'une menace identifiable, des finances fédérales qui se dégradaient, et surtout l'annonce d'une initiative populaire qui a connu un succès exceptionnel dans la récolte des signatures. Eh bien, le peuple a compris, et il comprendra que, pour remplir sa mission, la police préventive a besoin d'un fusil, mais d'un fusil auquel on n'a pas ôté son percuteur.
J'en viens maintenant à la proposition que M. Danioth et moi- même avons présentée. Elle n'est que la reprise d'un modèle élaboré par l'administration dans le cadre des travaux de la commission. Je ne prétends pas que ce modèle soit parfait, ni qu'il doive être considéré comme définitif. Il est simplement un exemple de ce que pourrait être cette norme, mais il me semble que cet exemple contient tous les éléments essen- tiels propres à garantir les droits fondamentaux. Ces élé- ments sont les suivants:
une base légale claire et détaillée;
une référence expresse à l'article 10a, pour circonscrire le champ d'application aux organisations et groupements dont l'activité ou les membres sont sérieusement soupçonnés de menacer la sécurité, organisations et groupements désignés par le Conseil fédéral conseillé par la Commission consulta- tive;
le principe de subsidiarité. On ne recourt à ces mesures-là qu'en dernier ressort, lorsque les autres moyens ont échoué;
le contrôle obligatoire par le chef du Département fédéral de justice et police;
la limitation de la mesure dans le temps;
l'information obligatoire de toute décision à la Délégation des Commissions de gestion;
le droit d'être renseigné de toute personne concernée.
C'est donc sur un principe que je vous demande de vous pro- noncer. On peut imaginer d'autres modèles. On peut notam- ment imaginer un contrôle judiciaire qui pourrait être fait par le président de la Chambre d'accusation du Tribunal fédéral, comme c'est le cas pour les mesures de surveillance dans le cadre d'une enquête ordinaire. On pourrait imaginer un con- trôle parlementaire plus direct que par l'intermédiaire de la Délégation des Commissions de gestion, sur le modèle alle- mand que nous avons aussi étudié en commission. Je suis ouvert à toutes ces propositions. Le but de mon amende- ment, si vous l'approuvez, est de permettre au Conseil natio-
nal, de reprendre la question et, éventuellement, de proposer une autre solution. La question est si fondamentale qu'elle mérite au moins d'être examinée par l'autre Conseil.
C'est dans cet esprit que je vous invite à soutenir cette pro- position.
Meier Josi (C, LU): Ich bitte Sie nachdrücklich, in Artikel 12 bzw. Artikel 12a der Kommission zuzustimmen. Es ist Ihnen sicher aufgefallen, dass der Ständerat heute morgen beim Eintreten wieder einmal in der früher bewährten Manier dar- auf verzichtet hat, die Kommissionsarbeiten zu wiederholen. Die beiden unterschiedlichen Philosophien wurden von den Vertretern der Initiative und von den Vertretern des Gegen- vorschlages genügend klar dargelegt.
Nun sind wir aber dabei, einen besonders heiklen Punkt im Gegenvorschlag zur Initiative zu beraten, von dem gerade das Schicksal dieses Gesetzes abhängen könnte. Wer ja sagt zur Initiative, wird wohl auch ein Referendum gegen das Gesetz zustande bringen, wenn es für die Initianten nicht ak- zeptabel ist. Wir werden also mit einer an Sicherheit gren- zenden Wahrscheinlichkeit auch über dieses Bundesgesetz abstimmen müssen.
Artikel 12a (neu), also der Antrag Béguin/Danioth, ist ein «Killerartikel». Ich bin vollständig überzeugt, dass sehr viele Leute gegen das Gesetz stimmen werden, wenn wir diesen Artikel drin haben. Sie werden gar nicht mehr schauen, was im Gesetz noch an Positivem drin ist. Das Stichwort «Tele- phonüberwachung» in diesem Bereich wird ihnen genügen, um nein zu sagen; hier wird ein instinktiver Widerstand geweckt.
In meiner Tätigkeit als kantonale Fichendelegierte habe ich erlebt, dass die Telefonüberwachung jener Punkt war, mit dem die meisten Leute enorm Mühe hatten. Sie konnten ungefähr alles schlucken, aber anzunehmen, dass sie irgendwie teleponisch überwacht würden, ohne bereits in eine Strafverfolgung involviert zu sein, das war ihnen ein Horror.
Der Bundesrat hat sehr zu Recht gesagt, dass es viel wichti- ger sei, dem organisierten Verbrechen im Rahmen des Ge- bietes der Geldwäscherei usw. intensiv zu begegnen. Wir wissen, dass dort grosser Personalmangel herrscht. Wir müssen dort ein völlig neues Bewusstsein dafür schaffen, dass wir es längst nicht mehr mit den berühmten «Bankno- tenköfferliträgern» zu tun haben, sondern mit ganz anderen Kategorien von Leuten, die honorig aussehen, die scheinbar auch honorig handeln, die ganz normale Bankverbindungen und Geschäftsbeziehungen haben. Es gilt, unsere Anstren- gungen auf diese neuartigen Erscheinungen zu konzentrie- ren, um den Ruf unseres Staates zu schützen statt Zeit zu verlieren mit Möglichkeiten, deren Erfolg selbst die Experten bezweifeln.
Ich war seinerzeit überzeugt, das Volk werde die Vorlage über die Bundessicherheitspolizei annehmen. Das hat es aber nicht getan, obwohl damals ganz vernünftige Anliegen zur Debatte standen, welche eine kantonale Polizei nicht al- lein lösen kann. Das Volk reagiert in Polizeifragen anders, als wir annehmen.
Mir geht es darum, dass wir jetzt dieses Gesetz über die Runde bringen und unsere Erfahrungen damit machen. Wir müssen für die Tätigkeit unserer Bundespolizei im Staats- schutzbereich endlich aus dem Provisorium in einen gesetz- lich geregelten Zustand kommen.
Ich bitte Sie also, zum Antrag Béguin/Danioth aus politischen Gründen nein zu sagen. Ich gestehe den beiden Herren Kol- legen ohne weiteres zu, dass sie sich um eine gute Formu- lierung bemühten und dass sie etliche Kautelen einbauten. Aber es bleibt eben der entscheidende politische Stachel, dass von Telefonabhören in einem Gebiet gesprochen wird, in welchem es die Leute nicht wollen.
Sagen Sie daher aus politischen Gründen ja zum Antrag der Kommission und nein zu allen anderen Anträgen.
Danioth Hans (C, UR): Wir haben hier einen Antrag gestellt, der den ursprünglichen Antrag Béguin aufnimmt und ihn noch weiter einschränkt.
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Ich möchte vorausschicken, dass Ihnen die beiden schon behandelten Minderheitsanträge signalisiert haben sollten, dass es uns in der Delegation nicht einfach darum ging, mög- lichst viele neue Mittel zu schaffen, sondern wir haben das Pro und Kontra sehr wohl abgewogen. Das haben wir auch in dieser äusserst heiklen Materie getan. Aber auch in dieser heiklen Materie müssen wir Vor- und Nachteile nüchtern abwägen.
Das neue Gesetz zeichnet sich dadurch aus, dass es ausser der Informationsbearbeitung der zuständigen Organe keine Eingriffs- und Zwangsmöglichkeiten gegenüber natürlichen und juristischen Personen einräumt. In Artikel 12 Absatz 2 sind die Mittel abschliessend aufgezählt, mit welchen für die Zwecke des präventiven Staatsschutzes Informationen be- schafft werden dürfen. Die Aufzählung geht dabei, wie Sie sich selber vergewissern können, mit Ausnahme der Einsicht in amtliche Akten nicht über die Mittel hinaus, die jedermann zur Verfügung stehen. Insbesondere wird auf die generelle Überwachung des Post-, Telefon- und Telegrammverkehrs, auf die Observation, auf den Einsatz von verdeckten Ermitt- lern usw. verzichtet.
Der Bundesrat hat nun auch auf die Telefonkontrolle verzich- tet, soweit sie nicht in gerichtspolizeilichen Ermittlungsver- fahren oder in der Voruntersuchung nach Bundesstrafpro- zess vorgesehen ist. Die Geschäftsprüfungsdelegation be- grüsst die Abkehr von der bisher largen Praxis, sie begrüsst die Absicht, die Schwelle für die Anordnung eines gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren in der Praxis zu senken, um so Telefonkontrollen auch ohne konkrete Verdachtsmo- mente anordnen zu können, wie das der Fall war.
Sowohl der Präsident der Anklagekammer des Bundesge- richtes wie die neue Bundesanwältin haben sich mit Recht zur strikten Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorausset- zungen des Bundesstrafprozesses bekannt. Damit ist aber für die Bundespolizei unbestreitbar ein nicht ungefährliches Vakuum entstanden. Die Aktivitäten im Bereich des Staats- schutzes sind durch eine Zielrichtung gekennzeichnet, die langdauernd ist und sich in der Regel nicht in der Begehung eines einzigen Deliktes erschöpft. Vielmehr wird ein delikti- scher Erfolg innerhalb einer grösseren Organisation zum Erreichen eines übergeordneten Zieles angestrebt. Staats- schutzrelevante Kriminalität geht in der Regel planmässig, arbeitsteilig und konspirativ vor und nutzt alle Möglichkeiten der Mobilität. Diese Aktivitäten müssen doch überwacht werden können!
Der Bundesrat hat nun bewusst in Kauf genommen, dass diese präventive Vorwarnungsmöglichkeit unterbleibt. In ei- ner freiheitlich-demokratischen Ordnung hätten der Staat und seine Behörden ein gewisses Störungsrisiko in Kauf zu nehmen; so steht es ausdrücklich auf Seite 4 der Botschaft, und das ist auch der Tenor von Frau Josi Meier. Ich glaube, die Kommission für Rechtsfragen ist dieser Aussage nach einigem Zögern gefolgt.
Die Geschäftsprüfungsdelegation vertritt dagegen aufgrund des ihr zuteilgewordenen Anschauungsunterrichtes die dezi- dierte Meinung, dass man im präventiven Staatsschutz nicht auf jeglichen Einsatz der Telefonkontrolle verzichten könne. Vorab ist sie aber der Auffassung, dass diese wichtige Frage gerade auch mit Blick auf die öffentliche Diskussion in unse- rer Referendumsdemokratie in diesem Parlament themati- siert werden soll. Denn letztlich soll das Volk auch entschei- den können, ob und welches Restrisiko es zu tragen bereit ist, und zu welchem Preis. Das soll ebenfalls dem Volk über- lassen bleiben.
Frau Kollegin Meier: Ich bin nicht so sicher, dass für das Schicksal einer Vorlage in der Volksabstimmung die Seite der Initianten der Volksinitiative entscheidend ist, sondern möglicherweise würde man uns auch Verzagtheit vorwerfen. Der Haupteinwand gegen dieses Informationsmittel sind ja die schlechten Erfahrungen.
Der Lehrbeauftragte Niklaus Oberholzer von der Hochschule St. Gallen, der die Telefonkontrolle für überflüssig hält, ver- weist auf die Grundrechte und macht unter Hinweis auf die Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte geltend, dass die Vertragsstaaten kein unbegrenztes
Ermessen hätten, im Kampf gegen Spionage und Terroris- mus zu jedwelcher Massnahme zu greifen, die ihnen geeignet erscheine. Insbesondere verlange der Europäische Gerichts- hof flankierende Massnahmen gegen mögliche Missbräuche. Es will mir scheinen, dass der Gelehrte die Schranken völlig übersieht, welche die Bundespolizei als selbstverständlich annehmen würde und die dem Antrag Béguin zugrunde lie- gen. Herr Béguin hat sie vorher aufgezählt. Er hat Ihnen deutlich dargetan, welche Schranken vorgesehen sind. Vor allem hat er klar hervorgehoben, dass sich diese Massnah- men auf die Gruppierungen der Beobachtungsliste be- schränken, d. h. auf jene Gruppen, die aufgrund ihrer terrori- stischen oder anderer krimineller Tätigkeit in der Vergangen- heit ein latentes Sicherheitsrisiko darstellen.
Im Gegensatz zur Aussage von Herrn Schoch, dem Bericht- erstatter, ist die Bevölkerung nicht betroffen. Ich glaube, man darf nicht einfach Angst schüren und sagen, die unbeteiligten Bürger wären von Telefonkontrollen betroffen. Diese vom Bundesrat zu genehmigende und jährlich den gewandelten Bedrohungsverhältnissen anzupassende Beobachtungsliste ist, wie ich es bereits dargelegt habe, nicht ein Verzeichnis irgendwelcher Töchterkongregationen.
Der Antrag soll eine weitere Schranke einbauen. Auch Orga- nisationen der Beobachtungsliste sollen nicht einfach stereo- typ, aufgrund der Tatsache, dass sie auf der Beobachtungs- liste sind, in die Telefonkontrolle einbezogen werden. Die Staatsschutzorgane sollen im Einzelfall prüfen, ob die Vor- aussetzungen dafür erfüllt sind oder nicht. Es stellt sich ein- fach die Frage: Wollen wir derartige Gruppierungen und ihre Tätigkeit sich in der Schweiz ungehemmt entfalten lassen, bis es dann eben zu spät ist?
Es gilt letztlich, Vor- und Nachteile dieses Informationsmittels gegeneinander abzuwägen. Zu den Vorteilen zählt insbeson- dere die präventive Telefonkontrolle. Sie ist notwendig. Das ist auch in anderen Ländern unbestritten und anerkannt. Die Ausnahme Belgien bestätigt lediglich die Regel, sind dort doch viermal mehr Leute im Staatsschutz angestellt als in der Schweiz.
Ich glaube, man würde nicht mit Herrn Oberholzer sämtli- chen anderen europäischen Ländern vorwerfen, sie würden gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstos- sen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich unsere Ein- schränkungen und Kontrollen mit denen aller anderen Län- der durchaus vergleichen lassen.
Der richtige Weg aus dem Dilemma liegt nach unserem Da- fürhalten auch nicht in einer rechtlich fragwürdigen extensi- ven Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Einlei- tung von Ermittlungsverfahren und zur entsprechenden An- ordnung von Überwachungsmassnahmen. Vielmehr ist eine klare gesetzliche Grundlage mit strengen administrativen und parlamentarischen Kontrollen vorzuziehen. Letztlich macht nur eine klare gesetzliche Regelung die präventive Kontrolle gesetzlich fassbar und genügend kontrollierbar, so dass Missbräuche leichter zu vermeiden sind.
Wir sind der Meinung, die Abwägung müsste folgendermas- sen lauten: Wer soll von dieser Unterlassung bzw. diesem Mangel profitieren? Sind es die auf Schutz angewiesenen Männer, Frauen und Kinder unseres Volkes, oder sind es jene verdeckt, im Dunkeln handelnden Kräfte, welche diese Unterlassung als Freiheit für ihre kriminellen Zwecke miss- brauchen wollen?
Ich habe Vertrauen in die Urteilskraft des Volkes. Ich bean- trage Ihnen, dem gemeinsamen Antrag von Herrn Béguin und mir zuzustimmen.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Wie der Kommissionssprecher schon ausgeführt hat, hat die Kommission dieses Thema nach ausführlichen, mehrmonatigen Verhandlungen und nach Anhörung von in- und ausländischen Experten mit 10 zu 0 Stimmen so erledigt, wie es die Fahne zeigt; sie hat nämlich gegen diesen Antrag Béguin/Danioth entschieden. Eine Post- und Telefonüberwachung als präventive, vor dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren einzusetzende Staatsschutzmassnahme wollte sie nicht, und das mit guten Gründen.
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Für mich ist hier die «Wasserscheide>> zwischen widerwilliger Zustimmung zu einem präventiven Staatsschutz und der überzeugten Ablehnung des vorgeschlagenen Gesetzes. Wenn ein Artikel 12a im Sinne der Herren Béguin und Da- nioth in das Gesetz aufgenommen wird, wird es vielen Leu- ten, die versuchen, gegenüber dem präventiven Staats- schutz eine vernünftige Haltung einzunehmen, gleich gehen wie mir: sie werden gegen dieses Gesetz stimmen. Frau Meier Josi hat Sie darauf hingewiesen, was das für Folgen hat.
Sie müssen sich bewusst sein, dass die Verletzung des Post- und Telefongeheimnisses aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger nicht einfach eine zusätzliche Möglichkeit ist, sondern das ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Frei- heit, oder noch schlimmer, es ist das, was man auf Englisch einen Eingriff in die Privacy der Bürger nennt. Wenn sie über- wacht werden, indem der Staatsschutz beobachtet, was sie tun, wenn sie im öffentlichen Raum sind, in welche Häuser sie gehen und in welchen Städten sie sich aufhalten, ist das eine Sache. Vielleicht haben manche Bürger dafür noch Ver- ständnis. Aber wenn sie sich vorstellen, dass ihre intimsten Telefonate - das, was sie wirklich mit jemandem privat zu besprechen haben - auch abgehört und überwacht werden könnten, dass man ihnen mittels technischer Mittel ihre Pri- vacy stiehlt, dürfen Sie sich nicht wundern, wenn die Bürge- rinnen und Bürger dann einen klaren Schluss ziehen und sa- gen: So nicht! Hier ist wirklich die «Wasserscheide» für die- ses Gesetz. Überschreiten Sie sie nicht, wenn Ihnen an die- sem Gesetz etwas liegt.
Dazu kommt, dass die Hearings in der Kommission meines Erachtens und auch nach Meinung der deutlichen Mehrheit der Kommission gezeigt haben, dass gar kein wirklicher Be- darf für solche Überwachungsmassnahmen im präventiven Bereich besteht. Weder konnten uns die Vertreter der Schweizer Behörden glaubhaft darlegen, weshalb es nun solche Überwachungen wirklich brauche, noch ergaben die Hearings mit dem deutschen Sachverständigen einen Hin- weis auf mehr als allenfalls eine, zwei oder drei denkbare, notwendige Überwachungen pro Jahr. Es handelte sich of- fensichtlich um eine sehr geringe Zahl; wenn man die Grösse Deutschlands auf die Einwohnerzahl und Bedeutung der Schweiz hinunterskaliert, dann bliebe sozusagen nichts mehr übrig.
Vor allem aber - das bitte ich Sie zu bedenken - wäre der Einschluss dieses Artikels 12a ein kapitaler politischer Feh- ler. Der Kommissionssprecher und Bundesrat Koller haben dargelegt, dass die politische und sachliche Glaubwürdigkeit dieses Gesetzes dem Bürger gegenüber einzig und allein in der Tatsache liegt, dass im präventiven Bereich die strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen ausgeschlossen bleiben. Es soll gerade vermieden werden, dass die volle Wucht der gerichtspolizeilichen Überwachungs- und Ermittlungsmög- lichkeiten schon im präventiven Bereich greift, wo anderer- seits eben die formellen, institutionellen Schranken noch nicht greifen. Wenn also kein erheblicher Tatverdacht im Sinne des Strafgesetzes besteht, sollen diese Zwangsmass- nahmen nicht anwendbar sein.
Hierzu möchte ich Kollege Béguin entgegnen: Es ist nicht so, dass wir zum «ventre mou de l'Europe>> würden, falls wir Ih- ren Antrag nicht annehmen; das ist nicht wahr. Es heisst ein- fach, dass ein erheblicher Tatverdacht vorliegen muss, bevor die strafprozessualen Zwangsmassnahmen wie Telefon- und Postgeheimnisverletzung gebraucht werden können. Es ist eine Frage des Einsatzes dieser Mittel, bei welcher Schwere des Verdachtes dieses schwere Mittel eingesetzt werden kann. Man soll nun nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen. Ich bin dafür, Kollege Béguin, dass man dem Staatsschutz ein Gewehr gibt, aber nicht eine 105-mm-Ka- none, um damit auf Spatzen zu schiessen, von denen man nicht einmal sicher ist, ob sie überhaupt da sitzen. Man ris- kiert dann, das Hausdach zu ruinieren, statt den Spatz zu treffen.
Überlegen Sie sich die innere Logik dieses Gesetzes noch einmal. Es beruht auf der Zweistufigkeit des präventiven Staatsschutzes nach strengen Kriterien, ohne Zwangsmass-
nahmen. Falls sich aus dieser Überwachungstätigkeit ergibt, dass ein Tatverdacht besteht, erfolgt die Eröffnung eines Strafverfahrens.
Wenn Sie diese Zweistufigkeit verletzen, indem Sie diesen Artikel 12a aufnehmen, verändern Sie den Charakter des Gesetzes. Für mich ist es dann kein akzeptables Gesetz mehr. Ich und viele Bürgerinnen und Bürger werden daraus den Schluss ziehen - sogar wenn sie eingesehen haben, dass ein gewisser Staatsschutz in diesen schwierigen Zeiten wohl notwendig ist -, dass der Staatsschutz in der Schweiz sicher nicht auf diese Art und Weise durchgeführt werden darf. Einen solchen Eingriff in meine persönliche Freiheit und vor allem eine solche Gefährdung meiner Privacy, meines In- timbereiches, könnte ich nicht tolerieren, ich würde ihn mir nie gefallen lassen. Ich bin überzeugt, dass das Volk ganz ähnlich reagieren würde.
Ich bitte Sie, diesen Antrag genau so abzulehnen, wie das die Kommission getan hat, nämlich mit deutlichem Mehr.
Salvioni Sergio (R, TI): En tant que président de la Commis- sion des affaires juridiques, je dois vous informer que la com- mission, si elle a bien discuté du principe contenu dans la proposition Béguin/Danioth, elle n'a par contre pas voté sur le texte de loi présenté ici par M. Béguin. En effet, le texte sur lequel on avait discuté était provisoire et M. Béguin s'était ré- servé le droit de présenter une proposition plus élaborée au Parlement.
Cela dit, je tiens à exprimer ma position personnelle, non plus comme président de la Commission des affaires juridi- ques, mais comme membre du Parlement, en ce qui con- cerne la proposition Béguin/Danioth. Il s'agit d'un problème extrêmement délicat. Je comprends les réserves exprimées ici. Au fond, on introduit - ce qui semble paradoxal - dans la loi un élément de renforcement de la possibilité de contrôle de la sphère privée que l'on aurait voulu éliminer selon les conclusions du rapport de la CEP. Mais la situation n'est plus la même que celle que l'on pouvait constater au début de l'année 1990.
D'un côté, je pense que les possibles dérives de l'administra- tion dans le contrôle et l'élaboration des fichiers doivent être considérées comme improbables, car tout le monde a été sensibilisé à ce problème suite à l'affaire des fiches fédérales qui a éclaté avec les investigations de la CEP. Je pense que maintenant tout le monde est très attentif à ce problème.
D'un autre côté, par rapport au début des années nonante, le problème majeur qui est apparu est celui de la criminalité or- ganisée et du terrorisme. Nous sommes en Suisse aussi dans le collimateur de ces organisations. La Suisse est même une place idéale pour l'organisation de crimes à cause avant tout de sa position centrale, mais aussi en raison de son système de services publics et de son système des instituts de crédit très performants. Tous les efforts que l'on a faits visent à évi- ter que ces services publics, qui sont nécessaires, puissent être exploités et que l'on puisse en abuser pour des buts qui n'ont rien affaire avec les intérêts généraux du pays.
On en arrive à un problème délicat: faut-il donner à la Confé- dération et à son administration les instruments pour une lutte plus efficace contre ces dangers? Ou, pour une ques- tion de principe, c'est-à-dire pour éviter de possibles dérives ou de possibles abus, faut-il ne pas doter la Confédération de ces instruments? Je comprends que M. Koller, conseiller fé- déral, et même le Conseil fédéral aient hésité et hésitent à proposer d'adopter ces instruments, car ils ont peur que les réactions de l'opinion publique soient négatives. Mais, dans la pesée des intérêts, il faut mettre les deux problèmes sur les plateaux de la balance. Est-ce que les dangers qui pro- viennent de la criminalité organisée et de sa diffusion au ni- veau suisse sont plus grands que les dangers de possibles abus de la part de l'administration avec ces instruments?
Avec beaucoup d'hésitation, car ma position n'est pas abso- lument définitive et inébranlable, je tends à dire que les dan- gers d'une possible exploitation de la place suisse par la cri- minalité organisée, pour effectuer des interventions au ni- veau européen, sont plus importants que les dangers déri- vant d'abus éventuels de l'administration. Je serais donc
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plutôt enclin à accepter la proposition Béguin/Danioth. Deux arguments avancés sont déterminants pour moi:
Les possibilités de contrôle que nous offrons à la police fé- dérale ne vont pas au-delà des contrôles que peuvent faire les citoyens, les journalistes, ou toutes personnes qui veulent obtenir des informations de ce type - je dirais même que les journalistes ont probablement plus de possibilités d'obtenir des informations que la police fédérale avec cette loi.
Là où il y a un vide, celui-ci est rempli par les services de pays étrangers. Il est évident que si on ne fait pas ces enquê- tes en Suisse, elles le seront par des polices étrangères, qui sont déjà actives en Suisse, on le sait. On ne pourra pas - nous n'en avons pas les moyens - combattre ces agents de police étrangère qui enquêteront en Suisse. Dans un certain sens, nous serons donc dépendants, comme l'a dit M. Béguin, des informations que nous allons recevoir; il est évident que nous n'allons pas tout recevoir, il s'agira d'infor- mations filtrées, selon les intérêts des polices étrangères à nous les faire parvenir. Naturellement, dans le recueil d'infor- mations et dans la préparation de fichiers de personnes dan- gereuses dans les domaines du terrorisme et de la crimina- lité organisée, notre indépendance est gravement menacée et mise en danger.
Dernière considération, je pense qu'il vaut mieux donner, avec toutes les mesures permettant d'éviter les abus, que de ne pas donner les instruments nécessaires à la police fédé- rale, paralysant ainsi son activité en ce qui concerne la lutte contre la criminalité organisée. Somme toute, la proposition Béguin/Danioth devrait être acceptée, avec les risques poli- tiques qui y sont liés. C'est une évaluation, une pesée d'inté- rêts, et personnellement je suis plutôt de l'opinion qu'il faut soutenir cette proposition.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Ich möchte am Schluss dieser umfassenden Debatte zwei kurze Bemerkun- gen nachschieben:
Es liegt kein Minderheitsantrag vor, aber der Antrag Bé- guin/Danioth, der Ihnen ausgeteilt worden ist, ist in der Kom- mission sehr ausgiebig und detailliert besprochen worden. Die Kommission hat diesen Antrag mit 10 zu 0 Stimmen, bei 2 Enthaltungen, verworfen. Das muss zur Klarstellung ein- fach nochmals gesagt sein.
Herr Danioth ist der Auffassung, dass sich dieser Artikel 12a, wie er durch ihn und Herrn Béguin vorgeschla- gen wird, nicht gegen die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes wende, sondern gegen Extremisten. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass es dem Ermessen des Chefs der Bundespolizei, Herrn von Daeniken - er sass hier - und letztlich dem Chef des EJPD überlassen ist, darüber zu ent- scheiden, wer oder was ein Extremist ist. Ich könnte mir vor- stellen, dass dieser Artikel 12a letztlich nicht nur gegen Bür- gerinnen und Bürger oder Bewohnerinnen und Bewohner dieses Landes zur Anwendung gelangt, sondern möglicher- weise sogar gegen Parlamentarier. Denn es ist durchaus denkbar, dass einmal eine Parlamentarierin oder ein Parla- mentarier Kontakte mit der rechtsextremen deutschen Szene oder mit der PKK unterhält. Das könnte staatsgefährdend werden, und dann möchte ich nicht in den Hosen jenes Chefs EJPD stecken, der darüber zu entscheiden hätte, ob jetzt der Telefonanschluss dieses Parlamentariers abzuhören sei oder nicht.
Ich möchte Sie damit einfach auf die Brisanz der Frage hin- weisen, die Sie zu entscheiden haben. Lassen wir die Finger von so riskanten Spielchen!
Ich bitte Sie, dem zu folgen, was die Kommission zu diesem Antrag beschlossen hat.
Danioth Hans (C, UR): Nur zwei kurze Klarstellungen.
Bei diesem Entscheid mit 10 ) zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen war ich selbstverständlich nicht dabei. Ich habe verschiedentlich als Stellvertreter an Sitzungen der Kommission für Rechtsfragen teilnehmen können. Bei mir war es von Anfang an klar, dass wir dieses Mittel brauchen. Die Delegation als Ganzes teilt diese Auffassung. Sie kön- nen nachsehen, welche Parteien vertreten sind.
Hier möchte ich doch den Kommissionssprecher auf die Fakten verweisen. Lesen Sie bitte Artikel 10a Absatz 2 Litera b. Da wird die Zielgruppe dieser Telefonüberwachung erwähnt: Das Departement bestimmt «die Organisationen und Gruppierungen, über deren Tätigkeit und deren Expo- nenten alle Wahrnehmungen zu melden sind, wenn der kon- krete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Si- cherheit gefährden». Das, Herr Schoch, sind nicht unbe- scholtene Bürger. Ich nehme an, dass es auch nicht Parla- mentarier sind.
Koller Arnold, Bundesrat: Es ist zweifellos so, dass das die heikelste Frage ist, die wir im Rahmen der Beratung dieses Gesetzentwurfes zu entscheiden haben. Es ist auch leicht voraussehbar, dass das - würden Sie dem Antrag Béguin/ Danioth folgen - mit grösster Wahrscheinlichkeit der Schick- salsartikel dieses Gesetzes würde.
Der Bundesrat hat vorgeschlagen, für die Informationsbe- schaffung der präventiven Polizei auf die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und auf den Einsatz techni- scher Überwachungsgeräte wie Minispione oder Richtmikro- fone zu verzichten. Sein Wille ist, diese Formen der gehei- men Informationsbeschaffung nur für Zwecke der Strafverfol- gung zur Verfügung zu stellen. Des weiteren verlangt Artikel 12 Absatz 3, dass sich Polizisten nicht in Privaträume begeben, ohne dazu in Form eines Hausdurchsuchungsbe- fehls durch den Richter oder den Staatsanwalt legitimiert zu sein. Dabei war sich auch der Bundesrat, wie Ihre Kommis- sion, die dieses Problem intensiv besprochen hat, bewusst, dass das allgemeine Dilemma dieses Gesetzentwurfes - auf der einen Seite Schutz der Freiheit für Bürgerinnen und Bür- ger, auf der anderen Seite Gefahrenabwehr zum Schutz der demokratischen und freiheitlichen Grundlagen unseres Staates - in diesem Bereich hier besonders aktuell und bri- sant wird. Sie haben im Verlaufe des heutigen Morgens die Extrempositionen auch gehört. Herr Onken als Verfechter der Initiative setzt die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger über alles und will daher überhaupt keine präventive Polizei zulassen. Auf der anderen Seite gibt es natürlich Leute, die im Interesse der Gefahrenabwehr auch Mittel einsetzen wol- len, welche besonders stark in die Privatsphäre der Bürgerin- nen und Bürger eingreifen, auch wenn sie dies - was ich dem Antrag Béguin/Danioth zugute halte - unter Beachtung rechtsstaatlicher Kautelen tun.
Ich glaube, daraus ergibt sich von Anfang an, dass das, wor- über wir hier legiferieren, nur eine Optimierung zwischen Freiheitsschutz einerseits und Gefahrenabwehr andererseits sein kann. Denn wenn Sie nur auf Gefahrenabwehr setzen, verlieren Sie jede Freiheit in diesem Staat. Hier die richtige Mitte zu finden, ist offensichtlich nicht leicht, vor allem auch angesichts immer neuer Bedrohungen unserer freiheitlichen demokratischen Staatsordnung.
Ich möchte noch einmal kurz die wichtigsten Gründe nennen, weshalb wir den Antrag Béguin/Danioth ablehnen: Der Bun- desrat hat seit Ausbruch der Fichenaffäre immer wieder be- kräftigt, dass er den Staatsschutz reformieren und auf das unerlässliche Minimum beschränken will. Dabei war uns na- türlich von Anfang an klar, dass wir gewisse Risiken in Kauf nehmen, wenn wir den Staatsschutz auf das unerlässliche Minimum beschränken. Wir tun dies der Freiheit zuliebe. Aber das muss hier offengelegt sein: Wenn wir das nicht tun, dann gehen wir bewusst gewisse Risiken ein. Unseres Er- achtens sind es aber im Interesse der Freiheit der Bürgerin- nen und Bürger vertretbare, akzeptierbare Risiken.
Bisher hatten wir im Rahmen dieser präventiven Staats- schutztätigkeit keinerlei Möglichkeiten von Zwangsmassnah- men. Ich möchte Ihnen doch folgendes zu überlegen geben: Glauben Sie wirklich, dass wir nach der sogenannten Fichen- affäre mit einer Vorlage eine Chance haben, die die Zwangs- mittel gegenüber dem bisherigen Stand erweitert? Da kom- men wir zumindest, Herr Béguin, in einen äusserst schwieri- gen Argumentationsnotstand hinein. Das ist der erste Grund. Der zweite Grund ist der, dass wir heute feststellen, dass sich die Bedrohungslage seit Erlass der Botschaft nicht grundlegend verändert hat. Natürlich wissen wir, dass die
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Grossstaaten ganz andere technische Mittel haben und dass auch gewisse Terrororganisationen und das organisierte Verbrechen technische Mittel haben, denen wir meistens et- was hintennachhinken. Aber wir werden natürlich nie die Mit- tel der USA oder eines anderen Grossstaates haben. Ich glaube, hier müssen wir von Anfang an bewusst eine ge- wisse kleinstaatliche Bescheidung in Kauf nehmen.
Dann war für uns im Rahmen dieses Entscheides, den Sie jetzt zu treffen haben, doch die Analyse der Bedrohungslage besonders wichtig. Wir im Bundesrat sind der Meinung, dass die grösste Bedrohung für unser Land zurzeit vom organi- sierten Verbrechen ausgeht, glücklicherweise nicht von Ter- rororganisationen. Das kann sich einmal ändern, aber die heutige Bedrohungsanalyse zeigt dies klar, und auf dem Ge- biet der Bekämpfung des organisierten Verbrechens haben wir inzwischen ja nun einiges getan. Ich erinnere Sie an diese neuen materiell-rechtlichen Normen über die Geldwä- scherei, über die kriminelle Organisation, über die erleich- terte Einziehung. Wir haben - da bin ich mit Ihnen einverstanden - bei dieser Hauptbedrohung, beim organi- sierten Verbrechen, auch künftig weiteren Handlungsbedarf. Wir brauchen eine eigene Ermittlungskompetenz des Bun- des. Und weil ein in Auftrag gegebenes Gutachten diese auf- grund der geltenden Verfassung wahrscheinlich ablehnen wird, werden wir Ihnen so rasch als möglich eine Verfas- sungsvorlage unterbreiten. Der Bund soll für diese Zentral- stelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, die wir ja mit dem Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zen- tralstellen des Bundes ermöglicht haben, eigene Ermittlungs- kompetenzen erhalten. Wir sind auch überzeugt, dass wir auf dem Gebiete der Bekämpfung des organisierten Verbre- chens vermehrt V-Männer einsetzen müssen. Das ist zwar heute schon zulässig, ist aber unbefriedigend geregelt, und deshalb werden wir Ihnen auch eine Vorlage über den Ein- satz von V-Männern unterbreiten. Das ist also ein weiterer Grund, weshalb wir der Überzeugung sind, dass wir das Fu- der jetzt nicht überladen sollten.
Und dann - das gebe ich Ihnen offen zu - kommt auch eine gewisse realpolitische Beurteilung der Lage dazu: Ich habe leider feststellen müssen - und da liegt dann doch ein ganz grosser Unterschied zwischen Polizei und Armee, Herr Béguin -, dass in diesem Jahrhundert alle Polizeivorlagen des Bundes abgelehnt worden sind. Zwischen den beiden Weltkriegen waren es Vorlagen von Herrn Bundesrat Häber- lin. Dann kam die Vorlage über die interkantonale mobile Po- lizei und dann jene über die Bundessicherheitspolizei. Alle Vorlagen sind gescheitert. Ich glaube, da müssen Sie auch verstehen, dass der Bundesrat neben allen sachlichen Argu- menten auch etwas realpolitisch denkt. Mir ist nun, wenn Sie mir dieses Bild erlauben, der Spatz dieses Gesetzes in der Hand wirklich viel lieber als die Taube auf dem Dach. Da diese Ordnung uns nun zudem erstmals ermöglicht, eine rechtsstaatlich einwandfreie Regelung dieser delikaten staatlichen Tätigkeit zu erlangen - und dazu ist es wirklich höchste Zeit -, wäre es auch politisch nicht klug, die Vorlage mit diesem vielleicht wünschbaren, aber nicht unbedingt not- wendigen Mittel der Zwangsmassnahmen im Präventivbe- reich allzusehr zu belasten.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, dem Bundesrat und der Kommission zuzustimmen und den Antrag Béguin/ Danioth abzulehnen.
Art. 12 Angenommen - Adopté
Art. 12a
Abstimmung - Vote Für den Antrag Béguin/Danioth Dagegen
Art. 13 Antrag der Kommission Abs. 1-4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
21 Stimmen 14 Stimmen
Abs. 2bis (neu)
Die verschiedenen Datenkategorien werden im Informations- system getrennt bearbeitet. Der Bundesrat setzt für die ver- schiedenen Datenkategorien die maximale Aufbewahrungs- dauer fest und sorgt dafür, dass insbesondere ungesicherte Daten periodisch überprüft werden, ob sie für die Aufgaben nach dem Gesetz noch notwendig sind. Andernfalls werden sie im Informationssystem gelöscht. Eine interne Daten- schutzkontrolle bietet Gewähr für die Qualität und Relevanz der Daten.
Art. 13 Proposition de la commission Al. 1-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2bis (nouveau)
Les différentes catégories de données doivent être traitées séparément dans le système d'information. Le Conseil fédé- ral fixe la durée maximale de conservation des différentes catégories de données et veille notamment à ce que les don- nées peu fiables soient périodiquement examinées afin de déterminer si elles sont encore nécessaires à l'accomplisse- ment des tâches définies dans la loi. Dans le cas contraire, elles doivent être effacées dans le système d'information. Un contrôle interne de la protection des données garantit la qua- lité et la pertinence des données.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Artikel 13 ist durch die Kommission um einen Absatz 2bis bereichert worden. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Absatz auf einer An- regung der Geschäftsprüfungsdelegation beruht und von Herrn Danioth eingebracht wurde.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Abs. 1-5 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 6 (neu) Im Verkehr mit dem Ausland muss der Quellenschutz in je- dem Fall gewährleistet werden.
Art. 15 Proposition de la commission Al. 1-5 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 6 (nouveau) Dans les relations avec l'étranger, la protection des sources doit dans tous les cas être assurée.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Ich habe lediglich zur Ergänzung in Artikel 15 Absatz 6 eine Bemerkung zu ma- chen: Der Bundesrat wollte die Geheimhaltung ausländi- scher Quellen selber regeln. Die Kommission ist aber dar- über orientiert worden, dass ausländische Amtsstellen der Schweiz nur bei absoluter Geltung einer strikten Vertraulich- keit überhaupt Informationen zur Verfügung stellen, und das wollten wir im Gesetz festgeschrieben wissen.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Titel Auskunftsrecht
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Abs. 1
Jede Person kann beim Eidgenössischen Datenschutzbe- auftragten verlangen, dass er prüfe, ob im Informationssy- stem des Bundesamtes rechtmässig Daten über sie bearbei- tet werden. Der Datenschutzbeauftragte teilt der gesuchstell- enden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe.
Abs. 2
Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann von der Eidgenössischen Daten- schutzkommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Da- tenschutzkommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchge- führt wurde.
Abs. 3
Die Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an den Eidgenössischen Datenschutzbe- auftragten.
Abs. 4
Im Anschluss an das Auskunftsgesuch überprüft das Bundesamt unabhängig von den festgelegten Laufzeiten, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Informationssystem ge- löscht.
Abs. 5 (neu)
Registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt ha- ben, wird beim Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen zur Wahrung der inneren Sicherheit, spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe des Datenschutz- gesetzes Auskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnis- mässigem Aufwand verbunden ist.
Art. 16
Proposition de la commission Titre
Droit d'être renseigné
Al. 1
Toute personne peut demander au préposé fédéral à la pro- tection des données qu'il vérifie si des données la concer- nant sont traitées conformément au droit dans le système d'information de l'office fédéral. Le préposé fédéral à la pro- tection des données communique au requérant une réponse au libellé toujours identique selon laquelle aucune donnée le concernant n'a été traitée illégalement ou que, dans le cas d'une éventuelle erreur dans le traitement des données, il a adressé à l'office fédéral la recommandation d'y remédier. Al. 2
Contre cette communication, il ne peut être fait usage d'aucune voie de droit. La personne concernée peut deman- der que la Commission fédérale de la protection des don- nées examine la communication du préposé fédéral à la pro- tection des données ou l'exécution de la recommandation qu'il a émise. La Commission fédérale de la protection des données communique à la personne concernée une réponse au libellé toujours identique selon laquelle l'examen a eu lieu conformément au sens de la requête.
Al. 3
Les cantons transmettent au préposé fédéral à la protection des données les demandes relatives à des documents de la Confédération.
AI. 4
Après la demande de communication, l'office fédéral exa- mine, indépendamment des échéances fixées à cet effet, si les informations existantes restent nécessaires. Toutes les données qui ne sont plus nécessaires sont effacées du sys- tème d'information.
Al. 5 (nouveau)
Les personnes recensées ayant déposé une demande de renseignements seront renseignées dès lors que les intérêts liés au maintien de la sûreté intérieure n'exigent plus le se-
cret, au plus tard lors de l'expiration de l'obligation de conser- ver les données, conformément à la loi sur la protection des données, pour autant que cela n'entraîne pas un volume de travail excessif.
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Artikel 16 betrifft das Auskunftsrecht des Betroffenen. Hier beantragt Ihnen die Kommission eine neue Formulierung, und zwar deckt sich die Formulierung der Kommission, abgesehen von einigen ganz kleinen Anpassungen, wörtlich mit Artikel 14 des Bundesge- setzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentral- stellen des Bundes. Wir wollten eine Einheitlichkeit schaffen und haben uns deshalb am Zentralstellengesetz orientiert.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission
Abs. 1
Der Bundesrat kann Sicherheitsprüfungen vorsehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inne- ren und äusseren Sicherheit mitwirken, wenn sie bei ihrer Tätigkeit:
a. regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regie- rungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Ge- schäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b. regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bun- des gefährden könnte;
c. Streichen
d.
e. als Vertragspartner oder deren Mitarbeiter an klassifizier- ten Projekten des Bundes mitwirken oder aufgrund von Ge- heimschutzvereinbarungen überprüft werden müssen; f. Streichen
g. ...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Bundesverwaltung und der Funktionen ...
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1
Le Conseil fédéral peut prévoir des contrôles de sécurité à l'égard d'agents de la Confédération, de militaires et de tiers collaborant à des projets classifiés relatifs à la sûreté inté- rieure et extérieure qui, dans leur activité;
a. ont connaissance de manière régulière et approfondie, de l'activité gouvernementale ou d'importants dossiers de la po- litique de sécurité, sur lesquels ils peuvent exercer de l'in- fluence;
b. ont régulièrement accès à des secrets relevant de la sû- reté intérieure ou extérieure ou à des informations, dont la ré- vélation pourrait menacer l'accomplissement des tâches im- portantes de la Confédération;
c. Biffer
d. ....
e. collaborent, en tant que partenaires contractuels ou em- ployés de ces derniers, à des projets classifiés de la Confé- dération ou doivent faire l'objet d'un contrôle en vertu de con- ventions sur la protection de secrets;
f. Biffer
g. .... Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
AI. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Zu den Personensi- cherheitsprüfungen sind vielleicht einige Ausführungen zu machen, um besseres Verständnis zu schaffen.
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Es geht um die Sicherheitsprüfung für «Bedienstete des Bun- des, Angehörige der Armee und Dritte, die mit Aufträgen im Bereich der Gesamtverteidigung betraut sind» - soweit der Wortlaut der Version des Bundesrates. Derartige Sicher- heitsprüfungen sind schon im Anschluss an die seinerzeitige Affäre Jeanmaire im Jahre 1977 gefordert worden. Hier wird erstmals eine umfassende gesetzliche Grundlage geschaf- fen. Dabei sind die folgenden Kriterien massgeblich: Der Kreis der zu prüfenden Personen ist präzis umschrieben und ist kleiner, als das bis heute der Fall ist. Wir unterziehen we- sentlich weniger Personen einer Sicherheitsprüfung als bis- her. Dabei wird aber die Prüfung neu mit Kenntnis und Zu- stimmung der betroffenen Person durchgeführt, während das bis heute nicht der Fall war.
Ich hatte gestern Gelegenheit, mit einem führenden Mitar- beiter der Gruppe für Generalstabsdienste im EMD das Abendessen einzunehmen. Ich habe ihn beiläufig gefragt, ob und wie eigentlich seine Sicherheitsprüfungen jeweils durchgeführt worden seien. Er wusste nicht einmal davon, dass er je Sicherheitsprüfungen unterzogen worden war. Dabei hat man das selbstverständlich gründlich und umfas- send getan, aber eben nicht so, wie es das neue Gesetz festschreibt.
Die Kommission schlägt Ihnen vor, die Sicherheitsprüfungen durch eine einzige Fachstelle durchzuführen und nicht sepa- rate Sicherheitsprüfungen für allgemeine Bundesbedienstete auf der einen und für Angehörige der Armee auf der anderen Seite zu machen.
Wir meinen, dass auf diese Art und Weise eine fachliche Kompetenz geschaffen werden kann, die sich dann auch im Gehalt der Sicherheitsprüfungen ausdrücken wird. Gegen die Verweigerung der Sicherheitserklärung gibt es neu einen Rechtsschutz, und zwar mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht. Soviel zu den Sicherheits- prüfungen insgesamt.
Die Kommissionsanträge zu Artikel 17 enthalten gegenüber dem, was der Bundesrat vorgeschlagen hat, eigentlich keine wesentlichen Änderungen, sondern es geht darum, gewisse Doppelspurigkeiten zu eliminieren und die Bestimmung re- daktionell etwas straffer zu fassen.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Bst. a, b, c, d Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Bst. bbis (neu)
bbis. im Auftrag der Fachstelle durch Erhebungen der zu- ständigen kantonalen Polizei über die zu prüfende Person; Abs. 2 Bst. bter (neu)
bter. durch Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen über laufende Strafverfahren;
Art. 18 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 let. a, b, c, d Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 let. bbis (nouveau)
bbis. par des enquêtes sur les personnes soumises au con- trôle effectuées par les polices cantonales compétentes sur mandat du service spécialisé; Al. 2 let. bter (nouveau)
bter. en demandant des renseignements relatifs à des procé- dures pénales en cours aux organes de poursuite pénale compétents;
Angenommen - Adopté
Art. 19 Antrag der Kommission
Abs. 1
Der Bundesrat bezeichnet eine Fachstelle, welche die Si- cherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt durchführt. Abs. 2, 4, 5 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3
.... führen. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 19 Proposition de la commission Al. 1
Le Conseil fédéral désigne un service spécialisé chargé de procéder aux contrôles de sécurité en collaboration avec l'of- fice fédéral. Al. 2, 4, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3
.... l'administration. (Biffer le reste de l'alinéa)
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Artikel 19 ist die Festschreibung dessen, was die Kommission mit Bezug auf eine einzige Fachstelle beschlossen hat. Der Bundesrat hat eine oder mehrere Fachstellen beantragt, aber die Kommis- sion geht davon aus, dass es sinnvoller, zweckmässiger und rationeller ist, wenn eine einzige Fachstelle Sicherheitsprü- fungen im gesamten Bereich vornimmt, der den Bund be- trifft: sowohl für die allgemeine Bundesverwaltung wie auch für die Armee. Wenn ich richtig informiert bin, schliesst sich der Bundesrat diesem Kommissionsantrag ausnahmsweise nicht an, sondern hält an seiner Formulierung fest. Ich würde zunächst nicht ungern hören, wie der Bundesrat Stel- lung bezieht, um dann allenfalls noch einmal das Wort zu er- greifen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich glaube nicht, dass die Diffe- renz so gross ist, dass es sich lohnt, eine eingehende De- batte zu führen. Ich habe einfach Bedenken angemeldet, weil es gegenüber der heute geltenden Verordnung, die jetzt durch dieses Gesetz abgelöst wird, Fachstellen sowie eine eigene Stelle für das Militärdepartement gibt. Ich habe nichts dagegen, wenn Sie der Kommission zustimmen. Dann können wir das im Zweitrat noch einmal näher anschauen.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Antrag der Kommission
Abs. 1
.... Schutz der Behörden und der Gebäude ...
Abs. 2
Der Bundesrat kann für diese Aufgaben staatliche oder pri- vate Schutzdienste einsetzen.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 20 Proposition de la commission
Al. 1
.... , la protection des autorités et des bâtiments ...
Al. 2
Le Conseil fédéral peut confier des tâches de protection à des services de l'Etat ou à des services privés. Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 21 Antrag der Kommission Abs. 1 Der Bundesrat bestimmt:
a. die Personen, zu deren Gunsten Schutzmassnahmen ge- troffen werden;
S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei
591
b. die Gebäude, in denen zum Schutz der Personen und Einrichtungen das Personal des Bundesamtes eingesetzt wird;
c. die Gebäude und Anlässe, bei denen andere Schutzdien- ste eingesetzt werden. Abs. 2-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 21 Proposition de la commission
Al. 1 Le Conseil fédéral désigne:
a. les personnes bénéficiant de mesures de protection;
b. les bâtiments de la Confédération dans lesquels la protec- tion des personnes et des installations est assurée par le per- sonnel de l'office fédéral;
c. les bâtiments et les manifestations pour lesquels les tâ- ches de protection sont confiées à d'autres services. Al. 2-5 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 22
Antrag der Kommission
notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicher- heitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen inter- nationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den aus- ländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicher- heitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind.
Art. 22
Proposition de la commission
droit international public; au besoin, ils collaborent avec les services de sécurité des organisations internationales ou des missions diplomatiques établies sur leur territoire ou avec les autorités de police étrangères compétentes pour les questions de la sécurité dans les régions frontalières.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Ich mache dazu keine Bemerkungen, obwohl sich natürlich zu diesem Thema um- fangreiche und interessante Ausführungen machen liessen. Aber auch in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit scheint mir das überflüssig zu sein.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1bis (neu)
Der Bundesrat genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungs- vereinbarungen der Sicherheitsorgane. Solche Vereinba- rungen dürfen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen wer- den. Abs. 2
legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle
Art. 24
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1bis (nouveau)
Le Conseil fédéral approuve les accords administratifs inter- nationaux conclus par les services de sûreté. Ces accords ne sont exécutoires qu'après l'obtention de l'approbation.
Al. 2
Le Conseil fédéral fixe les exigences minimales pour le contrôle
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Seitens der Kommis- sion sind von Artikel 24 bis und mit zum Ende der Vorlage keine weiteren Bemerkungen zu machen, ausser dem Hin- weis darauf, dass einzelne Bestimmungen gestrichen wer- den konnten, weil es sich um absolute Selbstverständlichkei- ten handelte, die nicht in ein Bundesgesetz aufgenommen zu werden brauchen.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 .... Bedrohungslage. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 25
Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 .... de la menace. (Biffer le reste de l'alinéa)
Angenommen - Adopté
Art. 26 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27, 28 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Streichen
Art. 27, 28
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 28a (neu) Antrag der Kommission Titel
Änderung des Datenschutzgesetzes
Wortlaut
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz wird wie folgt geändert: Art. 24 aufgehoben
Art. 28a (nouveau)
Proposition de la commission Titre
Modification de la loi sur la protection des données
Texte
La loi fédérale du 19 juin 1992 sur la protection des données est modifiée comme il suit: Art. 24 abrogé
Angenommen - Adopté
Procédure d'asile
592
E 13 juin 1995
Art. 29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.088
Strassenverkehrsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz. Anderung Loi sur la circulation routière et loi sur la surveillance des assurances. Modification
Differenzen - Divergences Siehe Seite 403 hiervor - Voir page 403 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 1995 Décision du Conseil national du 12 juin 1995
B. Versicherungsaufsichtsgesetz B. Loi sur la surveillance des assurances
Art. 53a Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 53a al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Uhlmann Hans (V, TG), Berichterstatter: Wir haben in dieser Vorlage lediglich eine Differenz: In Artikel 53a Absatz 4 im Beschlussentwurf B hat der Nationalrat am Schluss noch ei- nen Satz angefügt, der nach Auffassung der Kommission zur Präzisierung der Aussage des Ständerates führen kann. Es ist nämlich so, dass die Aussage, wie wir sie beschlossen hatten, zur Verwirrung oder mindestens zur Unklarheit beitra- gen könnte. Der Nationalrat hat hier deshalb zu Recht explizit die Haftpflichtversicherung aufgeführt, denn beispielsweise reine Kaskoverträge haben mit der heutigen Vorlage nichts zu tun und können nicht gekündigt werden. Mit der vom Na- tionalrat verabschiedeten Fassung sind aber kombinierte Verträge, bei denen die Haftpflichtversicherung eingeschlos- sen ist, kündbar.
Die Kommission schlägt Ihnen einstimmig vor, in dieser ein- zigen Differenz dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
21 Stimmen 1 Stimme
94.105 Asylverfahren. Verlängerung des Bundesbeschlusses Procédure d'asile. Prorogation de l'arrêté fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 21. Dezember 1994 (BBI 1995 | 373) Message et projet d'arrêté du 21 décembre 1994 (FF 1995 | 381) Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1995 Décision du Conseil national du 9 mars 1995
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Reymond Hubert (L, VD), rapporteur: C'est le 22 juin 1990 que nous avons adopté l'arrêté fédéral sur la procédure d'asile qui modifiait des passages essentiels de la loi sur l'asile. Il s'agissait d'un arrêté urgent, en vertu de l'article 89bis alinéa 1er de la constitution, dont la durée de validité échoit au 31 décembre 1995.
Il était prévu, avant cette échéance, d'insérer l'arrêté fédéral dans le droit ordinaire à l'occasion d'une révision de la loi sur l'asile. Le Conseil fédéral a admis un rapport et un projet y re- latif en juin 1994. Selon l'habitude et la règle, il l'a soumis à consultation. A la demande de plusieurs cantons, partis et or- ganisations, le gouvernement a dû prolonger le délai de con- sultation jusqu'au 15 novembre 1994. La matière est com- plexe et les interventions fondamentales proposées, notam- ment dans le domaine des personnes ayant besoin de pro- tection, suscitent maintes remarques et contre-propositions. Il en résulte qu'il n'est pas possible de respecter l'échéancier prévu pour la préparation du projet et de son traitement par les Chambres. Sur un sujet aussi délicat, un travail soigné ne peut s'achever, délai référendaire et vote éventuel du souve- rain compris, dans le laps de temps restant jusqu'au 31 décembre 1995.
C'est pourquoi le Conseil fédéral propose, et votre commis- sion vous le recommande aussi à l'unanimité, de proroger l'arrêté du 22 juin 1990 de deux ans, soit jusqu'au 31 décembre 1997. Ce délai devrait permettre, d'une part, de réduire les différends apparus lors de la procédure de con- sultation, d'autre part, de traiter, au niveau parlementaire et dans le détail et la sérénité, un projet plus controversé qu'on ne l'avait imaginé de prime abord.
Au nom de la commission, je vous recommande d'entrer en matière et d'approuver l'arrêté en question.
Koller Arnold, Bundesrat: Mit der vorliegenden Botschaft be- antragt Ihnen der Bundesrat, die Geltungsdauer des Bundes- beschlusses über das Asylverfahren (AVB) um zwei Jahre, das heisst bis zum 31. Dezember 1997, zu verlängern.
Erlauben Sie mir, ganz kurz die Gründe darzulegen, warum diese Verlängerung nötig geworden ist. Der AVB, den Sie ja im Dringlichkeitsverfahren im Jahre 1990 erlassen haben, musste als dringlicher Bundesbeschluss zeitlich bis Ende 1995 befristet werden. Wir haben dann zwar rechtzeitig eine Expertenkommission eingesetzt, die den Auftrag hatte, einerseits die Überführung ins ordentliche Recht vorzuberei- ten, andererseits aber auch erkannte Mängel und Lücken zu schliessen.
Hier waren es vor allem vier Probleme, die wir damals schon erkannt haben. Erstens die Frage eines eigenen Rechtstatus für die sogenannten Gewaltflüchtlinge; zweitens die Einspar- möglichkeiten aufgrund der verschlechterten Finanzlage; drittens der Datenschutz und viertens der verbesserte Voll- zug von negativen Asylentscheiden.
Sie wissen, dass wir diesen letzten Punkt vorziehen mus- sten; dies wegen der bekannten Probleme im Vollzugsbe- reich, vor allem im Zusammenhang mit Asylbewerbern im
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei. Wahrung der inneren Sicherheit. Volksinitiative und Bundesgesetz
S.o.S. Pour une Suisse sans police fouineuse. Maintien de la sûreté intérieure. Initiative populaire et loi fédérale
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1995
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.028
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 13.06.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
567-592
Page
Pagina
Ref. No
20 026 002
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