Kapitalschutz und schweizerische Aussenpolitik: Die diplomatische Anerkennung des revolutionären Mexiko 1919 - 1926
Von Pius Betschart
Einleitung
Eine der Hauptsorgen schweizerischer privatwirtschaftlicher Kreise nach dem Ersten Weltkrieg war der Schutz umfangreicher Auslandkapitalien, welche durch Krieg, Revolutionen, Währungszerfall usw. 'notleidend' geworden wa- ren. Die Schweizerische Bankiervereinigung etwa sah sich veranlasst, eine bedeutende Kapitalschutztätigkeit zu entfalten. Als besonders wichtig erwies sich dabei die Zusammenarbeit mit der Abteilung für Auswärtiges des Eid- genössischen Politischen Departements. Wirkte sich diese Zusammenarbeit tatsächlich auf aussenpolitische Entscheide aus? Wie weit wurden solche allenfalls unter Berücksichtigung privatwirtschaftlicher Interessen getroffen?
Ansätze zur Beantwortung dieser Fragen fanden sich anhand der Untersuchung eines konkreten Fallbeispiels, nämlich der schweizerisch-mexikanischen Be- ziehungen im Gefolge der 1910 ausgebrochenen mexikanischen Revolution. Als industrielle Gläubigernation wurde auch die Schweiz mit dieser politi-
1 Der vorliegende Artikel stützt sich auf eine 1979/80 am Historischen Seminar der Uni- versität Basel entstandene Lizentiatsarbeit mit dem Titel: Zum Einfluss privatwirt- schaftlicher Interessengruppen auf die schweizerische Aussenpolitik nach dem Er- sten Weltkrieg: Die diplomatische Anerkennung des revolutionären Mexiko, 1919- 1926.
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schen und sozialen Umwälzung konfrontiert, welche bedeutende interna- tionale Kapitalinteressen gefährdete. Doch erst nach Beendigung des Ersten Weltkriegs begannen die am Mexikogeschäft interessierten europäischen Fi- nanzmächte zusammen mit den Vereinigten Staaten nach Massnahmen zu suchen, welche dem revolutionären Nationalismus Mexikos wirksam begegnen konnten. Einerseits sollte finanzieller Druck mittels eines internationalen An- leihenboykotts zu diesem Ziel führen, andererseits diplomatischer Druck durch eine Politik der bedingten Anerkennung der revolutionären Regierun- gen Mexikos. In diesem Zusammenhang erhielt auch eine allfällige diploma- tische Anerkennung durch die Schweiz international ein gewisses Gewicht. Hieraus ergibt sich die Frage, welche Beziehungen zwischen den Vertretern der interessierten schweizerischen Finanzkreise und den Verantwortlichen des Politischen Departements in diesem Fall bestanden, und wie weit sich diese Kapitalschutzbestrebungen auf die Haltung der Schweiz in der Aner- kennungsfrage auswirkten.
Aehnlich gelagerte Fragestellungen werden in der französischen wie in der nordamerikanischen Forschung seit Jahren bearbeitet; im schweizerischen Bereich gibt es dagegen nur vereinzelt historische Untersuchungen, welche das Verhältnis zwischen privatwirtschaftlichen Interessengruppen und den Entscheidungsträgern der Aussenpolitik zum Gegenstand haben.2 Der vor- liegende Artikel stützt sich demzufolge fast ausschliesslich auf Originalquel- len des Schweizerischen Bundesarchivs, auf die Drucksachensammlung des Schweizerischen Wirtschaftsarchivs und vereinzelt auf Dokumente des Ar- chivs des mexikanischen Aussenministeriums. Eine langwierige Suche nach Aktenbeständen aus dem privatwirtschaftlichen Bereich ergab nur spärliche Resultate.3 Aufgrund der Quellenlage wurde das Hauptgewicht der Arbeit auf
2 Vgl. R. Girault, Emprunts russes et investissements français en Russie, Paris 1973; J. Thobie, Intérêts et imperialisme français dans l'Empire ottoman, 1895-1914, Paris 1977; Robert F. Smith, The United States and Revolutionary Nationalism in Mexico, 1916-1932, Chicago 1972 (zum vorliegenden Thema besonders ergiebig). Schweizerische Untersuchungen: D. Bourgeois, Milieux d'affaires et politique étran- gère en Suisse à l'époque des fascismes, in: Relations internationales, Nr. 1, 1973, S. 181-207; P. Luciri, Les sources de la neutralité économique suisse, Diss. Genf 1976.
3 Quellenübersicht: a) Bundesarchiv Bern (BAR): Bundeskanzlei, Protokolle der Si- tzungen des Bundesrats (E 1004 1); Politisches Departement, im speziellen die Dos- siers E 2001 (A) 135 (Anerkennung Carranza), E 2001 (A) 134, 200, 1546-1553
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die Darstellung des aussenpolitischen Entscheidungsprozesses gelegt. Ein chronologisches Vorgehen erschien sinnvoll, da die Anerkennungsfrage das Politische Departement jahrelang beschäftigte und die sich verändernden Entscheidungsgrundlagen (internationale Voraussetzungen, wirtschaftliche Interessen, ideologische Elemente) für jede Situation neu zu gewichten waren. Da die Beschreibung der Politik, wie sie die Beteiligten selbst definierten, eine stark eingeschränkte Perspektive mit sich bringt, erschien es unumgänglich, als Erklärungshintergrund Elemente der ökonomischen Interessenlage zu skiz- zieren, aus welcher heraus bestimmte Gruppen versuchten, über verschiedene Kanäle die Haltung der Schweiz gegenüber Mexiko zu beeinflussen.
Der zeitliche Ausgangspunkt der Arbeit beruht auf dem im Umfeld der Pariser Friedenskonferenz von 1919 erfolgten Zusammenschluss der Hauptgläubi- gerstaaten Mexikos, mit welchen sich etwas später auch die schweizerischen Finanzinteressen solidarisierten. In den folgenden Jahren machte der Bundes- rat die diplomatische Anerkennung der mexikanischen Regierung zu einem Pressionsmittel, um die Erfüllung verschiedener Forderungen finanzieller Art zu erreichen. In den Jahren 1925 und 1926 schliesslich erfolgten Versuche einer Normalisierung des gegenseitigen Verhältnisses. Zugleich verlor die Frage des Schutzes schweizerischer Finanzinteressen in Mexiko ihr politisches Gewicht, und mit dem beginnenden Konflikt zwischen katholischer Kirche und mexikanischem Staat traten ideologische Elemente in den Vordergrund,
(Anerkennung Huerta), E 2001 (B) 7/9 (Anerkennung Mexiko, Sammelakten 1917- 1926), E 2001 (C) 3/166 (Revolutionsschäden in Mexiko, Sammelakten 1919-1932), E 2001 (D) 3/36 (John W. de Kay, 1919-1945); Akten der Gesandtschaften (E 2200) in London, Paris, Rom und Washington, sowie der Konsularvertretungen in Mexiko (Mexico, Guadalajara und Tampico); vereinzelte Dossiers des Justiz- und Polizeide- partements (E 4110). Ein nicht mehr auffindbares Dossier 'J. Spieler & Cie.' des Po- litischen Departements, das ebenfalls den Kapitalschutz in Mexiko betraf, konnte teilweise aus den Gesandtschaftsakten rekonstruiert werden. b) Archiv des Konkurs- amtes Luzern-Stadt: Konkursakten J. Spieler/J. Spieler & Cie .; c) Archiv des mexi- kanischen Aussenministeriums, Mexico, (AREM): Personaldossiers schweizerischer und mexikanischer Konsularbeamten und Diplomaten, diverse Sachdossiers; d) Schwei- zerisches Wirtschaftsarchiv, Basel (WAr): Sachdossiers 'Oeffentliche Finanzen, Mexi- ko' und 'Oeffentliche Schulden, Mexiko', Drucksachen der Schweizerischen Bankier- vereinigung, Basel, sowie einer Reihe schweizerischer und ausländischer, am Mexiko- geschäft beteiligter Erwerbsgesellschaften; schweizerische und ausländische Wirt- schaftspresse; e) Archiv der Schweizerischen Bankiervereinigung, Basel: Dossiers des 'Schutzkomitees Mexiko' (SKM). Wo andere Angaben fehlen, beziehen sich die Re- ferenzen im folgenden auf Akten des Bundesarchivs.
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welche die Frage der schweizerischen Beziehungen zu Mexiko in einem völlig anderen Licht erscheinen liessen.
In ihrem Aufbau folgt die vorliegende Arbeit einerseits der Entwicklung der internationalen Rahmenbedingungen des schweizerisch-mexikanischen Ver- hältnisses (Haltung der Hauptgläubigerstaaten, politische Entwicklung Mexi- kos), andrerseits den jeweils auftauchenden spezifischen Problemen, mit de- ren Lösung sich das Politische Departement zu beschäftigen hatte. In den Schlussbemerkungen werden die Ergebnisse thesenartig formuliert, und es wird die Frage nach dem exemplarischen Charakter des untersuchten Falles zumindest ansatzweise beantwortet.
Im Jahre 1884 betrug die Höhe der ausländischen Kapitalien in Mexiko rund 110 Millionen Pesos (ca. 55 Mio. Dollars), um 1900 erreichte deren Summe bereits 1,16 Milliarden Pesos, und 1911, im Jahre des Sturzes von General Porfirio Díaz, war sie auf 3,41 Mrd. Pesos gestiegen. Vom letztgenannten Betrag stammten über 60 % aus Europa, der Rest aus den Vereinigten Staaten. Etwa 15 % der ausländischen Investitionen waren indirekt, d. h. in der öffent- lichen Schuld angelegte Kapitalien. Nach offiziellen Schätzungen betrug diese 1911 578 Mio. Pesos, wovon 303 Mio. in ausländischen Währungen, 137 Mio. in Pesos zahlbar waren. Die restlichen 138 Mio. Pesos bestanden aus Eisen- bahnobligationen, für welche die Bundesregierung die Garantie übernommen hatte. Die ausländischen Verpflichtungen der mexikanischen Regierung waren besonders hoch gegenüber Frankreich (65 %) und verteilten sich im übrigen auf Grossbritannien (16 %), die USA (12 %), Holland (5 %) und einige weitere europäische Staaten.
Die nordamerikanischen Kapitalien waren stark in den Bereichen Bergbau und Transportwesen konzentriert, während die europäischen Investitionen, zu 90 % englischer und französischer Herkunft, sich auf fast alle Sektoren der mexikanischen Wirtschaft verteilten. Der Schwerpunkt der britisch-kanadi- schen Investitionen lag dabei im Bereiche der Eisenbahnen und der öffentli- chen Versorgungsbetriebe ('Public Utilities'). Bis 1919 gelang es ferner dem Pearson-Trust, drei Fünftel der Erdölförderung Mexikos zu kontrollieren. Die
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schweizerischen Kapitalinteressen im vorrevolutionären Mexiko entwickelten sich in enger Anlehnung an die englischen und speziell an die französischen In- vestitionen. Eine dominante Stellung unter den ausländischen Investoren nah- men die Franzosen nicht nur im Bereich der Staatsschuld, sondern auch im Bankwesen, im Handel und in der Industrie ein. Während die englischen Inter- essen, vor allem im Erdölsektor, in einen scharfen Gegensatz zu den amerika- nischen geraten waren, konzentrierte sich das französische Kapital stark auf die an den Binnenmarkt gebundenen Wirtschaftssektoren und stand so in ei- nem eher komplementären Verhältnis zu den nordamerikanischen, am Export von Rohstoffen und Edelmetallen interessierten Kapitalien.4 Der Hauptschub der französischen Anlagen war erst nach der Jahrhundertwende erfolgt, als sich das Interesse an 'Mexikanerwerten' von den Grosskunden der 'haute banque' auf ein breiteres Publikum auszudehnen begann. 1911 machten die mexikanischen Papiere bereits die grösste und am schnellsten expandierende Gruppe unter den 'exotischen' Werten im französischen Portefeuille aus. Die Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges der Franzosen in Mexiko beruhte vor allem auf zwei Faktoren: Einerseits das Vorhandensein einer zwar zah- lenmässig schwachen, aber sehr prosperierenden Kolonie, andererseits die wirt- schaftliche Verbindung der französischen Unternehmerschicht mit der poli- tischen Elite des seit 1876 von General Porfirio Diaz beherrschten mexika- nischen Staates. Der französische Unternehmer war im allgemeinen nur mit wenig Mitteln nach Mexiko gekommen, hatte im Handel, speziell im Import von Luxuskonsumgütern, ein grösseres Vermögen zusammengebracht und verband sich dann mit anderen Landsleuten in mächtigen Industriegesell- schaften, welche über gleichzeitig geschaffene, französisch kontrollierte Lokalbanken und über die internationalen Börsenplätze grössere Kapitalien anzogen. Aufgrund dieser günstigen Voraussetzungen gelang es, das eher zurückhaltende französische Sparkapital der Metropole für das Mexikoge- schäft zu interessieren. In Mexiko gruppierte sich das französische Indu- striekapital hauptsächlich um zwei Gesellschaften: einerseits die 'Banco
4 Zu Umfang und Rolle des Auslandkapitals in Mexiko: L. N. D'Olwer, Las inversiones extranjeras, in: Historia Moderna de México, Bd. 7/II, México 19742, S. 973 ff .; F. Katz, Deutschland, Diaz und die mexikanische Revolution. Die deutsche Politik in Mexiko, 1870-1920, Berlin 1964, S. 35 ff .; F. Rosenzweig, El desarrollo económico de México de 1877 a 1911, in: El Trimestre económico, Nr. 127, Juli-September 1965, México, D. F., S. 431 ff .; zur mexikanischen Aussenschuld: J. Bazant, Histo- ria de la Deuda exterior de México, 1834-1946, México 1968; Turlington, Mexico and her Foreign Creditors, New York 1930.
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Nacional de México' mit Sitz in Mexiko und Geschäftsstelle in Paris und andererseits um die 1900 in Genf gegründete 'Société financière pour l'In- dustrie au Mexique', mit Büros in Genf, Paris und Mexiko. Ueber diese In- strumente konnten kurz- und langfristige Mittel für die französischen Un- ternehmen in Mexiko gewonnen werden, und Subskriptionen für eine Kapi- talerweiterung oder eine Anleihe konnten gleichzeitig in allen drei Städten erfolgen. Zur aussergewöhnlichen Prosperität der französischen Betriebe trug nicht zuletzt die erwähnte wirtschaftliche Assoziation mit der poli- tischen Elite der Díaz-Diktatur bei. Die Errichtung und Entwicklung der Fabriken erfolgte « . . . à l'abri d'un système protecteur décrété par un gouvernement intelligent et progressiste . . . », schreibt Auguste Genin, ei- ner der damaligen französischen Promotoren.5
Bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs wurden nicht weniger als 32 mexika- nische Anleihen auch in der Schweiz plaziert, vorzugsweise fest verzinsli- che Staats- und Eisenbahnpapiere. Unter den 305 vor dem Krieg an schwei- zerischen Börsen kotierten ausländischen Werten standen die mexikanischen an siebter Stelle, unmittelbar nach den russischen und nordamerikanischen.6 Hinweise auf Richtung und Verflechtungen der schweizerischen Kapitalinter- essen in Mexiko können aus den jährlichen Portefeuille-Deklarationen ei- niger Finanzierungs- und Kapitalanlagegesellschaften gewonnen werden.7 Ueber die Plätze Basel und Zürich kamen vor allem in London gehandelte Staats- und Eisenbahntitel in schweizerischen Besitz. So bestanden 1910 fast 11 % des Obligationen-Portefeuilles der 'Schweizerischen Gesellschaft für An- lagewerte' aus mexikanischen Eisenbahn- und 'Public Utilities'-Werten, wel- che von englischen und kanadischen Banken der Pearson-Gruppe vermittelt worden waren. Der Grossteil der schweizerischen Mexikointeressen entstand jedoch über den Platz Genf. Zur Hauptpromotorin wurde die im Februar 1900
5 Katz, op. cit., S. 38, S. 43; D'Olwer, op. cit., S. 1020 f., S. 1043 f .; A. Genin, Les français au Mexique, Paris 1933, S. 429; 'Le Temps', 24. Februar 1914.
6 W. Meier, Die Emission ausländischer Anleihen in der Schweiz, Zürich 1931, S. 127; W. Stauffacher, Der schweizerische Kapitalexport unter besonderer Berücksichtigung der Kriegs- und Nachkriegszeit, Glarus 1929, S. 245-279; Schweizerischer Bankve- rein, Monatsberichte, WAr.
7 Das Folgende stützt sich auf Drucksachen des Schweiz. Wirtschaftsarchivs, speziell auf die Geschäftsberichte der jeweils zitierten Gesellschaften.
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von führenden Genfer Privatbanken zusammen mit der Pariser 'haute banque' und französischen, in Mexiko ansässigen Grossindustriellen gegründete 'So- ciété Financière pour l'Industrie au Mexique' (Mexifinanz). Vizepräsident des Verwaltungsrates der Mexifinanz wurde der Genfer Privatbankier Guillaume Pictet, und 1906 übernahm der Basler Bankier Mende die Leitung der Gesell- schaft. Die französischen Vertreter bildeten jedoch im Verwaltungsrat eine Zweidrittelsmehrheit. Bezeichnenderweise fällt die Gründung der 'Mexifinanz' in eine Zeit zunehmender Kapitalflucht aus Frankreich in die Schweiz, welche sich vorzugsweise über das Effektendepotgeschäft abwickelte.8 Die 'Mexifi- nanz' war einerseits als Finanzierungsgesellschaft tätig, indem sie bestehenden und neu zu errichtenden Unternehmen Vorschüsse gewährte oder, allein oder mit anderen Gesellschaften, das Syndikat für Anleihen oder neue Aktien me- xikanischer Industrien bildete, leitete und garantierte. Andererseits arbeitete sie als Kapitalanlagegesellschaft, indem sie Teile dieser Emissionen in ihr ei- genes Portefeuille aufnahm. Der Genfer Bankier G. Pictet engagierte sich persönlich stark für das Mexikogeschäft: 1905 reiste er selbst nach Mexiko und kontaktierte eine Gruppe dort ansässiger französischer Industrieller und Bankiers, im Hinblick auf die Einführung einer Reihe mexikanischer Titel an der Genfer Börse und deren Propagierung im Publikum. Im Oktober 1905 schrieb das Organ der Genfer Handelskammer: «Le Mexique est maintenant le terrain en vogue pour les gros placements.»9
Die 'Union financière de Genève' (UFG) beteiligte sich schon vor der Jahr- hundertwende an der mexikanischen Staatsschuld und an der Finanzierung von Prospektionsarbeiten im Bergbausektor. Doch machte dies nur zwei bis drei Prozent eines sehr breit gestreuten Portefeuilles aus. Anfangs 1900 nahm die UFG an der Gründung der 'Mexifinanz' massgeblichen Anteil und bildete in den folgenden Jahren regelmässig Syndikate für mexikanische Industrie- werte. Ferner plazierte sie eine Reihe von mexikanischen Bankaktien, Staats- und Eisenbahnanleihen, in engem Anschluss an den Finanzplatz Paris.
8 Vgl. J. Landmann, Der schweizerische Kapitalexport, Bern 1916, S. 23 ff .; D. Théus, Les intérêts français dans les placements étrangers, Paris 1914, S. 48 f., S. 329 ff.
9 Bulletin Commercial et Industriel Suisse, Genf, 1. Okt. 1905, S. 299; Pictet & Cie., 1805-1955, Verf. A. Pictet, Genf, S. 52 f.
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Kontrolliert wurde die 'Mexifinanz' über die 'Société Franco-Suisse pour l'Industrie électrique' in Genf, an der die UFG zusammen mit der 'Banque de Paris et des Pays-Bas', der Kreditanstalt, dem Bankverein und der Firma 'Schneider & Co., Le Creusot', massgeblich beteiligt war.10 Auch die 'Société Financière Suisse-Américaine' beteiligte sich an verschiedenen Syndikaten für mexikanische Werte. In dieser Gesellschaft hatten sich vier Genfer Privatban- ken und zwei Pariser Häuser mit der Neuyorker Bank 'A. Iselin & Cie.' zusammengeschlossen. Die 'Société Financière Franco-Suisse' engagierte sich ab 1898 vor allem in staatlichen oder staatlich garantierten mexikanischen Wertpapieren. 1911/12 verdoppelte sie ihre Mexikointeressen durch den Ankauf von 'Public Utilities'-Titeln der Pearson-Gruppe.
Im Februar 1913 wurde der durch eine breite Volksbewegung und demokra- tische Wahl an die Macht gekommene Präsident Francisco I. Madero von der Armee unter Führung des ehemaligen porfiristischen Generals Victoriano Huerta gestürzt und ermordet. Huerta bildete in den Augen der in Mexiko akkreditierten Diplomaten, speziell der britischen und der deutschen, eine Garantie für Ruhe und Ordnung und erhielt demgemäss auch eine grosszügige finanzielle Unterstützung.11 Mehrere der oben erwähnten schweizerischen Finanzierungsgesellschaften beteiligten sich im Juni 1913 massiv an einer 6 %-Anleihe der neuen mexikanischen Regierung. Im Oktober 1913 löste General Huerta das Parlament auf, liess sich zum Präsidenten ernennen und nahm eine fingierte Zwangsanleihe auf, wobei auch die 'Mexifinanz' einen 'Vorschuss' leistete. Ebenfalls unter der Huerta-Diktatur kauften die Schwei- zerische Gesellschaft für Anlagewerte und die 'Union Financière de Genève' bedeutende Pakete 6 %-Gold-Obligationen der Nationalen Mexikanischen Eisenbahngesellschaften hinzu. Erst mit der im Januar 1914 von Huerta deklarierten Suspension des Zahlungsdienstes der Aussenschuld nahmen die schweizerischen Zukäufe an 'Mexikanerwerten' ein vorläufiges Ende, und in den Jahren des Ersten Weltkriegs blieb das Mexiko-Portefeuille der interes-
10 Stauffacher, op. cit., S. 71; W. Mollet, Schweizerische 'Investment Trusts', Solo- thurn 1942, S. 97.
11 Eine ausführliche Analyse der mexikanischen Revolution und ihrer internationalen Verwicklungen bringt F. Katz, The Secret War in Mexico, The University of Chicago Press, Chicago und London 1982. Für eine umfassende Darstellung und Interpreta- tion s. H. W. Tobler, Die mexikanische Revolution, Gesellschaftlicher Wandel und po- litischer Umbruch, 1876-1940, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main, 1984.
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sierten schweizerischen Kapitalanlagegesellschaften nominal praktisch un- verändert.12 1913 schätzte das 'Bulletin commercial et industriel Suisse' die schweizerischen Investitionen in Mexiko auf 605 Mio. Franken, « ... répartis en 520 d'obligations et 85 en actions, négociables les unes et les autres sur d'autres marchés d'Europe (en Angleterre surtout)».13
Neben den über das Effektengeschäft entstandenen schweizerischen Kapi- talinteressen gab es vor dem Krieg auch vereinzelt solche, die aus den Akti- vitäten von Auswanderern in Mexiko selbst herrührten. So hatte der Tessiner Jean Pedrazzini in den Achtzigerjahren Konzessionen für aufgegebene Silber- gruben im Staat Sonora aufgekauft und mit italienischen Grubenarbeitern ein eigenes Unternehmen aufgebaut, um welches sich eine Pioniersiedlung entwickelte. Nach der Jahrhundertwende wandelte Pedrazzini sein Fami- lienunternehmen in eine amerikanische Aktiengesellschaft um und kehrte in die Schweiz zurück, von wo aus er weiterhin seine mexikanischen Minen leitete. Ein anderer Schweizer, der Bündner Ivan Ragaz aus Andeer, besass in den Staaten Coahuila und Durango grosse Gruben, in denen er auch Schwei- zer, Oesterreicher und Italiener beschäftigte.14
Die schweizerischen Kapitalinteressen in Mexiko vor dem Ersten Weltkrieg waren also einerseits durch Beteiligung an Anleihen internationaler Konsor- tien entstanden; andererseits hatte speziell der Finanzplatz Genf eine aktive Rolle bei der Promotion französisch-schweizerischer Direktinvestitionen in Mexiko übernommen. Daneben war ebenfalls eine relativ bedeutende Verbin- dung zu den britischen Mexikointeressen entstanden. Alle diese Umstände sollten die Definition der schweizerischen Haltung gegenüber den revolutionä- ren Regierungen Mexikos auf ihre Weise beeinflussen.
12 Geschäftsberichte der erwähnten Gesellschaften, 1912/13, WAr.
13 Bulletin Commercial et Industriel Suisse, 10. März 1913, S. 139.
14 L'Echo Suisse, Mai 1922, S. 13; Annuaire Desfossés, Valeurs cotées au Parquet et en Banque à la Bourse de Paris, 1920: 'Minas Pedrazzini Gold and Silver Mining Cy .; 'Minas Mercédès'. Ragaz an EPD, 15. Juni 1914 (BAR, E 2001 (A) 1794).
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Kurz nach ihrer Entstehung im Jahre 1912 bildete die Schweizerische Bankier- vereinigung eine Spezialkommission « ... zum Schutz der Interessen der In- haber von notleidend gewordenen Titeln ausländischer Emissionen». Im Februar 1914, unmittelbar nachdem General Huerta den Zinsendienst der me- xikanischen Aussenschuld suspendiert hatte, wurde ein Reglement gutgeheis- sen, das die Schaffung von Komitees zur gemeinsamen Wahrung der Interes- sen der schweizerischen Gläubiger in einzelnen Ländern vorsah. Die Entwick- lung der Ereignisse in Mexiko veranlasste die Bankiervereinigung im Oktober 1917 zur Bildung einer 'Commission chargée de la sauvegarde des intérêts suisses au Mexique', welcher der Genfer Bankier G. Pictet sowie je ein Ver- treter der Kreditanstalt, der Treuhandgesellschaft und des Bankvereins an- gehörten. Pictet war bereits Mitglied der 'Studienkommission zum Schutz der französischen Besitzer mexikanischer Valoren', welche das 'Office na- tional Français des Valeurs mobilières' 1916 mit Unterstützung des französi- schen Aussenministeriums gegründet hatte. In der Folge arbeitete das schwei- zerische Komitee eng mit den französischen Mexikogläubigern zusammen, ohne eigene Aktionen zu unternehmen.15
Die Entwicklung der Verhältnisse in Russland führte Anfang 1918 zur Einlei- tung der nächsten Schutzaktion, bei der sich eine enge Zusammenarbeit zwi- schen der Abteilung für Auswärtiges, dem Direktorium der Nationalbank, dem Vorort und der Bankiervereinigung ergab. Im September gleichen Jahres wurde dann eine spezielle Organisation, die 'Schweizerische Hilfs- und Kredi- torengenossenschaft für Russland' (Sécrusse) gegründet, in deren Aufsichts- rat sich das Politische Departement durch den Adjunkt der Abteilung für Auswärtiges, Thurnheer, und den Chef des Rechtsbüros, Pinösch, vertreten liess. Die 'Sécrusse' erhielt dadurch einen offiziösen Charakter.16 Kriegs-
15 Reglement vom 23. Februar 1914, WAr, B Verb J 2. SBVg. Jahresbericht I, 1912/ 13, S. 14 f., VI 1917/18, S. 56 f.
16 SBVg., 'Vertraulich', Nr. 25, 23. Jan. 1918; Zirkular Nr. 19, 16. März 1918, WAr, ib.
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verluste, Währungszerfall und die Nichtanerkennung der Goldklausel durch eine Reihe von Gläubigerstaaten bewogen die Bankiervereinigung Anfang 1919, die Konstituierung einer « . . . permanenten Organisation zur Wah- rung der Interessen von schweizerischen Inhabern notleidender oder gefähr- deter ausländischer Wertpapiere» ins Auge zu fassen. Am 18. März 1919 beschloss der Ausschuss, neben dem bereits bestehenden Schutzkomitee Mexiko auch solche für Südamerika, Oesterreich-Ungarn und die Balkan- halbinsel zu bilden. Die Komitees sollten eine Erhebung über die in den ein- zelnen Ländern gefährdeten schweizerischen Kapitalinteressen durchführen und die notwendigen Schutzmassnahmen einleiten.17 Im Mai 1919 konsti- tuierten sich die Schutzkomitees formell. Professor Töndury und Dr. Pi- nösch vertraten das Politische Departement an den Sitzungen, und die Na- tionalbank bewilligte einen jährlichen Unkostenbeitrag in der Höhe von 20'000 Franken. Das Verhältnis zwischen den Schutzkomitees und dem Politischen Departement kam an der konstituierenden Sitzung des Schutz- komitees Mexiko vom 22. Mai 1919 zur Sprache. Pinösch vertrat die An- sicht, dass die Tätigkeit des Schutzkomitees privaten Charakter habe. Tön- dury schlug vor, dass die Vertreter des Politischen Departements an den Sit- zungen des Komitees lediglich als Beobachter, nicht aber als Mitglieder teilnähmen. Die einzelnen Komitees sollten sich verpflichten, das Departe- ment auf dem laufenden zu halten. Diese Anregungen entsprachen offen- bar einem gegenseitigen Interesse: In den folgenden Jahren arbeiteten die Komitees auf rein privatem Boden, in losem, aber wirkungsvollem Kontakt mit den Behörden. Bankiers wie Politisches Departement befürchteten, dass eine allzu laute Tätigkeit des Komitees beim Publikum Beunruhigung und bei den Regierungen der entsprechenden Länder Empörung auslösen würde. Die Bankiers verlangten zwar vom Politischen Departement intensive Schutz- massnahmen für die gefährdeten Auslandkapitalien; es war ihnen aber sehr daran gelegen, die Kontrolle darüber selbst in der Hand zu behalten.18 Denn
17 SBVg., Zirkular Nr. 21, 1. Feb. 1919, Zirkular Nr. 46, 3. Mai 1919; allgemein zum Kapitalschutz: E. Walder-Heene, Die schweizerischen Kapitalinteressen im In- und Auslande und ihr Schutz, St. Gallen 1918, u. a. S. 52 ff.
18 SBVg., Protokoll Schutzkomitee Mexiko, 22. Mai 1919, erster Entwurf mit Korrek- turen Pictets in SBVg., Archiv-Nr. 182. Prot. SK Südamerika, 26. Mai 1919 (BAR, E 2001 (C) 3/166). Im August 1920 erreichte die Schweiz. Bankiervereinigung zu- sammen mit der Freisinnigen Partei die definitive Beibehaltung des Rechtsbüros des EPD.
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gerade im Fall der gefährdeten Mexikointeressen waren die Interventions- möglichkeiten des Politischen Departements naturgemäss beschränkt, und für die Bankenvertreter war ein Anschluss der schweizerischen Interessen an die inzwischen aufgebaute formelle 'pressure group' der Hauptgläubiger- staaten Mexikos viel bedeutungsvoller.
Im Herbst 1918 hatte der Vertreter der Neuyorker Grossbank 'J. P. Morgan & Cy.' mit dem State Department über die Bildung eines 'International Com- mittee of Bankers on Mexico' verhandelt, welches alle Probleme hinsicht- lich Schulden, neuer Anleihen und der Reorganisation der mexikanischen Staatsfinanzen 'en bloc' und unter amerikanischer Führung regeln sollte. Bri- tische und französische Interessenvertreter hatten die amerikanischen Gross- banken schon seit einiger Zeit gedrängt, den Schutz der seit Anfang 1914 'notleidenden' mexikanischen Anleihen an die Hand zu nehmen. Am 23. Fe- bruar 1919, im Umfelde der Pariser Friedenskonferenz, wurde die Gründung des 'International Committee of Bankers on Mexico' (ICBM) offiziell bekannt- gegeben, welches zur Hälfte aus Vertretern der führenden amerikanischen Grossbanken bestand, während britische und französische Finanzleute je ein Viertel der Sitze einnahmen. Obwohl rund 80 % der mexikanischen Aussen- schuld in europäischen Händen lag, akzeptierten die englischen und französi- schen Organisationen die amerikanische Uebervertretung stillschweigend. In den folgenden Jahren spielte das ICBM als wirkungsvolle internationale 'pres- sure group' eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung der amerikanischen Me- xikopolitik.19
Die Mexiko-Kommission der schweizerischen Bankiervereinigung hatte wie er- wähnt seit 1917 eng mit der entsprechenden französischen Gruppierung zusam- mengearbeitet. Im März 1919 beschloss das französische Komitee auf Vorschlag der amerikanischen Sektion des ICBM, auch die schweizerischen Interessen in- nerhalb des internationalen Komitees zu vertreten. Damit war der schweizeri- sche Anschluss an das ICBM bereits vorgegeben, als sich das Schutzkomitee Me- xiko am 22. Mai 1919 definitiv konstituierte. Das Komitee entschied, vorerst
19 Zur amerikanischen Mexikopolitik: R. F. Smith, op. cit., (zum ICBM und dessen Entstehung Kap. 5 und 6; Dokumente in The Foreign Relations of The United States of America (FRUS), Washington, Bd. 1919/II, S. 644 ff.).
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eine umfassende Erhebung über die mexikanischen Titel in schweizerischem Besitz durchzuführen und dem französischen Komitee darüber Bericht zu er- statten.20 Hatte es Pictet anfänglich vorgezogen, die schweizerischen Interes- sen inoffiziell über das französische Komitee zu vertreten, so bemühte er sich dann aber im Laufe des Sommers 1919 doch um eine offizielle Einsitznahme im ICBM, gleichzeitig mit einem Vertreter der holländischen Interessenten.21 Lamont, der Vorsitzende des Komitees, unterstützte dieses Gesuch:
« ... we favor inviting to a seat upon the committee, representatives of the Dutch and Swiss interests, which are very considerable. It will be wiser to give them a seat upon the original committee, than to have them act through France and England. >22
Das State Department stimmte einer solchen Erhöhung der Zahl der Komitee- mitglieder zu, « ... provided always that the effective control of policy re- mains in our hand.» 23
Nachdem im Sommer 1919 eine scharfe Konfrontation zwischen der ameri- kanischen Diplomatie und der nationalistischen mexikanischen Regierung un- ter Carranza24 eingesetzt hatte, war es entscheidend, die Einheitsfront der Gläubigerstaaten unter amerikanischer Führung aufrechtzuerhalten, damit der finanzielle Druck auf Mexiko seine volle Wirkung entfalten konnte.25 Pictet empfand es als notwendig, seinen Beitritt zum ICBM als Vertreter der Schweiz vom Bundesrat sanktionieren zu lassen. Am 31. Januar 1920
20 Tel. Pictet an SBVg., 19. Mai 1919; Pictet an Fiducia SA, 5. Juni 1919; Prot. SK Mexiko, 22. Mai 1919, SBVg., Archiv-Nr. 182.
21 Brouillon vom 22. Mai und 1. Version des Protokolls, ib .; Smith, op. cit., S. 130.
22 Lamont an Fletcher, 23. Dez. 1919; FRUS, 1919/II, S. 648.
23 Fletcher an Lamont, 27. Dez. 1919; ib., S. 649.
24 Huerta war im Juli 1914 von einer Koalition revolutionärer Truppen Carranzas, Zapatas und Villas gestürzt worden. Kurz darauf kam es zum Bruch unter den Revo- lutionären, wobei die Fraktion Carranzas siegreich blieb. Unter der Präsidentschaft Venustiano Carranzas erhielt Mexiko 1917 eine fortschrittliche, nationalistische Ver- fassung. Vgl. Tobler, op. cit., S. 201 ff.
25 A. Vagts, Mexiko, Europa und Amerika, Berlin 1928, S. 284 f .; Smith, op. cit., S. 130.
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teilte er dem eben ernannten Vorsteher des Politischen Departements, Bun- desrat Motta, telegraphisch mit, der ehemalige mexikanische Präsident de la Barra ersuche um eine Audienz, « ... dans le désir de vous entretenir des intérêts suisses au Mexique.» Motta liess de la Barra wissen, er sei bereit, ihn im Politischen Departement zu empfangen. Ueber den Inhalt der Unter- redung Mottas mit de la Barra finden sich keine Aufzeichnungen. Pictet bemerkte im folgenden Jahr gegenüber Dinichert, de la Barra habe als De- legierter des Internationalen Komitees beim Chef des Politischen Departe- ments vorgesprochen, « . . . pour obtenir l'assentiment du Département Politique à l'adhésion de la Suisse à ce groupement et à l'entrée du sous- signé [=Pictet] dans le Comité International ... ».27 Aufgrund dieser Aeusse- rung Pictets darf man vermuten, dass Motta den ein halbes Jahr vorher erfolg- ten Eintritt des Genfer Bankiers ins ICBM nachträglich absegnete, wohl im Hinblick auf allfällige diplomatische Schritte gegenüber Mexiko.
Um die Rolle der Finanzinteressen bei der Definition der schweizerischen Haltung gegenüber Mexiko ab 1920 situieren zu können, muss vorerst die Entwicklung des schweizerisch-mexikanischen Verhältnisses in den voran- gehenden Jahren skizziert werden.
26 Tel. Pictet an Motta, 31. Jan. 1920 (BAR, E 2001 (C) 3/166). De la Barra, unter Díaz Aussenminister und nach dessen Sturz Interimspräsident Mexikos, war seit dem Sturz Huertas im europäischen Exil, von wo aus er mit führenden Politikern und Fi- nanciers den Schutz europäischer Finanzinteressen in Mexiko organisierte. Berichte über de la Barras Aktivitäten in AREM, L-E-421, Bd. IV, S. 613 f.
27 Pictet an Dinichert, 1. März 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
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Anfang 1913 trat die mexikanische Revolution mit der Rebellion General Huertas in eine von starker Gewaltanwendung gekennzeichnete Phase. Da die Schweiz in Mexiko lediglich durch ein Generalkonsulat vertreten war, bat der schweizerische Gesandte in Washington, Ritter, Staatssekretär Knox um Schutz für die in Mexiko ansässigen Schweizer. Die amerikanische Re- gierung erklärte sich dazu bereit, musste aber nicht eingreifen, da durch die Militärrevolte Huertas keine Schweizer zu Schaden kamen.28
General Huerta informierte den Bundesrat mit Handschreiben vom 10. Mai 1913 über seinen Amtsantritt. Die schweizerische Regierung erteilte ihm am 14. Juni 1913 die übliche Antwort. Damit hatte sie den General, gleichzei- tig mit den meisten europäischen Staaten, 'de facto' anerkannt.29 Als Gene- ral Huerta im Juli 1914 von den Konstitutionalisten unter Carranza verdrängt wurde und zurücktreten musste, empfahl Ritter dem Bundesrat. eine künf- tige konsitutionalistische Regierung Carranza anzuerkennen und stellte zu- gleich die Frage, « ... ob es nicht dringend wünschbar wäre, dass die Eid- genossenschaft im künftigen, geregelten Mexiko besser als bisher vertreten werde ... », da auf Grund der antiamerikanischen Stimmung in Mexiko der grösste Teil des kommenden neuen Handels auf die europäischen Nationen übergehen dürfte.30
Anfang Juni 1916 empfahl Ritter von neuem eine Anerkennung Carranzas und schlug vor, zur Förderung des gegenseitigen Handels den schweizerischen Gesandten in Washington auch in Mexiko zu akkreditieren. Als Ende Juni 1916 ein Krieg zwischen Mexiko und den USA unvermeidlich erschien, emp- fahl Ritter dem Bundesrat, die in Mexiko ansässigen Schweizer unter den Schutz
28 Tel. Ritter an Abt. für Auswärtiges (AA), 13. Feb. 1913; Note Knox' vom 26. Feb. 1913; Generalkonsul Perret an AA, 21. Feb. 1913 (BAR, E 2001 (A) 1793).
29 Dossier 'Anerkennung Huerta' (BAR, E 2001 (A) 134).
30 Ritter an EPD, 16. Juli 1914 (BAR, E 2001 (A) 674).
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eines neutralen Staates zu stellen.31 Unter diesen Umständen beschloss der Bundesrat am 7. Juli 1916 in geheimer Sitzung, die Regierung Carranzas 'de facto' anzuerkennen. Der schweizerische Gesandte in Madrid erhielt den Auftrag, dies dem Vertreter Carranzas offiziell mitzuteilen und zugleich die spanische Regierung anzufragen, ob sie nötigenfalls bereit wäre, den Mexiko- schweizern diplomatischen Schutz zu gewähren. Der Anerkennungsentscheid blieb aus Opportunitätsgründen geheim, und der schweizerische Generalkon- sul in Mexiko, Henry Perret, erfuhr erst im Herbst 1916 davon.32 Im Septem- ber 1918 wiederholte Minister Sulzer den Vorschlag Ritters, mit Mexiko diplo- matische Beziehungen aufzunehmen, doch blieb auch dieser Vorstoss ohne Resultat.
Das schweizerisch-mexikanische Verhältnis erfuhr im Herbst 1919 eine ge- wisse Belastung, als die Bundesanwaltschaft dem Politischen Departement mitteilte, dass sie gegen den mexikanischen Generalkonsul in Bern, Oberst Bauche Alcalde, im Zusammenhang mit einer illegalen Transaktion sowje- tischer Gelder ermittle. Der Oberst hatte mit dilettantisch gefälschten Do- kumenten versucht, an eine halbe Million Rubel heranzukommen, welche vom sowjetischen Volkskommissariat für auswärtige Angelegenheiten stamm- ten und offenbar für Propaganda in Amerika bestimmt waren. Bauche Al- calde hatte offensichtlich aus persönlichem Gewinnstreben gehandelt, und der Bundesanwalt konnte seinen « ... ernstlichen Verdacht, dass Alcalde seine Stellung auch dazu benützt habe, um der bolschewistischen Propaganda zu dienen», nicht beweisen.33 In der Folge verlangte der Bundesrat von Me-
31 Ritter an EPD, 5. Juni 1916 (BAR, E 2001 (A) 135). Ritter an Bundesrat, 28. Juni 1916 (BAR, E 2001 (A) 674).
32 Der Generalkonsul war schon wiederholt in Konflikt mit dem Carranza-Regime gera- ten, dem er vor allem die Missachtung des Privateigentums vorwarf. Vgl. Perret an AA, 3. Dez. 1916 (BAR, 2001 (A) 135); EPD-Antrag vom 29. Juni 1916; BR Prot. vom 7. Juli 1916 (BAR, E 2001 (A) 1795). Siehe auch: G. Arlettaz, Emigration et colonisation suisses en Amérique, 1815-1918, in: Studien und Quellen 5, Bern 1979, S. 202 f.
33 Bundesanwaltschaft an EPD, 29. Nov. 1919 (BAR, E 2001 (B) 1/36). Zum Hinter- grund des Zwischenfalls s. B. Souvarine, Michel Borodine en Amérique (1919) und M. N. Roy, A Mysterious Visitor to Mexico, in: J. Freymond (Hrsg.), Contributions à l'histoire du Comintern, Genf 1965.
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xiko die Abberufung Bauche Alcaldes. Das mexikanische Aussenministerium entsprach diesem Gesuch sofort, womit der Fall ad acta gelegt werden konn- te.34
Kurz nach der Regelung des erwähnten Zwischenfalls teilte der Botschafter Carranzas in Paris dem schweizerischen Gesandten mit, seine Regierung beab- sichtige, einen Geschäftsträger nach Bern zu entsenden. Erkundigungen in Paris und Madrid ergaben, dass Frankreich wie Spanien mit der derzeitigen mexikanischen Regierung normale Beziehungen unterhielten. Das Politische Departement beantragte am 24. Februar 1920, den mexikanischen Vorschlag zu akzeptieren und zugleich die Regierung Carranza offiziell anzuerkennen, da diese nun, nach vierjähriger Herrschaft, als stabil betrachtet werden könne. Der Bundesrat folgte am 1. März 1920 diesem Antrag, beschloss aber, die An- erkennung Carranzas nicht öffentlich bekanntzugeben und auch dem mexika- nischen Gesandten in Paris nicht explizit mitzuteilen. Aus den Akten sind die Gründe dieser Zurückhaltung nicht ersichtlich; es ist aber nicht unwahr- scheinlich, dass ein Zusammenhang mit der Audienz de la Barras bei Motta bestand, welche einen knappen Monat zurücklag.35 Auf einen mexikanischen Vorschlag, im Gegenzug zumindest einen Geschäftsträger zu entsenden, trat das Politische Departement nicht ein und stellte lediglich eine Verstärkung des Generalkonsulats in Aussicht, falls die schweizerischen Interessen und die gegenseitigen Handelsbeziehungen künftig eine grössere Ausdehnung erfüh- ren.36
Der neuernannte mexikanische Geschäftsträger stattete Mitte April General- konsul Perret einen Höflichkeitsbesuch ab, kam aber nicht mehr dazu, seinen neuen Posten anzutreten, da Anfang Mai Carranza gestürzt und ermordet wur- de.37
34 BR-Prot. vom 13. Jan. 1920; EPD-Antrag vom 24. Feb. 1920 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
35 Telegr. Dunant an AA, 4. Feb. 1920; Dunant an AA, 11. Feb. 1920; Motta an BR, 24. Feb. 1920; Dinichert an Dunant, 1. März 1920 (ib.).
36 Wagnière an Motta, 8. März 1920; Dinichert an Wagnière, 16. März 1920 (ib.).
37 Perret an Dinichert, 15. Mai 1920; Memorandum Sauser-Hall vom 31. Aug. 1920 (ib.).
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Die Revolte gegen Carranza war von General Alvaro Obregón angeführt worden; die Präsidentschaft Mexikos übernahm jedoch provisorisch Adolfo de la Huer- ta, welcher bis zum Herbst 1920 günstige Voraussetzungen für eine reguläre Wahl Obregóns schaffen sollte. Indessen war es der Gruppe um US-Senator Fall gelungen, Staatssekretär Colby davon zu überzeugen, dass die USA eine Anerkennung der gewaltsam an die Macht gekommenen neuen Regierung Me- xikos von der vorgängigen Erfüllung einer Reihe von Bedingungen abhängig machen sollten, welche faktisch auf die Widerrufung der nationalistischen Ar- tikel der Verfassung Carranzas von 1917 hinausliefen.38
Im Juli 1920 bat Obregón den Direktor der Zeitung 'El Universal', Palavicini, in vertraulicher Mission nach Europa zu reisen und als sein persönlicher Ver- treter mit den Regierungen Englands, Frankreichs, Belgiens, Italiens und Spa- niens Gespräche über eine Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zu führen. Palavicini sollte gleichzeitig die öffentliche Meinung der betreffen- den Länder über die seit 1910 eingetretenen revolutionären Ereignisse und die gegenwärtige Situation in Mexiko aufklären und so das Terrain für eine bal- dige Anerkennung einer künftigen Regierung Obregón durch die europäischen Staaten vorbereiten.39 Auf diese Weise sollte die von den Vereinigten Staaten betriebene diplomatische Isolierung Mexikos durchbrochen werden. In die- sem Zusammenhang ist auch der Versuch de la Huertas zu sehen, die von Carranza im Frühling 1920 eingeleitete Normalisierung des schweizerisch- mexikanischen Verhältnisses zu Ende zu führen. Im Zuge einer Kabinettsum- bildung ernannte der Interimspräsident am 2. August 1920 seinen bisherigen Innenminister Gilberto Valenzuela zum bevollmächtigten Minister und ausser- ordentlichen Gesandten in der Schweiz. Der persönliche Sekretär von Aus- senminister Covarrubias, Alfonso Acosta, sowie zwei weitere Beamte sollten Valenzuela begleiten. Der schweizerische Generalkonsul stellte der vierköpfi- gen Mission das Diplomatenvisum aus, worauf diese am 18. August Mexico
38 Smith, op. cit., S. 176 ff.
39 Ib., S. 178; F. Palavicini, Mi vida revolucionaria, Mexico 1937.
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verliess und über New York in die Schweiz reiste. Ende September traf die mexikanische Mission in Bern ein. Der mexikanische Senat ratifizierte die Er- nennung Valenzuelas am 21. Oktober 1920 in geheimer Sitzung. Die Mission hatte also vertraulichen Charakter. Ihr Hauptziel war es, diplomatische Be- ziehungen mit der Schweiz aufzunehmen und damit günstige Bedingungen für eine 'de jure'-Anerkennung einer künftigen Regierung Obregón zu schaf- fen.40
Am 26. August 1920, kurz nach der Abreise Valenzuelas aus Mexiko, sprach der mexikanische Konsul in Bern, Rio de la Loza, im Politischen Departement vor, teilte die Ernennung Valenzuelas mit und kündigte an, dass dieser schon unterwegs sei und Mitte September in Bern eintreffen dürfte. Weil die mexi- kanische Regierung nicht vorher um das 'agrément' für die Person Valenzuelas nachgesucht hatte, war das Politische Departement vor ein 'fait accompli' gestellt. Rio de la Loza übergab bei seinem Besuch im Politischen Departement auch ein Handschreiben de la Huertas an den Bundesrat vom 16. Juni 1920, womit sich die Frage einer Anerkennung der Nachfolgeregierung Carranzas durch die Schweiz stellte.41 Eine Umfrage bei den schweizerischen Vertretern in Washington, London und Paris ergab, dass die Regierungen der betreffen- den Länder de la Huerta zwar noch nicht anerkannt hatten, dies jedoch näch- stens tun würden.42 Hierauf beschloss der Bundesrat am 6. September 1920, das Handschreiben de la Huertas in der üblichen Form zu beantworten. Nach Auffassung des Chefs der Abteilung für Auswärtiges, Dinichert, implizierte dieser Schritt eine Anerkennung de la Huertas durch den Bundesrat. Man ha- be diesen Entscheid im Hinblick auf die nur unzureichend geschützten Mexi- koschweizer getroffen, schrieb Dinichert noch am 30. September Minister Dunant nach Paris. Gleichzeitig erkundigte er sich, ob der Quai d'orsay sich inzwischen ebenfalls entschieden habe und bat um Auskünfte über den nun in Bern eingetroffenen Valenzuela, welchen man darum bitten werde, Schrit-
40 Dunant an Motta, 5. Okt. 1920; Perret an Dinichert, 4. Sept. 1920 (BAR, E 2001 (B) 7/9). AREM 5-17-1, 1 (Valenzuela), 34-14-3, II (Acosta). Akten zur Mission Valenzuela in seinem Personaldossier; AREM, 5-17-47, Nr. 18-28.
41 Memorandum Thurnheer vom 26. August 1920 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
42 Paravicini an Dinichert, 9. Sept. 1920 (BAR, E 2200 London 33/1). Geschäftsträ- ger in Paris an Motta, 10. Sept. 1920; Notiz vom 2. Sept. 1920 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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te zu seiner Beglaubigung zu unternehmen.43 Demnach schien einer Aufnah- me diplomatischer Beziehungen nichts mehr im Wege zu stehen. Doch schon eine Woche später änderte das Departement seine Haltung. Die USA, Frank- reich und England hätten de la Huerta immer noch nicht anerkannt, melde- ten die Gesandten Peter, Dunant und Paravicini auf eine neuerliche Anfra- ge. Daraufhin entschied Dinichert, eine Aufnahme diplomatischer Beziehun- gen mit Mexiko durch Formalitäten hinauszuzögern.44
Indessen war das Handschreiben des Bundespräsidenten an de la Huerta in Mexiko eingetroffen, wo es die Presse unverzüglich unter dem Titel 'Unsere Regierung von der schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt' veröffent- lichte. Da inzwischen bekannt geworden war, dass die mexikanischen Unter- händler in Europa zwar allgemein höflich empfangen worden seien, die ver- schiedenen Regierungen jedoch eine Anerkennung von der Erfüllung einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht hatten, erschien die Nachricht als überraschender aussenpolitischer Erfolg de la Huertas. Der amerikanische Staatssekretär Colby liess unverzüglich die schweizerische Gesandtschaft in Washington offiziell anfragen, ob die mexikanische Pressemeldung den Tat- sachen entspreche. Ueber die amerikanische Demarche informiert, nahm das Politische Departement wie folgt Stellung:
«Auf die Mitteilung der Ernennung Huertas [=de la Huertas] sandte der Bundesrat die gebräuchliche Höflichkeitsantwort, die jedoch in keiner Wei- se die Frage der diplomatischen Beziehungen präjudiziert.»45
Damit liess das Departement die Frage im Ungewissen, ob der bundesrätliche Brief eine Anerkennung de la Huertas impliziere oder nicht.
43 Dinichert an Dunant, 30. Sept. 1920 (ib.).
44 Peter an AA, 1. Okt. 1920 (BAR, E 2200 Washington 13/5). Paravicini an AA, 1. Okt. 1920, E 2200 London 33/1). Dunant an Motta, 5. Okt. 1920 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
45 Zitat: Telegramm AA an Botschaft in Washington, 16. Okt. 1920 (ib.). Perret an AA, 15. Okt. 1920 (ib.). Hanna an Colby, Tel. 13. Okt. 1920; FRUS, 1920, III, S. 188. Memorandum Fontanel betr. Telefonanruf vom State Department (Wood Bliss), 14. Okt. 1920 (BAR, E 2200 Washington 13/5).
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Eine klare Stellungnahme erfolgte erst anfangs November, als ein Brief Perrets in Bern eintraf, worin der Konsul dringlich um Aufklärung über die Haltung des Bundesrates gegenüber de la Huerta bat. Da die USA und die meisten europäischen Länder eine Anerkennung von der Erfüllung bestimmter Be- dingungen abhängig gemacht hätten, was der Präsident aber öffentlich zu- rückgewiesen habe, sei die in der mexikanischen Presse erschienene Meldung mit grosser Ueberraschung aufgenommen worden, vor allem von den
« ... personnes à la tête d'entreprises importantes dans lesquelles sont engagés de gros capitaux suisses, associés à l'épargne française, dont les intérêts ont eu beaucoup à souffrir du fait de la révolution. »
Er habe diesen mitgeteilt, es handle sich bei der Antwort des Bundesrates nur um eine Geste der Höflichkeit. Bezüglich einer Anerkennung habe er sich so geäussert:
« . . . si reconnaissance il y avait, le Haut Conseil Fédéral n'aurait pas manqué, avant de s'engager, de demander les garanties nécessaires pour la sauvegarde de l'épargne suisse lésée. » 46
Den Hintergrund des Briefes bildete eine Demarche des Mexifinanz-Ver- waltungsrates Auguste Genin. Diesem gab Perret die Garantie ab, dass die Schweiz de la Huerta nur auf Grund einer
. promesse formelle d'amples dédommagements pour les pertes que la révolution a fait subir, non seulement à mes compatriotes ici [d. h. die Mexikoschweizer], mais à l'épargne suisse si étroitement liée à l'épargne française ». 47
anerkennen würde. Der Bundesrat sei sehr wohl über die bedeutenden schwei- zerischen Kapitalinteressen in Mexiko informiert und würde keinen Entscheid treffen, ohne vorher die 'haute finance genevoise' konsultiert zu haben. Es läge eindeutig im schweizerischen Interesse, sich einer gemeinsamen interna- tionalen Aktion anzuschliessen.48
46 Perret an Dinichert, 15. Okt. 1920 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
47 Ib.
48 Perret an Genin, 15. Okt. 1920 (BAR E 2200 Mexico, 3/26). Perret wie Genin sas- sen im Verwaltungsrat der von der Mexifinanz kontrollierten Brauerei 'Moctezuma
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In seinem vertraulichen Antwortschreiben an den Generalkonsul distanzierte sich Dinichert klar von seiner ursprünglichen Auffassung, dass das bundes- rätliche Antwortschreiben eine Anerkennung impliziere. Es habe sich dabei um einen einfachen Akt der Höflichkeit gehandelt, der zu nichts verpflichte und lediglich die Beziehungen der Schweizerkolonie zur mexikanischen Re- gierung erleichtern solle. Bezüglich der Anerkennung warte man ab, was die europäischen Mächte und die USA unternähmen; einen Entscheid werde man erst nach Einholung der notwendigen Informationen und mit der nötigen Vorsicht treffen.49
Mitte November gab das Politische Departement der mexikanischen Mission inoffiziell zu verstehen, wie das bundesrätliche Antwortschreiben zu interpre- tieren sei. Man vermied es dabei, die Frage einer Anerkennung auch nur zu er- wähnen. Einen Meinungsaustausch hinsichtlich der Wiederaufnahme offiziel- ler Beziehungen zwischen beiden Staaten betrachte das Politische Departe- ment vorläufig als verfrüht; die Frage werde jedoch zum gegebenen Zeitpunkt geprüft werden. Valenzuela blieb somit nichts anderes übrig als abzuwarten. Zudem hatte die Mission anfangs November ein Zirkulartelegramm de la Huertas erhalten, worin dieser ausdrücklich erklärte, seine Regierung akzep- tiere nur eine bedingungslose Anerkennung und sei unter keinen Umständen bereit, vorher Garantien abzugeben, welche die 'Würde des Vaterlandes' ver- letzten.50
Nicht nur internationale Rücksichten spielten eine Rolle bei der Aenderung der schweizerischen Haltung gegenüber der mexikanischen Regierung und ih- rem Gesandten: auch die Frage des Schutzes schweizerischer Finanzinteres- sen war zunehmend in den Vordergrund getreten. Seit der Bildung des Schutz- komitees und dem Besuch de la Barras bei Motta war die Bankiervereinigung mehrmals wegen des suspendierten Zinsendienstes der Auslandschulden Me- xikos mit dem Rechtsbüro in Kontakt getreten. In der zweiten Oktoberhälf-
S.A.'; beide gehörten ebenfalls dem Komitee der 'Société franco-belge de bienfaisance' an, das sich jeweils aus führenden frankophonen Grosskaufleuten und Industriellen zusammensetzte. (Vademecum des Bourses de Bâle, Zurich, Genève, éd. Crédit Suisse, 1920/21, S. 350; A. Genin, Les français au Mexique, Paris 1933, S. 411 ff.).
49 Dinichert an Perret, 12. Nov. 1920 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
50 Ib .; Hanna an State Department, 6. Nov. 1920, FRUS, 1920/III, S. 193.
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te, kurz nach der oben erwähnten amerikanischen Demarche, wurde die Frage des Schutzes schweizerischer Finanzinteressen in Mexiko wieder aktuell, als die Basler Handelsbank das Rechtsbüro dringend darum ersuchte, zugun- sten der schweizerischen Inhaber der seit Januar 1914 'notleidenden' 5 %- Anleihen der Städte Veracruz und Puebla zu intervenieren.51
Auf Anfrage erklärte Generalkonsul Perret irgendwelche Demarchen zu- gunsten der Titelbesitzer der beiden Städteanleihen für illusorisch. Die me- xikanische Regierung habe den Zinsendienst der Aussenschuld noch nicht wieder aufgenommen; es bestünde jedoch ein vitales Interesse an einem Ar- rangement mit den Titelbesitzern im allgemeinen, berichtete der General- konsul weiter. Sogar die 1913 von General Huerta eingegangenen Verpflich- tungen würden wohl anerkannt, da mächtige Interessen im Spiel seien. Da sich noch alles im Fluss befinde, sei grösste Vorsicht am Platze, und es gelte vorläufig abzuwarten, bis der vor kurzem gewählte Obregón seine Präsident- schaft antrete.52 Diese Vorstösse und Stellungnahmen wiesen das Departe- ment nachdrücklich darauf hin, dass eine Annäherung an Mexiko zu diesem Zeitpunkt von den interessierten Finanzkreisen kaum als wünschbar betrach- tet wurde.
Anfang 1921 ergriff die mexikanische Seite eine neue Initiative. Am 31. Ja- nuar sprach Geschäftsträger Nervo in Paris bei Dunant vor und erklärte, der neue mexikanische Aussenminister, Cutberto Hidalgo, sei sehr daran interes- siert, über eine Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Schweiz zu verhandeln. Darüber benachrichtigt, beauftragte Dinichert Legationsrat von Segesser, diese Angelegenheit zu prüfen, speziell die Frage einer mexikani- schen Gesandtschaft in Bern.53 Indes erhielt der schweizerische Gesandte in Paris folgende Instruktionen:
«Vous pouvez dire, dès maintenant, à M. Nervo que nous ne verrons pas d'objection à recevoir à Berne un représentant diplomatique mexicain dès que le Conseil Fédéral aura reconnu 'de jure' le Gouvernement actuel,
51 Korrespondenz Rechtsbüro-Bankiervereinigung Jan .- Sept. 1910 (BAR, E 2001 (C) 3/ 166); BS-Handelsbank an Rechtsbüro, 19. Okt. 1920; ebenso, 25. Okt. 1920 (ib.).
52 Perret an Dinichert, 6. Okt. 1920; Perret an AA, 29. Nov. 1920 (ib.).
53 Notiz Dunants vom 31. Jan. 1921 (BAR E 2200 Paris 1/1642). Dunant an Dinichert, 2. Feb. 1921; Notiz Dinicherts vom 4. Feb. 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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ce qui ne pourra avoir lieu que sous certaines conditions et quand d'autres Puissances particulièrement intéressées auront procédé à cette reconnais- sance. » 54
Es brauchte einen weiteren Vorstoss Nervos, bis dieser von Legationssekretär de Weck empfangen wurde, welcher ihm die Stellungnahme der Schweiz mündlich mitteilte. Nervo wiederholte, dass seiner Regierung sehr viel an einer Aufnahme diplomatischer Beziehungen gelegen sei, und dass eine solche ge- genseitig erfolgen müsse.55
Nachdem Dunant am Quai d'orsay keine näheren Auskünfte über die fran- zösische Haltung gegenüber der Regierung Obregón erhalten hatte, ersuchte Dinichert Peter, sich nach den amerikanischen Bedingungen für eine Anerken- nung der mexikanischen Regierung zu erkundigen. Ferner bat er Generalkon- sul Perret, ihm die Garantien und allgemeinen Bedingungen, welche die in Mexiko ansässigen Schweizer erreichen möchten, dringend mitzuteilen, damit das Politische Departement sie prüfen und zur Grundlage seiner Anerkennungs- bedingungen machen könne.56
Vierzehn Tage nach dem Vorstoss Nervos in Paris ergriff auch die seit Novem- ber 1920 zum Abwarten verurteilte Mission Valenzuela eine Initiative, welche einen klaren Entscheid der Schweiz herbeiführen sollte. In einem am 15. Feb- ruar überreichten Memorandum kündigte die mexikanische Mission an, dass Valenzuela beabsichtige, Anfang März nach Mexiko zu reisen, um seiner Re- gierung Bericht zu erstatten. Deshalb möchte er den Standpunkt der schwei- zerischen Regierung in Bezug auf die 'de jure'-Anerkennung Obregóns, die Errichtung einer mexikanischen Gesandtschaft in Bern und die Normalisie- rung der diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Ländern kennenler- nen. Präsident Obregón sei verfassungsmässig und mit grosser Mehrheit ge- wählt worden und habe sich seit seiner Amtsübernahme am 1. Dezember 1920 aktiv um die Lösung der zwischen dem mexikanischen Staat und den
54 Dinichert an Dunant, 8. Feb. 1921 (ib.).
55 Nervo an Dunant, 19. Feb. 1921 (BAR, E 2200 Paris 1/1642). Dunant an Motta, 2. März 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
56 Dunant an Motta, 2. März 1921 (ib.). Dinichert an Peter, 7. Feb. 1921 (BAR, E 2200 Washington 13/5). Dinichert an Perret, 7. Feb. 1921 (BAR, E 2300 Mexico/1).
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ausländischen Interessen bestehenden Probleme bemüht. Im übrigen sei seine Regierung von allen zentral- und südamerikanischen Staaten, sowie von Chi- na, Frankreich, Japan, Deutschland, Oesterreich, Belgien und Holland 'de jure' anerkannt worden.57 Durch den Hinweis auf die bevorstehende Abreise Valenzuelas erhielt die mexikanische Anfrage eine ultimative Note. Das Me- morandum machte klar, dass die mexikanische Seite eine bedingungslose Anerkennung wünschte, welche einzig auf der Glaubwürdigkeit der öffent- lich erklärten Absichten Obregóns und nicht auf irgendwelchen vorherge- henden Konzessionen basieren sollte.
Mit der Notwendigkeit einer Stellungnahme konfrontiert, forderte das De- partement zunächst ausführlichen Bericht von den schweizerischen Vertre- tern in Rom, Wien, Brüssel, Berlin und Den Haag an. Die Haltung der am stärk- sten in Mexiko interessierten Staaten war dem Politischen Departement seit längerem bekannt: die USA, Grossbritannien und Frankreich machten eine Anerkennung von der Erfüllung bestimmter Forderungen abhängig.58 Bezüg- lich der schweizerischen Finanzinteressen in Mexiko hatte das Departement zwar vereinzelte Hinweise erhalten, besass aber noch keine detaillierte Ue- bersicht über deren Grösse und Zusammensetzung, da der im Herbst 1920 vom Generalkonsul angeforderte Bericht noch nicht eingetroffen war. Dini- chert ersuchte daher die Nationalbank um Auskunft, inwieweit schweizeri- sches Sparkapital in Mexiko interessiert sei, um allenfalls die Anerkennung Obregóns von bestimmten Garantien abhängig machen zu können.
Die Nationalbank konnte keine konkreten Angaben liefern und empfahl der Abteilung für Auswärtiges, sich ans Schutzkomitee Mexiko in Basel oder di- rekt an dessen Präsidenten Pictet in Genf zu wenden. Im übrigen betrachte sie das Problem eher als ein politisches: England und die USA hätten wohl ihre Gründe, Obregón nicht anzuerkennen; für die Schweiz dagegen spielten die zwar bedeutenden, aber im Vergleich zu diesen Ländern geringen Mexiko- interessen wohl kaum eine grosse Rolle. Dinichert folgte der Anregung der Nationalbank und ersuchte Pictet um Auskunft, wobei er durchblicken liess,
57 Memorandum mit Briefkopf 'Legación de los Estados Unidos Mexicanos en Suiza', ohne Unterschrift, 14. Feb. 1921, mit Vermerk: 'Remis le 15. II. par M. Acosta' (BAR, E 2001 (B) 7/9).
58 Zirkular Dinicherts vom 16. Feb. 1921 (ib.).
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dass die Frage sich im Zusammenhang mit einer allfälligen Anerkennung der Regierung Obregón stelle.59
Aus den Akten des mexikanischen Aussenministeriums geht hervor, dass das Politische Departement Valenzuela am 25. Februar 1921 eine Antwort zu- kommen liess. Der mexikanische Gesandte telegrafierte seinem Aussenmini- ster, dass Bern auf einer vorgängigen Anerkennung durch die Vereinigten Staaten und England beharre. Eine Anerkennung sei möglich, falls die mexi- kanische Regierung sich vorher verpflichte, bei der Schuldenregelung die schweizerischen Staatsangehörigen denjenigen der Grossmächte gleichzustel- len. Die Mission habe darauf verzichtet, diesen Hinweis in der vorgebrachten Form zu erörtern. Nach seiner Ansicht beeinträchtige ein unbegrenzter Auf- enthalt in Bern die Würde der Nation, schloss Valenzuela, weshalb er An- weisungen erwarte. Aufgrund dieses Berichts instruierte der mexikanische Aussenminister den Gesandten, sich unverzüglich nach Paris zu begeben. Doch sollte Sekretär Acosta die Mission als provisorischer Geschäftsträger weiterführen.60
Aus dem Bericht Valenzuelas ergibt sich, dass das Politische Departement seine seit Anfang November 1920 abweisende Haltung nun ausdrücklich mit der analogen Einstellung der USA, Englands und Frankreichs begründete und eine Anerkennung ebenfalls von vorhergehenden Garantien bezüglich der schweizerischen Finanzinteressen in Mexiko abhängig machte. Der letzte Vorstoss der Mission Valenzuela war damit gescheitert. Er hatte jedoch eine grössere Erhebung der Abteilung für Auswärtiges ausgelöst, wo man nun be- gann, sich eingehender mit den Verwicklungen der Frage einer Anerkennung der Regierung Obregón auseinanderzusetzen.
59 Rechtsbüro an Nationalbank, 17. Feb. 1921; Nationalbank an AA, 19. Feb. 1921; Dinichert an Pictet, 23. Feb. 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
60 Valenzuela an Secretaria de Relaciones Exteriores (SRE), 26. Feb. 1921; ebenso, 7. März 1921; SRE an Valenzuela, 9. März 1921; AREM, Expediente 5-17-47, Nr. 33- 37. In den Akten des EPD finden sich keine Unterlagen über den von Valenzuela resu- mierten Meinungsaustausch.
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Erst nach der endgültigen Abweisung Valenzuelas trafen im Departement die Berichte der Gesandten in Den Haag, Brüssel, Berlin, Wien und Rom ein, wel- che sich in den Aussenministerien der entsprechenden Länder danach erkun- digt hatten, ob die Obregón-Regierung anerkannt worden sei. Die Umfrage er- gab, dass sich fast alle der angefragten europäischen Regierungen ablehnend oder zumindest abwartend verhielten und ihre Politik von derjenigen der Ver- einigten Staaten abhängig machten. Einzig Holland hatte Obregón 'de jure' anerkannt und beabsichtigte, in Mexiko eine Gesandtschaft zu errichten, speziell im Hinblick auf die holländischen Erdölinteressen.61 England wie Frankreich hatten ihre Haltung gegenüber Obregón schon seit längerer Zeit derjenigen der Vereinigten Staaten angeglichen.62
In der ersten Aprilhälfte 1921 erhielt das Politische Departement zwei Rap- porte des schweizerischen Gesandten in Washington, worin dieser ausführ- lich über den Stand der Anerkennungsfrage in den USA berichtete. Ueber die Haltung der Harding-Regierung, welche erst seit kurzem im Amt war, konnte Peter nur Vermutungen anstellen. Es sei jedenfalls ein harter Kurs gegenüber Mexiko zu erwarten:
«Les Etats-Unis seront très fermes à l'égard du Mexique et résolus de sauvegarder à tout prix les intérêts américains dans la région pétrolifère voisine des Etats-Unis. Le Gouvernement américain demandera certaine- ment non seulement des garanties mais des privilèges spéciaux avant de re- connaître formellement le Président Obregón».6
Der neue Staatssekretär Hughes habe zur mexikanischen Frage öffentlich
61 Carlin an Motta, 23. Feb. 1921; Barbey an Dinichert, 25. Feb. 1921; Geschäftsträger in Berlin an Dinichert, 24. Feb. 1921; Bourcart an Motta, 3. März 1921; Wagnière an Motta, 11. April 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
62 Smith, op. cit., S. 176 ff.
63 Peter an Motta, 25. März 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
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noch keine Stellung bezogen, hingegen allgemein als seine Absicht erklärt:
« ... de soutenir fermement les droits et les intérêts américains dans tous les pays et d'exiger l'exécution formelle des traités, des accords et des lois.» 6
In den Gesandtschaftsakten findet sich kein Hinweis auf eine direkte Anfrage Peters beim State Department. Auch der Sekretär des Internationalen Ban- kierkomitees gab dem schweizerischen Gesandten nur spärliche Auskünfte. In mexikofreundlicheren Kreisen erkundigte sich Peter offensichtlich erst nach seinem Bericht an das Departement.65 Die mangelnden Informationen aus erster Hand versuchte der schweizerische Gesandte durch eine ausführ- liche Darstellung der verschiedenen Tendenzen innerhalb der amerikanischen Oeffentlichkeit wettzumachen. Allgemein vergleiche man die Verhältnisse in Mexiko mit denjenigen in Russland und verlange Aenderungen, damit Le- ben und Eigentum der Ausländer wieder garantiert seien. Von der derzeitigen Situation der mexikanischen Regierung zeichne die amerikanische Presse ein sehr pessimistisches Bild. Obregón tue zwar sein Möglichstes, um aus- länderfeindliche Gesetzesbestimmungen zu ignorieren und seine internatio- nalen Verpflichtungen zu erfüllen, doch sei er in den Händen bolschewisti- scher Minister, und eine 'sorte d'indépendance bolcheviste' werde immer stär- ker zum Ziel der mexikanischen Aussenpolitik. Es sei sehr schwierig, genaue und unparteiische Auskünfte über die Lage in Mexiko zu geben, meinte Peter abschliessend. Sein Bericht geht jedoch kaum über eine ziemlich undifferen- zierte Wiedergabe der in der amerikanischen Presse seit 1919 gängigen anti- mexikanischen Klischees hinaus.66
Anfang April 1921 übergab der mexikanische Geschäftsträger in Paris, Nervo, eine ausführliche Note an Minister Dunant, worin die Regierung Obregón die Ziele ihrer Politik des Wiederaufbaus umschrieb und Garantieerklärungen für alle Ausländer abgab, welche in Mexiko auf ehrliche Weise einen legitimen Profit für ihr Geld suchten. Die mexikanische Note blieb unbeantwortet.
64 Peter an Motta, 1. April 1921 (ib.).
65 Patchin an Peter, 29. März 1921; Peter an E. J. Dillon, 16. u. 19. April 1921 (BAR, E 2200 Washington 13/5).
66 Peter an Motta, 1. April 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166). Vgl. Smith, op. cit., S.156.
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Nachdem Perret wie Peter wiederholt die mangelnde Glaubwürdigkeit der Erklärungen Obregóns betont hatten, fasste das Departement diesen Vorstoss offenbar als unverbindliche Goodwill-Erklärung auf, deren Wert nicht sehr hoch einzuschätzen war. Aufgrund seiner Erhebungen schien eine abwartende Haltung ebenfalls für die Schweiz angebracht, speziell im Hinblick auf den Schutz schweizerischer Interessen, worüber Pictet als Präsident des schwei- zerischen Komitees inzwischen ausführlich informiert hatte.67
Seit dem Besuch de la Barras bei Motta Anfang 1920 war das Schutzkomitee Mexiko der Schweizerischen Bankiervereinigung nur noch gelegentlich mit dem Politischen Departement in Kontakt getreten. Die oben erwähnte An- frage Dinicherts von Ende Februar 1921 gab Pictet eine willkommene Gele- genheit, dem Departement die bedeutenden schweizerischen Kapitalinteres- sen in Mexiko in Erinnerung zu rufen und vor den Konsequenzen einer vor- zeitigen Anerkennung der Regierung Obregón zu warnen. Seit dem Sturze von General Díaz, schrieb der Genfer Bankier dem Politischen Departement am 1. März 1921, herrsche in Mexiko ein «état permanent d'anarchie»: die re- volutionären Regierungen und deren Truppen lebten auf Kosten des Privat- eigentums, speziell des ausländischen. Der Staat habe den Betrieb der Eisen- bahnen übernommen und die Metalldeckung der Banken konfisziert. Zahl- reiche Industrien und der private Besitz überhaupt hätten schweren Schaden erlitten. Auch die Schweiz besitze aufgrund dieser Sachlage hohe Forderun- gen gegenüber Mexiko, da schweizerisches Kapital in diesem Lande bedeuten- de Beteiligungen aufzuweisen habe. Nach den Erhebungen des Schutzkomi- tees belaufe sich deren Nominalwert per 31. Dezember 1919 auf über 200 Millionen Franken, die sich wie folgt verteilten:
67 Nervo an Dunant, z. Hd. Bundesrat, 7. April 1921; Dinichert an Peter, 26. April 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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Nominalwert der schweizerischen Kapitalien in Mexiko (Ende 1919)68
Aktien
sfr.
in % des Totals
Banken
1'216'000
0,6
Eisenbahnen
27'692'000
13,7
Industrie-, Handels- und
Bergbauunternehmen
25'951'000
12,8
27,1
Obligationen
Staatsanleihen
71'586'000
35,3
Provinzanleihen
4'685'000
2,3
Banken
2'788'000
1,4
Eisenbahnen
42'146'000
20,8
Industrie, Handel
und Bergbau
26'546'000
13,1
72,9
Total
202'610'000
100,0
68 Pictet an Dinichert, 1. März 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166). Prozentwerte v. Verf.
86
Der Schutz dieser beträchtlichen Interessen der schweizerischen Titelbe- sitzer sei dem anfangs 1919 mit Zustimmung der Regierungen der Vereinig- ten Staaten, Englands und Frankreichs gegründeten 'Internationalen Komi- tee' anvertraut, und das Politische Departement habe seinerzeit ebenfalls dem Beitritt der Schweiz zu diesem Gremium zugestimmt, führte Pictet weiter aus.
Diese Feststellung kam für Dinichert ziemlich überraschend.69 Die Schweiz war demnach in ihrer Haltung gegenüber Mexiko bereits bis zu einem gewis- sen Grade an die Politik eines internationalen Gremiums gebunden, dem sie schon seit mehr als einem Jahr angehörte, und der Chef der Abteilung für Auswärtiges war darüber nicht auf dem laufenden. Ausserdem hatte das Komitee bereits entschieden, seine Unterstützung für eine Anerkennung Obregóns von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig zu machen, wel- che Pictet wie folgt zusammenfasste:
Reconnaissance formelle de tous les contrats passés entre les Gouver- nements réguliers mexicains et les groupes financiers ou les particuliers étrangers, concernant notamment toutes les dettes extérieures recon- nues légitimes.
Admission, dans le calcul de ces dettes, de tous intérêts arrières.
Restitution de tous les biens et capitaux aux Sociétés dans lesquelles le capital étranger est intéressé."
Aufgrund dieses Sachverhaltes und da zur Zeit Verhandlungen zwischen ei- nem der Vorsteher des Hauses Morgan und der mexikanischen Regierung an- gebahnt würden, warnte Pictet eindringlich davor, dass die Schweiz Obregón anerkenne, ohne den Entscheid der übrigen interessierten Länder abzuwar- ten:
« . . . il semblerait nettement contraire aux intérêts suisses que notre Gou- vernement se séparât de l'action commune entreprise par les autres puis- sances, et reconnût dès aujourd'hui, avant d'avoir obtenu de sa part les garanties nécessaires, le nouveau Gouvernement du Général Obregón. Une telle décision ne manquerait pas d'affaiblir considérablement la situation des porteurs Suisses, car elle ne serait certainement pas comprise des
69 Dies lässt sich aus seinen Randbemerkungen schliessen: «Y a-t-il des actes à ce su- jet?»/«Faire courte notice à ce sujet. D. [=Dinichert ]» (ib.).
70 Ib.
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autres groupes auxquels nous avons accepté d'unir nos intérêts, et nous perdrions ainsi l'immense avantage que nous avons obtenu de pouvoir nous joindre à eux. > 71
Dies hiess im Klartext, dass die Schweiz, sollte sie Obregón eigenmächtig anerkennen, nicht nur gegen die Interessen der schweizerischen Titelbesitzer handeln würde - welche Pictet selbstredend mit den schweizerischen Inter- essen überhaupt gleichsetzte -, sondern auch beträchtliche Schwierigkeiten mit den andern in Mexiko interessierten Staaten bekäme. Er hoffe, schloss Pictet, dass sich das Departement aufgrund seiner Ausführungen veranlasst sehe, dem Anerkennungsgesuch der Obregón-Regierung nicht stattzugeben.
Pictets Brief hatte zur Folge, dass man im Departement die Anerkennungs- frage als delikates Problem wahrzunehmen begann, das eine Reihe interna- tionaler Verwicklungen einschloss und mit welchem im Moment die ganze Frage des Schutzes schweizerischer Kapitalinteressen in Mexiko verknüpft war. Die interessierten schweizerischen Finanzkreise hatten sich offensicht- lich einer halboffiziellen Selbsthilfeaktion der führenden internationalen Ban- kenplätze angeschlossen, zwar mit Billigung des Departements, jedoch ohne dieses auf dem laufenden zu halten. Die knappe Antwort Dinicherts an Pictet war deswegen nicht ohne einen leicht missbilligenden Unterton. Der Chef der Abteilung für Auswärtiges versicherte aber zugleich:
« ... nous tiendrons le plus grand compte de vos observations à l'occasion de pourparlers avec le Gouvernement du général Obregón.» 72
Vorläufig verhalte man sich abwartend, schloss Dinichert. Pictets Wünsche deckten sich mit der bisherigen Haltung des Departements gegenüber Mexiko und verliehen dieser durch konkrete Angaben über die schweizerischen Me- xikointeressen eine solide Grundlage. Anders gelagerte Interessen, welche eine Aenderung der Haltung gegenüber Obregón gerechtfertigt hätten, waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht auszumachen. Auf Pictets Intervention ist es zu- rückzuführen, dass die Frage der Anerkennung Obregóns - und damit das schweizerisch-mexikanische Verhältnis überhaupt - vom Departement völlig neu gewichtet und fortan in erster Linie in ihrer Abhängigkeit von den Fi- nanzinteressen beurteilt wurde.
71 Ib., S. 4.
72 Dinichert an Pictet, 4. März 1921 (ib.).
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In der Folge bat Dinichert Pictet regelmässig um seine Stellungnahme, wenn hinsichtlich Mexikos neue Fragen auftauchten. Bezüglich der bereits erwähn- ten Note Nervos vom 7. April 1921 empfahl Pictet dem Politischen Departe- ment eine «grande prudence dans les décisions à prendre par notre pays en vue de la reconnaissance du Gouvernement du Général Obregón.» 73
Als Mitglied des 'International Committee of Bankers on Mexico' war der Genfer Bankier über die Entwicklung der mexikanischen Frage stets erstklas- sig informiert und hatte so die Möglichkeit, das Politische Departement ge- zielt auf dem laufenden zu halten, zumal die Berichte Peters aus Washington kaum viel hergaben. So erhielt Dinichert Mitte Mai 1921 von Pictet einen sehr interessanten, vertraulichen Bericht Sir William Wisemans, welcher im Auftrag der britischen und der französischen Sektion des ICBM im Frühjahr nach Mexiko gereist war, um sich ein allgemeines Bild über die dortigen Ver- hältnisse zu machen und mit der mexikanischen Regierung verschiedene, die Europäer speziell betreffende Probleme zu besprechen. Die europäischen Sektionen des ICBM hatten schon seit Mitte 1920 ihre wachsende Ungeduld über die ihres Erachtens zu wenig aktive Vertretung ihrer Interessen durch die USA bekundet. Wilson jedoch hielt Anleiheverhandlungen vor einer Anerkennung Obregóns für inopportun: ein einseitiges Abkommen der Ban- kiers mit Mexiko hätte den Anleihensboykott, welcher ein wichtiges Mo- ment der amerikanischen Konfrontationspolitik ausmachte, beendigt und dem Druck auf Mexiko viel von seiner Schärfe genommen. In seinem Bericht an Simon, den Präsidenten der französischen Sektion des ICBM, gab Wiseman ein differenziertes Bild der politischen und wirtschaftlichen Lage Mexikos und kritisierte die amerikanische Politik gegenüber der Regierung Obregón. Der General sei ein «partisan du maintien de l'ordre à tout prix». Doch der Erfolg seiner Politik hänge grösstenteils davon ab, ob er von den ausländi- schen Mächten anerkannt würde. Die durch die revolutionäre Regierung geschaffene Situation sei irreversibel, und eine Aenderung der Verfassung von 1917 auf Druck des Auslandes zöge den Sturz der Regierung nach sich. Die bisherige intransigente Haltung Washingtons in der Anerkennungsfrage habe in eine Sackgasse geführt. Das Wirtschaftsleben habe sich durchaus nor- malisiert, doch werde es durch einen chronischen Kreditmangel stark gehemmt. Das soziale Klima sei zwar in letzter Zeit von zunehmenden, stark bolsche- wistisch gefärbten Streiks geprägt worden, doch dürfe die Bedeutung der An-
73 Pictet an Dinichert, 30. April 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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näherung zwischen Mexiko und Moskau nicht überschätzt werden. Falls Obregón anerkannt werde, versicherte Wiseman, könne das französische Ko- mitee mit der Anerkennung seiner Forderungen rechnen. Finanzminister de la Huerta hätte sogar eine offizielle Einladung zur Aufnahme von Verhandlun- gen an das ICBM gerichtet und ausführlich bestätigt, dass Mexiko alle Aus- landsverpflichtungen anerkenne, welche auf rechtmässige Weise von legiti- men Regierungen eingegangen worden seien. Da eine äussere Unterstützung die Regierung Obregón stabilisieren helfe, schloss Wiseman, und damit eine Lösung der hängigen Fragen ermögliche, sollte der General von den Gross- mächten unverzüglich anerkannt werden, unter der Bedingung, dass er den berechtigten ausländischen Forderungen in angemessener Weise entspreche.74
Ende Mai 1921 sandte Pictet Dinichert streng vertraulich Protokolle der letzten beiden Sitzungen der französischen Sektion des Internationalen Ko- mitees. Der amerikanische Vorsitzende des ICBM, Lamont, war Ende April nach Paris gereist, um sich mit den englischen und französischen Mitgliedern auf eine gemeinsame Haltung gegenüber der mexikanischen Regierung zu ei- nigen. Dies war notwendig geworden, nachdem sich Obregón öffentlich be- reit erklärt hatte, mit den Titelbesitzern über eine Regelung des Schulden- problems zu verhandeln, worauf sich die Unzufriedenheit der Europäer über die Ablehnung von separaten Verhandlungen durch die Amerikaner noch verstärkte. Lamont war zwar weiterhin mit dem Anleihensboykott einver- standen, hatte aber vom State Department Ende März 1921 mehr Handlungs- freiheit für das Komitee gefordert. Smith sieht diesen Zeitpunkt als Beginn einer neuen Phase in der Tätigkeit des ICBM: Dieses habe zwar weiterhin als inoffizielles Instrument der US-Politik gedient, insofern es seine Anstren- gungen fortsetzte, die bedeutenden europäischen Finanzinteressen auf eine gemeinsame, amerikanisch geführte Politik festzulegen. Doch durfte die Tätigkeit des Komitees nicht einen allzu offiziellen Charakter erhalten, wie Lamont dem neuen Staatssekretär Hughes gegenüber erklärte:
«It [= das ICBM] should never fail to work in harmony with the Depart- ment but should not be the creature of the Department, for if it is its usefullness is destroyed. » 75
74 Pictet an Dinichert, 12. Mai 1921; Wiseman an Simon, 24. März 1921; de la Huerta an Wiseman, 2. Feb. 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166). Smith, op. cit., S. 187 ff.
75 Lamont an Hughes, 29. März 1921, zit. in Smith, op. cit., S. 204.
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Lamont vertrat in der Folge weiterhin den Standpunkt des State Department, dass eine Anleihe an Mexiko erst nach der Anerkennung gewährt und eine glo- bale Regelung mit Mexiko getroffen werden sollte. Er sprach aber einer fle- xibleren Taktik der Finanzleute das Wort, und in den Monaten März-April 1921 liess das Komitee die meisten seiner Vorschläge für eine internationale Ueberwachung der mexikanischen Finanzen fallen. Gleichzeitig tauchte der Plan auf, die Reorganisation der mexikanischen Finanzen über den 'Banco Na- cional de México' an die Hand zu nehmen. Der Verwaltungsrat dieser Bank sollte internationalisiert werden, was eine diskrete Kontrolle erlauben würde, ohne nationale Empfindlichkeiten der Mexikaner zu verletzen.76
In den beiden Sitzungen des französischen Komitees von Anfang Mai 1921 ging es in erster Linie um die Diskussion dieses Plans. Im Verlauf der Gesprä- che konnte Lamont die ungeduldig gewordenen französischen Titelbesitzer, welche fast ausschliesslich an einer raschen Regelung der Staatsschuldenfrage interessiert waren, davon überzeugen, dass die finanziellen Probleme eng mit politischen zusammenhingen: die Rückkehr zu einer normalen Finanzlage in Mexiko bedinge vor allem die 'Wiederherstellung der Ordnung in Mexiko' und die 'Gegenwart einer starken Regierung'. Ein Vergleich mit der mexikanischen Regierung, argumentierte Lamont, hätte erst dann eine praktische Bedeutung, wenn er von den Regierungen der Hauptgläubigerländer sanktioniert und un- terstützt würde.77
Mitte Mai traf der von Generalkonsul Perret angeforderte Rapport über die Schäden, welche Mexikoschweizer und schweizerisches Kapital in Mexiko durch die revolutionären Ereignisse erlitten hatten, im Politischen Departe- ment ein. Bei den Schäden an Unternehmen mit schweizerischem Kapital handelte es sich ausschliesslich um Betriebe, welche von der 'Mexifinanz' ge- gründet worden waren oder von ihr kontrolliert wurden. Sämtliche Angaben waren von Auguste Genin, dem Mexiko-Vertreter der Genfer Kapitalanlagege- sellschaft, zusammengestellt worden. Daneben gab es eine Reihe von Mexiko- schweizern, welche direkt zu Schaden gekommen waren. Der Generalkonsul hatte Ende Januar eine Liste mit den betreffenden Forderungen an die von der mexikanischen Regierung eingesetzte Kommission eingereicht, bezeichne-
76 Smith, op. cit., S. 191 ff.
7 Pictet an Dinichert, 23. Mai 1921, mit Protokollen vom 4. und 11. Mai 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
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te aber das Verfahren als « ... échappatoire légale pour repousser les demandes présentées.» Der Konsul beklagte sich über seine Ohnmacht gegenüber den me- xikanischen Behörden und riet Bern, diese Forderungen gemeinsam mit denje- nigen aus schweizerischen Vermögensinteressen beim mexikanischen Aussen- ministerium geltend zu machen. 78
Als Dinichert eine Abschrift von Perrets Bericht an Pictet weiterleitete, stell- te sich heraus, dass dieser darüber bestens informiert war, zumal er als Vize- präsident des 'Mexifinanz'-Verwaltungsrates vom Generalkonsul laufend Be- richte erhielt. Das internationale Komitee befasse sich zwar auch mit diesen Forderungen, schrieb er an Dinichert zurück; da aber in einer Reihe von Be- trieben in erster Linie schweizerisches Kapital investiert sei, sollte sich das Departement ebenfalls aktiv um den Schutz dieser Interessen kümmern:
« . . . il serait de la plus haute importance que notre Département Poli- tique Fédéral prît de son côté en mains la défense des droits de ses res- sortissants. Ceux-ci ont souscrit en effet la totalité des emprunts émis à Genève par les Compagnies de Laguna et de Xico, et ces titres qui parais- saient à l'époque reposer sur des garanties hypothécaires de premier ordre sont en mains d'une infinité de petits porteurs des plus intéressants.»' 79
Es ist bezeichnend, dass Pictet den Schutz der Kleinsparer besonders beton- te: eine staatliche Intervention - zum Beispiel durch diplomatische Schrit- te - konnte aufgrund eines übergreifenden, gesamtwirtschaftlichen Interes- ses vor der Oeffentlichkeit eher gerechtfertigt werden.80
Aus den Akten ergibt sich, dass das Politische Departement praktisch alle grundlegenden Informationen über schweizerische Interessen in Mexiko und die Möglichkeiten zum Schutz derselben von seiten der 'Mexifinanz' erhielt. Diese Tatsache spielte für die Definition des schweizerischen Standpunktes
78 Perret an Dinichert, 9. April 1921 (ib.).
79 Dinichert an Pictet, 17. Mai 1921; Pictet an Dinichert, 23. Mai 1921 (ib.).
80 Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Finanzpresse im Laufe des Jah- res 1921 den schweizerischen Charakter der von der 'Mexifinanz' kontrollierten Un- ternehmen hervorzuheben begann. So wurde die Firma 'El Buen Tono' in der 'Finanz- Revue' zu einer « ... von Schweizern gegründeten und finanziell und technisch von Schweizern geleiteten Zigarettenfabrik in Mexiko» emporgehoben; in Wirklichkeit
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und für die nachmaligen Entscheide über die Art des Schutzes schweizeri- scher Interessen in Mexiko und die Beziehungen zu diesem Land eine we- sentliche Rolle.
Dass die Schweiz sich weiterhin abwartend verhielt, veranlasste die seit dem Herbst 1920 in Bern weilende mexikanische Delegation, endgültig die Hoff- nung auf eine Anerkennung ihrer Regierung durch den Bundesrat aufzuge- ben. Anfang Juni 1921 erkundigte sich der provisorische mexikanische Ge- schäftsträger Acosta bei Legationsrat von Segesser danach, ob der Bundesrat allenfalls ein Handschreiben Obregóns, in welchem dieser über seinen Regie- rungsantritt informierte, entgegennehmen würde. Von Segesser gab ihm, eben- falls nur mündlich, zu verstehen, dass sich die Schweiz gegenwärtig noch mit anderen Mächten bespreche, und bat ihn, diesen Brief doch vorderhand bei sich zu behalten. Eine Antwort auf das Schreiben Obregóns hätte nach Dini- cherts Ansicht eindeutig die Aufnahme normaler diplomatischer Beziehungen impliziert. Für die mexikanische Seite stand damit ohne jeden Zweifel fest, dass sich die Schweiz definitiv mit den Hauptgläubigerländern solidarisiert hatte und ihr gegenüber deren einheitliche Politik befolgen würde. Acosta wurde demzufolge abberufen und verliess bald darauf die Schweiz.81
Solange die Schweiz Obregón nicht anerkannte, konnte das Departement auch keine diplomatischen Schritte zum Schutze der schweizerischen Titel- besitzer in Mexiko in die Wege leiten, und das Rechtsbüro gab Ende Juni zu bedenken, dass die bisherige Nichtanerkennungspolitik im Grunde eine akti- ve Wahrnehmung der schweizerischen Interessen durch das Departement ver- unmöglichte:
«Encore que nous ne puissions pas nous désintéresser des porteurs suisses de valeurs mexicaines, il ne nous échappera pas qu'il ne nous sera pas pos- sible d'assumer utilement la sauvegarde de leurs droits au Mexique tant et
war das Unternehmen von Franzosen gegründet und kontrolliert, und der Basler Ban- kier Mende sass 1920 als einziger Schweizer im Verwaltungsrat der Firma. Einzig bei der Brauerei 'Moctezuma' scheint sich der schweizerische Einfluss leicht verstärkt zu haben, indem Generalkonsul Perret in den Verwaltungsrat aufgenommen wurde. Fi- nanz-Revue, 11. Okt. 1921; Vademecum des Bourses . .. , op. cit., S. 350, S. 403.
81 Notiz von Segessers vom 3. Juni 1921, mit Randbemerkungen Dinicherts, vgl. von Se- gessers 'Note' vom 16. Sept. 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9). Tel. SRE an Acosta, 17. Juni 1921; Acosta an SRE, 12. Juli 1921; AREM 34-14-3, Bd. II, Nr. 27 f.
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aussi longtemps que le Gouvernement actuel au pouvoir n'aura pas été re- connu par le Gouvernement de la Confédération. En l'absence d'une re- connaissance de fait ou de droit, toute démarche diplomatique est ex- clue, de sorte que nous ne disposons, en ce moment, d'aucun moyen nous permettant d'entreprendre auprès du Gouvernement Obregón une démarche de quelque nature qu'elle soit, en faveur de nos nationaux titulaires de valeurs mexicaines. » 82
Genau diese passive Haltung der Schweiz im Anschluss an die Hauptgläubiger- staaten Mexikos lag im Interesse des schweizerischen Schutzkomitees: es galt, in erster Linie die internationale Ablehnungsfront aufrechtzuerhalten und zu verhindern, dass irgendeine Regierung auf eigene Initiative ausscherte. Alles hing somit von der amerikanischen Haltung gegenüber Mexiko ab.
Am 7. Juni 1921 bezog Staatssekretär Hughes erstmals öffentlich Stellung zum Verhältnis zwischen den USA und Mexiko. Die Harding-Regierung ma- che eine Anerkennung Obregóns von einem vorgängig abzuschliessenden Handels- und Freundschaftsvertrag abhängig, berichtete Peter dem Politi- schen Departement. Nach Ansicht des schweizerischen Gesandten enthielt der Vertragsentwurf aber Forderungen, welche der mexikanischen Verfas- sung von 1917 zuwiderliefen. General Obregón sei wohl kaum bereit, irgend- einen Vertrag abzuschliessen, bevor seine Regierung anerkannt worden sei, doch sei es durchaus möglich, dass eine gemeinsame Basis gefunden würde.83
Die Harding-Regierung hielt dann aber bis ins Jahr 1922 hinein unverrückbar an diesem Standpunkt fest. Das Hauptziel der Politik Hughes' war der Schutz der amerikanischen Eigentumsrechte in Mexiko, und er versuchte dies mit zwei Mitteln durchzusetzen: einerseits durch Fortführung der von Wilson an- gewandten Politik einer bedingten Anerkennung, andererseits durch finan- ziellen Druck in Form eines wirkungsvollen Anleihenboykotts. Amerika war seit dem Weltkrieg zur führenden Geldgebernation geworden, und ohne eine Anerkennung Obregóns blieben seine Kapitalmärkte Mexiko verschlos- sen. Die mexikanische Regierung aber brauchte dringend Kapitalien für die Stabilisierung der Währung, die Eröffnung einer zentralen Notenbank und den Wiederaufbau des vom zehnjährigen Bürgerkrieg verwüsteten Landes. Diese Notlage wollte Hughes ausnützen, um Obregón zur Unterzeichnung des er-
82 Rechtsbüro an Pictet, 29. Juni 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
83 Smith, op. cit., S. 10 f. Peter an Motta, 10. Juni 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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wähnten Freundschafts- und Handelsvertrags zu zwingen. Der Anleihenboy- kott konnte nur von den führenden Investitionsbanken wirksam durchge- setzt werden, welche zugleich die Hauptgläubiger Mexikos waren. Als Obre- gón im Juni 1921 die Unterzeichnung des von Hughes vorgeschlagenen Ab- kommens ablehnte - dies wäre einem politischen Selbstmord gleichgekom- men -, beschloss man im State Department, dem Vorsitzenden des Ban- kierkomitees den Weg für Verhandlungen freizugeben, vorausgesetzt, dass er diese in Uebereinstimmung mit den Zielen der US-Politik führen würde.84
In dieser Phase kam einer Erhaltung der Einheitsfront der führenden Banken- plätze der Welt eine zentrale Bedeutung zu: Je stärker der finanzielle Druck auf Mexiko war, desto günstigere Bedingungen würde Lamont aushandeln. Es gelang dieser Interessengemeinschaft zwischen US-Diplomatie und inter- nationalen Investoren tatsächlich, die ablehnende Front der wichtigsten Gläu- biger- und Geldgebernationen aufrecht zu erhalten, in einigen Ländern gegen einen massiven Druck aus Kreisen, welche eine Anerkennung Obregóns aus wirtschaftlichen Gründen verlangten.85
Vor diesem Hintergrund müssen die Vorstösse beurteilt werden, welche der schweizerische Vertreter im ICBM im Namen der Titelbesitzer beim Politi- schen Departement unternahm. Da Pictet das Hauptgewicht der schweizeri- schen Mexikointeressen repräsentierte und sich zudem mit substantiellen In- formationen das Vertrauen des Departements erworben hatte, wurde er in al- len wichtigen Fragen konsultiert und besass so die Möglichkeit, einen ent- scheidenden Einfluss auf die Meinungsbildung der verantwortlichen Stellen auszuüben.
84 N. S. Kane, American businessmen and foreign policy: the recognition of Mexico, 1920-1923, in: Political Science Quarterly, Nr. 90/2, 1975, S. 293 ff .; Smith, op. cit., S. 205 ff.
85 Smith, op. cit., S. 192 ff .; Vagts, op.cit., S. 338. Die belgische Regierung etwa hielt nur auf Druck des State Department an ihrer ablehnenden Haltung fest. Vgl. FRUS, 1921/II, S. 437 ff. Der Schweizerische Bankverein erklärte seinen Kunden Ende Ju- li 1921: «Solange noch keine ausländische Regierung die derzeitige Regierung Mexi- kos anerkannt hat, ist die Aufnahme einer internationalen Anleihe ausgeschlossen . . . »; SBV, Monatsbericht Nr. 7, Ende Juli 1921, S. 131; WAr.
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Mitte Juli 1921 unternahm die Regierung Obregón einen erneuten Versuch, aus der verfahrenen aussenpolitischen Situation herauszukommen. Carranza hatte schon im Mai 1913 ein Dekret erlassen, wonach alle durch die revolu- tionären Ereignisse zu Schaden gekommenen Ausländer 'ex gratia' eine ange- messene Entschädigung erhalten sollten. Während seiner Amtszeit hatte er dann ein Gesetz geschaffen, welches die Schaffung von 'comisiones de recla- maciones' beinhaltete. Letztere hatten ihre Arbeit jedoch nicht aufnehmen können, da sie von den Ausländern boykottiert worden waren. Gestützt auf die Erlasse Carranzas lud nun Obregón die Regierungen jener Staaten, deren Angehörige während des Bürgerkrieges zu Schaden gekommen waren, ein, in gegenseitigem Einvernehmen permanente gemischte Kommissionen zu bilden, deren Aufgabe es wäre, die Forderungen der betreffenden Ausländer anzu- hören und darüber zu befinden.86 Auch der Bundesrat erhielt über den mexi- kanischen Geschäftsträger in Paris, Nervo, die 'herzliche Einladung', einen Ver- treter zu ernennen, damit dieser die von den Mexikoschweizern erlittenen Schä- den geltend machen könne. Dinichert beauftragte hierauf von Segesser, die Fra- ge aufmerksam zu prüfen, eventuell Pictet zu konsultieren und sich über die Hal- tung der übrigen Regierungen zu informieren.87 In einem Rundschreiben vom 26. Juli 1921 an die schweizerischen Vertreter in Paris, London, Den Haag, Berlin, Madrid, Stockholm und Brüssel erklärte Dinichert, das Departement sei « ... tout disposé à accepter cette invitation», möchte aber so schnell wie möglich erfahren, ob die entsprechenden Regierungen eine gleichartige Ein- ladung erhalten hätten und ob sie ihr Folge leisten würden. Da eine Annahme der Einladung nach Auffassung des Politischen Departements mindestens ei- ner 'de facto'-Anerkennung gleichkäme, möchte man zudem wissen, ob die betreffenden Regierungen jetzt schon beabsichtigten, Obregón 'de jure' an- zuerkennen.88
86 Vgl. FRUS, 1921/II, S. 504.
87 Nervo an Dunant, 18. Juli 1921; Dunant an Motta, 16. Juli 1921, mit Randnotiz Di- nicherts vom 21. Juli 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
88 Dinichert an Gesandtschaften, 26. Juli 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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Die gewünschten Botschaftsberichte trafen in der Zeit von Anfang August bis Mitte Oktober 1921 in Bern ein, und es wurde nur ganz allmählich ersicht- lich, dass ein europäischer Staat nach dem andern Obregón anerkannte. Ende August noch waren es erst einzelne, welche diesen Schritt unternommen hat- ten, und Dinichert stellte fest:
«Sauf l'Autriche et à ce qu'il semble, la Suède et peut-être les Pays-Bas, aucune puissance européenne n'a encore reconnu le Gouvernement du Général Obregón. Tout le monde attend la décision des Etats-Unis.» 89
Doch schon in der ersten Augusthälfte hatte das Departement entschieden, in der Frage der Teilnahme an den gemischten Kommissionen eine aufschieben- de Taktik anzuwenden. Am 10. August fasste Dinichert das Ergebnis der bis- herigen Erhebungen bei den verschiedenen europäischen Regierungen wie folgt zusammen:
« . . . , on est assez sceptique à l'égard de cette commission qui existe, paraît-il, depuis des années, mais où les Puissances ont toujours refusé de siéger, parce que l'élément mexicain y serait prépondérant . .. En général on semble vouloir exiger du Mexique des garanties sérieuses pour l'exé- cution de ses engagements. » 90
Gleichentags instruierte die Abteilung für Auswärtiges den schweizerischen Geschäftsträger in Paris, Nervo mitzuteilen, der mexikanische Vorschlag wer- de zur Zeit geprüft, jedoch lege der Bundesrat Wert darauf, den Originaltext der die gemischten Kommissionen betreffenden Dekrete zu erhalten.91 Die Verzögerungstaktik des Politischen Departements hatte ihren Grund nicht nur in der ablehnenden oder unentschiedenen Haltung der übrigen interessier- ten Staaten. Dahinter stand auch eine gewichtige Einflussnahme der am Me- xikogeschäft interessierten schweizerischen Finanzkreise.
89 Dinichert an Perret, 22. Aug. 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166). Botschaftsberichte (ib.) und BAR, E 2001 (B) 7/9.
90 Dinichert an Perret, 10. August 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
91 von Segesser an de Stoutz, 10. Aug. 1921 (BAR, E 2200 Paris 1/1858).
97
Mitte Juli hatte Pictet das Departement informiert, dass die US-Regierung ihre Zustimmung zur Reise eines Unterhändlers des ICBM nach Mexiko ge- geben habe. Zugleich gab er Dinichert indirekt zu verstehen, dass der gegen- seitige Meinungsaustausch nicht mehr über die Vermittlung des Rechtsbüros, sondern direkt über die Spitze der Abteilung für Auswärtiges abgewickelt werden sollte. Dinichert gab darauf eine entsprechende Weisung an Legations- rat von Segesser und Professor Sauser-Hall vom Rechtsbüro. Pictet avancier- te damit zu einer Art inoffiziellem Berater des Chefbeamten Mottas.92
Als Ende Juli 1921 die Frage der gemischten Kommissionen und damit zu- gleich jene einer Anerkennung Obregóns aufgeworfen wurde, bat Dinichert Pictet um eine entsprechende Stellungnahme. Der Minister liess durchblicken, dass das Departement eine Annahme der Einladung ernsthaft erwäge und be- reit sei, Perret zum schweizerischen Vertreter in der gemischten Kommission zu ernennen. Da der Generalkonsul als Leiter eines grossen Warenhauses zeit- lich stark beansprucht sei, sollte das Schutzkomitee vielleicht einen techni- schen Delegierten bezeichnen, der Perret beigesellt würde.93 Pictet ersuchte Dinichert hierauf unverzüglich um eine persönliche Unterredung, welche am 3. August stattfand. In den Akten des Politischen Departements befindet sich ein Memorandum Dinicherts, worin dieser die Ausführungen Pictets zu- sammenfasste. Nach Pictet habe bisher noch kein Ausländer die Einladung in die gemischten Kommissionen akzeptiert, da die Mexikaner darin zu stark vertreten seien und man deshalb befürchte, dass die eigenen Ansprüche nicht genügend berücksichtigt würden. Pictet und die von ihm angefragten schwei- zerischen Financiers seien daher zu folgendem Schluss gekommen:
« . . . il faut avant tout laisser agir le Comité International, qui a déjà pris contact avec le Général Obregón, et ne pas contribuer à créer à côté de ce Comité International une institution parallèle et en quelque sorte concurrente en envoyant des délégués dans la Commission mixte, ceci cependant sous réserve de ce que feront les autres Etats principalement intéressés : les Etats-Unis, l'Angleterre, la France, les Pays-Bas, la Belgique.»
Weiter erklärte Pictet, dass rein schweizerisches Kapital nur in zwei Firmen, der 'Xico y Anexas' und der 'Laguna', investiert sei, und zwar in Form von
92 Pictet an Dinichert, 14. Juli 1921, mit Randbemerkung Dinicherts vom 18. Juli 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
93 Dinichert an Pictet, 26. Juli 1921 (ib.).
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Hypothekaranleihen in der Höhe von rund zehn Millionen Franken; der Rest sei in industriellen Grossunternehmen plaziert, an denen Angehörige verschie- dener Länder interessiert seien. Die Gläubiger der 'Xico' und der 'Laguna' wür- den durch die 'Société financière pour l'Industrie au Mexique' vertreten, und diese sei eine « ... société suisse, avec siège à Genève, dont le directeur est M. Mende, banquier à Bâle . . . ». Mende werde wahrscheinlich im Herbst nach Mexiko reisen, und es stehe dem Departement frei, ihn mit einem offi- ziellen Mandat zu versehen. Möglicherweise gebe es unter den Mexikoschwei- zern noch andere zu Schaden gekommene Personen, doch hätten diese be- stimmt bereits Generalkonsul Perret um Beistand ersucht.94
Offensichtlich war Pictet an einer aktiven Einmischung des Politischen Depar- tements nicht besonders interessiert. Der Schutz der schweizerischen Inter- essen sollte ausschliesslich dem ICBM und den Vertretern der 'Mexifinanz', zu welchen auch Generalkonsul Perret zu rechnen ist, überlassen bleiben. Ent- scheidend war für ihn, dass sich die Schweiz auch fernerhin nach der Politik der Hauptgläubigerländer richtete. Dinichert notierte:
«M. Pictet continue à être absolument d'avis que la reconnaissance du Gouvernement mexicain par le Conseil Fédéral doit être absolument sub- ordonnée aux garanties à recevoir de lui pour la réparation des dommages révolutionnaires subis par les Suisses au Mexique en tout cas tant que les autres principaux gouvernements observeront la même attitude. Séparer en cela notre politique de la leur risquerait de compromettre les intérêts suisses qui ne peuvent être efficacement défendus que de concert avec les intérêts des autres pays étrangers au Mexique.»>95
Der Vorstoss Pictets bestätigte das Departement in seiner bisherigen ablehnen- den Haltung gegenüber den mexikanischen Versuchen, auf direktem oder in- direktem Wege eine Anerkennung zu erreichen. Diese Politik, bis anhin aus allgemeinen Rücksichten auf die Grossmächte angewandt, entsprach von nun an einer bewussten Solidarisierung mit den Hauptgläubigerländern Mexikos, . sowie einer Anlehnung an die Direktiven einer internationalen Interessenge- meinschaft, welche als 'pressure group' gegenüber Mexiko und den eigenen Regierungen funktionierte. Pictets Intervention vereitelte ein mögliches Ein- gehen der Schweiz auf die mexikanische Offerte erfolgreich und erreichte im
94 Pictet an Dinichert, 28. Juli 1921; Notiz Dinicherts vom 3. Aug. 1921 (ib.).
95 Ib.
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gleichen Zug, dass das Departement ein Ausscheren der Schweiz aus der ge- meinsamen Front in den folgenden Monaten gar nicht mehr in Erwägung zog.
Pictet konnte hingegen nicht verhindern, dass bei einzelnen Beamten des Po- litischen Departements Zweifel über die Nützlichkeit dieser ganz auf die Fi- nanzinteressen ausgerichteten Politik gegenüber Mexiko aufkamen. Für Le- gationsrat von Segesser etwa befanden sich die schweizerisch-mexikanischer. Beziehungen in einer Sackgasse, aus der ein Ausweg gefunden werden muss- te, und er bemerkte, dass dies zum Beispiel durch die Entsendung eines Dele- gierten in die gemischten Kommissionen geschehen könnte. Ende August 1921 erfuhr Dinichert, dass im Rechtsbüro schon Mitte Mai eine Klage über eine « ... sehr laxe, respektive mangelhafte Vertretung der Schweizer Interessen in Mexiko» eingegangen sei. Eine Abklärung der gegen den Generalkonsul er- hobenen Vorwürfe führte zu keinem konkreten Ergebnis. Das Rechtsbüro er- suchte aber Perret um genaue Angaben über Art und Höhe der von Schweizer- bürgern erlittenen Revolutionsschäden, sowie über die Summe des in den be- treffenden Fällen 'vernünftigerweise' zu fordernden Schadenersatzes.96
Ebenfalls im August bat die Basler Handelsbank um eine erneute Demarche auf diplomatischem Weg zum Schutz der notleidenden Städteanleihen von Veracruz und Puebla. Die Bank bekam zur Antwort, dass der Generalkonsul höchstens Informationen einziehen könne, solange der Bundesrat die Regie- rung Obregón nicht anerkannt habe. Man hoffe, dass dieser Schritt nicht mehr lange auf sich warten lassen möge, meinte dazu die Direktion der Handels- bank.97
Die Sackgasse, in der sich die schweizerisch-mexikanischen Beziehungen seit dem Herbst 1920 befanden und die dadurch bedingte Unmöglichkeit, etwas zum Schutze der schweizerischen Interessen zu unternehmen, begann das De- partement Mitte September 1921 ernsthaft zu beunruhigen. Anlass dazu war ein Passus in Obregóns Rechenschaftsbericht an das Parlament vom 1. Septem-
96 Randnotiz von Segessers vom 4. (?) Aug. 1921, auf Barbey an Motta, 30. Juli 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9). Eingabe Werder an Rechtsbüro, 11. Mai 1921; Abschrift in BAR E 3 México. Peter an Dinichert, 8. Aug. 1921 (ib.); Dinichert an Perret, 22. Aug. 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
97 Handelsbank an AA, 26. Aug. 1921; Rechtsbüro an Handelsbank, 31. Aug. 1921; Han- delsbank an Rechtsbüro, 10. Sept. 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
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ber 1921, worin der Präsident auch eine Bemerkung zum gegenwärtigen Stand der Beziehungen zwischen der Schweiz und Mexiko machte. Zu diesem Zeit- punkt hatten von den europäischen Ländern Deutschland, Oesterreich, Spa- nien, Holland, Schweden und Italien die mexikanische Regierung bereits anerkannt, während die Schweiz mit den USA, England und Belgien wei- terhin davon Abstand nahm. Frankreich hielt den schon im Februar er- nannten Gesandten immer noch zurück. Obregón betrachtete die Bezie- hungen zwischen der Schweiz und Mexiko als unterbrochen, seitdem der bevollmächtigte Gesandte Valenzuela in Bern nicht empfangen worden war.98 Das 'strenge Urteil Obregóns' (von Segesser) bewirkte, dass das De- partement die bisherige Haltung in der Anerkennungsfrage einer kritischen Prüfung unterzog. Legationsrat von Segesser erstellte am 16. September 1921 eine Notiz über den Stand der schweizerisch-mexikanischen Bezie- hungen seit der formellen Anerkennung der Regierung Carranza durch den Bundesrat vom 1. März 1920. Er kam zum Schluss, dass die Auffassung Obregóns, die gegenseitigen diplomatischen Beziehungen seien durch die Abweisung Valenzuelas unterbrochen worden, übertrieben sei, da solche gar nie exisitiert hätten. Das gegenwärtige Dilemma formulierte von Seges- ser wie folgt:
«Nous n'avons aucun intérêt à renvenimer nos relations avec le Mexique, vu que le Consulat Général et la Colonie suisses en pâtiraient .. . ; mais nous ne pouvons pas non plus nous désolidariser complètement avec les grandes Puissances qui, comme nous, ont d'importantes réclamations à formuler envers le Gouvernement Obregón.»
Um aus der 'impasse' herauszukommen, in der man sich gegenwärtig befin- de, schlug von Segesser vor, auf das Handschreiben Obregóns die übliche Antwort zu geben, wie dies Frankreich und Italien seit langem schon getan hatten. Als zweite Möglichkeit konnte die Situation des mexikanischen Ge- neralkonsulates in Bern geregelt werden, was eine Normalisierung der Bezie- hungen zumindest auf konsularischer Ebene bedeuten würde. Dinichert gab seine Zustimmung nur zum zweiten Vorschlag, liess aber der mexikanischen Seite über den Berner Universitätsprofessor Röthlisberger mitteilen, dass er
98 'Mensaje del Presidente de Méjico (Sr. General Obregón)', bei den 'Pièces qu'un secré- taire mexicain (Acosta?) a communiqué à M. le Prof. Rothlisberger', 15. Sept. 1921. Der Berner Universitätsprofessor sprach Mitte September im EPD vor und unternahm offenbar einen Vermittlungsversuch.
101
durchaus bereit sei, einen Vertreter zu einem Gespräch über die gegenwärtige Situation zu empfangen.99
Nach dem Abgang Bauche Alcaldes war das Berner Generalkonsulat zunächst nur provisorisch besetzt worden, und ein im Spätsommer 1920 in Bern aufge- tauchter Generalkonsul namens Barreda hatte mangels Bestallungsurkunde kein Exequatur erhalten. Legationsrat Egger, welcher von Segesser inzwischen er- setzt hatte, besprach diese Situation am 2. Dezember 1921 mit dem mexika- nischen Vizekonsul Rio de la Loza. Es ergab sich, dass die mexikanische Re- gierung ihren konsularischen Vertretern in der Schweiz keine Bestallungsurkun- de aushändigen wollte, solange die diplomatischen Beziehungen zwischen bei- den Ländern unterbrochen seien.100 In der Folge gaben beide Seiten nach, und der Bundesrat erteilte am 4. Januar 1922 allen von Mexiko ernannten Konsu- larbeamten in der Schweiz Exequatur. Er folgte dabei der von Motta vertrete- nen Auffassung, dass eine « .. . Zulassung der konsularischen Vertreter eines Landes nicht die Anerkennung seiner Regierung» impliziere. Für die Annah- me des mexikanischen Begehrens führte der Vorsteher des Politischen Depar- tements Gründe der politischen Opportunität an:
« ... eine Verweigerung des Exequaturs [könnte] eine ungünstige Rück- wirkung auf die Stellung der schweizerischen Konsularvertretung in Mexi- ko haben. Jede derartige Eventualität muss umso mehr vermieden werden, als gerade zurzeit mangels einer diplomatischen Vertretung in Mexiko und angesichts der zahlreichen und wichtigen schweizerischen Interessen die Aufgabe der dortigen konsularischen Vertretung eine doppelt schwierige und heikle ist. >101
Mit der Regelung der Konsulatsfrage dokumentierte die schweizerische Re- gierung ihre Bereitschaft zu einer flexibleren Haltung gegenüber Mexiko.
99 'Note sur l'état de nos relations avec le Mexique', von Segesser, 16. Sept. 1921, mit Notiz Dinicherts vom 23. Sept. 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
100 Notiz Thurnheers, 5. Feb. 1921; Notiz von Segessers, 16. Sept. 1921; Notiz Eggers, 2. Dez. 1921 (ib.). Memorandum Thurnheers, 26. Aug. 1920 (BAR, E 2001 (B) 1/36).
101 Nervo an Dunant, 22. Nov. 1921 (BAR, E 2200 Paris 1/1642). BR-Prot. vom 4. Jan. 1922; Motta an BR, 30. Dez. 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
102
Diese entstand nicht nur aufgrund der Bemerkung Obregóns und einer ent- sprechenden Anfrage Professor Rothlisbergers, sondern auch wegen des ab Au- gust 1921 zunehmend pessimistischen Bildes, welches sich das Departement über die Situation in Mexiko machte. Neben Berichten des Generalkonsuls und der Presse über ein verschärftes soziales Klima gaben auch die im Sommer 1921 aufgetauchten Gerüchte über eine drohende militärische Intervention der Vereinigten Staaten Anlass zur Beunruhigung.102 Der Hauptgrund für die Gesprächsbereitschaft des Departements lag jedoch nicht in der scheinbaren Zuspitzung der Lage in Mexiko, sondern im ausbleibenden Erfolg der von Pictet im Juni 1921 angekündigten Verhandlungen des ICBM, von welchen das Politische Departement günstige Resultate erhofft hatte. Peter berichte- te Mitte Oktober, dass in der Anerkennungsfrage keine Fortschritte erzielt worden seien und dass Bankier Mende auf eine Reise nach Mexiko verzich- tet habe. Anfangs Dezember meldete Pictet den Abbruch der Verhandlungen, welche Lamont im Oktober mit der mexikanischen Regierung aufgenommen hatte.103 Der Bericht Pictets bestätigte andererseits auch die Kontinuität der amerikanischen Mexikopolitik: Die USA suchten weiterhin ein Abkommen, das die Regelung der Staatsschulden mit angemessenen Entschädigungen für die Zerstörung amerikanischen Eigentums und einer Herabsetzung der Erd- öltaxen verbände, berichtete der Genfer Bankier. Zudem sei die gemeinsame Front der Gläubiger Mexikos durch den Beitritt des Neuyorker Bankhauses Speyer & Cie. ergänzt worden, und die Aufnahme deutscher Financiers wer- de gegenwärtig geprüft. Auf diese Weise stehe die mexikanische Regierung einem kompakten Block ihrer Gläubiger gegenüber und werde daher eher zu Konzessionen bereit sein. Die Mächte, nach denen die Schweiz ihre Haltung ausgerichtet hatte, führten demnach ihre Mexikopolitik unverändert fort, und die Regelung der Konsularfrage ist lediglich als korrigierende Massnahme zu verstehen, welche allfälligen negativen Auswirkungen der Nichtanerken- nungspolitik zu Lasten der Mexikoschweizer vorbeugen sollte.
In der ersten Hälfte des Jahres 1922 setzte das Politische Departement seine Bemühungen zur Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen auf konsula- rischer Ebene fort. Die mexikanische Regierung hatte aber eine Normalisie-
102 Perret an Dinichert, 9. Juli 1921 (BAR, E 2300 Mexico/1). 'Mexikanisches Allerlei', Finanz-Zeitung, 10. Aug. 1921.
103 Peter an Dinichert, 14. Okt. 1921; Pictet an Konsulardienst, 1. Dez. 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166). Vgl. Smith, op. cit., S. 207.
103
rung auch auf diplomatischer Ebene erwartet, und als sich diese Hoffnung nicht erfüllte, beschloss sie, das Generalkonsulat in Bern aufzuheben und durch ein Honorarkonsulat zu ersetzen.104
Neben der merklichen Abkühlung der mexikanischen Haltung gegenüber der Schweiz trugen auch die Berichte der Washingtoner Gesandtschaft zu einer kritischeren Einschätzung der bisherigen Politik bei. Peter hatte Ende Sep- tember 1921 mit einem Amerikaschweizer namens Lagier, der seit mehreren Jahren bei der Neuyorker Bankfirma A. Iselin & Cie. arbeitete, Kontakt auf- genommen. Dieser hatte soeben seine dritte längere Geschäftsreise nach Me- xiko hinter sich, als er am 20. Januar 1922 Peter ausführlich über die dorti- ge Lage berichtete und ihn über alle die schweizerisch-mexikanischen Bezie- hungen betreffenden Probleme orientierte. Der Gesandte leitete diese Stel- lungnahme mit leichten Aenderungen und ohne den Namen seines Informan- ten zu nennen vertraulich nach Bern weiter.105 Lagier war zu einem günsti- gen Urteil über die Regierung Obregón gekommen. Diese sei solid etabliert, und die Prinzipien der Revolution seien « ... au fond dignes d'être soutenus par nous autres Suisses.»106 Obwohl Mexiko stark unter der weltweiten Wirt- schaftskrise leide und im Land zudem ein starker Kreditmangel herrsche, seien die gegenwärtigen Bedingungen für Handel und Industrie besser als in irgendeinem anderen südamerikanischen Land. Der amerikanische Druck habe eine Mässigung der radikalen Elemente in Obregóns Kabinett bewirkt, und es bestehe auch in den USA eine starke Strömung zugunsten einer An- erkennung der mexikanischen Regierung. In der Person des Generalkonsuls sah Lagier das Haupthindernis für eine Regelung der von Schweizerbürgern erlittenen Revolutionsschäden:
«Le Consul de Suisse à Mexique est un homme charmant et très appré- cié . .. Ses idées sont cependant plutôt antagoniques107 au Gouvernement, et comme conséquence il ne peut avoir auprès de celui-ci toute l'influence
104 BR-Protokolle vom 20. März 1922, 13. Mai 1922 und 24. Juni 1922. AREM 38-12- 211 (Clausura del Consulado en Berna).
105 Lagier an Peter, 20. Jan. 1922 (BAR, E 2200 Washington 13/5). Peter an Dinichert, 6. Feb. 1922 (BAR, E 2001 (B) 7/9). Zu 'Iselin & Cie.' vgl. Smith, op. cit., S. 113.
106 Peter ersetzte 'nous autres Suisses' durch 'des Gouvernements démocratiques'.
107 Peter ersetzte 'antagoniques' durch 'contraires'.
104
nécessaire pour obtenir une solution satisfaisante concernant les demandes d'indemnités de citoyens suisses. Il est possible si le Gouvernement suisse envoyait à Mexique un représentant spécial officieux ou officiel, celui-ci obtienne un règlement rapide des questions en discussion, qui ne sont pas très nombreuses et ne représentent pas des sommes très importantes.»
Zur Frage der Anerkennung meinte Lagier:
«Le Gouvernement du Général Obregón aurait été très flatté d'être recon- nu par le Gouvernement Suisse; il a été très vexé de ce que son représen- tant n'ait pas été reçu à Berne.»
Eine Anerkennung Obregóns durch die Schweiz habe keinen Einfluss auf die Schuldenregelung, welche vollständig vom Internationalen Bankierkomitee abhänge, von dem ja ohnehin der grösste Teil der schweizerischen Titelbe- sitzer geschützt werde. Die Mexikoschweizer seien fast einhellig für eine An- erkennung; die Kolonie sei zwar nicht sehr zahlreich, besitze aber einen aus- gezeichneten Ruf und sei sehr gut aufgenommen. Daneben sei Mexiko schon jetzt für mehrere Schweizerprodukte ein wichtiges Absatzgebiet, das noch stärker erschlossen werden könnte, schloss Lagier. Peter fügte hinzu, dass ein Grossteil der von schweizerischem Kapital erlittenen direkten Revolutions- schäden lediglich dadurch entstanden sei, dass die Regierung enteignete Län- dereien wieder den Indiogemeinschaften zurückerstattet habe. In dieser Ange- legenheit sei eine gütliche Einigung jetzt schon, eine Entschädigung aber wohl erst dann möglich, wenn Obregón sich mit dem ICBM geeinigt habe und eine Anleihe auflegen könne. Die bisherige Politik der Vereinigten Staaten habe einzig eine nationalistische Reaktion in Mexiko bewirkt. Auch die im Herbst zwischen Lamont und Finanzminister de la Huerta geführten Verhandlungen seien gescheitert.
Peter riet zwar nicht explizit zu einer Anerkennung Obregóns; sein Bericht ver- anlasste jedoch Dinichert, die bisherige Haltung einer aufmerksamen Prüfung zu unterziehen. Er beauftragte Legationsrat Egger, dies im Hinblick auf die Anerkennungsfrage und auf den Schutz schweizerischer Interessen zu tun und bemerkte, dass der Rapport Peters vielleicht dem Bundesrat vorgelegt werden sollte, damit dieser seine Zustimmung zur bisherigen Politik gäbe. Für den Vorsteher der Abteilung für Auswärtiges waren die Ausführungen Peters, wel- che eine Anerkennung Obregóns ohne Rücksicht auf die Haltung der Gross- mächte nahelegten, nicht sehr überzeugend:
« ... la reconnaissance indisposerait les gouvernements dont dépend sur-
105
tout le Comité qui sauvegarde aussi nos intérêts,»
bemerkte er zu Egger.108
Der Chef des Rechtsbüros, Prof. Sauser-Hall, fasste am 20. Februar 1922 in ei- ner Notiz den derzeitigen Stand der Anerkennungsfrage zusammen. Auch er setzte die Haltung der Grossmächte als Rahmenbedingung für die Formulie- rung des schweizerischen Standpunktes:
« .. . la question des intérêts étrangers au Mexique ne pourra être résolue que par une action internationale groupant les efforts des Puissances les plus intéressées et l'on ne peut se dissimuler que la solution qui lui sera trouvée sera, en pratique, celle à laquelle les Etas-Unis auront souscrit.»
Diese internationale Aktion habe aber lediglich eine nationalistische Reaktion in Mexiko ausgelöst, welche es dem Präsidenten verunmögliche, Konzessionen zu machen. Auch hätte das Internationale Komitee trotz seiner grossen Macht und der Unterstützung durch die USA bisher kein praktisches Ergebnis er- zielt, wie das Scheitern der Gespräche Lamonts zeige. Eine Anerkennung Obregóns durch den Bundesrat könnte wohl kaum den Erfolg der internatio- nalen Aktionen gefährden, und auch andere Staaten wie Spanien oder Hol- land hätten diesen Schritt getan. Eine Anerkennung wäre für Obregón zwar ein diplomatischer Erfolg, doch könne sich die Schweiz davon keine privile- gierte Behandlung versprechen, hingegen sicherlich die Anwendung der Meist- begünstigungsklausel. Das 'Schutzkomitee Mexiko' der Schweizerischen Ban- kiervereinigung habe vom Departement schon mehrfach verlangt, dass eine 'de jure'-Anerkennung Obregóns vom Erhalt von Garantien hinsichtlich der Schul- den Mexikos abhängig gemacht werde, und es sei unbestritten, dass die Stel- lung des schweizerischen Vertreters im Internationalen Komitee geschwächt würde, falls der Bundesrat diesem Ersuchen nicht stattgäbe. Diesen Nachteil schätzte Sauser-Hall jedoch nicht allzu hoch ein:
«Cet inconvénient se trouverait toutefois de beaucoup diminué si le Gou- vernement mexicain garantît aux intérêts suisses le traitement de la nation la plus favorisée. Il ne semble donc pas qu'il doive constituer un obstacle insurmontable, si la reconnaissance est recommandable du point de vue politique.» 109
108 Randbemerkungen Dinicherts an Egger, 16. Feb. 1922, auf Peter an Dinichert, 6. Feb. 1922 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
109 'Notice', Sauser-Hall, 20. Feb. 1922 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
106
Die nüchternen Erwägungen Sauser-Halls bewirkten jedoch keine Aenderung der schweizerischen Haltung in der Anerkennungsfrage, und Peters Bericht, der doch eine ganze Reihe von Fragen aufwarf, hatte lediglich zur Folge, dass Dinichert die Notwendigkeit empfand, die bisherige Politik etwas breiter ab- zusichern. Der Bundesrat billigte die Haltung des Politischen Departements und nahm eine entsprechende Bemerkung in seinen Geschäftsbericht für das Jahr 1921 auf. Auch der Sprecher der nationalrätlichen Geschäftsprüfungs- kommission erklärte sich « .. . mit den Schritten einverstanden, die der Bun- desrat gegenüber Mexiko im Anschluss an die Vereinigten Staaten und andere Mächte getan hat.» 110
Im April 1922 berichtete Peter, dass die Anerkennungsfrage offenbar in eine neue Phase getreten sei. Lamont diskutiere gegenwärtig die mexikanischen Angelegenheiten mit den europäischen Bankiers, und der mexikanische Fi- nanzminister de la Huerta komme im Mai nach New York, um mit dem ICBM die Schuldenfrage zu diskutieren und eine Anleihe auszuhandeln. Ein Erfolg dieser Verhandlungen liesse eine baldige Anerkennung erwarten.
Kurze Zeit später konnte der schweizerische Gesandte den erfolgreichen Ab- schluss der Verhandlungen melden: am 16. Juni sei ein Abkommen zwischen de la Huerta und dem ICBM zustandegekommen, welches einen Plan zur Wie- deraufnahme des Zinsendienstes für die gesamte Aussenschuld Mexikos, mit Einschluss der Eisenbahnschulden, beinhalte. Peter bezeichnete das Abkom- men als
110 Geschäftsbericht des Bundesrats, 1921, Bundesblatt 1922/I, S. 46 ('Beziehungen zu Mexiko'); Amtliches Stenographisches Bulletin der Schweiz. Bundesversammlung, 1922, Nationalrat, S. 317.
107
« ... premier pas vers une mise en ordre des finances mexicaines, qui à été jugée nécessaire par les gouvernements des Etats-Unis, d'Angleterre, de France, de Belgique et de Suisse avant de reconnaître le Gouvernement d'Obregón.»
Die Frage der Anerkennung sei aber noch nicht angeschnitten worden, ebenso- wenig die einer Anleihe an Mexiko.111 Obregón ratifizierte das Abkommen am 7. August 1922, und der mexikanische Kongress erhob es am 29. Septem- ber, trotz scharfer Kritik der Opposition, zum Gesetz. Die Einigung in der Schuldenfrage hatte ein starkes Interesse der Bankiers am Ueberleben der Obregón-Regierung zur Folge. Im Herbst 1922 wurde zudem ein äusserst hef- tiger Konflikt zwischen den amerikanischen Erdölfirmen und der mexikani- schen Regierung um die stark erhöhten Erdölexportsteuern erfolgreich beige- legt. Zur selben Zeit fällte der mexikanische Oberste Gerichtshof einen für die ausländischen Gesellschaften günstigen Grundsatzentscheid in der Frage der Bodenschätze. Diese mexikanischen Konzessionen und der Druck der An- erkennungsbefürworter, welche in einer Stärkung Obregóns eine Garantie für den Schutz amerikanischer Interessen sahen, bewirkte im State Department die Formulierung einer weniger dogmatischen Politik gegenüber Mexiko.112
Am 14. Mai 1923 begannen in Mexico Anerkennungsverhandlungen, die so- genannten 'Bucareli-Gespräche', welche drei Monate dauerten und die Ein- setzung von gemischten Kommissionen zur Prüfung der gegenseitigen Entschä- digungsansprüche zur Folge hatten. Am 31. August erteilte die amerikanische Regierung Obregón die Anerkennung, und am 3. September erfolgte die Wie- deraufnahme der diplomatischen Beziehungen. Kurz vor Bekanntmachung des amerikanischen Entscheides hatte das State Department die Regierungen Grossbritanniens, Frankreichs und Belgiens informiert, wozu es sich früher ausdrücklich verpflichtet hatte. Frankreich sprach die Anerkennung Obregóns gleichzeitig mit den Vereinigten Staaten aus, Belgien folgte im Oktober; Eng- land hielt hingegen diesen Schritt weiterhin zurück. Die schweizerische Re- gierung, ein paar Tage nach erfolgter Anerkennung vom amerikanischen Ge- sandten telefonisch in Kenntnis gesetzt, sprach ebenfalls keine Anerkennung
111 Peter an Motta, 18. April 1922; ebenso, 17. Juni 1922 (BAR, E 2001 (B) 7/9.
112 Smith, op. cit., S. 208 ff .; Kane, op. cit., S. 309 ff.
108
aus. Im folgenden sollen die Hintergründe dieser Haltung dargestellt wer- den.113
Eine gewisse Rolle spielte sicher das andauernd gespannte Verhältnis zwischen den schweizerischen Konsularbeamten und der mexikanischen Administration. Im Frühjahr 1923 kam es sogar zur faktischen Ausweisung des schweizeri- schen Konsuls in Guadalajara, Jean Nigg. Als Chef der Importfirma 'Ciudad de México' war dieser in ähnlicher Stellung wie Generalkonsul Perret in der Hauptstadt und vertrat ebenfalls nicht besonders regierungsfreundliche Auf- fassungen. Im Frühling 1922 hatte er sich aktiv an Protestaktionen der Unter- nehmerkreise Guadalajaras beteiligt, worauf Gewerkschaftsführer seine Aus- weisung gefordert hatten. Niggs Konsularberichte, welche vom Politischen De- partement jeweils im nichtamtlichen Teil des 'Schweizerischen Handelsamts- blattes' veröffentlicht wurden, klangen sehr pessimistisch und enthielten ei- nen stark regierungsfeindlichen Unterton. Dies verärgerte den mexikanischen Konsul in Zürich, Barreda, ausserordentlich. Niggs Berichte, schrieb er Aus- senminister Pani, machten alle seine Bemühungen zunichte, in der Schweiz ein für Mexiko günstigeres Klima zu schaffen. Er empfinde es seltsam, dass Nigg, der doch in Mexiko lebe und mit Spekulationen ein Vermögen gemacht hätte, für sein Gastland nur verächtliche und abschätzige Worte übrig habe. Barreda schlug deswegen vor, Nigg zum Verlassen Mexikos aufzufordern. In der Folge wurde Generalkonsul Perret dringend ins mexikanische Aussenmini- sterium zitiert, Nigg trat zurück und reiste im Juli 1923 in die Schweiz zu- rück.114 Der Fall Nigg brachte zwar momentane Schwierigkeiten, hätte aber kaum eine dauernde Belastung der gegenseitigen Beziehungen bewirken kön- nen. Die Hauptursachen des angespannten Verhältnisses lagen vielmehr im finanziellen Bereich.
Anfang Juli 1922 hatte die Bank Spieler & Cie. in Luzern dem Politischen De- partement mitgeteilt, dass die britische Regierung bei der mexikanischen Ein-
113 Zu den Bucareli-Gesprächen: Smith, op. cit., S. 213-223; FRUS 1923/II, S. 522 ff. Notiz Eggers (?) vom 5. Sept. 1923 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
114 Nigg an Konsulardienst, 28. März 1922; 1. April 1922; 31. Mai 1922 (BAR, E 2300 Guadalajara/1). Schweizerisches Handelsamtsblatt, Nr. 95/14. April 1920, Nr. 61/ 14. März 1922, Nr. 222/22. Sept. 1922, Nr. 52/3. März 1923. Barreda an Pani, 19. März 1923; Perret an Pani, 22. April 1923; AREM 31-15-20 (Personaldossier Jean Nigg).
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spruch dagegen erhoben habe, dass die sogenannten '6 %-Treasury Bonds' von 1913, Serie C, beim Abkommen vom 16. Juni 1922 zwischen der mexikanischen Regierung und dem ICBM leer ausgegangen seien.115 Auf offizielle Anfrage des schweizerischen Gesandten Paravicini erklärte das britische Aussenministe- rium, dass die betreffenden Titel zwar für Grossbritannien von beträchtlicher Bedeutung seien, dass aber noch kein formeller Protest eingelegt worden sei. Im Oktober 1922 erfuhr dann die schweizerische Gesandtschaft vom Foreign Office, dass die Forderungen der britischen Serie C-Besitzer ungeachtet des Abkommens zwischen Mexiko und dem Internationalen Bankierkomitee als 'valid claims' gestützt würden. Die britische Regierung beabsichtige je- doch nicht, formelle Schritte zum Schutz der Titelbesitzer zu unternehmen. Indes nahm der Präsident des 'British Council of Foreign Bondholders', Lord Goschen, mit Lamont Verbindung auf und beauftragte einen bekannten An- walt, etwas für die Titelbesitzer zu unternehmen. Paravicini gegenüber er- klärte Lord Goschen, dass die fraglichen Wertpapiere nicht ins Abkommen von 1922 aufgenommen worden seien, weil sie aus Finanztransaktionen der Huerta-Regierung stammten. Jede mexikanische Regierung, welche diese sogenannten 'de Kay-Bonds' anerkennen würde, hätte sofort abzudanken. Aus diesem Grunde könnten politische Organe in dieser Frage nur schwer mit Mexiko verhandeln. Das Foreign Office wahre zwar theoretisch die In- teressen der in Frage kommenden britischen Finanzleute, doch scheine es ausgeschlossen, dass tatsächlich ein Druck ausgeübt werde, es sei denn als Mittel zum Zweck, um einer nicht genehmen mexikanischen Regierung Schwierigkeiten zu bereiten. Wenn überhaupt, so könne das in diesen Pa- pieren angelegte Kapital nur teilweise und unter erheblichen Verlusten ge- rettet werden.116 Der Sekretär des 'Schutzkomitees Mexiko' der Bankier- vereinigung teilte dem Politischen Departement mit, dass die '6 %-Bonds' von 1913, Serie C, auf ausdrückliches Verlangen des französischen Vertre- ters des ICBM nicht in das Abkommen vom 16. Juni 1922 aufgenommen worden seien. Dieser hätte geltend gemacht, dass die sogenannte 'de Kay- Emission' in der Höhe von 3'025'000 Pfund sowie eine Emission der 'Reuter's Bank' von 1914 im Betrag von 700'000 Pfund unter direkter Verletzung des
115 Dass es sich um Spieler & Cie. handelte, lässt sich aus Paravicini an Dinichert, 27. No- vember 1922, und Sauser-Hall an Paravicini, 5. Dez. 1922, schliessen (BAR, E 2200 London 33/1).
116 Paravicini an AA, 25. Juli 1922; ebenso 17. Okt. 1922; Gesandtschaft in London an Dinichert, 27. Nov. 1922 (ib.).
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Anleihevertrags von 1913 vorgenommen worden seien. Auch die 6 %-Ob- ligationen der 'Mexican National Packing Co.' seien auf französischen Druck hin ausgeschlossen worden. Die Schweizerische Bankiervereinigung bezif- ferte die ungefähre Höhe der 'Serie C'-Schatzscheine in schweizerischem Besitz auf 50'900 Pfund, jene der 6 %-Obligationen 'National Packing' auf mindestens 114'705 Dollar.117 Das Rechtsbüro hatte ursprünglich beab- sichtigt, sich einer offiziellen britischen Protestaktion anzuschliessen, unter- nahm aber aufgrund dieser Informationen vorderhand keine weiteren Schrit- te. Auch Generalkonsul Perret hielt es für unangebracht, bei der mexikani- schen Regierung zu intervenieren.118
Nicht im Abkommen vom 16. Juni 1922 inbegriffen waren auch die Städte- anleihen von Veracruz und Puebla. Auf ein erneutes Gesuch um diplomati- sche Unterstützung ihrer Forderungen erhielt die Basler Handelsbank wie- derum die Antwort, dass eine offizielle Demarche nicht in Frage käme, so- lange der Bundesrat Mexiko nicht anerkannt habe, und dass der General- konsul lediglich auf offiziösem Wege Erkundigungen einziehen würde.119
Die Bank Spieler & Cie. hatte schon während der Verhandlungen vom Juni 1922 zwischem dem ICBM und de la Huerta versucht, den Vorsitzenden des ICBM zum Schutze der 6 %-Schatzscheine Serie C sowie der 6 %-Obligationen der Fir- ma 'Mexican National Packing Co.' zu bewegen. Lamont antwortete, dass dies aus politischen Gründen unmöglich sei und dass das Komitee keinesfalls durch eine unmöglich zu erfüllende Forderung den Erfolg der Verhandlungen in Frage stellen würde.120 Als dann bekannt wurde, dass die rund 14,5 Mio. Dollar der Verpflichtungen Huertas tatsächlich nicht eingeschlossen waren, legte Spieler bei Lamont heftigen Protest ein und beklagte sich bitter über
117 Clerc an Rechtsbüro, 4. Okt. 1922, Kopie in Sauser-Hall an Paravicini, 10. Okt. 1922 (ib.). Vgl. Turlington, op. cit., S. 250 f.
118 Sauser-Hall an Geschäftsträger in London, 29. Sept. 1922; Sauser-Hall an Paravicini, 4. Nov. 1922 (BAR, E 2200 London 33/1). EPD an Bundesrat, 27. Dez. 1924, S. 5 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
119 Basler Handelsbank an Rechtsbüro, 21. Sept. 1922; Rechtsbüro an Basler Handels- bank, 5. Okt. 1922 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
120 Lamont an Spieler, 12. Juni 1922; Abschrift (ib.).
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diese 'unerhörte Ungerechtigkeit': er und 'Tausende anderer Besitzer . . . würden alle gesetzlichen Schritte zum Schutze ihrer Rechte unternehmen'.121 Als es aber dann den Besitzern der fraglichen Wertpapiere im Laufe des Herb- stes 1922, wie erwähnt, nicht gelang, diplomatische Schritte herbeizuführen, versuchte Spieler auf gerichtlichem Wege zum Erfolge zu kommen und liess am 29. November 1922 ein aus 6 %-Schatzscheinen der Serie C bestehendes Guthaben der mexikanischen Regierung in der Höhe von 1,35 Mio. Pfund, das auf der Berner Kantonalbank lag, mit Arrest belegen.122
Dieses Guthaben war 1914 vom amerikanischen Geschäftsmann John W. de Kay in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter General Huertas deponiert wor- den und stammte aus einem Waffenlieferungsgeschäft. Als die Lage des Ge- nerals Anfang 1914 prekär geworden war, hatten französische und englische Banken beschlossen, diesen mit Geldmitteln und Waffen zu unterstützen. Da sich aber die britische wie die französische Regierung gegen jegliche weite- re Anleihe an Huerta aussprachen, wurde das Geschäft über de Kay, welcher Huertas Vertrauen besass, abgewickelt. De Kay konnte 51 % der Aktien sei- ner fast völlig bankrotten Firma 'Mexican National Packing Co.' für 10 Mio. Pesos an die mexikanische Regierung abstossen und erhielt dafür noch nicht ausgegebene Titel der Anleihe vom Juni 1913 im Werte von 3,5 Mio. Pfund, wovon 2 Mio. für den Ankauf von Waffen in Europa bestimmt waren. Diese Transaktion verletzte klar den Anleihevertrag von 1913, welcher eine Emis- sion der 'Serie C' nur mit ausdrücklicher Zustimmung der 'Banque de Paris et des Pays-Bas' als der Vertreterin des Uebernahmesyndikates erlaubte.123 Im März 1914 schloss de Kay Lieferungsverträge mit der Waffenfabrik 'St. Chamond', der 'Cartoucherie française' und andern französischen Rüstungs- betrieben ab. Es wurden aber auch Waffen in der Schweiz gekauft, und der Generalstab hatte von diesen Operationen Kenntnis.124
121 Spieler an Lamont, 30. Juni 1922; Abschrift (ib.).
122 EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924, 'urgent et confidentiel' (BAR, E 2001 (B) 7/9).
123 Ib .; Katz, Deutschland . . . , S. 303 ff .; Turlington, op. cit., S. 248 ff.
124 Memorandum Gallastegui, 23. Juni 1926; AREM VI. 73-48-5. Katz, Deutschland . S. 303.
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Nach dem Sturz General Huertas nahm de Kay auf dem Schloss Steinhof bei Luzern Wohnsitz. Sein Bankier wurde der Luzerner Joseph Spieler, welcher ihm grosszügige Vorschüsse gewährte. Nach dessen Angaben wurden die Ge- schäftsbeziehungen zwischen ihm und de Kay Ende 1918 abgebrochen, mit einem Fehlbetrag von über einer Million Franken zu Ungunsten des Luzerner Privatbankiers. Als Garantie hatte Spieler neben 6 %-Schatzscheinen der Se- rie C und 'National Packing'-Obligationen auch eine private Forderung de Kay's an den mexikanischen Staat von über einer Million Franken übernom- men. Alle diese Papiere stammten aus den Waffengeschäften de Kay's und be- sassen nach Spielers Angaben einen Nominalwert von rund 2,8 Mio. Franken. Diesem gelang es, einen Teil der Titel zu 40 % ihres Nominalwertes bei Pri- vatkunden zu plazieren. Zudem hatte er grössere Posten der Wertpapiere als Deckung an andere Banken abgegeben, welche ihm bedeutende Darlehen ge- währt hatten: die Bank 'Paravicini, Christ & Co.' in Basel besass 'de Kay- Bonds' in der Höhe von rund 400'000 Franken, die Basler Kantonalbank für 150'000 Franken.125 Spieler nahm nun die private Forderung an den mexika- nischen Staat, welche de Kay ihm vertraglich überlassen hatte, zum Vorwand, um die auf der Berner Kantonalbank liegenden Wertpapiere arrestieren zu las- sen und über eine Zwangsvollstreckung in ihren Besitz zu gelangen. Als die mexikanische Regierung gegen seinen Zahlungsbefehl vom 1. Januar 1923 nicht opponierte, liess er die Werte auf der Berner Kantonalbank beschlag- nahmen und erwirkte die Festlegung einer öffentlichen Versteigerung. Kurz vor dem angesetzten Termin verlangte jedoch der mexikanische Konsul in Zürich, Barreda, im Namen seiner Regierung dringend die Aufhebung der eingeleiteten Massnahmen, da diese illegal seien und den Prinzipien des inter- nationalen Rechts widersprächen. Das Politische Departement liess hierauf die Zwangsvollstreckungsmassnahmen einstweilen aufschieben, annullierte aber die Arrestierung des Guthabens nicht.126
125 EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
126 Protokoll der Sitzung der Gläubigerversammlung im Konkurs J. Spieler & Cie., 8. Feb. 1935; Konkursamt Luzern-Stadt, Sp 10/I. EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924 (BAR, E 2001 (B) 7/9). Art. 1 der Notverordnung vom 12. Juli 1918 bestimmte, dass Arrest keinesfalls in Bezug auf Vermögen verfügt werden könne, das einem frem- den Staate gehöre, sofern dieser Staat der Schweiz Gegenrecht halte. Der Bundesrat hatte widersprechende Massnahmen von Amtes wegen aufzuheben. Vgl. W. Burck- hardt, Schweizerisches Bundesrecht, Frauenfeld 1931 ff., Bd. IV, S. 171 ff.
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Spieler begründete seine Aktion auch damit, dass die Schweiz Obregón nicht anerkannt habe und der Bundesrat deshalb nicht verpflichtet sei, den Be- schluss des Berner Konkursamtes aufzuheben. Das Departement stellte sich aber auf den Standpunkt, dass die Schweiz zur Obregón-Regierung Beziehun- gen unterhielte, welche zumindest eine stillschweigende Anerkennung ein- schlössen: Generalkonsul Perret besitze ein reguläres Exequatur der mexika- nischen Regierung, und die Situation der mexikanischen Konsularbeamten in der Schweiz sei bereits Anfang 1922 geregelt worden.127
Hinter dem aufschiebenden Entscheid des Politischen Departementes standen auch grundsätzliche Ueberlegungen. Der Bundesrat hatte nämlich im Januar 1923 dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher die Notverord- nung vom 12. Juli 1918, auf die sich das Politische Departement im Fall Spie- ler gestützt hatte, in ordentliches Bundesrecht überführen sollte. Die Bankier- vereinigung bekämpfte diesen Gesetzesentwurf energisch, da die Schweiz da- mit eine Hauptwaffe des Kapitalschutzes, nämlich die «Begründung des schwei- zerischen Gerichtsstandes durch Verarrestierung allfällig in der Schweiz lie- gender Vermögenswerte des Schuldners», freiwillig aufgebe.128 In einer aus- führlichen Stellungnahme zu einer Eingabe der Bankiervereinigung erklärte Bundesrat Motta, dass er die Verarrestierung von Vermögen fremder Staaten als ungeeignetes Pressionsmittel betrachte. Es bestehe die Gefahr von Retor- sionsmassnahmen, welche Vermögensinteressen anderer Schweizer im betref- fenden Staat gefährden und die geschäftlichen und finanziellen Beziehungen allgemein beeinträchtigen könnten. Ein fremder Staat, schloss Motta, dürfe nicht « ... wie ein betrügerischer Privater behandelt werden, der nur darauf ausgeht, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.» Eine für die schweize- rischen Interessen befriedigende Lösung könne viel eher durch freundschaft- liche Beziehungen denn durch Zwangsmassnahmen erreicht werden.129 Mit einem Nachgeben zugunsten Spielers hätte sich das Politische Departement zu dieser Zeit offensichtlich selbst desavouiert.
127 EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924 (BAR, E 2001 (B) 7/9). Burckhardt, op. cit., Bd. IV, S. 174 f.
128 BR-Botschaft vom 29. Jan. 1923; Bundesblatt, 1923/I, S. 419 ff. Jahresbericht der Schweiz. Bankiervereinigung 1922/23, S. 72 ff.
129 Motta an Bankiervereinigung, 6. Juni 1923 (BAR, E 2001 (B) 7/5).
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Mit der einstweiligen Verfügung des Politischen Departementes waren die Schritte, welche Spieler in seinem Schreiben an Lamont angekündigt hatte, nicht nur auf diplomatischem, sondern auch auf rechtlichem Wege vorläufig gescheitert. Auch verschiedene Gespräche, welche das Rechtsbüro im Laufe des Jahres 1923 mit Konsul Barreda führte, brachten kein befriedigendes Re- sultat. Es sei für ihn völlig unmöglich, seiner Regierung irgendeinen Vorschlag zur Anerkennung der Forderungen Spielers zu übermitteln, erklärte Barreda. Er unterbreitete hingegen konkrete Vorschläge zur Lösung der übrigen an- stehenden Probleme. So regte er von neuem die Bildung einer schweizerisch- mexikanischen Kommission an, welche die schweizerischen Forderungen aus Revolutionsschäden überprüfen sollte. Dieses Arrangement sollte nach Ansicht Barredas die offizielle Anerkennung der mexikanischen Regierung durch die Schweiz einschliessen. Dabei stellte der Konsul die Anwendung der Meistbe- günstigungsklausel für Waren schweizerischen Ursprungs in Aussicht. Das De- partement trat jedoch auf dieses Angebot nicht ein, und die Gespräche wur- den, in erster Linie auf Grund der intransigenten Haltung der mexikanischen Seite bezüglich der Interessen Spielers, Ende November 1923 abgebrochen.130
Wie und weshalb die Interessen Spielers für das Politische Departement ein besonderes Gewicht erhielten und alle Vorstösse für eine Anerkennung der Regierung Obregón neutralisieren konnten, soll in den beiden folgenden Ab- schnitten dargestellt werden.
Das Politische Departement war offensichtlich überzeugt, dass durch die weitere Nichtanerkennung im Anschluss an die britische Politik die Interes- sen Spielers zumindest teilweise gerettet werden könnten, und fühlte sich darin durch die unnachgiebige Haltung Londons bestärkt. Im März 1923
130 Rechtsbüro an Barreda, 2. Juni 1923 (BAR, E 2001 (C) 3/166). EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924, S. 7 ff (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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hatte die britische Regierung vor dem Parlament erklärt, dass die Zurück- weisung der 'de Kay-Bonds' durch die mexikanische Regierung der Haupt- grund für das Scheitern der Ende 1922 geführten Anerkennungsverhand- lungen gewesen sei. Bei dieser Gelegenheit distanzierte sich der Unterstaats- sekretär für Auswärtige Angelegenheiten vom De la Huerta-Lamont-Abkom- men vom 16. Juni 1922 und bezeichnete das Internationale Bankierkomitee als rein private Organisation ohne jeden offiziellen Charakter, für welche die britische Regierung niemals irgendeine Verantwortung akzeptiert hät- te. Das Foreign Office werde die Zurückweisung der 'de Kay-Bonds' auf keinen Fall hinnehmen.131 Als dann Anfang September 1923 die Anerken- nung Mexikos durch die Vereinigten Staaten bekanntgegeben wurde, nahm das Foreign Office mit ziemlicher Ueberraschung von der Einigung zwischen den USA und Mexiko Kenntnis, wie der schweizerische Geschäftsträger in London am 6. September berichtete. Man vermute, dass beide Seiten vor- ausgehend ziemlich weitreichende finanzielle Konzessionen gemacht hätten und warte deshalb den Bericht des britischen Botschafters in Washington ab. Anfang Oktober erfuhr der schweizerische Geschäftsträger dann vom Foreign Office, dass eine Anerkennung noch in weiter Ferne liege. Verhandlungen über die britische wie schweizerische Finanzkreise interessierenden Papiere würden sicher nicht vor Beginn des Jahres 1924 angebahnt.132
Die Anerkennung Obregóns durch die USA und Frankreich gab Anlass zu verschiedenen Vorstössen im Politischen Departement und in der Presse. Anfang Oktober 1923 erschien der im Mai gleichen Jahres zurückgetretene schweizerische Konsul in Guadalajara, Nigg, beim Chef des Konsulardien- stes und drängte darauf, dass der Bundesrat die mexikanische Regierung aner- kenne, da andernfalls für die Mexikoschweizer gewisse Unannehmlichkeiten entstehen könnten. Nach Rücksprache mit Nigg beschloss auch Banquier Pictet, im gleichen Sinne in Bern zu intervenieren. Er schrieb Dinichert am 17. Oktober 1923, dass die Gründe, weshalb er sich Anfang 1921 gegen eine Anerkennung ausgesprochen habe, nun hinfällig geworden seien. Dies belegte er mit einer detaillierten Liste der in der Schweiz seit Ende Juli 1923 depo- nierten mexikanischen Wertpapiere. Danach waren binnen zweieinhalb Mona- ten Obligationen im Nominalwert von rund 66 Mio. Franken bei den vom Schutzkomitee angegebenen Depotstellen eingegangen. Bei den Eisenbahn-
131 Paravicini an Dinichert, 22. Juni 1923 (ib.).
132 Geschäftsträger in London an Dinichert, 6. Sept. 1923; ebenso 2. Okt. 1923 (ib.).
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obligationen waren 95 % des Ende 1919 genannten Betrages deponiert wor- den. Weiter wies Pictet darauf hin, dass sich inzwischen auch die Haltung der Mächte geändert habe, weshalb eine Wiederaufnahme der diplomatischen Be- ziehungen ratsam erscheine. Er drückte sich dabei sehr zurückhaltend aus:
« ... une fois que les Etats-Unis et la France en particulier, viennent de re- prendre leurs relations diplomatiques avec le Gouvernement Mexicain, il semble que la Suisse n'aurait plus guère de raisons de lui tenir rigueur plus longtemps et de prolonger la légère animosité qu'a provoquée, pa- raît-il, dans le pays, contre nos nationaux, l'échec qu'avait essuyé le Lic. Gilberto Valenzuela, Sous-Secrétaire du Gouvernement Mexicain, lorsqu' il avait été délégué auprès du Conseil Fédéral. » 133
Auch in der Presse wurde im Herbst 1923 eine Revision der bisherigen Haltung der Schweiz befürwortet. Die 'Finanz-Revue' hatte dies im Namen des Anle- gerpublikums schon im April 1922 getan, also noch bevor die Verhandlungen zwischen de la Huerta und Lamont aufgenommen worden waren. Das Blatt fragte, was der Bundesrat zum Schutze der Hunderte von Millionen schweize- rischer Kapitalanlagen tun wolle und schloss:
«Der Abbruch der diplomatischen Beziehungen resp. die diplomatische Nichtanerkennung der nun einmal dort bestehenden Regierung macht die Titelbesitzer in der Schweiz kaum reicher. »>134
Doch blieb diese kritische Bemerkung vereinzelt, zumal ja die schweizerischen Beziehungen zu Mexiko höchstens in der Finanzpresse hie und da erwähnt wurden. Mitte September 1923 brachte dann die 'Neue Zürcher Zeitung' ei- nen längeren Artikel über die schweizerischen Exporte nach Mexiko. Dieser bezeichnete die steigende Ausfuhr nach Mexiko als « ... eine der erfreulich- sten Erscheinungen der diesjährigen Exportstatistik». Der Artikel basierte zur Hauptsache auf Angaben des mexikanischen Konsulats in Zürich, aus denen hervorging, dass sich die Exporte nach Mexiko binnen Jahresfrist wertmässig fast verdreifacht hatten: «Es scheint überhaupt fast keine schweizerische In- dustrie mehr zu geben, die nicht nach Mexiko exportiert . . . », schrieb die
133 Pictet an Dinichert, 17. Oktober 1923, mit 'Liste des valeurs mexicaines' vom 15. Okt. 1923 (ib.). Zu Niggs Besuch: Notiz Benziger (?) vom 9. Okt. 1923 (BAR, E 3 Guada- lajara).
134 Finanz-Revue, 5. April 1922.
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NZZ und schloss: «Vom kommerziellen Standpunkt aus wäre es sicher zu be- grüssen, wenn im Bundeshaus die Frage der Anerkennung in Wiedererwägung gezogen würde». Die Schweiz sei ausser England der einzige europäische Staat, welcher die gegenwärtige Regierung offiziell immer noch nicht anerkannt ha- be, und die Aufhebung des mexikanischen Generalkonsulates in Bern stünde offenbar damit im Zusammenhang. Die Zeitung befürchtete sogar, dass « . . . in absehbarer Zeit das Berufskonsulat in Zürich ebenfalls geschlossen» würde, worunter die schweizerischen Interessen entschieden leiden würden. Abschlies- send betonte sie, dass andere europäische Länder zur Zeit starke Anstrengun- gen unternähmen, um ihren Anteil am mexikanischen Markt zu verstärken.135
Die angeführten Stellungnahmen deuten darauf hin, dass nach der Anerken- nung Obregóns durch die USA und Frankreich Anfang September 1923 die grosse Mehrheit der Titelbesitzer, weite Kreise der Exportindustrie sowie die stark am Handel beteiligte schweizerische Kolonie in Mexiko eine Norma- lisierung der schweizerisch-mexikanischen Beziehungen wünschte. Man be- fürchtete, dass eine Fortsetzung der bisherigen Nichtanerkennungspolitik sich schädlich auf die bestehenden Mexikointeressen auswirken und die Aussich- ten im Kampf um das Absatzgebiet eines Zukunftslandes beeinträchtigen könnte. Diese Wende in der Haltung der grossen Mehrheit der interessierten Kreise muss mit der inzwischen eingetretenen Entwicklung der schweizeri- schen Mexikoinvestitionen und der gegenseitigen Handelsbeziehungen in Zu- sammenhang gebracht werden.
Die schweizerischen Finankreise betrachteten zu Beginn der Zwanzigerjahre die Lage Mexikos als ausgesprochen prekär und ungewiss. Es hätte gar nicht des vom ICBM organisierten Boykotts der internationalen Bankenplätze be- durft, um eine Emission mexikanischer Titel in der Schweiz zu verhindern. Geldverknappung in der Nachkriegsdepression von 1920-1922 und ‘natio- nalisme financier'-Politik des Bundes verunmöglichten dies ohnehin. Es ge- lang erst Mitte 1922 wieder, ausländische Anleihen auf dem schweizerischen Markt aufzulegen, und auch nur aus Ländern, in welchen schweizerisches Ka- pital keine Verluste erlitten hatte.136 Trotzdem entstanden in den Jahren
135 NZZ, Nr. 1245/13. Sept. 1923 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
136 Schweizerische Handels-Zeitung, Nr. 6/25. Feb. 1920; Finanz-Zeitung, Nr. 7/11. Aug. 1920; Bulletin Financier Suisse, Nr. 52/24. Dez. 1921. Vgl das Pressecommuniqué des Eidg. Finanzdepartements vom 29. Juni 1922.
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1921/22 neue schweizerische Mexikointeressen, wenn auch von eher beschei- denem Umfang. Die 1920 in Zürich gegründete Internationale Petrol-Union wies beträchtliche Beteiligungen in Mexiko auf, und schweizerisches Kapital war stark an dieser Gesellschaft interessiert, im besonderen die Gruppe der Basler Handelsbank, welche ab März 1922 zwei Verwaltungsräte stellte. Da- neben hatten wohl auch private Anleger beträchtliche Summen in verschiede- nen mexikanischen Erdölpapieren angelegt; das relativ starke Interesse der Wirtschaftsblätter an diesbezüglichen Fragen könnte ein Indiz dafür sein.137
Im Bergbausektor ist die erfolgreiche Reorganisation der von Pedrazzini ge- gründeten und kontrollierten Gesellschaften zu erwähnen, welche Ende 1921 in eine französisch-mexikanische Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris umge- wandelt wurden. Die Pedrazzini-Aktien warfen 1921 15 % und 1922 18 % Di- videnden ab; die Gründerfamilie war weiterhin im Verwaltungsrat vertreten.138 Eine starke Zunahme erfuhren die schweizerischen Interessen in mexikani- schen Bergbauunternehmungen im Jahre 1921, als die vom Bankverein kon- trollierte Schweizerische Gesellschaft für Metallwerte 20'000 Aktien der Cía. Minera de Peñoles im Nominalwert von 400'000 Dollars erwarb. Dieses Paket stammte vermutlich aus dem Vorkriegsbesitz der Frankfurter Metall- bank und stellte einen Wert von mindestens 2,6 Mio. Franken dar. Im Juli 1923 nahm die Gesellschaft für Metallwerte die Peñoles-Titel in die Katego- rie ihrer festen Beteiligungen auf.139
Die Schweizerische Gesellschaft für Anlagewerte hielt ihr Mexiko-Portefeuille in den Jahren 1918-1920 unverändert durch, stiess dann aber alle ihre mexi- kanischen 'Public Utilities'-Titel im Kurswert von einer halben Million Fran- ken ab und machte gleichzeitig beträchtliche Abschreibungen bei den Eisen- bahnwerten. Die meisten der im schweizerischen Publikum verbreiteten me- xikanischen 'Public Utilities'-Titel waren übrigens in einem Reorganisations-
137 Dossier 'Internationale Petrol-Union'; Wirtschaftsarchiv Basel. Schweiz. Bankverein, Monatsbericht, Nr. 8/1924. Finanz-Revue, 5. April 1922.
138 Annuaire Desfossés, 1926, S. 914 f.
139 Die 'Peffoles' wurde über die American Metals Co. kontrolliert, an welcher die Schweiz. Gesellschaft für Metallwerte mit 7,5 Mio. Fr. beteiligt war. Finanz-Revue, 28. Juni 1923 u. 14. Okt. 1923.
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plan enthalten, den die Obligationäre im Juli 1921 in London genehmigten.140
Auch das Mexiko-Portefeuille der Société Financière Franco-Suisse (SFFS) bestand 1919 fast zur Hälfte aus solchen 'Public Utilities'-Werten. Den Rest bildeten Staats- und Eisenbahnpapiere, welche allesamt ins De la Huerta-La- mont-Abkommen vom Juni 1922 eingeschlossen wurden. Die Gesellschaft unternahm von 1913-1924 keine Zukäufe und realisierte auch keine ihrer mexikanischen Titel. Der Nominalwert des Paketes blieb also in dieser Zeit unverändert; der Börsenwert aber verdreifachte sich zwischen 1918 und 1920 und machte bis 1924 durchschnittlich 8 % des gesamten Portefeuilles der SFFS aus. Diese starke Wertzunahme ist einerseits auf Spekulation, anderer- seits auf die beträchtliche Entwertung anderer Portefeuille-Posten in den Nach- kriegsjahren zurückzuführen. 1925 brach dann die Spekulation infolge einer Kreditkrise in Mexiko zusammen, worauf die SFFS fast alle mexikanischen Papiere abstiess und ihre Interessen in andere Regionen verlagerte.141
Die Mehrheit der durch das Schutzkomitee der Bankiervereinigung vertre- tenen Titelbesitzer besass vermutlich ähnliche Werte wie die SFFS und hatte im Herbst 1923 ebensowenig Grund, eine Normalisierung der schweizerisch- mexikanischen Beziehungen abzulehnen. Eine aktive Befürwortung von die- ser Seite ist allerdings nicht festzustellen; offenbar erachteten diese Kreise ihre Interessen als durch das ICBM ausreichend und erfolgreich vertreten. Eine gewisse Ungeduld zeigte einzig die Basler Handelsbank, doch blieben deren Vorstösse im Politischen Departement wie erwähnt erfolglos.
Die andere Gruppe der schweizerischen Mexikointeressen, aus privatwirt- schaftlichen Direktinvestitionen der mit französischem Kapital liierten Genfer Finanz bestehend, war dagegen an einer Normalisierung der Bezie- hungen zu Mexiko direkt interessiert. Von den in Genf kotierten Papieren blieben nach 1920 einzig die 5 %-Obligationsanleihen 'Xico' und 'Laguna' notleidend. Der Amortisations- und Zinsendienst der 6 %-Goldhypothek der Papierfabrik 'San Rafael y Anexas' war eine Zeitlang suspendiert worden, funktionierte aber seit 1920 wieder normal. Die Papierfabrik, ein von der 'Mexifinanz' kontrolliertes Unternehmen, kaufte sogar einen Teil der Obli- gationen zurück, und die Titelbesitzer sahen sich durch die Aktiven des pros- perierenden Unternehmens genügend geschützt. Bedeutend schlechter waren
140 Schweiz. Gesellschaft für Anlagewerte, Geschäftsberichte 1916/17 ff .; WAr.
141 Société Financière Franco-Suisse, Geschäftsberichte 1913-28; WAr.
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die Obligationäre der Anleihen 'Xico' und 'Laguna' gestellt. Hier fungierte die 'Mexifinanz' nur als Repräsentantin der Titelinhaber und garantierte nicht für die Zinszahlungen. Die Genfer Finanzierungsgesellschaft hatte sich wohlweislich davor gehütet, Obligationenverbindlichkeiten in Schweizer- franken zu übernehmen. 142
Die 6 %-Hypothekaranleihe der 'Société Cotonnière et Industrielle de la La- guna' war im März 1908 in Genf zu 93,5 % ihres Nominalwertes ausgegeben worden und war durch den Bodenbesitz der Gesellschaft (ca. 12'000 ha be- baute Fläche) garantiert. 1913 wurden diese Ländereien besetzt, und seitdem machten die umliegenden Dörfer geltend, dass die Güter aus konfisziertem Gemeindeland bestünden. Die Versuche der 'Mexifinanz', als Mandatarin etwas für die Obligationäre zu unternehmen, scheiterten am Widerstand der lokalen Bevölkerung und der mexikanischen Behörden. In der ersten Hälfte der Zwan- zigerjahre wurden die 'Laguna'-Obligationen zum beliebten Spielpapier der Genfer Börse, mit Kursen zwischen 60 und 178 Franken. Ende 1925 schliess- lich erreichten die Mexifinanz-Vertreter einen Vergleich mit der Regierung des Bundesstaates Durango, auf der Basis der Anerkennung der Agrargese- tze.143
Anders verhielt es sich mit der 5 %-Hypothekaranleihe der 'Negociación Agri- cola de Xico y Anexas'. Deren Grundpfand bestand aus dem gesamten Boden- besitz der Gesellschaft, ca. 14'500 ha Kulturland, ferner den Gebäulichkeiten, dem Vieh und den landwirtschaftlichen Geräten des Betriebs. 1914 wurden die Ländereien der 'Xico' völlig verwüstet, im folgenden Jahr von der Regie- rung beschlagnahmt und nach 1917, aufgrund der revolutionären Verfassung, sukzessive an die umliegenden Dörfer zurückerstattet. Nach Angaben des me- xikanischen Landwirtschaftsministeriums wurden bis 1922 knapp 10 % des 'Xico'-Landes verteilt, bis 1926 weitere 60 % der ursprünglichen Fläche. Die wiederholten Vorstellungen der 'Mexifinanz'-Vertreter bei den mexikanischen Behörden konnten die Verteilung des Bodens nicht verhindern.144
142 Hentsch an Bonna, 7. Dez. 1936 (BAR, E 2001 (D) 2/271. Dossier 'Soc. Financière pour l'Industrie au Mexique'). Bulletin Financier Suisse, 12. Nov. 1921; Schweiz. Handels-Zeitung, 26. Aug. 1920; Finanz-Revue, 4. Aug. 1926.
143 Perret an AA, 9. April 1921 (BAR, E 2001 (B) 7/9); ebenso 24. Okt. 1939 (BAR, E 2001 (D) 2/271). Mexifinanz an EPD, 3. März 1937 (BAR, E 2001 (E) 2/655). Finanz-Revue, 3. Nov. 1926.
144 Daten zur 'Xico' in Perret an AA, 24. Okt. 1939 (BAR, E 2001 (D) 2/271).
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Die 'Mexifinanz' hatte kein besonderes Interesse daran, Schwierigkeiten we- gen dieser zwei Hypothekaranleihen zu bekommen, mit denen sie selbst nur als Repräsentantin der Obligationäre zu tun hatte. Vielmehr war die Gesell- schaft zunehmend auf ein gutes Einvernehmen mit der Regierung Obregón angewiesen, von welcher sie Unterstützung in den zahlreichen Arbeitskon- flikten des Jahres 1922 erhoffte.145 Von einem guten Verhältnis zur Regie- rung hing ferner das Schicksal der 1901 gegründeten 'Compañía Nacional de Dinamita y Explosivos' ab, deren Aktien sich mehrheitlich in schweizerischen Händen befanden. Die Fabrik war während der bewaffneten Revolution wie- derholt ausgeraubt worden und hatte zudem im Mai 1915 ihre privilegierte Stellung verloren, nachdem die Carranza-Regierung die Massnahmen Diaz' zum Schutze der inländischen Industrie kurzerhand aufgehoben hatte. Seit- dem war die 'Dinamita' schutzlos der starken amerikanischen Konkurrenz ausgesetzt. Die dringenden Demarchen der Unternehmensleitung blieben er- gebnislos, und im März 1921 wurden die Schutzzölle auf ausländischen Explosivstoffen definitiv abgeschafft. Im September 1922 musste die Fabrik ihre Produktion einstellen. 146
Die Verluste der 'Mexifinanz' wurden aber bei weitem kompensiert durch die ausserordentliche Prosperität ihrer wichtigsten Beteiligungen. Die Genfer Finanzierungsgesellschaft verdoppelte ihren Reingewinn von 1918 auf 1919 und besass trotz einer starken Erhöhung der Dividenden noch Reserven in der Höhe von 3,6 Mio. Franken. Ende 1922 wurde das Kapital der 'Mexifinanz' durch Verteilung von Gratisaktien unter den Stammaktionären von 5 auf 7,5 Mio. Franken erhöht. Analoge Kapitalaufstockungen führten auch meh- rere mexikanische Unternehmen durch, an welchen die 'Mexifinanz' mass- geblich beteiligt war und deren Aktien an der Genfer Börse Gegenstand häu- figer Geschäfte bildeten. So verdoppelte die Brauerei 'Moctezuma' 1919 ihr Kapital auf 4 Mio. Franken und erhöhte es 1922 um weitere zwei Millionen. Auch die 'Compañía Industrial de Orizaba S. A.' verteilte auf diese Weise angesammelte Reserven in Millionenhöhe unter ihre Aktionäre.147 Die Pros-
145 Vgl. Geschäftsbericht der 'Mexifinanz', 1922, S. 8.
146 Perret an AA, 26. Juli 1921 (BAR, E 2001 (C) 3/166). Geschäftsberichte der 'Me- xifinanz' 1921 f.
147 Geschäftsberichte der 'Mexifinanz'. Protokoll des Bundesrates vom 8. Juli 1926 (Stempelsteuerrekurs der 'Mexifinanz') (BAR, E 4110 11/18); Bulletin Financier Suisse, 1. Sept. 1923.
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perität ihrer Beteiligungen, die hohe Rendite und die noch höheren Ge- winnerwartungen trieben die Börsenkurse der 'Mexifinanz'-Aktien stark in die Höhe, und die 'Finanz-Revue' konnte von einer «Hausse der schweize- risch kontrollierten Industriegesellschaften in Mexiko» berichten. Nach der Gewinnverteilung von Ende 1922 gingen die Kurse wieder etwas zurück. Doch die Prosperität der Gesellschaft hielt an, und die Dividende betrug 1923 wie- derum 15 %. Die 'Finanz-Revue' bemerkte dazu, es sei « ... ein offenes Ge- heimnis, dass die Gesellschaft, wenn sie wollte, ebensogut zwanzig oder mehr Prozent hätte auszahlen können.» 148
Auch die günstige Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Mexiko legte eine Normalisierung des gegenseitigen Verhältnisses nahe. Nach der schweizerischen Handelsstatistik blieb die Zunahme der Exporte nach Mexiko bis 1919 eher bescheiden. 1920 nahm jedoch allein der Anteil der Baumwollstickereien um mehr als 6 Mio. Franken zu, die Anilinfarben wiesen den Betrag von 2,5 Mio. auf, und Uhren wurden für 1,5 Mio. expor- tiert; insgesamt erreichte der Wert der Mexikoexporte 14,8 Mio. Franken, was einem halben Prozent der schweizerischen Ausfuhren entsprach. Von 1920 bis 1922 ging dann der Wert der Ausfuhren nach Mexiko um über 6 Mio. Franken zurück. 1922 verzeichneten allein die Textilfabrikate einen Ausfall des Absatzes von 2,2 Mio. Franken gegenüber dem Vorjahr, während die Uhrenausfuhr von 2,4 auf 1,4 Mio. sank. 1923 stieg der Export an Textil- fabrikaten wieder um 2,3 auf 6,9 Mio. Franken an, während sich die anderen Posten (Uhren 1,4; Maschinen 0,6; Anilinfarben 0,5 Mio. Franken) ungefähr hielten. Die Einfuhren aus Mexiko bestanden vor allem aus Landwirtschafts- produkten (Reiswurzeln und andere Flechtstoffe, neben Kaffee, Gewürzen und Tabak). 1920 traten als neue Produkte Blei und Petrolrückstände (As- phalt) hinzu. Der Wert dieser Einfuhren betrug 1919 eine Million, verdrei- fachte sich bis 1923 und erreichte 1925 6,2 Mio. Franken, was aber nur 0,2 % der schweizerischen Gesamteinfuhr ausmachte.149
148 Finanz-Revue, 5. April 1922 ('Mexikanerwerte'); ebenso, 28. Juni 1923. Vademecum des Bourses ... , 1929/30, S. 329 ff.
149 Schweiz. Handelsstatistik, hrsg. von der Schweiz. Oberzolldirektion, Jahresberichte 1919 ff. Vgl Ch. T. Freundlieb, Von den Wandlungen des schweizerischen Uebersee- handels in den Jahren 1910-1935, Diss. Bern 1939, S. 106 ff.
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Der Vorstoss Niggs im Politischen Departement vom Herbst 1923 sowie der oben angeführte Artikel der NZZ reflektieren ein gewisses Unbehagen über die Stagnation der Exporte nach Mexiko, müssen aber auch allgemein im Zusammenhang mit den grossen Anstrengungen zur Exportförderung gesehen werden, welche seit Kriegsende in der Schweiz unternommen wurden.150 Das Politische Departement sah sich aber vorderhand nicht genötigt, den Wünschen Niggs, Pictets und der NZZ nachzukommen und die Regierung Obregón ebenfalls anzuerkennen. Pictet erhielt Mitte November die Antwort, dass ein Entscheid in dieser Frage vorläufig aufgeschoben worden sei. Der Grund läge in den 'de Kay-Bonds', von denen sich gewichtige Posten in schwei- zerischen Händen befänden. Das Politische Departement gab zudem zu ver- stehen, dass es sich in dieser Frage an die Haltung der britischen Regierung an- lehne. 151
Das Dossier 'Spieler & Cie.', welches alle die 'de Kay-Bonds' betreffenden Dokumente enthielt, ist im Bundesarchiv nicht mehr vorhanden. Es gibt aber einige Hinweise dafür, dass eine Normalisierung des Verhältnisses zu Mexiko in der Zeit von September bis Dezember 1923 von Finanzleuten, welche an 'de Kay-Bonds' interessiert waren, mit Erfolg hintertrieben wurde.
Als die 'Finanz-Revue' sich im September 1923 kritisch über den Wert der Mexican National Packing-Bonds äusserte, erhielt sie durch die Vermittlung eines schweizerischen Bankhauses - wohl Spieler & Cie. - eine Berichtigung aus London. Der Einsender versuchte darin, die Ansprüche der Bonds-Besitzer zu rechtfertigen und verlangte abschliessend von den schweizerischen Titel- besitzern,
« ... auf die Bundesbehörden einen dahingehenden Druck auszuüben, dass der Bund die heutige mexikanische Regierung nicht anerkenne, bevor nicht diese und ähnliche Verpflichtungen erneut anerkannt [würden].»
Die Redaktion des Blatts bemerkte dazu, dass eine Stellungnahme in dieser Frage einzig dem Schutzkomitee der Bankiervereinigung zukomme. Letztere habe abzuwägen,
150 Vgl. Schweiz. Bankverein, Monatsbericht vom 7. Sept. 1919, S. 94 f .; Der Schweizer Exporteur, Okt. 1923, S. 149 f.
151 EPD an Pictet, 10. Nov. 1923 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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« . . . ob die gut rentierenden Industriebeteiligungen der Genfer 'Société Financière pour l'Industrie au Mexique' nicht durch eine solche feindselige Stellungnahme, die zudem dank der Kleinheit der Schweiz nur platonisch wirken könnte, erheblichen Schaden nehmen könnten. »> 152
Weitere Indizien finden sich im Dossier 'Anerkennung der mexikanischen Re- gierung, 1923' der Gesandtschaft in London. Aus den betreffenden Akten geht hervor, dass im Oktober 1923 in Bern eine Unterredung zwischen dem Vorsteher des Rechtsbüros, Prof. Sauser-Hall, und dem schweizerischen Ge- sandten in London stattfand, wobei die Haltung der mexikanischen Regierung in der Frage der 'de Kay-Bonds' besprochen wurde. Paravicini hatte schon 1920 mit de Kay persönlich zu tun gehabt und war über dessen Beziehungen zu Spieler auf dem laufenden. Andererseits war der Gesandte familiär mit der Basler Bank Paravicini, Christ & Co. liiert, welche über die Bank Spieler & Cie. in beträchtlichem Masse an 'de Kay-Bonds' interessiert war. Es liegt deshalb sehr nahe, dass Paravicini die Vorstösse Spielers unterstützte und darauf hin- wirkte, dass die Schweiz sich in dieser Frage an England anlehnte. Anfang De- zember 1923 schrieb Paul Christ von 'Paravicini, Christ & Co.' dem Gesandten nach London:
« ... für uns [ist] von Wichtigkeit, dass man nicht in Bern glaubt, man müsse Mexico anerkennen, sondern sich England anschliesst.»
Paravicini schrieb zurück, dass für die englische Regierung eine Anerkennung vorläufig nicht in Frage käme und meinte weiter:
«Je pense que le Conseil Fédéral prendra la même attitude. J'en parlerai au Département Politique lors de mon prochain séjour à Berne.»
An das Departement schrieb Paravicini im gleichen Sinne:
«Je pense que le Conseil Fédéral remettra également la reconnaissance du Gouvernement Méxicain à une époque où la situation au Mexique deviendra enfin stable. »153
152 Finanz-Revue, 18. Okt. 1923.
153 Paravicini an AA, 5. März 1920 (BAR, E 2001 (D) 3/36 Personaldossier John W. de Kay). Christ an Paravicini, 10. Dez. 1923; Paravicini an Christ, 14. Dez. 1923; Paravi- cini an Dinichert, 14. Dez. 1923 (BAR, E 2200 London 37/2).
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Aus andern Dokumenten geht eindeutig hervor, dass die Frage der Anerken- nung der 'de Kay-Bonds' in den Verhandlungen mit Barreda, welche Ende No- vember 1923 abgebrochen wurden, schweizerischerseits zur Hauptbedingung für eine diplomatische Anerkennung gemacht wurde.154
Mitte Oktober 1923 hatte auch Belgien, dessen Interessenlage mit der schwei- zerischen durchaus vergleichbar war, seine Beziehungen zu Mexiko normali- siert. Das dortige Aussenministerium hatte dabei Wert darauf gelegt, die schweizerische Gesandtschaft vorgehend in allen Details über den geplanten Schritt zu unterrichten. Minister Barbey erfuhr zudem, dass die 'de Kay- Bonds' bei der Normalisierung des belgisch-mexikanischen Verhältnisses keine Rolle gespielt hätten, da Belgien bezüglich seiner Finanzinteressen das La- mont-Abkommen als völlig befriedigende Lösung ansehe.155
Anfangs Dezember 1923 brach in Mexiko eine vom ehemaligen Finanzmini- ster De la Huerta angeführte Rebellion gegen die Regierung Obregón aus. Die Vereinigten Staaten stellten sich in dieser Auseinandersetzung entschieden auf die Seite Obregóns, den sie als Garanten der Stabilität in Mexiko betrach- teten. Es gelang diesem aber erst im Mai 1924, und nur dank kräftiger Unter- stützung durch die USA, den Aufstand niederzuschlagen.156 Mit dieser Rebel- lion ergab sich für die Schweiz auch ein äusserer Grund, mit einer Anerken- nung der Regierung Obregón zuzuwarten. «En présence des événements ac- tuellement en cours», schrieb das Rechtsbüro am 13. Dezember 1923 dem schweizerischen Gesandten in Washingten, «nous observons, cela va de soi, une attitude d'expectative.» 157
Ende Januar 1924 schien eine Anerkennung Obregóns durch Grossbritannien in greifbarer Nähe, nachdem die Labour-Regierung Macdonalds die Sowjet- union ohne vorausgehende Regelung der Entschädigungsfrage anerkannt hat-
154 Sauser-Hall an Peter, 10. Nov. 1923 (BAR, E 2200 Washington 13/5). Sauser-Hall an Dunant, 20. Nov. 1923 (BAR, E 2200 Paris 1/1797). Sauser-Hall an Wagnière, 21. Nov. 1923 (BAR, E 2200 Rom 10/1).
155 Geschäftsträger in Brüssel a. i. an AA, 9. Okt. 1923; Barbey an Sauser-Hall, 15. Nov. 1923 (BAR, E 2001(B) 7/9).
156 Smith, op. cit., S. 223 ff.
157 Sauser-Hall an Peter, 13. Dez. 1923 (BAR; E 2200 Washington 13/5).
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te. Der mexikanische Gesandte in Schweden, Nieto, reiste nach London, um auf Grund dieses Präzedenzfalls Anerkennungsverhandlungen zu führen. Pa- ravicini teilte am 5. Februar dem Politischen Departement vertrauliche In- formationen mit, welche er vom Foreign Office in dieser Frage erhalten hatte:
«Nieto . . . s'attendait à une reconnaissance immédiate et sans condi- tions ... Mais, au Foreign Office, on insiste sur ce que les questions fi- nancières et de dédommagement soient réglées avant que le Gouvernement du Président Obregón puisse être formellement reconnu. On n'a pas l'air de vouloir faire au Mexique les mêmes concessions qu'on a faites à la Russie, c'est-à-dire de le reconnaître d'emblée en faisant prévoir un arrangement ultérieur au sujet des questions en litige.»
Am 8. März wurden die Verhandlungen abgebrochen, und Nieto erklärte der Presse, dass seine Regierung nur eine bedingungslose Anerkennung annehmen würde.158
Indessen schien die Ausführung des Abkommens vom 16. Juni 1922 auf be- stem Wege. Ende März 1924 war eine erste Zinszahlung auf die beim ICBM de- ponierten Obligationen erfolgt. Im Gefolge der de la Huerta-Rebellion ge- riet jedoch die Obregón-Regierung in Zahlungsschwierigkeiten. Im April 1924 sondierte sie bei den amerikanischen Mitgliedern des ICBM in der Absicht, eine 15 Mio .- Dollaranleihe zu erreichen. Als die Bankiers dies ablehnten, dekretierte Obregón am 30. Juni die einstweilige Einstellung des Zinsen- dienstes der Aussenschuld.159
Indem die Schweiz ihre Haltung in der Anerkennungsfrage an diejenige Eng- lands anglich, hatte sie die Lösung dieses Problems nur aufgeschoben. Das Rechtsbüro schrieb Paravicini am 17. Mai 1924: « .. . la question [de la re- connaissance] va incessamment se poser pour le Conseil Fédéral.» Mitte April
158 Vagts, op. cit., S. 370 f .; Paravicini an Motta, 5. Feb. 1924; Paravicini an Dinichert, 11. März 1924 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
159 Turlington, op. cit., S. 299 ff.
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hatte die Direktion der SIG Neuhausen angefragt, ob die Obregón-Regierung von der Schweiz offiziell anerkannt sei. Das Rechtsbüro hatte dies verneint, jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass « ... zur Zeit Besprechungen mit der mexikanischen Regierung ... über die offizielle Anerkennung» stattfän- den. Besprechungen wurden zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine ge- führt, doch gab Sauser-Hall Mitte Mai Paravicini den Auftrag, sich beim Fo- reign Office und in englischen Bankkreisen über den gegenwärtigen Stand der Angelegenheit zu erkundigen.160 Der schweizerische Gesandte war der An- sicht, dass diese Angelegenheit nicht nur vom Rechtsbüro bearbeitet werden sollte und sandte seinen Bericht direkt an Bundesrat Motta. Die britische Re- gierung, schrieb Paravicini, habe einen ihrer Diplomaten, Sir G. Hohler, mit einer 'mission d'enquête politique et économique' in Mexiko beauftragt. Das Foreign Office werde keine Schritte unternehmen, bevor Hohlers Rapport vorläge, was sicher noch einige Monate dauern würde. Sein Gewährsmann im britischen Aussenministerium beurteile die Bedingungen in Mexiko wei- terhin als äusserst ungünstig, speziell für die englischen Interessen, berichtet Paravicini weiter. An Christ schrieb der Gesandte zudem, dass ein Vertreter de Kay's auf keinen Fall an der offiziellen Mission teilnehmen könne; hinge- gen versuchten die interessierten Kreise sicher, über einen Vertrauensmann mit Hohler in Kontakt zu treten. Diese Informationen, welche auf die Frag- würdigkeit der Ansprüche de Kay's hindeuteten, leitete Paravicini nicht nach Bern weiter. Ueber die Aussichten betreffend die 'de Kay-Bonds' hatte der schweizerische Gesandte auch von anderer Seite sehr pessimistische Auskünfte bekommen, welche er dem Politischen Departement leicht abgeschwächt mit- teilte: Paravicinis Gewährsmann empfahl den schweizerischen Interessenten, eine Lösung über ein gemischtes Schiedsgericht zu suchen, sah aber eine Rege- lung dieses Problems noch in weiter Ferne.161
Die geplante Mission Hohlers unterblieb dann aber, als die britische Regierung Ende Mai 1924 ihren Vertreter Cummins, der als Verwalter der Gesandtschafts- archive in Mexiko belassen worden war, zurückziehen musste. Der Tiefpunkt
160 Rechtsbüro an Paravicini, 17. Mai 1924; SIG an Rechtsbüro, 11. April 1924; Rechts- büro an SIG, 14. April 1924 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
161 Paravicini an Motta, 21. Mai 1924; Paravicini an Christ, 28. Mai 1924; Paravicini an Wassermann, 5. Juni 1924; Paravicini an Dinichert, 23. Juni 1924 (BAR, E 2200 London 37/2).
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der gegenseitigen Beziehungen war im November 1924 erreicht, als Mexiko seine Konsulate in Grossbritannien für einige Zeit schloss. Auch der am 6. Juli 1924 zum Nachfolger Obregóns gewählte Calles zeigte sich keinesfalls zu ir- gendwelchen Konzessionen bereit. Er machte dies deutlich, als er anlässlich seiner Europareise im Sommer 1924 eine Einladung Macdonalds demonstrativ ablehnte, solange Obregón von England noch nicht anerkannt sei. Für das Po- litische Departement wurde damit offensichtlich, dass Mexiko diesem «ener- gisch die Stirn bieten» konnte und keinesfalls durch englischen Druck zum Nachgeben gezwungen würde. Die bisherige Taktik Berns, sich in der Aner- kennungsfrage auf London auszurichten, hatte in eine neue Sackgasse geführt. Zudem war es klar, dass die 'de Kay-Bonds' für die Definition des britischen Standpunktes eher nebensächlich blieben, während das Politische Departement den Schutz dieser Wertpapiere zur alles entscheidenden Frage gemacht hat- te 162
Indessen wurden die Bestrebungen zur Normalisierung des gegenseitigen Ver- hältnisses auf konsularischer Ebene fortgesetzt. Im März 1924 wurde das Kon- sulat in Guadalajara neu besetzt, und anfangs November gleichen Jahres nahm Generalkonsul Perret als offizieller Vertreter des Bundesrates an einem inter- nationalen Kongress in Mexiko-Stadt teil.163
Ein ungleich delikateres Problem hatte Perret zu bewältigen, als er kurz darauf vom mexikanischen Aussenministerium die Einladung erhielt, am Empfang der ausländischen Konsuln durch Präsident Calles teilzunehmen. Als Doyen des Konsularkorps hatte er die Aufgabe, Calles im Namen aller ausländischen Konsularvertreter am Tage nach dessen Amtseinsetzung zu beglückwünschen. Nach langem Zögern und um in höchsten Stellen kein unnötiges Missfallen zu erregen, entschloss sich der Konsul, an der Zeremonie teilzunehmen. Nach Bern berichtete Perret, dass ihm der neue Präsident einen ausgezeichneten Eindruck gemacht habe:
«Quoique taxé d'idées ultra-avancées, il se peut que son petit tour d'Eu- rope les ait un peu modérées et qu'il saura garder un juste milieu et calmer les ardeurs des fauteurs de troubles qui sont ceux qui depuis quelques
162 Vagts, op. cit., S. 372 ff. EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
163 Prot. des Bundesrates vom 12. Juni 1924/1320. Perret an Dinichert, 20. Nov. 1924 (BAR, E 2001 (B) 5/23).
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années rendent tellement difficile la situation des industriels au Mexique, surtout dans les régions de Puebla et d'Orizaba.»
Offensichtlich war nun auch Perret zur Ueberzeugung gekommen, dass man sich mit der gegenwärtigen Regierung als Garantin für Ruhe und Ordnung ar- rangieren müsse. Er sähe nun den Moment für die Schweiz gekommen, die bisherige Haltung aufzugeben und Calles anzuerkennen, riet der Generalkon- sul abschliessend. Die Schweiz sei neben England das einzige Land, welches diesen Schritt noch nicht getan habe.164
Neben der Kolonie in Mexiko forderten auch schweizerische Kreise lebhaft eine 'de jure'-Anerkennung Calles'. Pictet hatte im Dezember 1924 von neuem einen solchen Schritt nahegelegt:
« ... il y aurait de très grands avantages pour nos intérêts au Mexique à ce que nous ne tardions pas plus longtemps à suivre les autres Puissances qui ont, les unes après les autres, repris leurs relations diplomatiques avec ce pays. » 165
Die Anregungen Perrets und Pictets kamen nicht zufällig. Trotz der Störungen des Wirtschaftslebens durch die Rebellion de la Huertas hatten die 'Mexifi- nanz'-Unternehmen ein äusserst erfolgreiches Jahr hinter sich. Der im Juni 1924 publizierte Geschäftsbericht lobte die « . . . efforts prolongés et . . . sacrifices sérieux» Obregóns zur Befriedung des Landes. Die politische Ruhe Mexikos sei durch die klare Stellungnahme der USA zugunsten Obregóns auch in Zukunft garantiert.166 Auch das Organ der Genfer Handelskammer warb für ein besseres Verständnis der sozialen Ursachen der mexikanischen Ereig- nisse. Das 'Journal de Genève' forderte nach dem Amtsantritt Calles' in einem Leitartikel, dass Mexiko endlich in den Völkerbund aufgenommen würde. Die mexikanische Regierung habe verschiedentlich gezeigt, dass sie sich von Druck- versuchen nicht beeinflussen lasse, schrieb die Zeitung:
« . . Washington a fini, sans avoir rien obtenu, par reconnaître le Gouver- nement mexicain. Celui-ci n'a pas craint d'exercer de repressailles contre
164 Perret an Dinichert, 2. Dez. 1924 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
165 Zit. nach EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924 (ib.). Das Original ist unauffindbar.
166 Geschäftsbericht der 'Mexifinanz', 1923, S. 4 f .; WAr.
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l'Angleterre dans l'affaire Cummins. Il a reconnu le gouvernement bolché- viste et entretient les relations les plus amicales avec le Japon.»> 167
Dieser Artikel konnte durchaus als indirekte Kritik an der ablehnenden Hal- tung des Bundesrats aufgefasst werden, welche bisher überhaupt nichts einge- bracht hatte. Eine gründliche Ueberprüfung der bisherigen Haltung gegenüber Mexiko nahm das Politische Departement aber erst Mitte Dezember 1924 vor, als sich eine neue Entwicklung im Falle Spieler & Cie. anzubahnen schien.
Nachdem die Verhandlungen mit Konsul Barreda über die 'de Kay-Bonds' im November 1923 ergebnislos abgebrochen worden waren, hatte das Departe- ment keine weiteren Schritte unternommen, und die von Spieler & Cie. an- gestrengten Zwangsvollstreckungsmassnahmen blieben somit weiterhin aufge- schoben. Das Politische Departement erhoffte sich von da an eine Lösung durch einen formaljuristischen Entscheid, indem es seine Haltung im Fall Spieler & Cie. vom Ausgang der parlamentarischen Beratungen über die Ge- setzesvorlage betreffend Arrest- und Zwangsvollstreckungsmassnahmen ge- genüber Vermögen fremder Staaten abhängig machte: Bei Annahme des Ge- setzes mussten die eingeleiteten Massnahmen aufgehoben werden, und die Firma Spieler konnte sich nicht darüber beklagen, Opfer eines aufgrund der ausserordentlichen Vollmachten geschaffenen Rechtszustandes geworden zu sein; wurde das Gesetz aber abgelehnt, konnte sich der Bundesrat auf einen neu geschaffenen Rechtszustand berufen, welchem die mexikanische Regierung wie jede andere unterliegen würde.168
In der entsprechenden Debatte anfangs April 1924 nahm der sozialdemokrati- sche Nationalrat Affolter auch zum Fall Spieler & Cie. Stellung, ohne aber die Bank beim Namen zu nennen. Dabei bestritt er das Recht der Gläubigerin, auf die bei der Berner Kantonalbank liegenden Werte von ca. sechs Millionen Fran- ken Arrest zu legen. Die betreffende Bank könne sich gar nicht als Gläubigerin des mexikanischen Staates legitimieren, und eine Aufhebung des Arrests sei daher gerechtfertigt. Im übrigen habe die Bank sehr unvorsichtig gehandelt, und die Schweiz dürfe solche Spekulationen keinesfalls schützen. Der Natio-
167 Bulletin Financier Suisse, 5. Sept. 1921; Journal de Genève, 3. Dez. 1924.
168 Notiz z. H. Motta, 27. Sept. 1923 (BAR, E 2001 (B) 7/5). EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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nalrat beschloss nach längerer Debatte mit 67 gegen 54 Stimmen Nichtein- treten, womit die Vorlage erneut an den Ständerat ging.169
Im Oktober 1924 berichtete Paravicini, dass die Vereinigten Staaten zur Zeit eine Auslieferung de Kays wegen Verwicklung in einem Bankbetrug zu errei- chen suchten. Der betreffende Prozess sei gegenwärtig im Gange.170 Doch die schweizerischen 'de Kay-Bonds'-Inhaber versuchten auch weiterhin, den Ge- sandten in London für den Schutz ihrer Interessen zu gewinnen. Paravicini zeigte sich aber äusserst zurückhaltend, als Spieler am 6. Dezember 1924 auf der Gesandtschaft vorsprach und ihn um Mithilfe bei einer undurchsichtigen Transaktion bat. Ein englischer Bankier hatte Spieler angeboten, die auf der Berner Kantonalbank deponierten Titel für 80'000 Pfund zu übernehmen, falls sie bis spätestens am 15. Januar 1925 nach London gebracht würden. Diese Summe hätte genügt, um Spieler und die übrigen schweizerischen 'de Kay- Bonds'-Besitzer vollauf zu entschädigen. Paravicini sollte nun Spieler beim Transfer der Wertschriften nach London behilflich sein, weigerte sich aber, da er ohne Genehmigung des Politischen Departements keinerlei Schritte unter- nehmen könne.171 Spieler reiste sofort in die Schweiz zurück und ersuchte am 12. Dezember das Departement dringend, den Weg für eine Zwangsvollstrek- kung freizugeben, damit er die Titel über eine Versteigerung erwerben und nach England schaffen könne. Sein Institut vermöge die Verluste wegen der 'de Kay-Bonds' nicht länger zu verkraften und müsste den Konkurs anmelden, wenn er nicht auf die englische Offerte eingehen könne. Gleichzeitig forder- ten auch Vertreter aller interessierten schweizerischen Banken das Politische Departement nachdrücklich auf, die Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu erlauben, damit sie endlich ihre Forderungen eintreiben könnten. Der radi- kaldemokratische Luzerner Nationalrat Zimmerli unterstützte das Begehren der Bankenvertreter.172
Auf dringende Anfrage erfuhr das Politische Departement von Paravicini, dass die britische Regierung nicht beabsichtige, nächstens Verhandlungen
169 Amtl. Sten. Bul., 1924/NR, 2. April 1924, S. 134ff. und 3. April 1924, S. 153ff.
170 Paravicini an Dinichert, 23. Okt. 1924 (BAR, E 2200 London 37/2).
171 De Kay an Spieler, 28. Okt. 1924, 'communiqué par M. Paravicini, Christ & Co., Bâle'; Paravicini an Sauser-Hall, 6. Dez. 1924 (ib.).
172 Brief Spielers vom 12. Dez. 1924 (unauffindbar), resumiert im EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924, S. 9 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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mit Mexiko über eine Anerkennung der 'de Kay-Bonds' aufzunehmen. Auch die Erkundigungen über die Bank 'Shirley H. Jenks' lauteten nicht beson- ders günstig.173 Vor die Notwendigkeit eines Entscheids in Sachen Spieler & Cie. gestellt, unterzog das Departement alle damit zusammenhängenden Fragen, auch diejenige einer Anerkennung der mexikanischen Regierung, einer eingehenden Prüfung. In einem neunzehnseitigen Antrag an den Bun- desrat skizzierte das Politische Departement vorerst die Entwicklung der schweizerisch-mexikanischen Beziehungen seit 1920. Die gegenwärtige Si- tuation, führte der Bericht dann aus, stelle die Bundesbehörden vor fol- gendes 'dorniges Dilemma':
«a) ou bien autoriser la vente aux enchères des titres séquestrées et s'ex- poser à une réclamation du Gouvernement mexicain,
b) ou bien maintenir, . . . , la suspension des opérations de séquestre, et s'exposer à une interpellation parlementaire pour n'avoir pas levé une interdiction qui a été condamnée, bien que pas encore dé- finitivement, par le Conseil National, au cours de la discussion du projet de loi sur le séquestre contre les biens d'Etats étrangers.> 174
Die erste Möglichkeit setzte die Abschaffung der Notverordnung vom 12. Ju- li 1918 voraus. Die mexikanische Regierung könnte dann eingeladen werden, die schweizerischen Gerichte zum Schutz ihrer Eigentumsrechte anzurufen. Mexiko würde aber sicher auf die Durchführung von völkerrechtlich nicht erlaubten Zwangsvollstreckungsmassnahmen energisch reagieren, und das Risiko von Retorsionsmassnahmen gegen die Schweiz wäre sehr hoch:
«on peut ... tenir pour certain qu'il [le Gouvernement mexicain] reti- rerait l'exequatur à notre Consul Général et qu'il donnerait un retentis- sement suffisant à sa protestation pour mettre en péril les intérêts com- merciaux de la Suisse au Mexique et compromettre peut-être les place- ments suisses qui ont été sauvés par l'accord Lamont-Huerta. > 175
173 Paravicini an Dinichert, 16., 19. und 23. Dez. 1924 (BAR, E 2200 London 37/2).
174 EPD-Antrag vom 27. Dez. 1924, 'urgent et confidentiel'/'Reconnaissance du Gou- vernement mexicain et séquestre de la Banque Spieler & Cie. sur des valeurs apparte- nant au Mexique' (BAR, E 2001 (B) 7/9).
175 Ib., S. 12.
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Das Politische Departement befürchtete sogar eine Ausweisung eines Teils der Schweizerkolonie in Mexiko, deren Angehörige zwar nicht sehr zahl- reich, aber recht gut situiert seien.
Die zweite Alternative sei vorzuziehen, führte der Bericht weiter aus. Sie entspreche dem Völkerrecht und der bisherigen politischen Linie des Bun- desrats. Auch habe das Parlament in Bezug auf Arrest- und Zwangsvoll- streckungsmassnahmen gegenüber Vermögen fremder Staaten noch keinen endgültigen Entscheid getroffen. Die Kolonie und die schweizerischen In- teressen in Mexiko dürften keinesfalls den Interessen einer schweizerischen Bank untergeordnet werden, welche unbestreitbar waghalsige Operationen unternommen habe. Spieler habe sich äusserst unvorsichtig auf Geschäfte mit einem zweifelhaften amerikanischen Spekulanten eingelassen und habe nun die Risiken selbst zu tragen. Der Fall der Bank Spieler & Cie. beweise sogar, dass ein Gesetz in der Schweiz wirklich notwendig sei, das die Se- questrierung von ausländischem Staatseigentum verbiete. Sonst werde die Schweiz
« ... de plus en plus le pays où les agents marrons de la finance interna- tionale essaieront de réaliser des créances douteuses contre des Gouverne- ments étrangers, après avoir vainement sollicité l'appui diplomatique de leur patrie; ils trouveront toujours quelques financiers suisses, alléchés par l'appât de gros bénéfices, pour se prêter à leurs agissements et leur donner un caractère suisse; toutes les difficultés internationales qui pour- ront en résulter retomberont sur la Suisse et risqueront de troubler ses bonnes relations avec d'autres Etats. > 1 76
Die Basler Kantonalbank, die Bank Paravicini sowie die übrigen 'de Kay- Bonds'-Inhaber hätten als Gläubiger Spielers nur dann Verluste, falls Spieler & Cie. tatsächlich Konkurs machte. Die Schweiz könne hingegen von Mexiko verlangen, dass die schweizerischen 'de Kay-Bonds'-Inhaber im Falle einer Regelung dieser Frage mit England den britischen Titelbesitzern gleichge- stellt würden. Dieser Punkt müsse bei künftigen Verhandlungen über eine 'de jure'-Anerkennung der mexikanischen Regierung ausdrücklich vorbehal- ten werden.
Eine Reihe von Gründen spreche für eine baldige Anerkennung der mexika- nischen Regierung durch den Bundesrat: Alle Grossmächte ausser Grossbri-
176 Ib., S. 14.
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tannien hatten Calles anerkannt. Sowohl die Schweizerkolonie in Mexiko als auch die von Pictet repräsentierten Finanzkreise bestanden lebhaft auf einer formellen Anerkennung, und in der mexikanischen Importstatistik stand die Schweiz an fünfter Stelle. Eine formelle Anerkennung, folgerte das Departe- ment, könnte sich sehr positiv auf eine weitere Verbesserung der Handels- beziehungen auswirken. Einen Ansatzpunkt für die Aufnahme von Verhand- lungen sah das Politische Departement im Vorschlag Barredas vom August 1923, eine gemischte Kommission einzusetzen. Die schweizerischen Forde- rungen betrügen lediglich noch 2,5 Mio. Franken, da die Schweiz praktisch nicht in der Lage sei, Mexiko zur Anerkennung der 'de Kay-Bonds' zu bewe- gen, fuhr der Bericht fort. Die nicht in dem de la Huerta-Lamont-Abkommen inbegriffenen Anleihen der Basler Handelsbank seien einzig wegen momen- taner Zahlungsunfähigkeit der Städte Veracruz und Puebla notleidend, an sich aber nie bestritten worden. Die interessierten Kreise hätten daher von sich aus mit den Schuldnern ein Abkommen zu treffen. Die direkten Revolutionsschä- den seien zu gering, um die Schaffung einer speziellen schweizerisch-mexikani- schen Kommission zu rechtfertigen, doch akzeptiere Mexiko vielleicht, dass die schweizerischen Forderungen der bereits bestehenden amerikanisch-mexi- kanischen 'Mixed Claims Commission' vorgelegt würden. Ein solches Abkom- men müsse die Schweiz aber unter anderem von der Garantie abhängig ma- chen, dass die schweizerischen 'de Kay-Bonds'-Besitzer den britischen gleich- gestellt würden. Abschliessend beantragte das Departement dem Bundesrat, die Einleitung von Anerkennungsverhandlungen mit Mexiko zu bewilligen und zugleich das Ersuchen der Bank Spieler & Cie. um Durchführung der ein- geleiteten Zwangsvollstreckungsmassnahmen zurückzuweisen.177
Das Politische Departement war demnach zur Ueberzeugung gekommen, dass die 1920 zum Schutz der Kapitalinteressen eingeleitete Nichtanerkennungs- politik nicht länger vertreten werden könne. Trotz der überaus fragwürdigen Ansprüche Spielers sollte aber eine Anerkennung der 'de Kay-Bonds' weiter- hin Hauptbedingung einer diplomatischen Anerkennung Mexikos bleiben. Immerhin war das Politische Departement nun bereit, selbst die Initiative für Verhandlungen zu ergreifen. Bundesrat Motta erklärte sich mit diesem Antrag vom 27. Dezember 1924 weitgehend einverstanden.178
177 Ib.
178 Randbemerkung Mottas: 'oui en grande partie' (ib.).
135
Da die betreffenden Akten lückenhaft sind, ist nicht ersichtlich, weshalb das Politische Departement am 6. Januar 1925 einen neuen Antrag stellte. Der Be- richt wurde vermutlich nochmals überarbeitet, die Anträge selbst aber nicht mehr geändert. Hingegen holte das Politische Departement zu seinem Antrag den Mitbericht des Justiz- und Polizeidepartements ein. Dieses nahm nur zur rechtlichen, nicht aber zur aussenpolitischen Seite der Frage Stellung und schloss sich den Ausführungen des Politischen Departements in allen Teilen an. Das Justizdepartement ging sogar noch weiter und erklärte, der Bundesrat müsse die gegen den mexikanischen Staat vollzogenen Exekutionsmassnahmen rückgängig machen, da Mexiko eine vom Bundesrat als gültig betrachtete Ge- genrechtserklärung abgegeben habe. Es verwahrte sich heftig dagegen, dem Ersuchen der Firma Spieler & Cie. durch Aufhebung der Notverordnung vom 12. Juli 1918 nachzukommen. Erstens dürfe der Bundesrat
« ... nicht die Stellung der in Mexiko niedergelassenen Schweizerbürger und die Interessen aller derjenigen, die mexikanische Staatspapiere besi- tzen, aufs Spiel setzen . .. , um einer einzelnen Schweizerfirma aus einer prekären Situation herauszuhelfen, in welche diese sich durch gewagte Spe- kulationen versetzt [habe].»
Zweitens würde eine Aufhebung des BRB vom 12. Juli 1918 auch die letzten Chancen des zur Zeit hängigen Bundesgesetzes betreffend Arrest und Zwangs- vollstreckungsmassnahmen zunichte machen. Gerade der Fall Spieler zeige zur Evidenz,
«dass durch die Vollstreckung eines einzelnen die Interessen seiner Lands- leute schwersten Gefahren ausgesetzt werden und unter Umständen sogar aussenpolitische Konflikte heraufbeschworen werden [könnten].>179
Der Anregung des Justizdepartements, dass die gegen die mexikanische Regie- rung bestehenden Betreibungen aufgehoben werden müssten, folgte der Bun- desrat jedoch nicht. Auch in der Anerkennungsfrage traf er keinen Entscheid und beschloss am 13. Januar 1925 lediglich, dass das Politische Departement nochmals Verhandlungen mit dem mexikanischen Generalkonsul aufnehmen solle, um zu einer gütlichen Regelung in Sachen Spieler & Cie. zu gelangen.180
179 Mitbericht des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Jan. 1925 (BAR, E 4110 10/19). Der EPD-Antrag vom 6. Jan. 1925 konnte nicht ermittelt werden.
180 Prot. des Bundesrates vom 13. Jan. 1925 (BAR, E 1004 1/294).
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Dr. Frölicher vom Politischen Departement reiste am 15. Januar nach Zürich und führte dort ein persönliches Gespräch mit Konsul Barreda. Sein Bericht war schon im Juli 1925 in den Akten der Abteilung für Auswärtiges nicht mehr auffindbar. Aus anderen Dokumenten ergibt sich, dass Frölicher dem Konsul ausführlich den Standpunkt des Bundesrates auseinandersetzte und ihn über die Rechtsfrage und die parlamentarischen Verhandlungen betref- fend Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen fremder Staaten orientierte. Barreda versprach zwar, seiner Regierung Bericht zu erstatten; die Bemühungen des Departementes führten jedoch zu keinem Ergebnis. Immer- hin war das Politische Departement nun endgültig davon überzeugt, dass eine Zurückhaltung der Anerkennung kein Pressionsmittel mehr darstellte, von dem man sich ein materielles Ergebnis erhoffen konnte. Da alle Staaten ausser England Calles anerkannt hatten, vermochte eine Anerkennung durch die Schweiz der mexikanischen Seite keine greifbaren politischen Vorteile mehr zu bringen. Irgendwelche Konzessionen waren daher ausgeschlossen.181
Die an den 'de Kay-Bonds' interessierten Kreise waren zwar nicht an die auf der Berner Kantonalbank deponierten Guthaben herangekommen, doch hat- ten ihre Vorstösse offensichtlich bewirkt, dass der Bundesrat weiterhin ihre partikulären Interessen schützte und an der Nichtanerkennungspolitik ge- genüber Mexiko festhielt. Die 'Finanz-Revue' hatte offenbar von den Druck- versuchen der 'de Kay-Bonds'-Inhaber Wind bekommen. Am 21. Januar 1925 berichtete sie, dass der Bundesrat von verschiedenen Schweizerbanken ersucht worden sei, « ... die Inhaber der von den revolutionären Abenteurern emit- tierten Titel zu schützen.» Die Interessen der Inhaber der beiden immer noch notleidenden Obligationenanleihen 'Laguna' und 'Xico' hätten denjenigen der Banken, die während der Revolution einem internationalen Abenteurer Geld borgten, vorauszugehen. Abschliessend warnte das Finanzblatt davor, sich weiter für die Anerkennung der Huerta-Anleihen zu verwenden:
«Es würde die Position der wirklichen schweizerischen Anlagekapitalien in Mexiko nur erschweren, wenn der Bundesrat die Legitimität dieser Räu- berhauptmänner in diplomatischen Vorstellungen behauptet; die schweize- rischen Vertreter müssten automatisch aus dem internationalen Morgan- Lamont-Comité ausscheiden.»> 182
181 Notiz der Kanzlei der Abt. für Auswärtiges, 23. Juli 1925; EPD-Antrag vom 15. Aug. 1925 (BAR, E 2001 (B) 7/9). Briefdoppel AA an Barreda, 4. Feb. 1925 (BAR, E 2001 (B) 7/9). Briefdoppel AA an Barreda, 4. Feb. 1925 (BAR, E 2001 (B) 7/5).
182 Finanz-Revue, Nr. 3/21. Jan. 1925 ('Bundesrat und schweizerische Titelbesitzer').
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Diese scharfe Kritik blieb zwar vorläufig vereinzelt, bildete aber den Auftakt zu einer Reihe von Pressevorstössen im Laufe des Sommers 1925, welche den Bundesrat neben anderen Gründen veranlassten, die Anerkennung der mexi- kanischen Regierung in die Wege zu leiten.
Nachdem sich im Verlauf der Gespräche mit Konsul Barreda Ende 1924 er- wiesen hatte, dass eine weitere Zurückhaltung der diplomatischen Anerken- nung kein praktisches Ergebnis für die 'de Kay-Bonds'-Besitzer zeitigen wür- de, musste sich das Politische Departement in der ersten Hälfte des Jahres 1925 davon überzeugen lassen, dass eine Weiterführung dieser Politik der Schweiz nur noch Nachteile bringen würde. Im April 1925 wies die mexika- nische Regierung eine offizielle Einladung an einen internationalen Kongress, welcher in Genf stattfinden sollte, zurück, da sie das gegenseitige Verhältnis weiterhin als anormal betrachtete. Unter diesen Umständen konnte das Poli- tische Departement kaum eine Regelung der hängigen Probleme erhoffen.183
Wie die Akten des folgenden Falles deutlich zeigen, hatten aber noch im Juni 1925 die Interessen der Bank Spieler & Cie. den Vorrang vor denjenigen von Mexikoschweizern, die während der Revolution zu Schaden gekommen waren. Der schweizerische Grubeningenieur Rudolf Weniger hatte als stellvertreten- der Betriebsleiter der Cía. Minera de Peñoles im mexikanischen Staat Durango gearbeitet und war im September 1913 von revolutionären Truppen als Spion getötet worden. Wenigers Witwe war darauf mit ihren beiden Töchterchen sofort in die Schweiz zurückgereist. Im Oktober 1923 war die materielle Lage der Hinterbliebenen prekär geworden, und der Vormund der Kinder hat- te Motta über einen persönlichen Freund gebeten, bei der mexikanischen Re- gierung die Auszahlung einer Entschädigung zu erwirken. Das Rechtsbüro hat- te darauf geantwortet, dass die Schweiz die Regierung Mexikos noch nicht an- erkannt habe, und solange dies so bleibe, sei mit einer Behandlung der Ange-
183 Mexikanisches Aussenministerium an EPD, 8. April 1925, zit. im EPD-Antrag vom 15. Aug. 1925, S. 2 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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legenheit nicht zu rechnen. Im Mai 1925 bat der Vormund der Kinder We- nigers Motta erneut um Hilfe. Dinichert gab seinem Sekretär Feldscher den Auftrag, « ... auch die letzten Akten betreffend den Fall Spieler & Cie. in Luzern [zu] konsultieren.» Die Antwort des Departements an den Gesuch- steller zeigt, dass zum Schutz der Interessen der 'de Kay-Bonds'-Inhaber auch Mitte Juni 1925 noch alle übrigen Anliegen hintangestellt wurden:
«Die Bestellung einer Kommission zur Regelung der schweizerischen For- derungen gegen Mexiko», schrieb das Politische Departement, «hängt . .. von der Stellungnahme der mexikanischen Regierung zu gewissen Fragen ab, die darzulegen hier zu weit führen würde. Solange aber ein Einver- nehmen in dieser Hinsicht nicht vorliegt, kann auch von der Einsetzung der erwähnten Kommission nicht die Rede sein.»184
Bereits im Juli 1925 zeigte sich dann, dass die anormalen Beziehungen zu Me- xiko sich auch für die schweizerische Exportindustrie negativ auszuwirken be- gannen. Mitte Monat schrieb die Direktion der Zürcher Firma Orell Füssli dem Politischen Departement, dass ihr Vertreter zur Zeit mit der mexikanischen Regierung über eine bedeutende Banknotenlieferung verhandle. Der Abschluss eines entsprechenden Vertrages sei jedoch in Frage gestellt, da die mexikani- sche Regierung erklärt habe, die Schweiz sei neben Grossbritannien das einzi- ge Land, welches eine offizielle Anerkennung immer noch zurückhalte. Die Zürcher Firma erkundigte sich daher beim Politischen Departement, ob be- sondere Gründe gegen die Anerkennung der mexikanischen Regierung vorhan- den seien. Auch die Nationalbank ersuchte das Politische Departement, etwas für Orell Füssli zu unternehmen. 185
Zur gleichen Zeit erschienen in der schweizerischen Presse mehrere Artikel, die sich kritisch zur Haltung des Bundesrates gegenüber Mexiko äusserten. Die NZZ veröffentlichte am 16. Juli die Zuschrift eines Mexikoschweizers, in der dieser eine baldige Anerkennung forderte. Dass England eine solche hinauszö- gere, lasse sich durch verschiedene Zwischenfälle erklären, meinte der Einsen- der. Was aber die schweizerische Regierung veranlasse, die diplomatischen Be- ziehungen mit Mexiko immer noch nicht aufzunehmen, sei weniger verständ-
184 Perret an EPD, 11. Okt. 1913 und 18. April 1914; Eisenring-Reutt an Motta, 25. Okt. 1923; Motta an Zweifel, 29. Feb. 1924; EPD an Zweifel, 12. Juni 1925 (BAR, E 2001 (C) 2/19. Dossier 'Nachlass R. Weniger').
185 Institut Orell Füssli an Motta, 17. Juli 1925 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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lich. Wegen des Unterbruchs der diplomatischen Beziehungen sei es für die Mexikoschweizer unmöglich, mit Reklamationen wegen der erlittenen Revo- lutionsschäden an die mexikanische Regierung zu gelangen, wie dies Angehö- rige anderer Staaten tun könnten. Der Bundesrat solle deshalb eine Anerken- nung nicht mehr länger hinausschieben. Derselbe Artikel erschien am 17. Juli in der 'Basler Arbeiter-Zeitung', welche bissige Bemerkungen zu Mottas Aus- senpolitik hinzufügte. Die Anerkennung werde vermutlich deshalb hinausge- schoben, weil Mexiko eine sozialistische Regierung habe, schrieb sie und schloss: «Hätte es [=Mexiko] sich eine faszistische Mörderbande als Regenten auserkoren, Herr Motta hätte sich längst als Gratulant eingestellt.» Auch der 'Bund' druckte die Zuschrift des Mexikoschweizers ab.186
Aufgrund des NZZ-Artikels gab Dinichert Legationsrat Bonna den Auftrag, die Mexikoangelegenheit neu zu überprüfen, und zwar im Zusammenhang mit dem Fall Spieler & Cie.187 Bonna kam zum Schluss, dass es sinnlos war, eine Anerkennung weiterhin von Garantien für die 'de Kay-Bonds'-Inhaber abhän- gig zu machen. Zudem war inzwischen klar geworden, dass die Angelegenheit Spieler & Cie. nicht auf diplomatischem, sondern sehr wahrscheinlich auf ge- richtlichem Wege entschieden würde, nachdem Mitte Juni der Gesetzesvor- schlag betreffend Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen im National- rat schon in der Eintretensdebatte klar gescheitert war. Ein Verfahren vor schweizerischen Gerichten, befürchtete Bonna, könnte aber von Mexiko durch- aus als feindseliger Akt interpretiert werden, solange die gegenseitigen Bezie- hungen nicht normalisiert seien. Repressalien gegen die Mexikoschweizer wä- ren fast sicher die Folge. Unter diesen Umständen mache es der Fall Spieler & Cie. geradezu erforderlich, eine baldige Normalisierung des schweizerisch- mexikanischen Verhältnisses anzustreben.188
Das Politische Departement sah in den laufenden Verhandlungen der Firma Orell Füssli eine günstige Möglichkeit, der mexikanischen Regierung auf inof-
186 NZZ, 16. Juli 1925 ('Die Schweiz und Mexiko'); Basler Arbeiter-Zeitung, 17. Juli 1925; Der Bund, 26. Juli 1925 ('Warum bleiben die Beziehungen abgebrochen?') (ib.).
187 Notiz Dinicherts vom 17. Juli 1925 (ib.). Bonna war als ehemaliger Mitarbeiter der 'Mexifinanz' in Genf und aufgrund seiner Tätigkeit in der Expertenkommission für die kolumbianisch-venezolanische Grenzbereinigung (1924) mit lateinamerikanischen Problemen vertraut und bearbeitete im EPD ab 1925 auch die Frage der schweize- risch-mexikanischen Beziehungen.
188 EPD-Antrag vom 15. Aug. 1925 (ib.).
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fiziellem Weg mitzuteilen, dass die Schweiz eine Normalisierung des gegensei- tigen Verhältnisses wünsche. Am 27. Juli sandte das Departement der Zürcher Firma ein von Motta unterzeichnetes Schreiben, aus dem hervorging, dass der Bundesrat die mexikanische Regierung als stillschweigend anerkannt betrach- te. Das Departement stützte diese Sicht der Dinge vor allem auf formale Argu- mente ab: Es sei für die Schweiz 1920 kaum möglich gewesen, de la Huerta im Alleingang anzuerkennen. Für Valenzuelas Mission habe Mexiko, entgegen den diplomatischen Gepflogenheiten, nicht zum voraus um das Agrément er- sucht, und die Mission habe die Schweiz verlassen, bevor der Bundesrat offi- zielle Beziehungen mit ihr habe aufnehmen können. Beim Amtsantritt Obre- góns sei der Bundesrat nicht formell um eine Anerkennung ersucht worden: «[la reconnaissance] ... ne fut donc ni donnée ni refusée.» Eine ausdrückli- che Anerkennung sei zwar bis jetzt nicht erfolgt, doch habe der Bundesrat seit 1922 durch eine Reihe von Schritten seine Absicht zu verstehen gegeben, die mexikanische Regierung stillschweigend als solche anzuerkennen und mit ihr normale Beziehungen zu unterhalten. Das Ausbleiben einer formellen An- erkennung bedeute keineswegs eine «manifestation de sentiments inamicaux» von seiten der Schweiz. Eine Trübung des gegenseitigen Verhältnisses wegen der Anerkennungsfrage beruhe lediglich auf Missverständnissen, und der Bun- desrat wünsche sehr, dass sich die Beziehungen zu Mexiko immer mehr ent- wickelten. Abschliessend gab das Departement der Firma Orell Füssli zu ver- stehen, dass sie diese Ausführungen der mexikanischen Regierung im Verlaufe der geschäftlichen Verhandlungen ohne weiteres zur Kenntnis bringen kön- ne.189
Schon der Anerkennungsantrag vom 27. Dezember 1924, auf welchen der Bundesrat wegen der Affäre Spieler nicht eingetreten war, hatte diese Version einer stillschweigenden Anerkennung seit 1922 enthalten. Am 15. August 1925 beantragte das Politische Departement dann dem Bundesrat, der Regie- rung Calles eine Note zukommen zu lassen, um sie über diese Interpretation der gegenseitigen Beziehungen zu unterrichten. Das Politische Departement begründete seinen Antrag damit, dass nun keine Veranlassung mehr bestehe, eine Anerkennung einzig wegen der Affäre Spieler & Cie. hinauszuschieben. Der Bundesrat teilte offenbar die Befürchtungen des Departements über wei-
189 Motta an Institut Orell Füssli, 27. Juli 1925 (ib.).
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tere negative Auswirkungen der bisherigen Politik und nahm am 21. August den Antrag Mottas vorbehaltlos an.190
Ein neuer Umstand ergab sich, als am 29. August bekannt wurde, dass Gross- britannien und Mexiko die diplomatischen und kommerziellen Beziehungen in vollem Umfange wieder aufgenommen hätten. Die NZZ bemerkte dazu, dass « ... bekanntlich ... auch die Schweiz aus ähnlichen Gründen wie Grossbri- tannien seinerzeit die diplomatischen Beziehungen zu Mexiko abgebrochen . . . » habe. Es sei « ... dringend zu hoffen, dass nun die Wiederanbahnung normaler Verhältnisse recht bald erfolgen . . . » könne.191 Bonna kam zum Schluss, dass die Schweiz nun schnell handeln müsse, da der britische Ent- scheid die Aufmerksamkeit von neuem auf die Tatsache lenke, dass die Schweiz ihre Beziehungen zu Mexiko noch nicht völlig normalisiert habe. Der schweizerische Gesandte in Rom sollte deshalb sogleich seinen mexi- kanischen Kollegen über den bundesrätlichen Standpunkt unterrichten. Be- vor die entsprechenden Weisungen abgingen, traf ein Schreiben Dunants ein, worin dieser berichtete, dass der mexikanische Gesandte in Paris ihn offi- ziös angefragt habe, ob der Bundesrat bereit sei, ein Handschreiben Calles' zu empfangen. Der mexikanische Gesandte wolle das Dokument aber erst dann übergeben, wenn er sicher sei, dass der Bundesrat es beantworten und diese Antwort die formelle Anerkennung beinhalten werde.192 Bonna passte hierauf die vom Bundesrat Mitte August genehmigte Note den neuen Umstän- den an und fügte hinzu, dass auf das Handschreiben die übliche Antwort er- teilt würde. Der mexikanische Gesandte in Paris nahm die schweizerische No- te am 7. September mit Befriedigung zur Kenntnis, obwohl das Dokument nicht die Zusicherung einer formellen Anerkennung enthielt. Am 10. Sep- tember 1925 beschloss der Bundesrat, Calles' Handschreiben vom 1. Dezember 1924 (!) in der üblichen Form zu beantworten, womit das gegenseitige Ver- hältnis als normalisiert betrachtet werden konnte.193
190 EPD-Antrag vom 15. Aug. 1925 (ib.), Prot. des Bundesrates vom 21. Aug. 1925 (BAR, E 1004 1/296).
191 NZZ, 30. Aug. 1925 (BAR, E 2001 (B) 7/9 Pressedossier).
192 Notiz Bonnas vom 31. Aug. 1925; Dunant an Motta, 28. Aug. 1925 (ib.).
193 Motta an de Weck, 2. Sept. 1925; Reyes an de Weck, 7. Sept. 1925 (BAR, E 2200 Paris 1/1858). Protokoll des Bundesrates vom 10. Sept. 1925 (BAR, E 1004 1/296).
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Weshalb hatte das Politische Departement keine 'de jure'-Anerkennung der Re- gierung Calles vorgeschlagen? Man vermied dies wohl, da es allzusehr als un- mittelbare Reaktion auf die kurz vorher erfolgten Pressekritiken erschienen wäre. Andererseits hatte der Bundesrat einer Normalisierung ja nur zuge- stimmt, um allfällige negative Konsequenzen zu vermeiden. Zudem hätte eine 'de jure'-Anerkennung ohne besonderen Anlass zu sehr den Eindruck er- weckt, die Schweiz habe etwas gutzumachen. Das Politische Departement zog es demgegenüber vor, so zu tun, als ob seit 1922 keine Probleme existiert hätten und die nach mexikanischer Ansicht anormalen Beziehungen einzig auf einem Missverständnis beruhten.
Doch die Unterlassung einer ausdrücklichen Anerkennung erklärt sich wohl vor allem daraus, dass das Politische Departement weiterhin bereit war, sich für die Wahrung der Interessen der 'de Kay-Bonds'-Inhaber einzusetzen. So beauftragte Dinichert am 10. September 1925 den schweizerischen Geschäfts- träger in London, mit der britischen Regierung und der 'Corporation of Fo- reign Bondholders' deswegen in Kontakt zu treten. Der Chef der Abteilung für Auswärtiges fügte hinzu, dass das Politische Departement im gegebenen Zeit- punkt bei der mexikanischen Regierung intervenieren werde, damit die schwei- zerischen Finanzinteressen den britischen gleichgestellt würden.194 Diese Ab- sicht erklärt auch die eher übertriebene Diskretion, mit der das Politische De- partement die Normalisierung des Verhältnisses zu Mexiko umgab. Der schwei- zerische Generalkonsul in Mexiko erhielt die Anweisung, nur auf Anfragen im Sinne der schweizerischen Note Auskunft zu geben. Als dann Anfang 1926 Gerüchte auftauchten, der Bundesrat habe die mexikanische Regierung nicht nur stillschweigend, sondern durch eine offizielle Note anerkannt, bat Perret Bern dringend um Auskunft. Er erhielt zur Antwort, dass dem Schreiben an Calles rein formale Bedeutung zukomme, und dass dieser Akt lediglich die Absicht des Bundesrates unterstrichen hätte, zu Mexiko höfliche Beziehungen zu pflegen. 195
Das Politische Departement hielt es ebensowenig für erforderlich, die schwei- zerische Oeffentlichkeit über die erfolgte Klärung des Verhältnisses zu Mexiko
.
194 Dinichert an Rezzonico, 10. Sept. 1925 (BAR, E 2200 London 37/2).
195 AA an Perret, 5. Sept. 1925; Perret an Dinichert, 22. Feb. 1926 (BAR, E 2001 (B) 7/9).
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zu informieren, und der Bundesrat liess sich erst Anfang Oktober 1925 auf- grund einer Kleinen Anfrage im Nationalrat zu einer Stellungnahme herbei.196 Doch zu diesem Zeitpunkt war das bisherige Haupthindernis für geregelte Be- ziehungen zu Mexiko, die Affäre Spieler & Cie., immer noch nicht liquidiert worden. Das Politische Departement unternahm zwar selbst nichts weiter in dieser Angelegenheit. Als aber Anfang November 1925 bekannt wurde, dass die britische Regierung Sir Ovey, mit dem Paravicini befreundet war, zum britischen Gesandten in Mexiko ernannt hatte, zögerte der schweizerische Vertreter nicht, sich sofort mit diesem in Verbindung zu setzen, in der Hoff- nung, etwas für die 'de Kay-Bonds'-Besitzer zu erreichen. Paravicini betrach- tete die Frage der Anerkennung der 'de Kay-Bonds' durch die mexikanische Regierung immer noch als « ... un des intérêts principaux de nos compatrio- tes au Mexique en questions financières.»197 Dinichert reagierte sehr kühl, als Paravicini von seiner Initiative berichtete. Informationen über die 'de Kay- Bonds' seien in England hauptsächlich beim Foreign Office und beim 'Council of Foreign Bondholders' einzuziehen, bemerkte der Chef der Abteilung für Auswärtiges. Es war allzu offensichtlich, dass Paravicini seine Stellung aus- nutzte, um Privatinteressen zu vertreten, für die er sich persönlich engagiert hatte. Dinichert versprach sich zudem von den Anstrengungen Paravicinis kaum viel: Die Hauptschwierigkeit im Falle Spieler & Cie. bestehe darin, dass die mexikanische Regierung die Bank Spieler nicht als gutgläubige Be- sitzerin der fraglichen Wertpapiere anerkennen wolle, was bei den Beziehun- gen der Bank zu John de Kay auch begreiflich scheine. Ein Abkommen der englischen 'de Kay-Bonds'-Besitzer mit der mexikanischen Regierung bräch- te daher kaum etwas, da darin voraussichtlich nur die Rechte derjenigen Ti- telbesitzer anerkannt würden, welche diese nachgewiesenermassen gutgläu- big erworben hätten.198 Mitte November erfuhr das Politische Departement von Paravicini, dass das britische Aussenministerium den 'Council of Fo-
196 Kleine Anfrage Reinhard (SP) vom 21. Sept. 1925; Antwort des Bundesrates vom 5. Okt. 1925 (ib.). Der Bundesrat stellte fest, er habe seit mehr als drei Jahren « . . . durch verschiedene Handlungen erkennen lassen, dass er die mexikanische Regie- rung als stillschweigend anerkannt betrachte und Wert darauf lege, mit ihr regel- mässige Beziehungen zu unterhalten.» (ib.).
197 Paravicini an Ovey, 2. Nov. 1925; Paravicini an Dinichert, 2. Nov. 1925 (BAR, E 2200 London 37/2).
198 Dinichert an Paravicini, 6. Nov. 1925 (ib.).
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reign Bondholders' angewiesen habe, sich nicht mehr mit den mexikanischen finanziellen Angelegenheiten zu befassen und den Titelbesitzern die deponier- ten Wertpapiere zurückzuerstatten. Sir Ovey sei nun auch mit der Regelung der Differenzen finanzieller Natur beauftragt worden, und dieser werde ihn hinsichtlich der 'de Kay-Bonds' auf dem laufenden halten, berichtete Para- vicini weiter. Ovey übernahm seinen Posten in Mexiko Ende Dezember 1925, verhielt sich aber in der Folge bezüglich der britischen Forderungen äusserst reserviert.199
Die Angelegenheit Spieler & Cie. gegen den Staat Mexiko erledigte sich dann in der ersten Hälfte des Jahres 1926. Die von Spieler betriebene mexikanische Regierung erklärte, dass sie an den verarrestierten Wertschriften kein Interesse mehr habe. Die Bank Spieler & Cie. erwarb die Titel darauf in einem Pfän- dungsverfahren gegen John de Kay und bemühte sich in der Folge vergeblich, einen Käufer zu finden. Hauptsächlich wegen der hohen Verluste aus ihren Geschäftsbeziehungen mit de Kay eröffnete die Luzerner Bank dann im No- vember 1933 den Konkurs; dasselbe musste auch die Basler Bank Paravicini, Christ & Co. tun. 200
Im März 1926 griff das Politische Departement die immer noch unerledigte Frage der Revolutionsschäden von neuem auf, nachdem inzwischen alle be- troffenen Staaten mit Mexiko deswegen Vereinbarungen getroffen hatten oder in Verhandlungen standen. Das Politische Departement hielt die Angelegen- heit Weniger für den einzigen noch unerledigten Fall von Revolutionsschäden und gab Perret den Auftrag, die Ansprüche der inzwischen zu Vollwaisen ge- wordenen Kinder Wenigers der mexikanischen Regierung zu unterbreiten und eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Perrets Antwort machte dann aber deutlich, dass von den 1921 eingereichten Reklamationen noch keine einzige erledigt worden war. Die geschädigten Mexikoschweizer hätten darauf gehofft, dass nach den USA, Frankreich, England und Deutschland auch die Schweiz die Regierung Calles anerkennen und dass unmittelbar danach eine schweizerisch-mexikanische Kommission eingesetzt würde. Unter diesen Um-
199 Paravicini an Dinichert, 10. Nov. und 18. Nov. 1925 (ib.). Vgl. Vagts. op. cit., S. 384, Anm. 7.
200 EPD-Antrag vom 24. Juni 1926, S. 11 (BAR, E 2001 (B) 7/5). Konkursamt Luzern- Stadt, Dossiers Sp 9 und Sp 10. Vgl. Personaldossier John W. de Kay (BAR, E 2001 (D) 3/36).
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ständen erwog das Departement, die schweizerischen Schadenfälle dem ge- mischten deutsch-mexikanischen Schiedsgericht zu unterbreiten. Als sich dieses Vorgehen als unausführbar erwies, bekam Perret die Anweisung, die mexikanische Regierung über die Sachlage zu informieren und ihr zu verste- hen zu geben, dass die Schweiz bereit wäre, gegen Bezahlung einer gewissen Vergleichssumme sämtliche Schadenersatzforderungen zu liquidieren.201
Auch das Problem der 'notleidenden' schweizerischen Mexikanerwerte konn- te im Sommer 1926 als weitgehend gelöst betrachtet werden. Im Oktober 1925 war zwischen dem mexikanischen Finanzminister Pani und dem Inter- nationalen Bankierkomitee ein Zusatzabkommen zur Wiederaufnahme des Zinsendienstes der mexikanischen Staatsschuld abgeschlossen worden. Mexiko hatte am 3. Januar 1926 mit der Ueberweisung der vorgeschriebenen Gelder an das ICBM begonnen. Auch die schweizerischen Titelbesitzer hatten Ende Feb- ruar das Abkommen stillschweigend angenommen. Die im Schutzkomitee Me- xiko zusammengeschlossenen Kreise hatten nun keinen Grund mehr, das Po- litische Departement für den Schutz ihrer Interessen in Anspruch zu nehmen. Weiterhin notleidend blieben einzig die Städteanleihen der Basler Handelsbank sowie die Anleihen 'Xico' und 'Laguna'.202
Die schweizerischen Investitionen in mexikanischen Industrieunternehmen wurden ab März 1926 von einer sich stetig verschärfenden Kreditknappheit in Mexiko betroffen. Im ersten Halbjahr 1926 begannen die an diesem Ge- schäft interessierten schweizerischen Kapitalanlagegesellschaften ihre mexika- nischen Beteiligungen abzustossen. Die 'Mexifinanz' selbst tätigte in den fol- genden Jahren keine neuen Investitionen im Lande mehr und verlor mit der Zeit ihren mexikanischen Charakter.203 Die sich verschlechternde mexikani-
201 Dinichert an Perret, 3. März 1926; Perret an Dinichert, 27. April 1926, mit Liste der schweizerischen Forderungen; AA an Perret, 4. Aug. 1926 (BAR, E 2001 (C) 2/19).
202 Lamont an Peter, 17. Nov. 1925 (BAR, E 2200 Washington 13/5). Bankiervereinigung an Rechtsbüro, 5. Feb. 1926 (BAR, E 2001 (C) 3/166). Notiz v. von Salis, 12. März 1930 (BAR, E 2001 (C) 2/16). Im April 1926 kritisierte die 'Finanz-Revue', dass die Schutzkomitees der Bankiervereinigung « .. . durch einseitige Anerkenntnis des Po- litischen Departements offiziöse Vertreterin der schweizerischen Titelbesitzer gegen- über dem Ausland geworden» und damit «in eine rechtlich durch nichts gestützte, aber faktisch beinahe unangreifbare Monopolposition gelangt» seien. Finanz-Revue, 21. April 1926.
203 Notiz v. von Salis, 12. März 1930 (BAR, E 2001 (C) 2/16). Jahresberichte der 'Mexi- finanz', 1925/26. Die letzten von der 'Mexifinanz' ausgegebenen Titel wurden 1943
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sche Wirtschaftslage hatte überdies eine Abnahme der schweizerischen Expor- te zur Folge: von 1925 bis 1927 sank der Anteil Mexikos an der schweizeri- schen Gesamtausfuhr um rund fünfzig Prozent. Die Schweiz unternahm wenig, um dieser Tendenz entgegenzuwirken.204 Auch die Zahl der im Lande ansäs- sigen Schweizer war seit der Revolution nicht erheblich gestiegen, da Mexiko seitdem eine äusserst restriktive Einwanderungspolitik betrieb. Zwischen 1919 und 1926 gingen in mexikanischen Häfen im Durchschnitt dreissig Schweizer pro Jahr an Land, verglichen mit 400 und 500 Personen in Argentinien und Brasilien.205 Für die rückläufige Tendenz der wirtschaftlichen Beziehungen zu Mexiko machten die interessierten schweizerischen Kreise nicht zuletzt das Fehlen diplomatischer Kontakte verantwortlich. Die 'Tribune de Genève'etwa publizierte Anfang Mai 1926 die Zuschrift eines Lesers, welcher Auskunft über den Stand der Verhandlungen mit Mexiko wünschte: Motta habe ihm anläss- lich der Völkerbundssitzungim September 1925 versichert, dass etwas im Tun sei; er stelle aber nun mit Erstaunen fest, dass die Schweiz das einzige Land Europas sei, das Mexiko immer noch nicht anerkannt habe, und dies trotz ho- her schweizerischer Kapitalanlagen in der mexikanischen Industrie. Auch auf die schweizerischen Exporte habe das Fehlen diplomatischer Beziehungen aus- gesprochen negative Auswirkungen. 206
Die Initiative zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen kam dann Ende März 1926 von mexikanischer Seite. Das mexikanische Aussenministerium beabsichtigte, in Bern eine Gesandtschaft zu errichten und schlug vor, den schweizerischen Vertreter in Washington auch in Mexiko zu akkreditieren. Das Politische Departement erklärte aber, dass dies aus finanziellen Gründen vorläufig nicht in Frage komme. Aussenminister Sáenz zeigte dafür Verständ- nis und ersuchte zugleich den Bundesrat um das Agrément zur Ernennung des derzeitigen mexikanischen Gesandten in Paris, Alfonso Reyes. Die me-
nach Mexiko repatriiert, worauf die Gesellschaft ihre heutige Bezeichnung 'Société de Participations Financières' (SOPAFIN) erhielt. AREM, III-662-2.
204 Notiz v. von Salis, 12. März 1930 (BAR, E 2001 (C) 2/16). Eine Anregung von 'Me- xifinanz'-Direktor Mende zum Abschluss eines schweizerisch-mexikanischen Abkom- mens blieb unbeachtet. Dunant an Motta, 2. März 1926 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
205 Zahlen in den Geschäftsberichten des Bundesrates, Auswanderungsamt, 1919 ff. Ende 1926 waren in allen drei Konsularbezirken zusammen 493 Schweizer immatri- kuliert.
206 Tribune de Genève, 6. Mai 1926 ('Le Mexique') (BAR, E 2001 (C) 2/16).
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xikanische Regierung zögerte aber dann die Entsendung von Reyes nach Bern hinaus und sah schliesslich ganz davon ab, weil die Schweiz es nicht für notwendig hielt, ihrerseits die Vertretung in Mexiko in einen entspre- chenden Rang zu erheben. Nach jahrelanger internationaler Verfemung empfand es Mexiko als unvereinbar mit den Prinzipien einer souveränen Nation, Beziehungen zu anderen Staaten zu pflegen, welche nicht auf abso- luter Gegenseitigkeit basierten.207
Für die betonte Zurückhaltung der schweizerischen Seite spielten verschiede- ne Gründe eine Rolle. Sicher hing sie auch mit der chronischen Personal- knappheit und dem bescheidenen Budget der Abteilung für Auswärtiges zu- sammen. Die wirtschaftlichen Interessen allein hätten die Errichtung einer diplomatischen Vertretung nicht gerechtfertigt, da die Schweiz in näher- liegenden und aussenwirtschaftlich wichtigeren Staaten ebenfalls darauf hatte verzichten müssen. Ein solcher Schritt hätte auch kaum praktische Vorteile ge- bracht: bezüglich der Finanzinteressen konnte man sich weiterhin mit anderen Staaten solidarisieren, und gesteigerte Handelsbeziehungen hingen hauptsäch- lich von einer Verbesserung der mexikanischen Wirtschaftslage ab. Die relativ kleine Schweizer Kolonie war seit dem Ausbau der Konsularvertretung im Jahre 1919 ausreichend geschützt. Ausserdem bemühten sich auch die am Me- xikogeschäft interessierten schweizerischen Wirtschaftskreise nicht besonders um die Errichtung einer Gesandtschaft in Mexiko.208
Der Hauptgrund für die reservierte Haltung des Bundesrats gegenüber Mexiko scheint ab 1926 aber eher im politisch-ideologischen Bereich zu liegen. Kurz nach seinem Amtsantritt leitete Präsident Calles eine betont antiklerikale Politik ein, welche auch ausländerfeindliche Elemente enthielt, und im Som- mer 1926 brach dann ein seit langem schwelender Konflikt zwischen Kirche und mexikanischem Staat in voller Schärfe aus. Diese Auseinandersetzung fand auch in der schweizerischen Presse ein starkes Echo. Die katholischen Zeitungen räumten den 'Schandtaten der mexikanischen Kulturkämpfer' brei-
207 'Establecimiento de la Legación en Suiza, 1926'; AREM, 17-6-246. Protokoll des Bun- desrates vom 11. Juni 1926/960. Peter an Motta, 11. Sept. 1929 (BAR, E 2001 (C) 2/16 'Errichtung einer mexikanischen Gesandtschaft in der Schweiz').
208 Perret an Benziger, 25. Aug. 1926 (BAR, E 2300 Mexico/1). Motta an Peter, 15. Feb. 1930 (BAR, E 2001 (C) 2/16). Vgl. G. Perrenoud, Les représentations suisses à l'étran- ger, in: Economie, Spezialnummer 1954 ('La Diplomatie'), S. 107 ff.
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ten Raum ein, während die freisinnige Presse um Verständnis für die Vorgänge in Mexiko warb. Aufgrund der gespaltenen öffentlichen Meinung hielt Motta den Zeitpunkt nicht für gegeben, die Beziehungen zu Mexiko zu aktivieren. Das religiöse Moment bildete unzweifelhaft den Hauptgrund für die äusserst prekären zwischenstaatlichen Beziehungen in der zweiten Hälfte der Zwanzi- gerjahre. Ein Tiefpunkt wurde Ende 1928 erreicht, als das Politische Depar- tement nur mit knapper Not verhindern konnte, dass die mexikanischen Kon- sularvertretungen in der Schweiz dem Generalkonsulat in Paris untergeordnet wurden.209
Zu den Leidtragenden gehörten in erster Linie die Mexikoschweizer. Der ehe- malige Vizekonsul in Tampico, Dr. Staub, schrieb 1927 in einem Leitartikel im 'Bund', es sei einem «Mangel an Verständnis und Verstand» zuzuschrei- ben, dass die Schweiz Mexiko als einziges Land immer noch nicht anerkannt habe. Dieser Zustand habe für die Mexikoschweizer zu einem unhaltbaren Dilemma geführt. Ein in Mexiko ansässiger Schweizer, der immer noch ver- geblich auf Entschädigung für die erlittenen Revolutionsschäden hoffte, mein- te in einem Brief an einen Verwandten in der Schweiz, den dieser an das Po- litische Departement weiterleitete:
«Es ist wirklich unerklärlich, dass die Schweiz die offiziellen Beziehungen mit Mexiko immer noch nicht wieder aufgenommen hat. Und man ist ge- neigt, diesen Umstand der vollständigen Bedeutungslosigkeit zuzuschrei- ben, mit der unsere Regierung die schweizerischen Interessen in Mexiko betrachtet. » 210
Eine neue Phase der schweizerisch-mexikanischen Beziehungen begann erst nach dem Zweiten Weltkrieg. Nach Wirtschaftsverhandlungen, in welchen ein Schlusstrich unter die noch hängigen Forderungen gesetzt wurde, nahmen bei- de Staaten 1945 Beziehungen auf Gesandtschaftsebene auf, nun auf der Basis absoluter Gegenseitigkeit. In den folgenden Jahrzehnten wurde Mexiko dann
209 Perret an Benziger, 26. Aug. 1926 (BAR, E 2300 Mexico/1). Vgl. die Dossiers 'Pro- paganda gegen Mexiko in der Schweiz' (BAR, E 2001 (C) 1/58), 'Katholikenverfol- gung in Mexiko' (BAR, E 2001 (C) 4/134, mit Pressedossier) und 'Errichtung eines mexikanischen Generalkonsulates in der Schweiz mit Sitz in Paris' (BAR, E 2001 (C) 2/18).
210 Der Bund, 20. Nov. 1927.P. Bertschinger an F.Bertschinger, Cosolapa,27. Dez. 1927 (BAR, E 2001 (C) 3/166).
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zu einem der bevorzugten Gebiete für Direktinvestitionen schweizerischer Grossunternehmen in Entwicklungsländern.211 Im Herbst 1968 legte der Staat Mexiko seine erste Schweizerfrankenanleihe auf. In seinem Schuldenbericht erwähnte der damalige mexikanische Finanzminister Ortiz Mena auch, dass die einzigen notleidend gewordenen Auslandverschreibungen, für welche kein Tilgungsabkommen getroffen worden sei, bestimmte von General Huerta ein- gegangene Verpflichtungen seien, die keine Nachfolgeregierung je akzeptiert hätte. Mexiko sah sich demnach nie gezwungen, die 'de Kay-Bonds' anzuer- kennen. Die schweizerischen Kapitalgeber der Anleihe von 1968 waren je- doch weit davon entfernt, dies als Hindernis zu betrachten. Wesentlich für sie war vielmehr, Mexiko ihre eigenen Regeln auferlegen zu können. Soll- ten Konflikte auftauchen, wie sie in den Zwanzigerjahren die gegenseitigen Beziehungen belastet hatten, würden sie nun unter Bedingungen ausgetra- gen, welche den Wünschen der Kapitalgeber besser entgegenkämen. Mexiko akzeptierte nämlich für die erwähnte Anleihe ein Rechtsdomizil in der Schweiz: irgendwelche Streitigkeiten mit den Titelbesitzern sollten vom Schweizeri- schen Bundesgericht letztinstanzlich entschieden werden. In den Anleihebe- dingungen stand zudem, dass auch eine allfällige Zwangsvollstreckung in der Schweiz durchgeführt würde.212
211 Vgl. die Dossiers 'Mexiko, Wirtschaftsverhandlungen und Abkommen mit der Schweiz' (BAR, E 2001 (E) 2/655) und 'Errichtung einer mexikanischen Gesandtschaft in Bern', 1945 (BAR, E 2001 (D) 3/72). A. Galland/Ch. Iffland, Les investissements in- dustriels suisses au Mexique, Lausanne 1978.
212 Prospekt der 6 %-Anleihe von 1968 (50 Mio. Franken); WAr, A 416 Mex.
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Schlussbemerkungen
a) Ergebnisse
Bei der Frage der diplomatischen Anerkennung des revolutionären Me- xiko handelte es sich für das Politische Departement nicht um einen ein- maligen routinemässigen Entscheid. Die Lösung hing vielmehr mit einer Reihe von Problemen zusammen, welche für das Verhältnis zu Mexiko bestimmend waren (Schutz der Mexikoschweizer und ihres Besitzes, Schutz der über schweizerische Banken und durch Private in 'Mexika- nerwerten' angelegten Kapitalien, Ausbau der gegenseitigen Wirtschafts- beziehungen, Ausbau der schweizerischen Diplomatie). Das Instrument der diplomatischen Anerkennung erhielt ab 1920 eine gewisse Bedeutung als aussenpolitisches Druckmittel, nachdem die Schweiz sich den Haupt- gläubigerstaaten Mexikos angeschlossen hatte, welche sich unter der Führung der Hegemonialmacht USA auf eine gemeinsame Politik ge- genüber dem mexikanischen revolutionären Nationalismus geeinigt hat- ten.213 Alle Einzelfragen, welche das schweizerisch-mexikanische Ver- hältnis betrafen, können als Gegenstand eines langfristigen aussenpoli- tischen Entscheidungsprozesses betrachtet werden, den verschiedene In- teressenvertreter oder Interessengruppen zu ihren Gunsten zu beeinflus- sen suchten, sei es durch Informationen, Beratung oder direkten und in- direkten Druck auf die Entscheidungsträger.
Unmittelbar und dauernd von der Art des schweizerisch-mexikanischen Verhältnisses betroffen waren die Mexikoschweizer, welche einerseits an der Regelung erlittener Revolutionsschäden, andererseits an der Er- haltung ihrer vielfach privilegierten Stellung im mexikanischen Wirt- schaftsleben (Importhändler, Techniker etc.) interessiert waren. Als Wortführer dieser Gruppe gegenüber dem Politischen Departement fun- gierten vor allem die Konsularbeamten Perret und Nigg, welche sich als Leiter ausländischer Unternehmen von den Bestrebungen des revolutio- nären Nationalismus bedroht sahen und deshalb einer Konfrontations- politik das Wort sprachen. Nachdem sich die Regierung Obregón 1923 mit den USA arrangiert hatte, befürwortete Nigg als Vertreter des Im-
213 Zur Definition des 'revolutionären Nationalismus' s. Smith, op. cit., S. X, Anm. 1.
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porthandels ebenfalls eine Normalisierung, während Generalkonsul Perret seine Zurückhaltung erst Ende 1924 mit dem Amtsantritt von Präsident Calles aufgab. Gegenüber andern Interessengruppen hatten die Mexikoschweizer ein relativ geringes Gewicht, was mit der Kleinheit der Kolonie erklärt werden kann. Da Mexiko für die Schweiz kaum als Aus- wanderungsziel in Betracht kam, fand auch das demografische Element keinen Platz in der Interessenbilanz des Politischen Departements.
Beschäftigungspolitische Ueberlegungen mussten die politischen Instan- zen für Vorstösse aus Kreisen der Exportindustrie empfänglich machen. Solche kamen jedoch nur vereinzelt, da Mexiko aufgrund der beschränk- ten Aufnahmefähigkeit seines Marktes für die schweizerischen Exporte nur ein untergeordnetes Absatzgebiet darstellte. Immerhin gab ein Vor- stoss aus der Exportwirtschaft (Institut Orell Füssli) im Mai 1925 den direkten Impuls zur Normalisierung des Verhältnisses zu Mexiko.
Die Vermutung, dass den Finanzinteressen ein entscheidendes Gewicht bei der Definition der schweizerischen Haltung gegenüber Mexiko zu- kam, bestätigte sich im Laufe der Arbeit und konnte durch eine Reihe von Dokumenten belegt werden. Im aussenpolitischen Entscheidungs- prozess traten vor allem die folgenden Gruppen hervor:
a) die Besitzer staatlicher und staatlich garantierter mexikanischer Wert- papiere, welche sich schon früh innerhalb der Bankiervereinigung or- ganisiert hatten und mit ihrem Anschluss an die entsprechende fran- zösische Gruppierung und an die Paralleldiplomatie des 'International Committee of Bankers on Mexico' Rahmenbedingungen für die Ent- scheide des Politischen Departements setzten. Als formell konstitu- ierte Interessengruppe verfügte das 'Schutzkomitee Mexiko' über ei- ne vom Bundesrat sanktionierte Stellung und besass direkten Zugang zu den aussenpolitischen Entscheidungsträgern. Dadurch gelang es dieser Gruppe, mit gezielten Informationen und Argumenten das Po- litische Departement auf eine mit den Hauptgläubigerstaaten solida- rische Politik gegenüber Mexiko festzulegen.
b) Gleichgerichtete Interessen hatten die Finanzkreise, welche vor der Revolution beträchtliche Investitionen in mexikanischen privatwirt- schaftlichen Unternehmungen getätigt hatten, in erster Linie Genfer Privatbankiers und von diesen kontrollierte Kapitalanlage- und Fi- nanzierungsgesellschaften. Die Interessengemeinschaft zwischen den
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Inhabern staatlicher Titel und diesen Investoren personifizierte sich im Genfer Bankier Pictet, der als Präsident des 'Schutzkomitee Me- xiko' der Bankiervereinigung die schweizerischen Interessen im Inter- nationalen Komitee vertrat und als Vizepräsident des Verwaltungs- rates der 'Société Financière pour l'Industrie au Mexique' massgeb- lich an der Entstehung und an der Kontrolle dieser Investitionen be- teiligt war. Die im Schutzkomitee zusammengeschlossenen Kreise nahmen unter Führung der 'haute finance genevoise' (Perret) in der Zeit zwischen Februar 1919 und Februar 1920 informelle Kontakte mit dem Politischen Departement auf, welche dann 1921 mit der of- fenen Solidarisierung der Schweiz mit den Hauptgläubigerstaaten Me- xikos konkrete Resultate im aussenpolitischen Bereich zeitigten (Zu- rückhalten der Anerkennung der Regierung Obregón, Abweisung der Mission Valenzuela, Ablehnung der Einladung zur Einsitznahme in die gemischten Kommissionen). Nach dem Abkommen vom 16. Juni 1922 und der Normalisierung zwischen Mexiko und den USA, Frank- reich und Belgien im Herbst 1923 befürworteten die Vertreter der 'Mexifinanz' und ähnlich gelagerter Interessen dann ebenfalls eine Normalisierung der schweizerisch-mexikanischen Beziehungen.
c) Es gelang nun jedoch den 'de Kay-Bonds'-Inhabern, deren Interessen zu vertreten das Internationale Komitee sich geweigert hatte, eine Normalisierung hinauszuschieben und die Fortführung der Nichtan- erkennungspolitik im Anschluss an die britische Haltung durchzu- setzen, und zwar auch Ende 1924 noch, als man im Politischen Departement aus grundsätzlichen Ueberlegungen nicht mehr be- reit war, diese aus spekulativen Geschäften entstandenen Interes- sen zu schützen. Die Evidenzen lassen den Schluss zu, dass es hier einer informellen, 'ad hoc' gebildeten 'pressure group' gelang, aus- senpolitische Entscheide auf höchster Ebene dank der Mithilfe hoch- gestellter Vertreter (Minister Paravicini, Nationalrat Zimmerli) zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
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1925/26 wurden dann die Ueberlegungen der wirtschaftlichen Utilität zunehmend von solchen der politischen Opportunität überdeckt (Kir- chenkampf in Mexiko; Erhaltung des konfessionellen Friedens in der Schweiz).
b) Exemplarischer Charakter der Fallstudie
Im untersuchten aussenpolitischen Entscheidungsprozess kam das Verhältnis zwischen staatlichen Instanzen und privatwirtschaftlichen Interessen in spezi- fischen Problemen zur Sprache und ist damit auch quellenmässig fassbar. Die folgenden Bemerkungen haben vor allem den Sinn, einige Fragen etwas wei- terzuführen, die im Verlauf der Arbeit aufgeworfen wurden.
Günstige Bedingungen für gezielte Einflussversuche privatwirtschaftli- cher Interessengruppen stellten sowohl die schwache parlamentarische Kontrolle, als auch die Diskretion dar, mit der aussenpolitische Fragen umgeben wurden.214 Soweit diese keinen direkten Bezug zur Innenpo- litik hatten oder nicht zentrale Landesinteressen betrafen, blieben sie so fast ausschliesslich privatwirtschaftlichen Interessengruppen über- lassen: Entscheide wurden an Repräsentanten der Privatwirtschaft ab- getreten, welche im Vergleich zu den staatlichen Instanzen über einen beträchtlichen Informationsvorsprung verfügten, wie das Beispiel Pictets deutlich illustriert.
Die innenpolitischen Implikationen des schweizerisch-mexikanischen
214 Vgl. Mottas Aeusserungen im Nationalrat: «Les matières de politique étrangère sont toujours mieux traitées lorsqu'elles le sont entourées d'une certaine discrétion et lorsqu'elles restent à l'abri des discussions passionnées.» (Amtliches Stenogr. Bulletin, Nationalrat, Sommersession 1926, S. 317).
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Verhältnisses beschränkten sich im untersuchten Zeitraum auf ein Mini- mum. Dies beruhte vor allem auf folgenden Gründen:
a) der 'revolutionäre Nationalismus' Mexikos trat nur in ganz geringem Masse in den Wahrnehmungsbereich der Kräfte, welche Alternativen zur Motta'schen Aussenpolitik befürworteten. Klischeehafte Berüh- rungspunkte waren zwar vorhanden ('Arbeiterregierung', 'Mexiko als Opfer des imperialistischen Kampfes ums Erdöl'); eine Kritik wurde aber nur in Ansätzen und in unverbindlicher Form geäussert (Kleine Anfrage Reinhard/Linkspresse).215
b) Die Beziehungen der Schweiz zu den 'rückständigen Nationen' (Türkei, China, lateinamerikanische Staaten etc.) stellten einen Nebenbereich der Aussenpolitik dar, der kaum ins Bewusstsein der Oeffentlichkeit trat und für den auch keine alternativen Vor- stellungen formuliert wurden. Während die Frage der schweize- risch-russischen Beziehungen in der Nachkriegszeit zum Gegen- stand einer parteipolitischen Auseinandersetzung zwischen der Lin- ken und dem bürgerlichen Lager wurde, blieb die Frage der schwei- zerischen Beziehungen zum revolutionären Mexiko fast völlig in der Randzone der aussenpolitischen Diskussion.216
c) Für die Finanzinteressen besass das schweizerisch-mexikanische Ver- hältnis nur im Zusammenhang mit internationalen Kapitalschutz- massnahmen eine besondere Bedeutung (Anschluss ans ICBM, An- schluss an die britische Politik). Aufgrund der Kleinstaatlichkeit der Schweiz konnte diplomatischen Aktionen ohnehin nur eine geringe Wirksamkeit zukommen; bedeutend wichtiger war der Bankierver- einigung etwa die Abschaffung von Gesetzestatbeständen in der Schweiz, welche ihre Kapitalschutztätigkeit behindern konnten (vgl. die Debatten betreffend Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnah- men gegenüber Vermögen fremder Staaten).
215 Vgl. E. Reinhard, Petrol, Bern 1925, S. 55 ff .; St. Galler Volksstimme, 24. Mai 1925 (Ausschnitt in BAR E 3 México).
216 Vgl. P. Stettler, Das aussenpolitische Bewusstsein in der Schweiz, 1920-1930, Zü- rich 1969, S. 316.
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Die Beziehungen der organisierten Finanzkreise zu den staatlichen In- stanzen begannen sich nach dem Ersten Weltkrieg allmählich zu insti- tutionalisieren. Im untersuchten Fall handelten diese Kreise aber noch stark aus einer momentanen Interessenlage heraus, nämlich solange die Zurückhaltung der Anerkennung Mexikos durch die Schweiz innerhalb der solidarischen Strategie der Hauptgläubigerstaaten ihren Charakter als Druckmittel behielt. Dass dann eine informelle Interessengruppe die Anwendung dieses Mittels verlängern konnte, lässt den Schluss zu, dass das aussenpolitische Entscheidungszentrum in Bereichen, welche nur in geringem Masse der öffentlichen Erörterung unterworfen waren, eine grosse Anfälligkeit auf Druckversuche von Gruppen mit besonderem po- litischem Rückhalt aufwies, was eine erfolgreiche direkte Einflussnahme auf persönlicher und vertraulicher Ebene ermöglichte.
Es scheint einem liberalistischen Verständnis dieser Gruppen von der Rolle des Staates zu entsprechen,217 dass deren Vorstösse vor allem dar- auf gerichtet waren, Entscheide zu verhindern, welche sich ungünstig für den Schutz der eigenen Interessen hätten auswirken können. Die privat- wirtschaftlichen Interessen besassen im untersuchten Fall 'de facto' ein Einspruchsrecht, das sie einsetzten, wenn sie befürchteten, dass der Staat ihren Erwartungen nicht gerecht werden könnte.
Beim beschriebenen Beispiel kann man von der zeitweiligen Instrumenta- lisierung eines Bereichs der Aussenpolitik durch privatwirtschaftliche Interessengruppen sprechen. Die Problematik dieses Zustands kam in der Entwicklung des schweizerisch-mexikanischen Verhältnisses klar zum Vorschein und widerspiegelte sich auch in den Ueberlegungen des Rechtsbüros: Mit der Zeit wurde es deutlich, dass eine Haltung, die den Schutz von gefährdeten Kapitalinteressen zum Hauptinhalt machte, auf Kosten anderer Interessen ging, welche sich nur ungenügend artikulierten.
Das Beispiel der schweizerisch-mexikanischen Beziehungen weist auf Widersprüche zwischen der programmatischen Ebene Motta'scher Aus- senpolitik (Völkerbundsideale, Friedensbestrebungen der Neutralen) und deren praktischer Umsetzung hin. Diese kamen etwa in der Parla-
217 Guillaume Pictet wurde übrigens 1925 als Vertreter der 'Union de Défense Econo- mique' in den Genfer Staatsrat gewählt.
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mentsdebatte über das Bundesgesetz betreffend Arrest und Zwangsvoll- streckungsmassnahmen gegenüber Vermögen fremder Staaten zum Aus- druck, wo Mottas Vorschlag zuletzt nur noch von den Sozialdemokra- ten unterstützt wurde, indes der 'Bürgerblock' den von der Bankierver- einigung vertretenen Interessen zum Durchbruch verhalf.
Der beschriebene Fall illustriert, auf welche Art die schweizerische Aus- senpolitik das neue Problem des Schutzes von gefährdetem Auslandka- pital zu lösen suchte. Die Haltung gegenüber Mexiko widerspiegelt einen Aspekt der Anpassung der Schweiz an die Machtstrukturen des von den industriellen Gläubiger- und Kreditgebernationen dominierten interna- tionalen Systems. Es ist bezeichnend, dass diese Einordnung vor allem auf nicht-gouvernementaler Ebene geschah (Anschluss an die Parallel- diplomatie des ICBM); die Solidarisierung der Schweiz mit den Haupt- gläubigerstaaten erfolgte nur in geringem Masse auf direkten Druck der Grossmächte (US-Demarche vom Oktober 1920). Entscheidend waren vielmehr die Vorstösse Pictets, der sich zum Ziel gesetzt hatte, ein Aus- scheren der Schweiz aus der Front der Hauptgläubiger Mexikos zu ver- hindern.
Die Tätigkeit des Politischen Departements bewegte sich in einem Rah- men, der durch die Kapitalschutzmassnahmen der Finanzkreise bereits vorgegeben war und ihre Bewegungsfreiheit stark einschränkte. Die Uebernahme des Standpunkts der Finanzinteressen durch die aussen- politischen Entscheidungsträger setzte bei diesen die Ueberzeugung voraus, dass eine solche Haltung einem vertretbaren Interesse der ge- samten Volkswirtschaft entspreche. Indem die politischen Instanzen dann aber an dem eingenommenen Standpunkt starr festhielten und sich damit zum Anwalt von ausgesprochen fragwürdigen Einzelinteres- sen ('de Kay-Bonds'-Inhaber) machten, verpassten sie die Gelegenheit zu einer im Interesse der gesamten Volkswirtschaft seit langem fälli- gen Normalisierung des Verhältnisses zu Mexiko.
Die vorliegende Arbeit liefert eine zu schmale Grundlage, um verallge- meinernde Aussagen zum Einfluss privatwirtschaftlicher Interessengrup- pen auf die schweizerische Aussenpolitik nach dem Ersten Weltkrieg zu erlauben. Es ist zwar gelungen, in einem konkreten Fall die politische Artikulierung privatwirtschaftlicher Interessen herauszuarbeiten. Um ein genaueres Bild des hier bearbeiteten Aspektes schweizerischer Aus- senpolitik in den Anfängen der 'Aera Motta' zu gewinnen, müsste die
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Untersuchung auf weitere Beispiele ausgedehnt werden, etwa auf das Verhältnis der Schweiz zur Sowjetunion, zur Türkei, zu Ungarn, Ru- mänien und China.218
218 Zentrale Dokumente zu weiteren Fallbeispielen sind zum Teil in den bisher erschie- nenen Bänden der Reihe Documents Diplomatiques Suisses publiziert worden.
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Résumé
La présente étude traite des relations entre la Suisse et le Mexique de 1919 à 1926, envisagées comme un cas d'espèce illustrant concrètement l'influence des groupes d'intérêts économiques privés sur les décisions de politique exté- rieure et sur l'attitude de la Suisse envers les nations soit-disant «arriérées». L'évolution de ces relations est étudiée en fonction de la situation intérieure du Mexique, des liens entre ce pays et les Etats-Unis, de la diplomatie parallèle de l'«International Committee of Bankers on Mexico» (ICBM), de l'attitude des principaux pays européens envers le Mexique et, avant tout, des intérêts économiques multiples de la Suisse au Mexique. Le cœur de l'article est consti- tué par la question de la reconnaissance diplomatique des gouvernements is- sus de la Révolution mexicaine de 1910 à 1920. L'analyse du processus de décision se rapportant à cette question repose sur des sources originales des Archives fédérales, complétées par des documents des Archives du Ministère des Affaires étrangères du Mexique et des imprimés des Archives économiques suisses.
Au point de départ, il y a les intérêts financiers suisses au Mexique, relative- ment importants (plus de 200 millions de francs en 1919), constitués, pour l'essentiel, par des investissements antérieurs à la période révolutionnaire, effectués sous le régime de Porfiro Diaz, qui passait alors pour particulière- ment stable.
Les événements révolutionnaires et, en particulier, la suspension du service de la dette d'Etat mexicaine en 1914, affectèrent aussi ces intérêts suisses, ame- nant les milieux concernés à créer, en 1917, un comité de protection, présidé par le banquier genevois Guillaume Pictet. Pictet était également l'un des re- présentants de la «Société Financière pour l'industrie au Mexique», une socié- té genevoise. Délégué de la Suisse à l'ICBM, il chercha à modeler l'attitude de son pays sur la politique mexicaine des Etats-Unis et sur la diplomatie paral- lèle des banquiers, elle-même conduite en étroite collaboration avec le «State Department». Cette action de Pictet prévalut dans la question de la reconnais- sance du nouveau régime mexicain, particulièrement jusqu'en 1923.
Après l'accord du 16 juin 1922, réglant la question des dettes, et la reconnais- sance du Gouvernement mexicain par les Etats-Unis et les principaux pays eu- ropéens, en automne 1923, la Suisse persista dans son attitude négative envers le Mexique. Elle espérait, en effet, récupérer des intérêts financiers liés à des
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affaires de ventes d'armes et à diverses spéculations, qui n'avaient pas été pris en compte dans l'accord susmentionné.
Cette attitude se maintint, bien que la colonie suisse au Mexique et que les capitalistes suisses intéressés aux affaires mexicaines aient été de plus en plus favorables à une reconnaissance de jure. Un processus de normalisation s'amor- ça, certes, dès 1925/26, mais ce ne fut qu'après la Deuxième Guerre mondiale que la question de la reconnaissance fut définitivement réglée.
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Compendio
Il presente articolo si occupa delle relazioni tra la Svizzera ed il Messico nel periodo 1919-1926 e si prefigge, alla luce di un caso esemplare, d'illustrare concretamente l'influenza d'interessi economici privati sulle decisioni in po- litica estera nonchè l'atteggiamento della Svizzera nei confronti di nazioni considerate come «arretrate». A tale scopo viene fatta un'analisi compara- tiva accentrata sull'evolvere delle relazioni tra i due paesi, sulla base della si- tuazione interna messicana, sui legami tra il Messico e gli Stati Uniti, sulla diplomazia parallela messa in atto dall'«International Committee of Bankers on Mexico» (ICBM), sulla posizione delle nazioni europee più importanti nei riguardi della Repubblica messicana ed in particolare sui molteplici interessi svizzeri di carattere economico nella regione.
Il riconoscimento diplomatico dei governi nati all'indomani della rivolu- zione messicana, dal 1910 al 1920, costituisce chiaramente il tema centra- le dell'articolo. L'analisi del processo decisionale legato a tale problematica si fonda sullo studio di documenti originali depositati presso l'Archivio fede- rale svizzero, completati da altro materiale proveniente dall'Archivio storico del Ministero messicano degli affari esteri e da stampati di proprietà dell'Ar- chivio economico svizzero.
Il punto di partenza è dato da interessi economici svizzeri relativamente im- portanti - il cui ammontare superava, nel 1919, i 200 milioni di franchi - costituiti da investimenti fatti ancora prima della rivoluzione durante il re- gime, considerato allora particolarmente stabile, del generale Porfirio Díaz.
Gli eventi rivoluzionari e soprattutto la soppressione del servizio degli in- teressi del prestito di Stato messicano, avvenuta nel 1914, coinvolsero gli interessi svizzeri menzionati. Gli ambienti economici più toccati fondarono quindi, nel 1917, un comitato di difesa, presieduto dal banchiere ginevrino Guillaume Pictet, uno dei maggiori esponenti della «Société Financière pour l'Industrie au Mexique», con sede a Ginevra. In qualità di delegato svizzero in seno all'ICBM, Pictet cercò di allineare la posizione del suo paese sulla po- litica messicana degli Stati Uniti e sulla diplomazia parallela adottata, in stret- ta concordanza con quella del «Dipartimento di Stato», dai banchieri. Questa azione prevalse nella questione concernente il riconoscimento della Re- pubblica messicana specialmente fino al 1923.
Dopo l'accordo del 16 giugno 1922, che regolava il problema dei debiti ed
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il riconoscimento del Governo messicano da parte degli USA e dei maggiori paesi europei, nell'autunno 1923, la Svizzera continuò nel suo atteggiamento negativo. Essa sperava infatti di recuperare, in tal modo, interessi finanziari legati a vendite d'armi e a diverse speculazioni di cui non si era tenuto conto nell'accordo citato.
Un simile atteggiamento fu mantenuto, benchè la colonia svizzera in Messico e gli ambienti economici svizzeri interessati agli affari messicani si dimostras- sero sempre più favorevoli ad un riconoscimento de jure della Repubblica messicana. Il processo di normalizzazione fu certo avviato a partire dal 1925/ 26, ma solo dopo la Seconda Guerra mondiale si trovò una soluzione defini- tiva.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kapitalschutz und schweizerische Aussenpolitik: Die diplomatische Anerkennung des revolutionären Mexiko
In
Studien und Quellen
Dans
Etudes et Sources
In
Studi e Fonti
Jahr
1984
Année
Anno
Band
10
Volume
Volume
Autor
Betschart, Pius
Auteur
Autore
Seite
57-162
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Pagina
Ref. No
80 000 072
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.