KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Oktober 2005 i.S. A.B.
c. Gemeinde S.
Kur- und Beherbergungstaxe
– Jahrespauschale für Kur- und Beherbergungstaxen.
– Die Jahrespauschale kann von jeder taxpflichtigen Person verlangt werden. Eine
einschränkende Interpretation ist gesetzeswidrig.
Taxe de séjour et taxe d’hébergement
– Perception de la taxe de séjour et de la taxe d’hébergement selon le système du
forfait annuel.
– Chaque personne assujettie peut se mettre au bénéfice de ce système de per-
ception. Illégalité d’une application plus restrictive des dispositions légales en
cette matière.
Gekürzter Sachverhalt
A. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen
bewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsver-
ein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jah-
respauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der
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KGVS A1 05 166
Gemeinderat verfügungsweise verweigerte. A.B. führte dagegen am
mit der Begründung abwies, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der
Jahrespauschale für die Kurtaxenabrechnung einem klar definierten
Personenkreis vorbehalten und nicht für einzelne Objekte. Um diesem
Kreis anzugehören, müssten die Personen entweder eine dauernde
Anwesenheit aufweisen, Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sein
und aufgrund dieser Stellung einen Anspruch auf eine Pauschal-
abrechnung haben. Da A.B. die Häuser nicht für sich, sondern aus-
schliesslich für Drittvermietung als Ferienwohnung bewirtschafte,
seien diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt. Das Kantons-
gericht hiess die von A.B. am 29. August 2005 eingereichte Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde am 21. Oktober 2005 gut.
Erwägungen
Februar 1996 (GTour) wird von den Gästen, die im Einzugsgebiet eines
anerkannten Verkehrsvereins übernachten, eine Kurtaxe erhoben und
nach 21 Abs. 2 GTour ist der Beherberger von kurtaxenpflichtigen
Gästen verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und dem Erhebungs-
organ zu überweisen. Im Unterlassungsfall ist er selber für die Bezah-
lung verantwortlich. Auch ein der Kurtaxenpflicht unterworfener
Eigentümer und Dauermieter hat die Pflicht zur Überweisung.
Auf Begehren können Beherberger, kurtaxenpflichtige Eigentümer
oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrich-
ten. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat unter
Beachtung des durchschnittlichen Besetzungsgrades der entspre-
chenden Beherbergungsform am Ferienort die pauschale Anzahl der
Übernachtungen fest (Art. 21 Abs. 3 GTour). Die gleiche Möglichkeit
für die pauschale Abrechnung besteht im Übrigen auch für die Beher-
bergungstaxe (Art. 25 Abs. 3 GTour).
4.1 Das GTour unterscheidet grundsätzlich zwei Taxen, einmal die
Kurtaxe (Art. 17 - 22), die vom Gast bezahlt (Art. 17) und in seinem
Interesse verwendet werden muss (Art. 22), dann die Beherbergungs-
taxe (Art. 23 - 26), die der Beherberger schuldet (Art. 23) und in des-
sen Interesse eingesetzt werden muss (Art. 26), wobei an Stelle der
Beherbergungstaxe die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 - 31) treten
kann. Vorliegend geht es um die Kurtaxe, die zwar vom Gast geschul-
det, für deren Bezahlung aber der Beherberger verantwortlich ist.
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4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 GTour wird die Kurtaxe je Übernachtung
erhoben und somit je Übernachtung abgerechnet. Art. 21 Abs. 3 sieht
jedoch die Möglichkeit der Bezahlung der Kurtaxen mittels einer Jah-
respauschale vor. Zu diesem Zweck ist ein Gesuch an den Verkehrs-
verein zu richten, der dem Gemeinderat einen entsprechenden Antrag
stellt. Der Gemeinderat ist zuständig, die Jahrespauschale festzuset-
zen. Er hat die Höhe „unter Beachtung des durchschnittlichen Beset-
zungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform am Ferienort»
festzulegen.
für die Jahrespauschale gestellt und der Verkehrsverein, Gemeinde
und Staatsrat weigerten sich, eine solche festzusetzen, weil die Vor-
aussetzungen für die Jahrespauschale nicht erfüllt seien. Nach
Ansicht des Verkehrsvereins und der Gemeinde gingen Einnahmen
verloren, die Logiernächte-Statistik würde verwässert und der admini-
strative Aufwand vergrössert, wenn die „Kurtaxenpauschale Schule
machen würde». Der Staatsrat will die Pauschale auf einen „klar defi-
nierten Personenkreis» beschränken und definiert diesen Kreis so,
dass die Personen „entweder eine dauernde Anwesenheit aufweisen,
Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sind und aufgrund dieser Stel-
lung Anspruch auf eine Pauschalabrechnung haben.»
5.1 Der Gesetzgeber führt als mögliche Antragsteller für eine Jah-
respauschale die Beherberger und die kurtaxenpflichtigen Eigentümer
oder Dauermieter (le logeur, le propriétaire assujetti ou le locataire à
long terme) an. Kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter sind
solche, die nicht Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben
(vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GTour), sich dort aber entweder in ihrer Eigen-
tumswohnung oder in der dauerhaft für sich gemieteten Wohnung auf-
halten und damit kurtaxenpflichtig werden. Als Beherberger im Sinne
des GTour gilt, wer Gäste gegen Entgelt beherbergt (Art. 23 GTour).
Diese Aufzählung zeigt, dass drei verschiedene Personenkategorien
die Jahrespauschale verlangen können. Die vom Staatsrat vorge-
brachte Definition bezieht sich auf die beiden letztgenannten Kateg-
orien, unter die der Beschwerdeführer offensichtlich nicht fällt.
5.2 Das Gesetz räumt aber auch dem Beherberger ausdrücklich
das Recht ein, einen Antrag auf Jahrespauschale zu stellen. In der Bot-
schaft zum GTour vom 11. Januar 1995 (Bulletin des Séances du Grand
Conseil [BSGC] der verlängerten Novembersession, Februar 1995,
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S. 293) hat der Staatsrat auf die administrative Vereinfachung bei der
Erhebung der Kur- und Beherbergungstaxen durch die „Einführung
einer freiwilligen Pauschale» verwiesen, ohne dass er hier eine Ein-
schränkung auf die Eigentümer oder Dauermieter vorgenommen hat.
Bei der Eintretensdebatte hat Grossrat Felix Zurbriggen auf die mögli-
che Pauschalierung der Kur- und Beherbergungstaxe Bezug genom-
men und für die Festlegung auf die Problematik hingewiesen, „dass
der gute Vermieter pauschal abrechnen will und derjenige, dem das
Vermietungsglück weniger hold ist effektiv abrechnet, was im Endef-
fekt weniger Geld einbringt und auch die Statistik gemäss Art. 35 zur
Alibiübung macht» (BSGC, a.a.O., S. 350). Die beiden Grossräte Hubert
Imhof (BSGC, a.a.O., S. 355) und Serge Solliard (BSGC, a.a.O., S. 358)
haben ganz allgemein eine vermehrte Pauschalierung für die Taxen
verlangt. Der zuständige Staatsrat Raymond Deferr verwies beim Ein-
treten darauf, man habe »aussi introduit des forfaits, qui ne peuvent
être que volontaires, mais l’on sait que lorsqu’ ils existent et que les
gens en sont informés, ils vont volontiers dans cette direction» (BSGC,
a.a.O., S. 370). In der Detailberatung hat der Berichterstatter der par-
lamentarischen Kommission, Grossrat Maurice Chevrier, bei der
Behandlung der Jahrespauschale der Kurtaxe erklärt, «l’article 20 pré-
voit deux nouveautés facilitant la perception des taxes de séjour: (- la
première ........) - la seconde par l’introduction du forfait, valable aussi
bien pour les propriétaires d’appartements que d’hôtels ou d’héber-
gements collectifs, qui devrait être favorisée par les communes par
l’introduction d’une mesure incitative. En effet, l’introduction du for-
fait supprimera les tracasseries administratives pour les communes et
pour les logeurs, et permettra aux SD un encaissement facilité en
début d’année» (BSGC, a.a.O., S. 612).
5.3 Aufgrund dieser Ausführungen bei der Beratung des Art. 20
GTour, in der Endfassung Art. 21 geworden, und des klaren Wortlauts
der gesetzlichen Bestimmung ist eine Einschränkung der Jahrespau-
schale auf Personen, die sich als Eigentümer des Gebäudes oder als
Dauermieter am Ferienort aufhalten, nicht haltbar. Vielmehr zeigt
bereits die Aufzählung im Gesetz, aber auch die Beratung im kantona-
len Parlament klar den Willen des Gesetzgebers, die Jahrespauschale
bei der Kurtaxe, aber auch bei der Beherbergungstaxe, als Vereinfa-
chung der Erhebung fakultativ, aber generell einzuführen. Das Parla-
ment sah sie sogar als die wünschenswerte Erhebungsart an und war
sich der negativen Konsequenzen auf die Einnahmen und die Über-
nachtungsstatistik durchaus bewusst.
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5.4 Diese Schlussfolgerung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis
verneinen, mit der pauschalen Abrechnung sei es möglich, dass ein
Berherberger Taxen bei den Gästen einkassiere und diese nicht an die
Gemeinde weiterleite, was der Grundidee der Kurtaxe widerspreche.
Einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Taxen oftmals im Preis (Pau-
schalpreis) inbegriffen sind. Zum anderen nimmt der Gesetzgeber dies
in Kauf und ist selbstverständlich auch der gegenteilige Fall denkbar.
Zum andern hat der Gesetzgeber den Beherberger für die Bezahlung
der Taxe gegenüber der Gemeinde verantwortlich gemacht und es
somit diesem überlassen, ob er überhaupt und wie die Taxe beim Gast
einkassieren will. Damit überlässt er das Verhältnis zwischen Berher-
berger und Gast dem Belieben der Beteiligten. Zu guter Letzt muss
auch darauf hingewiesen werden, dass die Beträge, die allenfalls bei
einem Gast einkassiert und nicht weitergeleitet werden könnten,
betragsmässig marginale Bedeutung haben.
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