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Grundstückerwerb
durch Personen im Ausland
Acquisition d’immeubles
par des personnes à l’étranger
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009
Erwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer
– Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung
erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der
Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an
seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-
orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von
Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).
– Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts
wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2
BV; E. 5).
– Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem
Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse
Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.
2 kBewG enthaltenen Sperr- resp. Wartefrist bei der Veräusserung einer bestehen-
den Ferienwohnung, welche in der Zwangsversteigerung erworben wurde, auf
den Grundbucheintrag abgestellt (Art. 656 Abs. 2 ZGB; E. 6).
Acquisition d’une résidence secondaire par un frontalier
– Un frontalier peut acquérir une résidence secondaire à condition qu’elle soit dans
la région de son lieu de travail; à défaut, l’acquisition reste soumise à autorisa-
tion, ce qui est le cas si le frontalier travaille dans la région de Bâle et veut ache-
ter une telle résidence à Loèche-les-Bains (art. 7 lit. j LFAIE; consid. 4).
– Fixée à dessein par le législateur, cette règle n’est pas une discrimination qu’in-
terdit l’art. 8 al. 2 Cst féd. (consid. 5).
– La LFAIE laisse aux cantons une appréciable liberté de manoeuvre (quant à la déli-
vrance d’autorisations contingentées, aux motifs d’autorisation, aux délais d’at-
tente etc.). La solution adoptée en l’espèce, quant au calcul, sur la base de l’art.
656 al. 2 CCS, du délai d’attente de 10 ans s’agissant d’un appartement que le ven-
deur a acquis par voie d’enchères lors d’une exécution forcée n’est pas illégale
(consid. 6).
Gekürzter Sachverhalt
Mit Kaufvertrag vom 2. Februar 2006 verpflichtete sich Z. dem Ehe-
paar X. und Y., welche beide deutsche Staatsangehörige sind, eine
3-Zimmerwohung, einen Keller und einen Autoabstellplatz in Leukerbad
zu verkaufen. Am 31. Oktober 2008 stellte der Notar beim kantonalen
KGVS A1 09 43
Grundbuchinspektorat das Gesuch zur Bewilligungserteilung. Diesem
wurde neben dem Kaufvertrag der Arbeitsvertrag von X. mit der Firma W.
AG in Basel beigelegt. Mit Entscheid vom 4. Februar 2009 wies die Dienst-
stelle der Grundbuchämter und der Geomatik das Gesuch ab und verwei-
gerte die Bewilligung. Sie erachtete den Erwerb als bewilligungspflichtig,
da Art. 7 lit. j des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG; SR
211.412.41) nicht erfüllt sei, wonach Staatsangehörige der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandels-
assoziation, die als Grenzgänger in der Region des Arbeitsortes eine
Zweitwohnung erwerben, keiner Bewilligung bedürfen. Die Dienststelle
erachtete überdies die in Art. 5 lit. b Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die
Anwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 31. Januar 1991 (kBewG; SGS/VS 211.41)
enthaltene Bedingung, wonach ein Kontingent einer Person zugeteilt wer-
den kann, die darlegt, dass sie ihr Recht auf die Wohnung mehr als zehn
Jahre innehat, ebenfalls als nicht erfüllt. Die Veräusserin habe die zu über-
tragenden Parzellenanteile am 9. November 2005 erworben, so dass die
10-jährige Eigentumsdauer nicht erfüllt sei. Da gemäss Art. 9 Abs. 2 BewG
eine Bewilligung für eine Ferienwohnung nur erteilt werden könne, wenn
ein Kontingent zugeteilt worden sei, was hier nicht möglich sei, müsse die
Bewilligung mangels Bewilligungsgrund verweigert werden.
Gegen diesen Entscheid reichte das Ehepaar X. und Y. am
richts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Rechtsbegehren,
die Beschwerde gutzuheissen und den Beschwerdeführern eine ange-
messene Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen
(...)
gemäss Art. 7 lit. j BewG nicht unter die Bewilligungspflicht, da für das
Kaufobjekt das Kriterium «in der Region des Arbeitsorts» nicht auf-
grund der Kilometerdistanz, sondern aufgrund der Erreichbarkeit zu
interpretieren sei. Die Distanz vom Arbeitsort nach Leukerbad betrage
nicht ca. 280 km, sondern 200 km.
Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen
Bodens zu verhindern (Art. 1). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG bedarf der
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland einer Bewilli-
gung der zuständigen kantonalen Behörde. Neben anderen Ausnah-
men bestimmt Art. 2 Abs. 2 BewG, dass die Bewilligung nicht notwen-
dig ist, wenn das Grundstück dem Erwerber als Hauptwohnung am Ort
seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient (lit. b).
Art. 2 Abs. 2 BewG verweist im Weiteren auf die übrigen Ausnahmen
in Art. 7 BewG (lit. c).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG gelten als Personen im Ausland
namentlich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaft, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohn-
sitz nicht in der Schweiz haben. Der Begriff des rechtmässigen Wohn-
sitzes ist in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984 (BewV;
SR 211.412.411) umschrieben.
Art. 7 lit. j BewG bestimmt nun, dass Staatsangehörige der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die als Grenzgänger in
der Region des Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben, keiner Bewil-
ligung bedürfen. Diese Bestimmung wurde eingefügt gemäss Ziff. I 2.
des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; AS 2002 S. 701, i.K. 1. Juni 2002)
sowie gemäss Ziff. I 2. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001
betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom
nen (EFTA; AS 2002 S. 685, i.K. 1. Juni 2002). Auch wenn der Begriff der
Zweitwohnung nicht eng ausgelegt werden darf, gilt die Ausnahme nur
für eine einzige Zweitwohnung, aber nicht für eine Ferienwohnung
(Urteil des Bundesgerichts 2C.875/2008 vom 16. März 2009 E. 2.1; Felix
Schöbi, Das Abkommen über die Freizügigkeit der Personen und der
Erwerb von Grundstücken in der Schweiz, in Bilaterale Abkommen
Schweiz - EU [Erste Analysen], 2001, S. 425).
I mit der Freizügigkeit zusammenhängende Rechte, namentlich den
Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im
Rahmen des Abkommens eingeräumten Rechte. Art. 7 Anhang I FZA
definiert nun die abhängig beschäftigten Grenzgänger wie folgt:
«(1) Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehö-
riger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Ver-
tragspartei, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsge-
biet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder
mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.
(2) Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem
abhängig beschäftigten Grenz gänger jedoch eine Sonderbescheinigung
mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer
der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstel-
len, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt.
Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern
der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt.
(3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet
des Staates, der sie ausgestellt hat.»
Bezüglich des Erwerbs von Immobilien sieht Art. 25 Abs. 3 Anhang
I FZA für Grenzgänger folgende Sonderlösung vor:
«(3 rbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die
gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräus-
serungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm
der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Katego-
rie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden
Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Han-
del mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.»
Anders als die übrigen Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Aus-
land haben und Grundstücke in der Schweiz bloss nach Massgabe von
Art. 25 Abs. 2 Anhang I FZA erwerben können, gestattet Art. 25 Abs. 3
Anhang I FZA Grenzgängern den Erwerb einer Zweitwohnung. Die
Zweitwohnung, die der Grenzgänger erwerben kann, muss aber im
Grenzgebiet liegen, wie dieses in den Abkommen zwischen der Schweiz
und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr umschrie-
ben wird. Verwiesen wird hier auf das Abkommen vom 21. Mai 1970 zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen
Grenzverkehr (SR 0.631.256.913.63). In Art. 1 dieses Abkommens sind
die Grenzzonen umschrieben. Ein Grenzgänger zeichnet sich dadurch
aus, dass er in der Regel täglich, mindestens aber einmal in der Woche
an seinen Wohnort im Ausland zurückkehrt. Nach einer Übergangszeit
von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens, d.h. am
Die Grenzgänger können in einem beliebigen Gebiet Wohnsitz nehmen
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und auf dem gesamten Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl.
auch Dieter W. Grossen/Claire de Coulon, Bilaterales Abkommen über
die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten, in Bilaterale Verträge I & II Schweiz -
EU, 2007, S. 135 ff., 164 f., N 90). Das Bundesgericht hält nun ausdrück-
lich fest, dass ein Grenzgänger auf dem gesamten Gebiet der Schweiz
eine Zweitwohnung erwerben kann, vorausgesetzt sie befindet sich «in
der Region des Arbeitsorts» (Art. 7 lit. j BewG; zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 2C.875/2008 vom 16. März 2009 E. 2.2; Felix Schöbi,
a.a.O., S. 424).
Lörrach wohnt und auf Grund eines Arbeitsvertrages mit der Firma W.
AG in Basel arbeitet, eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im
Sinne von Art. 7 lit. j BewG geltend macht. Sie ging zu Recht davon aus,
dass der Erwerb einer Ferienwohnung in Leukerbad nicht als Erwerb
einer Wohnung in der Region des Arbeitsorts qualifiziert werden kann,
weshalb der Erwerb auf der Basis von Art. 7 lit. j BewG nicht möglich
ist. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht, dass Y. ebenfalls Grenz-
gängerin ist, so dass sie sich nicht auf diese Bestimmung berufen
könnte. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Kriterium
«Region» von Art. 7 lit. j BewG werde zu restriktiv und somit rechtswid-
rig interpretiert. Diese Bestimmung wurde gerade im Sog des Freizügig-
keitsabkommens eingeführt und die Beschränkung des Zweitwoh-
nungserwerbs für Grenzgänger auf die Region des Arbeitsorts kann im
Sinne des vorgenannten zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der
Schweiz und Deutschland interpretiert werden, in dem als Grenzzonen
in der Schweiz aufgeführt wurden:
«Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, vom Kanton Bern
die Bezirke Laufen, Moutier und Wangen, vom Kanton Jura der Bezirk
Delémont, der Kanton Aargau ohne den Bezirk Muri, der Kanton Zürich
ohne die Bezirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaffhausen,
Thurgau, St. Gallen, Appenzell I. Rh. und Appenzell A. Rh.»
Der Sinn von Art. 7 lit. j BewG besteht darin, dass der Grenzgänger
nicht jeden Abend vom Arbeitsort an seinen Wohnort ins Ausland
zurückkehren und dafür eine längere Reisezeit in Anspruch nehmen
muss, sondern während der Woche in der Nähe seines Arbeitsorts
wohnen kann. Der Grenzgänger ist sogar verpflichtet, am Wochenende
an seinen Wohnsitz ins Ausland zurückzukehren, da er nicht im Besitze
einer Dauer-Aufenthaltsbewilligung ist. Die Reisezeit von Basel nach
Leukerbad beträgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stun-
den und die Distanz ist auf jeden Fall über 200 km. Die Vorinstanz
konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass Leukerbad nicht in der
Region des Arbeitsorts von X. liegt. Eine Ausnahme von der Bewilli-
gungspflicht liegt somit nicht vor.
Interpretation der Ausnahmebestimmung Art. 7 lit. j BewG eine völker-
rechtswidrige Diskriminierung darstelle.
namentlich nicht wegen seiner Herkunft, Rasse und der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Eine Diskriminie-
rung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch
oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausge-
grenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung
stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleich-
baren Situationen dar. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung
liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche
Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützte
Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige
einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich
begründet wäre (BGE 132 I 167 E. 3; 129 I 217 E. 2.1). Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts ist zu vermuten, dass der eidgenössi-
sche Gesetzgeber staatsvertragliche Verpflichtungen beachten wollte,
es sei denn, er habe einen Widerspruch zum internationalen Recht
bewusst in Kauf genommen (BGE 117 IV 124; 116 IV 268; 112 II 13; 99 Ib
39). Ein EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist berechtigt, in der
Schweiz eine Wohnung zu erwerben. Ein EU-Bürger mit Wohnsitz im
Ausland hat aber nicht die gleichen Rechte. Vorliegend wurde im Zuge
der Festlegung des Freizügigkeitsabkommens bewusst die Bestimmung
bezüglich der Grenzgänger ins BewG aufgenommen. Die bevorzugte
Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts wurde
absichtlich gewählt. Diese Beschränkung stellt aber keine Diskriminie-
rung dar, sondern hat sachliche Gründe.
einer Ferienwohnung durch Personen im Ausland ist bewilligungs-
pflichtig (Art. 2 Abs. 1 BewG; Art. 1 Abs. 2 kBewG). Gemäss Art. 3 Abs. 2
BewG können die Kantone zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Inter-
essen zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschrän-
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kungen vorsehen, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt. Nach Art.
9 Abs. 2 BewG können die Kantone neben den in Abs. 1 dieser Bestim-
mung vorgesehenen kantonalen Bewilligungsgründen durch Gesetz
bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb einer Ferien-
wohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des
kantonalen Kontingents bewilligt werden kann. Nach Art. 11 Abs. 4
BewG regeln die Kantone die Verteilung der Bewilligungen aus ihrem
Kontingent. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BewG können die Kantone durch
Gesetz den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in
Apparthotels weitergehend einschränken, indem sie sogar eine Bewil-
ligungssperre einführen dürfen (lit. a).
Das Bundesgericht hat zum Erwerb von Grundstücken durch Per-
sonen im Ausland präzisiert, «que l’art. 13 al. 1 LFAIE donnait aux can-
tons un large pouvoir d’appréciation pour restreindre, selon leurs
besoins, l’acquisition de logements de vacances et d’appartements
dans des apparthôtels. Les cantons avaient donc la possibilité d’intro-
duire un blocage total des autorisations ou de limiter ce blocage à une
partie du territoire communal, suivant la politique de développement
touristique qu’ils désiraient poursuivre. Les restrictions prévues à l’art.
13 al. 1 lettres a à e LFAIE ont cependant un point commun: permettre
aux cantons de limiter l’emprise étrangère conformément à l’art. 1er
LFAIE et de maîtriser le développement du tourisme sur leur territoire
(Urteile des Bundesgerichts 2P.33/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.2 und
2A.214/1996 vom 10. Februar 1997 E. 5a und BGE 112 Ib 241 E. 2).
gemacht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 kBewG kann die Bewilligung einer natür-
lichen Person, die das Grundstück als Ferienwohnung oder als Wohn-
einheit in einem Apparthotel erwirbt, im Rahmen des kantonalen Kon-
tingents und der Zuteilungsregeln erteilt werden (Art. 9 Abs. 2 BewG).
Art. 5 lit. b kBewG sieht vor, dass die Zuteilung von Kontingentseinhei-
ten für bestehende Wohnungen an Personen erfolgen kann, die darle-
gen, erstens, dass sie mit dem Erwerber, der die persönlichen Bedingun-
gen zur Erteilung einer Bewilligung erfüllt, eine öffentlich verurkundete
Vereinbarung abgeschlossen haben und zweitens, dass sie ihr Recht auf
die Woh nung seit mehr als zehn Jahren innehaben, wobei diese Frist
um höchstens fünf Jahre verkürzt werden kann, wenn es das kantonale
Kontingent erlaubt und es sich um eine Gemeinde handelt, die diese
Möglichkeit durch Gemeindereglement eingeführt hat (Urteile des Kan-
tonsgerichts A1 07 128 vom 23. November 2007 E. 5 und P 191/95 vom
Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland (Richtlinien
Dezember 2005 publiziert worden waren, traten am 1. Januar 2006 in
Kraft und blieben bis am 31. Dezember 2006 anwendbar. Ziff. 3.2 der
Richtlinien 2006 enthält ausdrücklich folgenden Hinweis:
«Wegen Mangel an Kontingenten wird die in Artikel 5 Buchstabe b
kBewG (Wiederverkäufe) genannte Frist für das ganze Kantonsgebiet
auf 10 Jahre festgesetzt. Diese Frist ist für alle Verträge anwendbar, die
nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien verurkundet werden.»
Denselben Hinweis enthielten auch die Richtlinien 2007. Und die
gleiche Bestimmung enthält nun auch das Reglement über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21. November 2007
(SGS/VS 211.410), welches am 23. November 2007 in Kraft trat. Art. 22
dieses Reglements bestimmt:
«Die in Artikel 5 Buchstabe b kBewG (Wiederverkäufe) genannte
Frist ist für das ganze Kantonsgebiet auf zehn Jahre festgesetzt.»
für den Fall einer Zwangsversteigerung nicht anwendbar. Die gesetzli-
che Grundlage für die 10-jährige Sperr- resp. Wartefrist zur Veräusse-
rung von bestehenden Ferienwohnungen an Personen im Ausland ist
in Art. 5 lit. b Ziff. 2 kBewG, in Ziff. 3.2 der Richtlinien 2006 und nun in
Art. 22 des Reglements vom 21. November 2007 zusammen mit den eid-
genössischen Bestimmungen zum Grundstückerwerb durch Personen
im Ausland klar gegeben.
haltene Sperr- resp. Wartefrist, die in Ziff. 3.2 der Richtlinien 2006 für
das Jahr 2006 und nun im Reglement vom 21. November 2007 auf 10
Jahre festgelegt worden ist. Wie den Gesetzesmaterialien entnommen
werden kann, beabsichtigte der Gesetzgeber mit dieser Sperr- und War-
tefrist, die touristische Entwicklung im Kanton unter Kontrolle zu
behalten und die Wiederveräusserung von bestehenden Wohnungen
an Ausländer aus Spekulationsgründen zu verhindern (Bulletins des
Séances du Grand Conseil, verlängerte Mai-Session 1990, S. 126 ff. und
281 ff. und verlängerte November-Session 1990 S. 251 ff. und 462 ff.).
Grundbuchauszug entnehmen, dass die V. AG am 20.8.2001 die fragli-
chen Stockwerkeigentumsanteile erworben hat. U. ist dann nach der
Zwangsverwertung am 9.11.2005 als Eigentümerin dieser Stockwerkei-
gentumsanteile im Grundbuch eingetragen worden. Zu Recht begann
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somit für die Vorinstanz die in Art. 5 lit. b Ziff. 2 kBewG, in Ziff. 3.2 der
Richtlinien 2006 und in Art. 22 des Reglementes vom 21. November 2007
enthaltene 10-jährige Sperr- resp. Wartefrist am 9.11.2005 neu zu laufen.
Gemäss diesen Bestimmungen und der diesbezüglichen Praxis der
rechtsanwendenden Behörden muss nämlich jede natürliche und juri-
stische, inländische und ausländische Person das Recht auf die beste-
hende Wohnung seit mehr als 10 Jahren innehaben, um von der Bewilli-
gungsbehörde die Zuteilung eines Kontingents erhalten zu können. Mit
der 10-jährigen Sperr- und Wartefrist und einer restriktiven Anwendung
derselben durch die Bewilligungsbehörden kann dem Ansturm von
Gesuchen, wenn auch nicht vollständig, so doch wirksam entgegenge-
treten werden. Die Massnahme ist erfo rderlich und geeignet, um das
vom kantonalen Gesetzgeber verfolgte Ziel, den Verkauf bestehender
Wohnungen an Ausländer besonders einzuschränken, zu erreichen. Die
10-jährige Sperr- und Wartefrist und die diesbezügliche Auslegung,
erweisen sich auch von ihrer Dauer her als verhältnismässig (Urteil des
Kantonsgerichts A1 07 128 vom 23. November 2007 E. 8.3).
10-jährige Sperrfrist bei jedem Erwerber neu zu laufen beginnt und
zwar unabhängig davon, wie la nge sie der vorgängige Eigentümer
besass (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 128 vom 23. November 2007
E 8.1.2). Die Wartefrist gilt nämlich für alle natürlichen und juristischen,
inländischen und ausländischen Personen gleich. Eine Ausnahme im
Gesetz ist nicht vorgesehen. Auch wenn sich mit der Zwangsverwer-
tung der Eigentumserwerb unmittelbar mit dem Zuschlag vollzieht,
kann der Eigentümer erst darüber verfügen, wenn die Eintragung im
Grundbuch erfolgt ist (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB; BGE 117 III 43). Vorlie-
gend erfolgte der Zuschlag in der Zwangsverwertung am 14.10.2005
und der Eintrag im Grundbuch wurde am 9.11.2005 vorgenommen. Die
10-jährige Sperrfrist ist somit auf jeden Fall heute nicht abgelaufen und
somit hat die Vorinstanz die Bewilligung zu Recht verweigert. Selbst
wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen würde, ist
die 10-jährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen, da entsprechend des
Grundbuchauszugs die Rechtsvorgänger der U. die Grundstücke am
20.8.2001 erworben haben.