Opferhilfe
Aide aux victimes d’infractions
KGE vom 4. Mai 2007 i.S. A.B. c. Staat
Verwirkung der Ansprüche infolge Zeitablaufs
– Umfang der Opferhilfe.
– Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren (E.2 - 3.2).
– Der Strafverteidiger muss auch fristgerecht allfällige Begehren nach Opferhilfe-
gesetz geltend machen.
Péremption du droit aux prestations d’aide
– Etendue de l’aide.
– Délai pour faire valoir des prétentions en indemnité et en tort moral (consid.
2-3.2).
– Il incombe au mandataire chargé d’agir u pénal de faire valoir à temps les préten-
tions fondées sur la LAVI.
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KGVS A1 06 236
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Gekürzter Sachverhalt
Der Täter A. drang am 5. März 2001 in die Wohnung des Ehepaars
Y. und Z. ein, worauf es zu einem Handgemenge kam, bei dem sich
Frau Z. verletzte. Am 2. März 2001 erteilte Frau Z. den Rechtanwälten
D. und E. Vollmacht, ihre Interessen in der Strafsache gegen A. zu ver-
treten. Das Strafverfahren führte zu einer erst- (23. Januar 2004) und
zweitinstanzlichen (26. November 2004) Verurteilung von A.
Am 18. August 2005 stellte Advokat D. beim Verwaltungs- und Rechts-
dienst des Departements für Volkswirtschaft und Sicherheit (jetzt Depar-
tement für Finanzen, Institutionen und Sicherheit ; DFIS) gestützt auf das
Opferhilfegesetz das Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe
von Fr. 2’500.– und am 4. Oktober 2006 um Bezahlung einer Entschädigung
von Fr. 3’108.–. Das DFIS wies am 10. November 2006 diese Begehren
wegen Verwirkung ab und das Kantonsgericht bestätigte am 4. Mai 2007
auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin diesen Entscheid.
Erwägungen
(....)
gesetzliche Pflicht, sie über ihre opferrechtlichen Ansprüche zu infor-
mieren, nicht erfüllt und damit Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
OHG ; SR 312.5) verletzt. Deshalb könne ihr die Nichteinhaltung der Ver-
wirkungsfrist zur Anmeldung der opferrechtlichen Ansprüche nicht ent-
gegengehalten werden. Aus dem OHG ergebe sich auch keine direkte
Informationspflicht Dritter, weshalb es nicht Aufgabe ihres Rechtsan-
walts gewesen sei, sie «betreffend den Bestand und Inhalt des OHGs zu
informieren». Deshalb gehe es nicht an, ihrem Rechtsanwalt die behörd-
lich zu erfüllende Informationspflicht aufzubürden und anzulasten, dass
er die opferrechtlichen Ansprüche nicht früher angemeldet habe.
ten Straftat, erteilte die Beschwerdeführerin den Rechtsanwälten D. und
E. die Vollmacht sie in der Strafsache Z. c/ A. zu vertreten. Die Frage, ob
die Rechtsanwälte bereits ab diesem Zeitpunkt auch mit der Geltendma-
chung opferrechtlicher Ansprüche beauftragt worden sind, ist vom
Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Diese Vorschrift kann
auch im Verfahrensrecht zum Tragen kommen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts P.745/1983 vom 31. Januar 1984 E. 3, publ. in SJ 1984 S. 305). Nach
Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung, die vom
Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt wird, diesem gegenüber nach
Massgabe der erfolgten Kundgebung. Dies bedeutet, dass der Vertretene
unter Anwendung des Vertrauensprinzips auf einer bestimmt gearteten
Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber
der Vertreter ohne resp. mit einer weniger weit gehenden Vollmacht han-
delt, sie in guten Treuen als Vollmachtskundgabe verstehen durfte und
darauf vertraute (BGE 120 II 197 E. 2a ; Roger Zäch, Berner Kommentar,
N. 124 zu Art. 33 OR). Die Vollmachtskundgabe bedarf keiner besonde-
ren Form ; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Häufig
erfolgt die Mitteilung durch Ausstellung einer Vollmachtsurkunde. Pas-
sives Verhalten (Dulden, Unterlassen) kann als Kundgabe gelten, wenn
zusätzliche, vom Vertretenen gesetzte Umstände vorliegen, die den Drit-
ten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen (Urteil [des Bundesge-
richts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.3 ; BGE 120 II 197 E. 3b ; Rolf
Watter, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 33 OR).
Rechtsanwalt D. die Beschwerdeführerin sowohl im Strafverfahren vor
dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron als auch im anschliessen-
den Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht. Aufgrund sich in den
Akten befindender Belege trat Rechtsanwalt D. auch in den anschlies-
senden Betreibungsverfahren als Vertreter der Gläubigerin Z. gegen A.
auf (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2005 und Fortsetzungsbegehren
vom 22./25. April 2005). Auch das am 18. August 2005 beim Verwaltungs-
und Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um eine OHG-Genugtu-
ung wurde von der hievor genannten Anwaltskanzlei eingereicht und im
diesem beigelegten Gesuchsformular wird als Vertretung die «Advoka-
tur D. und E.» angeführt und das Formular ist von Rechtsanwalt D. unter-
zeichnet. Dem Gesuch wurde ebenfalls die obgenannte, von der
Beschwerdeführerin am 20. März 2001 an die Rechtsanwälte D. und E.
ausgestellte Volllmacht beigelegt. Auch das am 4. Oktober 2006 beim
Verwaltungs- und Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um OHG-
Entschädigung stammte aus der hievor genannten Anwaltskanzlei. Im
von der Beschwerdeführerin unterzeichneten und dem Gesuch beige-
legten Gesuchsformular wird als Vertretung im Verfahren um Entschä-
digung/Vorschuss «Advokatur und Notariat D. und E.» angegeben. Auch
im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde wie-
der die von der Beschwerdeführerin an die Anwaltskanzlei D. und E.
erteilte Vollmacht vom 20. März 2001 eingereicht. Somit steht fest, dass
die Beschwerdeführerin sich seit dem 20. März 2001 in sämtlichen hie-
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vor erwähnten Verfahren jeweils von derselben Anwaltskanzlei resp.
demselben Rechtsanwalt D. vertreten liess. Gegenstand der erwähnten
Verfahren bildeten nicht nur strafrechtliche, sondern auch betreibungs-
rechtliche und opferrechtliche Fragen.
macht erteilt, es in strafrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten,
schliesst diese Vollmacht auch die Befugnis und die Pflicht ein, andere
im Zusammenhang mit der Straftat stehenden Interessen des Opfers zu
wahren. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach OHG, welches eng
mit dem Strafrecht verknüpft ist. Mit dem OHG soll den Opfern von
Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstelllung verbessert
werden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG umfasst die Hilfe
die Beratung (lit. a), den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner
Rechte im Strafverfahren (lit. b) sowie die Entschädigung und die
Genugtuung (lit. c). Nach Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am
Strafverfahren beteiligen und seine Zivilansprüche geltend machen
(lit. a), den Entscheid des Gerichts verlangen (lit. b) und den Gerichts-
entscheid anfechten (lit. c). Auch entsprechen, wie im vorliegenden
Falle, die im Strafverfahren vom Opfer gestellten Zivilansprüche (Ent-
schädigungen, Genugtuung) jenen nach OHG (Art. 12 und 13 OHG) und
sind die staatlichen Leistungen subsidiär zu den vom Täter zu erbrin-
genden (Art. 14 OHG). Auch wenn die Vollmacht vom 20. März 2001 die
Geltendmachung von Ansprüchen nach OHG nicht ausdrücklich
erwähnt, umfasst die besagte Vollmacht auch die Ermächtigung und
das Mandat an den Rechtsvertreter, OHG-Ansprüche der Beschwerde-
führerin form- und fristgerecht bei den zuständigen Behörden geltend
zu machen. Dass dies auch der Auffassung der Beschwerdeführerin
und ihres Rechtsvertreters entsprach, zeigt sich darin, dass sie in den
Strafverfahren vor Bezirks- und vor Kantonsgericht, in den betrei-
bungsrechtlichen Verfahren und in jenen gestützt auf OHG bei den
zuständigen Instanzen immer die am 20. März 2001 ausgestellte Voll-
macht hinterlegten und jeweils dieselbe Anwaltskanzlei resp. derselbe
Rechtsvertreter die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnahm. In
den Akten findet sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdefüh-
rerin sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklärt hätte.
Damit duldete sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor den
Opferhilfe-Behörden als auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsge-
richt, dass ihr Rechtsanwalt sie gestützt auf die erwähnte Vollmachts-
urkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten vertrat. Aus diesem Ver-
halten darf das urteilende Gericht in guten Treuen auf eine stillschwei-
gende, an die Behörden gerichtete Kundgabe seitens der Beschwerde-
führerin schliessen, die Bevollmächtigung umfasse nicht nur das in der
Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnte Straf-, Schuldbetreibungs-,
Konkurs- und Steuerrecht, sondern auch das nicht expressis verbis
erwähnte Opferhilferecht. Dies wird durch den Umstand unterstrichen,
dass die Vollmachtsurkunde absolut ordnungsgemäss ausgestellt war
(vgl. BGE 77 II 138 E. 3). Zudem kommt es in der Praxis häufig vor, dass
in Vollmachtsformularen von Rechtsanwälten einzelne Vertretungsan-
gelegenheiten nur beispielhaft aufgezählt werden und die Vertretung in
andern Angelegenheiten einschliessen, wenn sie in engem Zusammen-
hang mit den ausgeführten Rechtssachen stehen (Roger Zäch, a.a.O.,
N. 116 zu Art. 33 OR). Wollte die Beschwerdeführerin die ihrem Anwalt
ausgestellten Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten
nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie hiefür eine neue Vollmachtsur-
kunde ausstellen müssen. Dies hat sie indessen unterlassen und ihre
Vertretung in opferrechtlichen Angelegenheiten jeweils auf dieselbe
Vollmacht vom 20. März 2001 abgestützt, weshalb sie auf die gegenüber
Dritten erfolgte Kundgebung der Ermächtigung zu behaften ist (Art. 33
Abs. 3 OR ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007
E. 5.4). Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass das dem Anwalt
mit der Vollmacht vom 20. März 2001 übertragene Mandat auch opfer-
rechtliche Angelegenheiten umfasste, weshalb sich die Beschwerde-
führerin die Rechtskenntnisse ihres Anwalts über ihre OHG-Ansprüche
und namentlich über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG
und Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über
die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 11. November 1992 (kOHG;
SGS/VS 312.5) ab dem 20. März 2001 anrechnen lassen muss.
die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren
nach der Straftat bei der Behörde einreichen ; andernfalls verwirkt es
seine Ansprüche. Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirk-
sam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und
Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der
ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen
in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu
beraten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3
Abs. 2 OHG). Zur juristischen Beratung gehört insbesondere auch ein
Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 348
E. 5a S. 354). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des
Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwir-
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kungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie infor-
miert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG
grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausrei-
chende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, hat die
Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im
Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Ein-
tritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II
409 E. 2; 123 II 241 E. 3f ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.217/1997 vom
Dezember 1997 E. 5, publ. in: Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinw.).
der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus
einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden
soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen wer-
den, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit
opferrechtlicher Ansprüche erhält (Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner
[Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 34 zu
Art. 16). Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich
das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als
eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen (Rolf Watter, a.a.O., N. 5 und
N. 25 zu Art. 32 OR). Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts.
Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informations-
pflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die
Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE
123 II 241 E. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche
den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei
einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen
(Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 6.2).
Frist zur Einreichung der Gesuche für eine OHG-Entschädigung
und/oder eine OHG-Genugtuung lief somit spätestens am 6. März 2003
unter Verwirkung ab. Seit der Rechtsvertreter im Besitze der Vollmacht
der Beschwerdeführerin ist, d.h. seit dem 20. März 2001, hatte dieser
nicht bloss die Ermächtigung, sondern auch die Pflicht, die OHG-
Ansprüche der Beschwerdeführerin spätestens bis zum 6. März 2003
geltend zu machen. Weder die Einleitung der Strafverfahren noch die
«erfolglose Betreibung des Täters», wie sie von der Beschwerdeführe-
rin resp. deren Rechtsvertreter im Formular zu dem am 18. August 2005
eingereichten Gesuch als Mitgrund für die Ausrichtung einer OHG-
Genugtuung angegeben wird, haben zu einer Unterbrechung der
gesetzlich vorgeschriebenen und nicht erstreckbaren Verwirkungsfrist
von Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG geführt und können
somit auch nicht als Rechtsgründe für das Zuwarten mit der Einrei-
chung der OHG-Gesuche bis nach Ablauf der Verwirkungsfrist gelten.
Das Gesuch um eine OHG-Genugtuung vom 18. August 2005 und jenes
um eine OHG-Entschädigung vom 4. Oktober 2006 sind somit verspätet
eingereicht worden und die OHG-Ansprüche der Beschwerdeführerin
sind, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, demnach verwirkt.
(...)
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