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KGE vom 16. Februar 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde S.
Einschränkung der Rügen des Nachbarn
Zulässige Rügen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren.
Griefs du voisin
Quels griefs des voisins peuvent-il avancer en procédure d’autorisation de bâtir?
Gekürzter Sachverhalt
Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens rügten die Nachbarn u.a.,
der Grenzabstand auf der Ostseite des projektierten Gebäudes, auf der
ihnen abgekehrten Seite, sei nicht eingehalten. Der Staatsrat über-
prüfte auf Beschwerde hin diesen Punkt und fand, der ostseitige Erker
verletze die Abstandsvorschriften. Die Bauherrschaft beschwerte sich
KGVS A1 06 186 / KGVS A1 06 187
vor Kantonsgericht, die Nachbarn seien zu dieser Rüge nicht legiti-
miert, da sie nicht ihre Interessenlage betreffe, und der Staatsrat hätte
darauf nicht eintreten dürfen.
Das Kantonsgericht wies in seinem Urteil diese Begründung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzutreffend ab .
Erwägungen
(...)
ab, Baurechtswidrigkeiten an der Ostseite des Gebäudes zu rügen, da
der Grenzabstand zu ihren Parzellen unbestritten eingehalten sei. Er
scheint sinngemäss geltend zu machen, die Vorinstanz hätte auf ent-
sprechende Rügen der Nachbarn gar nicht eintreten dürfen, weil diese
nicht ihrem Schutz dienten.
7.1 Die Legitimation der Beschwerdeführer hängt im Baubeschwerde-
verfahren einerseits von ihrer erforderlichen engen Beziehung zum Bau-
grundstück und andererseits davon ab, ob sie durch die Bewilligung
unmittelbar und in höherem Ausmass als irgendjemand oder die Allge-
meinheit in ihren eigenen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt sind
(Art. 40 lit. a BauG
; Art. 44 VVRG). Diese Formulierung deckt sich mit Art.
89 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) oder dem alten Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege. Ist die Legitimation aufgrund dieser
Normen bejaht worden, kann mit der Beschwerde jegliche Rechtsverlet-
zung, einschliesslich die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung und grundsätzlich auch die Unzweckmässigkeit (vor dem Staats-
rat) der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 47 VVRG). Im
Gegensatz zur Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde muss die
angerufene und verletzte Norm nicht dem Schutz des Beschwerdeführers
dienen
; seine Interessen müssen somit nicht rechtlich geschützt sein. Es
ist somit unerheblich, ob die Bestimmung allenfalls nicht seinem Schutz
dient, sondern im öffentlichen Interesse liegt (Urteil [des Bundesgerichts]
1P.330/2006 vom 10. November 2006
; ZWR 1992 S. 50 E. 1.2
; Urteil [des Kan-
tonsgerichts] vom 15. Dezember 1997 i.S. R.C. c. Staatsrat).
7.2 Die Parzellen der Nachbarn grenzen unmittelbar an jene der Bau-
herrschaft. Das Gebäude als solches, aber auch die ersuchten Änderun-
gen wirken sich auf die nähere Umgebung der Bauparzelle aus. Die Nach-
barn haben somit die verlangte räumliche Nähe zum Bauobjekt, weshalb
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ihre Legitimation grundsätzlich gegeben ist. Der Nachbar kann, wie dar-
gelegt, alle Rügen, die dazu dienen, das von ihm ungeliebte Bauprojekt
zu verhindern, vorbringen. Deshalb hat der Staatsrat nicht nur die Legi-
timation der Nachbarn zur Beschwerdeeinreichung, sondern auch deren
Berechtigung, alle Rechtsverletzungen, mit denen das Abänderungsge-
such ihrer Ansicht nach behaftet war, vorzubringen, zu Recht bejaht und
hat sich dadurch keiner Rechtsverletzung schuldig gemacht.
(....)