Beschaffungswesen
Marchés publics
Beschaffungswesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 3. Dezem-
ber 2009
Abbruch des Verfahrens; Schätzung des Auftragswerts; Teilaufträge; anwendba-
res Verfahren
– Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen und Konkretisierung des öffent-
lichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB, Art. 35 VöB; E. 3).
– Sanierungsarbeiten an einer Alpstrasse durch den gemeindeeigenen Forstbetrieb
ausführen zu lassen als In-House-Geschäft (E. 4).
– Bei der Schätzung des Auftragswerts darf nicht knapp gerechnet werden. Zeigt
sich aufgrund der Angebote, dass ein höherstufiges Verfahren hätte gewählt wer-
den müssen, ist das Verfahren abzubrechen. Getrennte Vergabe zusammenhän-
gender Leistungen ist möglich, sofern bei jedem Teilauftrag das für den Gesamt-
wert massgebende Verfahren angewandt wird (Art. 4 Abs. 5 GIVöB, Art. 8 Abs. 1
GIVöB; E. 5).
Interruption de procédure; calcul de la valeur du marché et division de celui-ci;
choix de la procédure
– Les motifs d’interruption doivent être liés à des intérêts publics (art. 13 al. 1 lit. i
AIMP; aer. 35 OcMP; consid. 3).
– Doit être qualifiée d’opération in house l’option prise par une commune de faire
exécuter par ses propres services forestiers l’assainissement d’une route desser-
vant un alpage (consid. 4).
– La valeur du marché doit être calculée avec une marge suffisante. Si l’examen
des offres révèle que le marché aurait dû faire l’objet d’une procédure corres-
pondant à un seuil plus élevé que celui initialement envisagé, la procédure doit
être interrompue. Une adjudication par lots est admissible, à condition que la
procédure applicable compte tenu de la valeur du marché ait été suivie (art. 4
al. 5 et 8 al. 1LcMP).
Gekürzter Sachverhalt
Im Amtsblatt Nr. 29 vom 20. Juli 2007 hatte die Munizipalgemeinde
A. (Gemeinde) die Baumeisterarbeiten für die Sanierung einer Alp-
strasse im offenen Verfahren ausgeschrieben. Nach der Offertöffnung
vom 14. August 2007 und dem Vergabeantrag vom 17. August 2007
schloss der Gemeinderat an der Sitzung vom 18. September 2007 die
X. AG vom Verfahren aus mit der Begründung, die Grundvoraussetzun-
gen nicht zu erfüllen. Gegen diese Ausschlussverfügung gelangte die
X. AG am 22. Oktober 2007 ans Kantonsgericht, das mit Entscheid vom
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die Gemeinde zurückwies mit der Aufforderung, die X. AG bei der Ver-
gabe der Arbeiten in die Gesamtbewertung miteinzubeziehen und den
Zuschlag an den wirtschaftlich günstigsten Anbieter zu erteilen. Nach
mehreren Interventionen teilte die Gemeinde mit Schreiben vom
und demnächst neu ausschreiben werde. Der Abbruch wurde begrün-
det mit den veränderten konjunkturellen Rahmenbedingungen und
weil die Dauer der Angebotsgültigkeit von 6 Monaten «längst abgelau-
fen» sei. Die X. AG focht diese Verfügung nicht an. Am 1. Septem-
ber 2009 hatte die Gemeinde neu nur die Miete von Baumaschinen für
die Instandstellung der Alpstrasse im Einladungsverfahren ausge-
schrieben. Gegen diese Ausschreibung gelangte die X. AG (Beschwer-
deführerin) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht.
Erwägungen
(...)
müsse das Ausschreibungsverfahren vom Jahre 2007 für die Sanierung
der Alpstrasse weiter- führen. Sie widersetzt sich somit dem Abbruch
oder Widerruf des Vergabeverfahrens.
zelnen Anbieter nicht den Auftrag als solchen, immerhin aber eine
reale und faire Chance, im Rahmen der massgebenden Zuschlagskrite-
rien der erfolgreiche Anbieter sein zu können. Diese Chance wird dem
Submittenten entzogen, wenn der Auftraggeber das Verfahren
abbricht, ohne den Auftrag zu vergeben. Ein Abbruch kann für ihn auch
dann negative Folgen haben, wenn das Verfahren wiederholt wird, da
ihm dadurch nicht nur ein Zusatzaufwand erwachsen, sondern auch
seine Chance auf den Zuschlag geringer werden kann, weil eventuell
neue und preisgünstigere Angebote eingereicht werden. Aus der vor-
vertraglichen Treuepflicht nach Art. 2 ZGB sowie auf Grund des vom
öffentlichen Auftraggeber pflichtgemäss auszuübenden Ermessens
wird der Grundsatz abgeleitet, dass das Submissionsverfahren nur aus
wichtigen Gründen abgebrochen oder wiederholt werden darf (ZWR
2000 S. 52; Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentli-
che Beschaffungswesen in der Schweiz, S. 138 f.; Evelyne Clerc, L’ouver-
ture des marchés publics: Effectivité et protection juridique, S. 492).
Dieser Grundsatz wurde in Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB aufgenommen, der
bestimmt, dass die Ausführungsbestimmungen die Beschränkung von
Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens aus wichtigen
Gründen zu gewährleisten haben. Art. 35 Abs. 1 VöB wiederholt diese
Beschränkung auf wichtige Gründe. In Abs. 2 werden die Fälle aufge-
führt, bei denen das Verfahren wiederholt oder neu durchgeführt wer-
den kann, namentlich wenn kein Angebot eingereicht wurde, das die in
der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten
Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt (lit. a), aufgrund ver-
änderter Rahmenbedingungen oder wenn Wettbewerbsverzerrungen
aufgrund des Verhaltens der Anbieter festgestellt werden (lit. b), wenn
eine wesentliche Änderung der Projektes erforderlich wurde (lit. c)
und wenn die Dauer der Angebotsgültigkeit abgelaufen ist (lit. d). Der
Auftraggeber hat den Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage
des Verfahrens den Anbietern sofort schriftlich und begründet mitzu-
teilen (Art. 35 Abs. 3 VöB), wobei diese Verfügung gemäss Art. 15 Abs.
1bis lit. e IVöB eine selbständig anfechtbare Verfügung ist.
Juni 2009 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man gemäss
Art. 35 Abs. 2 lit. d VöB das Verfahren vom Jahre 2007 abbreche, mit
der Begründung, dass man sich «heute in veränderten, konjunkturellen
Rahmenbedingungen» befinde und «die Dauer der Angebotsgültigkeit
längst abgelaufen» sei. Die Verfügung war versehen mit einer Rechts-
mittelbelehrung, wonach allfällige Beschwerden «schriftlich und
begründet innert 10 Tagen ans Kantonsgericht einzureichen» seien. Die
Abbrucherklärung war somit in der verwaltungsrechtlichen Form einer
anfechtbaren Verfügung ausgestaltet. Der Bewerber, der mit dem
Abbruch nicht einverstanden ist, kann die Abbruchverfügung vor der
zuständigen Gerichtsinstanz anfechten und die Nachprüfung der ver-
gaberechtlichen Zulässigkeit der Verfahrensbeendigung verlangen.
Diese Verfügung der Gemeinde vom 19. Juni 2009 hat die Beschwerde-
führerin nicht fristgerecht angefochten. Die Verfügung ist somit in
Rechtskraft erwachsen und auf das Begehren der Fortführung des Ver-
fahrens vom Jahre 2007 kann nicht eingetreten werden.
es abgewiesen werden. Während Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB ausdrücklich
einen wichtigen Grund für den Abbruch bzw. die Wiederholung des Ver-
gabeverfahrens fordert, wird durch Auslegung geschlossen, dass
jedenfalls ein öffentliches Interesse gegeben sein muss (Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentli-
chen Beschaffungsrechts, S. 207 Rz. 490). Aus der Praxis ergibt sich,
dass erhebliche Kostenüberschreitungen auf alle Fälle ein ausreichen-
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des öffentliches Interesse darstellen, das im Vergabeverfahren zum
Abbruch des Verfahrens und zu dessen Wiederholung berechtigt (BRK
2002-013). Dass die Behörden nicht um jeden Preis zur Auftragsvergabe
verpflichtet sein können, folgt schon aus Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB,
wonach u. a. ein Zweck des Gesetzes ist, den wirtschaftlichen Einsatz
der öffentlichen Mittel zu fördern. Die Behörden sind in der Verwen-
dung der öffentlichen Mittel nicht frei, sondern an Budgetvorgaben
gebunden; dieser Bindung müssen sie auch bei der Vergabe öffentli-
cher Aufträge Rechnung tragen. Die Vergabestelle muss darüber befin-
den, ob sachliche Gründe bestehen, das Vergabeverfahren im öffentli-
chen Interesse abzubrechen. Ob die den Abbruch rechtfertigenden
sachlichen Gründe voraussehbar waren und ob die Vergabestelle hie-
für eine Verantwortlichkeit trifft, spielt für die Zulässigkeit des
Abbruchs keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 2C_203/2008 vom
Zur Konkretisierung des öffentlichen Interesses im Einzelfall
bedarf es einer Abwägung der in Betracht zu ziehenden Interessen.
Für den Fall des Abbruchs eines Vergabeverfahrens heisst dies eine
Abwägung zwischen dem von der Vergabebehörde geltend gemach-
ten öffentlichen Interesse am Abbruch und dem Interesse der Submit-
tenten vorab an der Fortsetzung des Verfahrens. Bei dieser Sachlage,
d. h. angesichts der finanziellen Lage der Gemeinde A. und weil die
Angebotsgültigkeit von 6 Monaten abgelaufen ist, kann ein ausrei-
chendes öffentliches Interesse am Abbruch und an der Wiederholung
des Verfahrens nicht verneint werden. Das öffentliche Interesse an
der Kosteneinsparung durch den Einsatz der Forstgruppe und eine
daraus resultierende möglichst wirtschaftliche Ar beitsvergabe sind
vorliegend höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdefüh-
rerin an der Weiterführung des Verfahrens bzw. an der Wahrung ihrer
Chancen auf den Zuschlag. Zudem ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin die Möglichkeit hat, sich am neuen Verfahren zu beteiligen.
Bei der Ausarbeitung ihres neuen Angebotes kann die Beschwerde-
führerin dabei auf Überlegungen und Berechnungen zurückgreifen,
die sie bereits bei der Vorbereitung ihrer ersten Offerte angestellt hat.
Es ergibt sich somit, dass die Vergabebehörde für den Abbruch und
die Wiederholung des Verfahrens ein das Interesse der Beschwerde-
führerin an der Fortsetzung des Verfahrens überwiegendes Interesse
geltend machen kann. Mit dem Entscheid, das ausgeschriebene Ver-
fahren abzubrechen und zu wiederholen, verletzt die Gemeinde
weder Recht noch überschreitet oder missbraucht sie das ihr zukom-
mende Ermessen.
trieb «ein eigener Gemeindeverband» sei und dieser wie «ein normaler
Drittbewerber» zu betrachten sei, der am Vergabeverfahren teilneh-
men könne. Überdies gehöre der Strassenbau nicht zu den Kernaufga-
ben des Forstbetriebes.
1907 (KV; SGS/VS 101.1) können sich die Gemeinden zur gemeinsamen
Lösung öffentlicher Aufgaben zusammenschliessen. Das Kantonsge-
biet wird vom Staatsrat in Forstkreise eingeteilt (Art. 5 Abs. 1 Forstge-
setz vom 1. Februar 1985; FG, SGS/VS 921.1). Gemäss Art. 6 Abs. 1 FG
sind die Forstkreise in Reviere einzuteilen, welche eine oder mehrere
Gemeinden umfassen. Die Burgergemeinden von A. und Umgebung
haben sich gemäss Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2004
über die Gemeindeordnung (GG; SGS/VS 175.1) i.V.m. Art. 21 des Geset-
zes über die Burgerschaften vom 28. Juni 1989 (SGS/VS 175.2) im
Dezember 2003 unter dem Namen «Zweckverband Forstrevier B.» zu
einer öffentlichrechtlichen Körperschaft zusammengeschlossen. Der
Verband bezweckt gemäss Art. 2 der Statuten die nachhaltige Erhal-
tung und Verbesserung der Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion der
Wälder der Verbandsgemeinden, die Sicherung der Dörfer und ihrer
Zufahrtsstrassen gegen Naturgefahren sowie die Bereitstellung der
dazu notwendigen personellen und materiellen Mittel.
pflichtiger und nicht ausschreibungspflichtiger Vergabevorgänge bei
einem Forstrevier. Von In-House-Geschäften im engeren Sinn spricht
man, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag an eine seiner
Dienststellen erteilt, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit ver-
fügt (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S.
51 Rz. 118; Baurecht 2/2005, S. 67). Im weiteren Sinne werden zu den In-
House-Geschäften auch Situationen gezählt, in denen öffentliche Auf-
traggeber mit von ihnen kontrollierten Gesellschaften, die über eigene
Rechtspersönlichkeit verfügen, Verträge abschliessen. Selbstverständ-
lich haben öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ihre im allgemei-
nen Interesse liegenden Aufgaben gänzlich mit ihren eigenen admini-
strativen, technischen und sonstigen Mitteln erfüllen zu lassen, ohne
auf die Leistung rechtlich selbstständiger Unternehmen zurückgreifen
zu müssen. Schwieriger ist bei In-House-Geschäften im weiteren Sinne
die Abgrenzungsfrage, ob für sie eine Ausschreibungspflicht besteht
oder nicht. Hier verweist die Lehre auf die Rechtsprechung des Euro-
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päischen Gerichtshofes (Baurecht 2/09, S. 75). Nach dieser Rechtspre-
chung ist das Vergaberecht grundsätzlich zur Anwendung zu bringen,
sobald eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei verschiedenen
Personen besteht. Selbst wenn be ide Partner eines Rechtsgeschäftes
der Form nach jeweils eigene Rechtspersönlichkeit haben, kann die
zwischen ihnen durchgeführte Transaktion gleichwohl einem hausin-
ternen Geschäft gleichgestellt werden, und zwar wenn zwei von der
Rechtsprechung entwickelte Kriterien erfüllt sind. Nach dieser «Teckal-
Praxis» kann ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag ohne Beach-
tung des Vergaberechts an eine Tochtergesellschaft vergeben, wenn
erstens der Auftraggeber diese Gesellschaft kontrolliert wie eine
eigene Dienststelle («Kontrollkriterium») und wenn zweitens die Toch-
tergesellschaft ihre Leistungen allgemein ganz wesentlich für den Auf-
traggeber erbringt («Tätigkeitskriterium»). Dabei wurde klargestellt,
dass es zur Erfüllung des «Kontrollkriteriums» nicht erforderlich ist,
dass der öffentliche Auftraggeber die Kontrolle über die Tochtergesell-
schaft alleine ausüben kann. Dieses Kriterium kann auch erfüllt sein,
wenn die Tochtergesellschaft durch mehrere öffentliche Auftraggeber
gehalten wird, von denen keiner die Geschicke der Tochter alleine
bestimmen kann.
A. Mitglied des Zweckverbandes Forstrevier B. Dieses Forstrevier wird
durch die Mitgliedergemeinden getragen und kontrolliert. Private
Beteilungen bestehen keine, so dass keine Konfliktsituationen entste-
hen. Die Kontrolle kann also durch Mehrheitsbeschluss ausgeübt wer-
den, auch wenn die Mehrheiten sich fallweise anders zusammensetzen.
Das «Kontrollkriterium» ist also gegeben. Der Verband bezweckt priori-
tär die Erhaltung und Verbesserung des Waldes, es gehört aber auch
allgemein zu seinen Aufgaben, die Dörfer und ihre Zufahrtstrassen zu
sichern. Die Gemeinde legt denn auch dar, dass der Strassenbau seit
Jahrzehnten zu den Kernkompetenzen des Forstbetriebes gehöre. Es
ist auch das «Tätigkeitskriterium» erfüllt, da der Forstbetrieb ganz
wesentlich - ja ausschliesslich - für die Trägergemeinden tätig ist. Der
Entscheid der Gemeinde, die Sanierungsar beiten der Alpstrasse durch
den Forstbetrieb ausführen zu lassen, statt eine aussenstehen de
Unternehmung zu beauftragen, ist ohne weiteres zulässig und stellt
diesbezüglich keine Rechtsverletzung dar.
Sanierung der Alpstrasse nicht im Einladungsverfahren erfolgen dürfe
und eine Aufteilung der Arbeiten nicht zulässig sei. Es liege eine Verlet-
zung des Zerstückelungsverbotes und eine Verletzung des Grundsat-
zes der Einheit der Materie vor.
sie einen Auftrag als Ganzes ausschreiben oder Lose (Teilaufträge) bil-
den will. Gemäss Art. 4 Abs. 5 GIVöB darf ein Auftrag nicht in der
Absicht aufgeteilt werden, die Vergabebestimmungen zu umgehen. Die
Vergabebehörde darf einen Auftrag somit nicht künstlich in mehrere
kleinere Einzelaufträge aufteilen, um auf diese Weise die Bestimmun-
gen des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Wahl der Verfahrensart zu
umgehen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc,
a.a.O., S. 80 Rz. 182). Eine künstliche Aufteilung in Einzelaufträge, mit
dem Ziel, die Schwellenwerte zu unterschreiten und z. B. im Einla-
dungsverfahren statt im offenen Verfahren zu vergeben, verstösst
gegen das Rechtsmissbrauchsverbot und steht dem Ziel der Wettbe-
werbsförderung entgegen (AGVE 1999, S. 302 ff.). Zulässig ist aber eine
getrennte Vergabe zusammenhängender Leistungen, sofern dennoch
bei jedem Teilauftrag das für den Gesamtwert massgebende Verfahren
angewandt wird (Baurecht 4/2000, S. 129).
gewerbe mit einem Umfang zwischen Fr. 50’000.– und Fr. 500’000.– im
Einladungsverfahren vergeben werden, wobei der Auftraggeber immer
ein Verfahren höherer Stufe wählen kann (Art. 8 Abs. 1 GIVöB). Im Bau-
nebengewerbe und für Lieferaufträge können im Einladungsverfahren
Aufträge in einem Umfang zwischen Fr. 25’000.– und Fr. 250’000.– verge-
ben werden. Die Behörde muss deshalb, um das richtige Verfahren zu
wählen, vorgängig den Auftragswert schätzen.
für die Wahl des Verfahrens wichtig. Die Schätzung ist nach sachlichen
Kriterien und meist aufgrund bisher gemachter Erfahrungswerte vor-
zunehmen, wobei die Vergabebehörde nicht zu knapp kalkulieren, son-
dern den Auftragswert in der oberen Bandbreite der Schätzung festle-
gen sollte (Urteil des Kantonsgerichts A1 00 206 vom 11. Januar 2001;
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S. 76 ff.
Rz. 173 ff.; Dominik Kuonen, Das Einladungsverfahren im öffentlichen
Beschaffungsrecht, Diss. 2005, S. 80). Die Gemeinde ist im Besitze der
Preise für die Maschinenmiete, für welche Offerten mit den Preisen zwi-
schen Fr. 190’817.85 und Fr. 222’004.60 eingingen. Die Materiallieferung,
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welche die Gemeinde momentan noch nicht ausgeschrieben hat,
betrachtet die Gemeinde als Lieferauftrag. Genaue Vorausmasse seien
hier erst möglich, wenn der Rohbau erstellt sei. Dann erst könne die
Trag- und Deckschicht präzise dimensioniert wer den. Und dann zeige
sich, ob die Materiallieferungen im Einladungsverfahren oder im offe-
nen Verfahren auszuschreiben seien. Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Da bereits eine Ausschreibung im offenen Verfahren
durchgeführt wurde und eine Kostenschätzung des Ingenieurs im Bau-
projekt vorliegt, bestehen genügend Angaben, damit der gesamte Auf-
tragswert der Maschinenmiete und der Materiallieferung geschätzt
werden kann. Die Gemeinde hegt denn auch selbst Bedenken, für die
Materiallieferung den Schwellenwert des Einladungsverfahrens zu
überschreiten. Die Maschinenmiete und die Materiallieferungen müs-
sen als zusammenhängende Leistungen betrachtet werden, wobei eine
getrennte Vergabe nicht ausgeschlossen ist. Aufgrund der vorherigen
Ausführungen, wonach die beiden Aufträge zusammengezählt werden
müssen, ergibt sich, dass sich Zweifel an der Berechtigung des Einla-
dungsverfahrens hätten ergeben müssen und die Gemeinde sich zu
Gunsten des höherstufigen Verfahrens hätte entscheiden sollen.
Maschinenmiete als offensichtlich falsch heraus und der Zuschlag
kann dementsprechend nicht erfolgen. Die Wahl des richtigen Verfah-
rens ist ein grundlegendes Anliegen des Submissionsrechts, das den
Marktzugang, Transparenz, Gleichbehandlung und eine wirtschaftliche
Verwendung der öffentlichen Gelder sicher stellen will (Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S. 213 Rz. 500).
Die vorliegende Fehleinschätzung stellt einen Abbruchgrund gemäss
Art. 35 VöB dar. Die Gemeinde muss das Verfahren somit abbrechen
und offen neu ausschreiben (Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S. 213 Rz. 500; Dominik Kuonen, a.a.O., S. 86
f., mit Hinw.).