Motion Haering Binder
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N
6 octobre 1995
ten aus dem billigeren Ausland dringend nötig (a. a. O., S. 113).
EU-typengeprüfte Fahrzeuge müssen heute höheren Anfor- derungen an die passive Sicherheit genügen und ab dem 1. Januar 1996 auch strengere Abgasvorschriften einhalten, als sie in der Schweizer Typenprüfung gelten. Unsere mit Steuergeldern finanzierte Typenprüfung dient in erster Linie der Hochhaltung des schweizerischen Preisniveaus und schadet - auch nach Ansicht der Kartellkommission (a. a. O., S. 113) - der Volkswirtschaft.
Am 3. Februar 1993 erklärte der Bundesrat in Beantwortung einer Motion (92.3522), zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem schweizerischen Automarkt müssten Parallelim- porte unter ökonomisch sinnvollen Bedingungen ermöglicht werden. Eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sei jedoch nicht nötig. Der Bundesrat könne durch Verordnung das Notwendige vorkehren.
Nach dem Verordnungsentwurf vom 22. November 1994 sollen jedoch Parallelimporte durch Händler, die zu den jetzi- gen Autoimporteuren in Konkurrenz treten möchten, wie bis- her verunmöglicht werden. Mit dem System der Konfor- mitätserklärung und dem praktischen Verbot des Parallelim- ports für den Handel sollen die bestehenden Autoimport- strukturen zementiert und vor dem Preiswettbewerb ge- schützt bleiben.
Der Bundesrat macht (im Gegensatz zu seiner Stellung- nahme vom 3.2.1993) neu geltend, die Zulassung von Paral- lelimporten bedürfe einer Änderung von Artikel 12 SVG. Bis dahin müsse die Zulassung von Autos, welche nicht von den offiziellen Autoimporteuren in den Handel gebracht werden, die Ausnahme bleiben.
Es ist bemühend, wenn zwar immer wieder von Revitalisie- rung usw. gesprochen wird, in der Praxis aber neue Regulie- rungen geschaffen werden, die ein überhöhtes Preisniveau zu Lasten der Konsumenten absichern.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, dem Parlament eine Revision des SVG zu unterbreiten, mit der die Empfehlungen der Kartellkommission (Bericht vom 8.9.1994, S. 11) reali- siert werden können.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 18. September 1995 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 septembre 1995 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
95.3266
Motion Haering Binder Rechtliche Voraussetzungen für eine effiziente Konversionspolitik Politique de reconversion. Bases légales
Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1995
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen der eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe so anzupassen, dass die Betriebe eigene Mittel erwirtschaften, Risikokapital bilden, dieses nach freiem Ermessen investie- ren und langfristige Verpflichtungen eingehen können. Die Bedürfnisse des Bundes sind in Form von Leistungsaufträ- gen sicherzustellen.
Bis diese rechtlichen Anpassungen vorgenommen sind, ge- hen die Kosten von Sozialplänen grundsätzlich zu Lasten des Bundes und nicht zu Lasten der Betriebe oder Anstalten.
Texte de la motion du 14 juin 1995
Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications de loi nécessaires pour que les entreprises d'armement et d'entretien puissent dégager un bénéfice d'exploitation, constituer un capital-risque qu'elles réinvestiraient selon leur libre appréciation et contracter des engagements à long terme. La Confédération leur confiera des mandats de pres- tations pour couvrir ses besoins.
Jusqu'à ce que ces adaptations juridiques soient réalisées, les coûts des plans sociaux incomberont à la Confédération et non aux entreprises ou instituts.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Stephanie, Bäumlin, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, de Dardel, von Fel- ten, Gross Andreas, Hafner Ursula, Herczog, Jöri, Leemann, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Steiger Hans, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe sind heute gezwungen, selbst dann Personal abzubauen, wenn sie in angrenzenden Gebieten konkurrenzlos Produkte und Dienstleistungen absetzen könnten. Dies ist beschäftigungs- politisch und volkswirtschaftlich unsinnig.
In seiner Verordnung vom 24. Oktober 1990 über das Bun- desamt für Rüstungsbetriebe fordert der Bundesrat die eid- genössischen Rüstungsbetriebe zwar zu unternehmeri- schem Verhalten auf. Auch ermöglicht das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaus- halt die Bildung von Eigenkapital. Dennoch ist die unterneh- merische Freiheit stark eingeschränkt. Investitionsent- scheide unterliegen bürokratischen Prüfverfahren; Koopera- tionen mit privaten Unternehmen sind bewilligungspflichtig. Verpflichtungskredite müssen gar zuerst von den Räten be- willigt werden. Die Bildung und der rasche Einsatz von Risi- kokapital sind so ausgeschlossen. Die herrschenden plan- und kommandowirtschaftlichen Verfahren sind mit modernen Prinzipien einer sozialen Marktwirtschaft oder gar des New Public Management unvereinbar.
Noch wesentlich begrenzter ist der unternehmerische Spiel- raum der EMD-Unterhaltsbetriebe, obschon sich diese teil- weise zu modernen und sehr leistungsfähigen Dienstlei- stungs- und Technologiezentren entwickelt haben. Viele sind erst im Begriff, ein eigenes Rechnungswesen aufzubauen. Die Bildung von Eigenkapital und die Erwirtschaftung eigener Mittel sind aber unmöglich. Als besonders stossendes Bei- spiel sei das AC-Laboratorium Spiez erwähnt, das mögliche Aufträge auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Verifikation und Umweltanalyse aus Personalmangel ablehnen muss, da allfällige Erträge in die allgemeine Bundeskasse fliessen und nicht zur Beschäftigungssicherung verwendet werden dür- fen. Dies ist aus sozialen, wirtschaftlichen, aussen- und um- weltpolitischen Gründen ein unhaltbarer Zustand.
Der Bund zwingt die eidgenössischen Rüstungsbetriebe und auch die Forschungsanstalten, die Kosten für Sozialpläne über die Betriebskredite zu finanzieren. Dies stellt eine er- hebliche Belastung dar und trägt zur Aushöhlung der Be- triebe bei. Der Bund trägt für sein Personal als Ganzes eine Verantwortung. Die Sozialpläne sind deshalb grundsätzlich aus allgemeinen Bundesmitteln zu finanzieren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1995
In seiner Botschaft vom 17. Mai 1995 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter (EMD-Reorganisation 1995) kün- digt der Bundesrat an, dass die vier neuen Materialkompe- tenzzentren, die in die Rüstungsbetriebe des Bundes einge- gliedert werden, mittelfristig in eine neue rechtliche Struktur überführt werden sollen. Damit soll insbesondere ihr unter- nehmerischer Spielraum erhöht werden.
In ihrer Stossrichtung entspricht die Motion den eigenen Ab- sichten von EMD und Bundesrat. Bei einer Änderung der
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Motion Vollmer
Rechtsform der Rüstungsbetriebe in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften könnte dem Hauptanliegen der Motion Rechnung getragen werden. Ein Entscheid darüber ist aber noch nicht getroffen worden. Das EMD wird dem Bundesrat später Antrag stellen.
Für die Umwandlung der Rüstungsbetriebe in gemischtwirt- schaftliche Aktiengesellschaften des Privatrechts wäre der Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes erforderlich, dessen Entwurf den eidgenössischen Räten vorzulegen wäre. Der Bundesrat möchte sich im heutigen Zeitpunkt nicht bindend festlegen und kann deshalb die Motion lediglich in der Form eines Postulates annehmen.
Was die Kosten der Sozialpläne betrifft, wird im Rahmen der neuen Strukturen der Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe eine Lösung angestrebt, die die Betriebe von diesen Kosten ent- lastet. Bis zum Vorliegen des Entscheids über die neuen rechtlichen Strukturen müssen diese aber von den Betrieben getragen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
95.3343
Motion Bonny Missbräuche bei der Ausmusterung aus dem Militärdienst Service militaire. Appelés réformés sur la base de certificats de complaisance
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1995 Der Bundesrat wird eingeladen, umgehend Massnahmen zu treffen, um die verbreiteten Missbräuche bei der Ausmuste- rung aus dem Militärdienst wirkungsvoll zu bekämpfen.
Texte de la motion du 23 juin 1995 Le Conseil fédéral est chargé de prendre immédiatement des mesures efficaces pour combattre les nombreux abus com- mis en matière d'exemption du service militaire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Tschuppert Karl, Witten- wiler (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bei der Debatte um die neue Zivildienstvorlage wurde fälsch- licherweise oft das Bestandesproblem der Armee angeführt. Es geht nur um wenige hundert Fälle pro Jahr. Dagegen be- wegen sich die Ausmusterungen auf dem «blauen Weg» in der Grössenordnung von mehreren tausend Fällen. Es ist no- torisch, dass sich darunter ungezählte Fälle von Missbräu- chen befinden, welche auf Gefälligkeitsgutachten beruhen. Dadurch wird letzten Endes das Gleichheitsprinzip im Rah- men der allgemeinen Militärdienstpflicht verletzt. Handlungs- bedarf zur Bekämpfung der Missbräuche ist dringend gebo- ten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995 Für den Bundesrat hat die Wehrgerechtigkeit eine hohe Prio- rität. Er ist sich bewusst, dass die Glaubwürdigkeit der allge-
meinen Wehrpflicht nicht zuletzt von ihrer Durchsetzung in der Praxis abhängt. Der Bundesrat ist deshalb gewillt, Miss- bräuche bei der Ausmusterung aus dem Militärdienst zu un- terbinden. Dadurch hofft er auch, die Ausmusterungsquote, die in den letzten Jahren zwischen 2,9 Prozent (1991, Höchststand wegen Abschaffung des HD-Status) und 1,9 Prozent (1994) gelegen hatte, weiter senken zu können.
Entsprechende Massnahmen sind bereits eingeleitet wor- den. Dazu zählen zwei zusätzliche Ärztestellen im Bundes- amt für Sanität zur Verbesserung der Kontrolle der Ent- scheide der Untersuchungskommissionen (UC), eine effi- zientere statistische Auswertung der UC-Entscheide, die An- ordnung von Zweitgutachten in zweifelhaften Fällen, das Bemühen um intensivere Zusammenarbeit der UC mit den Spitälern sowie die Erweiterung der Möglichkeiten zur diffe- renzierten Einteilung.
Eine erste Wirkungsanalyse der getroffenen Massnahmen wird im Laufe des Jahres 1996 möglich sein.
Mit den bereits getroffenen Massnahmen ist das Begehren des Motionärs mindestens teilweise erfüllt. Ob später weite- rer Handlungsbedarf besteht, wird die Wirkungsanalyse zei- gen. Der Bundesrat möchte sich die nötige Handlungsfreiheit bewahren, um dannzumal die sich aufdrängenden zusätzli- chen Massnahmen treffen zu können, und ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
95.3285
Motion Vollmer Staatsgarantie der Kantonalbanken Banques cantonales. Garantie de l'Etat
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1995
Im Interesse einer grösseren Gestaltungsfreiheit in den ver- schiedenen Kantonen wird der Bundesrat beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Revision der Ban- kengesetzgebung vorzulegen, welche folgende Neuregelun- gen zum Gegenstand hat:
Die bisherige vollumfängliche Staatsgarantie soll durch die kantonale Gesetzgebung auf Spar- und ähnliche Einlagen beschränkt werden können, wobei auch für diese Einlagen eine Höchstgrenze für die Anwendung der Staatsgarantie vorgesehen werden kann. Eine mögliche Beschränkung der Staatsgarantie muss gegenüber den Kunden jedoch unter Beachtung bestmöglicher Information und Transparenz zur Kenntnis gebracht werden.
Texte de la motion du 21 juin 1995
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de révision de la législation sur les banques afin que les cantons puissent disposer d'une plus grande marge de manoeuvre. Ce projet devra contenir les nouveautés suivan- tes:
La garantie de l'Etat, qui est aujourd'hui totale, devra pouvoir être limitée par les législations cantonales pour ne porter que sur les dépôts faits au titre de l'épargne et sur les dépôts ana- logues, ces dépôts devant par ailleurs pouvoir être soumis à une garantie limite. Toute limitation de la garantie de l'Etat devra toutefois être annoncée aux clients de manière à ce
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1995
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Anno
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Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3266
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Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1995 - 08:00
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Data
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