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Gerichtsstand in Zivilsachen
Neunte Sitzung - Neuvième séance
Donnerstag, 10. Juni 1999 Jeudi 10 juin 1999
08.00 h Vorsitz - Présidence: Heberlein Trix (R, ZH)/Seiler Hanspeter (V, BE)
98.067
Gerichtsstand in Zivilsachen. Bundesgesetz Fors en matière civile. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 18. November 1998 (BBl 1999 2829) Message et projet de loi du 18 novembre 1998 (FF 1999 2591)
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Gross Jost (S, TG), Berichterstatter: Ich möchte Ihnen kurz einige Ausführungen zum Eintreten machen.
Der Bundesrat schlägt mit dem Gerichtsstandsgesetz eine Vereinheitlichung des Rechtes der örtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen vor. Gegenstand ist nur eine einheitliche Zustän- digkeitsordnung im interkantonalen Verhältnis. Auf der Ebene des internationalen Privatrechtes ist für die Schweiz bereits am 1. Januar 1992 das Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - das soge- nannte Lugano-Übereinkommen - in Kraft getreten. Dies al- lerdings - das ist nicht unwichtig - unter dem noch bis Ende Dezember 1999 befristeten Vorbehalt der Garantie des Wohnsitzrichters nach Artikel 59 der noch geltenden Bundes- verfassung. Demgemäss ist der Wohnsitzgerichtsstand für persönliche Forderungen grundsätzlich zwingend.
In der Zwischenzeit ist der modifizierte Artikel 30 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung von Volk und Ständen angenom- men worden. Dieser behält zwar den Grundsatz des Wohn- sitzrichters bei, jedoch unter dem Vorbehalt eines abwei- chenden Gerichtsstandes durch gesetzliche Bestimmung. Mit dieser flexibleren Lösung ist der Weg für die Schaffung ei- ner einheitlichen Zuständigkeitsordnung auch im interkanto- nalen Verhältnis offen, ohne dass deswegen die mit der Ju- stizreform geplante Vereinheitlichung des Zivilprozessrech- tes bereits präjudiziert würde. Diese Vereinheitlichung be- deutet deshalb auch einen Schritt in Richtung Harmonisie- rung mit dem europäischen Gerichtsstandsrecht, wie es im Lugano-Übereinkommen zum Ausdruck kommt.
Dieses Gesetz ist nicht einfach ein zusätzlicher Erlass mit zu- sätzlichem Paragraphenballast, sondern im Interesse der Verfahrensökonomie und einer wirksamen Durchsetzung des materiellen Rechtes wünschbar. Die Rechtsuchenden werden inskünftig in einem einzigen Erlass die Frage beant- wortet haben, an welchem Ort sie in einer Zivilsache zu kla- gen haben. Das ist ein Fortschritt im formellen Verfahrens- recht, wie er beispielsweise im materiellen Recht durch den Allgemeinen Teil des OR oder im Sozialversicherungsrecht durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgeset- zes geplant ist.
Die Kommission ist im wesentlichen bei der bundesratlichen Vorlage geblieben. Vereinzelt hat sie Unnötiges gestrichen, Vorschriften lesbarer - vielleicht auch bürgernäher - formu- liert und ab und zu eine materielle Korrektur vorgenommen, wo der bundesrätliche Entwurf sich nach Auffassung der Kommissionsmehrheit allzu sklavisch an das Lugano-Über-
einkommen hielt, ohne die Komplizierung des Verfahrens bei mehreren Alternativen in Auslegung und Anwendung umstrit- tener Gerichtsstände zu beachten.
Eintreten war in der Kommission unbestritten. Ich bitte Sie deshalb namens der Kommission, auf die Vorlage einzutre- ten.
Florio Marguerite (L, VD), rapporteur: Le nombre d'entre vous présents ce matin démontre que peut-être le for n'a pas beaucoup d'importance. Je peux vous comprendre, c'est une notion extrêmement technique. Alors, pourquoi une loi fédé- rale sur les fors? N'est-ce pas un pas en direction d'une uni- fication de la procédure civile?
Rassurez-vous: il s'agit simplement de mettre ou de réunir dans une seule et même loi les dispositions qui sont actuel- lement éparpillées dans plusieurs lois fédérales et qui, en tout cas pour les praticiens, ne posent pas problème parce qu'ils ont l'esprit fouineur, mais cela leur facilitera la tâche. C'est un des effets.
D'autre part, la Suisse a, comme l'a rappelé mon préopinant, signe et ratifie la convention de Lugano concernant la com- pétence judiciaire et l'exécution des décisions en matière ci- vile et commerciale. La Suisse a obtenu jusqu'au 31 décem- bre 1999 une réserve. En effet, l'article 59 de la Constitution fédérale actuellement applicable réservait un for naturel, si l'on peut dire, pour le défendeur qui se trouve à son lieu de domicile. Cela a été supprimé et cela a été également sup- prime dans le cadre de la convention de Lugano. Il fallait donc que notre droit s'adapte pour être eurocompatible, ou en tout cas compatible avec nos engagements internatio- naux.
Le projet a donc réuni ces dispositions éparpillées. Il a peu in- nové ou pas du tout. Cela a fait que votre commission a voté l'entrée en matière sans aucune opposition.
Le projet qui vous est soumis, comme vous le constaterez, a été très peu modifié. Ce sont plutôt des modifications, des adjonctions de détail, que j'appellerais un «make-up» supplé- mentaire, pour mieux le comprendre. J'en veux pour preuve les articles 8 et 9.
D'autres modifications - celle de l'article 19 - que vous pro- pose votre commission, se fondent sur le souci de faciliter et de simplifier les procès en ayant la possibilité de les intro- duire devant le tribunal avec lequel le lien territorial est le plus étroit.
La commission a également modifié le titre de la section 5, car il ne correspondait plus au contenu, et elle a indiqué qu'il s'agissait des fors prévus concernant les contrats spéciaux. La commission a également modifié l'article 26 concernant les actes illicites civils, qui n'ont pas à être confondus avec les actes illicites penaux. Ces actes causent un dommage pécuniaire à la victime, et la commission a estimé judicieux de supprimer la notion du lieu du résultat, car elle a estimé qu'il était parfois difficile d'interpréter cette notion. Elle a pré- féré à cette notion de lieu du résultat celle du lieu de domicile ou du siège de la victime ou de l'auteur, ou le lieu de l'acte qui, lui, en principe, est connu. La palette est encore suffi- samment large pour que la victime puisse agir là où elle se trouve le mieux et où elle pense que cela est plus facile pour elle.
La commission a également proposé la suppression de l'arti- cle 38, car elle a estimé que la notion de litispendance est de nature cantonale. On précise qu'il s'agit donc de la notion qui détermine à partir de quel moment l'action est ouverte.
Sous réserve de ces modifications qui ont été approuvées par votre commission, le projet de loi est tout à fait bienvenu. Par 13 voix contre 1 et avec 1 abstention, la commission vous propose de l'accepter.
Präsidentin: Die SP-Fraktion lässt ausrichten, dass sie für Eintreten ist. Die grüne Fraktion ist ebenfalls für Eintreten und stimmt den Kommissionsanträgen zu.
Baader Caspar (V, BL): Auch die SVP-Fraktion beantragt Ih- nen, auf das neue Gerichtsstandsgesetz einzutreten und die- sem zuzustimmen. Damit wird ein erster Teil des Zivilpro-
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zessrechtes für die ganze Schweiz vereinheitlicht, nämlich die Frage, welches Gericht örtlich für eine Zivilklage zustän- dig ist.
Wie die Kommissionssprecher ausgeführt haben, steht die- ses Geschäft im Zusammenhang mit der neuen Bundesver- fassung einerseits und mit dem per 31. Dezember 1999 weg- fallenden Vorbehalt im Lugano-Übereinkommen anderseits. In der neuen Bundesverfassung ist in Artikel 30 Absatz 2 grundsätzlich weiterhin das Bekenntnis zum Wohnsitzge- richtsstand enthalten, wie wir es in der alten Bundesverfas- sung in Artikel 59 hatten. Sie lässt aber die Möglichkeit offen, dass im Gesetz weitere Gerichtsstände vorgesehen werden können. Schon bisher waren weitere Gerichtsstände in ver- schiedenen Bundesgesetzen geregelt. Grundsätzlich wur- den diese Gerichtsstände aber kantonal festgelegt. Neu sol- len unter Übernahme der bisherigen kantonalen Lösung all diese Gerichtsstände einheitlich in einem Bundesgesetz zu- sammengefasst werden. Dies bringt eine klare Erleichterung für den Rechtsuchenden im interkantonalen Verhältnis, was die Zustimmung der SVP-Fraktion findet.
Zum Wegfall des Vorbehaltes im Lugano-Übereinkommen: Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen ist seit dem 1. Januar 1992 in Kraft. Die- ses Übereinkommen wurde von unserem Land allerdings mit dem Vorbehalt abgeschlossen, dass die Schweiz ausländi- sche Urteile, die im Widerspruch zur Wohnsitz-Gerichts- standsgarantie stehen, weder anerkennen noch vollstrecken muss.
Zusätzlich zur vorhin genannten Verfassungsänderung hat mit dem vorliegenden Entwurf auch eine Harmonisierung der Gerichtsstände mit dem Lugano-Übereinkommen stattgefun- den, so dass eine Selbstdiskriminierung nicht mehr vorkom- men sollte. Es darf nicht sein, wie das bis heute der Fall ist, dass im internationalen Streit einer klagenden Partei ein at- traktiverer Gerichtsstand zur Verfügung steht als bei rein lan- desinternen Auseinandersetzungen, dass also z. B. bei ver- traglichen Streitigkeiten im internationalen Verhältnis der Er- füllungsort und rein landesintern nur der Wohnsitz des Be- klagten als zuständiger Gerichtsstand zu betrachten ist.
Die SVP-Fraktion kann sich dem Entwurf der Kommission für Rechtsfragen vollumfänglich anschliessen, insbesondere auch der einzigen materiell wesentlichen Änderung in Arti- kel 26, wonach Klagen aus unerlaubter Handlung nur ein dreifaches Forum haben sollen, nämlich den Wohnsitz der geschädigten Person, den Wohnsitz der beklagten Person oder den Handlungsort. Auf den Erfüllungsort soll verzichtet werden, da dieser in der Regel nur schwer feststellbar ist.
Auch dem Antrag Baumberger zu Artikel 38 kann sich die SVP-Fraktion anschliessen, obschon dieser kaum eine Prä- zisierung bringt, zumal sich ja die Frage der Klageanhebung so oder so nach kantonalem Recht bestimmt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Dreher Michael (F, ZH): Die Fraktion der Freiheits-Partei stimmt dem vorliegenden Gesetzentwurf in allen Teilen zu, und zwar nicht nur deswegen, weil wir ihn adäquat finden, sondern weil er ein weiterer Schritt in die Richtung eines ein- heitlichen schweizerischen Zivil- und Strafprozessrechtes ist.
Lauper Hubert (C, FR): Le projet que vous avez sous les yeux paraît quelque peu rébarbatif aux non-juristes, tant il est technique et emploie des termes que tout un chacun n'utilise pas tous les jours. Et pourtant, la loi qui vous est proposée a une très grande importance sur le plan pratique, aussi bien pour les justiciables que pour les avocats et les juges. Il aura fallu que la Suisse signe un accord international, la conven- tion de Lugano, qui règle, sur le plan international, la compé- tence à raison du lieu, pour supprimer la grande dispersion qui règne dans notre pays en ce qui concerne le droit de la compétence.
La constitution révisée, qui permet des exceptions au prin- cipe selon lequel le défendeur doit être recherche devant le
juge de son domicile, donne maintenant la base constitution- nelle à la loi que nous discutons. Le groupe démocrate-chré- tien soutient sans réserve le projet qui peut être accepté tel qu'il est ressorti des débats de la commission.
Vous avez constaté que ce projet ne comporte pratiquement pas d'amendement ni de proposition de minorité. Cela ne si- gnifie pas que la commission a passé sur ce texte de manière peu sérieuse, au contraire. Tous les articles ont fait l'objet d'un examen minutieux et tous les cas de figure ont été ima- ginés. Les modifications apportées au texte du Conseil fédé- ral l'ont ete dans le sens de la simplification et de la clarté. Avec cette loi, les justiciables trouveront dans un seul et même texte la réponse à la question de savoir où ils doivent intenter une action civile.
Souhaitons avec le Conseil fédéral que l'unification du droit relatif à la compétence à raison du lieu ne soit que le début d'une unification plus vaste de la procédure civile dans notre pays.
En conclusion, je vous invite à entrer en matière et à voter le texte sans aucune restriction.
Ruf Markus (U, BE): Die LdU/EVP-Fraktion ist über die vor- gesehene bundesrechtliche Vereinheitlichung der örtlichen Zuständigkeitsordnung in Zivilsachen erfreut. Anlass für die Verabschiedung eines Gerichtsstandsgesetzes ist bekannt- lich einerseits die Notwendigkeit, das schweizerische Zu- ständigkeitsrecht mit dem Lugano-Übereinkommen - einem multilateralen Staatsvertrag zahlreicher europäischer Staa- ten - zu harmonisieren.
Vor allem aber bedeutet das Zusammenfassen der heute weit verstreuten landesinternen Zuständigkeitsvorschriften, dass die bisherige, schon längst nur mehr schwer verständli- che Rechtszersplitterung in diesem Bereich endlich beseitigt wird. Dies erleichtert es allen Rechtsuchenden wesentlich, das richtige Gerichtsforum zu ermitteln, um ihre zivilrechtli- chen Ansprüche geltend zu machen.
Aus der Überlegung, dass eine einheitliche Bundesregelung möglichst umfassend sein soll, unterstützen wir bei Artikel 38 den Antrag Baumberger.
Die LdU/EVP-Fraktion erachtet die neue Regelung der örtli- chen Zuständigkeit indessen nur als ersten Schritt in Rich- tung einer weitergehenden Vereinheitlichung des Zivilpro- zessrechtes, ja des Verfahrensrechtes überhaupt. Wir hof- fen deshalb auf ein Gelingen der Justizreform auf Verfas- sungsebene, damit der Bund die für einheitliche Zivil- und Strafprozessordnungen nötigen Kompetenzen möglichst bald erhält.
Wir empfehlen Ihnen, einzutreten und der Vorlage zuzustim- men.
Metzler Ruth, Bundesrätin: Das Bundesgesetz über den Ge- richtsstand in Zivilsachen wird ein wichtiges Kapitel des Zivil- prozessrechtes vereinheitlichen, nämlich die örtliche Zustän- digkeit der Gerichte. Es stellt sich die Frage der Verfas- sungsmässigkeit dieses Gerichtsstandsgesetzes, weil der Gerichtsstand eine klassische Domäne der Kantone ist. Es stellt sich somit die Frage, ob wir überhaupt dafür zuständig sind, über ein solches Zuständigkeitsrecht umfassend zu le- giferieren. Die zurzeit noch geltende Verfassung hätte dafür keine genügende Grundlage enthalten. Mit der neuen Bun- desverfassung hingegen erhalten wir in Artikel 30 Absatz 2 die umfassende Grundlage, um dieses Bundesgesetz zu be- raten.
Es gilt, die Benachteiligung im innerstaatlichen Zuständig- keitsrecht zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Woran denke ich da? Ich nenne Ihnen drei Punkte:
Unser innerstaatliches Recht, also das Recht, das die Zu- ständigkeit für die nichtinternationalen Streitigkeiten regelt, kennt einzelne, nützliche Gerichtsstände nicht, hingegen stellt das Lugano-Übereinkommen für den internationalen Streit in Europa solche zur Verfügung. Das internationale Recht ist somit vielgestaltiger und auch einzelfallgerechter, als dies unser innerstaatliches Recht zurzeit ist.
Die Zuständigkeitsordnung für unsere landesinternen Streitigkeiten ist zersplittert und löcherig; wir haben kein kan-
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tonsübergreifendes Gesamtsystem. Bezüglich des interna- tionalen Verhältnisses in Europa spielt dagegen ein einheitli- ches und einfaches Zuständigkeitssystem, eben das Lu- gano-Übereinkommen.
Die nationalen Spielregeln sind weit komplizierter als die in- ternationalen. Das ist ein Zustand, der uns das Leben unnö- tig schwer macht. So ist es auch nicht erstaunlich, dass der Anstoss zu diesem Gesetz sowie die substantielle Vorarbeit aus der Praxis kamen, nämlich von einer Expertenkommis- sion des Schweizerischen Anwaltsverbandes.
Hierzu ein anschauliches Beispiel: Ein Schuldner, der im Kanton Appenzell Innerrhoden wohnt, könnte einem Urteil, das in Ostfriesland gefällt wurde und nun in Appenzell In- nerrhoden vollstreckt wird, nicht entgegenhalten, der friesi- sche Richter sei seinerzeit nicht zuständig gewesen. Würde das Urteil aber aus dem Nachbarkanton Appenzell Aus- serrhoden stammen, dürfte die Zuständigkeit des ausserrho- dischen Richters bei der Vollstreckung in Innerrhoden bestrit- ten werden.
Es ist also Feinarbeit gefragt, die wir aber nicht erst im Rah- men einer allfälligen Gesamtvereinheitlichung des Zivilpro- zessrechtes in Angriff nehmen dürfen. Alle Benachteiligun- gen in der Schweiz selber, die durch das Zuständigkeitsrecht bedingt sind, wollen wir jetzt beseitigen; diesem Ziel dient das Gerichtsstandsgesetz.
Erlauben Sie mir noch ein paar Bemerkungen zum Gerichts- standsgesetz: Der Kernpunkt ist vor allem das 3. Kapitel. Dort findet sich der Gesamtkatalog aller besonderen Gerichts- stände, die das schweizerische Landesrecht kennt. Dies bringt eine grosse Vereinfachung und wird die Praxis erheb- lich erleichtern. Künftig findet man sämtliche Gerichtsstande in ein und demselben Erlass, geordnet nach einem vertrau- ten System, nämlich nach der Reihenfolge, wie wir sie von den Sachgebieten her auch im ZGB und im OR kennen. Bei der Diskussion der einzelnen Zuständigkeiten werden Sie se- hen, dass der Gesetzentwurf grundsätzlich die Gerichts- stände des geltenden Rechtes übernimmt.
Ihre vorberatende Kommission ist dem Entwurf des Bundes- rates praktisch durchwegs gefolgt. Bei drei substantiellen Punkten ist sie hingegen eigene Wege gegangen. In der De- tailberatung werde ich dazu Stellung nehmen.
Ich fasse zusammen: Das Gerichtsstandsgesetz wird einem wichtigen praktischen Bedürfnis nach einer modernen, leicht zugänglichen und systematischen Zuständigkeitsordnung gerecht. So wird bei innerstaatlichen Streitigkeiten eine Be- nachteiligung unserer eigenen Bürgerinnen und Bürger ver- mieden.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen Loi fédérale sur les fors en matière civile
Detailberatung - Examen de détail
Titel Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ingress
Antrag der Kommission .... gestützt auf Artikel 30 und 122 der ....
Préambule
Proposition de la commission .... vu les articles 30 et 122 de la
Angenommen - Adopté
Art. 1-7 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission Gewährleistungsklage insbesondere zufolge Regress des Beklagten die Zuständigkeit ...
Art. 8
Proposition de la commission
.... l'action en intervention et en garantie notamment à la suite d'un recours du défendeur.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum ....
Art. 9
Proposition de la commission Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3 .... de lien suffisant territorial ou materiel avec le for elu.
Angenommen - Adopté
Art. 10-14 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 16-18
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19 Antrag der Kommission Abs. 1
. zuständig. Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11ff. BGBB) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden. Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
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Art. 19 Proposition de la commission
Al. 1
.... des conjoints. Les actions relatives à l'attribution suc- cessorale d'une exploitation ou d'un immeuble agricole (art. 11ss. LDFR) peuvent aussi être portées devant le tribu- nal du lieu où la chose est située.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20, 21 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Section 5 titre
Proposition de la commission Actions fondées sur des contrats spéciaux
Angenommen - Adopté
Art. 22 Antrag der Kommission Streichen
Art. 22 Proposition de la commission Biffer
Metzler Ruth, Bundesrätin: Der Beschluss Ihrer Kommis- sion bei Artikel 22, also die Streichung des Gerichtsstandes am Vertragserfüllungsort, hat mich an sich nicht erstaunt. Die Kommission vertritt die Meinung, dass dieser Gerichts- stand im landesinternen Verhältnis unpraktisch wäre und dass er als Fremdkörper unser Zuständigkeitssystem stören würde.
Dieses Argument hat einiges für sich. In der Tat kann man sich fragen, ob wir diesen zusätzlichen Gerichtsstand in der kleinräumigen Schweiz überhaupt brauchen; denn bei Bedarf kann er auf dem Weg der Prorogation vereinbart werden. So- dann ist es nicht unproblematisch, materiellrechtliche Fragen in den formellen Teil eines Prozesses vorzuverlegen; denn dadurch wird die Prüfung der Zuständigkeit nur erschwert. Wo der Erfüllungsort liegt, von dem die Zuständigkeit ab- hängt, ist bekanntlich eine schwierige Interpretationsfrage. Letztlich bringt der Kommissionsbeschluss also eine Verein- fachung. Zugleich wird unsere populärste und praktisch wich- tigste Zuständigkeit verstärkt, nämlich jene am Wohnsitz der beklagten Partei.
Aus diesen Gründen könnte sich der Bundesrat an sich dem Streichungsantrag anschliessen. Doch müssen Sie beden- ken, dass damit im internen Bereich ein moderner Gerichts- stand fehlen wird. Mit anderen Worten: Der Leistungsgläubi- ger vermisst im Falle der Streichung im rein landesinternen Verhältnis eine sehr praktische Wahlmöglichkeit, die er bei einem internationalen Streit hätte; nämlich seinen Schuldner entweder an dessen Wohnsitz oder aber dort einzuklagen, wo er die Leistung hätte erbringen sollen. Damit bleibt, zu- mindest aus formalsystematischer Sicht, bei der Variante Ih- rer Kommission eine Benachteiligung im innerstaatlich Be- reich bestehen.
Ich bitte Sie, Artikel 22 im Sinne des Bundesrates zuzustim- men.
Gross Jost (S, TG), Berichterstatter: Ich möchte in diesem Fall die klare Auffassung der Kommission darlegen, die diese
Fassung mit 16 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen verabschie- det hat.
Es ist schon einiges thematisiert worden, auch von Frau Flo- rio. Artikel 22 sieht in Übereinstimmung mit Artikel 5 Ziffer 1 des Lugano-Übereinkommens vor, dass bei Klagen aus Ver- trägen auch der Richter am Erfüllungsort angerufen werden kann. Der Kommission erschien dies als eine unnötige Rela- tivierung des verfassungsrechtlich garantierten Wohnsitz- richters. So könnten etwa Grossverteiler, Banken und Versi- cherer ihre Kunden systematisch an ihrem Geschäftsdomizil als Erfüllungsort beklagen, ohne den Wohnsitzgerichtsstand der beklagten Partei zu beachten.
Schliesslich - das wurde auch von Frau Bundesrätin Metzler thematisiert - wurde auch die Frage aufgeworfen, ob dieser Begriff des Erfüllungsortes genügend klar ist und ob er genü- gend Rechtssicherheit vermittelt, gerade auch angesichts der wachsenden Bedeutung etwa des Internets im Dienstlei- stungsbereich. Wir meinen, dass der Erfüllungsort in diesen Fällen nicht immer zweifelsfrei bestimmbar sei und dass es falsch sei, einen Begriff ins Gesetz aufzunehmen, der diese zweifelsfreie Auslegung nicht zulässt.
Ich denke deshalb, dass eigentlich nur ein einziger Grund für die Fassung des Bundesrates spricht, nämlich dieser syste- matische, der die Übereinstimmung mit dem internationalen Gerichtsstandsgesetz, dem Lugano-Übereinkommen, ge- währleistet. Aber ich bin jetzt hier mit der Kommissionsmehr- heit der Auffassung, dass dies allein es nicht rechtfertigt, eine zusätzliche, problematische Gerichtsstandsregelung einzu- führen, nur weil das Lugano-Übereinkommen dies auf inter- nationaler Ebene macht. Sachlich spricht meines Erachtens nichts dafür.
Florio Marguerite (L, VD), rapporteur: Votre commission pro- pose de biffer l'article 22. En effet, nous ne voyons pas l'utilité de maintenir un for en matière contractuelle, alors qu'il y a une liberté contractuelle et que les parties peuvent effective- ment choisir le lieu où elles décideront de régler leur litige. En revanche, pour des contrats spéciaux où il y a un for impéra- tif, il est normal de l'intégrer dans la loi sur les fors.
Je vous invite à soutenir la proposition de la commission.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
100 Stimmen
2 Stimmen
Art. 23 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Abs. 1
.. Ort der Sache zuständig.
(Rest des Absatzes streichen) Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Bei Wohn- und Geschäftsräumen sowie bei landwirtschaftli- chen Pachtverhältnissen kann die mietende oder die pach- tende Partei weder zum voraus noch durch Einlassung auf diese Zuständigkeiten verzichten.
Art. 24 Proposition de la commission Al. 1
.... pour connaître les actions fondées sur un bail à loyer ou à ferme. (Biffer le reste de l'alinéa) Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
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Al. 3
Pour les contrats relatifs à des locaux d'habitation ou à des locaux commerciaux ou pour des baux à ferme agricole, le lo- cataire ou le fermier ne peut renoncer à ces fors par avance ni par acceptation tacite.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Kommission
. oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungsort zuständig.
Art. 26
Proposition de la commission
.... ou du siège de la personne ayant subi le dommage ou du défendeur ou le tribunal du lieu de l'acte est competent ...
Gross Jost (S, TG), Berichterstatter: Für Klagen aus uner- laubter Handlung gilt der Gerichtsstand am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei - das ist der Grundsatz - und, gemäss bundesrätlicher Fassung, am Handlungs- oder am Erfolgsort.
Der Begriff des Erfolgsortes ist aus der Sicht der Kommission zwiespältig: Ist damit zum Beispiel auch der Ort gemeint, der - unabhängig vom Handlungsort - die Klage an jenen Orten zulässt, wo die schädigenden Wirkungen der Handlun- gen eingetreten sind? Das Lugano-Übereinkommen legt die Beantwortung dieser Frage in diesem Sinne nahe, aber sie konnte auch nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Zwar ist wiederum zu sagen, dass die bundesrätliche Fassung Arti- kel 5 Ziffer 3 des Lugano-Übereinkommens entspricht. Die Kommission ist der Meinung, dass dies bei einzelnen Tatbe- ständen zu Problemen führen kann. Genannt wurden Motor- fahrzeug- und Fahrradunfälle, wo der Unfallort mit dem Er- folgsort nicht deckungsgleich sein muss, beispielsweise dem Spital. Folgerichtig hat der Bundesrat, weil er dieses Problem erkannt hat, in Artikel 27 einen Spezialgerichtsstand für Mo- torfahrzeug- und Fahrradunfälle eingebaut.
Die Kommission ist der Meinung, dass es einfacher ist, auf die zwiespältige Anknüpfung auch am Erfolgsort zu verzichten, was dann auch in Artikel 27 Absatz 1, beim Verweis auf den Grundsatz in Artikel 26, eine einfachere Lösung ermöglicht. Ich bitte Sie deshalb, der Kommission zu folgen.
Florio Marguerite (L, VD), rapporteur: Si votre commission a supprimé le lieu du résultat comme l'un des fors possibles, c'est à dessein. Et nous avons imagine un petit casus pour nous convaincre que le lieu du résultat n'était finalement pas toujours très bien defini. Imaginons un accident de chantier dans lequel un ouvrier tombe du premier étage, se fracture le dos et est transporte dans l'hôpital de son lieu de domicile, ou même dans un autre hôpital. Eh bien, où est le lieu du résul- tat? Est-ce l'endroit où il est tombé? l'endroit où il va finir par être soigné et terminer sa convalescence? l'endroit où il aura perdu le plus d'argent? C'est la raison pour laquelle nous avons estimé que le lieu où l'acte s'est produit est beaucoup plus facile à définir et à retrouver que le lieu du résultat, puis- que le résultat peut être dans différents endroits, et même si la convention de Lugano utilise ce terme, dans ce cas-là, nous nous en eloignons.
Nous vous invitons à soutenir la proposition de la commis- sion.
Metzler Ruth, Bundesrätin: Der Antrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu diesem Artikel bringt zwei wesentliche Ab- weichungen zum Entwurf des Bundesrates: Einerseits wird
ein sogenanntes Klägerforum zugunsten der geschädigten Person geschaffen, also die Möglichkeit, den Schädiger am eigenen Wohnsitz einzuklagen; andererseits erfolgt die Strei- chung des Gerichtsstandes am Erfolgsort der unerlaubten Handlung.
Zu diesen Abweichungen möchte ich kurz Stellung nehmen: Wenig einzuwenden gibt es gegen das Klägerforum für die geschädigte Partei, zumindest auf den ersten Blick. Denn aus Sicht des Geschädigten ist der Antrag Ihrer Kommission das zuständigkeitsrechtliche Optimum.
Zur Streichung des Erfolgsortes in Artikel 26: Dieser Antrag sollte meines Erachtens nochmals überdacht werden. Die Streichung wird zwar zu guten Teilen vom Klagerforum des Geschädigten wieder aufgewogen, denn ein Forum am eige- nen Domizil zu haben, ist allemal das Optimum. Doch können Lücken nicht ausgeschlossen werden; zu denken ist z. B. an die Produktehaftpflicht.
Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Ein Gleitschirm wird in Zürich hergestellt, und zwar mit einem Materialfehler. Dann wird er von einer Person, die in Bern wohnt, in einem Berner Sport- geschäft gekauft und im Wallis ausprobiert. Dort stürzt der Gleitschirmflieger ab. Aus prozessökonomischen Gründen wäre nun ein Gerichtsstand im Wallis von Vorteil, Stichwort: Sachnähe des Gerichtes. Nach dem Antrag Ihrer Kommis- sion stünde nun aber gerade dieser Gerichtsstand nicht mehr zur Verfügung, denn der einzige Anknüpfungspunkt zum Wallis ist der Ort des Absturzes, in unserem Beispiel also ausgerechnet der Erfolgsort.
Ich möchte Sie deshalb bitten, zum Entwurf des Bundesrates zurückzukehren, was die Zuständigkeit am Erfolgsort betrifft. Dem Hauptanliegen Ihrer Kommission - ich meine damit die Einführung des Klägerforums für den Geschädigten - könn- ten Sie dennoch Rechnung tragen.
Präsidentin: Die folgende Abstimmung bezieht sich auf den «Erfolgsort».
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 94 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates 3 Stimmen
Art. 27 Antrag der Kommission Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderung betrifft nur den französischen Text) Abs. 1
Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist ein Gericht nach Artikel 26 zuständig. Abs. 2
.... ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlas- sung dieser Einrichtungen zuständig.
Art. 27
Proposition de la commission
Titre
Accidents de véhicules à moteur et de bicyclettes Al. 1
En matière de véhicules à moteur et de bicyclettes, est com- petent un tribunal selon l'article 26. Al. 2
Pour les actions dirigées contre le Bureau national d'assu- rance (art. 74 LCR) ou contre le Fonds national de garantie (art. 76 LCR) est compétent, en sus, le tribunal du siège d'une succursale du défendeur.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
N 10 juin 1999
1034
Fors en matière civile
Art. 29 Antrag der Kommission .... bleibt immer vorbehalten.
Art. 29 Proposition de la commission ... est toujours réservée.
Angenommen - Adopté
Art. 30-37 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 38 Antrag der Kommission Streichen
Antrag Baumberger Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 38 Proposition de la commission Biffer
Proposition Baumberger Adhérer au projet du Conseil fédéral
Baumberger Peter (C, ZH): Das Gerichtsstandsgesetz ist auch meines Erachtens ein notwendiges, ein gutes Gesetz. Ich beantrage Ihnen trotzdem, bei Artikel 38 im Sinne des Entwurfes des Bundesrates zu entscheiden, d. h. festzuhal- ten, dass die Rechtshängigkeit mit der Klageanhebung ein- tritt.
Nun, warum beantrage ich das? Ich habe mich gefragt: Was ist der Sinn des Gerichtsstandsgesetzes? Sein Sinn ist doch die Vermeidung einer Selbstdiskriminierung im internationa- len Verhältnis. Das internationale Recht, vor allem auch das Lugano-Übereinkommen, kennt viele praktische, moderne Gerichtsstände, welche das Landesrecht und welche wir je- denfalls interkantonal nicht durchwegs kennen. Wir brauchen sie auch nicht alle; ich bin bei Artikel 22 durchaus der Mei- nung der Kommission. Aber generell müssen wir doch darauf achten, dass wir den Ausländern nicht mehr prozessuale Möglichkeiten - auch für den Vollzug von ausländischen Ur- teilen - in der Schweiz zur Verfügung stellen, als dies für un- sere Schweizer Bürger der Fall ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich nun auch - zumindest in der Zukunft - die Frage der Rechtshängigkeit. Es geht ja bei der Frage der Rechtshängigkeit um die Frage der Fo- rumspriorität und damit um die Frage, wo dann letztlich ein Prozess durchgeführt wird. Das kann unter Umständen pro- zessmitentscheidend sein. Ich bin daher froh, dass der Bun- desrat diese Frage in Artikel 38 aufgegriffen hat.
Ich sehe eigentlich nicht recht, warum die Kommission diese für Schweizer Bürger als Prozesspartei vielleicht nicht jetzt, aber in zwei, drei Jahren durchaus wichtige Vorschrift wieder gestrichen hat - mit Rücksicht auf die Kantonsautonomie, wie ich im Kommissionsprotokoll gelesen habe. Ich gebe zu: Wenn wir das streichen, verletzen wir keine internationalen Abkommen. Aber es geht letztlich um die Zukunftschancen für die Schweizer als Einzelpersonen in einem prozessualen Verhältnis. Wir müssen gerade im Hinblick auf die in etwa zwei bis drei Jahren in Kraft tretende Revision des Lugano- Übereinkommens klarstellen, dass auch in der Schweiz, und zwar in der ganzen Schweiz, die Rechtshängigkeit mit der Klageanhebung eintritt. Das bedeutet im international-recht- lichen Verhältnis, dass mit der ersten Handlung, mit welcher zum ersten Mal und in bestimmter Form der Schutz des Rich- ters gesucht wird, die Rechtshängigkeit eintritt.
Ich bin - Stand heute - der Meinung, es mache keinen Sinn, diese Vorschrift hier zu streichen und sie dann in zwei bis drei Jahren wieder einzuführen und damit unter Umständen eben doch die Gefahr einer zeitlichen Posteriorität für Schweizer in Kauf zu nehmen. Wir wissen es alle: Die Welt wächst zusam- men, ob wir das jetzt begrüssen oder nicht. Wir wollen in die- sem Umfeld für unsere Schweizer Bürger einfach die best- mögliche Ausgangslage sicherstellen. Natürlich hat mein An- trag im Moment - da gebe ich Kollege Baader ohne weiteres recht - keine weiteren Auswirkungen. Aber es ist eine sinn- volle Vorgabe; ich habe deshalb erfreut zur Kenntnis genom- men, dass schon beim Eintreten praktisch alle Redner ge- sagt haben, sie würden diesen Antrag unterstützen.
Ich hoffe nun natürlich, dass der Bundesrat nicht wieder auf den falschen Dampfer steigt, sondern dass er im Sinne sei- nes Entwurfes, den ich wiederaufgenommen habe, diesen Antrag auch unterstützt, also bei seinem Entwurf bleibt.
In diesem Sinne bitte ich auch Sie, im Sinne eines zukunfts- gerichteten Verhaltens diesen Artikel des Gerichtsstandsge- setzes im Sinne meines Antrages stehenzulassen.
Präsidentin: Die SVP-Fraktion lässt ausrichten, dass sie dem Antrag Baumberger zustimmt.
Jutzet Erwin (S, FR): Ich gehe mit Herrn Baumberger einig, dass es wünschbar wäre, wenn die Rechtshängigkeit einheit- lich geregelt würde. Die Kommission hat darauf verzichtet, und zwar vornehmlich aus zwei Gründen:
Wir befinden uns hier im Gerichtsstandsgesetz; es geht darum, den Gerichtsort zu definieren. Die Rechtshängigkeit hat mit diesem Gesetz nichts zu tun. Wir werden darauf zu- rückkommen, wir werden bei der Vereinheitlichung des schweizerischen Prozessrechtes verschiedene andere Be- griffe definieren müssen.
Der Entwurf des Bundesrates knüpft für die Litispendenz beim Begriff «Klageanhebung» an. Was heisst das? Jeder Kanton versteht etwas anderes darunter. Die Botschaft, Seite 45, ist diesbezüglich eher verwirrlich, um nicht zu sagen hilf- los. Es bleibt zum Beispiel offen, ob ein Sühneversuch ge- nügt, um Rechtshängigkeit zu schaffen, und zwar immer, wie in gewissen Kantonen, oder nur, wenn der Sühneversuch ob- ligatorisch ist. Das Bundesgericht hat die Klageanhebung äusserst elastisch umschrieben; es spricht von prozesslei- tenden oder vorbereitenden Verhandlungen. Der Antrag Baumberger - Herr Baader hat es in der Eintretensdebatte gesagt - bringt diesbezüglich überhaupt keine Präzisierung, er verwirrt mehr, schafft mehr Probleme; er gehört nicht in dieses Gesetz. Das war denn auch ursprünglich die Meinung des Bundesrates, und erst nach der Vernehmlassung hat er diesen Begriff in Artikel 38 hineingenommen.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommission zu folgen. Bleiben wir vorläufig bei der heutigen Lösung, präjudizieren wir nichts, definieren wir den Begriff «Rechtshängigkeit» klar und griffig im neuen schweizerischen Bundesprozessrecht!
Suter Marc (R, BE): Die FDP-Fraktion unterstützt den Antrag Baumberger. Hier handelt es sich ja um juristische Feinar- beit, die keine riesigen Wellen zu schlagen vermag. Immer- hin möchten wir von der FDP-Fraktion aber erreichen, dass gewisse Signale nicht falsch ausgesandt und aufgenommen werden.
Zum einen geht es darum zu unterstreichen, dass keine Be- reitschaft besteht, das Zivilprozessrecht gesamtschweize- risch in einer Art zu vereinheitlichen, die der föderalistischen Struktur in diesem Rechtsgebiet widersprechen würde. Wir stehen zum Gerichtsstandsgesetz, das ist ganz klar; wir möchten aber nicht, dass dieses Gesetz, das einen Teil des Zivilprozessrechtes vereinheitlicht, nun als ein Auftakt dazu verstanden würde, viel weiter zu gehen und das ganze Zivil- prozessrecht gesamtschweizerisch über einen Leisten zu schlagen.
Zum zweiten geht es um die Ausführungen von Herrn Jutzet. Dieser sagt, die Frage der Rechtshängigkeit sei jetzt nicht im Gerichtsstandsgesetz zu regeln, weil hier eine andere Mate- rie vorliege. Dem möchten wir etwas widersprechen, nach-
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Gerichtsstand in Zivilsachen
dem das Problem der Rechtshängigkeit ja eben doch in ei- nem sachlichen Zusammenhang mit dem Gerichtsstand steht. Wird der Gerichtsstand einmal begründet, dann gilt er; man kann dann keinen anderen Gerichtsstand geltend ma- chen. Deshalb ist es eben wichtig festzulegen, ab welchem Zeitpunkt ein gewisser Gerichtsstand - wenn mehrere zur Verfügung stehen - angerufen und damit fixiert wird. Bei den meisten kantonalen Zivilprozessordnungen gilt die Klagean- hebung denn auch als Fixpunkt für die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit auch der Zuständigkeit. Von dem her wird hier eigentlich nichts Neues vereinbart; in die- sem gesamtschweizerischen Gerichtsstandsgesetz wird viel- mehr nur übernommen, was in den meisten Kantonen bereits gilt. Selbstverständlich hat es der Kanton in der Hand zu de- finieren, wie die Klageanhebung formell zu verstehen ist. In aller Regel wird mit der Klageeinreichung schon der Klage- schriftsatz gemeint sein und nicht beispielsweise nur ein La- dungsansuchen zum Aussöhnungsversuch. Wir sind aber der Meinung, dass diese Frage hier zu Recht nicht in dieser juristischen Feinheit festgelegt wird, sondern den Kantonen weiterhin die Freiheit belassen wird zu sagen, was nach ih- rem Prozessrecht unter dem Begriff der Klageanhebung ge- nau zu verstehen ist.
Noch eine Bemerkung zum Lugano-Übereinkommen: Das Lugano-Übereinkommen ist in Revision, und mir scheint, dass wir sehr genau werden schauen müssen, welche neue Regelungen mit dieser Revision auf uns zukommen. Natürlich geht es hier darum, die Vorteile der Vereinheitli- chung im internationalen Bereich voll ins schweizerische Recht aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wird es sich allenfalls rechtfertigen, gewisse Bereiche des Zivilprozess- rechtes zu vereinheitlichen; aber wir sollten jetzt nicht vor- greifen.
Alles in allem scheint uns der Antrag Baumberger akzeptabel zu sein.
Gross Jost (S, TG), Berichterstatter: Die Rechtshängigkeit ist in der Tat eine der Klippen im kantonalen Zivilprozess- recht, weil sie von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt ist. In den einen Kantonen genügt, wie schon gesagt wurde, die Vorladung zum Sühneversuch, in den anderen tritt sie mit dem Einreichen der Klageschrift oder mit der Zustellung der- selben an die beklagte Partei ein. Nicht unwesentlich ist sie deshalb, weil mit der Rechtshängigkeit grundsätzlich die Streitsache und das Rechtsbegehren festgelegt sind. Allge- mein könnte man in Analogie zu Artikel 9 Absatz 2 des Bun- desgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sa- gen, dass die Klage mit der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung hängig ist.
Seitens der Verwaltung wurde gegenüber einer Präzisierung gemäss IPRG etwa angeführt, dass die Klageanhebung - zum Beispiel in Artikel 136 ZGB, im neuen Scheidungs- recht - ein Begriff des Bundesrechtes sei, auch wenn das Prozedere von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt sei. Ferner müsste die Bestimmung bei einer Vereinheitli- chung des Zivilprozessrechtes wieder angepasst werden. Das ist gerade das Argument des Bundesrates.
Die Kommission hat sich deshalb gefragt, was die bundesrat- liche Formulierung an Klärung wirklich bringe, denn letztlich wird ja doch wieder auf die jeweilige Ausgestaltung in der kantonalen Zivilprozessordnung verwiesen. Überdies - das hat Herr Jutzet gesagt - handelt es sich nicht um eine Rege- lung, die einen Gerichtsstand regelt; eigentlich stellt sie schon einen Vorgriff auf die zukünftige vereinheitlichte Zivil- prozessordnung des Bundes dar.
Deshalb muss ich Herrn Baumberger zunächst einmal sa- gen, dass er hier die interkantonale und die internationale Ebene verwechselt. Er hat vom internationalen Recht, von der internationalen Vereinheitlichung gesprochen. - Doch, Herr Baumberger, das haben Sie getan! Sie wissen sicher, dass im Lugano-Übereinkommen die Rechtshängigkeit ge- rade nicht geregelt ist. Weiter haben Sie von einer «zukunfts- gerichteten Lösung» gesprochen. Wenn die vereinheitlichte Zivilprozessordnung des Bundes kommt, werden wir so oder so die Rechtshängigkeit in der neuen vereinheitlichten Zivil-
prozessordnung regeln müssen. Dann werden Sie diese Be- stimmung, die der Bundesrat vorschlägt, wieder hinauskip- pen müssen, weil sie eine Nullösung ist, weil sie keine ein- zige Frage beantwortet. Gerade mit Ihrem Antrag werden Sie eine Bestimmung schaffen, die wieder eliminiert werden muss, wenn die Rechtshängigkeit in der zukünftigen Zivilpro- zessordnung geregelt wird.
Deshalb, Herr Suter, verhält es sich wie folgt: Wenn Sie dem Beschluss der Kommission folgen, dann lassen Sie den Kan- tonen die Freiheit, die Rechtshängigkeit so zu regeln, wie es dem jetzigen Status entspricht. Wenn Sie aber hier einen Vorgriff machen, der eigentlich materiell nichts beinhaltet, müssen Sie bei der zukünftigen vereinheitlichten Zivilpro- zessordnung des Bundes diese Bestimmung wieder eliminie- ren. Sie müssen die Rechtshängigkeit so oder so in der zu- künftigen Ordnung regeln.
Deshalb bitte ich Sie, in diesem Zusammenhang auf unnö- tigen Ballast, auf eine unnötige Bestimmung, zu verzich- ten und der Kommission zu folgen, die ihren Beschluss mit 12 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen gefällt hat.
Florio Marguerite (L, VD), rapporteur: Au risque de vous pa- raître très ennuyeuse, il s'agit là de questions de procédure. Alors, de deux choses l'une: ou le Conseil fédéral nous pro- pose une loi unifiée de procédure civile, dans laquelle il devra définir ce que c'est que l'ouverture d'action et, par consé- quent, la litispendance; ou le Conseil fédéral, comme il nous le dit, ne fait que de réunir dans une seule loi les fors que l'on trouve dans diverses législations déjà actuellement et, dès lors, l'article 38 est parfaitement inutile. Pourquoi? Parce que la notion d'ouverture d'action dépend de la procédure canto- nale. Dans certains cantons, la requête de conciliation suffit; dans d'autres, il faut saisir le tribunal. Donc, à l'article 38, la phrase qui consiste à dire: «La litispendance est créée par l'ouverture de l'action> ne règle rien. Je voudrais aussi rap- peler, mon préopinant l'a dit, que cette loi a valeur interne et non pas internationale.
Dès lors, je vous invite à suivre la proposition de votre commission de biffer l'article 38, en attendant qu'il y ait peut- être d'autres projets, mais ils ne sont pas actuellement dans l'air.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Baumberger 64 Stimmen Für den Antrag der Kommission 43 Stimmen
Art. 39 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 40 Antrag der Kommission
Abs. 1
Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Klage darf das Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit nur dann zurück- weisen, wenn sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht kein Gerichtsstand gegeben ist. Abs. 2
Streichen
Art. 40 Proposition de la commission
Al. 1
Une action pendante lors de l'entrée en vigueur de la pré- sente loi ne peut être rejetée faute de compétence territo- riale que s'il n'existe aucun for selon l'ancien ou le nouveau droit.
Al. 2 Biffer
Angenommen - Adopté
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
N 10 juin 1999
1036
Procédure pénale. Modification de lois
Art. 41, 42 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderung von Bundesgesetzen Modification du droit en vigueur
Ziff. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Antrag der Kommission
Art. 111 Streichen Art. 135 Abs. 1
Die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung, die Abänderung des Scheidungsurteiles, die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach dem Gerichtsstandsgesetz.
Art. 144 Unverändert
Ch. 2 Proposition de la commission
Art. 111 Biffer Art. 135 al. 1 La compétence à raison du lieu pour prononcer et modifier le jugement de divorce, ainsi que pour décider de l'avis aux dé- biteurs et de la fourniture des sûretés est déterminée par la loi fédérale sur les fors.
Art. 144 Inchangé
Angenommen - Adopté
Ziff. 3-30 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 3-30 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, nominatif (Ref .: 3140)
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Aeppli, Aguet, Ammann Schoch, Aregger, Baader, Banga, Bangerter, Baumann Alexander, Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Baumberger, Berberat, Binder, Bircher, Blaser, Borel, Brunner Toni, Bühlmann, Burgener, Carobbio, Cavalli, Chiffelle, Christen, Debons, Dettling, Donati, Dormann, Ducrot, Dünki, Dupraz, Durrer, Eberhard, Egerszegi, Engel- berger, Engler, Epiney, Fankhauser, Fässler, Fehr Lisbeth, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Florio, Friderici, Frit-
schi, Gadient, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Gross Jost, Grossenbacher, Guisan, Günter, Gysin Hans Rudolf, Gysin Remo, Hafner Ursula, Hammerle, Hasler Ernst, Hegetschweiler, Heim, Hess Otto, Hollenstein, Jutzet, Kal- bermatten, Keller Christine, Keller Rudolf, Kofmel, Kuhn, Kunz, Lachat, Langenberger, Lauper, Leemann, Leuenber- ger, Loeb, Lötscher, Maitre, Marti Werner, Maurer, Maury Pasquier, Meyer Thérèse, Mühlemann, Müller Erich, Oehrli, Ostermann, Rechsteiner Rudolf, Rennwald, Roth, Ruf, Rychen, Schaller, Schenk, Scherrer Jürg, Schlüer, Schmid Odilo, Seiler Hanspeter, Semadeni, Speck, Spielmann, Stamm Judith, Stamm Luzi, Strahm, Suter, Theiler, Tschäppät, Tschuppert, Vogel, von Felten, Weyeneth, Wid- mer, Widrig, Wittenwiler, Wyss, Zbinden (112)
Entschuldigt/abwesend sind - Sont excusés/absents:
Alder, Antille, Beck, Béguelin, Bezzola, Blocher, Bonny, Borer, Bortoluzzi, Bosshard, Bührer, Cavadini Adriano, Columberg, Comby, David, de Dardel, Dreher, Eggly, Ehrler, Eymann, Fasel, Fehr Hans, Fehr Jacqueline, Föhn, Freund, Frey Claude, Frey Walter, Geiser, Genner, Giezendanner, Goll, Gonseth, Grobet, Gusset, Haering Binder, Herczog, Hess Peter, Hochreutener, Hubmann, Imhof, Jans, Jaquet, Jeanprêtre, Kühne, Leu, Maspoli, Meier Hans, Meyer Theo, Moser, Müller-Hemmi, Nabholz, Pelli, Philipona, Pidoux, Pini, Raggenbass, Randegger, Ratti, Rechsteiner Paul, Ruckstuhl, Ruffy, Sandoz Marcel, Scheurer, Schmid Samuel, Schmied Walter, Simon, Steffen, Steinegger, Steinemann, Steiner, Stucky, Stump, Teuscher, Thanei, Tschopp, Vallen- der, Vermot, Vetterli, Vollmer, von Allmen, Waber, Weber Agnes, Weigelt, Wiederkehr, Zapfl, Ziegler, Zwygart (87)
Präsidium, stimmt nicht - Présidence, ne vote pas: Heberlein (1)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Sammeltitel - Titre collectif
Strafrecht. Gesetzesänderungen Procédure pénale. Modification de lois
98.009
Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung. Gesetzesänderungen
Mesures tendant à l'amélioration de l'efficacité et de la légalité dans la poursuite penale. Modification de lois
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 28. Januar 1998 (BBl 1998 1529) Message et projets de loi du 28 janvier 1998 (FF 1998 1253) Beschluss des Ständerates vom 1. Dezember 1998 Décision du Conseil des Etats du 1er décembre 1998 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
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Datum 10.06.1999 - 08:00
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