Kartellgesetz. Revision
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Danioth Hans (C, UR): Ich bin Herrn Schmid Carlo dankbar, dass er rechtzeitig auf seine Absicht hingewiesen hat. Ich habe diese Zeitungsnotiz auch gelesen. Etwas erstaunt bin ich, dass Herr Schmid Carlo - der die Zeitungsmeldungen sonst sehr kritisch würdigt - hier nun praktisch eine vollstän- dige Kehrtwende vollziehen will.
Auch wenn das stimmt, was hier geschrieben wurde - was sehr erfreulich wäre, weil es unseren Fachhochschulen vor allem in diesen Biga-Bereichen ein vorzügliches Zeugnis ausstellt -, ist die Zweckbestimmung des Gesetzes ja nicht erreicht. Wir haben zwar einen Zweck, nämlich die Anerken- nung der Diplome im Eurobereich, sicher als wichtiges Ziel anerkannt, aber die Ausbildung an der praxisorientierten Fachhochschule selber ist damit natürlich nicht überflüssig geworden. Nicht überflüssig sind damit auch die Weiterfüh- rung der Weiterbildung und die praxisorientierte Forschung. All dies ist in diesem Gesetz geregelt. Es ist erfreulich, wenn eine Zielsetzung bereits vorher teilweise erfüllt ist; das macht aber das Gesetz in keiner Art und Weise überflüssig. Ich möchte bitten, das Inkrafttreten des Gesetzes, das dring- lich und für die Wirtschaft von grosser Bedeutung ist, nicht hinauszuschieben.
Ich möchte also heute schon bitten, diese Schlussabstim- mung nicht zu verschieben und das Inkrafttreten des Geset- zes nicht zu verzögern, damit es sowohl für die Wirtschaft als auch für die Schulen seine volle Wirkung entfalten kann. In diesem Sinne wäre es gut, wenn auch der Bundesrat heute Stellung nehmen würde, damit am Freitag keine grosse Dis- kussion stattfindet.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Je vous remer- cie beaucoup, Monsieur le Président, de me donner la parole ce matin pour un débat un peu inattendu, que nous devons d'ailleurs à la bonne grâce de M. Schmid Carlo qui ne tient pas à nous faire de mauvaises surprises le dernier jour de la dernière session de la législature; terminer avec une bombe, et encore au Conseil des Etats, ce serait tout à fait inattendu. Je vous expose donc brièvement, Monsieur Schmid, deux ar- guments pour lesquels je voudrais dissuader vos collègues de vouloir renvoyer une décision finale sur les hautes écoles spécialisées.
La première raison est qu'il s'agit d'une reconnaissance de droit privé que celle de la Fédération européenne des asso- ciations nationales des ingénieurs, qui vient d'être connue par la voie de la presse. Il ne s'agit pas en tout et pour tout d'une reconnaissance absolue de ce titre. Il s'agit simple- ment d'une première acceptance de la maturité profession- nelle. C'est un premier point. Il est intéressant, il nous récon- forte, mais ça n'est qu'un point parce que, Monsieur Schmid, la reconnaissance de droit privé de cette fédération est une chose. Tant et aussi longtemps qu'on y adhère, c'est une chose utile pour ceux qui en sont membres, mais elle ne sau- rait à elle seule recouvrir la reconnaissance officielle, celle que les Etats et l'Union européenne donnent à l'ensemble de la reconnaissance de nos diplômes. C'est la première raison pour laquelle je dis que nous ne pouvons pas nous contenter de cette reconnaissance de droit privé.
Il y a d'autres raisons. Un des buts, en effet, c'était la compa- tibilité européenne, mais il y a d'autres buts. J'ai le sentiment qu'à voir vos signes, le seul premier point aurait pu vous con- vaincre.
Schmid Carlo (C, Al): Ich entschuldige mich, dass ich die De- batte etwas verlängert habe, aber ich bin Ihnen dankbar. Der erste Punkt war für mich entscheidend. Ich habe das gerne gehört, denn ich war nicht in der Lage, das so aus der Zeitungsmeldung zu entnehmen. Es besteht offenbar eine Differenz zwischen einer privatrechtlichen Anerkennung durch einen Berufsverband und der offiziellen staatlichen An- erkennung. Das genügt mir, und ich werde den Ordnungsan- trag nicht stellen. Ich danke Ihnen, Herr Bundesrat Delamu- raz.
94.100 Kartellgesetz. Revision Loi sur les cartels. Revision
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 845 hiervor - Voir page 845 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 3. Oktober 1995 Décision du Conseil national du 3 octobre 1995
Art. 3 Abs. 3 Antrag der Kommission
Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüber- wachungsgesetz vor, es sei denn, die Wettbewerbskommis- sion und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine ge- genteilige Regelung.
Art. 3 al. 3 Proposition de la commission
Les procédures prévues par la présente loi en vue de l'appré- ciation des restrictions de la concurrence priment les procé- dures prévues par la loi sur la surveillance des prix, sauf dé- cision contraire prise d'un commun accord par la Commis- sion de la concurrence et le surveillant des prix.
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Beim Kartell- gesetz haben wir zwei Differenzen zum Nationalrat zu berei- nigen. Die erste ist in Artikel 3 Absatz 3.
In Artikel 3, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, hatte der Nationalrat einen Absatz 3 eingefügt, wonach Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach die- sem Gesetz Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vorgehen sollen. Der Nationalrat hat das mit sehr deutlicher Mehrheit beschlossen; er hat Absatz 3 mit 104 zu 36 Stim- men eingeführt. Er hat letzte Woche mit 100 gegen 11 Stim- men an seinem Antrag festgehalten.
Welches ist der Sachverhalt? Es ist ein Anliegen des Natio- nalrates, zu verhindern, dass zwei verschiedene Verfahren zur selben Sache laufen, eines der Wettbewerbskommission und ein anderes der Preisüberwachung. Dieses Anliegen ist an sich berechtigt, wir haben schon heute zwischen der Kar- tellkommission und der Preisüberwachung eine ähnliche Si- tuation. Allerdings kann man sagen, dass hier keine Probleme bestehen, indem Koordination und Absprache zwischen den beiden Instanzen gewährleistet sind und der Preisüberwa- cher auch mit konsultativer Stimme in der Kartellkommission dabei ist. Der Nationalrat ist ferner der Überzeugung, dass Preisabsprachen und missbräuchliches Verhalten marktbe- herrschender Unternehmungen in Zukunft gerade dank dem neuen Kartellgesetz unter Kontrolle sein werden und dass eine Preisüberwachung nur noch ausnahmsweise nötig sein soll. Der Preisüberwacher bleibt aber selbstverständlich ins- besondere bei administrierten Preisen die zuständige Be- hörde.
Ausgehend von der Überzeugung, dass das Kartellgesetz in Zukunft Preisabsprachen und somit überhöhte Preise verhin- dern wird, hat der Nationalrat beschlossen, die Preisüberwa- chung der Wettbewerbsbehörde unterzuordnen. Diese Un- terordnung einer Bundesbehörde unter eine andere ist je- doch ungerechtfertigt und stossend, denn auch die Preis- überwachung verfügt über eine verfassungsmässige und gesetzliche Grundlage; und es ist nicht einzusehen, weshalb man hier eine neue Hierarchie schaffen soll.
Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb, zwar dem Grund- satz von Absatz 3 zuzustimmen, um die klare Ausgangslage zu schaffen, dass Verfahren nach Kartellgesetz Verfahren nach Preisüberwachungsgesetz vorgehen sollen. Hingegen beantragt sie Ihnen einen zweiten Satz, wonach Wettbe- werbskommission und Preisüberwacher eine gegenteilige Regelung vereinbaren können, wenn sie sich einig sind. Da-
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Entraves techniques au commerce. Loi fédérale
mit haben wir für Falle, wo es wirklich notwendig sein sollte, ein Ventil geschaffen:
Wir haben die Kooperation der beiden Behörden gewähr- leistet, wie sie auch heute schon funktioniert.
Wir haben die Initiative zu einem Verfahren für beide Be- hörden ermöglicht.
Sollte keine Einigung stattfinden, haben wir den letztlichen Entscheid der Wettbewerbskommission und damit dem Kar- tellgesetz als einem umfassenden Gesetz zugeordnet.
Die Kommission steht mit 10 zu 2 Stimmen hinter diesem Vermittlungsantrag und bittet Sie, ihm zuzustimmen.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Le Conseil fédé- ral se rallie à la solution de compromis qui a été largement soutenue par la commission de votre Conseil ce matin. En ef- fet, elle nous paraît, dans cette dernière ligne droite pour fi- naliser la loi sur les cartels, être une bonne solution. Je pense que nous pouvions vivre sans rien dire de la manière dont la surveillance des prix et les dispositions de concurrence peu- vent coexister. C'était l'idée du Conseil fédéral, c'était celle de votre Conseil; mais le Conseil national, à des majorités croissantes, a, à tout prix, voulu régler la situation. La régler comme il l'a fait dans son dernier débat est une manière peu heureuse, car elle crée purement et simplement une subordi- nation de Monsieur Prix à l'autorité de concurrence. Pour les excellentes raisons qu'a exposées Mme Simmen, ce n'est pas une bonne chose que de faire ainsi. Il nous paraît que la solution de compromis est finalement, bien pensé et tout ré- fléchi, celle qui nous permet de dire quelque chose, mais de le dire dans l'esprit des deux lois, celle de la concurrence et celle de Monsieur Prix.
Par conséquent, je vous invite vivement à suivre la proposi- tion de la majorité de la commission de votre Conseil. Je sou- haite - j'en suis quasiment sûr - que cette formule, si vous la retenez, soit retenue demain dans le dernier débat sur la loi sur les cartels que nous aurons au Conseil national. Nous pourrions ainsi mettre un terme à la dernière divergence de ce beau monument qu'est la loi sur les cartels et le faire en- core sous l'empire de cette législature.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6 al. 1 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hatte der Ständerat als gerechtfertigte Art von Wettbewerbsabreden auch die Kalkulationshilfen ein- gefügt. Er hielt damit expressis verbis fest, dass Kalkulations- hilfen, die besonders für kleine und mittlere Unternehmen wichtige Massnahmen der Rationalisierung sind, nicht als verbotene Absprachen zu betrachten sind.
Der Nationalrat hat in einer gewissen Sorge um ein Unterlau- fen der Bestimmungen des Kartellgesetzes die Präzisierung «diesbezügliche» Abreden beigefügt, um zu verhindern, dass irgendwelche Abreden gemeint sein könnten. Diese Beifügung widerspricht unserer Sicht der Dinge nicht, da die Kalkulationshilfen gerade Instrumente sind, welche rationel- lere Abläufe in den Betrieben gestatten.
In diesem Sinne kann sich Ihre Kommission der Fassung des Nationalrates anschliessen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
95.013
Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse Entraves techniques au commerce. Loi fédérale
Differenzen - Divergences Siehe Seite 772 hiervor - Voir page 772 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 3. Oktober 1995 Décision du Conseil national du 3 octobre 1995
Art. 5 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Beim Bundes- gesetz über die technischen Handelshemmnisse bestehen Differenzen in Artikel 5 Absätze 1 und 2. Die WAK-NR hat in einer ersten Sitzung Artikel 5 völlig umgekrempelt, und zwar aus der Befürchtung heraus, dass technische Handels- hemmnisse in Zukunft durch bürokratische ersetzt würden. Die erste Version der WAK-NR hielt sich nicht mehr an den Aufbau, den die bundesrätliche Vorlage vorsieht, wonach in Absatz 1 der Grundsatz, in Absatz 2 die Mittel und in den Absätzen 3 und 4 die Ausnahmen festgehalten sind.
Der WAK-NR sind dann allerdings im Laufe der Zeit gewisse Zweifel an ihrer eigenen Formulierung gekommen, und sie hat in einer zweiten Sitzung die ursprüngliche Struktur des Artikels wieder hergestellt. Das Resultat der Diskussion in der WAK-NR sehen Sie auf der Fahne: In Absatz 1 steht nun wieder der Grundsatz, und zwar klar und deutlich. Es heisst nun: «Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.» Es heisst also nicht mehr «möglichst wenig», wie im Entwurf des Bundesrates, sondern klar «nicht».
In Absatz 2 ist ebenso klar festgehalten, dass zu diesem Zweck - um diese Eliminierung der technischen Handels- hemmnisse zu erreichen - eine Abstimmung unserer Vor- schriften mit denjenigen unserer Handelspartner zu erfolgen hat. Hier kommt nun das Anliegen des Nationalrates hinein, nämlich: «Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften: a. möglichst einfach und transparent sind; und b. zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugs- aufwand führen.»
Damit haben wir den ursprünglichen Aufbau des Bundesra- tes, den der Ständerat mitgetragen hatte, wieder hergestellt, denn in Absatz 3 und Absatz 4 sind keine Änderungen vorge- sehen.
Ihre Kommission kann sich mit dieser Fassung einverstan- den erklären, und sie bittet Sie, ihr zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 20 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Es gibt noch eine kleine Differenz in Artikel 20, indem dort in Absatz 2 ein kleines Wort gestrichen worden ist, nämlich dass der Prüfbe- richt oder die Konformitätsbescheinigung «nur» als Nachweis gilt, «wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass .... » Der
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kartellgesetz. Revision Loi sur les cartels. Révision
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Anno
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.100
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Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1995 - 08:30
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