11
KGVS A1 07 199
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. April 2008 i.S. Zermatt
Bergbahnen AG und Saas-Fee Bergbahnen AG c. KBK und Staatsrat
Baubewilligung für Gletscherabdeckungen
− Verhältnis zwischen bundes- und kantonalrechtlichen Anforderungen
hinsichtlich Baubewilligungspflicht. Kantonalrechtliche Bestimmungen sind
nur
dann
relevant,
wenn
nicht
bereits
das
Bundesrecht
eine
Baubewilligungspflicht verlangt (Art. 22 Abs. 1, 24 ff.; Art. 19 Abs. 2 BauV).
− Gletscherabdeckungen ab einer bestimmten Grösse sind sowohl nach
Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht baubewilligungspflichtig.
Autorisation de bâtir pour dispositifs de couverture d'un glacier
− Assujettissement à autorisation de bâtir: relations entre les règles prévues à
cet égard par le droit fédéral et le droit cantonal. Ces dernières ne sont
déterminnates que si le droit fédéral ne prévoit pas lui-même l'obligation de
requérir une autorisation (art. 22 al. 1, 24 ss LAT.; art. 19 Abs. 2 OC).
− Dès qu'elles ont une certaine importance, des dispositifs de couverture d'un
glacier nécessitent une autorisation de bâtir tant selon le droit fédéral que
selon le droit cantonal.
Gekürzter Sachverhalt
Die Zermatt Bergbahnen AG hat in den letzten Jahren auf dem
Theodulgletscher bei sechs Mastenfundamenten der Bahnanlage
Furggsattel-Express sowie beim südlichen Ausgang der Bergstation
Klein Matterhorn Gletscherabdeckungen mit Folien vorgenommen. Nach
ihren
Angaben
hat
sie
im
Jahre
2006
bei
den
sechs
Mastenfundamenten je eine Fläche von 1'500 m2 (30 x 50 m) und bei
der Bergstation eine solche von 1'000 m2 (20 x 50 m) abgedeckt. Die
Folien wurden bei der Bergstation am 11. Mai und bei den Masten am
bei den Masten am 6. und 12./13. September 2006 wieder
weggenommen. Die Abdeckungen bei den Masten sollten die Stabilität
der Fundamente auf dem Gletscher verbessern und jene bei der
Bergstation den Übergang auf die Gletscherpiste sicher stellen.
Die Saas-Fee Bergbahnen AG hat nach eigenen Angaben im
Jahre 2006 bei zwei Pistenübergängen vom festen Grund auf den
Gletscher (Längfluh) Ende Juni Folien ausgelegt und diese Ende
September bzw. anfangs Oktober wieder entfernt. Da der Gletscher an
besagten Übergängen jedes Jahr um zwei bis drei Meter geschmolzen
war, sollte mit diesen Gletscherabdeckungen die Passierbarkeit vom
festen Grund auf die Gletscher erhalten bzw. verbessert werden. Nach
ihren Angaben deckte sie dabei auf der Längfluh an zwei Stellen
Flächen von ca. 6'000 m2 und 2'500 m2 ab. Zudem wurden auf dem
12
Mittelallalin ca. 1'000 m2 abgedeckt, um so das Abschmelzen der
Überdeckung der dort betriebenen Eisgrotte zu verhindern bzw. zu
verlangsamen.
Da die Abdeckungen ohne Baubewilligungen vorgenommen
worden waren, verlangte die kantonale Baukommission (KBK) am 11.
Januar 2007 die Einreichung entsprechender Baugesuche. Die beiden
Unternehmungen waren damit nicht einverstanden und fochten diese
Verfügung beim Staatsrat an, der die Baubewilligungspflicht am 24.
Oktober 2007 bestätigte. Dasselbe tat die öffentlichrechtliche Abteilung
des Kantonsgerichts auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin am 17.
April 2008.
Erwägungen
(…)
Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz; [RPG]; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur
mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Diese
Bestimmung des Bundesrechts umschreibt den Begriff "Bauten und
Anlagen", die im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG einer ordentlichen oder
nach Art. 24 ff. RPG einer ausserordentlichen Baubewilligung bedürfen,
nicht näher (Urteil [des Bundesgerichts] 1A.276/2006 vom 25. April 2007
E. 5.1).
jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten
Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden
stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu
beeinflussen. Dies kann dadurch geschehen, dass sie den Raum
äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die
Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256 E. 3; 120 Ib 379 E. 3c; 113 Ib
314 E. 2b). Dazu gehören gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch
Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest
verwendet werden (BGE 123 II 256 E. 3 mit Hinweisen). Gewisse
Vorhaben können sodann wegen ihres Betriebs und weniger wegen
ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig sein (Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., S. 288).
Die
Baubewilligungspflicht
soll
der
Behörde
ermöglichen,
das
Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung
auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung
und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119
Ib 222 E. 3a). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich
genug ist, um sie dem Baubewilli-
13
gungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen und
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen
verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn
an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 114 Ib 312 E. 2b). Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid zur Weihnachtsbeleuchtung
(Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E. 4) allerdings auch die
Möglichkeit offen gelassen, in Grenzfällen statt einer präventiven
behördlichen Kontrolle eine nachträgliche zuzulassen, bei der die
Baubewilligungsbehörde anhand der konkreten, bereits installierten
Dekoration
prüft,
ob
die
massgeblichen
bau-
und
umweltschutzrechtlichen
Vorschriften
eingehalten
werden.
Als
Begründung führte es den unverhältnismässigen administrativen
Aufwand sowohl für den Betreiber der Beleuchtung als auch für die
Baubehörden an, wenn jedes Jahr aufs Neue ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren für die Weihnachtsbeleuchtung durchgeführt
werden müsste (E. 5).
einen bundesrechtlichen Minimalstandard, den die Kantone nicht
unterschreiten dürfen (Urteil [des Bundesgerichts] 1C_433/2007 vom
bundesrechtlichen
Mindeststandard
hinauszugehen
und
weitere
Vorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Sie können ferner für
bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (sog.
kleine Baub ewilligung) sowie Kleinstbauten nur einer Anzeigepflicht
unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen,
sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und
Umwelt bewirken (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 7 zu Art. 22 RPG;
Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3.
Aufl. Zürich 1999, Band I, Rz. 512-522 S. 144 ff.). Hingegen können die
Kantone nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22
RPG einer Bewilligung bedarf. Der Ausschluss der Bewilligungspflicht ist
in Art. 22 RPG und damit bundesrechtlich geordnet (Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 Rz. 9
ff.; Alexander Ruch, Kommentar RPG, Art. 22 Rz. 4; Urteil [des
Bundesgerichts] 1C_414/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2).
Das kantonale Recht ist somit für die Beantwortung der Frage, ob
die Gletscherabdeckungen einer Baubewilligung bedürfen, insoweit
irrelevant, als bereits das Bundesrecht eine solche verlangt. Erst wenn
feststeht, dass das Vorhaben nicht unter die bundesrechtliche
Baubewilligungspflicht fällt, stellt sich allenfalls die subsidiäre Frage, ob
nicht das kantonale, in diesem Fall strengere Recht, eine solche
vorsieht.
14
dargestellt, zwischen den beiden Gemeinden zu unterscheiden auch
wenn sie im gleichen Verfahren behandelt werden. Bei den
Abdeckungen in Zermatt wird auf dem obern Theodulgletscher einmal
bei der Sesselbahn zum Furggsattel bei sechs Masten jeweils das
Fundament, das heisst eine Fläche von 30 x 50 m, bei jedem Masten
somit eine Fläche von 1'500 m2 oder insgesamt 9'000 m2 abgedeckt.
Zusätzlich wird beim Ausstieg zur Bergstation Klein Matterhorn ein Areal
von 1'000 m2 zugedeckt. Die Abdeckungen erfolgen mit einer farblosen
Kunststofffolie.
In Saas-Fee werden auf der Längfluh beim Übergang vom
Gletscher zum festen, nicht vereisten Untergrund an zwei Stellen
Gletscher abgedeckt (ca. 6'000 m2 und 2'500 m2). Auf dem Mittelallalin
(ca. 1'000 m2) geschieht dasselbe zum Schutz der Überdeckung der
Eisgrotte. Die Abdeckungen dienen der Aufrechterhaltung des
Sommerskibetriebs und der Vorbereitung der Pistenübergänge auf die
Gletscher sowie dem sicheren Betrieb der Eisgrotte.
Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen werden für die
Abdeckungen weisse Geotextilfolien verwendet, die jeweils während ca.
4 Monaten aufliegen. Die Abdeckungen sind auf den in den Akten
dokumentierten Fällen aufgrund der weissen Farbe der Folien kaum
auffällig. Demgegenüber sind die Folgen der Abdeckung, das
verringerte Abschmelzen der Gletscher deutlich wahrnehmbar. Werden
über einige Jahre hinweg am gleichen Ort Abdeckungen vorgenommen,
kann dies eine deutliche Veränderung der Örtlichkeit oder des
Landschaftsbilds zur Folge haben.
Die tatsächlichen Eigenschaften der in beiden Gemeinden
vorgenommenen Abdeckungen und die damit verbundenen rechtlichen
Fragen sind insbesondere auf Grund der räumlichen Ausdehnung, der
zeitlichen Dauer und der Lokalisierung der Abdeckungen weitgehend
identisch, so dass sie gemeinsam behandelt werden können.
Abdeckfolien einmal als künstlich angelegt angesehen werden. Sie sind
hingegen nicht dauernd, sondern jedes Jahr nur während den
Sommermonaten ausgelegt. Sie liegen aber immerhin während ca. 4
Monaten oder einem Drittel des Jahres auf dem Gletscher, was eine
nicht unerhebliche Zeitdauer ist und bedecken alle mindestens eine
Fläche von 1'000 m2. Die Folien werden zwar mit dem Boden
verbunden, denn der Wind darf sie nicht wegblasen, doch nicht derart,
dass sie nicht jederzeit wieder ohne grossen Aufwand vom Boden
gelöst und entfernt werden können. Die "konstruktiven" Charakteristiken
der Anlage sprechen
15
somit
eher
für
eine
Zuordnung
zu
den
Fahrnisbauten
mit
eingeschränkter, jedoch jährlich wiederkehrender und in etwa gleich
langer Dauer. Dieser Aspekt gibt keine eindeutige Antwort in Bezug auf
die Baubewilligungspflicht.
äusserlich kaum wahrnehmbar. Die auf dem Gletscher entstehenden
Erhebungen jedoch schon. Die Fotos in den Akten aus dem Gebiet des
Obern Theodulgletschers belegen dieses Phänomen. Prof. A. Bauder
von
der
Eidgenössischen
Technischen
Hochschule
Zürich,
Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie (VAW) hat
im Sommer 2005 Versuche mit Abdeckungen auf dem Gurschenfirn
(Gemsstock) in Andermatt vorgenommen. Seine (provisorischen)
Ergebnisse bestätigen die Wirksamkeit der Abdeckungen. Gemäss
seinen Feststellungen schmolz im Sommer 2005 im unbedeckten Teil
nicht nur der gesamte Winterschnee (ca. 1.60 m), sondern auch
zusätzlich Eis aus früheren Jahren. Unter der Abdeckung konnte sogar
ein Teil des Winterschnees erhalten werden. Gesamthaft resultierte so
ein beträchtlicher Eismassengewinn (Quelle: Jahresbericht 2006 der
VAW:
www.vaw.ethz.ch/about/annual_reports).
Diese
Forschungsergebnisse, aber auch die bei den Akten liegenden Fotos
belegen, dass sich das Gelände in den fraglichen Bereichen,
insbesondere bei mehrjährigen Abdeckungen am gleichen Ort, künstlich
verändern wird, indem eine Gletschererhebung von mehreren Metern
denkbar ist.
und unmittelbar kaum eine erhebliche Auswirkung auf das Gelände
haben, kann nicht übersehen werden, dass dieser (künstliche) Eingriff,
bereits nach einem Jahr und erst recht bei mehrjährigen Abdeckungen,
durchaus erhebliche und klar wahrnehmbare Auswirkungen auf das E
rscheinungsbild des Gletschers hat. Wie bei jeder Bewilligung nicht die
bauliche Tätig keit, sondern das durch diese in der Landschaft bewirkte
Resultat, die Baute bewilligungspflichtig ist, gilt auch hier in analoger
Anwendung, dass die durch die Tätigkeit bewirkte Änderung in der
Landschaft rechtsrelevant sein muss. Typisch ist dies bei der
Beurteilung von Terrainaufschüttungen oder –abtragungen der Fall. Ob
solche baurechtlich bedeutsam und baubewilligungspflichtig sind, hängt
von deren Ausmassen, somit vom Resultat der Tätigkeit ab. Unter
diesem Gesichtspunkt kann den Vorinstanzen nicht eine falsche
Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie durch Abdeckungen
künstlich verursachte Geländeerhebungen von mehre-
16
ren
Metern
Höhe
und
Flächen
von
über
1'000
m2
als
bewilligungspflichtig erachtet haben. Dabei kann nicht auf das Resultat
eines Jahres abgestellt werden, sondern es ist eine länger dauernde
Phase der Abdeckung zu berücksichtigen, weil die Veränderungen über
mehrere Jahre akkumuliert werden.
aber nicht nur auf diese konstruktiven, eher statischen Elemente ab.
Bauten oder Anlagen können, auch wenn sie rein von ihrer Konstruktion
her nicht a priori als bewilligungspflichtig erscheinen, es wegen ihres
Betriebs und ihren Auswirkungen auf die Umwelt werden. Die
Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, eine Baute oder
Anlage vor ihrer Realisierung präventiv auf ihre Übereinstimmung nicht
nur mit den raum- und planungsrechtlichen Vorschriften, sondern in
einer koordinierten Anwendung mit der gesamten einschlägigen
Gesetzgebung zu prüfen. Neben der Anwendung rein bau- und
planungsrechtlicher
Bestimmungen
auf
Bundes-,
Kantons-
und
Gemeindeebene
müssen
vorliegend
auch
Fragen
des
Gewässerschutzes und der Sicherheit der Skifahrer und Berggänger
berücksichtigt werden.
Die Gletscher sind im öffentlichen Eigentum (Art. 664 ZGB) der
betreffenden
Munizipal
gemeinden
(Art.
163
Abs.
3
des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24.
März 1998 [EGZGB, SGS/VS 211.1) und frei zugänglich. Es liegt im
öffentlichen Interesse, dass die Behörde Vorkehren, wie die hier
umstrittenen, einer vorgängigen Prüfung unterziehen kann. Dabei gilt es
einmal das Gebiet, welches abgedeckt werden soll und allenfalls darf,
klar abzugrenzen. Es geht weiter auch darum, sicher zu stellen, dass
die dabei benutzten Abdeckmaterialien aus umweltschutz- und
gewässerschutzrechtlicher Sicht einwandfrei sind. Die ausgebreiteten
Kunststoffvliese müssen auf ihre Substanzen untersucht und ihre
Herstellungsmaterialien festgelegt werden, damit verhindert wird, dass
allenfalls das Schmelzwasser verunreinigt wird. Diese Abdeckungsfolien
können verschiedene Farben haben und allenfalls sogar Reklamen
enthalten. Einer diesbezüglichen Missbrauchsgefahr ist mit Auflagen in
der Baubewilligung zu begegnen, indem die Beschaffenheit und
Gestaltung der Vliese verfügt wird. Es muss die zeitliche Dauer der
Gültigkeit der Bewilligung pro Jahr oder allenfalls auch auf mehrere
Jahre bestimmt werden. Zudem muss garantiert werden, dass die Folien
rechtzeitig vor Wintereinbruch auch wieder entfernt werden und nicht im
Gletschereis eingefrieren. Es gilt zudem das Betreten und Befahren
dieser Vliese zu regeln. Gletscher sind grundsätzlich für jedermann
zugänglich. Abgedeckte Gletscher
17
oder insbesondere auch Übergänge zum nicht vergletscherten Land
bergen oftmals Gefahren (Spalten), die bei einer Überdeckung nicht
mehr augenscheinlich sind. Es müssen Auflagen verfügt werden, damit
diesen Gefahren begegnet wird.
erwähnten Gletscherabdeckungen aufgrund ihrer Ausmasse und ihrer
Auswirkungen
auf
die
Landschaft
bundesrechtlich
baubewilligungspflichtig. Aber auch nach kantonalem Recht, das wie
dargelegt (weiter oben E. 3.2), weiter gehen kann, fallen sie unter die
Baube willigungspflicht. Art. 19 Abs. 2 BauV unterwirft ausserhalb der
Bauzone Terrainveränderungen (Auffüllungen und Abgrabungen), die
eine Fläche von 500 m2 und/oder eine Höhe/Tiefe von 1.50 m
übersteigen (lit. c) sowie alle übrigen bedeutenden Arbeiten, welche
dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder
das
Landschaftsbild
merklich
zu
verändern
(lit.
e)
der
Baubewilligungspflicht. Eine künstlich geschaffene Erhöhung von mehr
als 1.50 m stellt sich unter Umständen bereits nach einem Jahr, aber
sicherlich innerhalb von zwei bis drei Jahren ein. So gesehen sind die
künstlichen Gletschererhöhungen auch nach kantonalem Recht in
jedem Fall baubewilligungspflichtig.
zur
Schlussfolgerung,
Gletscherabdeckungen
bedürften
einer
Baubewilligung.
Nach
ihm
sind
Gletscherabdeckungen
bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen (S. 304, 309). Die bereits
erwähnten Abdeckungen des Gurschenfirns auf dem Gemsstock
wurden von den kantonalen und kommunalen Behörden ebenfalls als
bewilligungspflichtig angese hen und durch die Gemeinde Andermatt mit
Zustimmung
der
Urner
Justizdirektion
bewilligt.
Das
Amt
für
Raumentwicklung des Kantons Graubünden hat im Nachgang zu einem
im September 2006 in Laax zum Thema der Gletscherabdeckungen
durchgeführten Workshop mit u.a. Vertretern der Wissenschaft (ETH
Zürich), des Rechts (Schweizerischer Verband für Landesplanung), der
Bergbahnen
Schweiz,
der
Umweltschutzorganisationen
sowie
Repräsentanten des Kantons und der Gemeinden eine Beurteilungshilfe
für
Gesuchsteller,
Bergbahnen
und
Bewilligungsbehörden
vom
Oktober/November 2006, rev. im Januar 2007, herausgegeben. Danach
sollen Gletscherabdeckungen bis zu einer Fläche von 10'000 m2 in
einem Meldeverfahren (vereinfachtes Verfahren) und solche mit einer
grösseren Fläche im normalen Baubewilligungsverfahren beurteilt
werden.
18
Vorinstanzen die Gletscherabdeckungen im hier umstrittenen Umfang
wegen ihrer konstruktiv-funktionellen Charakteristiken zu Recht als
baubewilligungspflichtig angesehen haben. Auch das öffentliche
Interesse an den Gletschern verlangt eine solche präventive Prüfung
durch die Behörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.
seien nicht auf Dauer angelegt, stünden nicht in fester Beziehung zum
Boden, veränderten den Raum nicht, sondern wollten ihn erhalten,
belasteten die Erschliessung nicht, beeinträchtigten die Umwelt nicht,
sondern schonten sie und beeinflussten die Nutzungsordnung nicht.
Diese Einwände wurden in den bisherigen Ausführungen behandelt.
Sie führen zudem an, die Baubewilligungspflicht für die
umstrittenen
Gletscherabdeckungen
sei
"in
krasser
Weise
tourismusfeindlich".
Warum
die
Beachtung
der
Gesetze
wirtschaftsfeindlich sein soll, leuchtet nicht ein. Wirtschafts- und
Tourismusförderung kann nicht durch eine Umgehung der Gesetze
geschehen. In jedem Fall würde der Skitourismus erst dann tangiert,
wenn die Baubewilligung nicht erteilt würde. Dies steht bei der heute zur
Beantwortung stehenden Frage der Bewilligungspflicht nicht zur
Diskussion. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein solches
Bewilligungsverfahren Geld in einem Masse binden sollte, das dem
Tourismus wirklich schädlich sein könnte. Behauptungen, andere
touristische
Orte
verlangten
für
Gletscherabdeckungen
keine
Baubewilligung und die Praxis der KBK stelle deshalb eine
rechtsungleiche Behandlung dar, sind einmal aufgrund der weiter oben
(Andermatt/Graubünden)
gemachten
Ausführungen
nicht
ganz
zutreffend und können zudem nur als appellatorische Kritik angesehen
werden, auf die nicht einzutreten ist. Die Abdeckungen von Rebflächen
und die Treibhaustunnels beschlagen von der Art her einen andern
Sachverhalt. Insbesondere ist bei deren Entfernung, nach einer relativen
kurzen Zeit des Bestehens, keine andauernde, äussere Veränderung
der Landschaft mehr erkennbar. Sie können nicht als Begründung für
eine gleiche Behandlung angeführt werden. Schliesslich wird nicht
schon durch die Bejahung der Bewilligungspflicht ausgeschlossen, dass
nicht auch eine Bewilligung, eventuell für mehrere Jahre erteilt werden
kann. Im Gegensatz zum Fall der vom Bundesgericht beurteilten und
weiter oben erwähnten Weihnachtsbeleuchtung, kann es durchaus
sinnvoll und auch praktikabel sein, eine Baubewilligung über mehrere
Jahre zu erteilen, obwohl in den einzelnen Jahren kleinere, nicht
bewilligungspflichtige Abweichungen wohl unumgänglich sein werden.