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Motion Bühlmann
nun an der Motion festhalten oder sie in ein Postulat umwan- deln. Ich wäre mit der Umwandlung in ein Postulat einver- standen.
Ich befürchte aber folgendes, Herr Bundesrat: Wenn dieser Integrationsartikel in die nächste Gesetzrevision eingepackt wird, riskieren wir, dass das Gesetz aufgrund von anderen Begebenheiten vor dem Volk keine Gnade findet und wir wie- der keinen Integrationsartikel haben. Deshalb möchte ich Sie sehr ermuntern, Herr Bundesrat, trotz allem zu versuchen, diesen Artikel doch noch einzeln zu behandeln oder vorzu- ziehen, vor allem, wenn es sich zeigen sollte, dass die Aus- länder- oder Asylgesetzgebung zu sehr verzögert würde.
Herr Bundesrat, Sie haben gesagt, wir hätten ein Ausländer- problem. Ich habe keines. Aber neben anderen Schritten, die wir heute vormittag Gott sei dank gemacht haben, brauchen wir eine systematische, dynamische, gut abgestützte und ko- härente Integrationspolitik, damit sich das Zusammenleben von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizerinnen und Schweizern in Harmonie entwickelt.
An die Adresse derjenigen, die beim Wort Ausländer am lieb- sten «Sofort raus!» denken: Wir leben mit diesen Ausländern seit Jahrzehnten zusammen. Wir schaffen keine neuen Tat- bestände. Es geht nur darum, diese Politik besser zu gestal- ten.
Ich bin mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einver- standen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Frau Fankhauser noch eine Antwort schuldig. Die Totalrevision des Asylgesetzes mit der entsprechenden Revision des Anag ist in meinem Departe- ment gemäss Zeitplan in Vorbereitung. Sie werden Anfang des nächsten Jahres die entsprechende Botschaft erhalten. Diese Botschaft wird auch ausdrücklich einen Integrationsar- tikel enthalten, weil wir überzeugt sind, dass wir zwar auf der einen Seite für jene Leute, die nicht als Flüchtlinge anerkannt werden oder als Ausländer keine Bewilligung erhalten kön- nen, die Wegweisungen konsequent durchführen müssen, dass wir aber eindeutig mehr für die Integration der übrigen Ausländer tun müssen, die wir in unserem Land behalten wollen, seien das nun Fremdarbeiter oder anerkannte Flücht- linge.
Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen.
Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Dagegen
72 Stimmen
35 Stimmen
94.3473
Motion Bühlmann Ausländische Ehegattinnen mit Niederlassungsbewilligung Permis d'établissement et conjoint étranger
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994
Ich bitte den Bundesrat, dem Parlament eine Änderung von Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorzulegen, welche bewirkt, dass ausländische Ehefrauen, die mit einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung verheiratet sind, analog behan- delt werden wie Ausländerinnen, die mit einem Schweizer verheiratet sind. Das betrifft ihre Aufenthaltsregelung im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Während Aus- länderinnen, welche mit einem Schweizer verheiratet sind, bei einer Trennung von ihrem Ehemann von Gesetzes we- gen das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nicht verlieren, ist das bei Ausländerinnen, welche mit einem niedergelasse
nen Ausländer verheiratet sind, dem Ermessen der Frem- denpolizei überlassen, ob bei einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Aufenthaltsberechtigung für die Ehefrau bestehenbleibt oder nicht. Laut einer Weisung des BFA vom Januar 1993 an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sol- len dabei Kriterien wie berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, Verhalten und Integrationsgrad berück- sichtigt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in den ersten fünf Jahren hingegen besteht nicht.
Texte de la motion du 7 octobre 1994
Je prie le Conseil fédéral de soumettre au Parlement une mo- dification de l'article 17 alinéa 2 de la loi fédérale sur l'éta- blissement et le séjour des étrangers, de telle sorte que l'épouse étrangère d'un ressortissant étranger titulaire d'un permis d'établissement soit traitée de la même manière que l'épouse étrangère d'un ressortissant suisse, notamment en ce qui concerne son séjour en cas de dissolution de l'union conjugale. Alors que l'étrangère ayant épousé un Suisse ne perd pas son droit de séjour en Suisse après s'être séparée de son mari, lorsqu'il s'agit d'une étrangère mariée à un étranger établi dans notre pays, le maintien de l'autorisation de séjour en Suisse en cas de dissolution de l'union conju- gale est laissé à l'appréciation de la police des étrangers. Se- lon une directive de l'Office fédéral des étrangers de janvier 1993, adressée aux autorités cantonales de police des étran- gers, on tient compte de critères tels que la durée du séjour, les relations personnelles avec la Suisse, la situation profes- sionnelle, la conjoncture économique, l'état du marché du travail, le comportement, et le degré d'intégration. Aucun droit légal à l'autorisation de séjour n'existe au cours des cinq premières années.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann Ruedi, Bäumlin, Bugnon, Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Dor- mann, Fankhauser, von Felten, Goll, Gonseth, Grendelmei- er, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jeanprêtre, Leemann, Lepori Bonetti, Leuenberger Ernst, Misteli, Nab- holz, Robert, Stamm Judith, Thür, Zbinden (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Zusammenhang mit dem Mord im Luzerner Frauenhaus beklagte das Frauenhausteam den Umstand, dass durch die obengenannten gesetzlichen Bestimmungen ausländische Ehefrauen gezwungen würden, mit ihrem gewalttätigen Ehe- mann zusammenzubleiben, weil sie bei einer Trennung ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren würden. Damit spielen die Schweizer Behörden gewollt oder unge- wollt die Rolle des Komplizen der gewaltausübenden Ehe- männer, weil sie die betroffenen Ehefrauen ihren Ehemän- nern auf Gedeih und Verderb ausliefern.
Im Gesetz ist zwar geschlechtsneutral immer nur von «Ehe- gatte» die Rede, und damit wird der Eindruck erweckt, es be- stünden keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Faktisch ist es aber so, dass in der Regel der Mann im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, und die Frau im Rah- men des Familiennachzuges in die Schweiz nachgekommen ist. Sie ist also von der Aufenthaltsregelung des Ehemannes abhängig. Wenn dieser nun Gewalt gegen sie ausübt, hat sie keine Chance, sich aus diesem Gewaltverhältnis zu lösen, weil ihr Aufenthaltsrecht damit erlischt. Die Rückkehr ins Her- kunftsland ist diesen Frauen aufgrund der dort herrschenden patriarchalen Verhältnisse oft auch verwehrt. So bleibt ihnen nur das Ausharren in solch entwürdigenden Gewaltverhält- nissen. Das ist eine Verletzung der Menschenwürde dieser Frauen und sollte dringend geändert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 novembre 1994
Die geltende gesetzliche Regelung mit einer unterschiedli- chen Behandlung von ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers gegenüber ausländischen Ehegatten eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung ist am 1. Ja-
N
4 octobre 1995
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Motion Bühlmann
nuar 1992 in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesnovelle wollte der Gesetzgeber die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Ausländer und einem Schweizer Bürger einerseits sowie zwi- schen zwei Ausländern, wovon der eine die Niederlassungs- bewilligung besitzt, andererseits bewusst unterschiedlich be- handeln, weil die Beziehungen zur Schweiz bei der Heirat mit einem Schweizer Bürger in der Regel enger sind als bei einer Heirat mit einem hier niedergelassenen Ausländer; aus die- sem Grunde wurden auch die Voraussetzungen für den An- spruchsverlust unterschiedlich geregelt (Botschaft des Bun- desrates, BBI 1987 III 322).
In der ständerätlichen Kommission (Sitzung vom 8. März 1988) wurde der Vorschlag des Bundesrates, welcher das Erfordernis des Zusammenlebens vorsah, diskussionslos an- genommen. - In der Kommission des Nationalrates (Sitzung vom 8. September 1988) wurde ein Antrag, die beiden eheli- chen Gemeinschaften gleich zu behandeln und bei der Ehe eines Ausländers mit einem in der Schweiz niedergelasse nen Drittausländer auf das Erfordernis des Zusammenlebens zu verzichten, mit 13 zu 5 Stimmen deutlich verworfen. Die Kommissionsmehrheit wollte hier bewusst «die Türen nicht zu weit öffnen», damit die Bestimmungen über die Aufent- halts- und Niederlassungsbewilligung nicht umgangen wür- den. - Ein im Plenum des Nationalrates eingebrachter Vor- schlag, auf das Erfordernis des Zusammenlebens zu verzich- ten, wurde zurückgezogen (AB 1989 N 1460).
Wann das Erfordernis des Zusammenlebens erfüllt sei, wurde bei der Beratung der Gesetzesnovelle namentlich hin- sichtlich Ehen zwischen Ausländern und Schweizer Bürgern, wo vorerst ein Zusammenleben als Anspruchsvoraussetzung auch diskutiert, schliesslich aber fallengelassen wurde, erör- tert. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Er- fordernis des Zusammenlebens zwei verschiedene Domizile unter Ehegatten nicht absolut hat verbieten wollen; hingegen wollte er verhindern, dass ein Ausländer von einer Aufent- haltsbewilligung profitieren kann, wenn ein Eheleben de facto nicht mehr existiert (AB 1989 N 1459; Urteil des Bundesge- richtes vom 20. September 1994 i. S. Eleonora A .- P.). Dieser Umstand kann in von der Motionärin angeführten Ausnahme- situationen allenfalls berücksichtigt werden, wobei generell festzustellen ist, dass die zuständigen Bewilligungsbehörden solchen besonderen Situationen im Rahmen ihres Ermes- sens Rechnung tragen können; das Gesetz verbietet bei ei- ner Trennung der Ehegatten ja nicht die Anwesenheitsrege- lung, sondern lässt bloss den entsprechenden Rechtsan- spruch untergehen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von Artikel 17 Absatz 2 Anag namentlich der Familienschutzbestimmung von Artikel 8 EMRK hat Rechnung tragen wollen (BBI 1987 || 322). Diese Konven- tionsbestimmung setzt aber nach ständiger Praxis des Bun- desgerichtes eine intakte, tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung voraus. Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde daher bei der Neuregelung von Artikel 17 Absatz 2 Anag zu Recht nicht auf das Erfordernis des Zusammenlebens verzichtet. Als Fazit ist somit festzustellen, dass die von der Motionärin angestrebte gesetzliche Regelung bei der letzten Revision eben erst deutlich abgelehnt worden ist. Es besteht deshalb keine Veranlassung, dem Parlament so kurze Zeit nach die- ser Ablehnung einen gleichlautenden Revisionsantrag zu un- terbreiten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Bühlmann Cécile (G, LU): In Peking hiess das Fazit der Frauenkonferenz: Menschenrechte sind Frauenrechte, und Frauenrechte sind Menschenrechte.
Um ein solches Menschenrecht geht es in meinem Vorstoss, nämlich darum, dass ausländischen Frauen ein eigenständi ges Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährt wird. Dies soll nicht erst nach fünf Jahren geschehen, d. h., dass sie gleich behandelt werden sollen wie ausländische Frauen, die mit ei- nem schweizerischen Ehemann verheiratet sind. Diese ver-
lieren auch nach der Trennung von ihrem Ehemann das Auf- enthaltsrecht nicht, während das bei ausländischen Frauen mit ausländischem Ehemann mit einer Niederlassungsbewil- ligung C der Fall ist.
Der schreckliche Mord im Luzerner Frauenhaus im Sommer 1994 war der Anlass für meine Motion. Da wurde eine Frau, die sich weigerte, zu ihrem gewalttätigen Ehemann zurück- zukehren, von diesem im Garten des Frauenhauses erschos- sen und weitere Frauen, darunter eine Mitarbeiterin des Frauenhauses, wurden verletzt. In diesem Zusammenhang machte das Frauenhausteam auf den Umstand aufmerksam, dass immer wieder Frauen zu ihren gewalttätigen Ehemän- nern zurückkehren müssen, wenn sie noch nicht fünf Jahre in der Schweiz bei ihrem ausländischen Ehemann leben.
Ein in der «LNN» vom 22. Juli 1995 veröffentlichter Fall einer Frau aus dem ehemaligen Jugoslawien beschreibt unter dem Titel «Erst gedemütigt, dann ausgewiesen» ein solches Bei- spiel drastisch. Die Frau wurde von ihrem Mann gedemütigt, genötigt, verprügelt, mit Zigaretten gebrannt und vergewal- tigt. Die beiden Kinder wurden ebenfalls grün und blau geprü- gelt. Die Frau floh schliesslich vor ihrem Peiniger, der sie spi- talreif geschlagen hatte. Gegen ihn läuft inzwischen ein Ge- richtsverfahren, und er muss mit einer Gefängnisstrafe und Landesverweis rechnen. Die Frau wollte ein neues Leben be- ginnen; sie hatte bereits Arbeit und Wohnung gefunden. Da kam der Ausreisebefehl der Fremdenpolizei mit der Begrün- dung, sie wohne nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen, der Aufenthaltszweck sei somit als aufgehoben zu betrach- ten. Hätte sie die Torturen ihres Mannes noch bis zum August 1995 stillschweigend ertragen und lebend überstan- den, hätte sie n · hien Kindern in der Schweiz bleiben kön- nen. Dann hätte sie bei einer Trennung nicht mehr ausgewie- sen werden können, weil dann die fünfjährige Frist, in wel- cher ein gemeinsamer Wohnsitz verlangt wird, vorbei gewe- sen wäre.
Soweit ein Beispiel, wie es sie zu Dutzenden gibt, um die Konsequenz dieser empörend frauenfeindlichen Regelung zu illustrieren.
Sie macht Frauen zu abhängigen Anhängseln ihrer Männer, welche damit eine ungeheure Macht über ihre Frauen erhal- ten. Das verträgt sich in keiner Art und Weise mit einem emanzipierten Rollenverhältnis, welches von der Gleichwer- tigkeit der Geschlechter ausgeht.
Der Bundesrat begründet die Ablehnung meiner Motion da- mit, die von mir beanstandete Gesetzesnovelle sei erst seit dem 1. Januar 1992 in Kraft und die von mir angestrebte Re- gelung sei damals deutlich abgelehnt worden. Ich habe die Protokolle der damaligen Sitzungen gelesen; ich war damals noch nicht im Rat. Dabei ist mir aufgefallen, dass viele Frauen aus dem ganzen Parteienspektrum an dieses Red- nerpult getreten sind und genau vor dem gewarnt haben, was jetzt eingetreten ist: dass nämlich mit dieser Gesetzesände- rung die Frauen ihren gewalttätigen Ehemännern buchstäb- lich ausgeliefert würden. Diese Warnungen wurden von der Männermehrheit dieses Rates in den Wind geschlagen. Des- halb verlange ich jetzt, darauf zurückzukommen. Dieses Par- lament ist schon in kürzeren Abständen auf Gesetze zurück- gekommen, die sich in der Praxis nicht bewährten.
Hier geht es um ein ganz wichtiges Rechtsgut, um die Men- schenwürde und die Menschenrechte von Frauen. Sie kön- nen den Beweis antreten, dass Sie das Fazit von Peking be- griffen haben: Menschenrechte sind Frauenrechte, und Frau- enrechte sind Menschenrechte. Wenn Sie meine Motion überweisen, zeigen Sie, dass es Ihnen damit Ernst ist.
Von Felten Margrith (S, BS): Ich bitte Sie, die Motion Bühl- mann zu überweisen.
Zuerst etwas Grundsätzliches: In keinem Regelungsbereich wird das verhängnisvolle Bündnis zwischen Staat, Familien- oberhaupt und organisierter Kriminalität so offensichtlich wie in der Ausländergesetzgebung. Jede Revision des Bundes- gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) oder des Bürgerrechtsgesetzes ging bisher zu Lasten der ausländischen Frauen. Profiteure sind die schlagenden Ehemänner, die Zuhälter, die Menschenhändler. Sie können
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Strafprozessrecht
sich ins Fäustchen lachen. Über «ihre» Frauen können sie ver- fügen, wie sie wollen. Der Frauenhandel läuft immer besser, gewalttätige Familienväter haben nichts zu befürchten, die ille- gal beschäftigten Hausmädchen können noch rücksichtsloser ausgebeutet werden; alles dank dem Ausländerrecht, das da- für sorgt, dass die Frauen sich nicht wehren können.
Der Zusammenhang zwischen der Verschärfung der Auslän- dergesetzgebung und der kontinuierlichen Aushöhlung der Rechtsposition von Frauen wird von Frauenorganisationen seit Jahren thematisiert. Die Forderung nach eigenständigem Aufenthaltsrecht für Migrantinnen wird seit über zehn Jahren gefordert - erfolglos.
Die vorliegende Motion geht nicht so weit. Sie verlangt eine kleine Korrektur der krass diskriminierenden Anag-Bestim- mung betreffend Aufenthaltsregelung bei Auflösung der Ehe. Für ausländische Frauen und ihre Kinder, die in der Schweiz mit einem Ausländer verheiratet sind, gilt nach geltendem Recht die Trennung schon als Ausweisungsgrund. Diese Praxis hat zur Folge, dass z. B. Frauen über Jahre Misshand- lungen durch ihre Ehemänner erdulden müssen; bringen sie sich in Sicherheit, so droht ihnen die Ausschaffung. Die Fol- gen der Ausschaffung können katastrophal sein. In vielen Ländern, bis vor kurzem auch bei uns, wird einer geschiede- nen Frau gesellschaftliche Ehre und Achtung schlicht ab- erkannt, auch wenn sie für ihre Situation in keiner Weise ver- antwortlich gemacht werden kann.
Für ausgewiesene Frauen stehen ihre Chancen, ein eigen- ständiges Leben mit ihren Kindern aufzubauen, oft sehr schlecht, ja sie sind gleich Null. Ausgrenzung, Erniedrigung, Perspektivenlosigkeit sind sehr oft die Folge der Ausschaf- fung. Das führt dazu, dass diese Frauen in der Regel noch einmal emigrieren müssen, weil sie schlichtweg nicht überle- ben können.
Die Gesetzgebung darf sich nicht ausschliesslich an der Männerrealität orientieren. Sie muss die Frauenrealität zur Kenntnis nehmen. Die Revision von Artikel 17 Absatz 2 ist dringend notwendig. Es darf nicht akzeptiert werden, dass die elementarsten Menschenrechte der Frauen mit Füssen getreten werden. Gesetze, die in ihren Auswirkungen zu ver- zweifelten und aussichtslosen Situationen, zur massiven Ge- fährdung von Leib und Leben führen und die betroffenen Frauen auf einen Schlag sämtlicher Rechts- und Lebens- chancen berauben, verletzen unbestrittene rechtsstaatliche Prinzipien.
Ich bitte Sie, diese Motion zu überweisen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte einleitend auf die schriftliche Stellungnahme des Bundesrates verweisen. Wir haben dort einerseits festgehalten, dass die von der Motionä- rin angestrebte gesetzliche Regelung bei der letzten Revi- sion des Bürgerrechtsgesetzes noch klar abgelehnt worden ist. Damals war der Wille des Gesetzgebers klar, dass er die eheliche Gemeinschaft zwischen einem Ausländer und ei- nem Schweizer Bürger und die eheliche Gemeinschaft zwi- schen zwei Ausländern, von denen der eine eine Niederlas- sungsbewilligung besitzt, bewusst unterschiedlich behandeln wollte, weil die Beziehungen eines Ausländers bzw. einer Ausländerin zur Schweiz bei der Heirat mit einem Schweizer Bürger in der Regel enger sind als bei der Heirat mit einem hier niedergelassenen Ausländer.
Wir haben sodann darauf hingewiesen, dass die zuständige Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens solchen Ausnahmesituationen, wie sie Frau Bühlmann geschildert hat und wie sie offenbar Anlass ihrer Motion waren, durchaus Rechnung tragen könne. Das Gesetz verbietet bei einer Trennung der Ehegatten ja nicht eine Anwesenheitsrege- lung, sondern lässt bloss den entsprechenden Rechtsan- spruch untergehen.
Vielleicht in Ergänzung zu unserer schriftlichen Stellung- nahme noch ein Hinweis: Wenn Sie sagen, dass eine solche Frau ja nur fünf Jahre in einer Scheinehe hier leben müsste, dann muss ich Ihnen sagen, dass es diesbezüglich heute eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt, wonach eine solche Scheinehe ein Rechtsmissbrauch wäre und da- her im Konfliktfall nicht geschützt würde.
Bühlmann Cécile (G, LU): Herr Bundesrat, es handelt sich bei meinem Vorstoss überhaupt nicht um das Problem der Scheinehe. Es handelt sich um das Problem einer Frau, die ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann nachreist, von ihm misshandelt wird und dann ausgewiesen wird, wenn sie nicht zu ihm in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Wenn Sie sagen, sie habe nur keinen Rechtsanspruch zu bleiben, es liege aber im Ermessen der Fremdenpolizei, dass sie bleiben könne, dann stimmt das. Genau das ist das Problem. Die Er- fahrung zeigt, dass die Fremdenpolizei nicht auf solche Schwierigkeiten Rücksicht nimmt.
Braucht es noch mehr Fakten als die, die in diesem Fall auf- gelistet sind? Wenn die Fremdenpolizei hier nicht reagiert und der Frau einen Aufenthaltsanspruch gibt, was braucht es dann noch? Muss sie zu Tode geprügelt werden, bis der An- spruch auf Aufenthalt nachgewiesen werden kann? Deshalb braucht es einen Rechtsanspruch. Darum geht es in meinem Vorstoss.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich habe ja festgehalten, dass es hier zweifellos im Ermessen der Fremdenpolizei gewesen wäre, auf diese ausserordentliche Situation Rücksicht zu nehmen.
Sie selber, als Gesetzgeber, wollten aber bei der Behandlung des Bürgerrechtsgesetzes keinen Rechtsanspruch. Darum geht es hier.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen 57 Stimmen 53 Stimmen
Sammeltitel - Titre collectif
Strafprozessrecht Procédure pénale
94.3311
Motion des Ständerates (Rhinow) Vereinheitlichung des Strafprozessrechts Motion du Conseil des Etats (Rhinow) Uniformisation du droit de procédure pénale
Wortlaut der Motion vom 15. März 1995
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu unterbreiten (Änderung von Art. 64bis BV).
Texte de la motion du 15 mars 1995
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet d'uniformisation du droit de procédure pénale (modifi- cation de l'art. 64bis cst.).
Reimann Maximilian (V, AG) unterbreitet im Namen der Kommission für Rechtsfragen (RK) den folgenden schriftli- chen Bericht:
Die Kommission ist der Auffassung, dass die organisierte Kri- minalität und die Wirtschaftskriminalität neue Prozessord-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bühlmann Ausländische Ehegattinnen mit Niederlassungsbewilligung Motion Bühlmann Permis d'établissement et conjoint étranger
In
Dans
In
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Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3473
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1995 - 08:30
Date
Data
Seite
2091-2093
Page
Pagina
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20 026 129
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