KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. November 2006 i.S. A. c.
Staatsrat
Geometermandat/Altersbeschränkung
– Alter 65 als Eignungskriterium für Geometeraufträge.
– Wie weit kann das Erreichen einer Altersgrenze (65) in den abzuschliessenden
Vertrag als Auflösungsgrund aufgenommen werden?
Marché de prestations de géomètre; restriction liée à l’âge
– Age de 65 ans fixé à titre de critère d’aptitude pour un marché de ce genre.
– Dans quelle mesure l’arrivée à une limite d’âge peut-être un motif de résiliation
à intégrer au contrat à passer à la fin de la procédure?
Gekürzter Sachverhalt
Der Kanton Wallis schrieb im August 2006 für die Gemeinden
den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung im
offenen Verfahren aus. Als Gegenstand und Umfang des Auftrags
wurden der Unterhalt und die Nachführung für eine bestimmte
Gemeinde im Rahmen eines abzuschliessenden Vertrages mit einer
Laufzeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 angegeben.
In den Ausschreibungsunterlagen war als Eignungskriterium aufge-
führt, der verantwortliche Geometer dürfe nicht älter als 65-jährig
sein. Die Unterlagen enthielten auch einen Mustervertrag mit der
Klausel, der Vertrag ende mit dem Erreichen des 65. Altersjahres des
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verantwortlichen Geometers, sofern das Unternehmen keinen paten-
tierten Ingenieur-Geometer als Nachfolger des Ausscheidenden ver-
pflichtet habe. Gegen diese Altersbeschränkungen in den Ausschrei-
bungsunterlagen beschwerte sich Geometer A. beim Kantonsgericht,
das auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom
Erwägungen
(...)
2.1 Die Beschwerdeführer sind durch das Eignungskriterium 65
offensichtlich im Augenblick und damit aktuell nicht beschwert. Der
Beschwerde führende und verantwortliche Geometer ist noch unter-
halb der erwähnten Alterslimite und kann sich darum ohne Nachteil
um die ausgeschriebenen Nachführungsarbeiten bewerben, was er
offensichtlich auch getan hat. Das Alter ist auch nicht in dem Sinne ein
Zuschlagskriterium, dass derjenige Bewerber, der näher der fatalen
Alterslimite von 65 Jahren ist, schlechter bewertet würde. Die
Beschwerde führenden Parteien können nur für sich Beschwerde füh-
ren und ihre Interessen anführen, nicht aber generell geltend machen,
die umstrittene Alterslimite schränke generell den Kreis der Bewerber
ein und sei deshalb illegal. Ist dem aber so, können die Beschwerde-
führer für die Ausschreibung bezüglich des Eignungskriteriums 65
keine Legitimation begründen.
2.2 Die Beschwerde führenden Parteien bringen weiter vor, der
Mustervertrag sehe ein automatisches Vertragsende mit dem Errei-
chen des 65. Altersjahrs des verantwortlichen Geometers vor, sofern
das Unternehmen keinen für die Arbeit fähigen Nachfolger verpflichtet
habe. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf den hypo-
thetischen Charakter der angeführten Beschwer mit vielen Unbekann-
ten, die zudem frühestens in vier Jahren aktuell werden könnte.
Zudem stelle der Mustervertrag ein Informationsdokument dar, das,
da nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen, nicht angefoch-
ten werden könne.
2.2.1 Im Leistungsbeschrieb wird unter Ziff. 1.1 als Ziel des Sub-
missionsverfahrens die Bestimmung eines amtlichen Geometers für
jede Gemeinde festgelegt (Abs. 1) und festgehalten, in einem Vertrag
mit einer Laufzeit von fünf Jahren (01. Januar 2007 - 31. Dezem-
ber 2011) zwischen der Dienststelle und dem amtlichen Geometer und
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dessen Büro würden die Rechte und Pflichten geregelt (Abs. 2). Den
Bewerbern wurde, nach Angaben der Vorinstanz auf ausdrücklichen
Wunsch der Geometer, ein Muster des nach Ziff. 1.1 Abs. 2 des Lei-
stungsbeschriebs mit dem im Submissionsverfahren bestimmten Geo-
meter vorgesehenen Vertrags zugestellt. Art. 8 Abs. 3 dieses Muster-
vertrags sieht tatsächlich vor, «Der Vertrag endet mit dem Erreichen
des 65. Altersjahres des verantwortlichen Geometers, sofern das
Unternehmen keinen patentierten Ingenieur-Geometer als Nachfolger
des Ausscheidenden verpflichtet hat».
2.2.2 Im Beschaffungsrecht werden allgemein und unbestritten
drei verschiedene Phasen unterschieden. In der ersten Phase, dem
Ausschreibungsverfahren, wird der berücksichtigte Anbieter
bestimmt und mit diesem in der zweiten Phase ein Vertrag abge-
schlossen. In der letzten Phase geht es schliesslich um die Vertrags-
ausführung (Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics: Effecti-
vité et protection juridique, S. 481). Die einschlägige Gesetzgebung
über das Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone befasst sich
primär mit der ersten Phase und mit der zweiten einzig im Hinblick auf
den möglichen, frühesten Zeitpunkt für den Vertragsabschluss. Im
Beschaffungsrecht sind denn auch durchwegs nur Verfügungen nach
Art. 15 und 16 Abs. 1 GIVöB anfechtbar, die gemäss Art. 15 IVöB immer
in der ersten Phase ergehen (Art. 16 Abs. 1bis lit. a - e). Es besteht
zwar ein Zusammenhang zwischen der ersten und zweiten Phase in
dem Sinne, dass am Ende der ersten Phase gestützt auf die Ausschrei-
bung und die Angebote ein eindeutiges Ergebnis vorliegen sollte, das
den Abschluss des Vertrages ohne wesentliche Ergänzungen ermög-
licht (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 193). Gegenstand
und Umfang des Auftrags sind daher in der Ausschreibung bzw. den an
die Interessenten abgegebenen Unterlagen klar zu umschreiben und
die Offerten der Anbieter müssen ebenso deutlich auf die ausge-
schriebene Leistung Bezug nehmen. Trotz dieser Interdependenz
beschränken sich die Anfechtungsmöglichkeiten aber nur auf die Ver-
fügungen der ersten Phase.
2.2.3 Im vorliegenden Fall befasst sich das Eventualbegehren der
Beschwerdeführer, das gegen die Vertragsklausel gerichtet ist, auf den
Vertragsinhalt, somit auf ein Element der zweiten Phase, dass nicht
Gegenstand der Ausschreibung ist. Weder im Leistungsbeschrieb
noch im Pflichtenheft ist die im Mustervertrag vorgesehene Vertrags-
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klausel 65 enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen verweisen nir-
gends auf die Bestimmungen des Mustervertrages, der demzufolge
auch nicht als von den Bewerbern akzeptiert angesehen werden darf.
Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort aus-
drücklich erklärt hat, der Mustervertrag habe nur Informationschar-
akter und sei nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Dabei
ist sie zu behaften und dies hat zur Folge, dass das Ergebnis der Aus-
schreibung auch nicht die Vertragsklausel 65 umfassen wird. Im Falle
des Zuschlags an die Beschwerdeführer werden diese somit auch
nicht mit der Vertragsklausel 65 belastet sein. Dies wäre aber Voraus-
setzung dafür, dass die Beschwerdeführer die Vertragsklausel 65 im
Vergabeverfahren anfechten können.
2.2.4 Was die Vergabebehörde schliesslich für Klauseln in den
fünf Jahre dauernden Vertrag einfügen will, die nicht das Resultat
der Ausschreibung sind, kann nicht im Vergabeverfahren geprüft
werden. Die Vergabebehörde ist aber immerhin darauf hinzuweisen,
dass die Ausschreibungsunterlagen, nachdem der Mustervertrag
gemäss Angaben der Vergabebehörde nicht Bestandteil derselben
bildet, das Vorhandensein des Eignungskriteriums 65 nur im Zeit-
punkt des Abschlusses des Vertrages und nicht für die gesamte Ver-
tragsdauer verlangt. Damit setzen aber die amtlichen Ausschrei-
bungsunterlagen die Zulässigkeit der Vertragsklausel 65 in Frage. Der
Leistungsbeschrieb hält in Ziffer 4 als Vertragsdauer die Zeit vom 01.
Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 fest und nach Ziff. 2.6 des
Pflichtenhefts darf der Geometer im Zeitpunkt der Ausschreibung
nicht älter als 65-jährig sein. Der Bewerber, der ohne Beizug des
Mustervertrages ein Angebot einreicht, muss davon ausgehen kön-
nen, er werde als geeignet angesehen, den gesamten ausgeschriebe-
nen Auftrag auch auszuführen, selbst wenn er bis zum Vertragsende
das Alter 65 überschreiten werde. Nachdem die Vorinstanz dem
Mustervertrag die rechtliche Verbindlichkeit abspricht, wird sie ihn
nach dem Vergabeentscheid auch nicht ohne weiteres gegen die
Bewerber anführen dürfen. Nach dem Vertrauensgrundsatz müsste
wohl eher gelten, dass mit der Erfüllung des Eignungskriteriums 65
im Zeitpunkt des Zuschlags die «Eignung» zur vertraglichen Ausfüh-
rung des gesamten Vergabegegenstandes gegeben sein werde.
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