Abgaben und Gebühren
Emoluments et taxes
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. Juli 2005 i.S. A. B. c. Gemeinde E.
Entschädigung der Stromlieferung durch ein gemeindeeigenes EW
– Eine kommunale Bestimmung im Reglement über die Energielieferung, wonach
bei Mietverhältnissen generell der Eigentümer neben dem Mieter für die Bezah-
lung der konsumierten Energie haftet, verstösst gegen die BV.
– Andere Möglichkeiten der Absicherung der im öffentlichen Interesse stehenden
Stromversorgung der Bevölkerung.
Débiteur de l’obligation d’acquitter les montants facturés par des services
industriels communaux pour la fourniture de l’électricité.
– Inconstitutionnalité d’un règlement communal disposant que le bailleur répond,
en sus du locataire, du paiement de l’énergie consommée par ce dernier.
– Autres possibilités de garantir le paiement de l’approvisionnement en courant
électrique qui est une tâche d’intérêt public.
Gekürzter Sachverhalt
Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtli-
che Strombezüger mit elektrischer Energie. Sie sah in ihrem Regle-
ment über die Energielieferung (ER) ursprünglich vor, der Hauseigen-
tümer hafte dem EW gegenüber für den Energiebezug und die
Gebühren für leer stehende Mieträume und unbenützte Anlagen. Sie
ergänzte diese Bestimmung 1998 in dem Sinne, dass der Hauseigentü-
mer neu allgemein für den Energiebezug und die Gebühren von «ver-
mieteten Mieträumen» dem Werk gegenüber neben dem Bezüger hafte.
Nachdem eine Mieterin dem EW die Bezahlung des Strombezugs für
die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2003 schuldig geblieben
war und für das EW kaum mehr Aussicht auf Bezahlung bestanden
hatte, belangte die Gemeinde den Hauseigentümer für Fr. 3 202.75 mit
der Begründung, die Mieterin habe die ausstehende Stromgebühr
nicht bezahlt. Der Eigentümer beschwerte sich am 02. Februar 2004
beim Staatsrat, der unter Hinweis auf die von ihm homologierte Regle-
mentsbestimmung im ER der Gemeinde am 26. Januar 2005 Recht gab
und den Eigentümer anhielt, die ausstehenden Rechnungen der
Gemeinde zu begleichen. Die dagegen vom Eigentümer beim Kantons-
gericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess dieses am 01.
Juli 2005 gut und hob den angefochtenen Entscheid auf.
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KGVS A1 05 44
Erwägungen
hier umstrittenen Energiebezugs über das Monopol der Energieliefe-
rung auf ihrem Territorium (vgl. dazu Weber/Kratz, Elektrizitätswirt-
schaftsrecht, Bern 2005, S. 24 f., N 33 f.). Sie tat dies über ihr EW, wel-
ches für den bezogenen Strom in regelmässigen, von ihm zu
bestimmenden Zeitabständen Rechnung (ER Ziff. 12.1) stellte.
Im vorliegenden Fall geht der Streit darum, ob die Gemeinde sich
zu Recht auf Ziff. 4.5 des revidierten ER berufen kann, gemäss welcher
der Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer die von seiner Miete-
rin bezogene und nicht bezahlte Energie dem EW vergüten muss.
Dabei ist unbestritten, dass die Gemeinde die Bestimmung ihres Regle-
ments (Ziff. 4.5) korrekt angewandt hat. Insofern somit diese Bestim-
mung vor übergeordnetem Recht und den allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen stand hält, wäre der umstrittene Energiebezug durch die
Mieterin schliesslich vom Wohnungseigentümer zu bezahlen.
3.1 Gemäss Verfassung des Kantons Wallis vom 08. März 1907 (KV;
GS/VS 101.1) ordnen die Gemeinden innerhalb der Schranken der Ver-
fassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind für
Aufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind und jene, die sie allein
oder mit andern Gemeinden lösen können (Art. 69). Es ist unbestrit-
ten, dass die Walliser Gemeinden aufgrund von Art. 6 lit. m des
Gemeindegesetzes vom 04. Februar 2004 (GemG), der den gleichen
Wortlaut hat wie das im fraglichen Zeitpunkt noch anwendbare Gesetz
über die Gemeindeordnung (GGO), für die Energieversorgung zustän-
dig sind. Weder die kantonale Verfassung noch die kantonale Gesetz-
gebung enthalten über die örtliche Energieversorgung Ausführungen.
Auch das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 (GS/VS 730.1)
befasst sich primär mit der sparsamen, rationellen und umweltge-
rechten Energienutzung und überlässt die lokale Energieversorgung
den Gemeinden (Art. 10). Die Walliser Gemeinden sind diesem Gebiet
somit autonom, da weder die eidgenössische noch die kantonale
Gesetzgebung sich einschlägig mit dieser Materie befassen. Die
Gemeindeautonomie umfasst die Befugnis zum Erlass oder Vollzug
eigener kommunaler Vorschriften. Die von ihnen erlassenen Normen
gelten als Gesetz im formellen und materiellen Sinn (Urteil [des
Bundesgerichts] 2P.78/2003 vom 01. September 2003 E. 2.1;
2P.257/1996 vom 10. Juli 1977 i.S. Gde Erschmatt c. Staatsrat, teilw.
publ. in ZBl. 1999, S. 174 ff.; BGE 122 I 279 E. 8; René Rhinow, Grund-
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züge des Schweizerischen Verfassungsrechts, S. 110 N 604 f.; Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., S.
278 N 976; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S.
73; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, S. 34; je mit Hinw.). Kommunale Reglemente, welche Gebühren
festsetzen, müssen zumindest den Höchstbetrag, die Erhebungsart
sowie die gebührenpflichtigen Personen festlegen (Art. 95 Abs. 2 GGO;
105 Abs. 2 GemG).
3.2 Für den kommunalen Gesetzgeber gilt jedoch der Grundsatz,
dass er bei der Wahrnehmung dieser Kompetenz nicht gegen Bundes-
recht oder kantonales Recht verstossen darf und er die allgemeinen
Prinzipien rechtsstaatlicher Verwaltung und die allgemeinen Verfas-
sungsgrundsätze zu respektieren hat (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 75).
Verstossen solche kommunale, allgemeine Erlasse gegen übergeord-
netes Recht, insbesondere gegen verfassungsmässige Grundsätze,
kann der Betroffene, trotz der grundsätzlich möglichen abstrakten
Normenkontrolle von den Gerichten eine inzidente oder akzessori-
sche Beurteilung bei der konkreten Rechtsanwendung mittels Anfech-
tung der gestützt auf die gerügte Bestimmung erlassenen Verfügung
erreichen (BGE 127 I 185 E. 2; 112 Ia 321 E. 2b; 106 Ia 383 E. 3a). Dabei
spielt weder der Umstand eine Rolle, dass der gerügte Erlass als sol-
cher nicht angefochten wurde, noch dass eine andere Behörde diesen
allenfalls in einem Genehmigungsverfahren als rechtsgenüglich erach-
tet hat (ZBl 1999 S. 221).
Netzanschluss und den damit zusammenhängenden Kosten und dem
Energiebezug und dem dafür geschuldeten Entgelt zu unterscheiden.
Der Netzanschluss der mit elektrischer Energie zu versorgenden Häu-
ser geschieht in der Regel auf lange Dauer und seine Abtrennung
erfolgt erst, wenn die Liegenschaft für längere Zeit keinen Strom mehr
benötigt. Dieser Sachverhalt vollzieht sich normalerweise zwischen
dem Hauseigentümer und dem Stromversorger. Demgegenüber gilt als
Bezüger des Stroms der Benützer der entsprechenden Liegenschaft.
Dies kann der Eigentümer selbst, ein Mieter oder Pächter sein (vgl.
dazu Fritz Kilchenmann, Rechtsprobleme der Energieversorgung, S. 37
ff. Ziff. 6.1.1 f.). Vorliegend geht es um den Bezug von Energie und des-
sen Bezahlung. Nicht zur Diskussion stehen Gebühren für den
Anschluss der Liegenschaft. Es steht somit die Abgeltung einer vom
EW der Gemeinde erbrachten Leistung durch den Leistungsempfän-
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ger. Die Leistung der Gemeinde durch ihr EW besteht in der Lieferung
der elektrischen Energie und der Strombezüger schuldet dafür eine
Gegenleistung gemäss dem kommunalen Tarif.
Unter diesem Aspekt betrachtet handelt es sich bei den Gebühren
für den Strombezug des kommunalen EWs um eine Kausalgebühr, die
von dem verlangt wird, der die öffentliche Einrichtung, hier das EW,
beansprucht, benutzt, und als Strombezüger resp. Nutzer hat er die
entsprechende Benutzungsgebühr in der Form der Stromrechung zu
bezahlen (Weber/Kratz, a.a.O., S. 297 N 128; Klaus Vallender, Grund-
züge des Kausalabgaberechts, S. 54; A. Grisel, Traité de droit admini-
stratif, Bd. II S. 608).
zer oder vom Besteller der erbrachten Leistung geschuldet. Von dieser
Grundidee geht auch das ER aus. Dabei erachtet es den effektiven
Strombezüger als Besteller der Energie und auch als seinen Schuldner.
So verlangt Ziff. 4.3 ER, dass jeder Wohnungswechsel dem EW minde-
stens vier Tage im Voraus gemeldet wird, und es macht den wegzie-
henden Mieter für diese Mitteilung verantwortlich. Und nach Ziff. 4.4
ER haftet der Bezüger für die Bezahlung der verbrauchten Energie und
allfälliger Gebühren bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. Wo keine
Drittpersonen als Bezüger bzw. Nutzer der öffentlichen Leistung beste-
hen, wie bei leerstehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen, haf-
tete immer schon der Eigentümer gegenüber dem EW. Diese Haftung
wurde mit der Revision vom Jahre 1998 auf sämtliche Mietwohnungen
ausgedehnt, sodass neu der Eigentümer im Falle der Zahlungsunfähig-
keit des Mieters dem EW dessen Strombezug bezahlen muss.
5.1 Das ER spricht davon, der Eigentümer „hafte» dem Werk für
den Strombezug des Mieters. In diesem Zusammenhang bedeutet „haf-
ten» wohl, dass der Eigentümer unter die Zugriffsmacht des Gläubi-
gers, dem nicht geleistet wird, fällt, dass er für die Erfüllung der
Schuld einstehen muss und zwar mit seinem Vermögen (Gauch/
Schluepp/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei-
ner Teil, 8. Aufl., Bd. I S. 23 N 104 f.). Es haften somit dem Werk sowohl
der Bezüger des Stroms (Ziff. 4.4 ER) als auch der Eigentümer (Ziff. 4.5
ER). Sie haften jedoch aus verschiedenen Rechtsgründen, der Bezüger
oder der Mieter aus dem Grundverhältnis als Verursacher der Kausal-
gebühr und der Eigentümer aus Gesetzesvorschrift (Art. 51 Abs. 1 OR;
Gauch/Schluepp/Schmid/Rey, a.a.O., Bd. II, S. 328 N 3967 ff.). Aufgrund
der Systematik des ER, das zuerst von der Haftung des Bezügers und
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erst anschliessend von jener des Eigentümers handelt, aber auch
gemäss Art. 51 Abs. 2 OR, der als allgemeiner Grundsatz auch auf die-
ses Verhältnis anwendbar ist, hat sich das EW zuerst an den Bezüger
bzw. Mieter zu halten. In jedem Fall ist aber von einer Solidarschuld-
nerschaft auszugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Regelung ein, die
Bestimmung verstosse durch die Schaffung dieser Solidarschuldner-
schaft gegen die Verfassung, namentlich gegen das Gebot der Rechts-
gleichheit, der Verhältnismässigkeit, des Willkürverbots und laufe
„jeder Vorstellung von Gerechtigkeit» zuwider. Wie die nachfolgenden
Ausführungen zeigen, erhebt er diese Rüge zu Recht (vgl. dazu C. Heg-
nauer, Haftung des Hauseigentümers und der Hausgenossen für die
Schuld eines Mieters gegenüber einem Gemeinde-Elektrizitätswerk?,
in: ZBl 1953 S. 265 ff., zitiert durch Peter Ruegger, Rechtsprobleme der
Verteilung elektrischer Energie durch öffentlichrechtliche Anstalten,
Diss., 1991, S. 117, der die gleiche Meinung vertritt).
5.2.1 Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich
nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und
zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterschei-
dungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die
Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass-
gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2a,
mit Hinweisen).
Der kommunale Gesetzgeber hat anlässlich der Revision von Ziff.
4.5 ER den Bezüger des Stroms bzw. der Leistung des EWs und den
Hauseigentümer bezüglich der Pflicht zur Bezahlung des vom Mieter
bezogenen Stroms gleichgestellt. Betrachtet man jedoch die Stellung
der beiden, kann man unschwer feststellen, dass sie sich von der
Sache her in einer ganz andern Lage befinden. Der Mieter hat sich für
den Strombezug nach ER beim EW angemeldet, hat den Strom für
seine persönlichen Bedürfnisse, und nur für diese, da die allgemeinen
Stromkosten nicht in diesem Bezug enthalten sind, verwendet. Er ist
Besteller, Konsument und Verursacher der Leistung des EWs. Dem-
gegenüber steht der Eigentümer bezüglich des bezogenen Stroms in
keiner Rechtsbeziehung zum EW, kennt den Strombezug seines Mie-
ters nicht, kann ihn nicht beeinflussen und hat dazu auch kein Recht.
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Diesen Unterschieden trägt die umstrittene Regelung nicht Rechnung
und sie drängen sich auf, weil sie sachlich begründet sind. Es ist auch
nicht ersichtlich, warum nur eine Solidarschuldnerschaft für den
Strombezug bei einem Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter,
nicht aber z.B. bei einem Eigentumswechsel bei Selbstnutzung zwi-
schen dem Verkäufer und dem neuen Eigentümer vorgesehen wird.
Die Gleichstellung trotz der klaren Verschiedenheiten lässt sich nicht
sachlich begründen und ist darum willkürlich, ausser es bestünden
nachvollziehbare, relevante Motive für eine Gleichbehandlung.
5.2.2 Die Begründung für die Solidarschuldnerschaft des Eigentü-
mers besteht in der Praktikabilität des Inkassos und der Verminde-
rung des Verlustrisikos für das EW. Das EW gewährleistet die Energie-
versorgung als öffentliche kommunale Aufgabe der Gemeinde. Eine
gute Versorgung liegt im öffentlichen Interesse und ihr einwandfreies
Funktionieren ebenfalls. Ein öffentliches Interesse daran, dass das EW
möglichst keine oder wenig finanzielle Verluste erleidet, kann nicht
verneint werden. Die Massnahmen, die der Erreichung dieses Ziels
dienen, müssen aber verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnis-
mässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde
gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeig-
net, notwendig und für die Betroffenen zumutbar sind. Der ange-
strebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den einge-
setzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen
Beschränkungen stehen (BGE 128 II 292 E. 5.1, mit Hinweisen).
Vorliegend hat das EW verschiedene Möglichkeiten, Verlustrisi-
ken auszuschliessen oder zumindest stark einzuschränken. Das EW
stellt dem Bezüger in regelmässigen, von ihm festgelegten Zeitabstän-
den für den bezogenen Strom Rechnung. Es hat das Recht, Vorauszah-
lungen oder Sicherstellungen zu verlangen sowie Münzzähler einzu-
bauen, wobei letztere so eingestellt werden können, „dass ein
angemessener Teil der eingeworfenen Münzen zur Tilgung bestehen-
der Forderungen übrig bleibt.» (Ziff. 12.1 ER stellt). Diese Massnahmen
setzen das EW in eine recht komfortable Position und erlauben es ihm,
bei richtigem Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Instrumentari-
ums das finanzielle Verlustrisiko so stark zu minimieren, dass für den
Bestand und die gesunde finanzielle Basis der kommunalen Energie-
versorgung keine Gefahr besteht (Weber/Kratz, a.a.O., S. 299 N.135 ff.).
Eine weiter gehende Massnahme, die in Verletzung des verfassungs-
mässigen Gleichheitsgebots erfolgt, ist deshalb unverhältnismässig,
weil nicht notwendig.
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5.2.3 Der hier behandelte Fall eines Dauermietverhältnisses ist zu
unterscheiden von den Ferienwohnungen, die ein Eigentümer touri-
stisch bewirtschaftet und die er jeweils kurzzeitig an Gäste vermietet.
In solchen Fällen haftet selbstverständlich in der Regel nicht der Mie-
ter, da das EW auch nicht in eine Rechtsbeziehung zum jeweiligen
Benutzer der Ferienwohnung tritt und der Eigentümer der Wohnung
als Besteller und Nutzer einer von ihm bewirtschafteten Wohnung den
Strom bezieht. Der Einwand der Gemeinde, es sei ihr nicht zumutbar,
jeweils zu prüfen, wer denn neue Mieter sei, dringt deshalb nicht
durch. Ob die Gemeinde allenfalls, wenn ihr ein Mieterwechsel nicht
angezeigt wurde, was gemäss ER eine Pflicht der Mieter ist, auf den
Eigentümer greifen könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden,
da sich der umstrittene Fall anders präsentiert.
Unterschiedlich ist auch die Behandlung der Anschlussgebühr.
Wird ein Haus oder eine Wohnung ans Netz angeschlossen, erstmals
oder infolge Änderungen, ist es rechtlich durchaus zulässig, neben
dem Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses allenfalls eine Dritt-
person (z.B. bei einem Verkauf der neue Eigentümer) dem EW für die
Anschlussgebühr haftbar zu erklären. Diese einmalige Anschlussge-
bühr als Vorzugslast (BGE 129 I 346 E. 5.1, mit Hinweisen) räumt dem
pflichtigen Grundeigentümer das Recht ein, seine Liegenschaft ans
Netz anzuschliessen. Sie betrifft damit nicht nur ein Verhältnis zwi-
schen dem Werk und einer bestimmten Person, sondern auch zu
einem Grundstück (BGE 92 I 450 E. 2; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 185)
und unterscheidet sich u.a. auch dadurch von der Benutzungsgebühr.
Gewiss profitiert der Eigentümer durch die Bereitschaft des EW, sei-
nem Mieter Strom zu liefern, damit die Liegenschaft für den Mieter
überhaupt benutzbar wird und er so einen Mietzins erzielen kann.
Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Versor-
gungspflicht (Weber/Kratz, a.a.O., S. 272 ff. N 48 ff.) und dem vom EW
jedenfalls im damaligen Zeitpunkt ausgeübten Monopol gegenüber
jedem Bezüger und ist nicht geeignet, eine spezielle Garantenpflicht
des Eigentümers für Schulden des Mieters gegenüber dem EW zu
begründen.
5.2.4 Dem Eigentümer kann zudem auch nicht vorgehalten werden,
er habe um die kommunale Bestimmung gewusst und habe somit dieser
Regelung zugestimmt, weshalb er im Nachhinein nicht geltend machen
könne, er sei damit nicht einverstanden. Mit dieser Argumentation
würde eine nachträgliche Überprüfung der Verfassungsmässigkeit gene-
rell ausgeschlossen. Ebenso kann dem Eigentümer nicht entgegenge-
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halten werden, es sei ihm schon in einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt
worden, seine Mieterin bezahle den Strom nicht und er riskiere auf-
grund des ihm bekannten ER die Schulden begleichen zu müssen. Diese
Mitteilungen stellten keine Verfügungen dar und der Beschwerdeführer
konnte, ohne gegen das Prinzip von Treu und Glauben zu verletzen, vor-
erst zuwarten, ob seine Mieterin tatsächlich ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen und ob ihn die Gemeinde belangen werde.
5.2.5 Die im ER vorgesehene Möglichkeit, den Eigentümer einer
Mietwohnung für den Strombezug seines Mieters haftbar zu machen,
ist somit sachlich nicht begründbar und erscheint damit willkürlich
und deshalb verfassungswidrig. Der kommunale Gesetzgeber hat trotz
der ihm zustehenden Autonomie seine Gesetzgebungskompetenz in
verfassungswidriger Art und Weise ausgeübt. Die Beschwerde des Eig-
entümers ist somit gutzuheissen.
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