E 4 octobre 1995
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Hautes écoles spécialisées. Loi fédérale
94.056
Fachhochschulen. Bundesgesetz Hautes écoles spécialisées. Loi fédérale
Differenzen - Divergences Siehe Seite 905 hiervor - Voir page 905 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 3. Oktober 1995 Décision du Conseil national du 3 octobre 1995
Art. 1 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) ist sehr froh, dass die Arbeit am Fachhochschulgesetz abgeschlossen werden kann. Als das Büro des Nationalrates die Behandlung des Fachhochschulgesetzes im Sommer nicht traktandiert hatte, rügten uns die Erziehungsdirektoren und wünschten, dass wir voranmachen. Die WBK Ihres Rates war im Sinne dieser speditiven Behandlung und des Druckes von seiten der Er- ziehungsdirektoren auch bereit, auf die Differenzen einzutre- ten und sie noch in dieser Session zu beraten.
Das ist nun geschehen, und das Fachhochschulgesetz kann heute erfolgreich behandelt und abgeschlossen werden. Wir haben nur noch drei Differenzen, und ich möchte gleich zu deren Behandlung kommen:
Die erste Differenz ist in Artikel 1. Dort hält der Nationalrat am Begriff «Forstwirtschaft» fest.
Ich wiederhole hier zuhanden der Materialien, dass wir in un- serer Kommission der Auffassung sind, dass die Forstinge- nieurausbildung eine vornehme Aufgabe der ETH ist, denn diese Ausbildung wird in Zukunft im Sinne der wissenschaft- lichen Forschung und des Systemdenkens für Forstinge- nieure noch wichtiger. Die Forstingenieure müssen in Zu- kunft in grösseren Zusammenhängen denken können. Sie brauchen also eine wissenschaftliche Grundlage. Es soll nicht nur eine pragmatische Ausbildung der Forstingenieure sein, wie sie allenfalls eine Fachhochschule macht. Der ETH- Rat ist aber selber schuld, dass wir diese Diskussion im Rah- men des Fachhochschulgesetzes geführt haben, weil er in der Portfolio-Studie gesagt hat, die zukünftige Forstinge- nieurausbildung solle im Rahmen der Fachhochschulen ge- schehen.
Unsere Kommission hat das noch einmal kurz besprochen, und wir sind der Meinung, dass wir nun dem Nationalrat fol- gen können. Wir beantragen also Zustimmung zum Be- schluss des Nationalrates.
Angenommen - Adopté
Art. 8a; 17 Abs. 2 Bst. f Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 8a; 17 al. 2 let. f Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Bei den beiden näch- sten Differenzen geht es lediglich um das Wörtchen «kön- nen». Der Nationalrat hat in Artikel 8a, Wettbewerb, be- schlossen, aus der ständerätlichen Fassung, « .... bei allen
Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können .... », das Wörtchen «können» zu streichen. Wir können uns dem anfügen.
Ich beantrage bei Artikel 8a und Artikel 17 Absatz 2 Zustim- mung zum Beschluss des Nationalrates.
Angenommen - Adopté
Schmid Carlo (C, Al): Anlässlich dieser Differenzbereinigung möchte ich noch etwas zu Protokoll geben, damit Sie am Freitag morgen nicht überrascht sind. Ich werde auf den Frei- tag morgen einen Ordnungsantrag stellen. Dieser Ordnungs- antrag wird zum Gegenstand haben, dass wir die Schlussab- stimmung hinsichtlich des Fachhochschulgesetzes verschie- ben.
Die Begründung ist die: Im «Bund» vom Montag, dem 2. Oktober 1995, steht eine Meldung, wonach die HTL-Di- plome europäisch anerkannt worden sind. Es heisst hier: «Den rund 50 000 Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) steht der Weg nach Europa offen. Der eu- ropäische Dachverband der Ingenieurverbände (Feani) hat beschlossen, die schweizerischen HTL-Schulen in ihr Ver- zeichnis, den Feani-Index, aufzunehmen. Im Feani-Index sind die europaweit anerkannten Ingenieurschulen verzeich- net. Mit der Anerkennung haben Schweizer HTL-Absolven- ten nun die Möglichkeit, den Titel 'eur. ing.' zu erlangen, der sie ohne Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang zur Ausübung ihres Berufes in allen Mitgliedländern der Europäi- schen Union berechtigt.»
Wenn diese Meldung zutreffen sollte, ist einem der kardina- len Elemente, die uns dazu geführt haben, dieses Fachhoch- schulgesetz überhaupt «aufzugleisen», ohne Fachhoch- schulgesetz bereits Rechnung getragen. Ich bin nicht in der Lage, die Tragweite und Bedeutung dieser Feani-Anerken- nung selbständig zu beurteilen. Ich wäre daher dankbar, wenn die Kommission dieses Geschäft nochmals unter die- sem zentralen Gesichtspunkt betrachten würde, was zweifel- los nicht bis Freitag möglich ist. Darum werde ich vermutlich am nächsten Freitag ohne entsprechende Information daste- hen und dann diesen Ordnungsantrag stellen.
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Ich glaube, die Kom- mission sollte in der Lage sein, die Frage von Herrn Schmid Carlo zu beantworten. Ich weiss aber nicht, ob jetzt der Mo- ment ist, auf diesen Ordnungsantrag einzugehen. Meines Er- achtens ist dies nicht der Fall, denn er wird ja am Freitag ge- stellt, und dann werden wir wahrscheinlich eine Auseinander- setzung über diesen Ordnungsantrag haben. Ich bin über- zeugt, dass auch andere Mitglieder der Kommission, die seit anderthalb Jahren in enger Zusammenarbeit mit den Erzie- hungsdirektoren an diesem Gesetz gearbeitet haben, das Wort ergreifen werden. Wir werden Ihnen die Argumente lie- fern, warum ein Fachhochschulgesetz trotzdem notwendig ist. Die Eurokompatibilität ist nur ein einziges Element in die- sem Fachhochschulgesetz, es gibt zahlreiche andere Argu- mente, die dafür sprechen. Im übrigen ist es so, dass gemäss EU-Hochschulrichtlinien Hochschulen mit mindestens drei- jähriger Ausbildung als Hochschulen anerkannt werden, so- fern sie auch im eigenen Land als Hochschulen anerkannt sind. Die HTL sind keine Hochschulen, es sind höhere Fach- schulen, schon das ist eine Bedingung dafür, dass wir Fach- hochschulen haben müssen.
Herr Präsident, Sie müssen uns sagen, ob wir jetzt auf diesen Ordnungsantrag eingehen müssen, obwohl er ja nicht jetzt, sondern am Freitag gestellt wird. Dann werden wir die Argu- mente hier vortragen. Ich bin dann wahrscheinlich nicht der einzige, der sprechen wird. Aber der Bundesrat ist dann nicht hier, vielleicht wird er zwar für diese Schlussabstimmung auf- geboten, damit er die Argumente aus seiner Sicht vortragen kann.
Schmid Carlo (C, Al): Ich wollte fair sein und frühzeitig darauf aufmerksam machen, dies auch in der Meinung, dass man sich eine Meinung bilden kann, ohne lange Diskussionen am Freitag morgen haben zu müssen.
Kartellgesetz. Revision
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Danioth Hans (C, UR): Ich bin Herrn Schmid Carlo dankbar, dass er rechtzeitig auf seine Absicht hingewiesen hat. Ich habe diese Zeitungsnotiz auch gelesen. Etwas erstaunt bin ich, dass Herr Schmid Carlo - der die Zeitungsmeldungen sonst sehr kritisch würdigt - hier nun praktisch eine vollstän- dige Kehrtwende vollziehen will.
Auch wenn das stimmt, was hier geschrieben wurde - was sehr erfreulich wäre, weil es unseren Fachhochschulen vor allem in diesen Biga-Bereichen ein vorzügliches Zeugnis ausstellt -, ist die Zweckbestimmung des Gesetzes ja nicht erreicht. Wir haben zwar einen Zweck, nämlich die Anerken- nung der Diplome im Eurobereich, sicher als wichtiges Ziel anerkannt, aber die Ausbildung an der praxisorientierten Fachhochschule selber ist damit natürlich nicht überflüssig geworden. Nicht überflüssig sind damit auch die Weiterfüh- rung der Weiterbildung und die praxisorientierte Forschung. All dies ist in diesem Gesetz geregelt. Es ist erfreulich, wenn eine Zielsetzung bereits vorher teilweise erfüllt ist; das macht aber das Gesetz in keiner Art und Weise überflüssig. Ich möchte bitten, das Inkrafttreten des Gesetzes, das dring- lich und für die Wirtschaft von grosser Bedeutung ist, nicht hinauszuschieben.
Ich möchte also heute schon bitten, diese Schlussabstim- mung nicht zu verschieben und das Inkrafttreten des Geset- zes nicht zu verzögern, damit es sowohl für die Wirtschaft als auch für die Schulen seine volle Wirkung entfalten kann. In diesem Sinne wäre es gut, wenn auch der Bundesrat heute Stellung nehmen würde, damit am Freitag keine grosse Dis- kussion stattfindet.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Je vous remer- cie beaucoup, Monsieur le Président, de me donner la parole ce matin pour un débat un peu inattendu, que nous devons d'ailleurs à la bonne grâce de M. Schmid Carlo qui ne tient pas à nous faire de mauvaises surprises le dernier jour de la dernière session de la législature; terminer avec une bombe, et encore au Conseil des Etats, ce serait tout à fait inattendu. Je vous expose donc brièvement, Monsieur Schmid, deux ar- guments pour lesquels je voudrais dissuader vos collègues de vouloir renvoyer une décision finale sur les hautes écoles spécialisées.
La première raison est qu'il s'agit d'une reconnaissance de droit privé que celle de la Fédération européenne des asso- ciations nationales des ingénieurs, qui vient d'être connue par la voie de la presse. Il ne s'agit pas en tout et pour tout d'une reconnaissance absolue de ce titre. Il s'agit simple- ment d'une première acceptance de la maturité profession- nelle. C'est un premier point. Il est intéressant, il nous récon- forte, mais ça n'est qu'un point parce que, Monsieur Schmid, la reconnaissance de droit privé de cette fédération est une chose. Tant et aussi longtemps qu'on y adhère, c'est une chose utile pour ceux qui en sont membres, mais elle ne sau- rait à elle seule recouvrir la reconnaissance officielle, celle que les Etats et l'Union européenne donnent à l'ensemble de la reconnaissance de nos diplômes. C'est la première raison pour laquelle je dis que nous ne pouvons pas nous contenter de cette reconnaissance de droit privé.
Il y a d'autres raisons. Un des buts, en effet, c'était la compa- tibilité européenne, mais il y a d'autres buts. J'ai le sentiment qu'à voir vos signes, le seul premier point aurait pu vous con- vaincre.
Schmid Carlo (C, Al): Ich entschuldige mich, dass ich die De- batte etwas verlängert habe, aber ich bin Ihnen dankbar. Der erste Punkt war für mich entscheidend. Ich habe das gerne gehört, denn ich war nicht in der Lage, das so aus der Zeitungsmeldung zu entnehmen. Es besteht offenbar eine Differenz zwischen einer privatrechtlichen Anerkennung durch einen Berufsverband und der offiziellen staatlichen An- erkennung. Das genügt mir, und ich werde den Ordnungsan- trag nicht stellen. Ich danke Ihnen, Herr Bundesrat Delamu- raz.
94.100 Kartellgesetz. Revision Loi sur les cartels. Revision
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 845 hiervor - Voir page 845 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 3. Oktober 1995 Décision du Conseil national du 3 octobre 1995
Art. 3 Abs. 3 Antrag der Kommission
Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüber- wachungsgesetz vor, es sei denn, die Wettbewerbskommis- sion und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine ge- genteilige Regelung.
Art. 3 al. 3 Proposition de la commission
Les procédures prévues par la présente loi en vue de l'appré- ciation des restrictions de la concurrence priment les procé- dures prévues par la loi sur la surveillance des prix, sauf dé- cision contraire prise d'un commun accord par la Commis- sion de la concurrence et le surveillant des prix.
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Beim Kartell- gesetz haben wir zwei Differenzen zum Nationalrat zu berei- nigen. Die erste ist in Artikel 3 Absatz 3.
In Artikel 3, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, hatte der Nationalrat einen Absatz 3 eingefügt, wonach Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach die- sem Gesetz Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vorgehen sollen. Der Nationalrat hat das mit sehr deutlicher Mehrheit beschlossen; er hat Absatz 3 mit 104 zu 36 Stim- men eingeführt. Er hat letzte Woche mit 100 gegen 11 Stim- men an seinem Antrag festgehalten.
Welches ist der Sachverhalt? Es ist ein Anliegen des Natio- nalrates, zu verhindern, dass zwei verschiedene Verfahren zur selben Sache laufen, eines der Wettbewerbskommission und ein anderes der Preisüberwachung. Dieses Anliegen ist an sich berechtigt, wir haben schon heute zwischen der Kar- tellkommission und der Preisüberwachung eine ähnliche Si- tuation. Allerdings kann man sagen, dass hier keine Probleme bestehen, indem Koordination und Absprache zwischen den beiden Instanzen gewährleistet sind und der Preisüberwa- cher auch mit konsultativer Stimme in der Kartellkommission dabei ist. Der Nationalrat ist ferner der Überzeugung, dass Preisabsprachen und missbräuchliches Verhalten marktbe- herrschender Unternehmungen in Zukunft gerade dank dem neuen Kartellgesetz unter Kontrolle sein werden und dass eine Preisüberwachung nur noch ausnahmsweise nötig sein soll. Der Preisüberwacher bleibt aber selbstverständlich ins- besondere bei administrierten Preisen die zuständige Be- hörde.
Ausgehend von der Überzeugung, dass das Kartellgesetz in Zukunft Preisabsprachen und somit überhöhte Preise verhin- dern wird, hat der Nationalrat beschlossen, die Preisüberwa- chung der Wettbewerbsbehörde unterzuordnen. Diese Un- terordnung einer Bundesbehörde unter eine andere ist je- doch ungerechtfertigt und stossend, denn auch die Preis- überwachung verfügt über eine verfassungsmässige und gesetzliche Grundlage; und es ist nicht einzusehen, weshalb man hier eine neue Hierarchie schaffen soll.
Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb, zwar dem Grund- satz von Absatz 3 zuzustimmen, um die klare Ausgangslage zu schaffen, dass Verfahren nach Kartellgesetz Verfahren nach Preisüberwachungsgesetz vorgehen sollen. Hingegen beantragt sie Ihnen einen zweiten Satz, wonach Wettbe- werbskommission und Preisüberwacher eine gegenteilige Regelung vereinbaren können, wenn sie sich einig sind. Da-
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Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.056
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1995 - 08:30
Date
Data
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1012-1013
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