Loi sur la protection de l'environnement. Révision
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E 19 septembre 1995
Le Conseil fédéral est par ailleurs prié de présenter au Parle- ment, dans le délai d'un an, un rapport sur l'état des travaux.
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion zu über- weisen.
Proposition de la commission La commission propose, à l'unanimité, de transmettre la mo- tion.
Onken Thomas (S, TG), Berichterstatter: Ich möchte keine Ausführungen mehr zu dieser Motion machen. Ich möchte jedoch noch erwähnen, dass eine gleichlautende Motion, wie sie Herr Pidoux eingereicht hat (93.3129) und wie sie vom Nationalrat überwiesen worden ist, im Ständerat von unserer Kollegin Frau Simmen eingereicht worden ist. Es geht also um eine absolut deckungsgleiche, identische Motion. Der Anstoss zu dieser Reform, die wir gutheissen und der wir zustimmen, kam also auch aus unserem Rat.
Überwiesen - Transmis
93.053
Umweltschutzgesetz. Änderung Loi sur la protection de l'environnement. Révision
Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1994, Seite 460 - Voir année 1994, page 460 Beschluss des Nationalrates vom 15. Juni 1995 Décision du Conseil national du 15 juin 1995
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie wollte mit dem Bundes- rat mit dieser Revision den Umweltschutz in seiner Substanz erhalten, ihn effizienter gestalten. Dabei wollte sie auch die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft stärken; andererseits wollte sie aber keine Abstriche an den Schutzzielen vorneh- men, diese jedoch optimal erreichen. Das war die Leitlinie, auch für die Differenzbereinigung, die zu dieser grossen Fahne geführt hat, die bei Ihnen auf dem Pult liegt.
Art. 6 Abs. 1, 2, 4 Antrag der Kommission Abs. 1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den .... Abs. 2, 4 Festhalten
Art. 6 al. 1, 2, 4 Proposition de la commission Al. 1
Les autorités renseignent le public de manière objective sur la protection ...
Al. 2, 4 Maintenir
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 6 haben wir die erste noch verbliebene Differenz. Es geht um die Umwelt- information. Wie der Nationalrat will auch unsere Kommis- sion die Informationspflicht jetzt den politisch verantwortli- chen Behörden übertragen und nicht, wie vom Bundesrat
vorgeschlagen, generell und direkt den Umweltschutzfach- stellen. Wir haben beigefügt, dass diese Information aber «sachgerecht» erfolgen muss.
Die vom Nationalrat beschlossene Streichung der Aufgabe der Beratung soll indessen nach unserer Meinung rückgän- gig gemacht werden. Die Konsequenz ist dann auch, dass Artikel 6 nicht mit Artikel 42 zusammengelegt werden soll. Die Information und die Beratung durch den Bund und die Kantone sind wichtige Instrumente einer wirksamen Umwelt- politik, die auch auf Eigenverantwortung setzt. Eigenverant- wortung setzt voraus, dass man informiert und beraten wird. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 1, 3, 5ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7 al. 1, 3, 5ter Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 1, 2, 5 Antrag der Kommission Abs. 1
Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Ände- rung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig die Umwelt- verträglichkeit; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen. Abs. 2
.... nach den Vorschriften über ...
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9 al. 1, 2, 5 Proposition de la commission Al. 1
Avant de prendre une décision sur la planification et la cons- truction ou la modification d'installations pouvant affecter sensiblement l'environnement, l'autorité apprécie le plus tôt possible leur compatibilité avec les exigences de la protec- tion de l'environnement; le Conseil fédéral désigne ces instal- lations. AI. 2
.... selon les dispositions sur la protection
AI. 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 9 geht es um die Umweltverträglichkeitsprüfung von Anlagen. Sie soll nach dem Willen des Nationalrates wie auch Ihrer Kommission möglichst frühzeitig erfolgen. Die Lösung des Nationalrates ist sprachlich missglückt. Wir haben das korrigiert. Materiell besteht keine Differenz.
Angenommen - Adopté
Art. 22 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 22 geht es um die Baubewilligungen in den lärmbelasteten Gebieten. Sie werden an Immissionsgrenzwerte und allenfalls an not- wendige zusätzliche Schallschutzmassnahmen gebunden. Wir haben aber hier keine materielle Differenz mehr.
Angenommen - Adopté
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Umweltschutzgesetz. Änderung
Art. 24 Abs. 3 Antrag der Kommission Streichen
Art. 24 al. 3 Proposition de la commission Biffer
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 24, der die Anforderungen an die Bauzonen festlegt, hat der Nationalrat mit Absatz 3 eine Ergänzung angebracht: «Werden beste- hende und für die bisherige Nutzung erschlossene Bauzonen umgezont, so sind für die neuen Nutzungen die Immissions- grenzwerte einzuhalten.» Mit dieser Bestimmung brachte er zum Ausdruck, dass die strengeren Planungswerte von Artikel 23 in diesen Fällen nicht einzuhalten sind.
Die Kommission Ihres Rates beantragt diesen Absatz 3 zu streichen, um nicht beispielsweise zweierlei Wohnzonen ver- schiedenen Rechts zu schaffen. Hingegen ist auch sie der Meinung, dass die Umnutzung von Liegenschaften dadurch nicht behindert werden soll. Sie soll grundsätzlich möglich sein, auch ohne dass die Planungswerte eingehalten werden müssen. Die Verwendung traditioneller Industrieareale für Wohnzwecke und auch andere Zwecke wird damit nicht be- hindert.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 25 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Bei Artikel 25 geht es um die Errichtung ortsfester Anlagen. Bei der Errichtung sol- cher Anlagen werden die Lärmschutzvorschriften dann ge- lockert, wenn für diese Anlagen ein überwiegendes öffentli- ches Interesse zugunsten eines solchen Standortes spricht. Dazu gehört selbstverständlich auch das Anliegen der Raumplanung. Die nationalrätliche Fassung war bezüglich der Prioritäten etwas missverständlich. Wir haben das zu klä- ren versucht, ohne dass wir materiell etwas geändert haben.
Angenommen - Adopté
Chapitre 3 titre Proposition de la commission Organismes
Angenommen - Adopté
Art. 29b Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29b al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 29bbis Antrag der Kommission Streichen (wird zu Art. 29cbis)
Art. 29bbis Proposition de la commission Biffer (devient art. 29cbis)
Art. 29cbis (neu)
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= Wortlaut von Art. 29bbis)
Art. 29cbis (nouveau)
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national (= texte de l'art. 29bbis)
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Artikel 29bbis wird neu zu Artikel 29cbis. Es geht also lediglich um eine redaktionelle Umstellung.
Angenommen - Adopté
Art. 29e Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Abs. 2
.... Umgang mit diesen Organismen eine Melde- oder Bewil- ligungspflicht ein.
Abs. 3
.... von der Melde- oder Bewilligungspflicht ...
Art. 29e al. 2, 3 Proposition de la commission Al. 2
Le Conseil fédéral soumet à notification ou à autorisation l'uti- lisation de ces organismes.
Al. 3
... de notification ou d'autorisation
Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 29e geht es um die Einschliessungsmassnahmen betreffend gentech- nisch veränderten Organismen. Die Kommission präzisiert, dass der Bundesrat differenziert vorgehen kann. In unproble- matischen Fällen soll eine Meldung genügen. In anderen Fäl- len soll der Umgang mit solchen Organismen an eine Bewil- ligungspflicht gebunden werden. Aus der Fassung des Natio- nalrates könnte man schliessen, es gebe immer beides, eine Melde- wie eine Bewilligungspflicht. Wir wollten dies klären.
Angenommen - Adopté
Art. 29g Antrag der Kommission Abs. 1 Festhalten Abs. 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29g Proposition de la commission Al. 1
Maintenir Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Hier kommen wir zur Fachkommission für biologische Sicherheit. Die Zusammen- setzung dieser Fachkommission hat im Nationalrat viel zu re- den gegeben. Im Gegensatz zu dessen Streichungsbe- schluss will die Ständeratskommission an der Bestimmung festhalten, dass Schutz- und Nutzungsinteressen angemes- sen vertreten sein müssen. Das scheint uns eine Selbstver- ständlichkeit.
Akzeptiert wurde von uns aber der nationalrätliche Zusatz, wonach die Fachkommission Empfehlungen zu den Bewilli- gungsgesuchen abgeben und Untersuchungen veranlassen kann und die Öffentlichkeit periodisch zu informieren hat.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: A nos yeux, ce change- ment est inutile. Mais, comme cette commission a un rôle très important à jouer, la phrase proposée donne peut-être un label de qualité et d'équilibre qui facilitera le travail.
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E 19 septembre 1995
C'est la raison pour laquelle nous nous rallions à cette propo- sition.
Angenommen - Adopté
Art. 30 Abs. 2-4 Antrag der Kommission Abs. 2 Streichen Abs. 3
... verwertet werden. (Rest des Absatzes streichen)
Abs. 4
Abfälle müssen umweltverträglich sowie, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.
Antrag Maissen
Abs. 3
... verwertet werden. Werden sie nicht verwertet, so müssen sie, nötigenfalls nach einer entsprechenden, in der kantona- len Abfallplanung festzulegenden Behandlung, abgelagert werden.
Art. 30 al. 2-4 Proposition de la commission AI. 2
Biffer Al. 3
.... dans la mesure du possible. (Biffer le reste de l'alinéa) AI. 4
Les déchets doivent être éliminés d'une manière respec- tueuse de l'environnement et, pour autant que ce soit possi- ble et que ce soit judicieux, sur le territoire national.
Proposition Maissen Al. 3
... dans la mesure du possible. S'ils ne sont pas valorisés, ils doivent être stockés définitivement, le cas échéant après avoir subi un traitement approprié, fixé dans la planification cantonale.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Zuerst eine Grundsatz- bemerkung: Wir kommen mit diesem Artikel in den Bereich Abfälle, in dieses 4. Kapitel, wo wir versuchen, ein zeitge- mässes Instrumentarium für die Abfallbewirtschaftung zu schaffen. Neu soll die Abfallentsorgung als Ganzes umwelt- verträglich ausgestaltet werden - nach klaren Prioritäten: vermeiden, vermindern, verwerten, umweltverträglich entsor- gen.
Wir haben in Artikel 30 versucht, diesem ganzen Kapitel eine Zielnorm voranzustellen, also nicht schon hier Verhaltensre- geln aufzustellen. Wir schlagen Ihnen diese Zielnorm vor, die noch einmal zum Ausdruck bringt: prioritär vermeiden, wenn das nicht geht, verwerten, und wenn das nicht möglich ist, umweltverträglich entsorgen.
Bereits in der ersten Lesung hat unser Rat den vom Bundes- rat aufgestellten Grundsatz der Inlandentsorgung mit der Formulierung «Abfälle müssen in der Regel im Inland ent- sorgt werden» relativiert. Damit wurde Raum für grenzüber- schreitende Lösungen geschaffen, die vom Nationalrat expli- zit im Gesetz erwähnt worden sind.
Ihre Kommission ist aber noch einen Schritt weiter gegangen und hat festgehalten: «Abfälle müssen umweltverträglich so- wie, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.» Für die Sonderabfälle will sie dem Bundesrat einen klaren Auftrag erteilen: «Er .... berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zu- sammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsor- gungsmöglichkeiten im In- und Ausland.» (Art. 30f Abs. 1) Damit wollen wir unmissverständlich klarstellen, dass die Entsorgung unabhängig von den Landesgrenzen ökono- misch wie ökologisch optimiert werden soll. Das die Einlei- tung zu Artikel 30.
Hier hat Kollege Maissen einen Antrag gestellt, der ein ganz anderes Konzept beinhaltet. Sein Antrag hat der Kommission in dieser Form nicht vorgelegen. Herr Maissen will die Abla-
gerung kantonal regeln und möchte auch die Behandlungs- pflicht aufheben. Wir haben jedoch zum Ziel, ein gesamt- schweizerisches Konzept der Abfallwirtschaft umzusetzen. Wir sind der Meinung, dass der Handlungsbedarf in diesem Bereich eigentlich unbestritten sein müsste. Wir wollen im Abfallbereich eine Bundeslösung, die dann auch internatio- nal koordiniert werden kann, und wir wollen am Grundsatz festhalten, dass Abfälle vor der Ablagerung behandelt wer- den sollen. Daran wollen wir festhalten. Soweit meine Stel- lungnahme zu Artikel 30.
Ich meine, dass Kollege Maissen uns nun an dieser Stelle sein Konzept (Art. 30 Abs. 3; 30c; 31 Abs. 1) erläutern könnte.
Maissen Theo (C, GR): Mit der vom Berichterstatter ange- sprochenen Bundeslösung sind doch noch grundsätzliche Fragen der Abfallpolitik verbunden. Es geht um die Frage, welchen Umweltschutz wir möchten. Gehen wir einfach in Richtung harte Technologien, oder berücksichtigen wir auch die Möglichkeiten der sanften Technologien? Es geht auch darum - und es ist mir ein Anliegen, dass dies in diesem Saal gesagt wird -, dass wir einen Umweltschutz brauchen, der ökonomisch und langfristig bezahlbar ist.
Die Gründe: Man könnte mir vielleicht vorwerfen, dass die Einwände etwas spät kommen. Ich habe aufgrund verschie- dener Interventionen festgestellt, dass die Optik einge- schränkt ist, es fehlt in wichtigen Zusammenhängen dieser Abfallpolitik die Gesamtschau. Im weiteren müssen wir se- hen, dass die Entwicklung in der Abfalltechnik, vor allem das Ressourcenmanagement, rasant ist. Wir sind mitten in einem Umbruch, der zum Teil erst begonnen hat; Konzepte, die wir heute gut finden, sind morgen nicht mehr gültig. Wir bauen jedoch im wesentlichen auf das Abfall-Leitbild 1986, das in Teilen heute ein «umweltpolitischer Dinosaurier» ist.
Wir müssen heute die Weichen stellen, damit wir diese Öff- nung erreichen. Wollen wir flexible Lösungen, offen sein für Neuentwicklungen? Wollen wir uns neuen Herausforderun- gen stellen? Wollen wir vor allem ökologisch effizient sein, und wollen wir volkswirtschaftlich tragbare Lösungen finden? Oder wollen wir - das ist das Konzept der Bundeslösung - technologische und wirtschaftliche Einbahnstrassen be- schreiten, die ökologisch ineffizient, umweltpolitisch kontra- produktiv und wirtschaftlich überdimensioniert sind?
Ich muss hier eine Vorbemerkung aufgrund der Diskussion mit Mitgliedern der Kommission machen: Mir geht es nicht um den Disput «Deponie versus Verbrennung», das ist über- haupt nicht die zentrale Frage. Ich bin aber seit zwanzig Jah- ren in diesem Geschäft tätig und kann Ihnen sagen, dass sich auf nationaler und internationaler Ebene alles sehr rasch än- dert.
Ich muss auch feststellen, dass die Kommission unvollstän- dige Informationen über die Konzepte betreffend die Region Surselva, wo ich tätig bin, erhielt. Am 28. April 1995 hat näm- lich das regionale Parlament den Auftrag erteilt, Verhandlun- gen bezüglich der Verbrennung zu führen. Das weiss das Buwal; die Information war dort nicht vollständig. Das als Klammerbemerkung, damit Sie den Ausgangspunkt sehen. Es geht um zwei Themen, welche zentral sind. Das erste Thema ist die Stellung der Kantone. Nach wie vor ist die Durchführung der Abfallbewirtschaftung weitgehend bei den Kantonen. Sie haben vor allem bei den Siedlungsabfällen den Hauptteil der Probleme zu lösen oder die Entsorgung durchzuführen. Das Instrument, um das sinnvoll zu tun, ist die Abfallplanung. Das ist im Grundsatz richtig, nur: Planung ist nur dann sinnvoll, wenn man auch Planungsfreiräume hat, wenn Optimierungen möglich sind. Mit dem Umweltschutz- gesetz wird nun eine Abfallplanung vorgegeben, die eigent- lich gar keine ist, weil die kardinalen Eckwerte für diese Pla- nung in diesem Gesetz vorweg drin sind, d. h., die Planung ist reiner Vollzugsföderalismus. Das erkennen Sie in Artikel 31 Absatz 1, wo die bisherige Regelung der Kompe- tenzen der Kantone weggeschnitten ist.
Wie ist nun diese Abfallplanung, die keine effektive Planung ist und die auch eine Kompetenzbegrenzung der Kantone mit sich bringt, politisch zu werten? Ich erinnere Sie an die aktu-
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elle politische Erkenntnis, die lautet, dass die schlechte Finanzsituation bei Bund, Kantonen und Gemeinden vor al- lem deshalb da ist, weil die Kongruenz zwischen Entscheid, Finanzierung und Durchführung oftmals fehlt. Es ist, verein- facht gesagt, die Missachtung des Sprichwortes «Wer zahlt, befiehlt». Mit der Lösung des Umweltschutzgesetzes setzen wir einen weiteren Stein auf dieses morsche Fundament der fehlenden Einheit von Durchführungskompetenz und finan- zieller Verantwortung, denn das Umweltschutzgesetz im Be- reich der Abfallpolitik muss man im Zusammenhang mit dem neuen Gewässerschutzgesetz sehen. Dort zieht sich der Bund ganz klar schrittweise aus der finanziellen Verantwor- tung in der Abfallpolitik zurück, indem er bei den Gewässer- schutzmassnahmen bei Abfallanlagen ab 1. November 1995 keine Beiträge für Anlagen mehr leistet, mit deren Bau nicht bis dann begonnen worden ist. Bei den Verbrennungsanla- gen zieht er sich im gleichen Sinn auf den 1. November 1997 zurück. Wir haben hier also ein klares Auseinanderklaffen von Entscheidkompetenz und finanzieller Verantwortung.
Das zweite zentrale Thema ist das Abfallbewirtschaftungs- konzept. Die Vorgaben dazu im Umweltschutzgesetz sind ganz klar in Artikel 30c gegeben; das ist praktisch der Angel- punkt. Dort heisst es, dass vor jeder Ablagerung eine Be- handlung erfolgen muss, damit das abzulagernde Material möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthält und möglichst wasserunlöslich ist. Das heisst heute im Klar- text: Es wird für die Schweiz flächendeckend die totale Ver- brennung gefordert.
Nun vorweg: Es darf keine Kontroverse um Deponie oder Verbrennung entstehen. Das wäre falsch, denn jede Abfall- beseitigung, ob mit oder ohne Verbrennung, ob mit oder ohne irgendwelche Behandlung, ist letztlich Deponie. Bei ei- ner Kehrichtverbrennungsanlage wird in der Luft deponiert. Wir wissen, dass die Furan- und Dioxinbelastung in der Schweiz zu wesentlichen Teilen auf die Kehrichtverbrennung zurückzuführen ist. Wir haben aus der Verbrennung ferner Kehrichtschlacken, Filterschlämme, Filteraschen zu depo- nieren; das sind rund 40 Gewichtsprozente des Ausgangsge- wichts. Die Filteraschen können wir nicht einmal alle in der Schweiz lagern. Wir nehmen hier Lagerungen in ausländi- schen Salzbergwerken vor; das ist eine sinnvolle Lösung. Aber wir haben auch bei dieser Art von Deponie nicht absolut inerte Stoffe, sondern die biochemische Auflösung bei Schlackenablagerungen ist nach wie vor möglich.
Es gibt also keine Abfallbeseitigung ohne Deponie. Ohne De- ponie funktioniert nur jene Abfallbewirtschaftung, bei welcher man die Prinzipien «vermeiden und verwerten» zualleroberst stellt. Die Kernfrage der Abfallpolitik der Zukunft lautet also: Wie können wir mehr vermeiden, wie können wir besser ver- werten? Ob wir also deponieren, indem wir direkt ohne Be- handlung ablagern oder indem wir den Abfall verbrennen: das Ziel bleibt es, den Abfall möglichst zu reduzieren.
Das Konzept gemäss Artikel 30c im Entwurf des revidierten Umweltschutzgesetzes wird jedoch die Verminderung und Verwertung der Abfälle behindern, wenn nicht sogar verun- möglichen; es ist demzufolge umweltpolitisch und ökologisch kontraproduktiv. Warum?
Die Politik des Bundes wird es nämlich sein, aufgrund von Artikel 30c das Verbrennungsgebot bis zum Jahr 2000 durchzuziehen. Das heisst, auf der Basis des Abfall-Leitbil- des 1986 und des Konzeptes des Buwal von 1991 wären in den nächsten fünf Jahren in der Schweiz noch fünf weitere Kehrichtverbrennungsanlagen zu bauen, damit Artikel 30c des revidierten Umweltschutzgesetzes umgesetzt werden könnte. Wir fixieren damit die Abfallpolitik für die nächste Generation, also für 25 Jahre.
Dies steht im Widerspruch zum Ziel der Abfallbewirtschaf- tung der Zukunft, das Ressourcenmanagement und Werk- stofferhaltung heisst. Warum?
Jede Verbrennung in diesen Anlagen ist darauf angewiesen, dass Kohlenstoffe vorhanden sind; sonst brennt der Abfall nicht. Das sind heute in erster Linie Papier und Karton, Kunststoffe, Holz und weitere Abfälle biologischer Herkunft. Ohne diese Stoffe gibt es in diesen Anlagen keine Brennpro- zesse. Und nun kommt das Problem, das wir bereits heute
haben: Es gibt Kehrichtverbrennungsanlagen, die hin und wieder Heizöl einspritzen müssen, damit das Material brennt, weil sie bereits heute zu wenig brennbare Stoffe im Abfall ha- ben. Potentiell ist es also so, dass man dort, wo man vermei- den und verwerten könnte, in ein Dilemma kommt, denn diese Anlagen müssen aus betriebswirtschaftlichen Gründen mit Abfällen als Brennstoff beschickt werden. Demgegenüber hätte man bei Papier und Karton potentiell noch grosse Ver- meidungs- und Verwertungsmöglichkeiten.
Ebenfalls beim Kunststoff werden wir für die Wiederverwer- tung mehr sortieren können. Wie ein Versuch zeigt, der im Kanton Graubünden läuft, können wir den Kunststoff z. B. in der Zementindustrie als wertvollen Brennstoff brauchen. Die Entwicklung «intelligenter» Kunststoffe, die sich nach einer gewissen Zeit selbständig abbauen, ist sehr weit fortgeschrit- ten. Abfälle biologischer Herkunft werden sinnvollerweise über die Kompostierung oder Gewinnung von Biogas verwer- tet.
Die Konsequenz dieser Politik, die wir mit Artikel 30c unflexi- bel festschreiben, besteht also darin, dass wir die obersten Ziele der Abfallbewirtschaftung, das Vermeiden und das Ver- werten, behindern werden. Man wird die Kapazitäten nutzen wollen, wenn sie einmal da sind. Damit stecken wir in einer Einbahnstrasse und in Sachzwängen.
Ich möchte es hier einmal gesagt haben - man wird es spä- testens in zehn Jahren erkennen, wenn es so läuft, wie es schon vorgezeichnet ist -: Wir werden im Bereich der Ab- fallpolitik Fehlinvestitionen in Milliardenhöhe machen. Ich weiss - das habe ich in den Gesprächen mit den Kommissi- onsmitgliedern gemerkt -, dass ich in dieser Angelegenheit ein Rufer in der Wüste bin. Es ist aber aufgrund meiner Erfahrungen meine Pflicht, darauf hinzuweisen.
Noch einmal: Wollen wir erstens die Kantone zum reinen Vollzug und zur beauftragten Finanzierung degradieren? Wollen wir zweitens das Dilemma mit Artikel 30c ökologisch ineffizient, umweltpolitisch kontraproduktiv und volkswirt- schaftlich unsinnig festschreiben?
Zu meinen Anträgen:
Betreffend Artikel 30 Absatz 3: Ich möchte - damit in den Kantonen eine echte Planung und nicht eine blosse Vollzugs- planung möglich ist -, dass die Kantone die Abfallbehand- lung in ihrem Gebiet optimieren.
Weil Artikel 30c eine unflexible, nicht zukunftgerichtete Lö- sung ist, möchte ich diesbezüglich flexibilisieren und bean- trage Ihnen, diesen Artikel zu streichen. Ich habe dort auch einen Eventualantrag eingereicht. Es besteht in diesem Arti- kel ein interessanter Widerspruch: Man will es nun ermögli- chen, Gartenabfälle zu verbrennen. Diese Abfälle verbrennt man aber nicht im eigenen Garten; zumindest im Garten von meiner Frau und mir wird seit Jahren kein Abfall mehr ver- brannt, sondern er wird kompostiert. Wenn man diese Ver- brennung will, was für mich an sich etwas Unsinniges ist, kann man diesen Absatz 2 von Artikel 30c in Artikel 30 einfügen. Bei Artikel 31 Absatz 1 möchte ich als ersten Satz das ein- bringen, was bereits im geltenden Umweltschutzgesetz ent- halten ist: «Die Kantone sorgen dafür, dass die Abfälle vor- schriftsgemäss verwertet, unschädlich gemacht oder besei- tigt werden.» Dies im Sinne einer klaren Kompetenzordnung, indem die Kantone auch in die Verantwortung und nicht nur in die Finanzierung eingebunden werden!
Jagmetti Riccardo (R, ZH): Ein Wort zur Erklärung, weshalb die Kommission Artikel 30 nochmals geändert hat; es ist ein Nachdoppeln zu dem, was der Berichterstatter schon gesagt hat.
Zum ersten: Wir waren von der Systematik nicht ganz befrie- digt, weil Artikel 30 bereits gewisse Verhaltensregeln ent- hielt. Nachher kommt in den ausdrücklich formulierten Ver- haltensregeln alles noch einmal. Deshalb haben wir diesen Artikel 30 gestrafft - nicht, um ihm die Zähne zu ziehen, son- dern um zum Ausdruck zu bringen, dass das die Grundsätze sind und dass die Verhaltensregeln, die direkt anwendbaren Vorschriften, nachher einzeln kommen; sonst wird die Sache nicht ganz verständlich; sonst haben wir Überschneidungen. Das ist der Sinn der Straffung von Artikel 30.
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Die Anträge Maissen würden dieses Prinzip durchbrechen, und zwar sowohl sein Hauptantrag wie sein Eventualantrag. Bleiben wir bei der Systematik, und wenn Sie das wollen, was Herr Maissen beantragt, dann sollten Sie das in Artikel 30c aufnehmen.
Zum zweiten: Wir haben etwas umgestellt, weil wir auch von der Reihenfolge nicht ganz befriedigt waren. Nun ist es ganz klar: vermeiden, verwerten, entsorgen. Das ist das dreistu- fige Vorgehen, das nun in der abgeänderten Form von Artikel 30 zum Ausdruck kommt. Das ist eine klare program- matische Zielsetzung, und nur das. Nachher ist in den Ver- haltensregeln formuliert, was unter Vermeiden, was unter Verwerten, was unter Entsorgen zu verstehen ist. Damit ist die Sache zusammengefasst. Das war der Grund, weshalb wir das gemacht haben. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieser Argumentation der Kommission folgen könnten.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Es wird nicht ohne weiteres möglich sein, nur bei Artikel 30 Absatz 3 zu bleiben. Ich möchte mir doch erlauben, einige Worte zur Gesamtheit der Vorschläge zu sagen, weil sie zusammengehören.
Punkto Systematik schliesse ich mich dankbar meinem Vor- redner an. In der Tat war das die Absicht. Schon allein aus diesem Grund muss man den Antrag Maissen zu Artikel 30 Absatz 3 ablehnen: weil er die Systematik sprengt. Aber das Herz der Diskussion ist eben doch die Frage «Deponie oder Verbrennung?», die wir schon in der Kommission behandelt haben. Das ist die einzige Freiheit, die der kantonalen Pla- nung nach den Anträgen Maissen zusätzlich noch bleiben könnte, und das ist genau der Punkt.
Etwas maliziös muss ich sagen, Herr Maissen, Sie sind zwar nicht ein Rufer in der Wüste, aber ein Rufer aus der Surselva. Man weiss natürlich - das war bereits im Zusammenhang mit einem anderen Kanton in der Kommission der Fall -, weshalb diese Anträge vorliegen. Es gibt in der Schweiz tatsächlich noch Deponien, die nicht voll sind und dazu verwendet wer- den, nicht behandelten Siedlungsabfall zu deponieren. Nun mit markigen Worten zu sagen, wenn man das verbiete, müs- sten Verbrennungsanlagen gebaut werden, und das würde die Abfallsituation auf Jahrzehnte hinaus - auf die Investiti- onszeit oder auf die Abschreibungszeit - festlegen, erscheint mir zynisch. Wenn man nämlich den Dreck in die Deponien wirft, legt man sich auch fest, und zwar über Hunderte von Jahren. Dabei geht es um die Tatsache, dass man dieser all- mählichen Verbrennung, die dann unkontrolliert von der Na- tur selber unter Entstehung vieler Gifte vorgenommen wird, nicht nur vierzig Jahre lang seine Aufmerksamkeit widmen muss, sondern gezwungen ist, sie Hunderte von Jahren im Auge zu halten. Beispiele solcher verunglückter Deponien haben wir genug.
Mit Artikel 30c des Umweltschutzgesetzes will man dem ein für allemal einen Riegel schieben, auch wenn es heute noch Deponien gibt, wo eigentlich noch Platz vorhanden wäre. Sofern diese Deponien umweltverträglich und wasserdicht angelegt worden sind, wird man sie schon noch brauchen, dies - wie es richtig gesagt worden ist - für die Deponie der Reststoffe, die nach der Verbrennung übrigbleiben, soweit sie inert sind und abgelagert werden können.
Es geht eben doch nur um die Frage, ob man jetzt den Kan- tonen erlauben soll, ihre Deponien - weil sie sie bereits ha- ben - mit nicht behandeltem Siedlungsabfall zu füllen, oder ob man ihnen das verbieten soll. Aus ökologischer Sicht und aus der Sicht eines recht verstandenen Föderalismus sowie eines recht verstandenen Nutzens kann das auch für die Kantone nur heissen, dass die Deponie von unbehandelten Siedlungsabfällen jetzt ein Ende haben muss. Die Folgen tra- gen sonst einfach die kommenden Generationen.
Einen Punkt möchte ich noch erwähnen, auf den Sie hinge- wiesen haben und der schlicht und einfach sachlich falsch ist: Sie sagten, es gebe heute bereits Kehrichtverbrennungsan- lagen, denen man Heizöl einspritzen müsse, um Abfall zu verbrennen. Alle Anlagen, die ich kenne, haben genau das gegenteilige Problem. Der Heizwert des Abfalles steigt in- folge des immer mehr zunehmenden Gehalts an Kunststof-
fen zusehends stärker an, so dass die Verbrennungsöfen ka- puttgehen, weil sie zu heisslaufen und man eigentlich viel lie- ber etwas hineingeben würde, das nicht brennt, damit der Ofen die Hitze überhaupt noch aushält. Ich kann mir, was die Siedlungsabfälle angeht, nicht vorstellen, dass die Bündner derart andere Konsumgewohnheiten haben als beispiels- weise die Basler. Im Bündnerland gibt es ebensoviel Schund aus Plastik zu kaufen wie bei uns. Ich nehme an, dass das Problem daher auch mit bündnerischen Siedlungsabfällen, wenn sie verbrannt würden, dasselbe wäre.
Ich bitte Sie also ganz dringend - wirklich ganz dringend! - , nun hier diesem Antrag eines Interessenvertreters, das muss ich klar sagen, eines Vertreters von Partikularinteressen, nicht stattzugeben, sondern das Gesamtwohl im Auge zu be- halten und die Anträge Maissen abzulehnen.
Frick Bruno (C, SZ): Herr Maissen kämpft mit offenem Visier. Er verfolgt zwei Ziele: Er will Deponien für Siedlungsabfälle weiterhin zulassen und die diesbezügliche Kompetenz den Kantonen geben. Das ist sein Konzept, das in verschiedene Anträge ausmündete.
Ich möchte zwei Fragen in die Diskussion werfen: Die erste ist die Frage der Zulässigkeit. Wir haben uns vor 15 Monaten in diesem Rat einhellig dafür ausgesprochen, dass Deponien für Siedlungsabfälle nicht mehr statthaft seien. Der National- rat ist diesem Beschluss ohne Gegenantrag gefolgt. Meines Erachtens ist es nicht zulässig, auf diese Frage zurückzu- kommen. Wir können nicht immer, wenn ein Mitglied unseres Rates mit einer neuen Idee kommt, auf die behandelten Fra- gen zurückkommen, auch wenn die Idee subjektiv richtig ist. Ich plädiere für eine gewisse Konsequenz in der eigenen Arbeit. Ganz sicher gilt mein Vorbehalt für die Anträge betref- fend der weiteren Zulassung von Deponien für Siedlungs- abfälle (Art. 30 Abs. 3 und Art. 30c). Darauf könnten wir mei- nes Erachtens gar nicht mehr eintreten.
Zum zweiten möchte ich mich kurz mit der Frage auseinan- dersetzen: Sollen Deponien für Siedlungs-, Gewerbe-, Indu- strieabfälle weiterhin zugelassen sein? Wenn wir die Depo- nien weiter zulassen, wählen wir die schlechteste aller mög- lichen Lösungen. Es ist natürlich so, dass Abfall immer mit Umweltbelastung verbunden ist, auch wenn er verbrannt ist. Auch die Verbrennungs-, die Filterrückstände sind im heuti- gen Zeitpunkt nicht einwandfrei. Aber sie sind weit weniger gefährlich als die Siedlungsdeponien, wo von Altöl über che- mische Flüssigkeiten zu Plastik usw. alles unkontrolliert lie- genbleibt. Wenn wir darauf zurückkommen würden, wäre das ein entscheidender Rückschritt.
Wir wollen doch nicht zu Lasten der nächsten Jahrtausende weiterhin unsere «Abfall-Özis» in der ganzen Schweiz depo- nieren - damit man in 5000 Jahren historische Studien ma- chen kann! Die Belastung ist einfach nicht mehr verantwort- bar.
Da wählt man mit dem Gesetz die richtige Lösung: Es besagt nicht, man müsse verbrennen. Es besagt nur, dass die Stoffe möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthal- ten und möglichst wasserunlöslich sein sollen. Für viele Ab- fälle ist heute Verbrennen die einzige Möglichkeit. Aber die Technologie geht weiter. In zehn, zwanzig Jahren - erste Schritte sind bereits gemacht, erste Lösungen sind vorhan- den - wird es bessere Möglichkeiten geben.
Ich bitte Sie, nicht so weit zurückzubuchstabieren, dass wir wieder dort sind, wo wir 1950 mit den Umweltschutz angefan- gen haben, nämlich bei der Beseitigung der Deponien.
Schmid Carlo (C, Al): Vielleicht verstehe ich die Fahne nicht; aber ich möchte die gleiche Frage stellen wie Herr Frick, nur umgekehrt: Wenn ich Artikel 30 Absatz 3 betrachte, ist seit dem Entwurf des Bundesrates daran nichts geändert wor- den. Nun kommt die Kommission und stellt uns mitten im Dif- ferenzbereinigungsverfahren den Antrag, den Rest des Ab- satzes zu streichen. Da komme ich nicht mehr ganz mit. Ich wäre dankbar, wenn man hier etwas zur Klärung beitragen könnte.
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Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ich habe versucht, un- ser Konzept darzulegen, wo wir in Artikel 30 mit diesen Grundsätzen eine klare Zielnorm formuliert haben.
Nun stellt Herr Maissen hier einen Zusatzantrag zu einem Satz, den wir zur Streichung beantragen.
Was Herr Maissen hier einbringen will, gehört zum Inhalt von Artikel 30c, wo die Behandlung geregelt ist. Wenn Sie dem Antrag Maissen zustimmen würden, sollte man diese Formu- lierung, obwohl sie noch nicht hundertprozentig hineinpasst, in Artikel 30c hineinnehmen, so dass unser Konzept mit der Zielnorm und mit den Verhaltensbestimmungen konsequent durchgezogen werden könnte.
Materiell haben wir festgestellt, dass dieser Zusatz in Artikel 30 nicht nötig ist, sondern dass betreffend Behand- lung, Verwertung und Ablagerung in den Artikeln 30c bis 30e alles gesagt ist.
Zu den Anträgen und zum Konzept von Herrn Maissen möchte ich nochmals unterstreichen - meine Kollegen aus der Kommission haben materiell schon einiges dazu ge- sagt -, dass diese Anträge unser Konzept gefährden, das darauf hinzielt, gesamtschweizerisch die Abfälle nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch optimal zu bewirt- schaften. Die Anträge zielen auf eine Abschaffung der all- gemein anerkannten Pflicht hin, Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln, in der Regel eben die nicht verwertbaren Siedlungsabfälle zu verbrennen. Im Bereich der Abfallwirt- schaft verursachen uneinheitliche Anforderungen an die Abfallbehandlung natürlich grosse Probleme. Die Abfälle von Industrie und Gewerbe würden allein schon aus Ko- stengründen dort deponiert, wo die Ablagerung am wenig- sten kostet und die geringsten Anforderungen an die Ab- lagerung gestellt werden.
Der Antrag Maissen will den Kantonen die Wahl der Abfallbe- handlungsverfahren überlassen. Der Leitgedanke dieses Antrages ist wohl, dass dann weiterhin unbehandelte oder ungenügend behandelte Siedlungsabfälle direkt deponiert werden können, was wir vermeiden müssen. Der Angelpunkt im Antrag zu Artikel 30c ist, die direkte Ablagerung weiter zu ermöglichen. Es wurde bereits gesagt, dass dies ökologisch die schlechteste Lösung ist. Darum müssen wir beim Kon- zept der Kommission bleiben.
Ich beantrage, dass wir bei Artikel 30 Absatz 3 über das Kon- zept Maissen entscheiden, dass wir dann aber, sollte der An- trag angenommen werden, die Ergänzung zu Artikel 30c transferieren würden, anstelle der dortigen Streichung.
Schmid Carlo (C, Al): Nachdem ich in dieser Frage nun Klar- heit habe, bin ich erstens der Auffassung, dass der Antrag Maissen absolut zulässig ist - er beinhaltet ein Konzept -, und zweitens glaube ich, dass dem Antrag zuzustimmen sei. Ich war über die harsche Argumentation unseres Kollegen Plattner etwas überrascht, der unserem Kollegen Maissen beinahe unlautere Motive unterstellt hat. Dabei muss ich sagen, dass für mich zwei Dinge klar sind:
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kantone a priori sittenwidrig handeln, wenn man ihnen Kompetenzen belässt. Diese Auffassung kann vielleicht im Buwal vorhanden sein, aber an anderen Orten sollte das nicht so sein.
Ich stelle mir eine andere Frage - und da begebe ich mich auch auf das Gebiet der Unterstellung -: Ist die Kommission hier nicht zum Fürsprecher all jener geworden, die eine gi- gantische Investition zur Erstellung von Verbrennungsanla- gen gemacht haben und die dafür schauen müssen, dass diese Rechnung aufgeht? Das wäre bedauerlich und wäre eine Interessenvertretung, die leicht über das hinausginge, was Kollege Plattner unserem Kollegen Maissen vorgewor- fen hat.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Comme le rapporteur de la commission, j'aimerais m'opposer très fermement à la pro- position Maissen et vous prier d'en rester à la proposition de la commission.
Il s'agit effectivement d'un changement fondamental de la philosophie telle qu'elle a été adoptée après de nombreuses discussions au Conseil national et devant ce Conseil. Il s'agit
également d'un changement par rapport à la volonté expri- mée par les cantons de s'intégrer dans une planification na- tionale en matière de déchets.
D'ailleurs, en l'état actuel de la technique, toute la législation que nous faisons est dynamique. Elle doit tenir compte des adaptations et de l'état de la technique; il y a un large consen- sus sur la nécessité de procéder au traitement des déchets avant d'envisager de les porter dans une décharge. Les can- tons se sont ralliés - je ne dirai pas en majorité, car il sont une vingtaine - à ce point de vue.
Dans de rares cas, pour tenir compte d'investissements aux- quels des cantons réfractaires avaient encore procédé jusqu'à ce qu'une solution meilleure soit trouvée, afin de pou- voir poursuivre également une politique de mise en dé- charge, nous avons dû justifier - non sans peine - tous les autres cantons la compréhension dont nous avions fait preuve.
Nous sommes des pragmatiques, Monsieur Schmid Carlo, et non des idéologues, comme vous semblez aimer nous le re- procher régulièrement. Nous cherchons des solutions transi- toires lorsqu'elles sont nécessaires, mais l'objectif est un ob- jectif auquel se rallie la quasi-totalité des cantons. Il est bien qu'ils le fassent; il est bien qu'il y ait une planification natio- nale des règles dans le domaine des déchets. Il n'y a pas là une privation de souveraineté qui ne se ferait pas au nom d'un intérêt supérieur, qui est celui de la protection de l'envi- ronnement.
Je vous invite donc à rejeter la proposition Maissen.
Maissen Theo (C, GR): Es sind ein paar Dinge gesagt wor- den, zu denen ich doch kurz Stellung nehmen möchte, vor al- lem zu Kollege Gian-Reto Plattner.
Es ist einfach, jemandem, der ein anderes Konzept hat als man selber, «Partikularinteressen» zu unterschieben; das ist die einfachste Methode der Debatte. Aber sie zieht nicht, wenn man zugehört hat: Ich habe ganz klar gesagt, Kollege Plattner, dass in der Surselva das regionale Parlament den Auftrag erteilt hat, die Frage der Verbrennung in der KVA Trimmis zu prüfen. Es ist aber eine Frage der dort verfügba- ren Kapazitäten, einfach damit das ganz klar ist.
Das Problem ist folgendes, Kollege Plattner: Sie vergessen, dass Sie z. B. in Basel bereits ein falsches Konzept mit einem Ofen für Sonderabfälle haben, der viel zu gross ist. Das ist das Musterbeispiel, auf was wir mit diesem Artikel 30c zu- steuern. Selbstverständlich ist es so, dass im Moment die Heizwerte ansteigen; dieser Sachverhalt ist mir auch be- kannt. Das ist deshalb so, weil noch zu viele Werkstoffe im Abfall enthalten sind, die man besser herausnehmen würde. Wir werden sie jedoch nicht herausnehmen können, weil wir die Verbrennungsanlagen - die damit zusammenhängenden Interessen sind «milliardenschwer» gegenüber meinen Inter- essen - «füttern» können. Mit diesem Grundproblem müssen wir uns auseinandersetzen.
Ich weiss auch nicht, was Sie für Probleme bekommen, Frau Bundesrätin, wenn dieser Artikel 30c weg ist. Wenn alle Kan- tone ohnehin für Ihr Konzept sind, dann funktioniert das Ganze, folglich braucht man keine starre Vorschrift.
Ich muss feststellen: Die ganze Diskussion ist auf die falsche Frage reduziert worden, auf die Frage «Deponie oder Ver- brennung?». Niemand hat in der Diskussion meine Kernfra- gen beantwortet:
Was sagen wir zur Degradierung der Kantone zu reinen Vollzugsorganen und zu reinen Finanzierungsinstrumenten? Diese Frage hat niemand beantwortet.
Was sagen wir zum Dilemma von Artikel 30c? Es führt uns in eine Politik hinein, die ökologisch ineffizient, umweltpoli- tisch kontraproduktiv und volkswirtschaftlich unsinnig ist. Diese Frage hat niemand beantwortet, weil man sie nicht be- antworten kann.
Wir dürfen nicht - so, wie die Politik des Buwal das will - in den nächsten fünf Jahren alles über das Knie brechen, was aber mit dieser Abfallpolitik geschieht. Was ich möchte, ist nur die Flexibilität, dass wir neue Möglichkeiten offenhalten und eine echte Abfallbewirtschaftung mit Ressourcenma- nagement haben. Das ist mein Anliegen: Vermeiden, vermin-
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dern und nicht das Gegenteil, was wir nun hier mit Artikel 30c aber programmieren.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen, muss ich doch zu diesen Vorwürfen noch einmal Stellung nehmen.
Zur Frage der Degradierung der Kantone: Dazu kann man feststellen, dass die grosse Mehrzahl der Kantone, über 20, klar hinter diesem Konzept steht.
Ich möchte unterstreichen, dass die Abfallwirtschaft unge- eignet ist, sie einem Standortwettbewerb auszusetzen, weil dort die Effekte negativ zu beurteilen sind. Ich habe erwähnt, und ich unterstreiche es, dass die Abfälle von Industrie und Gewerbe, aber möglicherweise auch von grossen Privaten aus Kostengründen in jene Kantone transportiert werden, wo die geringsten Anforderungen an deren Beseitigung gestellt werden.
Was die Frage der Deponierung anbetrifft: Nur wenn wir wenig wasserlösliche Abfälle mit einem geringen Gehalt an organischem Kohlenstoff ablagern, vermeiden wir zukünftige Altlasten. Nur so ist gewährleistet, dass Boden und Grund- wasser langfristig geschützt werden.
Das ist unsere zentrale Aufgabe, und darum können wir nicht auf das von Kollege Maissen vorgeschlagene Konzept ein- treten.
Abs. 2, 4 - Al. 2, 4 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Maissen
19 Stimmen
12 Stimmen
Art. 30a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 30c Antrag der Kommission Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (die Änderung betrifft nur den französischen Text) Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Maissen Streichen
Eventualantrag Maissen Abs. 1, 3 Streichen Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, aber: einfügen in Artikel 30
Art. 30c
Proposition de la commission Al. 2
.... les installations d'élimination, à l'exception de .... Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Maissen Biffer
Proposition subsidiaire Maissen Al. 1, 3 Biffer
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national, mais: intégrer à l'article 30
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ich möchte nochmals unterstreichen, dass diese Vorschriften über die Behandlung von Abfällen wichtig und zentral sind und nicht herausgebro- chen werden dürfen.
Gegenüber unserer ursprünglichen Fassung, die dem bun- desrätlichen Vorschlag entsprach, hat sich folgendes erge- ben: Wir haben uns der nationalrätlichen Präzisierung nicht widersetzt, die vorsieht, dass das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen möglich sein soll, wenn es nicht mit übermässigen Emissionen verbunden ist - dies in Abwei- chung von der bisherigen Regelung der Luftreinhalte-Verord- nung und in der Meinung, ein kleines Feuerchen solle nicht geahndet werden. Herr Maissen hat auf - den Widerspruch hingewiesen, den man in dieser Lösung sehen kann. Hier ist ihm recht zu geben. Nur stellt sich die Frage, warum er dann in einem Eventualantrag ausgerechnet diese widersprüchli- che Bestimmung beibehalten, das Grundsätzliche jedoch herausstreichen will.
Ich bitte Sie, die Anträge Maissen abzulehnen.
Jagmetti Riccardo (R, ZH): Ich möchte nur eine ganz kleine Präzisierung anbringen: Es gibt Kantone, die entsprechende Verbote aus anderen als aus Umweltgründen eingeführt ha- ben, zum Beispiel der Kanton Tessin aus feuerpolizeilichen Gründen. Dies wird selbstverständlich nicht tangiert.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Maissen 8 Stimmen
20 Stimmen
Präsident: Herr Maissen zieht seinen Eventualantrag zu- rück.
Art. 30d Bst. a Antrag der Kommission Festhalten
Art. 30d let. a Proposition de la commission Maintenir
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Der Nationalrat wollte das Gebot der Verwertung relativieren durch die Formulie- rung «langfristig erheblich weniger belastet». Wir wollen am bundesrätlichen Entwurf festhalten, der die wirtschaftliche Tragbarkeit der Verwertungslösung als zwingende Voraus- setzung mit beinhaltet.
Angenommen - Adopté
Art. 30f Abs. 1, 4, 5 Antrag der Kommission Abs. 1
.... mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung be- sondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschrei- tenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann .... Abs. 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 30f al. 1, 4, 5 Proposition de la commission Al. 1
.... sur les mouvements de déchets dont l'élimination exige la mise en oeuvre de mesures particulières pour être respec- tueuse de l'environnement (déchets spéciaux). Il réglemente aussi l'importation, l'exportation et le transit et tient compte en particulier des intérêts de la collaboration régionale trans- frontière ainsi que de l'impact sur l'environnement des pos-
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sibilités d'élimination en Suisse et à l'étranger. Il peut également Al. 4, 5 Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Artikel 30f ist die Kon- sequenz aus der neu formulierten Zielnorm, die ökologisch beste Form der Entsorgung anzustreben.
Angenommen - Adopté
Art. 30fbis Antrag der Kommission Abs. 1
Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen .... Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 30fbis Proposition de la commission
Al. 1
Le Conseil fédéral peut édicter des prescriptions sur les mou- vements d'autres déchets au sens de l'article 30f, alinéas 1 et 2, y compris sur l'importation ...
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 31 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Maissen
Die Kantone sorgen dafür, dass die Abfälle vorschriftsge- mäss verwertet, unschädlich gemacht oder beseitigt werden. Sie erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.
Art. 31 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Maissen
Les cantons veillent à ce que les déchets soient recyclés, neutralisés ou éliminés conformément aux prescriptions. Ils planifient la gestion de leurs déchets. Ils définissent notam- ment leurs besoins en installations d'élimination des déchets, évitent les surcapacités et fixent les emplacements de ces installations.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Wir müssen die ganze Diskussion nicht nochmals führen. Dieser Antrag würde den Kantonen die Freiheit bei der Wahl der Abfallbehandlungs- verfahren lassen. Das wollen wir nicht.
Maissen Theo (C, GR): Ich habe die Grundsätze meiner Überlegungen dargelegt. Ich möchte Sie noch einmal dafür sensiblisieren:
Wir haben ein geltendes Recht, in dem es heisst, dass die Kantone für die Abfallbewirtschaftung sorgen. Im zur Diskus- sion stehenden Gesetz stecken im Bereich der Abfallbewirt- schaftung die Absicht und das System, die Kantone zu Kopf- nickern und reinen Ausführungsorganen zu machen. Das muss ich hier noch einmal sagen.
Ich bitte Sie: Es sprengt Ihr Konzept nicht, wenn Sie meinem Antrag zustimmen. Ich möchte noch einmal festhalten: Gleichzeitig mit diesem Kompetenzentzug schieben wir die Lasten der Finanzierung praktisch vollständig den Kantonen zu. Ich selber kann eine solche Politik nicht verstehen und natürlich auch nicht mittragen.
Ich bitte Sie, dieser Bestimmung so zuzustimmen, wie ich sie in meinem Antrag formuliert habe.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 18 Stimmen Für den Antrag Maissen 10 Stimmen
Art. 31a Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 31a al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 31c Abs. 2 Antrag der Kommission Sie können insbesondere Einzugsgebiete festlegen. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 31c al. 2
Proposition de la commission ... Ils peuvent notamment définir des zones d'apport. (Biffer le reste de l'alinéa)
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Bei Artikel 31c soll als prioritäre Aufgabe der Kantone nur die Festlegung der Ein- zugsgebiete konkret erwähnt werden.
Angenommen - Adopté
Art. 32a Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 32a al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 32c Antrag der Kommission Abs. 1
Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dring- lichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 32c Proposition de la commission Al. 1
.... qu'ils risquent de l'être un jour. Le Conseil fédéral peut édicter des prescriptions sur la nécessité de l'assainisse ment, sur les objectifs et sur l'urgence des assainissements. AI. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 32c, der die Pflicht zur Sanierung von Deponien und anderen belasteten Standorten festhält, wollte der Nationalrat sämtliche Bundes- kompetenzen streichen. Mit Blick auf den nationalen Charak- ter dieser Aufgabe und auch, um 26 verschiedene Lösungen zu verhindern, hat die Kommission an einer Bundeskompe- tenz festgehalten. Statt Fristen und Massnahmen soll der Bundesrat indessen die Ziele und die Dringlichkeit festlegen, womit klargestellt ist, dass der Bund den Kantonen nicht die im Detail festzulegenden Massnahmen vorschreiben will. Grundsätzlich ist unbestritten geblieben, dass der Verursa- cher die Kosten solcher Sanierungen zu tragen hat. Indessen handelt es sich oft um Altlasten, für die niemand mehr zur Rechenschaft gezogen werden kann. Diese Kosten müssen
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aber dennoch finanziert und über entsprechende Ablage- rungsabgaben gedeckt werden. Der Nationalrat wollte diese Abgaben kantonalisieren, wobei dies indessen zu einem komplizierten Umverteilungsapparat geführt hätte. Die Kommission beantragt darum, auch unterstützt durch Schreiben aus der Wirtschaft, die mit diesen Problemen in der Praxis konfrontiert wäre, Festhalten.
Bieri Peter (C, ZG): Bei diesem Artikel über die Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Stand- orten sowie auch im Hinblick auf Artikel 33, Richtwerte für Bodenbelastungen, gilt es, im Rahmen der Differenzberei- nigung die Frage zu lösen, ob der Bund oder die Kantone die Zielsetzung, die Grenzwerte und Vorschriften festlegen sollen.
Grundsätzlich obliegt der Vollzug der Umweltschutzgesetz- gebung den Kantonen; dennoch ist es sinnvoll, dass Grenz- werte gesamtschweizerisch geregelt werden, ansonsten die Gefahr besteht, dass, wie bereits gesagt, 26 verschiedene Praxen entstehen. Dies würde dazu führen, dass ein Kanton z. B. in der Sanierung einer Deponie large Vorschriften er- lässt, währenddessen die belastenden Auswirkungen in ei- nem Nachbarkanton spürbar würden. Auch sind bei vielen Projekten, bei welchen der physikalische Bodenschutz - hier spreche ich vom nächsten Artikel - zur Anwendung gelangt, sehr oft mehrere Kantone betroffen, insbesondere beim Bau von Gasleitungen, Eisenbahnlinien oder Strassen. So wür- den an dieselben Projekte in verschiedenen Kantonen unter- schiedliche Anforderungen gestellt. Dies wäre sowohl für die Betreiber, die Bauherren als auch für die Planer nur schwer verständlich. Da sowohl Sanierungen von Deponien als auch Rekultivierungen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit meist mit erheblichen Kosten verbunden sind, würden Inhaber und Betreiber von Anlagen in einem Kanton so zu Investitionen verpflichtet, während sie in einem anderen Kanton verschont würden. Solche aus einseitiger Optik betrachteten Standort- oder Wettbewerbsvor- und -nachteile in unserem kleinräumi- gen Land sind meines Erachtens nicht zu befürworten - ich spreche da zu einem Teil aus meiner persönlichen berufli- chen Erfahrung und aufgrund von Gesprächen mit dem Vize- präsidenten der kantonalen Umweltschutzdirektorenkonfe- renz sowie mit Mitarbeitern von spezialisierten Ingenieur- büros. Es zeigt sich auch, dass in einem föderalistisch orga- nisierten Staat ein wettbewerbsneutraler und effizienter Vollzug nur möglich ist, wenn seitens des Bundes einheit- liche Grundsatzvorgaben existieren. Einheitliche Vorgaben enthalten bereits andere Bereiche des Umweltschutzes, wie etwa der Lärmschutz, die Luftreinhaltung oder der Gewäs- serschutz.
Ich möchte Sie deshalb dringend bitten, hier bei Artikel 32c und dann auch bei Artikel 33 unserer Kommission zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 32e Antrag der Kommission Abs. 1
Der Bundesrat kann vorschreiben, dass der Inhaber einer Deponie dem Bund auf der Ablagerung von Abfällen eine Abgabe entrichtet. Der Bund verwendet den Ertrag aus- schliesslich zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Deponien und anderen belasteten Standorten. Die Abgel- tungen werden den Kantonen nach Massgabe des Sanie- rungsaufwandes ausbezahlt. Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 4
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabeerhebung sowie über die Höhe der Abgeltungen des Bundes und die anrechenbaren Sanierungskosten.
Abs. 5
Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Sanierung von Deponien und anderen Standorten eigene Abgaben vor- sehen.
Art. 32e
Proposition de la commission
Al. 1
Le Conseil fédéral peut obliger le détenteur d'une décharge contrôlée à acquitter à la Confédération une taxe sur le stockage définitif des déchets. La Confédération affecte le produit exclusivement à l'indemnisation des coûts pour l'assainissement de décharges contrôlées et d'autres sites pollués. Les indemnités sont versées aux cantons en fonc- tion du coût des assainissements.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national AI. 4
Le Conseil fédéral édicte des prescriptions sur la procédure de perception de la taxe ainsi que sur le montant des indem- nités de la Confédération et sur les coûts imputables. Al. 5
Le droit cantonal peut prévoir des taxes propres destinées au financement de l'assainissement des décharges et des autres sites.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 32e wird fest- gehalten, dass der Ertrag ausschliesslich zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Deponien und anderen belaste- ten Standorten verwendet werden darf und die Abgeltungen den Kantonen nach Massgabe des Sanierungsaufwandes ausbezahlt werden müssen. Zudem ist im Antrag der Kom- mission festgehalten, dass das kantonale Recht komplemen- tär eigene Abgaben weiterhin vorsehen darf. Damit wird den bereits existierenden Lösungen, etwa im Kanton Bern, Rech- nung getragen.
Angenommen - Adopté
Art. 33 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 33 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Im Bodenschutz, Artikel 33, wird das Umweltschutzgesetz ergänzt, um den Boden vor Erosionen und Verdichtung zu schützen, um die Altlasten in den Griff zu bekommen und um die in der Vergan- genheit zu stark belasteten Böden zu sanieren. Der National- rat wollte die Kompetenz für alle diese Massnahmen aus- schliesslich den Kantonen übertragen.
Die Kommission lehnt diese Kantonalisierung ab und will dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, über Massnah- men gegen physikalische Belastungen wie die Erosion oder die Verdichtung Vorschriften zu erlassen. Ich danke an die- ser Stelle für die Unterstützung, die wir vorweg schon seitens Kollege Bieri erhalten haben.
Angenommen - Adopté
Art. 34 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 34 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 34 hat der Nationalrat den Zusatz «ausserhalb der baulichen Nutzung» eingeführt. Er wollte damit wohl sagen, dass dort, wo Böden bereits baulich genutzt seien, die Bodenfruchtbarkeit nicht mehr gewährleistet werden könne. Aber so, wie das nun da- steht, heisst es, dass überall in der Bauzone, die zwar baulich genutzt ist, aber dennoch grüne Flächen enthalten kann, die Bodenfruchtbarkeit nicht mehr berücksichtigt werden muss. Das wäre falsch. Auch innerhalb der Bauzonen gibt es Grün-
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Umweltschutzgesetz. Änderung
flächen, Parks, Hinterhöfe, wo die gleichen Regeln gelten sollen. Wir bitten Sie, am Entwurf des Bundesrates bzw. an unserem Beschluss festzuhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 35b Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 35b al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 38bis Antrag der Kommission Streichen (wird zu Art. 41bis)
Art. 38bis Proposition de la commission Biffer (devient art. 41bis)
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Wir haben jetzt einen grossen Sprung gemacht. Wir haben festgestellt, dass es bei den Lenkungsabgaben keine Differenzen mehr gibt. Dieser wesentliche Bestandteil der Revision ist bereits bereinigt. Mit Artikel 38bis (Zusammenarbeit mit der Wirtschaft) haben wir in der ersten Lesung zum Entwurf des Umweltschutzge- setzes eine Bestimmung eingeführt, die den Bund verpflich- tet, für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammenzuarbeiten. Der Nationalrat hat die Kantone in diese Zusammenarbeitsverpflichtung mit einbe- zogen: «Sie (Bund und Kantone) können Branchenvereinba- rungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und ent- sprechender Fristen fördern. Vor dem Erlass von Ausfüh- rungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausfüh- rungsrecht.»
Um die Bedeutung dieses Artikels, der neu zu Artikel 41bis wird, für die neue Philosophie in der Umweltpolitik zu unter- streichen, schlagen wir Ihnen vor, diesen Bestimmungen einen eigenen Gesetzesabschnitt zu widmen.
Angenommen - Adopté
Art. 39 Abs. 3 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 39 al. 3 Proposition de la commission Maintenir
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 39 hat der Nationalrat den vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen zweiten Satz von Absatz 3 gestrichen. Worum geht es? Hier soll das Eidgenössische Departement des Innern nicht eine vollständige Vernehmlassung durchführen müssen, wenn es darum geht, die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr festzulegen.
Es ist festzuhalten, dass diese Entsorgungsgebühren, was das Maximum und das Minimum anbelangt, natürlich in der Verordnung fixiert sind. Ebenso wird man in der Praxis mit den Branchen, die direkt betroffen sind, die Gespräche füh- ren. Aber wir müssen allgemeine Vernehmlassungen vermei- den.
In diesem Sinne haben wir beschlossen, dem Bundesrat zu- zustimmen.
Art. 41 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 41 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
2bis. Abschnitt Titel (neu) Antrag der Kommission Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
Section 2bis titre (nouveau) Proposition de la commission Collaboration avec l'économie
Art. 41bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= Wortlaut von Art. 38bis)
Art. 41bis (nouveau)
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national (= texte de l'art. 38bis)
Angenommen - Adopté
Art. 42 Antrag der Kommission Festhalten (keine Übernahme von Art. 42 in Art. 6)
Art. 42 Proposition de la commission Maintenir (ne pas introduire l'art. 42 dans l'art. 6)
Angenommen - Adopté
Art. 43 Titel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 43 titre Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 43bis Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1
Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Einfüh- rung a. eines freiwilligen Systems für ein Umweltzeichen (Öko- label);
b. eines freiwilligen Systems zur Bewertung und Verbesse- rung des betrieblichen Umweltschutzes (Umwelt-Manage- ment und -Audit).
Abs. 2
Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die in- ternational anerkannten technischen Normen.
Minderheit (Ziegler Oswald) Streichen
Art. 43bis Proposition de la commission Majorité Al. 1 Le Conseil fédéral peut édicter des prescriptions sur l'intro- duction:
Angenommen - Adopté
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a. d'un système volontaire d'insigne de protection de l'envi- ronnement (label écologique);
b. d'un système volontaire d'évaluation et d'amélioration de la protection de l'environnement des entreprises (Manage- ment environnemental et système d'audit environnemental). AI. 2
Il tient compte du droit international et des normes reconnues au niveau international.
Minorité (Ziegler Oswald) Biffer
Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Vom Nationalrat wurde ein neuer Artikel über das Umwelt-Management auf- genommen. Hier besteht ein Minderheitsantrag Ziegler Os- wald, den Artikel zu streichen. Wir haben diesen neuen Arti- kel positiv aufgenommen. Wir haben ihn weiterentwickelt und ausgeweitet. Wir wollten die Bedeutung von Umwelt- Management- und -Audit-Systemen mit Blick auf die interna- tionalen Zertifizierungen unterstreichen. Seitens der Wirt- schaft wurden indessen Bedenken laut, der Staat mische sich hier in einen Bereich ein, der auf freiwilliger Basis im Rahmen der ISO-Normen 14 000 und des Europäischen Umwelt-Management- und -Audit-Systems (EMA) in voller Entwicklung sei.
Die Kommission will mit dem geänderten Gesetzesartikel bundesseitig die Einführung dieser freiwilligen Systeme zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umwelt- schutzes (Umwelt-Audit), und für ein Umweltschutzzeichen (Ökolabel) fördern, wobei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen zu berück- sichtigen sind.
Herausgestrichen wird aus diesem Artikel aber nun der Aspekt der Freiwilligkeit der Unternehmen, sich auf diese in- ternationalen Qualitätsstandards auszurichten.
Präsident: Ich weise darauf hin, dass Herr Ziegler Oswald seinen Streichungsantrag zurückgezogen hat.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 44bis
Antrag der Kommission Titel, Abs. 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 1 Massnahmen zur Verhinderung oder ...
Art. 44bis
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national (la modification ne concerne que le texte allemand)
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 44bis hat der Nationalrat das bisherige Verordnungsrecht im Bereich der Massnahmenpläne bei Luftverunreinigungen auf die Geset- zesstufe angehoben. Wir haben das im Grunde genommen übernommen. Wir haben aber festgestellt, dass der National- rat im deutschen Text aus der «Verhinderung», wie es in der Verordnung heisst, eine «Verminderung» gemacht hat. Im französischen Text ist es richtig übernommen. Wir wollten diesen Text präzise übernehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 49 Abs. 3 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 49 al. 3
Proposition de la commission
Maintenir
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Artikel 49 betrifft die Technologieförderung. Die Kommission will an der im Ent- wurf des Bundesrates vorgesehenen neuen Kompetenz des Bundes festhalten, auch die Entwicklung von Umweltschutz- technologien zu fördern. Der Nationalrat hat mit 58 zu 58 Stimmen und dem Stichentscheid des Präsidenten be- schlossen, auf diese Förderungskompetenz zu verzichten. Aus der Sicht der Kommission macht diese Förderung aber Sinn und ist auch finanzpolitisch wenig problematisch, ist sie doch mit einer Rückerstattung im Erfolgsfall ausgestattet. Wir meinen, dass solche Impulse bei der Technologieförderung im Umweltbereich wichtig sind. Es bestehen grosse Marktun- sicherheiten und auch Entwicklungshemmnisse, weil die Um- weltschutzvorschriften des Staates diesen Markt mitbestim- men, und es ist relativ schwer vorhersehbar, wie sie sich in der Zukunft ändern werden. Das Risiko von Neuentwicklun- gen ist auch aus dieser Optik relativ schwer kalkulierbar. Wichtig ist, dass es im Erfolgsfall zu einer Rückerstattung kommt.
Dieser Artikel untersteht der Ausgabenbremse. Es müsste also die absolute Mehrheit zustimmen, weil es, was die finan- ziellen Konsequenzen dieses Artikels betrifft, um einen Be- trag von 3 bis maximal 9 Millionen Franken gehen könnte.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Puisque ce n'est que la deuxième fois - en tout cas ce matin - qu'un vote qui requiert la majorité absolue des membres de ce Conseil a lieu, j'aime- rais simplement donner quelques indications sur les mon- tants prévus - qui sont justement à l'origine de ce vote - et sur nos intentions dans ce domaine.
Actuellement, pour la promotion des technologies environne- mentales, nous avons prévu au plan financier un montant en croissance progressive de 3 millions de francs en 1997, de 6 millions de francs en 1998 et de 9 millions de francs en 1999.
Je tiens à dire que ces montants, qui dépassent donc la somme de 2 millions de francs par an, et qui de ce fait obli- gent votre Conseil à se prononcer à la majorité qualifiée, se rapportent à des technologies mises réellement sur le mar- ché des instruments permettant de maîtriser les problèmes de l'environnement.
Nous voulons donc permettre à l'économie de diffuser de telles technologies et de trouver également sur les marchés étrangers des débouchés pour les recherches qui sont faites dans ce pays. Il y a donc également un élément de politique économique, ou des effets de renforcement de la capacité concurrentielle de la Suisse, qui sont à l'origine de notre sou- tien tout à fait déterminé à cette proposition et de notre volonté d'inscrire au plan financier les moyens nécessaires. Je vous prie donc de voter en faveur de la proposition de la commission.
Angenommen - Adopté
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
Abstimmung - Vote Für Annahme der Ausgabe Dagegen
32 Stimmen
1 Stimme
Das qualifizierte Mehr ist erreicht La majorité qualifiée est acquise
Art. 50 Abs. 3 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit
(Plattner) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 50 al. 3 Proposition de la commission Majorité Maintenir
S
841
Umweltschutzgesetz. Änderung
Minorité (Plattner) Adhérer à la décision du Conseil national
Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Wir haben uns hier nicht dem Nationalrat angeschlossen, der bei den Beiträgen an Umweltschutzmassnahmen im Strassenbereich höher ge- gangen ist, als vom Bundesrat vorgeschlagen. Der National- rat hat beschlossen, die Subventionssätze insbesondere für Lärmschutzmassnahmen um generell 20 Prozent heraufzu- setzen. Statt 30 bis 60 Prozent würde die Bundesleistung in Abhängigkeit von der Finanzkraft der Kantone 50 bis 80 Prozent betragen. Wir glaubten, dass der Anteil des Bun- des mit 30 bis 60 Prozent beträchtlich ist.
Wir lehnen aus finanzpolitischen Gründen diese Aufstockung der Bundesleistungen ab, die etwa 10 Millionen Franken Mehrausgaben im Jahr bewirken würden und aus dem Treib- stoffzoll zu finanzieren wären.
Plattner Gian-Reto (S, BS), Sprecher der Minderheit: Ich werde mich ganz kurz fassen. Es geht bei diesem Artikel um die eine Frage: Wollen wir das Verursacherprinzip auch bei der Lärmbekämpfung hochhalten, ja oder nein? Wenn der Bund als Besitzer des zweckgebundenen Treibstoffzollfonds, aus dem Lärmbekämpfungsmassnahmen finanziert werden dürfen, nicht so viel zahlt, müssen es die Kantone zahlen, und diese haben keinen zweckgebundenen Treibstoffzoll- fonds, sondern nur ihre allgemeinen Steuermittel; allenfalls liegt in dieser Kasse ein kleiner Beitrag der Automobilisten aus der Autosteuer. Es geht also nicht darum, ob Lärmschutz gemacht wird oder nicht, sondern darum, aus welcher Kasse er bezahlt wird, aus einer dafür vorgesehenen, von den Ver- ursachern - nämlich von jenen, die den Lärm machen - ge- äufneten Kasse oder aus der allgemeinen Steuerkasse. Das finde ich als Prinzip wichtig genug, so dass ich es hier hoch- halten möchte.
Noch drei Zahlen dazu: Die Kantone Basel-Stadt, Baselland und Bern müssen bis ins Jahr 2002 je einen Betrag in der Grössenordnung von 50 Millionen Franken für Lärmschutz- massnahmen entlang den Kantonsstrassen aufwenden - nicht entlang den Autobahnen, sondern nur den Kantons- strassen, deren Inhaber sie sind. Das heisst, bei einer - ge- mäss Mehrheit - so geringen Beteiligung der Verursacher müssen in den nächsten fünf bis sechs Jahren allein von diesen Kantonen ungefähr 100 Millionen Franken aus all- gemeinen Steuermitteln für den Lärmschutz aufgebracht werden, was ganz krass dem Verursacherprinzip wider- spricht.
Auch wenn Sie dem Nationalrat folgen, was ich Ihnen emp- fehle, wird das Verursacherprinzip immer noch nicht ganz hochgehalten, aber etwas besser; ich bitte Sie deshalb, mei- nem Minderheitsantrag zu folgen. Die Mitglieder der parla- mentarischen Gruppe Kommunalpolitik haben vom Städte- verband einen Brief erhalten, in welchem er Sie um dasselbe bittet.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Je me rallie à la propo- sition de la majorité de la commission qui conforte le projet du Conseil fédéral.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit
Für den Antrag der Minderheit
17 Stimmen 10 Stimmen
Art. 59a Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Festhalten
Minderheit
(Jagmetti)
.... haftet für den Schaden an Personen und Sachen aus Ein- wirkungen, die ...
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Festhalten
Art. 59a
Proposition de la commission Al. 1 Majorité Maintenir Minorité (Jagmetti)
.... répond des dommages causés aux personnes et aux choses résultant des atteintes ...
Al. 1bis Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Maintenir
Abs. 1 - Al. 1
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Artikel 59a behandelt die Haftpflicht. In dieser besonderen Regelung der Haftpflicht wird bei gefährlichen Anlagen und Betrieben, die aufzulisten sein werden, vom Verschuldensnachweis weggegangen, hin zur sogenannten Gefährdungshaftung. Die Stellung des Ge- schädigten wird damit verbessert, sind doch nur noch der Schaden und der Schadenverursacher nachzuweisen und nicht mehr das direkte Verschulden.
Der Nationalrat wollte die Haftung auf den Schaden an Per- sonen und am Vermögen beschränken. Ihre Kommission hält am bundesratlichen Entwurf fest, der auch die reinen Vermö- gensschäden mit einschliesst. Damit ist allerdings keine Aus- weitung auf alle Umweltschäden verbunden. Hingegen wäre beispielsweise ein Schaden aus Betriebsunterbruch abge- deckt.
Festgehalten hat Ihre Kommission in diesem Artikel auch an der enger gefassten Version der Befreiungsgründe.
Jagmetti Riccardo (R, ZH), Sprecher der Minderheit: Bisher enthielt das Umweltschutzgesetz keine Haftpflichtbestim- mung. Das hiess allerdings nicht, dass man nicht gehaftet hätte, wenn man die Umwelt schädigte, sondern man haf- tete - und haftet immer noch - nach der allgemeinen Haf- tungsregel von Artikel 41 Obligationenrecht (OR) für Ver- schulden mit Rechtswidrigkeit.
Wesentlich wichtiger in der Praxis waren allerdings die Artikel 58 OR über die Werkeigentümerhaftung und 679 Zivil- gesetzbuch (ZGB) über die Grundeigentümerhaftung. Dazu ist eine ganze Reihe von Entscheiden über die Haftung getroffen worden, indem beispielsweise die Gewässerschä- den - und zwar Schäden an Gewässern und Schäden durch Gewässer - meist nach Artikel 58 OR und nach Artikel 679 ZGB beurteilt wurden. Auch der berühmte Fall der Schädi- gung der Aprikosenkulturen im Kanton Wallis durch die da- malige Aluminiumfabrik in Martigny fand seine Regelung durch Anwendung von Artikel 679 ZGB aus Eigentumsüber- schreitung.
An all dem soll gar nichts geändert werden, weder nach dem Entwurf des Bundesrates noch nach dem Antrag der Mehr- heit, noch nach meinem Antrag. Es bleibt bei der Haftung nach Artikel 58 OR und Artikel 679 ZGB - wie gehabt und wie diese Bestimmungen bei Umweltschäden zur Anwendung gekommen sind.
Hingegen soll, sowohl nach der Auffassung der Kommis- sionsmehrheit wie nach meiner Auffassung, die Haftungs- regelung durch eine Gefährdungshaftung überlagert werden. Diese Gefährdungshaftung würde nicht nur kein Verschulden voraussetzen - das setzen Artikel 58 OR und Artikel 679 ZGB auch nicht voraus -, sondern diese Gefährdungshaf- tung würde, wie alle Gefährdungshaftungen, auch keine Rechtswidrigkeit und keinen Fehler an der Anlage vorausset- zen. Mit anderen Worten, man würde für einen Schaden haf- ten, der sich aus einem völlig legalen Verhalten heraus er-
Loi sur la protection de l'environnement. Révision
842
E
19 septembre 1995
gibt. Es würde haften, wer keine Emissionsgrenzwerte nach Luftreinhalte-Verordnung überschreitet, wer die Verordnung über die Schadstoffe im Boden nicht verletzt, wer die Stoff- verordnung nicht verletzt. Wer sich also völlig legal verhält, würde haften. Das stelle auch ich nicht in Frage. Aber ich sage es, um zu zeigen, wie streng diese Haftung ist. Nachge- wiesen werden müssten nur das Innehaben eines Betriebes oder einer Anlage, ein Schaden und die Kausalität zwischen Betrieb und Schaden. Voilà.
Nun geht die Auseinandersetzung um die Frage, für welchen Schaden man haftet. Der Nationalrat hat eine Lösung be- schlossen, die gar niemanden befriedigte, weil nämlich Per- sonen- und Vermögensschäden keine Gegensätze sind. Auch der Personenschaden ist nach Haftpflichtrecht ein Ver- mögensschaden. Wer einen Fuss bricht, weil er umgeworfen worden ist, dessen Schaden ist der Vermögensschaden, der damit verbunden ist, mit den Behandlungskosten, dem Er- werbsausfall usw. Also ist auch der Personenschaden haft- pflichtrechtlich ein Vermögensschaden.
Es stellt sich einfach die Frage: Welche Vermögensschä- den? So, wie es Ihnen die Kommissionsmehrheit vorschlägt, wären alle Vermögensschäden zu ersetzen. Selbst dort, wo an einer Person und einer Sache kein Schaden entstanden ist. Dazu kann man die Phantasie walten lassen.
Es ist immer etwas schwer für den Gesetzgeber, genau her- auszufinden, was alles dazugehören wird. Stellen Sie sich z. B. folgenden Fall vor: Ein Wirt mit einer Gartenwirtschaft in der Nähe einer Fabrik hat eine Umsatzeinbusse. Er klagt ge- gen die Fabrik. Die Fabrikdirektion sagt: Ja bitte, wir halten uns an alle Emissionsgrenzwerte. Das spielt aber gar keine Rolle, sie haftet. Wenn dort irgendwelcher Rauch aufsteigt und das dazu führt, dass in der Gartenwirtschaft weniger Um- satz erzielt wird, dann haftet der Fabrikinhaber für den Scha- den. Mit anderen Worten: Man wird also für etwas verant- wortlich gemacht, was völlig legal ist.
Dem kann ich noch folgen, wenn damit ein Personen- oder Sachschaden verbunden ist. Wenn aber weder Personen- noch Sachschaden entsteht, sondern beispielsweise nur eine Umsatzeinbusse, dann weitet sich diese Haftung - die wir neu einführen, besteht doch bis heute überhaupt keine Haftung nach Umweltrecht, sondern nur nach anderen Ge- setzen - in eine Dimension aus, die für uns alle schlecht zu überblicken ist.
Das hat mich dazu veranlasst, den Antrag zu stellen, hier Personen- und Sachschäden als Voraussetzung zu nehmen und den Vermögensschaden, der ohne Beeinträchtigung ei- ner Person oder einer Sache entstanden ist, nicht aufzuneh- men.
Petitpierre Gilles (R, GE): J'aimerais répondre rapidement, sans que cette séance se transforme en séminaire de droit de la responsabilité.
Selon M. Jagmetti, cette responsabilité s'appliquerait s'il y a causalité entre l'activité de l'entreprise et le dommage. Non, Monsieur Jagmetti! Vous oubliez que le dommage doit résul- ter de la réalisation, de l'actualisation du danger, lequel est, par hypothèse, connu par avance. On fait une liste des entre- prises, on connaît par avance les entreprises qui sont spé- cialement dangereuses. Leur activité est licite, mais, comme elle est dangereuse, on l'assortit d'une responsabilité spé- ciale. Ce n'est donc pas la causalité entre le «Betrieb» et le «Schaden», c'est la causalité entre l'actualisation du risque du «Betrieb» et le danger. C'est très important. Vous avez l'air d'en faire une responsabilité totalement indéfinie. Pas du tout! Il y a une liste des entreprises qui sont dangereuses. C'est un risque spécifique par entreprise, qui définit l'ampleur de la réparation du dommage. Il faut que ce soit ce risque-là qui se réalise pour rendre compte du dommage. Il faut qu'il y ait une causalité adéquate entre la réalisation de ce risque et le dommage. Quand on voit toutes ces précautions, on ne peut pas dire qu'on se lance dans une responsabilité indé- finie.
Votre raisonnement serait juste dans un contexte différent; il a d'ailleurs été appliqué pour la responsabilité civile automo-
bile. Le risque spécifique en matière de véhicule automobile, c'est l'énergie cinétique d'un corps. Naturellement que c'est l'intégrité corporelle, l'intégrité des objets qui sont touchés par cet autre objet en mouvement, qui, par son énergie ciné- tique, détruit. C'est normal dans ce contexte-là de vouloir réduire la responsabilité puisqu'elle est liée à l'énergie ciné- tique, aux dommages, comme on dit abusivement, corporels, ou aux dommages matériels.
Il n'en est rien ici, et, si on vous suivait, on reviendrait en ar- rière par rapport à la jurisprudence du Tribunal fédéral. Ce que vous venez de nous dire, c'est un exemple de droit de voisinage. Vous donnez l'exemple d'un bistrot qui perd ses clients à cause des émissions de l'entreprise voisine. C'est un cas typique de droit du voisinage, et, comme vous le sa- vez puisqu'on en a parlé hier, le Tribunal fédéral a déjà jugé qu'en cas de trouble du voisinage, et même sans excès du droit de propriété, un voisin qui ne peut plus exploiter son en- treprise sans qu'il y ait «Sach- oder Personenschaden» doit être indemnisé par analogie. Il s'agit donc d'une interpréta- tion extensive et analogique de l'article 679 CC.
Je crois vraiment que créer ici une nouvelle catégorie de res- ponsabilité, un nouveau système spécial dérogeant aux rè- gles générales, ne se justifie pas, d'autant moins qu'on de- vrait ensuite en tenir compte dans la jurisprudence. Parce qu'il arrivera bien un jour où on tombera sur un cas où on dira qu'il est absolument scandaleux que quelqu'un ne puisse plus travailler, soit condamné à la faillite, parce qu'il y a eu une émission, simplement elle s'est produite suffisamment loin, parce qu'il y a eu un transport atmosphérique, ou bien elle s'est produite suffisamment loin, parce qu'il y a eu un écoulement d'eau, pour qu'on ne puisse plus appliquer les rè- gles du voisinage. Vous verrez que la jurisprudence devra dire qu'on a des «Sachschaden» où jusqu'à présent il n'y en avait pas. On va créer une nouvelle insécurité juridique, on va gonfler cette notion. Je prends l'exemple de la fertilité des sols, on ne peut pas dire qu'un sol qui produit 10, 15 ou 20 pour cent de moins est nécessairement détruit. On ne peut pas dire que les abricots qui n'ont pas poussé, comme en Valais, sont détruits: ils n'ont pas poussé, ils ne sont pas détruits! Les arbres ne sont pas détruits non plus.
C'est beaucoup plus simple d'avoir une notion claire quand, dans le cadre spécifique de l'alinéa 1bis, avec les cautèles de l'alinéa 2, un risque qui est connu à l'avance se réalise et qu'il en résulte un dommage, il y a responsabilité pour la répara- tion de ce dommage.
Je vous demande en conséquence de suivre la proposition de la majorité de la commission. Ce texte est bien pensé, le Conseil fédéral a bien préparé son projet, ne créons pas de nouvelles catégories en vain dans notre système de respon- sabilité civile, suivons la majorité.
Zimmerli Ulrich (V, BE): Ich will nicht wiederholen, was Herr Petitpierre gesagt hat; ich unterschreibe jedes Wort. Ich möchte nur zwei kleine Ergänzungen anbringen:
Es geht um Anlagen oder Betriebe, von denen eine beson- dere Gefahr ausgeht. Deshalb - und nur deshalb - wollen wir eine saubere, rechtsdogmatisch einwandfreie Gefährdungs- haftung.
Das ist überhaupt nichts Neues. Wir haben im Sprengstoff- gesetz und im Kernenergiegesetz eine analoge Regelung; dort geht es um ähnliche Dinge.
Bleiben wir deshalb konsequent, und stimmen wir der Mehr- heit zu!
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: La proposition de la ma- jorité de la commission a été défendue de façon très convain- cante.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 17 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 8 Stimmen
Abs. 1bis, 2 - Al. 1bis, 2 Angenommen - Adopté
843
Motion des Nationalrates (Urek-NR 93.053)
Art. 59abis
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 60 Abs. 1 Bst. equinquies, esepties (neu) Antrag der Kommission Bst. equinquies nicht gefährdet (Art. 29cbis Abs. 1); Bst. esepties (neu) gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer darüber zu informieren (Art. 29cbis Abs. 2);
Art. 60 al. 1 let. equinquies, esepties (nouvelle) Proposition de la commission Let. equinquies l'homme (art. 29cbis al. 1); Let. esepties (nouvelle)
aura mis dans le commerce des organismes génétiquement modifiés sans en informer le preneur (art. 29cbis al. 2);
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Zu diesen beiden Be- stimmungen ist anzumerken, dass Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe equinquies nur eine redaktionelle Anpassung ist und Buchstabe esepties die Folge der Informationspflicht, die wir statuiert haben, wo auch die Sanktionsbestimmung nötig und zwingend ist.
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 1 Bst. dbis, ebis, f, fbis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 61 al. 1 let. dbis, ebis, f, fbis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Ziff. 5 Art. 2 Abs. 2, 2bis; Art. 29b Abs. 2; Art. 29c Abs. 2, 3
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il ch. 5 art. 2 al. 2, 2bis; art. 29b al. 2; art. 29c al. 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 29e Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2
Sie informiert die Öffentlichkeit periodisch über wichtige Er- kenntnisse und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht.
Ch. 5 art. 29e
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Elle informe périodiquement le public des principales con- naissances acquises et présente un rapport annuel au Con- seil fédéral.
Ziff. 5 Art. 35 Abs. 1 Bst. h, hbis (neu) Antrag der Kommission Bst. h .... gefährdet (Art. 29b Abs. 1);
Bst. hbis (neu)
gentechnisch veränderte Erreger in den Verkehr bringt, ohne den Abnehmer darüber zu informieren (Art. 29b Abs. 2);
Ch. 5 art. 35 al. 1 let. h, hbis (nouvelle) Proposition de la commission Let. h
.... l'homme (art. 29b al. 1); Let. hbis (nouvelle)
Met dans le commerce des agents pathogènes génétique- ment modifiés sans en informer le preneur (art. 29b al. 2);
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Wir sind inzwischen beim Epidemiengesetz angelangt, und hier sind die zum Um- weltschutzgesetz parallelen Bestimmungen nötig. Das hat der Nationalrat einzufügen vergessen. Wir haben das in den Artikeln 29e und 35 nachgeholt.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
95.3072
Motion des Nationalrates (Urek-NR 93.053) Würde der Kreatur. Gesetzgeberische Umsetzung Motion du Conseil national (Ceate-CN 93.053) Dignité de la créature. La mise en oeuvre législative
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1995
Der Bundesrat wird beauftragt, innert drei Jahren eine Botschaft zur gesetzgeberischen Umsetzung von Artikel 24novies Absatz 3 der Bundesverfassung, insbeson- dere zur Berücksichtigung der Würde der Kreatur, vorzu- legen.
Texte de la motion du 15 juin 1995
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au plus tard dans trois ans un message sur la mise en oeuvre législative de l'article 24novies alinéa 3 de la Constitution fédérale, notam- ment en ce qui concerne la prise en considération de la di- gnité de la créature.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission bean- tragt Ihnen einstimmig, die Motion des Nationalrates zu über- weisen. Sie ruft uns in Erinnerung, dass wir einen Verfas- sungsauftrag umzusetzen haben. Diese Motion will, dass die notwendigen Änderungen auf Gesetzesstufe, also bei der Revision des Tierschutzgesetzes, vorgenommen werden. Das ist der Inhalt dieser Motion. Ich bitte Sie, sie zu überweisen.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Au nom du Conseil fédé- ral, je déclare que nous serions prêts à accepter et à exécuter cette motion, mais que le délai de trois ans mentionné dans la motion nous paraît trop court.
La nécessité d'agir et de légiférer dans le domaine des tech- nologies génétiques et biologiques et de la biotechnologie est effectivement urgente. Nous avons déjà fait tout un travail préalable avec le rapport IDA-GEN qui a présenté en 1993 une conception générale des différents projets législatifs qui doivent être entrepris à la suite de l'adoption de cet article constitutionnel. Avec le projet de loi que nous venons de dis-
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Umweltschutzgesetz. Änderung Loi sur la protection de l'environnement. Révision
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.053
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.09.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
830-843
Page
Pagina
Ref. No
20 026 334
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