Amendes d'ordre
808
E
18 septembre 1995
schon in diesem Stadium die Informations- und die Mitwir- kungsrechte gemäss Artikel 4 Raumplanungsgesetz gewährt werden - Partizipationsmöglichkeiten, die nach heutiger Re- gelung zu spät, nämlich erst im Zeitpunkt der Umsetzung auf Ebene Richt- und Nutzungsplan, gegeben sind.
Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, beide Motio- nen entgegenzunehmen; er behält sich aber den Entscheid, ob die Anliegen der Motionäre auf Verordnungs- oder Geset- zesstufe umgesetzt werden sollen, ausdrücklich vor.
Überwiesen - Transmis
93.073
Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi
Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1994, Seite 65 - Voir année 1994, page 65 Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1995 Décision du Conseil national du 9 mars 1995
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Ständerat hat bereits in der Frühjahrssession vergangenen Jahres die Än- derung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen verab- schiedet, und der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 1995 zu dieser Vorlage Stellung genommen und einige Diffe- renzen geschaffen.
Unsere Kommission hat es als zweckmässig erachtet, die Bereinigung der Differenzen bis zur Durchführung und zum Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kanto- nen und übrigen interessierten Gremien zurückzustellen, weil schlussendlich hier sichtbar wird, wieviel Fleisch am Kno- chen ist. Das heisst, vor allem die Bussenliste gibt Aufschluss über die Marschrichtung der neuen Bussenrahmen.
Wir haben festgestellt, dass diese Änderung des Bundesge- setzes über Ordnungsbussen weitgehend, vor allem bei den Kantonen, auf Zustimmung stösst. Vielleicht wird uns Herr Bundesrat Koller kurz sagen können, wo die Akzente gesetzt werden sollen, und vor allem auch auf das weitere Vorgehen hinweisen.
Art. 1 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Wir haben eine ma- terielle und zwei formelle Differenzen. Ich mache gleich zur ersten Differenz bei Artikel 1 Absatz 2 einige Ausführungen. Unser Rat hat hier dem bundesrätlichen Antrag zugestimmt, wonach der Bundesrat ermächtigt werden soll, die Höchst- grenze der Ordnungsbussen von 300 Franken - sie hat irri- tierend gewirkt, auch in der öffentlichen Diskussion - in der Regel alle fünf Jahre den Lebenshaltungskosten anzupassen (AB 1994 S 72). Unser Rat hat dem Bundesrat entgegen der Auffassung unserer Kommission für Verkehr und Fernmelde- wesen zugestimmt.
Der Nationalrat hat dann aber mit 82 zu 67 Stimmen - also ein relativ knappes Resultat - beschlossen, diesen zweiten Satz, die Kompetenzklausel, zu streichen. Damit hat der Na- tionalrat unserer Kommission recht gegeben. Aus grundsätz- lichen Überlegungen ist es sicher richtig, wenn die Gesetzge- bungshoheit gerade in diesem sensiblen Bereich - der Bür-
ger ist tagtäglich damit konfrontiert - nicht an den Bundesrat delegiert wird, sondern beim Parlament verbleibt.
Vor allem aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man dem Nationalrat zustimmen soll. Wir sind aber auch für Zu- stimmung, um diese Differenzen zu bereinigen und zu er- möglichen, dass das Gesetz raschestmöglich in Kraft gesetzt werden kann.
Die Kommission beantragt einstimmig, sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen.
Koller Arnold, Bundesrat: Sie haben die Differenzbereini- gung seinerzeit suspendiert, damit wir durch die Vernehmlas- sung der Ausführungsverordnung bei diesem politisch doch sensiblen Geschäft mehr Transparenz erhalten. Mein Depar- tement hat daher am 11. April die Ordnungsbussenverord- nung in die Vernehmlassung geschickt. Diese ist inzwischen abgeschlossen. Wir sind zurzeit an der Auswertung.
Ich kann Ihnen hier das folgende vorläufige Gesamtresultat bekanntgeben: Die Verordnung ist grundsätzlich auf breite Zustimmung gestossen, insbesondere ist die grosse Mehr- heit der Kantone mit der Stossrichtung der Ausführungsver- ordnung einverstanden. Besonders positiv aufgenommen wurde die angestrebte Differenzierung der Bussen bei Ge- schwindigkeitsüberschreitungen innerorts, ausserorts und auf den Autobahnen.
Ich möchte Ihnen allerdings nicht verhehlen, dass auf seiten der Verkehrsverbände bei vielen Positionen auch gegensätz- liche Auffassungen bestehen. So befürworten etwa die ei- gentlichen Automobilverbände in den meisten Fällen niedri- gere Bussen, während die Vertreter der schwächeren Ver- kehrsteilnehmer die Beträge, insbesondere bei gefährlichen Widerhandlungen, eher erhöhen möchten, was doch zeigt, dass der Vorschlag der von meinem Departement eingesetz- ten Expertengruppe irgendwie richtig in der Mitte liegt.
Allgemeine Opposition ist vor allem einem Vorschlag er- wachsen: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts auch im Bereich von 16 bis 20 Stundenkilometern im Ordnungs- bussenverfahren zu erledigen. Wir werden daher diesbezüg- lich wahrscheinlich noch einmal über die Bücher gehen müs- sen. Es scheint nötig zu sein, dass wir gerade im Innerorts- bereich ein Zeichen für eine Verbesserung der Einhaltung der Tempolimiten setzen.
Dagegen scheinen die anderen Vorschläge, beispielsweise auch im Bereich Rotlichtmissachtung und ruhender Verkehr, im ganzen mehrheitsfähig zu sein.
Wenn Sie heute, was ich sehr hoffe, die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen, wie Ih- nen das jetzt auch der Berichterstatter, Herr Danioth, vor- schlägt, dann möchten wir die Verordnung im Bundesrat im Januar 1996 verabschieden und das neue Gesetz und die neue Verordnung auf den 1. Juli 1996 in Kraft setzen. Die Kantone brauchen offenbar unbedingt noch einige Monate, um die ganzen Computersysteme, die hier zum Einsatz kommen, auf die neue Ordnungsbussenverordnung einzu- richten.
Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der blossen re- daktionellen Änderung, nämlich Ersetzen des Wortes «aus- genommen» durch «ausser», wird verdeutlicht, dass hier Ge- schwindigkeitskontrollen und Feststellungen von Übertretun- gen durch automatische Überwachungsanlagen nach Wei- sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- mentes zulässig sein sollen.
809
Ordnungsbussen im Strassenverkehr
Wir schlagen hier ebenfalls vor, dem Nationalrat zuzustim- men.
Angenommen - Adopté
Art. 3a Abs. 1bis, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3a al. 1bis, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Auch hier handelt es sich um eine Verdeutlichung und nicht um eine materielle Dif- ferenz.
National- und Ständerat sind der Meinung, dass bei mehre- ren Übertretungen selbstverständlich mehrere Bussenbe- träge erhoben werden können, und zwar bis zum Doppelten der Höchstgrenze, also 600 Franken.
Der Text des Ständerates verleitet zur Annahme, dass keine höheren Bussen ausgesprochen werden könnten. Selbstver- ständlich sind derartige Tatbestände der freien Überprüfung durch den Richter zugänglich. Nur müssen derartige Mehr- fachübertretungen automatisch weitergeleitet werden und können nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren abgewik- kelt werden.
Aus diesem Grund ist es gesetzessystematisch richtig, die- sen Grundsatz in Absatz 2 von Artikel 3a zu verweisen und bei Absatz 1bis den gleichen Satz zu streichen.
Wir schliessen uns auch hier dem Nationalrat an. Ich möchte Ihnen beliebt machen, das Gleiche zu tun.
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.073
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.09.1995 - 18:15
Date
Data
Seite
808-809
Page
Pagina
Ref. No
20 026 329
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.