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Parlamentarische Initiative (Rhinow)
Wenn in einem einzigen Absatz ein halbes Dutzend Doppel- oder Paarbezeichnungen verwendet werden, ist dies unver- daulich.
Ich möchte Ihnen vor allem das eklatanteste uns aufgefallene Beispiel zitieren, nämlich den Artikel 53 über die Unter- schriftsberechtigung: «Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann seine (da hat man noch ver- gessen «oder ihre») Staatssekretärinnen und -sekretäre, die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Direkti- onsmitglieder der Gruppen und Ämter ermächtigen, be- stimmte Geschäfte in ihrem oder seinem Namen im Auftrag zu unterzeichnen.» Das ist ein einziger Satz!
Wir haben nicht weniger als sieben Paarbezeichnungen ge- zählt und pikanterweise festgestellt, dass eine achte sogar vergessen worden ist. In mühsamer Kleinarbeit, zusammen mit dem Vertreter der für dieses Geschäft zuständigen Bun- deskanzlei sowie mit den immer sehr hilfsbereiten und krea- tiven Parlamentsdiensten sowie unter Beizug der Sprachwis- senschafter der Bundeskanzlei konnte schliesslich eine halb- wegs befriedigende Formulierung gefunden werden, die ich Ihnen ebenfalls nicht vorenthalten möchte: «Der Departe- mentsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann fol- gende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in sei- nem oder ihrem Auftrag und Namen zu unterzeichnen:
a. Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b. Generalsekretär oder Generalsekretärin oder Personen, die sie vertreten;
c. die Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern.»
Wir sind uns durchaus bewusst, dass kreative Lösungen in solchen Fällen an Grenzen stossen. Auch das Ausweichen auf Pluralformen stellt keine Lösung dar, sondern führt oft zu Missverständnissen. Alternativformen wie jene, dass man nur eine Geschlechtsbezeichnung verwendet und das an- dere Geschlecht gleichsam in die Fussnote als mitgemeint verweist, ist bei einem Erlass über die höchsten Magistraten unseres Landes wohl kaum angemessen. Mit einer abwechs- lungsweisen Verwendung eines Geschlechtes in geraden und des anderen in ungeraden Artikeln würde man vielleicht doch eher ironische Reaktionen auslösen.
Die Redaktionskommission ist der Auffassung, dass die Partnerschaft und Gleichberechtigung sinnvoll weder in ei- ner einseitig patriarchalischen noch in einer extrem feministi- schen Form gehandhabt werden soll. Sie vertritt überdies die Auffassung, dass nicht erst in parlamentarischen Verfahren - entweder durch die Fachkommission oder un- sere Redaktionskommission - sprachkonzeptionelle Umfor- mulierungen gesucht werden sollen und können. Wie ein Er- lass zu Beginn konzipiert und auch sprachlich aufgebaut wird, so steht er dann auch in der Landschaft unserer Ge- setzgebung.
Auch vertreten wir die Auffassung, dass sehr oft unnötige Einzelheiten und Wiederholungen eingefügt werden, welche das ganze Gesetzeswerk erst recht schwerfällig machen.
Wenn die Bundeskanzlei in einem Leitfaden zur sprachlichen Gleichbehandlung im Deutschen - die französische und ita- lienische Sprache sind bekanntlich von dieser (entschuldigen Sie den Ausdruck) «Strafexpedition» ausgenommen - ver- sucht, alles, was auch im entferntesten nach maskuliner Be- tonung aussieht, mit Stumpf und Stiel auszurotten, dann ist es schlecht bestellt um die Zukunft der Sprache eines Goethe oder Kästner. Wenn Worte wie «der Mensch», «jedermann» usw. verbannt werden, müsste es wohl auch verboten sein, das Wort «Katze» zu verwenden, wenn es sich um einen Ka- ter handelt. Übrigens: Das Wort «man» ist überhaupt völlig unverdächtig. Denn nach Aussage der Sprachwissenschaf- ter kommt es nicht von «Mann», sondern von «Mensch». Und etwas Menschlichkeit wollen wir, Männer und Frauen, in der Gesetzessprache doch noch bewahren.
Um wieder auf dieses Gesetz zurückzukommen: Die Redak- tionskommission hat einige gewichtige Umformulierungen vorgenommen in der Meinung, sie entsprächen nach wie vor dem gewollten Inhalt, also Sinn und Zweck einer Vorschrift. Wir sind jedoch dankbar dafür, wenn insbesondere die Kom- mission die entschlackte Fassung der Redaktionskommis-
sion noch vor der Schlussabstimmung kritisch unter die Lupe nehmen und allfällige Rückmeldung erstatten würde.
Ich danke Ihnen namens der von dieser Last geplagten Re- daktionskommission.
Meier Josi (C, LU): Ich möchte die Gelegenheit nur benützen, um hier meiner Dankbarkeit über die Entwicklung Ausdruck zu geben, die im Verlaufe der letzten 24 Jahre - seitdem wir Frauen in diesem Rat Einsitz genommen haben - stattgefun- den hat.
Wir sind heute tatsächlich nicht mehr bloss sprachlich mitge- meint. Die Sprache der Gesetze hat begonnen, uns wahrzu- nehmen. Das ist sehr wichtig, gerade im Rahmen einer part- nerschaftlichen Beteiligung im Staat. Sprache ist nämlich verräterisch.
Nun zweifle ich nicht daran, dass es im Rahmen solcher Übungen auch Exzesse gibt und unnötige Übertreibungen stattfinden können. Ich bin daher der Redaktionskommission sehr dankbar, wenn sie das macht, was Herr Danioth eben angedeutet hat, dass sie nämlich schöpferisch tätig ist, in- dem sie jene Formen findet, die nicht auf eine Hälfte der Be- völkerung verletzend wirken. Wir sollten ihr dabei behilflich sein. Ich kann mich daran erinnern, wie ich ganz zu Beginn meiner politischen Tätigkeit das erste Mal reagierte, als in ei- nem Gesetzestext die «Ersatzmänner» für ein Gericht er- wähnt wurden. Das habe ich dann sofort - auch ohne Wider- stand - durch «Ersatzleute» ersetzen lassen. Es gibt wirklich Formen, die den Anliegen beider Teile - der Spracherneue- rung und der Schlankheit der Texte - Rechnung tragen, und wir werden weiterhin Mühe darauf verwenden müssen, bei- den Zielen näher zu kommen.
Ich danke Ihnen, dass Sie das Ganze nicht als lächerlich neh- men, sondern als ein Anliegen unserer Gesetzgebung und unserer Gesellschaft.
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.231
Parlamentarische Initiative (Rhinow) Regierungsreform Initiative parlementaire (Rhinow) Réforme du Gouvernement
Abschreibung - Classement
Siehe Jahrgang 1994, Seite 180 - Voir année 1994, page 180
Antrag der Kommission Abschreiben der Initiative Proposition de la commission Classer l'initiative
Huber Hans Jörg (C, AG), Berichterstatter: Es steht noch die Frage der weiteren Behandlung der parlamentarischen Initia- tive Rhinow an, die für sich in Anspruch nehmen darf, einen wesentlichen Beitrag für die Normierung, die uns jetzt be- schäftigt hat, geleistet zu haben.
Die Kommission hat sich über deren Schicksal entsprechend Gedanken gemacht. Wir haben uns mit dem Urheber der par- lamentarischen Initiative, mit Kollege Rhinow, unterhalten, und er teilt die Auffassung der Kommission, dass das Resul- tat einer über fünfjährigen Kommissionsarbeit nur eine erste Phase der Regierungs- und Verwaltungsreform darstelle, al- lerdings eine wichtige, zu der wir mit Überzeugung stehen, weil sie den Bundesrat und die Verwaltung zeitgemässer und effizienter macht. Wir nennen das die «Reform 93», und wir
Initiative parlementaire (CEP DMF 90.022)
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E
21 septembre 1995
wissen, dass der Bundesrat mit seiner Beratergruppe für die kommende Legislaturperiode den zweiten und entscheiden- den Schritt, eine neue Struktur für den Bundesrat, vorberei- tet. Dieser zweite Schritt muss auf Verfassungsebene ge- schehen. Die notwendigen Schritte sind eingeleitet. Der Initi- ant und die Kommission nehmen davon Kenntnis und bean- tragen im Wissen darum, dass der Auftrag jetzt nur teilweise erfüllt ist, die Abschreibung der parlamentarischen Initiative Rhinow.
Rhinow René (R, BL): Ich schliesse mich voll und ganz den Ausführungen des Kommissionspräsidenten an. Er hat dar- auf hingewiesen, dass wir diese wichtige Phase als erste Phase ansehen. Ich bin unter dieser Voraussetzung, na- mentlich dank der Zusicherung des Bundesrates, selbst auch eine zweite Phase anzuvisieren, mit der Abschreibung ein- verstanden.
Angenommen - Adopté
90.266
Parlamentarische Initiative (PUK EMD 90.022) Geheimhaltung. Oberaufsicht des Parlamentes
Initiative parlementaire (CEP DMF 90.022) Maintien du secret. Haute surveillance du Parlement
Bericht und Gesetzentwurf der Kommission-NR vom 14. März 1994 (BBI II 1409) Rapport et projet de loi de la Commission-CN du 14 mars 1994 (FF II 1406)
Stellungnahme des Bundesrates vom 1. März 1995 (BBI I! 1358) Avis du Conseil fédéral du 1er mars 1995 (FF II 1308)
Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 1995 Décision du Conseil national du 12 juin 1995
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schiesser Fritz (R, GL), Berichterstatter: Parlamentarische Untersuchungskommissionen sind heute wieder in aller Leute Mund. Auch in der von uns zu behandelnden Vorlage haben wir es mit parlamentarischen Untersuchungskommis- sionen oder - präziser ausgedrückt - mit den letzten Nach- wehen der PUK EMD und der PUK EJPD zu tun. Sie sehen: Gut Ding will Weile haben.
In der Wintersession 1990 haben National- und Ständerat ei- ner von der PUK EMD eingereichten parlamentarischen In- itiative Folge gegeben. Diese parlamentarische Initiative, de- ren Text Sie im Bericht der Kommission des Nationalrates, datiert vom 14. März 1994, finden, umfasste zwei Punkte:
Die erste Forderung, nämlich die Schaffung einer besonde- ren Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen, wurde mit der Änderung bzw. Aufnahme der Artikel 47bis und 47quinquies GVG am 13. Dezember 1991 erfüllt.
Der zweite Punkt der parlamentarischen Initiative der PUK EMD hat folgenden Wortlaut: «Artikel 35 Absatz 2 des Ge- schäftsverkehrsgesetzes soll in dem Sinne geändert werden, dass andere rechtlich geordnete Verfahren nur mit Zustim- mung der parlamentarischen Untersuchungskommissionen aufgenommen oder weitergeführt werden dürfen.» Begrün- det wurde dieser Vorstoss der PUK EMD damit, dass sich verschiedene Probleme ergeben, wenn während des Unter- suchungsverfahrens der PUK parallele Untersuchungen
durch Verwaltungsbehörden - seien es Disziplinar- oder Ad- ministrativuntersuchungen, seien es gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren - durchgeführt werden. Die PUK EMD vertrat die Ansicht, dass die jeweiligen Untersuchungshand- lungen einer PUK den Vorrang vor parallelen Untersuchun- gen durch Verwaltungsbehörden haben müssten.
In der Folge erarbeitete die nationalrätliche Kommission ei- nen Lösungsvorschlag, der dem Anliegen der PUK EMD Rechnung trägt. Danach dürfen gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren, Disziplinar- oder Administrativuntersuchun- gen des Bundes, die Sachverhalte betreffen, welche Gegen- stand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, nur mit Ermächtigung der Untersuchungskommission ange- hoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommissionen die Fortsetzung bewilli- gen. Mit dieser Lösung stimmen der Bundesrat und Ihre Kommission, auch deren Minderheit, grundsätzlich überein. Jetzt werden Sie sich fragen: Worüber wird denn zwischen der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat einerseits und der Kommissionsminderheit sowie dem Nationalrat anderer- seits überhaupt noch gestritten? Diese Frage lässt sich ganz einfach beantworten: Nach Auffassung des Nationalrates und der Kommissionsminderheit soll eine Ermächtigung der PUK nicht nur während der Dauer ihrer Untersuchungen er- forderlich sein, damit ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren angehoben oder fortgesetzt werden kann. Die PUK bzw. die in Absatz 5 vorgesehene Ersatzkommission soll auf immer und ewig darüber entscheiden können, ob die in Absatz 3 genannten Verfahren aufgenommen oder fortge- setzt werden können. Soweit Disziplinar- oder Administrativ- untersuchungen betroffen sind, die vom Opportunitätsprinzip beherrscht werden, ist dagegen nichts einzuwenden. Soweit es dagegen um Verfahren im Bereich der Strafverfolgung, hier also die gerichtspolizeilichen Ermittlungen, geht, wo weitgehend das Legalitätsprinzip gilt, also kein oder nur ein äusserst geringer Entscheidungsspielraum für die Einleitung oder Nichteinleitung eines Verfahrens besteht, vertritt die Kommissionsmehrheit zusammen mit dem Bundesrat die Auffassung, nach Abschluss der Arbeiten der PUK müsse al- lein nach Recht und Gesetz darüber entschieden werden, ob ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden soll oder nicht.
Die PUK soll hier nichts mehr zu sagen haben. Andernfalls wäre zu befürchten, dass Aussagen vor einer parlamentari- schen Untersuchungskommission nur noch gemacht werden gegen Gewährung einer Garantie, wonach die PUK die Ein- leitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder dessen Fortsetzung auch nach Abschluss der Arbeiten blockieren werde. Diese Gefahr wird um so grösser, je mehr parlamentarische Untersuchungskommissionen eingesetzt werden und dieses Instrument nicht auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Zudem ist nicht einzuse- hen, weshalb eine PUK mit solchen Befugnissen, die das strafrechtliche Fundamentalprinzip des Legalitätsgrundsat- zes beeinträchtigen, ausgestattet sein soll, die Delegation der GPK dagegen nicht.
Im übrigen widerspräche die Lösung von Nationalrat und Kommissionsminderheit auch den ursprünglichen Intentio- nen des Gesetzgebers. Ständerat Dietschi hat als Berichter- statter anlässlich der Beratungen zu Artikel 65 GVG in die- sem Rat ausgeführt: «Dagegen müssen die gesetzlich ge- ordneten Verantwortlichkeitsverfahren, die vermögensrecht- liche, strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortlich- keiten von Behördemitgliedern und Beamten realisieren, ih- ren rechtlichen Verlauf nehmen können.»
Die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat sind bereit, im Bereich der Disziplinar- und Administrativuntersuchungen den jeweiligen parlamentarischen Untersuchungskommis- sionen einen zeitlich unbegrenzten Ermächtigungsvorbehalt einzuräumen. Im Bereich der Strafuntersuchungen soll die- ser Ermächtigungsvorbehalt aber auf die Dauer des Untersu- chungsverfahrens durch die PUK beschränkt sein. Nach Ab- schluss der Arbeiten der PUK soll wiederum die übliche ge- setzliche Regelung gelten, wie sie für Herrn und Frau Schweizer Normalbürger auch gilt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
90.231
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Datum
21.09.1995 - 08:00
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Data
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