Was uns der Frauenstimmrechtskampf über die «Erfindung» der Demokratie lehrt
Sibylle Hardmeier
1 Einleitung
«Die Erfindung der Demokratie in der Schweiz» - der Titel der vorliegenden Buchpublikation könnte aus einer Jubiläumsschrift stammen, in der sich die Schweiz als Demokratie feiert. Er spricht uns an, nicht zuletzt deshalb, weil der aus dem Patentrecht stammende Begriff «Erfindung» andeutet, wir hät- ten zu einem bestimmten Zeitpunkt die schöpferische Lösung eines gesell- schaftlichen Problems gefunden. Etwa so, wie es zum Beispiel bei der Erfin- dung der Mühlen geschehen ist, verhalte es sich auch mit dem politischen System: Während es mit dem System der Mühle möglich wurde, unter Aus- nutzung des naturgesetzlichen Inputs von Wind oder Wasser einen besse- ren Throughput durch den Einsatz von grösseren beziehungsweise mehre- ren Mühlsteinen einzurichten, der wiederum mehr Output in Form von Mehl produzierte, hätten wir zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Geschichte das politische System demokratisch revolutioniert. Seither würde unser System durch mehr demokratischen Zugang und Support gestützt (Input), die poli- tischen Forderungen würden in das politisch-administrative System einflies- sen und in dessen Strukturen und Prozessen verarbeitet (Throughput), um schliesslich bessere oder gerechtere Politiken (Output) zu produzieren.
Aus einer geschlechtersensiblen und gleichermassen demokratietheoreti- schen Perspektive erscheint diese Erfindungsmetapher der Demokratie nicht nur als reichlich idealistisch, sondern auch als allzu mechanisch. Dies
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wird nachfolgend anhand der Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung und der Wirkung des Frauenstimmrechts auf die Politik ausgeführt. Dabei wird erstens darauf hingewiesen, dass die Institutionen der Demokratie zwar einen äusserst wichtigen Versuch pluraler, moderner Gesellschaften darstel- len, um zu kollektiv verbindlichen Entscheidungen zu gelangen. Dennoch be- kommt die der Technikgeschichte entliehene Metapher der Erfindung aus einer geschlechtersensiblen Perspektive Risse: Im zweiten Kapitel wird näm- lich ausgeführt, dass allein der Erfindungsakt als solcher und sein Zeitpunkt in Frage gestellt werden können. Im dritten Kapitel wird erläutert, dass die Mechanik der Demokratie etwas komplexer ist als diejenige der Mühle. So wird erstens darauf hingewiesen, dass die direkte Demokratie auf die poli- tischen Verarbeitungsprozesse zurückwirkt. Gerade die Auseinandersetzung um das Frauenstimmrecht ging mit einem rhetorischen Rückgriff auf den so genannten Volkswillen einher, der zuweilen wenig Raum für innovatives und geschlechtersensibles, demokratisches Handeln offen liess. Zweitens wird anhand der Strategien der Frauenstimmrechtsbewegung erläutert, dass die direkte Demokratie die Bewegung auf einen institutionellen, aber auch weni- ger radikalen Weg verpflichtete. Zusammen mit der hohen Integration der Vorkämpferinnen für das Frauenstimmrecht in die schweizerische Zivilgesell- schaft und mit den in der ebenso konsensualen wie offenen Demokratie zu- weilen unklaren politischen Verantwortlichkeiten hat das die Bewegung ins- gesamt zurückgebunden. Im vierten Kapitel wird schliesslich erörtert, dass die Institutionen des demokratischen Inputs zwar eine geniale Komponente der Erfindung darstellen. Sie decken indessen nur die formale Dimension ab und sagen noch nichts über die faktische Umsetzung aus. Anhand eines Datensatzes mit über 150 Ländern wird erläutert, dass die Einführung des Frauenstimmrechts nicht automatisch mit einer besseren Vertretung der Frauen im Parlament einhergeht. Auch der Einfluss auf den gleichstellungspolitischen Output des Systems bleibt beschränkt. Insgesamt zeigt sich, dass die fak- tische Demokratie und die Gleichstellung in den Ländern noch einige Varianz aufweist und aufs Engste mit Opportunitätsstrukturen verknüpft ist.
Demokratie - oder die Regierung des Volkes für das Volk und durch das Volk - ist daher weniger eine Erfindung als vor allem ein Projekt, an dem wir immer wieder arbeiten.
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2 Der androzentrische Erfindungsmythos
2.1 «Ihr habt eben die Privilegien abgeschafft, beseitigt auch die des männlichen Geschlechts»1
Die Definition dessen, was wir als Demokratie bezeichnen, ist durchaus kein banales Unterfangen. Im Allgemeinen ist man sich indessen einig, dass die Proklamation der Freiheits- und Gleichheitsidee in der Französischen Revo- lution eine «Wasserscheide» für die Herrschaft (kratein) des Volkes (demos) darstellte.2 Stärker noch als in den Einzelstaaten der amerikanischen Kon- föderation hatte sich im revolutionären Frankreich das Prinzip der geheimen Stimmabgabe sowie des one man one vote durchgesetzt. Daher wird die im allgemeinen Wahlrecht realisierte Repräsentationsidee und Kerneigenschaft der heutigen westlichen Demokratievariante in Anlehnung an den englischen Philosophen John Stuart Mill als die «grand discovery of modern times»3 dar- gestellt.
Allerdings stellte Mill eine der seltenen Ausnahmen von Staatstheoretikern und Politikern dar, machte er in seinem Buch «The Subjection of Women» doch auf den sprichwörtlichen Androzentrismus der Erfindung von one man one vote aufmerksam. Die Frauenrechtsbewegung konnte die Französische Revolution höchstens als Scheitel-, aber sicher nicht als Höhepunkt feiern. Für die weiblichen Mitglieder des demos wurde mit der Französischen Re- volution das Versprechen der Gleichheit gebrochen.4 Die Frauen wurden bei der politischen Definition des demos nicht etwa einem allgemeinen Konsens folgend einfach stillschweigend oder unbewusst vergessen, sondern ganz bewusst ausgeschlossen. Unüberhörbar hatte nämlich zuvor eine in Frauen- clubs organisierte und mit feministischen Zeitschriften ausgestattete Bewe- gung in der Nationalversammlung reklamiert, «ihr habt eben die Privilegien abgeschafft, beseitigt auch die des männlichen Geschlechts».5 Einzelne Abgeordnete wie zum Beispiel der Marquis de Condorcet, welcher in der Schrift «Über die Zulassung der Frauen zum Bürgerrecht» von 1789 notiert hatte, der Ausschluss der Hälfte des Menschengeschlechts würde den Men- schenrechten diametral entgegenstehen,6 waren dieser Idee keineswegs abgeneigt. Zudem schrieb Olympe de Gouges gegen die Verengung des
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Gleichheitsbegriffs in der Erklärung der Menschenrechte an und präsen- tierte 1791 ihre «Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin». Aber ab 1793 wurden die Frauenvereine verboten. De Condorcet starb einen mysterio- sen Tod im Gefängnis, und Olympe de Gouges bezahlte ihre Funktion als Wegbereiterin des neuzeitlichen Feminismus mit dem Leben, sie wurde hin- gerichtet.
Erst der geschlechtersensible Blick auf die Gründungsgeschichte der Demo- kratie zeigt die Ambivalenz derselben mit allem Nachdruck auf. Die Frauen- forschung der 1960er-Jahre hat die Erfindungsgeschichte der Demokratie auch als Männergeschichte entlarvt. Indem diese junge Forschungsrichtung die Protagonistinnen und Verteidiger der Gleichheitsidee sichtbar gemacht hat, hat sie nicht history, sondern her-story geschrieben. Hier sind offensicht- liche Unterschlagungen der Geschichtsschreibung korrigiert7 sowie Verzer- rungen bei der Charakterisierung der Akteure und platte Frauenfeindlichkeiten im malestream8 offen gelegt worden.
3 Die Rückwirkung der direkten Demokratie auf die Demokratie
Die direkte und die repräsentative Demokratie haben ideengeschichtlich die gleichen Wurzeln, und ohne repräsentative Elemente ist auch die direkte Demokratie der Schweiz nicht denkbar. Deshalb ist es korrekt, das schwei- zerische politische System als «halbdirekte» Demokratie zu bezeichnen. Den- noch wird in der Erfindungsgeschichte der Demokratie die schweizerische meist als jene charakterisiert, die zum Zusammenhalt ihrer heterogenen Ge- sellschaft mit den Landsgemeinden und den Instrumenten der direkten Mitsprache bei der Umsetzung der Volkssouveränität den radikalsten Weg gewählt hat. Auch das ist im internationalen Kontext korrekt. Im Gegensatz aber zur modernen Getreidemühle, wo mehr Weizen auch mehr Mehl be- deutet, ist die Gleichung «mehr Zugang = mehr Demokratie» nicht immer zutreffend. Nachfolgend wird das zuerst in Bezug auf die Landsgemeinde, dann vor allem in Bezug auf die direkte Demokratie erläutert.
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Den Erfindungsmythos der Landsgemeinde als Relikt germanischer Urfrei- heit hat die Geschichtsschreibung schon vor einiger Zeit korrigiert. Neben der fehlenden Gewaltenteilung sowie den Beschneidungen im Zugangsrecht für alle jene, die nicht «in Ehr und Wehr» standen,9 zeichnete sich die Insti- tution der Landsgemeinde vor allem auch durch offenkundige Missbräuche wie den Stimmenkauf sowie Beschneidungen des Antragsrechts aus.10 Zu- dem erwies sich im Vergleich zu dem aus den USA und Frankreich stam- menden individualistischen Demokratiemodell mit der geheimen Stimmabgabe vor allem das offene Handmehr als undemokratisch.
Insbesondere die Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung und die Ana- lyse derselben zeigen zudem auf, dass die Ausgestaltung der Input-Seite der Demokratie ambivalente Wirkungen entfalten kann. Bereits zu Beginn des letzten Jahrhunderts begründeten Frauenrechtlerinnen und Wissen- schaftlerinnen die Verspätung der Schweiz in Sachen Frauenstimmrecht mit den direktdemokratischen Mitsprachemöglichkeiten und wiesen darauf hin, dass sie zwar Petitionen einreichen durften und mit Hilfe männlicher Unter- schriften Initiativen lancieren konnten, die Einführung des Frauenstimmrechts aber den Segen der männlichen Stimmberechtigten verlangte. Diese Erklä- rung ist nicht falsch, sie greift aber zu kurz. Weit mehr als bei der Getreide- mühle prägt im politischen System die Ausgestaltung der Input-Struktur nämlich den Verarbeitungs- und Entscheidungsprozess selbst, der nicht al- lein durch die Mechanik des Mahlwerks bestimmt wird. Die Mechanismen der direkten Demokratie wirken auf sämtliche Entscheidungsprozesse in der Schweiz zurück. Veto, Referendum und Initiative wirken auf die Zusam- mensetzung von Entscheidungsgremien ein und tragen wesentlich zum kon- sensualen Verhandlungsstil beziehungsweise zur vergleichsweise schwa- chen Parteienkonkurrenz bei. In Abschnitt 3.1. wird vor allem darauf hin- gewiesen, dass die Instrumente der direkten Demokratie auch Argumen- tationen, Mobilisierungsstrategien sowie Erfolgschancen aller an einem Ent- scheid beteiligten Kontrahenten prägen. Abschnitt 3.2. weist zudem darauf hin, dass - ganz im Gegensatz zur mechanischen Mühle - die Strukturen des Inputs wiederum auf den Verhandlungsstil derjenigen, die sie gebrau- chen, zurückwirken. Weit mehr als die Mechanik des Mühlwerks sind daher im politischen System der Kontext oder - in der Terminologie der Bewe-
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gungsforschung - die politischen Opportunitätsstrukturen zum Verständnis von Entscheidungsprozessen von Bedeutung. Der Kampf um das Frauen- stimmrecht illustriert das nahezu paradigmatisch, aber auch die Umsetzung von Gleichstellungspolitik, wie sie in Kapitel 4 beleuchtet wird, erinnert dar- an.11
3.1 Die strategische Instrumentalisierung des Volksverdikts und die populistische Mobilisierung
3.1.1 «La réponse du peuple - claire, nette, franche et péremptoire»12
In einem System, welches der rule of the people folgt und eine Regierung «des Volkes, durch das Volk, für das Volk» anstrebt,13 kann ein populistischer Diskurs gefördert werden, der sich von der Metapher «Volk» nährt.14 Die im schweizerischen System ausgeprägte Responsivität und Sensibilität ge- genüber der Volksmeinung kann deshalb ambivalente Wirkungen entfalten. Bei den Auseinandersetzungen um das Frauenstimmrecht lassen sich vier Grundmuster der populardemokratischen Anrufung ausmachen, welche aufzeigen, dass die Berufung auf die (vermeintliche) öffentliche Meinung der Innovation nicht besonders förderlich war und als Instrument der Gegen- mobilisierung zu verstehen ist.
In vielen parlamentarischen Debatten über das Frauenstimmrecht wurde die institutionell abgestützte und beinahe sakrosankte Bedeutung von «Volksverdikten» strategisch eingesetzt. Die Gelegenheit dazu bot sich bei den jeweiligen Schlussabstimmungen beziehungsweise dem formellen Akt der parlamentarischen Verabschiedung einer Stimmrechtsvorlage. So geschah es in den jahrzehntelangen Auseinandersetzungen immer wieder, dass Par- lamentarier einzig und allein deshalb für eine Frauenstimmrechtsvorlage stimm- ten, um das Anliegen mit der damit provozierten Volksabstimmung defini- tiv zu beerdigen. Nationalrat Wick beispielsweise machte in der Debatte von 1958 keinen Hehl daraus und erklärte: «Obwohl ich Gegner des bundes- rätlichen Antrags bin, wünsche ich doch, dass der Antrag der Volksabstim
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mung unterbreitet wird, freilich in der Hoffnung, dass der Volksentscheid negativ ausfallen wird.»15 Die jeweiligen Pressekommentare nach einem sol- chen Volksverdikt sprachen die gleiche Sprache. Nachdem am 17. Oktober 1921 68 Prozent der Urnengänger der Genfer Frauenstimmrechtsvorlage eine deutliche Abfuhr erteilt hatten, titelte die katholische Tageszeitung «Cour- rier de Genève», zufrieden: «La réponse du peuple - claire, nette, franche et péremptoire».16 Das Organ des Neuenburger Freisinns wiederum war in der Begriffswahl noch unmissverständlicher und lehnte sich anlässlich der Ab- stimmungsniederlage vom Juni 1919 an die Begrifflichkeit von Funeralien an: «La question est enterrée pour un bon moment.»17
Darüber hinaus konnten die Gegner, wenn sie sich des negativen Verdikts nicht ganz sicher waren, das Fuder auch überladen - faktisch oder sym- bolisch. Auf diese Strategie griff beispielsweise die Neuenburger Exekutive zurück, als sie gegen ihren Willen vom Parlament dazu verknurrt worden war, eine Frauenstimmrechtsvorlage auszuarbeiten. Sie reagierte mit einer trot- zigen Vorwärtsstrategie, und als sie die Vorlage 1919 dem Parlament prä- sentierte, liess sie es sich nicht nehmen, in maliziöser Manier auf die Gefahr der weiblichen Machtübernahme im Staat hinzuweisen.18
Auffallend oft wurde im Einklang mit der populardemokratischen Anrufung des «Volks» zudem einem Rollenselbstverständnis Ausdruck gegeben, das als nichtelitistisch bezeichnet werden muss.19 So hielt beispielsweise die kantonalzürcherische Exekutive in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegen das Frauenstimmrecht von 1918 fest, es genüge nicht, «dass ein Gedanke bei einzelnen leitenden Köpfen als empfehlenswert erscheint».2º Nicht leadership der Repräsentanten schien hier angesagt, sondern Befolgung des Volkswillens. Die Referenzkategorie politischen Handelns war nicht das raisonnement der Elite, sondern das angebliche Volksempfinden oder sentiment populaire. Die Folgerung daraus war mehr als zweischneidig: Erst wenn eine vermeintliche Volksmehrheit das Frauenstimmrecht reklamiert, ist die Einführung legitim. «[ ... ] cette réforme ne répond pas au sentiment po- pulaire; elle n'est pas mûre»,21 hielt die Neuenburger Exekutive 1919 lapidar fest. In der Argumentation der Genfer Regierung wurde aus einer Rechts- gewährung an eine angebliche Minderheit ein autokratischer Akt: «[ ... ] il faut
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que la loi [ ... ] corresponde à un état d'opinion favorable, il ne faut pas que cette loi soit l'expression d'un acte autocratique imposé au pays; elle doit correspondre à l'opinion populaire générale.»22
Gelangte eine Vorlage trotzdem zur Volksabstimmung, dann mündete dieser nichtelitistische Diskurs leicht in einen antielitistischen und nahm populis- tische Züge an.23 Hier wurde dem «elitären Wissen» der politischen Elite die «Weisheit» des sozial imaginären Volks entgegengestellt, die sich aus dem Misstrauen gegenüber der Elite nährte.24 Ein Meister dieser Rhetorik war bei- spielsweise Paul Ronus, Anführer der Basler Stimmrechtsgegner bei der Ab- stimmung vom Februar 1920. Obwohl seines Zeichens Dr. iur. meldete sich dieser in der bürgerlichen Presse mit Vorliebe unter dem Titel «Gedanken eines Nicht-Intellektuellen» zu Wort. Er stempelte das Frauenstimmrecht zum «fremdländischen Importprodukt»25 und mahnte die Stimmberechtigten: «[ ... ] unser Instinkt bäumt sich gegen dasselbe [das Frauenstimmrecht] auf, weil es mit unserem ganzen Wesen, mit unserem Volkscharakter im Wider- spruch steht.» Die gleichstellungspolitische Vorlage, so der Mann aus dem Volk, stamme von einem kleinen «Häuflein Intellektueller», die «ihre Erfin- dung nicht aus dem Volke geholt, sondern auf dem Wege empirischer De- duktion auf dem Papier zusammenkonstruiert» hätten.26
3.2 Die Ambivalenz des institutionell offenen Systems)
3.2.1 «Zug ist Zug, das heisst etwas Extremes. Dafür braucht es Elan»27
Das schweizerische politische System gilt infolge der direktdemokratischen Partizipationsmöglichkeiten als besonders offenes System. Gleichzeitig ist das System auch als ausgeprägt konsensual zu bezeichnen, da die pluralistischen Strukturen und referendumsfähigen Kräfte zum Kompromiss zwingen. Dass diese Kombination von Systemmerkmalen gerade für soziale Bewegungen ambivalente Wirkung entfalten kann, darauf hat die vergleichende Bewe- gungsforschung unlängst aufmerksam gemacht,28 und anhand der Frauen- stimmrechtsbewegung lässt sich das beispielhaft erläutern.
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«Zug ist Zug, das heisst etwas Extremes. Dafür braucht es Elan.»29 Diese knappen Worte, aus dem Munde einer Frauenrechtlerin und formuliert an einer Präsidentinnenkonferenz des nationalen Stimmrechtsverbands, illus- trieren die Rückwirkung des offenen politischen Systems auf die Bewe- gungsstrategien.
So unterstreicht der Begriff «extrem» im Votum der Frauenrechtlerin zunächst, dass in einem sozialen Umfeld, in welchem bereits eine Postzustellung mit dem Stempel der Frauenstimmrechtsbewegung oder das Sammeln von Un- terschriften einigen Mitgliedern Mühe bereitete,30 dass in einer Gesellschaft, wo Demonstrationen zum Aktionsrepertoire der Linken beziehungsweise der 68er-Bewegung zählten, es für eine in der bürgerlichen Gesellschaft soziali- sierte Frau einer gehörigen Portion Zivilcourage bedurfte, um einen «extre- men» Verhandlungsstil zu wählen. Noch 1969 lehnte daher der Schweize- rische Verband für Frauenstimmrecht aus Angst vor «Exzessen» an einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung den von der neuen Frauen- bewegung initiierten, «Marsch nach Bern» offiziell ab. Dank der Aktionen der besonders «aufmüpfigen» Sektionen in Zürich und Basel kam es dennoch zu Kooperationen.31
Das Aktionsrepertoire der schweizerischen Stimmrechtsbewegung war also nicht so sehr zeitgebunden als vor allem auch kontextabhängig. Während beispielsweise die Aktionen der englischen Suffragetten in einer für die eng- lische Gesellschaft langen Tradition der Militanz standen,32 hatte schon Herman Greulich - eine der bekanntesten Figuren der Schweizer Gewerkschafts- bewegung - festgestellt, dass Demonstrationen und Streiks in der Schweiz schneller als Störung der öffentlichen Ordnung empfunden wurden als im Ausland.33 Die Haltung der etablierten Frauenrechtlerinnen wandelte sich daher erst allmählich, als in den 1960er-Jahren eine neue Generation Frauenrecht- lerinnen und neue Formen des Protests aufkamen. In der Tat ortet Banaszak in dieser für Bewegungsgeschichten seltenen Konstellation, wonach in der Schweiz der 1960er-Jahre zwei Bewegungsgenerationen aufeinander prall- ten, einen zentralen Erklärungsfaktor für den Strategiewechsel innerhalb der Bewegung, aber auch für die veränderte Aussenwahrnehmung sowie für den darauf folgenden Erfolg in der Abstimmung im Jahr 1971: "This case illustra-
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tes what some cycle of protest scholars have only considered in theory: [ ... ] the Swiss second wave not only contributed to renewed governmental consideration of suffrage legislation, but altered the suffrage movement's tactics and the attitudes of more traditional suffrage activists."34 Mit dem von der so genannt zweiten Frauenbewegung organisierten Marsch nach Bern wurden extreme Aktionsformen nicht neu eingeführt, aber sie erhielten erst- mals eine breitere Abstützung und wurden national visibel.
Mit dem Hinweis der Frauenrechtlerin von 1924, eine Bewegung brauche «Elan», um eine extreme Aktionsform überhaupt in Betracht zu ziehen, sind implizit zwei weitere Wirkungsmerkmale der schweizerischen Demokratie angesprochen: die Bindekraft der Zivilgesellschaft sowie die Grenzen der politischen Verantwortlichkeit.
Die Frauenrechtlerin erinnert nämlich daran, dass sich eine Demokratie nicht nur am institutionell vorgegebenen Wahl- und Partizipationsrecht messen lässt, sondern auch von einer funktionierenden Zivilgesellschaft lebt.35 In dieser Hinsicht gibt die schweizerische Frauenstimmrechtsbewegung zunächst ein positives Beispiel ab. Lange Zeit vor der Einführung des Frauenstimmrechts bot sich Schweizer Frauen die Möglichkeit, Milizrollen - insbesondere im Gesundheits-, Sozial- und Fürsorgewesen - zu übernehmen. Die Schweizer Frauen, so könnte man pointiert behaupten, traten den langen Marsch durch die Institutionen an, lange bevor sie das politische Stimmrecht erhielten. Als nämlich die Gemeinden im 18. und 19. Jahrhundert die infolge der Industria- lisierung neuen Aufgaben der Sozialpolitik mit den bestehenden materiellen und personellen Ressourcen nicht mehr zu bewältigen wussten, entwickel- ten frühliberale Sozialpolitiker ein Modell zur Integration des weiblichen Re- servoirs, dem als argumentativer Unterbau die dualistischen Geschlechts- charaktere und die christliche Tradition der caritas dienten. Faktisch wurde damit «die in der Familienökonomie erprobte Verwertung weiblicher Leistun- gen auf die öffentlichen Haushalte»36 übertragen. Vielen bestehenden Kom- missionen und Gremien wurden vorerst Frauenkomitees angegliedert, die mit dem Vollzug männlicher Beschlüsse im Armen- und Schulwesen betraut wurden. Im Zuge der wachsenden Vollzugslasten des milizmässig organi- sierten Staats schritt seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert der Einbezug
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von Frauen weiter voran. Allerdings wurde dieser nicht als Einlösung eines Mit- und Selbstbestimmungsrechts verstanden, sondern von den Sozial- politikern zu einem Programm staatsbürgerlicher Pflichterfüllung umformu- liert. Innerhalb der protestantischen Kirche, welche angesichts der Säkula- risierungsprozesse im ausgehenden 19. Jahrhundert gerne auf das Potenzial weiblicher Unterstützung zurückgriff, war ein ähnlicher Prozess zu beobach- ten. In Analogie zum beschränkten politischen Stimmrecht in den als unpoli- tisch definierten Verwaltungskommissionen wurde das Stimmrecht in kirch- lichen Angelegenheiten vorangetrieben.37
Diese starke Integration von Schweizer und namentlich bürgerlichen Frauen als Staats- oder Kirchendienerinnen brachte der Stimmrechtsbewegung un- zweifelhaft Vorteile. Ganz dem Idealbild von Tocqueville folgend, dienten die- se Gremien nämlich als Schulen der Demokratie. In den Milizrollen wurden die Staatsbürgerinnen und nicht wenige Töchter, Schwestern und Ehefrauen von Schweizer Politikern politisch sozialisiert. Dort erwarben sie sich poli- tische Kompetenzen und akkumulierten sie jenes soziale Kapital, von dem die moderne Demokratietheorie so gerne spricht.38 Die Bewegung als Gan- zes kam über diese Integration zudem zu wichtigen Insiderinformationen, sie sicherte sich wertvolle Kontakte zu einflussreichen Personen oder konnte dar- aus handfeste Unterstützung gewinnen.
Aber die Zivilgesellschaft band die Schweizer Frauenrechtlerinnen auch zu- rück. In der kleinräumigen Schweiz, wo man sich in unterschiedlichsten be- ruflichen, politischen, sozialen und familiären Rollen immer wieder begeg- net,39 musste sich gerade Frau Pfarrer, Frau Kantonsrat, Frau Bundesrichter oder Frau Professor überlegen, wie prononciert sie ihre Forderung nach dem Frauenstimmrecht vortragen wollte. Dass mit diesem sozialen Druck seitens der politischen Elite subtil und dennoch unmissverständlich politisiert wurde, lässt sich anhand einer Korrespondenz von Bundesrat Häberlin, dem Vor- steher des Eidgenössischen Justizdepartements, illustrieren: Kurz vor sei- nem Rücktritt band der Politiker, welchem die Behandlung der grossen Frau- enstimmrechtspetition von 1929 oblag, die Frauenrechtlerinnen nicht nur dadurch ein, dass er sich 1934 als «loyaler Gegner» an den Schweizer Ver- band für Frauenstimmrecht wandte, um strategischen Rat einzuholen. Viel-
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mehr appellierte er auch an die Gruppenloyalität, wenn er Annie Leuch in seinem durchaus wichtigen Brief nicht in ihrer Funktion als Präsidentin des Verbands, sondern bezeichnenderweise mit «Frau Bundesrichter» ansprach. 40 Unweigerlich war Leuch beim Lesen dieses Briefes wohl an ihre Inter-Rol- lenkonflikte zwischen oppositioneller Frauenrechtlerin und Ehegattin mit Repräsentationsfunktion erinnert.41
Gleichzeitig stellen wir fest, dass die über das Milizsystem erfolgte Integra- tion der politisch interessierten Frauen der Stimm- und Wahlrechtsforderung etwas von ihrer Dringlichkeit nahm - selbst aus Sicht der Aktivistinnen. Das ist anschaulich in einem Kommentar von Emma Porret, Vordenkerin der frü- hen Frauenstimmrechtsbewegung im Kanton Neuenburg, dokumentiert, den sie im «Jahrbuch der Schweizerfrauen» zur jährlichen Zusammenstellung zu den Frauenrechten in der Ausgabe von 1923 verfasste: «Nous pensons simplement avoir montré, par ces quelques notes, qu'indépendamment des droits formellement acquis, les femmes peuvent, non sans chances, offrir leurs services dans les organisations publiques.»42 Auch wenn diese Stra- tegie der beschränkten Einflussnahme ohne integrales Frauenstimmrecht als Teil eines Mobilisierungsversuchs in einer reaktionären Phase interpretiert werden muss, der realistischen Einschätzung entbehrt die Aussage keines- wegs. Viele Frauenrechtlerinnen der Schweiz entwickelten im Laufe der Zeit ein Konzept des Aktivbürgerrechts, welches Engagement in der Gemeinschaft und Mitverantwortung in der Zivilgesellschaft in den Vordergrund rückte.43 In den kommunalen und kantonalen Gremien der Milizverwaltung konnte poli- tisches Handeln auch ohne politische Gleichberechtigung gelebt werden. Die Empörung über die verwehrte Rechtsgleichheit war daher nicht allzu gross, der Elan zur Mobilisierung aber gebremst.
Demokratie bedeutet auch Verantwortlichkeit. Neben der Erfordernis ange- messener Partizipation und Teilhabe verlangt ein demokratisches System Kontrolle der Machtträger, die sich namentlich in der Gewaltenteilung äus- sert und in den Möglichkeiten zum Ausdruck kommt, jemanden für sein Regierungshandeln - zum Beispiel über Abwahlen - haftbar zu machen. In Bezug auf diese politische Verantwortlichkeit schneidet aber die schweize- rische Demokratie schlechter ab als andere, vornehmlich repräsentative De-
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mokratien. Vermehrte Integration und Mitsprache vieler bei den Entscheidungs- prozessen wie in der Schweiz geht zu Lasten politischer Verantwortlichkeit und verwischt die Grenzen derselben.44 Damit ergibt sich gerade für soziale Bewegungen, die für ihre Mobilisierungsstrategien auf eine diagnostische Rahmung setzen und Verantwortliche einer Problem- oder Schieflage be- nennen müssen, um sich überhaupt Gehör verschaffen zu können,45 in die- sem Kontext der relativen Verantwortungslosigkeit ein Problem: In den poli- tischen Systemen Deutschlands oder Englands hatten die Aktionen des mili- tanten Flügels der Stimmrechtsbewegung eine eindeutige Adressatin. Der Zorn der Frauenrechtlerinnen richtete sich gegen die militärische Aristokratie oder die verantwortliche Regierungspartei. Im politischen System der Schweiz aber, welches seit 1891 die oppositionellen Kräfte kontinuierlich in die Regierungsverantwortlichkeit eingebunden und 1959 mit der Zauberformel die Mehrparteienregierung institutionalisiert hatte, hatten nicht nur die Partei- en wenig Anlass, eine oppositionelle Bewegung zu unterstützen,46 vielmehr war es auch für die Frauenstimmrechtsbewegung selbst schwierig, eine Projektionsfläche für jenen Zorn zu finden, der Elan produziert - zumal die letzte Verantwortlichkeit ohnehin beim «Volk» lag.
Die schweizerische politische Kultur band also die Frauenstimmrechts- bewegung zurück und verpflichtete sie auf den institutionellen Weg. Wurde dieser institutionelle Weg aber konsequent bis zur Volksabstimmung verfolgt, konnte er umso frustrierender wirken. Am Nein einer aristokratischen Herr- schaft oder parlamentarischen Mehrheit konnte man sich reiben, am Nein des «Volks» hingegen kaum. Vielmehr sprach ein Volksnein einer sozialen Bewegung ihre Legitimität ab. Nichts fürchteten daher die Frauenrechtlerin- nen mehr als die Niederlage in einer Volksabstimmung. Die deutlichen Worte, welche Emilie Gourd - Chefmobilisatorin der frühen Stimmrechtsbewegung - 1928 im Organ der Bewegung wählte, lassen darüber keinen Zweifel offen: «[ ... ] or il est certain qu'à l'heure actuelle, une votation populaire dans toute la Suisse [ ... ] serait une folie [ ... ] un désastre pour notre cause.»47 Nicht zu- letzt deshalb halfen die Frauenrechtlerinnen zuweilen mit, den Frauenstimm- rechtsvorlagen die grösste Brisanz zu nehmen, oder boten Hand, wenn es darum ging, Abstimmungen hinauszuzögern. Die von Banaszak festgestell- ten, tiefen Nutzungsquoten von Frauenstimmrechtsinitiativen in der Schweiz
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sind genauso vor diesem Hintergrund zu interpretieren48 wie die wiederhol- ten Versuche, das Frauenstimmrecht nicht über eine Urnenabstimmung, son- dern über eine Neuinterpretation der Verfassung seitens des Gesetzgebers zu erwirken. 49
4 Frauenstimmrecht und Gleichberechtigung
Wenn man die Einschätzung teilt, dass wahre Demokratie nicht nur darin besteht, Menschen als gleichberechtigt zu anerkennen, sondern sie auch zu Gleichberechtigten zu machen, «dann muss Demokratie erst noch gebo- ren werden».50
Die Frage, wie stark das politische Handeln von Legislative und Exekutive an die Interessen und Forderungen der Repräsentierten gekoppelt sein soll, ist in der Demokratietheorie umstritten. Gerade in den jüngeren Debatten wird jedoch verstärkt darauf verwiesen, dass sich Demokratie nicht nur an ihrer prozessualen und institutionellen Architektur für den Input messen lässt, son- dern auch an ihrem Output und den Leistungen im Sinne von policies. Die oben zitierte Kritik von Sineau, wonach «Demokratie erst noch geboren wer- den muss», verdeutlicht, dass diese Sichtweise vor allem in der geschlechter- sensiblen Demokratietheorie vertreten wird.51 Über den formal gegebenen Zugang auf der Inputseite hinaus, sollte sich die geschlechtergerechte De- mokratie deskriptiv in der Zusammensetzung der repräsentativen Gremien und substanziell in einer Politik der Gleichberechtigung niederschlagen. Nun suggeriert die Metaphorik der Erfindung, man könne sich die Reaktion der Politik auf politische Forderungen und die Verarbeitung derselben rein me- chanisch vorstellen. Die Geschichte und Analyse des Frauenstimmrechts verdeutlicht indessen, dass die Mechanik der Demokratie auch in dieser Hin- sicht etwas komplizierter ist. Mehr Input geht nicht zwingend mit mehr De- mokratie oder einem Output einher, der geschlechtersensibel demokratisch erscheint. Nachfolgend wird das anhand von drei Indikatoren illustriert, die auch in vergleichenden Gender-Studien häufig verwendet werden:52
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die wirtschaftliche Unabhängigkeit, gemessen an den Lohneinkünften im nichtagrarischen Sektor in Relation zur ökonomisch aktiven Population;
die Regulierung von Abtreibungsrechten, welche die Selbstbestimmung der Rolle der Frau als Mutter zulässt.
4.1 Der Effekt des Frauenstimmrechts auf die Frauenrepräsentation
Dabei gehen wir wie in anderen vergleichenden Studien vor. Mittels eines Datensatzes, der insgesamt 163 Demokratien umfasst, wird eine OLS- Regressionsanalyse durchgeführt, bei welcher die nationale Frauenvertre- tung die abhängige, zu erklärende Variable und der Zeitpunkt der Einfüh- rung des Frauenstimmrechts die unabhängige, erklärende Variable darstellt. Damit kann der Effekt des Frauenstimmrechts auf die Repräsentation der Frauen beziehungsweise die These, wonach die späte Einführung mit einer schlechteren Vertretung einhergeht, geprüft werden.53
Dabei gilt es zu beachten, dass der Zeitpunkt der Einführung des Frauen- stimmrechts sehr unterschiedlich ist und zwischen 1893 und 1994 liegt; der Mittelwert ist bei 1949 anzusiedeln.
Die Frauenvertretung in den nationalen Parlamenten im Jahr 2000 liegt zwi- schen 0 Prozent und maximal 42,7 Prozent, wobei der Durchschnitt 13 Pro- zent beträgt.54
Untersucht man nun, ob die frühe Einführung des Frauenstimmrechts mit einer besseren Frauenvertretung einhergeht, dann stellt man zunächst einen signifikanten Zusammenhang fest: Je später den Frauen das Wahl- recht gewährt wird, desto kleiner ist die Frauenvertretung im Parlament (vgl. Tab. 1, Modell 1, im Anhang, S. 102).55 Aber ein genauerer Blick auf die Werte in der Tabelle zeigt, dass der Einfluss nicht besonders stark ist: Einer- seits nimmt mit einem Jahr «Verspätung» im Frauenstimmrecht die Frauen- vertretung lediglich um 0,138 Prozent56 ab, sodass zehn Jahre rund 1 Pro- zent Rückstand ausmachen. Andererseits kann der Zeitpunkt der Einfüh-
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rung des Frauenstimmrechts lediglich 8 Prozent57 der Varianz bei der Frauen- vertretung erklären. Daraus lassen sich drei Folgerungen ziehen.
Erstens: Der Wert der Variable «Frauenvertretung im Parlament», die wir mit der Einführung des Frauenstimmrechts erklären möchten, streut sehr breit. Während der Frauenanteil im Durchschnitt 13 Prozent beträgt, liegt er im Nahen Osten lediglich bei 7,2 Prozent,58 in Asien bei 10,5 Prozent,59 im Afrika südlich der Sahara bei 11,3 Prozent,60 in Osteuropa bei 11,9 Pro- zent.61 In Lateinamerika liegt der Anteil mit 14,7 Prozent62 leicht über dem Durchschnitt. Er klettert in Westeuropa und im angelsächsischen Raum auf 20,1 Prozent63 und beträgt schliesslich in Skandinavien und den nordi- schen Staaten 37,7 Prozent.64
Zweitens gilt es auf einen für die Schweiz durchaus positiven Befund hin- zuweisen. Wäre das Modell 1 perfekt und würde alles erklären, «dürfte» die Schweiz mit ihrer späten Einführung des Frauenstimmrechts nicht schon eine Frauenvertretung von über 20 Prozent aufweisen, sondern würde lediglich 10,3 Prozent Frauen im nationalen Parlament aufweisen.65 Die Schweiz stellt also eine wichtige positive Ausnahme dar. Trotz später Einführung des Frau- enstimmrechts verfügt sie über eine Frauendelegation, die bereits über dem Durchschnitt von Westeuropa und Amerika liegt.
Das bedeutet aber drittens: Der heutige Frauenanteil in den nationalen Parla- menten, ist nur begrenzt mit dem formalrechtlichen Zugang zum Frauen- stimmrecht beziehungsweise den Lernprozessen, die sich daraus ergaben, zu erklären. Er muss vor allem auf andere Faktoren zurückgeführt werden, und die vergleichende Forschung66 hat hier bereits einige Faktoren her- auskristallisieren können.
Nahezu einhellig wird auf die Bedeutung struktureller Faktoren beziehungs- weise des Wirtschaftskontexts hingewiesen. Der allgemeine Wohlstand und grössere sozioökonomische Gleichheit insgesamt ebenso wie die spezifische Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt gehen häufig mit einer besseren Frauenvertretung einher.
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Bei den kulturellen Faktoren wird die Bedeutung der Religion hervorgeho- ben. Insbesondere dem Katholizismus wird ein negativer Effekt auf die Frauen- vertretung zugeschrieben. Da als Begründung dafür vor allem die hierar- chischen Strukturen oder traditionelle, geschlechtsspezifische Rollen- zuschreibungen in dieser Konfession aufgeführt werden, wird ein ähnlich negativer Effekt in Ländern mit dominanten orthodox jüdischen oder isla- mischen Kulturen erwartet.
Zahlreiche Studien haben zudem die Wirkung politischer und institutionel- ler Faktoren diskutiert. Belegt ist dabei insbesondere die Rolle des Wahlsys- tems. Die Chance, in das Parlament gewählt zu werden, ist für Frauen in proportionalen Wahlsystemen besser als in Majorzsystemen. Da aber auch innerhalb proportionaler Wahlsysteme zum Teil recht deutliche Unterschiede in der Frauenvertretung beobachtet werden, wird zudem auf Effekte der Wahl- kreisgrösse sowie des Parteiensystems hingewiesen. Dabei kristallisiert sich in jüngster Zeit heraus, dass insbesondere moderat fragmentierte Parteien- systeme der Frauenvertretung förderlich sind. Denn dort, wo wenige Sitze zu vergeben sind, werden nur die viel versprechenden, meist männlichen Kan- didaten portiert. Aber auch dort, wo sehr viele Sitze zu vergeben sind und überdurchschnittlich viele Parteien konkurrieren, ist die Erfolgschance weib- licher Kandidaten eher schlecht. Politik, so haben wir bereits in den voran- gehenden Abschnitten festgestellt, hat viel mit Opportunitätsstrukturen zu tun. Im Zusammenhang mit der Frauenvertretung können Quoten als wich- tiger Indikator einer solchen Struktur verstanden werden. Wenn die Politik es will, wird die Unterrepräsentanz der Frauen korrigiert. Darüber hinaus wird häufig die Zusammensetzung der Regierungen beziehungsweise die Stellung der linken Parteien als wichtiger Katalysator verstanden. Linke Parteien sind am ehesten bereit, die geschlechtsspezifische Gleichstellung voranzutreiben.
Mit dem vorgestellten Datensatz und der Methode der Regressionsanalyse wurden deshalb einige dieser Einflussfaktoren überprüft. Das heisst, das bisherige bivariate Modell mit nur einer Erklärungsvariable (Einführung des Frauenstimmrechts) wurde mit weiteren erklärenden Variablen ergänzt. Da- bei handelte es sich für den gesamten Datensatz zunächst um die folgen- den Variablen:
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das Bruttosozialprodukt 2001 in US Dollar gemäss den Angaben im «Hu- man Development Report 2003» als Indikator für den allgemeinen Wohl- stand;67
die Erwerbsquote von Frauen gemäss dem «Human Development Report 2002»;68
die Religion gemäss dem «World Factbook» des CIA, recodiert als dicho- tome Variable 0 (dominante islamische, orthodoxe oder katholische Reli- gion) 1 (protestantisch oder keine dominante Religion); 69
das Wahlsystem, wie es vom International Institute for Democracy and Electoral Assistance weltweit dokumentiert wird, erfasst mit einer eigenen Codierung: 0 (Mehrheitssysteme - majority und plurality), 1 (semi), 2 (pro- portional);70
die Existenz von Frauenquoten gemäss der «Global Database of Quotas for Women»; eigene Codierung in 4er-Skala: 4 (starke Quote von ≥20 Pro- zent in Verfassung oder Wahlgesetz, 3 (starke Parteienquote: mehr als eine Partei ≥20 Prozent), 2 (schwache Landes- oder Parteienquote sowie Regionalquote), 1 (keine Quote).71
Bei einer Analyse mit diesen zusätzlichen Variablen (vgl. Tab. 1, Modell 2, im Anhang, S. 102) wird eine wichtige Information schnell ersichtlich: In einem Modell, das wie das vorliegende den Einfluss von verschiedenen Faktoren gleichzeitig testet, verliert der formale Zugang in Form des Frauenstimm- rechts an Wirkungskraft. Der Koeffizient weist zwar immer noch in die erwartete Richtung.72 Er ist aber - wenn überhaupt - nur auf einem sehr toleranten Signifikanzniveau vorhanden und - wie der Vergleich der Beta- Werte73 innerhalb der Modelle zeigt - vergleichsweise klein. Gleichzeitig nimmt die Erklärungskraft des Modells mit der Integration zusätzlicher Variablen zu74 - ein weiterer verlässlicher Hinweis dafür, dass der formale Zugang nicht alles erklärt, wenn es um die Frauenvertretung in Parlamenten geht.
Wenn wir daher wie in Modell 2 den Blick auf 140 Länder75 weltweit richten, dann bekommen insbesondere drei Erklärungssets Bedeutung.
Wirtschaft: Die Höhe des Bruttoinlandsprodukts weist den stärksten Ein- fluss auf die weibliche Vertretung in den Parlamenten auf.76 Auch mit der
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Frauenstimmrechtskampf
Integration in den Arbeitsmarkt geht eine signifikant bessere Frauenvertre- tung einher.
Kultur: Neben den wirtschaftlichen Variablen vermag die Religion einen wich- tigen Erklärungsbeitrag zu leisten. In protestantischen oder konfessionell pluralistischen Systemen haben die Frauen eine deutlich bessere Chance, gut vertreten zu sein.
Politik und Opportunität: Schliesslich belegt der signifikante Wert der Quo- ten, dass die Opportunitätsstruktur nicht zu unterschätzen ist. Wenn es der Politik opportun erscheint, den Frauenanteil mit proaktiven Massnahmen zu unterstützen, dann trägt das zu einem signifikanten Anstieg der weiblichen Vertretung im Parlament bei.
Allerdings sind bei den 140 Ländern in kultureller und wirtschaftlicher Hin- sicht sehr unterschiedliche Länder zu Regionen zusammengefasst, und insbesondere der in den westeuropäischen beziehungsweise skandinavi- schen Ländern allgemein hohe Lebensstandard lässt vermuten, dass hier andere Einflussfaktoren eine Rolle spielen. Deshalb wurden für diese Län- der zwei erweiterte Modelle berechnet, welche insbesondere den Effekt zweier weiterer Variablen mit berücksichtigte (vgl. im Detail Tab. 2 im An- hang, S. 103):
Der Parteienwettbewerb, erfasst gemäss der Formel von Taagepera und Laakso und mit den Werten aus Siaroff.77 Die Variable wurde nach Paskeviciute dichotomisiert. O (effektive Parteienzahl 0-3,49 sowie grös- ser als 5), 1 (effektive Parteienzahl = 3,5-5).78
Die Tradition von Linksparteien in den erfassten Ländern. Dabei wurde der Stimmenanteil für sozialdemokratische und kommunistische Parteien unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg gemäss der Zusammenstellung von Nordsieck und ergänzt mit Daten von Caramani erfasst.79
Hier machen die Berechnungen ebenso wie die differenzierten Debatten in der Literatur vor allem eines deutlich: Je selektiver die Länderauswahl ist, desto sensibler reagieren die Modelle auf die Integration zusätzlicher Varia- blen. Die erklärte Varianz ist gut, aber die Frage, welche Variablen genau
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unter welchen Bedingungen wirken, bleibt immer noch offen. Insbesondere mit den Variablen der Opportunitätsstruktur wird sich die zukünftige For- schung wohl noch vermehrt auseinander setzen müssen. Sind es über die Institutionen des Wahlrechts hinaus (Wahlsystem, Distriktsgrösse) vor allem auch aktive Förderungsmassnahmen wie Quoten und die politischen Ko- alitionspartner (linke Parteien) oder die Konkurrenz unter den Parteien, wel- che einer höheren Frauenvertretung förderlich sind? Diese Frage lässt sich weder in den jüngsten, vergleichenden Projekten80 noch mit den vorliegen- den Daten beantworten. Zwei Konstanten sind aber dennoch klar erkenn- bar:
Der kulturelle Effekt und namentlich der konfessionelle Kontext ist für den Schritt von der formalen zur faktischen Gleichstellung von grosser Bedeu- tung.
Zudem hat der Zeitpunkt der Einführung des Frauenstimmrechts einen schwachen Einfluss, das Wahlsystem hingegen einen überaus starken Effekt. Das heisst mit anderen Worten: Noch wichtiger als der formale Zugang und der Lern- oder kulturelle Gewöhnungseffekt - der sich aus der Tradition des Frauenstimmrechts ergibt - ist, wie dieser Zugang genau ausgestaltet ist. Man kann den Frauen formelle Zugangsrechte gewähren, wenn die faktische Ausgestaltung des Wahlsystems sie aber benachteiligt, ist die Hürde, ins Parlament gewählt zu werden, - unabhän- gig vom Verhalten der Stimmberechtigten - immer noch hoch.
4.2 Der Effekt des Frauenstimmrechts auf Gleichstellungspolitiken
Wie aber sieht es bei Gleichstellungspolitiken selbst aus? Dem bisherigen Vorgehen folgend wurde zur Beantwortung dieser Frage untersucht, wie sich aktuelle Ausprägungen in der ökonomischen Unabhängigkeit sowie der kon- kreten Regulierungen der Abtreibung mit den bereits eingeführten Variablen von Kultur und Lernprozessen (Religion, Einführung des Frauenstimmrechts, Region), der Wirtschaft (Bruttosozialprodukt und Arbeitsmarktintegration) oder der Politik und der Opportunitätsstrukturen (Frauenanteil im Parlament beziehungsweise Tradition von Linksparteien) erklären lassen.
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Hierzu wurde ein Indikator verwendet, der im Rahmen des «Human Deve- lopment Reports 2002» das so genannte ökonomische empowerment von Frauen gemessen an den Lohneinkünften im nichtagrarischen Sektor erfasst.81
Die Abtreibungsrechte wurden gemäss Rahman82 mit einer eigenen Codie- rung erfasst: 5 (nur erlaubt, falls Schwangerschaft lebensbedrohend für Mut- ter), 4 (erlaubt, falls physische Gefahr bei Mutter), 3 (erlaubt, falls mentale Probleme), 2 (erlaubt aus sozioökonomischen Gründen, 1 (keine nament- liche Restriktion).83
Dabei hat sich für das ökonomische empowerment zunächst gezeigt, dass dieses ohne Verwendung von Variablen, welche direkt auf die Arbeitsmarkt- integration der Frauen hinweisen, nicht gut erklärt werden kann (korrigiertes R2-Modell 4a für alle Länder, vgl. Tab. 3, S. 104). Zudem vermag die wirt- schaftliche Stellung eines Landes ebenso wie die Stärke der Frauenvertretung die wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht zu beeinflussen. Der Einfluss des formal-rechtlichen Zugangs der Frauen zur Politik via Frauenstimmrecht weist zwar in die erwartete Richtung, ist aber ebenfalls beschränkt. Das Modell 4b, das die Regionen integriert, bestätigt denn auch den Einfluss der Kultur im Sinne von Religion und Region. Dort, wo wir die Tradition der Linksparteien erfassen können, werden die politischen Opportunitätsstrukturen erkennbar (Modell 6a und 6b, Tab. 4, S. 105). In jenen Ländern, die auf eine starke Tradition der Linksparteien zurückblicken, ist die ökonomische Unabhängig- keit der Frauen signifikant höher. Daneben machen sich hier auch das skan- dinavisch-wohlfahrtsstaatliche Modell beziehungsweise die Tradition des kom- munistischen Modells bemerkbar.
Bei der Frage der Abtreibung ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die Erklä- rungskraft mit den vorliegenden Variablen beschränkt bleibt und in den west- europäischen beziehungsweise skandinavischen Ländern zu wenig Varianz vorliegt, um zu verlässlichen Modellen zu kommen. Zudem ist bemerkenswert, dass die Religionsvariable trotz einem schwachen bivariaten Zusammenhang84 keinen signifikanten Einfluss ausübt. Vielmehr scheint es der wirtschaftliche Kontext zu sein, der sich positiv auf die Selbstbestimmung der Frauen in Fra- gen der Abtreibung auswirkt. Bei der Optimierung des Modells (Modell 5b,
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Tab. 3, S. 104) macht sich insbesondere die Praxis der osteuropäischen Län- der, die keine namentlichen Einschränkungen der Abtreibung kennen, stark bemerkbar.85 Im Vergleich dazu bleibt der zumindest teilweise nachweisbare Effekt einer stärkeren Frauenvertretung in den Parlamenten gering.
Im Hinblick auf unsere übergeordnete Fragestellung zeigt sich somit bei bei- den gleichstellungspolitischen Indikatoren: Die Tradition des Frauenstimm- rechts hat einen schwachen Effekt und vermag auch via quantitative Integra- tion der Frauen ins Parlament - zumindest auf dem aktuellen Niveau - höchs- tens in Einzelfällen und in beschränktem Ausmass auf die Selbstbestimmung der Frauen einzuwirken. Insofern stellen diese Daten eine anschauliche Fun- dierung zur Aussage von Mariette Sineau dar, welche dieses Kapitel eingelei- tet hat. Die Gewährung der formalen Gleichstellung im Sinne des Zugangs stellt eine Dimension der Demokratie dar, die faktische Umsetzung der Gleich- stellung eine andere.
Abschliessend lässt sich festhalten: Aus einer geschlechtersensiblen Perspek- tive kann der Erfindungsmythos der Demokratie in mehrfacher Hinsicht hin- terfragt werden. Zum einen bekommt das Bild des Erfindungsaktes Risse, weil der Zeitpunkt und der Gehalt dieses Aktes selbst in Frage gestellt wer- den können. Auch die Mechanik der Erfindung erscheint ziemlich komplex. Sie birgt Ambivalenzen in sich und wirkt selbst wieder auf den Gegenstand zurück. Wir sehen, dass die Institutionen der Demokratie eine geniale Erfin- dungskomponente darstellen. Aber es sind vor allem die konkreten Aus- gestaltungen wie etwa das Wahlrecht, welche die Umsetzung im Sinne einer Gleichstellung fördern. Die formale Demokratie lässt sich relativ leicht erfinden, die faktische aber - so wurde hier lediglich an einem Beispiel mit einer geschlechtersensiblen Perspektive ausgeführt - ist anfällig auf Opportunitä- ten und stellt ein Projekt dar, an dem wir immer wieder arbeiten.
1 Frauen, die im revolutionären Frankreich die Nationalversammlung stürmten, zit. nach Ute Gerhard, Gleichheit ohne Angleichung. Frauen im Recht, München 1990, 52.
2 Giovanni Sartori, Demokratietheorie, Darmstadt 1997.
3 Vgl. Thomas E. Cronin, Direct Democracy. The Politics of Initiative, Referendum and Recall, Cambridge 1989.
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4 Barbara Holland-Cunz, Die alte neue Frauenfrage, Frankfurt 2003.
5 Sartori (wie Anm. 2).
6 Gerhard (wie Anm. 1); Sibylle Hardmeier, Frühe Frauenstimmrechtsbewegung in der Schweiz (1890-1930). Argumente, Strategien, Netzwerk und Gegenbewegung, Zürich 1997.
7 Zu den Leistungen der frühen Frauenforschung im Sinne der Sichtbarmachung und zu den Entwicklungslinien von der Frauen- zur Geschlechterforschung vgl. z. B. Andrea Maihofer, «Von der Frauen- zur Geschlechterforschung. Modischer Trend oder bedeut- samer Perspektivenwechsel?», in: Widerspruch, 44 (2003), 135-145. Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin von Olympe de Gouges ist beispielsweise erst seit 1977 auf Deutsch integral zugänglich.
8 Vgl. dazu z. B. die Kritik am französischen Historiker Jules Michelet bei Gerhard, 219 (wie Anm. 1). Beispielhaft für die Kritik am politikwissenschaftlichen malestream steht Hartsock, welche den Begriff auch geprägt hat. Nancy Hartsock, «Political Science als Malestream Discourse: Can this Discipline be Saved», in: Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft, 2 (1990), 151-160. Hinsichtlich der Kritik an den Klassikern der Staats- und Demokratietheorie hat Pateman den zentralen Anstoss gegeben. Carole Pateman, Participation and Democratic Theory, London 1974.
9 Da teilnahmeberechtigt war, wer «in Ehr und Wehr stand», konnte es zuweilen durchaus vorkommen, dass Frauen Zugang zur Landsgemeinde hatten. In Schwyz ist das belegt für die Zeit nach der Schlacht bei Marignano, in Saanen hatten bis 1657 Frauen mit Alpgenossenrecht Zugang. Vgl. Louis Carlen, «Die Landsgemeinde», in: Andreas Auer (Hg.), Les Origines de la Démocratie Directe en Suisse. Die Ursprünge der schweizeri- schen direkten Demokratie, Basel 1996, 15-25.
10 Urs Kälin, Die Urner Magistraten-Familien. Herrschaft, ökonomische Lage und Lebensstil einer ländlichen Oberschicht, 1700-1850, Zürich 1991; Hans Rudolf Stauffacher, Herr- schaft und Landsgemeinde. Die Machtelite in Evangelisch-Glarus vor und nach der Helve- tischen Revolution, Glarus 1989.
11 Es war v. a. die US-amerikanische Bewegungsforscherin Banaszak, welche das Konzept der Opportunitätsstruktur in die Analyse der Frauenstimmrechtsbewegung einbrachte. Lee Ann Banaszak, «The Influence of the Initiative on the Swiss and American Women's Suffrage Movements», in: SVPW-Jahrbuch «Direkte Demokratie», 1991, 187-207; Lee Ann Banaszak, «When Waves Collide. Cycles of Protest and the Swiss and American Women's Movement», in: Political Research Quarterly, 4 (1996), 837-860; Lee Ann Bana- szak, Why Movements Succeed or Fail. Opportunity, Culture, and the Struggle for Woman Suffrage, Princeton 1996. Vgl. dazu auch: Sibylle Hardmeier, «Die Schweizer Frauenrecht- lerinnen und ihr Verhältnis zum Staat. Zwei Thesen zur Auswirkung des politischen Sys- tems und der politischen Kultur auf die frühe Frauenstimmrechtsbewegung», in: itinera, 20 (1998), 22-27; Dies., «30 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz - ein Erklärungs- versuch zu einem jungen Jubiläum», in: femina politica, 10 (2001), 159-164.
12 Courrier de Genève, 18. 10. 1921; vgl. Hardmeier, 253 (wie Anm. 6).
13 Als direkte Übersetzung der Gettysberger Ansprache von Lincoln im Jahr 1863. Zur rule of the people vgl. bes .: David Beetham, Stuart Weir, «Democratic Audit in Comparative Perspective», in: Hans-Joachim Lauth et al. (Hg.), Demokratiemessung. Konzepte und Befunde im internationalen Vergleich, Opladen 2000, 73-88; Michael Saward, «Demo- cratic Theory and Indices of Democratization», in: David Beetham (Hg.), Defining and Measuring Democracy, London 1994, 6-24.
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14 Silvia Kobi, «Die ‹Neinsager> im schweizerischen Referendumsprozess: Variationen eines mythischen Themas», in: Manuel Eisner, Beat Fux (Hg.), Politische Sprache in der Schweiz. Konflikt und Konsens, Zürich 1992, 251-283. Zur aktuellen Populismuskritik der direkten Demokratie vgl. bes. Darin David Barney, David Laycock, «Right-populists and Plebiscitary Politics in Canada», in: Party Politics, 3 (1991), 317-339.
15 Amtliches Bulletin, 1958, 267. Vgl. auch Yvonne Voegeli, Zwischen Hausrat und Rathaus. Auseinandersetzungen um die politische Gleichberechtigung in der Schweiz 1945-1971, Zürich 1997, 244. Ganz ähnlich formulierte es ein Genfer Abgeordneter bereits 1921: «Je voterai «pour au Grand Conseil, bien que absolument adversaire du suffrage féminin, mais j'estime que le peuple doit une fois pour toutes se prononcer; la question doit être liquidée par le peuple et il faut la lui soumettre le plus rapidement possible.» Hardmeier, 215 (wie Anm. 6).
16 Vgl. die Angaben in Anm. 11.
17 Le National Suisse, 30. 6. 1919; vgl. auch Hardmeier, 226 (wie Anm. 6).
18 Vgl. Hardmeier, 208 (wie Anm. 6). Entsprechend bemühte sich die befürwortende Seite, dieses Szenario weiblicher Machtübernahme möglichst zu entkräften, so beispielsweise der Bundesrat in seiner Botschaft aus dem Jahr 1957: «Das kann indessen keineswegs heissen, dass bei Einführung des Frauenstimmrechts die Staatsführung auf die Frauen übergehen werde. Voraussetzung für die Majorisierung der Männer wäre [ ... ].» Voegeli, 127 (wie Anm. 15).
19 Damit wird bewusst der These der vergleichenden Parlamentsforschung der 1970er-Jahre widersprochen. Allerdings wird hier ein anderer Indikator verwendet und neuere Studien sind in diesem Urteil ebenfalls differenzierter. Ruth Lüthi, Die Repräsentationsfunktion von Parlamenten. Ein Literaturbericht, Bern 1993.
20 Vgl. Hardmeier, 206 (wie Anm. 6).
21 Ebd.
22 Ebd.
23 Ich stütze mich damit auf eine Populismusdefinition von Papadopoulos ab. Vgl. Yannis Papadopoulos, A propos du populisme: langage simple, phénomène complexe, Com- munication au congrés annuel de l'ASSP à Balsthal, Lausanne 1992. In jüngeren Publi- kationen wird der Aspekt der Anrufung und des antielitistischen Diskurses ebenfalls ge- nannt, aber weniger stark bewertet. Vgl. Franz Decker, Parteien unter Druck. Der neue Rechtspopulismus in den westlichen Demokratien, Opladen 2000.
24 Kobi, 269 (wie Anm. 14).
25 Hier sei nur am Rande erwähnt, dass auch eine national aufgeladene Rhetorik und ein eindeutiger Antimodernismus zu den Konstanten der schweizerischen Auseinanderset- zungen um das Frauenstimmrecht gehören und ebenfalls als typisch für die Mobilisierung von Neinsagern gelten. Voegeli, 645 (wie Anm. 15); Hardmeier, 38 (wie Anm. 6); Kobi, wie Anm. 14).
26 «Gedanken eines Nicht-Intellektuellen», in: National-Zeitung und Basler Nachrichten, 31. 1. 1920. Vgl. Hardmeier, 236 (wie Anm. 6).
27 Hardmeier, 311 (wie Anm. 6).
28 Ruedi Epple-Gass, «Soziale Bewegungen und Staat in der Schweiz», in: Forschungs- journal Neue Soziale Bewegungen, 1 (1991), 43-52; Hanspeter Kriesi, The Political Opportunity Structure of New Social Movements: Its Impact on Their Mobilization, Berlin 1991.
29 Vgl. Anm. 26.
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30 «Wir wissen zur Genüge, was manche unserer Mitglieder zu leiden haben, wenn die Post Postsachen mit dem Frauenstimmrechtsstempel bringt, oder man hört, dass sie dem Verein angehören, und wie sehr wir sie ermutigen und zum Festhalten ermuntern müssen [ .. . ].» Aus einem Brief an den Zentralvorstand 1910, vgl. Hardmeier, 310 (wie Anm. 6). Bei der grossen Unterschriftensammlung zur Petition von 1929 erklärten einige Mitglie- der, «dass sie eher aus dem Verein austreten, als Unterschriften sammeln würden». Vgl. Hardmeier, 110 (wie Anm. 6).
31 Voegeli, 509 (wie Anm. 15); Banaszak, Cycles, 843 (wie Anm. 11).
32 Sheila Rowbotham, Im Dunkel der Geschichte. Frauenbewegung in England vom 17. bis 20. Jahrhundert, Frankfurt 1980.
33 Andreas Balthasar, Erich Gruner, Soziale Spannungen - wirtschaftlicher Wandel. Doku- mente zur Schweiz zwischen 1880 und 1914, Bern 1989.
34 Banaszak, Cycles, 845 (wie Anm. 11).
35 Zur Bedeutung der Zivilgesellschaft für die Demokratie vgl. z. B. Wolfgang Merkel, «Eingebettete und defekte Demokratien: Theorie und Empirie», in: Claus Offe (Hg.), Demo- kratisierung der Demokratie. Diagnosen und Reformvorschläge, Frankfurt 2003, 43-71.
36 Beatrix Mesmer, Ausgeklammert - eingeklammert. Frauen und Frauenorganisationen in der Schweiz des 19. Jahrhunderts, Basel 1988; Hardmeier, 40 f. (wie Anm. 6).
37 Dabei wird hier bewusst der Begriff Stimmrecht verwendet, denn allgemein herrschte Konsens darüber, dass «vom passiven Wahlrecht der Frauen in kirchlichen Körperschaf- ten [ ... ] noch auf lange Zeit hinaus nicht im Ernst die Rede sein» könne. Vgl. Hardmeier, 90, 79 ff. (wie Anm. 6).
38 Robert D. Putnam, Making Democracy Work. Civic Traditions in Modern Italy, Princeton 1993.
39 Hans Geser, «Milizverwaltung und professionelle Verwaltung auf Gemeindeebene», in: Raimund F. Germann et al. (Hg.), Handbuch Politisches System der Schweiz, Bd. 3: Föderalismus, Bern 171-200.
40 Bundesrat Häberlin, 4. 4. 1934; vgl. Voegeli, 77 (wie Anm. 15).
41 Voegeli, 78 (wie Anm. 15).
42 Jahrbuch der Schweizerfrauen, 1923, 83; vgl. Hardmeier, 280 (wie Anm. 6).
43 Hardmeier, 199 ff. (wie Anm. 6).
44 Michael Th. Greven, «Sind Demokratien reformierbar? Bedarf, Bedingungen und norma- tive Orientierungen für eine Demokratiereform», in: Claus Offe (Hg.), Demokratisierung der Demokratie. Diagnosen und Reformvorschläge, Frankfurt 2003, 72-91.
45 Jürgen Gerhards, «Dimensionen und Strategien öffentlicher Diskurse», in: Journal für Sozialforschung, 3/4 (1992), 307-318.
46 So lautet eine der zentralen Argumentationen von Banaszak, Influence (wie Anm. 11).
47 Mouvement Féministe, 7. 12. 1928; vgl. Hardmeier, 440 (wie Anm. 6).
48 Vgl. Banaszak, Influence (wie Anm. 11).
49 Hardmeier, 285 (wie Anm. 6); Voegeli, 402 (wie Anm. 15).
50 Mariette Sineau, «Recht und Demokratie», in: Françoise Thébaud (Hg.), Geschichte der Frauen, 20. Jahrhundert, Frankfurt 1995, 529-558.
51 Birgit Sauer, Die Asche des Souveräns. Staat und Demokratie in der Geschlechterdebatte, Frankfurt 2001.
52 Zu den Indikatoren der Gleichstellung vgl. bes. Bundesamt für Statistik, Auf dem Weg zur Gleichstellung? Frauen und Männer in der Schweiz aus statistischer Sicht. Statistik der Schweiz, Bern 1993.
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53 Für Details sei auf die Tabellen im Anhang und bes. auf das Lesebeispiel in Tab. 1 verwiesen.
54 In Zweikammersystemen wird dabei auf den Wert des Unterhauses, also z. B. des Na- tionalrats, abgestützt. Die Daten wurden auf Grund des Human Development Report 2002 der UNO sowie der Statistik der Inter-Parliamentary Union zusammengestellt.
55 Insgesamt wurden die Daten für 163 Staaten erfasst. Abweichungen von dieser Fallzahl in den Tabellen ergeben sich daraus, dass nicht für alle Länder alle Angaben erfasst wer- den konnten.
56 Dies entspricht dem Regressionskoeffizienten aus Tab. 1, Modell 1.
57 Korrigiertes R2= 0,081.
58 Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Iran, Israel, Jordanien, Kirgisistan, Libanon, Libyen, Marokko, Sudan, Syrien, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Jemen, Zypern.
59 Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, China, Fidschi, Indien, Indonesien, Japan, Kasach- stan, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Papua-Neuguinea, Philippinen, Salomonen, Singapur, Sri Lanka, Tadschikistan, Thailand, Vanuatu, Vietnam.
60 Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botswana, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Tschad, Uganda, Zentralafrika, Zimbabwe.
61 Albanien, Belarus, Bulgarien, Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Molda- wien, Rumänien, Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan.
62 Antigua, Argentinien, Bahamas, Barbados, Belize, Bolivien, Brasilien, Chile, Dominica, Dominikanische Republik, Ekuador, El Salvador, Grenada, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Jamaika, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Surinam, Trinidad, Uruguay, Venezuela.
63 Australien, Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten.
64 Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden.
65 Den Wert erhalten wir, indem die im Modell erhaltenen Werte in die Gleichung «Frauen- anteil = Konstante + b1* Zeitpunkt Einführung Frauenstimmrecht» einfügen, sodass wir die Werte «Frauenanteil = 282,295 + (-0,138 * 1971)» erhalten.
66 Alan Siaroff, «Women's Representation in Legislatures and Cabinets in Industrial Demo- cracies», in: International Political Science Review, 2 (2000), 197-215; Lane Kenworthy, Melissa Malami, «Gender Inequality in Political Representation: A Worldwide Comparative Analysis», in: Social Forces, 1 (1999), 1, 235-268; Richard E. Matland, «Women's Re- presentation in National Legislatures. Developed and Developing Countries», in: Legis- lative Studies Quarterly, 1 (1998), 109-125.
67 Dabei wird der auf Preisdifferenzen in den Ländern korrigierte Wert gewählt (GDP per capita by purchasing power parity). Die Werte reichen von 470-53'780 US $, der Durchschnitt beträgt 8731 US $.
68 Diese Quote reicht von 19,2 bis 82,8 und beträgt im Durchschnitt 53.
69 81% der Länder sind demnach als dominant islamisch, orthodox oder katholisch zu bezeichnen.
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70 Demnach sind 41% als proportional zu bezeichnen, 12% als gemischt, der Mittelwert liegt bei 0,9.
71 Demnach haben 14% eine starke Quote, 10% eine starke Parteienquote, 19% eine schwache und 56% gar keine Quote; der Mittelwert beträgt 1,8.
72 Je später das Frauenstimmrecht eingeführt wird, desto kleiner sind die Frauenanteile. Daraus ergibt sich das negative Vorzeichen.
73 In multivariaten Regressionsanalysen muss zum Vergleich der Variablen untereinander auf den standardisierten Beta-Koeffizienten abgestützt werden.
74 R2 von 0,392 bzw. 0,867, also 39,2% bzw. 86,7% erklärte Varianz.
75 Die Fallzahl reduziert sich, weil nicht für alle Länder sämtliche erklärenden Variablen erfasst werden konnten. Bei der Arbeitsmarktintegration 146, bei der Religion 147, beim Wahl- system 151 und bei der Quote sowie beim Bruttosozialprodukt 152.
76 Beta-Koeffizient = 0,327.
77 Markku Laakso, Rein Taagepera, «Effective number of parties. A measure with Application to West Europe», Comparative Political Studies, 12 (1979), 3-27; Siaroff (wie Anm. 66).
78 Diese Variable konnte nur für die ausgewählten Länder kodiert werden: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Holland, Norwegen, Schweden, Schweiz, Grossbritannien. Beim Parteienwett- bewerb bzw. der effektiven Parteienzahl wurden auch unterschiedliche
Operationalisierungen getestet; die Modelle unterschieden sich aber nicht wesentlich. 59% der Länder haben den Wert 0, 41% der Länder den Wert 1 (n = 27 Länder). Aida Paskeviciute, «Women's Legislative Representation in Advanced Democracies. The Role of Party System», in: Paper read at the Annual Meeting of the Midwestern Political Science Association, Chicago 2004.
79 Die Werte liegen zwischen 11,3% und 59,9%, der Mittelwert liegt bei 42,3% (n = 18 Län- der). Diese Operationalisierung wurde gewählt, weil einzelne Ergebnisse zu Parlaments- wahlen zu stark und kurzfristig in unterschiedliche Richtungen (links - rechts) ausschla- gen. Vgl .: Wolfram Nordsieck,, http://www.parties-and-elections.de/indexe.html; Daniele Caramani, The Societies of Europe. Elections in Western Europe since 1815, New York 2000.
80 Vgl. auch Paskeviciute (wie Anm. 78) sowie Robert E. Bohrer, Stephanie A. Slocum- Schaffer, «Moving Beyond Consensus versus Majoritarian. The Impact of Democratic Forms on Women's Representation», in: Paper read at the Annual Meeting of the Mid- western Political Science Association, Chicago 2004.
81 Das Minimum lag bei 0,24, das Maximum bei 0,72, der Mittelwert beträgt 0,51 (n = 64 Länder).
82 Anika Rahman et al., «A Global Review of Laws on Induced Abortion, 1985-1997», in: International Family Planning Perspectives, 2 (1998), 56-64.
83 Demnach kennen 32% keine namentliche Restriktion (1), und 37% der Länder erlauben die Abtreibung nur, falls das Leben der Mutter bedroht ist. Der Mittelwert beträgt 3,21 (n = 137 Länder).
84 Phi = 0,273*, Pearson = - 0,147* (einseitig).
85 Vgl. Rahman et al. (wie Anm. 81).
101
Frauenstimmrechtskampf
Tab. 1: Frauenanteil in nationalen Parlamenten 2002 nach ausgewählten Variablen (OLS Regression)
Erklärende Variablen
Modell 1 (univariat)
Modell 2 (multivariat)
Einführung
-0,138
-0,06 (0,033)°
Frauenstimmrecht*1
0,037 ***
-0,125
Bruttosozialprodukt*2
0,000 (0,000) ***
0,327
Arbeitsmarktintegration*3
0,134 (0,047) **
0,208
Religion*4
5,955 (1,658) **
0,263
Wahlsystem*5
1,206 (0,693)°
0,126
Quote*6
1,518 (0,564) **
0,190
Konstante
282,985 (71,258)
111,724 (65,126)
n
152
140
Korrigiertes R2
0,081
0,392
Wertangaben: Regressionskoeffizienten und ihre Standardfehler in Klammern; Beta-Koeffizien- ten; º p ≤0,10; * p ≤0,05; ** p ≤0,01; *** p ≤0,001.
*1 Frauenanteil in % in nationalen Parlamenten 2000 gemäss «Human Development Report 2002». In Zweikammersystemen wie dem der Schweiz wurde der Durchschnitt aus beiden Häusern (Stände- und Nationalrat) gewählt, ansonsten sind die Werte des Unterhauses bzw. Nationalrats berücksichtigt.
*2 BSP in US Dollar korrigiert für Kaufkraft, gemäss «Human Development Report 2003», Mittelwert = 8731.
*3 Erwerbsquote von Frauen gemäss «Human Development Report 2002», Mittelwert = 53.
*4 Religion gemäss «World Factbook» des CIA, recodiert als dichotome Variable 0 (dominante islamische, orthodoxe oder katholische Religion) 1 (protestantisch oder keine dominante Religion).
*5 Wahlsystem: 0 (Mehrheitssysteme - majority und plurality), 1 (semi), 2 (proportional).
*6 Quote in 4er-Skala: 4 (starke Quote von ≥20% in Verfassung oder Wahlgesetz, 3 (starke Parteienquote: mehr als eine Partei ≥20%), 2 (schwache Landes- oder Parteienquote sowie Regionalquote), 1 (keine Quote). Gemäss www.quotaproject.org.
Der Regressionskoeffizient gibt an, dass sich die abhängige Variable (Frauenanteil) z. B. um - 0,138 Einheiten verkleinert, wenn sich die erklärende Variable (z. B. Einführungsjahr Frauen- stimmrecht) um eine Einheit verschiebt. In multivariaten Modellen können Regressionskoeffizienten auf Grund der unterschiedlichen Skalierung nicht miteinander verglichen werden, dazu dienen die standardisierten Beta-Koeffizienten.
102
Frauenstimmrechtskampf
Tab. 2: Frauenanteil in nationalen europäischen Parlamenten 2002 nach ausgewählten Variablen (OLS Regression)
Erklärende Variablen
Modell 3a (multivariat) 16 Länder*9
Modell 3b (multivariat) 18 Länder*10
Einführung
-0,153 (0,078)°
-0,132 (0,089)
Frauenstimmrecht*1
-0,238
-0,179
Bruttosozialprodukt*2
0,000 (0,000)°
-0,083
0,203
Arbeitsmarktintegration*3
0,382 (0,190)°
0,314 (0,186)
0,379
0,269
Religion*4
7,184 (3,686)°
11,416 (3,537) **
0,326
0,480
Wahlsystem*5
7,171 (1,817) **
7,683 (2,100) ** 0,406
Quote*6
1,968 (1,485)
3,967 (1,465)*
0,159
0,314
Tradition Linkspartei*7
0,112 (0,134)
0,312 (0,122)*
0,113
0,286
Effektive Parteienzahl*8
3,714 (3,096)
0,169
Konstante
275,625 (153,573)
n
16
211,889 (176,798) 18
Korrigiertes R2
0,867
0,839
Wertangaben: Regressionskoeffizienten und ihre Standardfehler in Klammern; Beta-Koeffizien- ten; º p ≤0,10; * p ≤0,05; ** p ≤0,01; *** p ≤0,001.
*1-6 Für die Codierungen vgl. Tab. 1.
*7 Anteil Linkspartei 1945 gemäss Wolfram Nordsieck, http://www.parties-and-elections. de/indexe.html und ergänzt mit Caramani (wie Anm. 79). Diese Variable konnte nur für die hier ausgewählten Länder kodiert werden. 59% der Länder haben den Wert 0, 41% den Wert 1 (n = 27 Länder).
*8 Effektive Parteienzahl: Formel gemäss Taagepera/Laakso (wie Anm. 77), Werte von Siaroff (wie Anm. 66) und dichotomisiert nach Paskeviciute (wie Anm. 78). 0 (effektive Parteienzahl 0-3,49 sowie grösser als 5), 1 (effektive Parteienzahl = 3,5-5). Diese Va- riable konnte nur für die ausgewählten Länder kodiert werden. Werte liegen zwischen 11.3 und 59,9%, der Mittelwert liegt bei 42,3% (n = 18 Länder).
*9 Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz.
*10 Wie in Anm. 9, dazu Türkei, Ungarn.
103
0,434
Frauenstimmrechtskampf
Tab. 3: Gleichstellungspolitiken nach ausgewählten Variablen (OLS Regression)
Erklärende
Variablen
Modell 4a Ökon. em- powerment*2
Ökon. em- powerment*2
Abtreibungs- rechte*3
Modell 5b1 Abtreibungs- rechte3
Einführung
-0,002 (0,001)
0,026 (0,007) 0,297
Frauenstimmrecht
-0,315*
Frauenanteil
0,001 (0,002)
-0,016 (0,018)
-0,038 (0,014)
im Parlament
0,075
-0,082
-0,196 **
Bruttosozial-
0,000 (0,000)
-7,591 (0,000)
-5,431 (0,000)
produkt .
0,140
-0,384 ***
-0,275 ***
Arbeitsmarkt-
-0,023 (0,011)
-0,026 (0,100)
integration
-0,181*
-0,209*
Religion
0,037 (0,040)
0,066 (0,027)
0,521 (0,408)
0,134
0,237*
0,112
Region Afrika
-0,148 (0,080)
1,214 (0,334)
südlich der Sahara
-0,153°
0,306 ***
Region Naher Osten,
-0,750 (0,413)
Nordafrika
-0,145
Region
Skandinavien
0,093 (0,043) 0,207*
Region
-0,126 (0,024)
0,935 (0,374) 0,202*
Südamerika
-0,463 ***
Region
0,110 (0,028)
-2,052 (0,349)
Osteuropa
0,346 ***
-0,406 ***
Konstante
4,263 (1,510)
0,508 (0,016)
-46,285 (14,032) 5,426 (0,680)
n
64
64
126
126
Korrigiertes R2
0,202
0,573
0,293
0,567
Modell 4b*1
Modell 5a
Wertangaben: Regressionskoeffizienten und ihre Standardfehler in Klammern; Beta-Koeffizien- ten; º p ≤0,10; * p ≤0,05; ** p ≤0,01; *** p ≤0,001.
1 - 3 Vgl. Tab. 4; zu den Ländern Tab. 2, Anm. * 9, *10.
104
Frauenstimmrechtskampf
Tab. 4: Gleichstellungspolitiken nach ausgewählten Variablen (OLS Regression)
Erklärende Variablen
Modell 6a Ökon. empowerment 18 Länder*2
Modell 6b1 Ökon. empowerment 18 Länder2
Einführung
-0,001 (0,001)
Frauenstimmrecht
-0,254
Frauenanteil
-0,000 (0,003)
im Parlament
-0,045
Bruttosozialprodukt
-0,000 (0,000)
-0,141
Religion
0,093 (0,048)
0,488°
0,067 (0,023) 0,350*
Tradition
0,004 (0,002)
0,004 (0,001)
Linkspartei
0,482*
0,466 **
Region
0,119 (0,039)
Osteuropa
0,302*
Region
Skandinavien
0,095 (0,026) 0,466 **
Konstante
2,472 (2,271)
0,311 (0,039)
n
16
18
Korrigiertes R2
0,625
0,863
Wertangaben: Regressionskoeffizienten und ihre Standardfehler in Klammern; Beta-Koeffizien- ten; º p ≤0,10; * p ≤0,05; ** p ≤0,01; *** p ≤0,001.
1 Verbessertes Modell: Ausschluss von Variablen mit kleinen partiellen Korrelations- koeffizienten mit dem Ziel, möglichst viel Varianz mit wenigen Variablen erklären zu können (mit und ohne Variablen zu den Regionen).
2 Ökonomisches Empowerment: gemessen an den Lohneinkünften im nichtagrarischen Sektor in Relation zur ökonomisch aktiven Population, basierend auf Löhnen in US $ im Jahr 2000 gemäss «Human Development Report 2002», z. B. für die Schweiz: 38'550 (Männer)/19'197 (Frauen) = 0,50. Das Minimum lag bei 0,24, das Maximum bei 0,72, der Mittelwert beträgt 0,51 (n = 64 Länder).
3 Abtreibungsrechte: gemäss Rahman, Anika et al. 1997, eigene Codierung: 5 (nur erlaubt, falls Schwangerschaft lebensbedrohend für Mutter), 4 (erlaubt falls physische Gefahr bei Mutter), 3 (erlaubt falls mentale Probleme), 2 (erlaubt aus sozioökonomischen Gründen, 1 (keine namentliche Restriktion). Demnach kennen 32% keine namentliche Restriktion (1) und 37% der Länder erlauben die Abtreibung nur, falls das Leben der Mutter bedroht ist. Der Mittelwert beträgt 3,21 (n = 137 Länder).
105
Frauenstimmrechtskampf
Résumé
La combinaison des mots «invention» et «démocratie» dans le titre du présent ouvrage suggère qu'il s'agit, dans le cas de la démocratie, d'une invention technique analogue à celle, par exemple, d'un moulin: un peu plus d'input d'eau, respectivement de participation démocratique, aurait pour effet, grâce à l'utilisation de meules modernes, respectivement de processus de déci- sion, une production accrue de farine ou de démocratie. Mais l'histoire et l'analyse du combat pour le suffrage féminin est un exemple qui illustre que la mécanique de la démocratie, pour au moins trois raisons, est un peu plus complexe que cela.
Il est à remarquer tout d'abord que, dans une perspective d'histoire des genres, le mythe de la création de la démocratie est altéré en tant que tel, l'acte et le moment de cette création étant controversés: la supposée grande invention de la démocratie de la Révolution française se caractérise par l'exclusion anti-démocratique de la moitié du genre humain.
On peut ensuite argumenter que dans la démocratie la forme de l'input a beaucoup plus d'effet sur les processus de transformation, respectivement de décision que dans un moulin, et que cette forme a même des effets rétro- actifs sur l'input ou les revendications politiques: en Suisse, dans le débat sur le suffrage féminin également, les décisions du peuple furent instrumentali- sées de manière stratégique et parfois populiste. De plus l'exemple de la lutte pour le droit de vote des femmes illustre les effets rétroactifs ambiva- lents que le système supposé ouvert et démocratique a sur les mouvements sociaux. La démocratie directe a eu un effet de frein en ce qui concerne les stratégies d'action et de mobilisation.
Finalement, une comparaison au niveau mondial de la représentation féminine dans les parlements et de diverses politiques d'égalité exemplifie que, au contraire de ce qui passe dans un moulin, une augmentation de la partici- pation formelle n'équivaut pas automatiquement à une augmentation de la démocratie descriptive (représentation des femmes) ou substantielle (éga- lité des droits).
106
Frauenstimmrechtskampf
Nous pouvons conclure que l'idée de la démocratie fut une invention géniale. Mais la démocratie elle-même reste un projet, auquel nous travaillerons sans doute toujours et qui vaut la peine d'être protégé des falsifications.
Compendio
La combinazione delle parole «invenzione» e «democrazia», presente nel titolo del libro, suggerisce un paragone tra la democrazia e un'invenzione tecnica, quale ad esempio quella del mulino, dove un maggiore input come l'aumento dell'acqua (vale a dire dell'approccio democratico) unito all'uso di macine moderne (vale a dire di processi decisionali) produrrebbe un maggiore out- put, nel senso di un aumento della produzione di farina (o di un incremento della democrazia). Tuttavia, prendendo quale esempio la lotta per il suffragio femminile, descrivendone e analizzandone la storia, si dimostra come nel caso della democrazia vi siano almeno tre fattori che ne rendono più com- plesso il meccanismo.
In primo luogo si nota che osservando la storia dell'invenzione della demo- crazia dal punto di vista delle pari opportunità, i modi e il momento della sua nascita sono messi automaticamente in discussione. La presunta, grande invenzione democratica fatta della Rivoluzione francese è contrassegnata, infatti, dall'esclusione della metà del genere umano.
Si sostiene in seguito che, nel caso della democrazia, l'organizzazione dell'in- put ha un effetto maggiore e più vasto sui processi elaborativi e decisionali, di quanto non avvenga in un mulino, poiché nel processo democratico tale effetto si riflette addirittura sull'input stesso, vale a dire sulle richieste democratiche. In Svizzera le decisioni popolari sono state strumentalizzate a fini strategici e persino populistici anche nel dibattito sul suffragio femminile. L'esempio della lotta per il voto alle donne, mostra di fatto come un sistema ritenuto aperto e democratico si ripercuota in modo ambivalente sui movimenti sociali. Riguardo alle possibilità d'azione e alla capacità di mobilizzazione, la democrazia diretta ha frenato il movimento per il suffragio femminile.
107
Frauenstimmrechtskampf
Infine, si prende ad esempio un'analisi comparativa su scala mondiale della partecipazione femminile nei diversi parlamenti e delle differenti strategie politiche messe in atto per raggiungere pari opportunità. Contrariamente a quanto avviene in un mulino, si nota come un maggiore accesso formale non comporti automaticamente una maggiore democrazia, sia essa descrittiva o sostanziale.
Condensando quanto sostenuto nell'articolo, si può affermare quindi che l'idea della democrazia è stata una creazione geniale. Tuttavia, la democrazia per sua natura resta un progetto che dobbiamo continuamente fare rinascere e proteggere dalle falsificazioni.
108
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Was uns der Frauenstimmrechtskampf über die "Erfindung" der Demokratie lehrt
In
Studien und Quellen
Dans
Etudes et Sources
In
Studi e Fonti
Jahr
2004
Année
Anno
Band
30
Volume
Volume
Autor
Hardmeier, Sibylle
Auteur
Autore
Seite
75-108
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80 000 340
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