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KGE vom 9. November 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde R.
Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für eine Gesamtüberbauung ; Zustim-
mung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben
– Bewilligung einer Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 BauV.
– Das Baugesuch ist vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten einzu-
reichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen (Art. 33 Abs. 2 BauG).
– Tragweite und Bedeutung dieser Vorschriften.
– Unterschrift will nach der Rechtsprechung Zustimmung bedeuten, die in ver-
schiedener Art und Weise erfolgen kann.
Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;
accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation
– Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.
53 al. 3 OC.
KGVS A1 07 121 / KGVS A1 07 122
– La demande d’autorisation de bâtir doit être signée par le requérant ou son repré-
sentant et par le propriétaire du fonds (art. 33 al. 2 LC).
– Portée et signification de cette prescription.
– La signature du propriétaire manifeste l’accord du propriétaire ; cet accord peut,
selon la jurisprudence, également être donné d’une autre manière.
Gekürzter Sachverhalt
Drei Miteigentümer einer Liegenschaft beabsichtigten, diese mit
zwei Mehrfamilienhäusern A. und B. zu überbauen. Sie begründeten auf
der Grundparzelle Stockwerkeigentum, teilten die einzelnen Anteile
unter sich auf und trugen diese Rechtsvorkehren im Grundbuch ein.
Sie schufen auch ein für die Häuser A. und B. gültiges Stockwerkeigen-
tümerreglement und liessen dies im Grundbuch anmerken. Die
Gemeinde hatte die gesamte Überbauung im Jahre 1992 bewilligt. Das
Haus B. wurde denn auch in den Jahren 1993/1994 erbaut. Nach der
Begründung des Stockwerkeigentums wurden diverse Stockwerkeigen-
tumsanteile an Dritte veräussert.
Das Haus A. wurde vorerst nicht erstellt. Im Jahre 2006 reichten die
Ehegatten H., die inzwischen alle Stockwerkeigentumsanteile des Hau-
ses A. erworben hatten, bei der Gemeinde ein Baugesuch zur Erstel-
lung dieses Gebäudes ein. Das neue Projekt sah ein Erd- und Dachge-
schoss sowie drei Obergeschosse vor, jedoch keinen Schutzraum mehr
und weniger Kellerabteile und ein Obergeschoss weniger als im ersten
Baugesuch bewilligt und in der Stockwerkeigentumsbegründungsur-
kunde geplant. Überdies wichen die Masse und Geschosseinteilungen
teils vom vormaligen Baugesuch ab. Die Ehegatten K., Miteigentümer
von Stockwerkeigentumsanteilen im Haus B., erhoben gegen den
geplanten Bau des zweiten Hauses auf der Grundparzelle Einsprache
im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle die erforderliche Zustim-
mung aller Stockwerkeigentümer zum Baugesuch.
Der Gemeinderat trat in der Folge am 11. Juli 2006 wegen Fehlens
aller Unterschriften der Stockwerkeigentümer auf das Baugesuch
nicht ein und wies im Übrigen auf Mängel bei der Ausnützung und bei
den Grenzabständen hin. Auf Beschwerde der Bauherren hin bestä-
tigte der Staatsrat am 27. Juni 2007 zwar die Ansicht der Gemeinde,
es brauche die Unterschrift aller Stockwerkeigentümer, hob aber die
kommunale Verfügung trotzdem auf, weil der Bauherr im Jahre 1992
eine Bewilligung für das Gesamtprojekt erhalten habe und er auf-
grund dieser rechtskräftigen Baubewilligung auch das zweite Haus
erstellen dürfe.
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Auf Beschwerde der Gemeinde und der Nachbarn hin widersprach
das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1007 der Ansicht
des Staatsrats sowohl in Bezug auf das Bestehen einer rechtskräftigen
Bewilligung wie auch in Bezug auf die Notwendigkeit der Unterschrift
aller Stockwerkeigentümer.
Erwägungen
(...)
kräftige Baubewilligung für das Haus A. aus dem Jahr 1992 vor, die mit
dem neu eingereichten Baugesuch übereinstimme. Die beiden Mehrfa-
milienhäuser bildeten eine Einheit, hätten sie doch ein durchgehendes
Erdgeschoss und eine Zivilschutzanlage gemeinsam. Art. 53 Abs. 3 der
Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV ; SGS/VS 705.100) komme
deshalb hier nicht zur Anwendung, weil es eben keine Gesamtüberbau-
ung sei. Da das erste Gebäude bereits erstellt sei, handle es sich um
einen Unterbruch der Bauarbeiten, die ohne weitere Bewilligung wieder
aufgenommen werden könnten. Aufgrund dieser Argumentation stelle
sich die Frage der Zustimmung der Stockwerkeigentümer gar nicht.
Die Gemeinde vertritt dagegen die Ansicht, das alte Baugesuch aus
dem Jahre 1992 stehe in diesem Verfahren nicht zur Diskussion und
Gegenstand ihres Nichteintretensentscheids sei das neue Baugesuch
aus dem Jahre 2006 gewesen. Der Entscheid des Staatsrats verletze
«die Bindung der Beschwerdeinstanz an die vorgetragenen Rügen der
Beschwerdeführer», stelle eine «Überschreitung der Entscheidkompe-
tenz nach Art. 61 VVRG sowie eine Verletzung der Gemeindeautono-
mie» dar. Ein Entscheid, ob die Bauherren aufgrund der alten Baubewil-
ligung das Haus A. bauen könnten, stehe allein in ihrer Kompetenz.
Zudem habe sich die Sach- und Rechtslage seit der ersten Baubewilli-
gung verändert, so dass sich, zusammengefasst, die Baugesuchsteller
nicht mehr auf jene berufen könnten.
Auch die privaten Beschwerdeführer rügen, es liege nur das Bauge-
such aus dem Jahre 2006 im Streit. Durch den Rückgriff auf die alte Bau-
bewilligung habe der Staatsrat in Verletzung des rechtlichen Gehörs
über den Streitgegenstand und damit über die Begehren der Beschwerde
hinaus zu Ungunsten einer Partei «etwas völlig anderes» entschieden, als
begehrt. Auch sie sprechen der Bewilligung aus dem Jahre 1992 wegen
der seitherigen Änderung der Rechts- und Sachlage eine «edelfaule Gül-
tigkeit bis ins Jahr 2007» ab. Sie begründen dann ausführlich, warum
ihrer Meinung nach die alte Baubewilligung nicht mehr gültig sei.
4.1 Bei der Beantwortung der Frage, ob die Bauherrschaft tatsächlich
das damals bewilligte Bauvorhaben nach dem Unterbruch weiterführen
kann, gilt es einleitend festzuhalten, dass das damals bewilligte Haus A.
entgegen den Ausführungen des Staatsrats nicht mit dem neu eingereich-
ten Baugesuch übereinstimmt. Bereits die äusseren Dimensionen des
Baukörpers differieren ; ohne kleinere Details aufzulisten, werden im Erd-
geschoss die beiden Schutzräume im Nordwesten des Gebäudes wegge-
lassen, der nördliche Raum ganz und der südliche wird ersetzt durch Kel-
lerabteile ; das 3. Ober- und das Dachgeschoss werden neu konzipiert,
was sich nicht nur im Grundriss, sondern auch in den Ansichten und im
Schnitt b - b des Hauses A. widerspiegelt. Das neu gestaltete Geschoss
enthält nun zwei unabhängige Wohnungen, wogegen das 3. Obergeschoss
vorher zwei und das Dachgeschoss ursprünglich eine Wohnung und
einen Estrich aufgewiesen haben. Auch die Höhe des gesamten Gebäudes
wie auch die äusseren Dimensionen der verschiedenen Grundrisse der
Geschosse sind nicht mehr identisch. Damit steht fest, dass das hier zu
behandelnde Bauprojekt in der Form noch nie bewilligt wurde. Wenn es
die Bauherrschaft realisieren will, benötigt sie folglich eine Baubewilli-
gung. Die Argumentation des Staatsrats, wonach die Bauherrschaft das
Haus A. aufgrund der 1992 erteilten Baubewilligung errichten könnten, ist
somit unzutreffend, basiert auf einer fehlerhaften Sachverhaltsdarstel-
lung, was einer Rechtsverletzung gleich kommt.
4.2 Das Gericht weist der Vollständigkeit halber zudem darauf
hin, dass die beiden Häuser A. und B. im Jahre 1992 als Gesamtüber-
bauung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 des damals gültigen Dekrets vom
dekret) bewilligt wurden. Diese Bestimmung sah vor, dass nicht begon-
nene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form
einer einzelnen Bewilligung genehmigt worden sind, nach Ablauf von
fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt wer-
den müssen. Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung auf die unter
der Herrschaft des Baubewilligungsdekrets ausgestellte Baubewilli-
gung angewendet werden muss oder die neue kantonale Baugesetzge-
bung, da Art. 53 Abs. 3 BauV den gleichen Wortlaut hat. Das Haus A. ist
nun aber offensichtlich nicht innert fünf Jahren nach Eintritt der
Rechtskraft erstellt worden, so dass die damals erteilte Baubewilligung
nicht mehr als rechtliches Fundament für die Erstellung des Hauses A.
dienen kann. Überdies basiert die Argumentation des Staatsrats, bei
den beiden Häusern handle es sich um ein zusammenhängendes Bau-
werk, das nicht unter den Begriff der Gesamtüberbauung nach Art. 45
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Abs. 3 des Baubewilligungsdekrets oder Art. 53 Abs. 3 BauV falle, auf
einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Die Pläne belegen klar, dass
es um zwei selbständige Gebäude geht, was sich schon daraus ergibt,
dass ein Gebäude während rund vierzehn Jahren besteht und bewohnt
wird, ohne dass das andere erstellt worden ist.
4.3 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass
einerseits die damals für das Haus A. erteilte Baubewilligung nicht mehr
rechtsgültig ist und anderseits das jetzt vorgesehene Projekt von dem
damals bewilligten abweicht, so dass eh eine Baubewilligung notwendig
ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Staats-
rats, für das Bauvorhaben liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor
und es handle sich lediglich um einen Bauunterbruch, so oder anders als
unzutreffend. Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob der Staatsrat
damit allenfalls über den Streitgegenstand oder die Beschwerdebegeh-
ren hinaus gegangen ist und damit das rechtliche Gehör der Baugesuchs-
gegner oder die Gemeindeautonomie verletzt hat.
dass der Bau des Hauses A. eine neue Baubewilligung benötigt. Damit
ist aber noch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführer bzw. die übrigen
Stockwerkeigentümer das Baugesuch mit unterzeichnen müssen bzw.
dass die Gemeinde eine Behandlung ablehnen darf, wenn nicht alle
Stockwerkeigentümer vorgängig zum Bau schriftlich ihre Zustimmung
gegeben haben.
5.1 Bereits Art. 15 Abs. 2 des Baubewilligungsdekrets verlangte die
Unterzeichnung des Baugesuchsformulars durch den Eigentümer oder
dessen Bevollmächtigten. Das Kantonsgericht hat in seinem in der Zeit-
schrift für Walliser Rechtsprechung publizierten Entscheid festgehal-
ten, diese Vorschrift solle verhindern, dass für ein Bauvorhaben ohne
oder gegen den Willen des Eigentümers oder eines Teils der Stockwerk-
eigentümer eine Bewilligung erwirkt werde (ZWR 1997 S. 55 f.).
5.2 Das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG ; SGS/VS 705.1) und
die BauV sahen in der Fassung, wie sie auf den 1. Januar 1997 in Kraft
getreten waren, dieses Erfordernis der Unterschrift auf dem Bauge-
suchsformular nicht mehr vor. Nach Ansicht des Kantonsgerichts
wollte der Gesetzgeber damit aber nur ein Hindernis für die Zulässig-
keit eines Baugesuchs als solches beseitigen, aber weder die Bewilli-
gungsbehörde ermächtigen noch sie verpflichten, eine Baubewilligung
an einen Dritten unbesehen der Ermächtigung durch den Eigentümer
zu erteilen. Wäre Letzteres seine Absicht gewesen, hätte er nicht nur
das bisherige System wesentlich verändert, sondern er hätte sich auch
in bedeutender Art vom allgemein üblichen Konzept im Baurecht abge-
setzt, was nicht erwiesen und auch nicht anzunehmen sei. Die Baube-
willigungsbehörde könne somit aufgrund der Änderung der gesetzli-
chen Grundlage ein Baugesuch, welches nicht vom Eigentümer unter-
zeichnet sei oder dessen Urheber nicht über ein entsprechendes Recht
verfüge, nicht mehr als ungültig zurückweisen, sondern sie habe es auf
seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen. Diese Änderung ent-
binde sie jedoch nicht, vor der Erteilung der Baubewilligung zu prüfen,
ob der Gesuchsteller überhaupt das Recht besitze, die Bauparzelle zu
überbauen (ZWR 2003 S. 52 E. 4).
5.3 Art. 33 Abs. 2 BauG in der heute geltenden Fassung gemäss
Änderungsgesetz betreffend das Baugesetz vom 4. September 2003, in
Kraft seit dem 1. Juni 2004, verlangt jedoch erneut, dass das Baubewil-
ligungsgesuch vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten
einzureichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen ist.
Nach Art. 31 Abs. 2 BauV (Fassung gemäss Änderung vom 7. April 2004,
in Kraft seit dem 1. Juli 2004) muss das Baugesuchsformular vom
Gesuchsteller oder seinem Vertreter, vom Projektverfasser und vom
Grundeigentümer unterzeichnet sein.
5.4 Nach Massgabe dieser Ausführungen steht fest, dass die Zustim-
mung des Grundeigentümers für ein Bauvorhaben sowohl unter den
damaligen als auch heutigen Bestimmungen erforderlich ist. Das Recht,
ein Grundstück zu überbauen, ist Bestandteil des Eigentumsrechts. Soll
einem Dritten mit einer Baubewilligung ein solches Recht erteilt werden,
muss der Eigentümer seine Zustimmung dazu manifestiert haben, anson-
sten ein aus dem Grundeigentum fliessendes Recht ohne gesetzliche
Grundlage an einen Dritten übertragen und die erteilte Baubewilligung
damit illegal machen würde. Ein solches Resultat widerspräche aber
auch dem öffentlichrechtlichen Grundsatz der Legalität.
5.4.1 Mit der seit dem 1. Juli 2004 gültigen Revision des BauG vom
unter dem Baubewilligungsdekret galt, wiederhergestellt. Das Kantons-
gericht hat sich deshalb für die Auslegung der Art. 33 Abs. 2 BauG und
31 Abs. 2 BauV auf seine Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 2 des Baube-
willigungsdekrets bezogen und ausgeführt, die heute geltenden Bestim-
mungen über die Zustimmung des Grundeigentümers entsprächen der
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kantonsgerichtlichen Rechtsprechung zum Baubewilligungsdekret
(Urteil [des Kantonsgerichts] vom 14. Oktober 2004 i.S. TDC S. SA E. 2b).
Gemäss dieser kantonsgerichtlichen Rechtsprechung konnte der
Grundeigentümer seine Zustimmung auch anders als durch eine expli-
zite Unterschrift kundtun (Urteile [des Kantonsgerichts] vom 14. Okto-
ber 2005 i.S. TDC S. SA E. 2a, vom 28. Januar 2005 i.S. D.M.-T. und G.E. 2b,
vom 8. November 1996 i.S. SVS E. 5a/aa und vom 22. April 1993 i.S. P.C.
E. 11b). So sah das urteilende Gericht in einem Fall die Zustimmung der
Stockwerkeigentümer zum Bauvorhaben des Mieters (Erstellen einer
Mobilfunkantenne auf dem Dach, in dem sich der gemieteten Stock-
werkanteil befand) als gegeben an, weil der Mietvertrag im Grundbuch
vorgemerkt worden war und die sich weigernden Stockwerkeigentümer
ihren Anteil nach der Vormerkung erworben hatten (Urteil [des Kan-
tonsgerichts] vom 29. September 2006 i.S. TDC S. SA). In einem anderen
Fall wurde von der Zustimmung des Grundeigentümers abgesehen und
jene des Bauberechtigten als genügend erachtet, weil der Grundeigen-
tümer durch die Einräumung des Baurechts an den Dritten allfälligen
Bauten auf seinem Grundstück zugestimmt habe (Urteil [des Kantons-
gerichts] vom 1. Juni 2007 i.S. A.K. E. 6.5).
5.4.2 Das Baubewilligungsverfahren will die Einhaltung der Bestim-
mungen des BauG, den gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften und
Nutzungsplänen sowie den übrigen öffentlichrechtlichen Bestimmungen
des Bundes, des Kantons und der entsprechenden Gemeinde sicherstel-
len (Art. 15 Abs. 2 BauG, Art. 24 Abs. 1 BauV). Die Baubewilligungsbe-
hörde hat neben dieser primären Aufgabe allenfalls vorfrageweise Fra-
gen zu beantworten, die im Normalfall nicht in ihren Aufgabenbereich fal-
len. So verhält es sich, wenn es darum geht, ob Aspekte des Privatrechts
mit dem öffentlichen Recht vereinbar sind. In solchen Fällen wird sich
die Baubewilligungsbehörde eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und
die Zuständigkeit der für diese Bereiche zuständigen Zivilgerichte
respektieren (Art. 1 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998
[ZPO ; SGS/VS 270.1] ; A. Grisel, Traité de droit administratif, Bd.I,S.198;
M. Imboden/R. Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I Nr. 1
B Ic und Nr. 4 B IV ; A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwal-
tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., S. 32 ff.). Die Art. 33
Abs. 2 BauG und Art. 31 Abs. 2 BauV sind in diesen Sinn anzuwenden.
5.5 Im vorliegenden Fall begründeten die damaligen Eigentümer an
der Parzelle Nr. 4304 am 22. Juli 1994 Stockwerkeigentum. Diese im Grund-
buch eingetragene öffentliche Urkunde sowie das diesbezüglich im
Grundbuch angemerkte Stockwerkeigentümerreglement sehen vor, dass
sich die einzelnen Anteile über zwei Häuser, nämlich das Haus A. und das
Haus B., erstrecken. Gemäss der von der Gemeinde mit Beleg Nr. 8 hinter-
legten Auflistung der Eigentumsverhältnisse an der Parzelle Nr. 4304
besteht dieses Stockwerkeigentum noch heute und umfasst die Anteile
des erstellten Hauses oder Blocks B. mit 508/1000 und jene des Hauses A.
mit 480/1000 und weiter 12/1000 Garagen. Nach Massgabe von Art. 970
Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB ; SR 210) ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand einen
Grundbucheintragung nicht gekannt hat. Es wird also von Gesetzes
wegen unwiderlegbar vermutet (fingiert), der Eintrag sei bekannt (J.
Schmid/B. Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 125
N. 597). Diese unwiderlegbare Vermutung der Kenntnis des Grundbuch-
inhalts erstreckt sich sowohl auf die Eintragungen im engeren Sinn als
auch auf die Vor- und Anmerkungen (B. Trauffer in: ZGB, Handkommen-
tar, Zürich 2006, N. 9 zu Art. 970 ZGB). Damit steht fest, dass die Stock-
werkeigentümer, die ihren Eigentumsanteil nach der Begründung und der
Eintragung des Stockwerkeigentumsbegründungsakts erworben haben,
sich nicht auf den Standpunkt stellen können, sie hätten keine Kenntnis
von den erwähnten Einträgen und Anmerkungen gehabt. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Eigentümer von den Plänen gewusst und sich
mit Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau des zweiten Hauses A. ein-
verstanden erklärt haben. Dies geht unter anderem auch aus Beleg Nr. 6,
Situationsplan MFH, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der privaten
Beschwerdeführer vom 25. Juli 2007 hervor, auf dem die Häuser A. und B.
eingezeichnet sind. Folglich ist ihre grundsätzliche Zustimmung zum Bau
des Hauses « A.» als gegeben zu betrachten.
5.6 Man kann sich fragen, ob diese Zustimmung auch für das geän-
derte Bauprojekt gilt. Zwar spricht die nunmehr vorgesehene kleinere
Bauhöhe eher für eine weniger starke Beeinträchtigung der Nachbarn;
indessen sind sie beispielsweise vom nicht mehr geplanten Zivilschutz-
raum und den veränderten Massen unter Umständen unmittelbar
betroffen. In jedem Fall steht fest (vgl. oben E. 4.1), dass die im Jahre
1992 bewilligten und dem Stockwerkeigentumsbegründungsakt zu
Grunde liegenden Pläne nicht unerheblich von jenen des hier streitigen
Baugesuchs abweichen. Dies allein genügt jedoch nicht, um die öffent-
lichrechtlich notwendige Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentü-
mer als dahingefallen anzusehen. Vielmehr gilt hier, dass es allenfalls
Aufgabe des Zivilrichters ist, zu entscheiden, ob der Kaufvertrag, mit
dem die sich weigernden Stockwerkeigentümer ihre Stockwerkeigen-
tumsanteile gekauft haben, privatrechtlich als Hindernis für einen
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abgeänderten und allenfalls wie stark geänderten Bau dienen kann.
Wollte die Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren
diese Fragen beantworten, müsste sie sich über subtile privatrechtli-
che Fragen äussern, was aber gerade nicht Aufgabe des öffentlichrecht-
lichen Bewilligungsverfahrens ist (vgl. oben E. 5.4.2.) Sollten die Bauge-
suchsgegner die Meinung vertreten, ihre Verträge dienten als Rechts-
grund, um eine Baute auf dem Restgrundstück zu verhindern, so bleibt
ihnen der zivilrechtliche Weg offen. Dasselbe gilt für die zivilrechtli-
chen Konsequenzen, die eine Änderung der ursprünglich vorgesehe-
nen Ausgestaltung des Hauses A. auf den Stockwerkeigentumsbegrün-
dungsakt haben könnten. Der vorliegende Entscheid präjudiziert in kei-
ner Art und Weise die durch den Zivilrichter im Streitfall zu gebenden
Antworten auf diese Probleme.
5.7 Es versteht sich ferner von selbst, dass die Stockwerkeigentü-
mer zudem legitimiert sind, öffentlichrechtliche Einwände gegen das
vorgelegte Bauprojekt zu formulieren. Es ist ihnen einzig verwehrt,
unter Berufung auf die Art. 33 Abs. 2 BauG und 31 Abs. 2 BauV ihre feh-
lende Zustimmung gegen die Bewilligung geltend zu machen.
(...)