Loi sur les finances de la Confédération
1940
N
27 septembre 1995
95.047
Finanzhaushaltgesetz. Änderung Loi sur les finances de la Confédération. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 16. August 1995 (BBI IV 348) Message et projet de loi du 16 août 1995 (FF IV 350) Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag:
die Frage der Tresoreriedarlehen gemäss Artikel 35 Ab- satz 2 des Finanzhaushaltgesetzes auch in dieser Vorlage zu regeln;
das Inkrafttreten der neuen Regelungen bis spätestens zum 1. Januar 1997 vorzusehen.
Antrag Weyeneth
Ablehnung des Rückweisungsantrages Schriftliche Begründung
Die Zuweisung der Überschüsse der Pensionskasse ist seit der Ausgliederung der Pensionskasse des Bundes (PKB) buchhalterisch nicht rechtmässig. Sie verstösst gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit der Rechnungsfüh- rung, da es sich um Guthaben der Kassenmitglieder handelt. Deshalb ist die Korrektur (Aufhebung von Art. 5 Abs. 4) vor- zunehmen.
Proposition de la commission
Entrer en matière et renvoyer le projet au Conseil fédéral en le chargeant:
de régler dans le projet également la question des prêts de trésorerie accordés en application de l'article 35 alinéa 2 de la loi fédérale sur les finances de la Confédération;
de prévoir l'entrée en vigueur des nouvelles dispositions jusqu'au 1er janvier 1997 au plus tard.
Proposition Weyeneth Rejeter la proposition de renvoi
Aregger Manfred (R, LU), Berichterstatter: Diese Vorlage er- reichte die Finanzkommission fast wie ein «Schnellschuss» unmittelbar vor der Sitzung am 18. August 1995.
Die Vorlage entspricht inhaltlich den Forderungen, die wir be- züglich Budget- und Rechnungstransparenz schon lange aufgestellt haben. Sie hat zum Ziel, den Einnahmenüber- schuss der Pensionskasse des Bundes aus der Bundesrech- nung auszugliedern. Dieses Ziel ist absolut unbestritten.
In der heutigen Rechnungsform werden die Arbeitgeberbei- träge und die Verzinsung der Guthaben der Pensionskasse des Bundes (PKB) beim Bundeshaushalt richtigerweise als Ausgaben aufgeführt. Wenn man aber den Einnahmenüber- schuss der PKB als Gegenposten ebenfalls in der Bundes- rechnung aufführt, dann ergibt das ein falsches Resultat. Vergleichen Sie das beispielsweise mit der Privatwirtschaft: Wenn eine Firma die Beiträge an die BVG-Stiftung zwar bei den Ausgaben verbucht, den Einnahmenüberschuss der BVG-Stiftung aber in der Firmenbilanz wieder als Guthaben aufführt, würde diese Art der Verbuchung bereits durch die Aufsichtsbehörde sofort gestoppt.
Wenn wir diesen Zustand korrigieren, wird sich die Bundes- rechnung etwa um 1 Milliarde Franken pro Jahr verschlech- tern. Materiell ist diese Feststellung richtig. Materiell ist auch die mit der Botschaft angestrebte Korrektur richtig. Wenn Ihnen nun aber die Finanzkommission trotzdem Rückweisung dieser Korrektur beantragt, dann deshalb - das ist im Zusam- menhang mit der Rückweisung auch der klare Auftrag -, weil das ähnlich gelagerte, viel wichtigere Problem, nämlich die
sinngemäss gleiche Korrektur bei den SBB-Darlehen, nicht auch in diese Revision einbezogen wurde.
Wir wissen wohl zu unterscheiden, dass es bei den SBB zwei verschiedene Bereiche gibt. Es gibt einerseits den Bereich der Tresoreriedarlehen zur Deckung der laufenden Finanzie- rung der Investitionskosten, und es gibt anderseits die SBB- Sanierung, die Bahnreform, die man mit einer Bilanzverkür- zung oder mit einer Umschuldung an die Hand nehmen muss. Diese zweite Sanierung müssen wir sicher von dieser Änderung abkoppeln, aber den ersten Teil, nämlich die kor- rekte Verbuchung der Investitionskosten, möchten wir in eine Revision des Finanzhaushaltgesetzes einbezogen haben.
Es ist klar, dass gemäss dem verlängerten Leistungsauftrag 1987 der SBB die Investitionskosten als Darlehen vorge- schossen werden. Inzwischen haben wir aber ganz eindeutig gesehen, dass die SBB nicht in der Lage sind, diese Darle- hen zu verzinsen oder gar zu amortisieren. Deshalb ist also auch in diesem Bereich die Verbuchungsart unbedingt zu korrigieren. Alles andere stellt die Aussagekraft und die Glaubwürdigkeit der Verkehrskosten in Frage. Es wäre eine Selbsttäuschung des Parlamentes oder sogar eine Irrefüh- rung der Öffentlichkeit. Deshalb legen wir grossen Wert dar- auf, dass auch dieser zweite Block der unbedingt korrektur- würdigen Verbuchungsart in einer Revision des Finanzhaus- haltgesetzes vorgenommen wird.
Die Finanzkommission schlägt Ihnen ohne Gegenstimme vor, diese Rückweisung zu beschliessen.
Herr Weyeneth hat zwar in der Kommission ein Votum im Sinne seines nun vorliegenden Antrages abgegeben. Herr Weyeneth begründet die Ablehnung unseres Rückweisungs- antrages damit, dass die Pensionskassenverbuchung so rasch wie möglich im Sinne der Botschaft vorgenommen wer- den soll. Sein effektiver Grund ist aber vielleicht der, dass er unsere Absicht, bei den Bahnen die Korrektur auch gleich vorzunehmen, ablehnt. Die Zielrichtung seines Antrages ist eher in dieser Richtung zu vermuten.
Ich möchte Sie deshalb bitten, unserem Rückweisungs- antrag zuzustimmen und den Antrag Weyeneth abzulehnen.
Epiney Simon (C, VS), rapporteur: La commission vous pro- pose d'entrer en matière et de renvoyer le projet au Conseil fédéral et de rejeter la proposition Weyeneth.
Pour le surplus, je vous prie de vous référer au rapport que vient de nous dresser le rapporteur de langue allemande.
Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzu- treten und ihr zuzustimmen. Inhaltlich bin ich mit der Kom- mission natürlich völlig einverstanden, dass man die Verbu- chung dieser Darlehen ändern muss. Das ist auch der Grund, warum ich zu diesem Zeitpunkt zurückgetreten bin. Das war einfach «der letzte Tropfen», den es noch ge- braucht hat.
Ich habe bereits vor einem Jahr beim Budget vorgeschlagen, dass man die Darlehen an die SBB in der Finanzrechnung aufführen sollte, dass man hier eine korrekte Darstellung vor- nehmen müsste. Das wurde damals abgelehnt. Ich war nicht hier anwesend, ich war im Spital. Dieses Jahr ging es ähn- lich. Wir haben den Vorschlag unterbreitet, das Finanzhaus- haltgesetz zu ändern, und zwar für die Versicherungskasse wie für die SBB.
In der Zwischenzeit hat der Bundesrat entschieden, dass er an der Änderung in bezug auf die Versicherungskasse fest- hält, dass er es aber als unnötig erachtet, die Frage der SBB- Darlehen gesetzlich zu regeln. Der Bundesrat hat beschlos- sen, dass die SBB-Darlehen erst im Jahre 1998 in der Fi- nanzrechnung ausgewiesen werden sollen, in der Meinung, dannzumal mit der Reform der SBB auch die Sanierung der SBB vorzuschlagen. Zu diesem Zweck soll die Finanzhaus- haltverordnung revidiert werden. Das kann man so machen, ich glaube aber nicht daran, dass das im Jahre 1998 erledigt sein wird. Das ist ein schwieriges und heikles Geschäft. Wenn man die Gesetzesrevision nur auf die Pensionskasse beschränkt, bedeutet dies - und das möchte Ihre Kommis- sion verhindern -, dass die SBB-Schulden noch weiter an- steigen.
1941
Versandverfahren. Übereinkommen
Insgesamt wäre es richtig, wenn Sie auf die Vorlage eintreten und ihr zustimmen würden. Damit wäre mindestens die Pen- sionskasse richtig verbucht. Das andere kommt dann später.
Weyeneth Hermann (V, BE): Die vom Berichterstatter in den Zusammenhang gebrachten Überlegungen sind nach den Ausführungen des Finanzministers nicht stichhaltig; sie sind es auch nicht vor dem Hintergrund dieses Antrages. Wenn wir gegen die Grundsätze der Buchführung verstossen - und das tun wir, wenn wir die Korrektur in Artikel 5 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes in nicht vornehmen -, so hat das nichts mit den SBB zu tun. Und wenn die Frage der SBB eine Angelegenheit ist, die auf dem Verordnungsweg durch den Bundesrat beschlossen werden kann, hat es damit auch nichts zu tun.
Ich halte fest: Wenn die Pensionskasse des Bundes verselb- ständigt wird, so ist das Finanzhaushaltgesetz in diesem Punkt falsch und verstösst gegen die Grundsätze der Buch- haltungsführung. Es ist dem Rat nicht anheimgestellt, dar- über zu befinden oder nicht.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Weyeneth
90 Stimmen 10 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
95.026
Versandverfahren. Übereinkommen Régime de transit. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 12. April 1995 (BBI III 337) Message et projet d'arrêté du 12 avril 1995 (FF III 325) Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Mühlemann Ernst (R, TG) unterbreitet im Namen der Aus- senpolitischen Kommission (APK) den folgenden schriftli- chen Bericht:
Mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemein- sames Versandverfahren (im folgenden: Versandüberein- kommen) zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und den Efta-Ländern ist ein einheitliches Transit- verfahren eingeführt worden, das grundsätzlich für alle Wa- renbeförderungen zwischen der Gemeinschaft und den Efta- Ländern sowie zwischen den einzelnen Efta-Ländern gilt und weitgehend die nationalen Transitverfahren ersetzt.
Die Pflicht zur Bezahlung der Zölle und der anderen Abgaben, die an der Grenze zu entrichten sind, entsteht auch bei der Transitabfertigung. Diese Pflicht fällt erst wieder dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Ware das Transitverfahren nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ordnungsge- mäss abgeschlossen worden ist. Damit die Erhebung der Zölle und der anderen Angaben sichergestellt ist, hat die hauptverpflichtete Person eine Bürgschaft oder eine Barhin- terlage zu leisten. Die Sicherheit kann für mehrere Transitver- fahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln geleistet werden. Die Gesamtbürgschaft wird neu nach einem bestimmten Verfahren auf mindestens 30 Prozent der zu ent- richtenden Zölle und anderen Abgaben festgesetzt.
Diese Erleichterung, die zur rationelleren und kostengünsti geren Abwicklung des Gütertransitverkehrs beiträgt, stellt eine teilweise Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitslei- stung dar, bedingt aber gleichzeitig die gegenseitige Unter- stützung der Zollverwaltungen bei der Zustellung und der Vollstreckung von Forderungen. Gegenwärtig kann eine For- derung eines Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat nicht vollstreckt werden. Mit der Änderung des Versandüber-
einkommens wird auch eine entsprechende Rechtsgrund- lage geschaffen.
Mühlemann Ernst (R, TG) présente au nom de la Commis- sion de politique extérieure (CPE) le rapport écrit suivant:
La Convention entre la Communauté européenne et la Suisse ainsi que les pays AELE relative à un régime de tran- sit commun (ci-après: convention) a introduit une procédure unifiée de transit applicable en principe à tous les transports de marchandises entre la Communauté et les pays AELE ainsi qu'entre les pays AELE entre eux et qui remplace dans une large mesure les procédures de transit nationales.
L'assujettissement au paiement des droits de douane et autres redevances à acquitter à la frontière naît aussi lors des dédouanements en transit. Cet assujettissement n'est annulé que lorsque, par suite de réexportation de la mar- chandise, la procédure de transit est achevée réglementaire- ment après accomplissement des exigences légales. Pour que la perception des droits de douane et autres redevances soit garantie, le principal obligé doit fournir un cautionnement ou un dépôt d'espèces. La sûreté peut être fournie pour plu- sieurs opérations de transit sous forme de cautionnement global ou pour chaque opération séparément. Le cautionne- ment global - et cela est nouveau - est fixé selon une procé- dure spéciale à 30 pour cent au moins des droits de douane et autres redevances à acquitter.
A la fois rationnelle et économique, cette facilité représente une exemption partielle à l'obligation de fournir des sûretés, mais elle suppose simultanément l'entraide des administra- tions douanières dans la transmission et l'exécution des créances. La modification de la convention crée précisément la base légale nécessaire pour une telle entraide.
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, auf die Vorlage einzu- treten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen.
Proposition de la commission La commission propose, à l'unanimité, d'entrer en matière et d'approuver l'arrêté fédéral.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesbeschluss betreffend die Änderung des Über- einkommens zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweiz sowie den Efta-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren Arrêté fédéral relatif à la modification de la Convention entre la Communauté européenne et la Suisse ainsi que les pays AELE relative à un régime de transit com- mun
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal (Ref .: 1776)
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Aguet, Allenspach, Aregger, Aubry, Bäumlin, Béguelin, Ber- ger, Blocher, Bonny, Borel François, Borer Roland, Bortoluz-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Finanzhaushaltgesetz. Änderung Loi sur les finances de la Confédération. Révision
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Dans
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1995
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Session
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Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.047
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Datum 27.09.1995 - 11:00
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