KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. Dezember 2004 i.S. A.B. c.
Gemeinde Zermatt
Bauabstände
– Eine teilweise freistehende Treppe mit unterschiedlichen Höhen zwischen 0.40
bis 2.60 m und als Erschliessung einer Wohnliegenschaft in einer Berggemeinde
vorgesehen, ist zwar baubewilligungspflichtig, gilt aber nicht als Baute mit einer
Fassade.
– Eine solche Treppe muss somit nicht den im Baurecht vorgesehenen Grenz- oder
Gebäudeabstand einhalten.
Distances de construction
– Un escalier construit partiellement en plein air, à des hauteurs oscillant de 0.40 m
à 2.60 m, et qui doit servir d’accès à un bâtiment d’habitation dans une commune
de montagne doit être autorisé par un permis de bâtir; il n’est cependant pas assi-
milable à un bâtiment pourvu de façades.
– Un tel escalier n’est, dès lors, pas assujetti aux distances à la limite et aux dis-
tances entre bâtiments que fixe le droit public des constructions.
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KGVS A1 04 166
Gekürzter Sachverhalt
A. B. reichte bei der Gemeinde Zermatt das Baugesuch zur
Erstellung eines Wohnhauses ein. Die Erschliessung sah der Bauherr
über eine entlang der angrenzenden Parzelle zu erstellende Metall-
treppe vor, die sich auf einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag
stützen konnte. Die Metallkonstruktion sollte teilweise auf das
gewachsene Terrain zu liegen kommen, teilweise freistehend auf
Metallstangen in einer Höhe zwischen 0.40 und 2.60 m geführt und
beidseitig mit einem ca. 1.30 m hohen Geländer mit drei parallel ver-
laufenden Drähten zwischen Boden und Handlauf versehen werden.
Die Treppentritte waren aus schnee- und schmutzdurchlässigen
Rosten gefertigt. Gegen die von der Gemeinde erteilte Baubewilli-
gung führten Nachbarn, an deren Wohnliegenschaft die Treppe teil-
weise durchführte, am 04. September 2004 Beschwerde an den
Staatsrat. Sie machten u.a. das Fehlen der Abstände geltend. Der
Staatsrat am 16. Juni 2004 und das Kantonsgericht am 10. Dezember
2004 wiesen die Beschwerde der Nachbarn ab.
Erwägungen
eine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Nach ihnen hat
die Treppe als Baute zu gelten, welche die Abstandsvorschriften ins-
besondere von Art. 22 BauG einhalten müsse. Der Beschwerdegeg-
ner dagegen vertritt die Ansicht, die Anwendung der Abstandsvor-
schriften setze voraus, dass die Baute eine Fassade habe, was der
vorliegenden Treppe abgehe. Desgleichen hat die Vorinstanz
die Treppe nicht als nach Art. 22 BauG abstandspflichtige Baute
angesehen.
6.1 Vorliegend besteht die umstrittene Treppe gemäss den bewil-
ligten Plänen vom 22. Januar 2002 aus einer Metallkonstruktion. Diese
Konstruktion liegt teilweise auf dem Terrain, teilweise wird sie von
vier Paar Metallstangen getragen, welche eine Höhe zwischen ca. 0.40
und 2.60 m aufweisen, wobei die Tragstange des obersten Paares
gegen das Gebäude der Beschwerdeführer hin die maximale Höhe auf-
weist und die andere links oder nordwestlich auf Grund der Terrain-
neigung deutlich kleiner ist. Die Treppe hat beidseitig ein ca. 1.30 m
hohes Geländer, welches mit drei parallel verlaufenden Drähten zwi-
schen Boden und Handlauf versehen ist.
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6.2 Eine solche Konstruktion hat die Vorinstanz zu Recht nicht als
Baute angesehen, von der ein Abstand gemäss Art. 22 BauG einzuhal-
ten ist. Dies will aber nicht heissen, dass die Konstruktion nicht unter
den bundesrechtlichen Begriff der Bauten und Anlagen fällt, für die
eine Baubewilligung notwendig ist. Deshalb hilft den Beschwerdefüh-
rern der Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der Baute und
Anlage nichts. Das Bundesrecht schreibt keine Abstände vor und die
Grenz- und Gebäudeabstände sind kantonal verschieden geregelt. Der
Kanton Wallis behandelt diese in Art. 22 BauG. Diese Bestimmung han-
delt von Bauten mit einer Fassade. Auch der Begriff der Fassaden-
höhe, der die Basis der Abstandsgrösse darstellt, spricht im Glossar
zur BauV von einer Fassade als Fläche einer Baute. Auch Art. 10 BauG
definiert den Grenzabstand als Entfernung der Grundstücksgrenze zur
Fassade. Bei der vorliegenden Konstruktion hat die Vorinstanz aber zu
Recht das Fehlen einer solchen bejaht und deshalb von der Anwen-
dung der Grenzabstände Umgang genommen. Diese Rüge ist somit
nicht begründet.
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